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Der Betrieb reiner Online‑Casinos ist sowohl im Inland als auch aus dem Ausland unzulässig. Anbieter von Online‑Lotterien und Online‑Wetten, die als Grossspiele gelten, müssen ihren Sitz in der Schweiz haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 BGS). Aus den Materialien ergibt sich ferner, dass ausländische Anbieter in diesem Bereich mangels genügender und wirksamer Aufsicht durch die hiesigen Behörden nicht bewilligt werden können.
“[zu Art. 4 des Entwurfs: S. 8438; zu Art. 9 des Entwurfs: S. 8441 f.]; AB 2016 S 373 [Votum Caroni], 375 [Votum Bundesrätin Sommaruga], AB 2017 N 81 [Votum Pardini], 83 f. [Votum Burkart]; 89 [Votum Vogler], 90 [Votum Reimann], 90 f., 93 [Votum Bundesrätin Sommaruga und Votum Bauer], 95 ff.). Der Betrieb eines reinen "Online-Casinos" ist - sowohl im Inland als auch vom Ausland aus - unzulässig. Auch die Anbieter von Online-Lotterien und -wetten als Grossspiele müssen ihren Sitz in der Schweiz haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. a BGS), wodurch ausländische Konkurrenz in diesem Bereich - mangels genügender und wirksamer Aufsichtsmöglichkeiten durch die hiesigen Behörden (vgl. BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“[zu Art. 4 des Entwurfs: S. 8438; zu Art. 9 des Entwurfs: S. 8441 f.]; AB 2016 S 373 [Votum Caroni], 375 [Votum Bundesrätin Sommaruga], AB 2017 N 81 [Votum Pardini], 83 f. [Votum Burkart]; 89 [Votum Vogler], 90 [Votum Reimann], 90 f., 93 [Votum Bundesrätin Sommaruga und Votum Bauer], 95 ff.). Der Betrieb eines reinen "Online-Casinos" ist - sowohl im Inland als auch vom Ausland aus - unzulässig. Auch die Anbieter von Online-Lotterien und -wetten als Grossspiele müssen ihren Sitz in der Schweiz haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. a BGS), wodurch ausländische Konkurrenz in diesem Bereich - mangels genügender und wirksamer Aufsichtsmöglichkeiten durch die hiesigen Behörden (vgl. BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a BGS dürfen Anbieter von Online-Lotterien und -Wetten als Grossspiele nur mit Sitz in der Schweiz tätig sein. Damit wird ausländischen Anbietern faktisch der Marktzugang verwehrt, was von den zitierten Entscheiden mit dem Fehlen genügender und wirksamer Aufsichtsmöglichkeiten durch die schweizerischen Behörden begründet wird.
“[zu Art. 4 des Entwurfs: S. 8438; zu Art. 9 des Entwurfs: S. 8441 f.]; Voten Caroni/Sommaruga, AB 2016 S 373, 375, Votum Pardini, AB 2017 N 81, Votum Burkart, AB 2017 N 83 f., Votum Vogler, AB 2017 N 89, Votum Reimann, AB 2017 N 90, Voten Sommaruga/Bauer, AB 2017 N 90 f., 93, AB 2017 N 95 ff.). Der Betrieb eines reinen "Online-Casinos" ist - sowohl im Inland als auch vom Ausland aus - unzulässig. Auch die Anbieter von Online-Lotterien und -wetten als Grossspiele müssen ihren Sitz in der Schweiz haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. a BGS), wodurch ausländische Konkurrenz in diesem Bereich - mangels genügender und wirksamer Aufsichtsmöglichkeiten durch die hiesigen Behörden (vgl. BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“[zu Art. 4 des Entwurfs: S. 8438; zu Art. 9 des Entwurfs: S. 8441 f.]; AB 2016 S 373 [Votum Caroni], 375 [Votum Bundesrätin Sommaruga], AB 2017 N 81 [Votum Pardini], 83 f. [Votum Burkart]; 89 [Votum Vogler], 90 [Votum Reimann], 90 f., 93 [Votum Bundesrätin Sommaruga und Votum Bauer], 95 ff.). Der Betrieb eines reinen "Online-Casinos" ist - sowohl im Inland als auch vom Ausland aus - unzulässig. Auch die Anbieter von Online-Lotterien und -wetten als Grossspiele müssen ihren Sitz in der Schweiz haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. a BGS), wodurch ausländische Konkurrenz in diesem Bereich - mangels genügender und wirksamer Aufsichtsmöglichkeiten durch die hiesigen Behörden (vgl. BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“[zu Art. 4 des Entwurfs: S. 8438; zu Art. 9 des Entwurfs: S. 8441 f.]; AB 2016 S 373 [Votum Caroni], 375 [Votum Bundesrätin Sommaruga], AB 2017 N 81 [Votum Pardini], 83 f. [Votum Burkart]; 89 [Votum Vogler], 90 [Votum Reimann], 90 f., 93 [Votum Bundesrätin Sommaruga und Votum Bauer], 95 ff.). Der Betrieb eines reinen "Online-Casinos" ist - sowohl im Inland als auch vom Ausland aus - unzulässig. Auch die Anbieter von Online-Lotterien und -wetten als Grossspiele müssen ihren Sitz in der Schweiz haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. a BGS), wodurch ausländische Konkurrenz in diesem Bereich - mangels genügender und wirksamer Aufsichtsmöglichkeiten durch die hiesigen Behörden (vgl. BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
“[zu Art. 4 des Entwurfs: S. 8438; zu Art. 9 des Entwurfs: S. 8441 f.]; Voten Caroni/Sommaruga, AB 2016 S 373, 375, Votum Pardini, AB 2017 N 81, Votum Burkart, AB 2017 N 83 f., Votum Vogler, AB 2017 N 89, Votum Reimann, AB 2017 N 90, Voten Sommaruga/Bauer, AB 2017 N 90 f., 93, AB 2017 N 95 ff.). Der Betrieb eines reinen "Online-Casinos" ist - sowohl im Inland als auch vom Ausland aus - unzulässig. Auch die Anbieter von Online-Lotterien und -wetten als Grossspiele müssen ihren Sitz in der Schweiz haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. a BGS), wodurch ausländische Konkurrenz in diesem Bereich - mangels genügender und wirksamer Aufsichtsmöglichkeiten durch die hiesigen Behörden (vgl. BBl 2015 8387 ff. Ziff.”
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