Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a. die Veranstalterin:
1. eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
2. einen guten Ruf geniesst,
3. Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b. das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
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