Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen lassen ihre Jahresrechnung von einer unabhängigen Revisionsstelle prüfen.
Auf die Revisionsstelle und die Revision der Jahresrechnung sind die Vorschriften des Aktienrechts anzuwenden.
Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen müssen ihre Jahresrechnung ordentlich prüfen lassen.
Veranstalterinnen von Grossspielen, die nur Geschicklichkeitsspiele durchführen, können ihre Jahresrechnung eingeschränkt prüfen lassen, wenn die Grenzwerte nach Artikel 727 OR1nicht erreicht werden. Sie können auf die Revision ihrer Jahresrechnung nicht verzichten.
Die Revisionsstelle stellt den Revisionsbericht der Vollzugsbehörde zu.