Die interkantonale Behörde übt ihre Tätigkeit unabhängig aus.
Die Mitglieder der interkantonalen Behörde und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats dürfen eine andere Beschäftigung ausüben, wenn dadurch die Unabhängigkeit der interkantonalen Behörde nicht beeinträchtigt wird.
Die Kantone stellen sicher, dass in der interkantonalen Behörde besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention vorhanden sind.
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