Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der ESBK nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wurde, so sind die nicht erhobenen Abgaben samt Zinsen zu entrichten.
Hat die Spielbank die der Spielbankenabgabe unterliegenden Beträge in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren der ESBK die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen bekannt, so kann keine Abgabe nacherhoben werden.
Die Eröffnung der Strafverfolgung nach Artikel 132 gilt zugleich als Einleitung des Verfahrens zur Nacherhebung der Abgabe.
Das Recht, ein Verfahren zur Nacherhebung der Abgabe einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Das Recht, eine Abgabe nachzuerheben, erlischt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
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