Wer Grossspiele veranstalten will, braucht eine Bewilligung der interkantonalen Behörde.
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Art. 21 BGS verlangt eine Bewilligung der Interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa) für Grossspiele (insbesondere Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele), wenn diese automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden.
“[S. 8408 f.]). Wer Grossspiele, d.h. Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele automatisiert, interkantonal oder online durchführen will, braucht seinerseits hierfür eine Bewilligung der Interkantonalen Geldspielaufsicht ("Gespa"; Art. 21 BGS; Urteile 2C_337/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2 und 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen).”
“[S. 8408 f.]). Wer Grossspiele, d.h. Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele automatisiert, interkantonal oder online durchführen will, braucht seinerseits hierfür eine Bewilligung der Interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa; Art. 21 BGS; Urteile 2C_337/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2 und 2C_336/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen).”
“[S. 8408 f.]). Wer Grossspiele, d.h. Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele automatisiert, interkantonal oder online durchführen will, braucht seinerseits hierfür eine Bewilligung der Gespa (Art. 21 BGS). Die Kantone bestimmen "die maximale Anzahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten" (Art. 23 Abs. 1 BGS). Die Anzahl ist (derzeit) auf zwei beschränkt (Art. 49 Abs. 1 GSK: "Swisslos" und "Loterie Romande"; kritisch hierzu: OESCH, a.a.O., N. 38 zu Art. 106 BV).”
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