Für den Zugang zu den Angeboten auf den Sperrlisten kann weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wer:
die Übermittlung der Geldspielangebote nicht veranlasst;
die Empfängerin oder den Empfänger der Angebote nicht auswählt; und
die Angebote nicht verändert.
Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 86 Absatz 4 und 89 Absatz 2 Massnahmen und Anordnungen nach den Bestimmungen dieses Kapitels umsetzen, können weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden für:
die Umgehung der Sperrmassnahmen durch Dritte;
die Verletzung des Fernmelde- oder des Geschäftsgeheimnisses;
eine Verletzung ausservertraglicher oder vertraglicher Pflichten.
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