Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen dürfen zum Zweck des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel sowie der Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.