Der Bundesrat wählt die Mitglieder der ESBK und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt mindestens ein Mitglied auf Vorschlag der Kantone.
Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Angestellte von Geldspielunternehmungen, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbedarfsbranche noch von diesen nahestehenden Gesellschaften sein.
Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.
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