Für die Bekämpfung und die Verfolgung von Manipulationen von Sportwettkämpfen arbeitet die interkantonale Behörde mit den Veranstalterinnen von Sportwetten, mit den Organisationen nach Artikel 64 Absatz 2 sowie mit entsprechenden Organisationen mit Sitz im Ausland zusammen.
Bei einem hinreichenden Verdacht auf Manipulation eines Sportwettkampfs kann sie namentlich folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über Straf- oder Verwaltungsverfahren, an die Veranstalterinnen und die Organisationen weitergeben:
Personendaten der Wettenden;
Personendaten, die eine Beurteilung des Wettverhaltens der betroffenen Personen bei Sportwetten erlauben.1
Erweist sich der Verdacht als unbegründet, so sind die Daten umgehend zu löschen.2
Der Bundesrat regelt den Gegenstand und die Modalitäten der Datenweitergabe an diese Organisationen.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 90 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 90 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
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