Die ESBK kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben namentlich:
- von den Spielbanken und den Unternehmungen der Fabrikation und des Handels mit Spieleinrichtungen, welche die Spielbanken beliefern, die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
- bei den Spielbanken Kontrollen durchführen;
- von den Revisionsstellen der Spielbanken die dafür notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
- Sachverständige beiziehen;
- der Revisionsstelle besondere Aufträge erteilen;
- Online-Verbindungen zum Monitoring der Informatikanlagen der Spielbanken herstellen;
- für die Zeit einer Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen und insbesondere die Konzession suspendieren;
- bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen;
- in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern;
- bei Nichtbefolgung einer von ihr erlassenen vollstreckbaren Verfügung nach vorausgegangener Mahnung:
1. die angeordnete Handlung auf Kosten der Spielbank selber vornehmen,
2. öffentlich bekannt machen, dass sich die Spielbank der vollstreckbaren Verfügung widersetzt;
k. gegen Verfügungen der interkantonalen Behörde nach Artikel 24 Beschwerde bei der zuständigen kantonalen oder interkantonalen richterlichen Behörde und anschliessend beim Bundesgericht erheben;
l. gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.