28 commentaries
Die Vorinstanz bzw. die Behörde darf mangels vorgetragenem schutzwürdigem Interesse auf ein Feststellungsbegehren nicht eintreten; umgekehrt kann Untätigkeit der Behörde bei begehrter Feststellungsverfügung eine Rechtsverzögerung begründen und verpflichtet zur Entscheidung binnen angemessener Frist.
“Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen nach Art. 25a VwVG für den Erlass einer Verfügung über Realakte nicht erfüllt. Eine Verletzung von Art. 25a i.V.m. Art. 48 lit. c VwVG liegt nicht vor. Die FINMA ist damit auf das Gesuch der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, müsste dies - mangels schutzwürdigem Interesse - sinngemäss auch dann gelten, wenn das Gesuch der Beschwerdeführer als ein solches um Feststellung der (Nicht-) Zuständigkeit nach Art. 25 VwVG einzustufen wäre. Die Frage, inwieweit die von den Beschwerdeführern konkret gestellten Rechtsbegehren betreffend Widerruf und Berichtigung der Medienmitteilung von Art. 25a Abs. 1 VwVG gedeckt wären bzw. ob diese ganz oder teilweise als Gesuch um eine Feststellungsverfügung im Sinn von Art. 25 VwVG zu qualifizieren sind, kann damit mit der Vorinstanz offen gelassen werden. Nach Gesagtem liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch keine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vor, denn diese verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3). Ebenso ist keine willkürliche Rechtsanwendung auszumachen (Art. 9 BV).”
“Die Beschwerdeführerinnen hatten im Verfahren vor der Vorinstanz (sinngemäss) den Erlass einer Feststellungsverfügung verlangt betreffend die Überprüfung der Übereinstimmung und Vereinbarkeit der Bestimmung des Bürgerrechtsgesetzes über die Erstreckung der Nichtigkeit von (erleichterten) Einbürgerungen auf Kinder mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht; sie ersuchten um Feststellung, dass die betreffende Bestimmung des Bürgerrechtsgesetzes nicht auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht hin untersucht worden sei (vgl. auch vorstehend Sachverhalt Bst. H und E. 1.3.5). Zwar haben sie ihr Begehren nicht ausdrücklich und unter Verweis auf Art. 25 VwVG als Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung bezeichnet. Die Beschwerdeführerinnen waren und sind jedoch nicht anwaltlich vertreten, so dass ihnen daraus kein Nachteil entstehen darf. Ihr Begehren, die Vorinstanz habe zu «bestätigen», dass keine entsprechende Prüfung erfolgt sei (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 21. Oktober 2021, Antrag Ziff. 3 [Vorakten, act. 23]), ist jedenfalls sinngemäss als Feststellungsbegehren zu qualifizieren (vgl. Urteil des BGer 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.6). Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen. Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Darunter ist rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (sog.”
Bei Vorliegen subsidiären Schutzes oder bereits gewährtem Drittstaatenschutz in einem sicheren Drittstaat fehlt in der Regel das schutzwürdige Interesse an einer Feststellungsverfügung in der Schweiz.
“In der angefochtenen Verfügung führt das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in Österreich, welches vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei, subsidiären Schutz erhalten. Dadurch habe er kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie von Wegweisungshindernissen durch das SEM. Vielmehr könne er aufgrund seines subsidiären Schutzstatus nach Österreich zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen.”
“In der angefochtenen Verfügung führte das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids aus, der Beschwerdeführer habe in Österreich, welches vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei, subsidiären Schutz erhalten. Österreich sei damit gleichzeitig für ein allfälliges Gesuch um Wiedererwägung des von ihm erlassenen Asylentscheids zuständig. Indem der Beschwerdeführer bereits in einem Drittstaat einen Schutzstatus erhalten habe, habe er kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie von Wegweisungshindernissen durch das SEM. Vielmehr könne er aufgrund seines subsidiären Schutzstatus nach Österreich zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.”
“Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Die Vorinstanz trat in Anwendung dieser Bestimmung auf das Asylgesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer nach Deutschland zurückkehren könne. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da er in Deutschland den subsidiären Schutz erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, weil ihm bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da er über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Deutschland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen.”
Bei Anträgen staatenloser Personen (Apatriden) genügt oft die Aussicht auf ein besseres Rechtsverhältnis als schutzwürdiges Interesse; ein Gesuch darf nicht abgewiesen werden, ohne das schutzwürdige Interesse zu prüfen.
“b LEI) ou encore la naturalisation facilitée des enfants apatrides (art. 23 al. 1 de la loi du 20 juin 2014 sur la nationalité suisse [LN, RS 141.0]), le droit interne suisse ne prévoit pas de règles spécifiques concernant la reconnaissance de ce statut, ni sous l'angle de la procédure ni en ce qui concerne les conditions. Ces dernières relèvent donc uniquement de la Convention du 28 septembre 1954 relative au statut des apatrides (Convention de New York, RS 0.142.40), que les autorités suisses sont appelées à appliquer en tant que traité international ratifié par la Suisse (cf. art. 5 al. 4 et 190 de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 [Cst., RS 101] ; art. 26 de la Convention du 23 mai 1969 sur le droit des traités [Convention de Vienne, RS 0.111]). En l'absence d'une loi spéciale encadrant la reconnaissance du statut d'apatride, la procédure relative à cette question est régie par le régime général de la PA en tant que procédure en constatation au sens de l'art. 25 PA. En effet, suivant l'art. 25 al. 1 PA, l'autorité compétente sur le fond a qualité pour constater par une décision, d'office ou sur demande, l'existence, l'inexistence ou l'étendue de droits ou d'obligations fondés sur le droit public. 5. Conformément à l'art. 25 al. 2 PA, avant de donner suite à une requête en constatation, l'autorité vérifie si le requérant a prouvé avoir un intérêt digne de protection. Celui-ci doit en règle générale être admis lorsque la décision à prononcer pourrait placer le requérant dans une situation juridique plus favorable (ATAF 2014/5 consid. 8). L'intérêt digne de protection exigé à l'art. 25 al. 2 PA correspond à celui qui est visé par ailleurs aux art. 48 al. 1 let. c PA et 89 al. 1 let. c LTF (Beatrice Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter, in : Auer/Müller/Schindler [éd.], Bundesgestz über das Verwaltungsverfahren - Kommentar, 2ème éd. 2019, ad. art. 25, n. 14). Dans le domaine de l'apatridie, comme le Tribunal l'a déjà précisé, un refus d'entrer en matière sur une demande d'une personne sans nationalité immédiatement apparente est injustifiable en considération du droit à la vie privée (art.”
Bei Staatenlosigkeits- bzw. Apatriden-Anträgen kommt Art. 25 Abs. 1 VwVG zur Anwendung, wobei Feststellungsverfügungen typischerweise verlangt werden, wenn daraus konkrete Vorteile resultieren und ein aktuelles, praktisches und rechtliches Interesse vorliegt; sie können zur Anerkennung der Staatenlosigkeit erforderlich sein.
“Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG sowie den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. BVGE 2014/5 E. 8; Urteile des BVGer F-1487/2021 vom 24. Mai 2024 E. 3.3; F-819/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 3.2). Die Anerkennung als staatenlose Person charakterisiert sich dabei als Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VwVG. Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit gilt es demnach zu prüfen, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Staatenlosigkeit besteht (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG entspricht demjenigen gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 89 Abs. 1 Bst. c BGG (vgl. BVGE 2021 VII/8 E. 4.2; Urteil des BVGer F-3483/2018 vom 24. Juni 2020 E. 5.1; Isabelle Häner, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 25 N. 16). Es liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ein rechtliches oder tatsächliches sowie aktuelles und praktisches Interesse an der Feststellung der Staatenlosigkeit vorweisen kann (BGE 142 V 2 E. 1.1; 132 V 166 E. 7; Urteil des BGer 2C_172/2024 vom 27. Mai 2024 E. 6.2). Die Anerkennung als staatenlose Person muss deshalb mit Vorteilen verbunden sein (vgl. Urteil des BGer 2C_357/2020 vom 20. August 2020 E. 3.4.2; BVGE 2014/5 E.”
“b LEI) ou encore la naturalisation facilitée des enfants apatrides (art. 23 al. 1 de la loi du 20 juin 2014 sur la nationalité suisse [LN, RS 141.0]), le droit interne suisse ne prévoit pas de règles spécifiques concernant la reconnaissance de ce statut, ni sous l'angle de la procédure ni en ce qui concerne les conditions. Ces dernières relèvent donc uniquement de la Convention du 28 septembre 1954 relative au statut des apatrides (Convention de New York, RS 0.142.40), que les autorités suisses sont appelées à appliquer en tant que traité international ratifié par la Suisse (cf. art. 5 al. 4 et 190 de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 [Cst., RS 101] ; art. 26 de la Convention du 23 mai 1969 sur le droit des traités [Convention de Vienne, RS 0.111]). En l'absence d'une loi spéciale encadrant la reconnaissance du statut d'apatride, la procédure relative à cette question est régie par le régime général de la PA en tant que procédure en constatation au sens de l'art. 25 PA. En effet, suivant l'art. 25 al. 1 PA, l'autorité compétente sur le fond a qualité pour constater par une décision, d'office ou sur demande, l'existence, l'inexistence ou l'étendue de droits ou d'obligations fondés sur le droit public. 5. Conformément à l'art. 25 al. 2 PA, avant de donner suite à une requête en constatation, l'autorité vérifie si le requérant a prouvé avoir un intérêt digne de protection. Celui-ci doit en règle générale être admis lorsque la décision à prononcer pourrait placer le requérant dans une situation juridique plus favorable (ATAF 2014/5 consid. 8). L'intérêt digne de protection exigé à l'art. 25 al. 2 PA correspond à celui qui est visé par ailleurs aux art. 48 al. 1 let. c PA et 89 al. 1 let. c LTF (Beatrice Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter, in : Auer/Müller/Schindler [éd.], Bundesgestz über das Verwaltungsverfahren - Kommentar, 2ème éd. 2019, ad. art. 25, n. 14). Dans le domaine de l'apatridie, comme le Tribunal l'a déjà précisé, un refus d'entrer en matière sur une demande d'une personne sans nationalité immédiatement apparente est injustifiable en considération du droit à la vie privée (art.”
Feststellungsverfügungen klären in erster Linie rechtliche Fragen und individuelle Rechtsfolgen; sie sind nicht dazu geeignet, tatsächliche Tatbestände oder Beweise festzustellen oder umfangreiche tatsächliche Abklärungen vorzunehmen.
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die sachlich zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG haben - gleich wie bei Gestaltungs- und Leistungsverfügungen - stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, das heisst Rechtsfolgen zum Gegenstand. Auch mit Feststellungsverfügungen können mithin nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden (BGE 130 V 388 E. 2.5 m.H.). Dabei kann Inhalt der Feststellungsverfügung nur der Bestand, Nichtbestand oder der Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten sein (Art. 25 Abs. 1 VwVG).”
Behörden können Feststellungsverfügungen als verbindliche Rechtsqualifikation ausgestalten; für von Amtes wegen erlassene Feststellungsverfügungen ist ein schützenswertes, aktuelles Interesse erforderlich.
“Die subjektive Abgabepflicht des Effektenhändlers entsteht von Gesetzes wegen (Art. 17 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 StV [641.101]). Es ist weder erforderlich, noch liegt es in der Kompetenz der ESTV, eine Person mittels Verfügung der Umsatzabgabepflicht zu unterstellen. Die jeweilige Dispositivziffer 1 der Entscheide vom 25. Februar 2019 muss deshalb nach Treu und Glauben als Feststellung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) verstanden werden, dass die Tätigkeiten der Stiftungen sie zu Vermittlern gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG machten und sie demnach abgabepflichtige Effektenhändler seien. Denn wenn eine Behörde eine rechtliche Qualifizierung - hier die Vermittlereigenschaft der Stiftungen - in das Dispositiv ihrer Verfügung aufnimmt, kann dies in guten Treuen nur so verstanden werden, dass diese Rechtsfrage verbindlich entschieden werden soll.”
“Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG – analog zu Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) – ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1, 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (BGE 130 V 388 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2015 vom 7. September 2016 E. 4).”
Die Feststellung ist zulässig, wenn sie gegenüber einer leistungs- oder gestaltungsweisen Verfügung besseren Rechtsschutz gewährleistet oder wenn die rechtsgestaltende Verfügung nicht ausreicht (öffentliches Feststellungsinteresse).
“2; 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 367 f.; 137 I 273 E. 3.1 S. 275). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Grundsätzlich ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 149 IV 9 E. 6.1 S. 25 f.; 148 IV 445 E. 1.4.2 S. 452; 147 III 226 E. 3.1.2; 145 IV 197 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; siehe auch TPF 2022 85 E. 2.3.3 S. 88 f.). Einem Begehren um Feststellung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auch eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen steht nicht im Belieben der Behörden, sondern setzt ein dem schutzwürdigen Interesse eines Gesuchstellers analoges, diesfalls jedoch nicht privates, sondern öffentliches Feststellungsinteresse voraus (BGE 137 II 199 E. 6.5.1). Darunter ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 137 II 199 E. 6.5; 132 V 257 E. 1; 130 V 388 E. 2.4 S. 391 f.; je m.w.H.).”
“Für Feststellungsbegehren gilt auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Art. 25 Abs. 2 VwVG. Danach ist solchen Begehren nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Als solches gilt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Ein Feststellungsbegehren ist weiter nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (Urteile des BVGer B-3826/2021 vom 28. März 2022 E. 1.3.1, A-6853/2018 vom 11. Dezember 2019 E. 6.2; zum fehlenden Rechtsschutzinteresse bei theoretischen Problemen vgl. auch Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E.1.2.3, A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2).”
Bei Dublin-/Dublin‑III‑Zuweisung bzw. Überstellung fehlt häufig das schutzwürdige Interesse an der Behandlung eines (Staatenlosigkeits‑)Feststellungsverfahrens in der Schweiz.
“Den sich in Rumänien gestützt auf die Dublin-III-VO als Asylsuchende befindlichen Beschwerdeführenden kommt im Ergebnis kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Behandlung ihres Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu. Die Rüge der Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zielt vor diesem Hintergrund ins Leere, soweit sie durch den vorinstanzlichen Erlass der Verfügung vom 7. November 2023 nicht ohnehin hinfällig geworden ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1). Angesichts des aufgrund der Dublin-III-VO gebotenen Aufenthalts in Rumänien sowie der erforderlichen Integration der Beschwerdeführenden in das rumänische Asylsystem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. August 2023 erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Dublin-Verfahrens behandelt hat. Damit geht auch die Rüge einer Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) seitens der Vorinstanz fehl (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Sodann vermögen weder die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV noch das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art.”
“Juli 2023 in Rumänien und am 26. Juli 2023 in der Schweiz Asylgesuche ein. Sie stellten hierzulande am 11. August 2023 zudem ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit und machten geltend, in Syrien staatenlose Maktumi zu sein. B. Am 7. November 2023 trat das Staatssekretariat für Migration SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Überstellung nach Rumänien an und forderte die Gesuchstellenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit separater Verfügung, ebenfalls vom 7. November 2023, trat das SEM auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. August 2023 nicht ein. Zur Begründung führte das SEM an, Rumänien sei für die Durchführung des Asylverfahrens der Gesuchstellenden zuständig. Diesen stehe es frei, in Rumänien um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu ersuchen. Für die Prüfung der Staatenlosigkeit durch das SEM vermöchten die Gesuchstellenden kein rechtlich schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG nachzuweisen. D. Am 21. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Asylentscheid vom 7. November 2023 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung nach Rumänien) erhobene Beschwerde mit Urteil D-6244/2023 ab. E. Gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit gelangten die Beschwerdeführenden am 7. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung des SEM vom 7. November 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur materiellen Beurteilung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch vom 7. Dezember 2023 um Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens und Anweisung der Migrationsbehörde des Kantons Bern, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen, ab, soweit es darauf eintrat.”
In Staatenlosigkeitsfällen kann das SEM/Behörde fehlendes schutzwürdiges Interesse mit Verweis auf Zuständigkeit eines Drittstaats (z. B. Rumänien) geltend machen.
“Juli 2023 in Rumänien und am 26. Juli 2023 in der Schweiz Asylgesuche ein. Sie stellten hierzulande am 11. August 2023 zudem ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit und machten geltend, in Syrien staatenlose Maktumi zu sein. B. Am 7. November 2023 trat das Staatssekretariat für Migration SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Überstellung nach Rumänien an und forderte die Gesuchstellenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit separater Verfügung, ebenfalls vom 7. November 2023, trat das SEM auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. August 2023 nicht ein. Zur Begründung führte das SEM an, Rumänien sei für die Durchführung des Asylverfahrens der Gesuchstellenden zuständig. Diesen stehe es frei, in Rumänien um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu ersuchen. Für die Prüfung der Staatenlosigkeit durch das SEM vermöchten die Gesuchstellenden kein rechtlich schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG nachzuweisen. D. Am 21. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Asylentscheid vom 7. November 2023 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung nach Rumänien) erhobene Beschwerde mit Urteil D-6244/2023 ab. E. Gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit gelangten die Beschwerdeführenden am 7. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung des SEM vom 7. November 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur materiellen Beurteilung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch vom 7. Dezember 2023 um Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens und Anweisung der Migrationsbehörde des Kantons Bern, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen, ab, soweit es darauf eintrat.”
Bei gleichzeitigem oder vorrangigem Gestaltungsbegehren fehlt oft ein separates schutzwürdiges Interesse an einer gesonderten Feststellungsverfügung; gleichwohl können sinngemässe (auch nicht formgerecht bezeichnete) Feststellungsbegehren zugelassen werden, insbesondere bei nicht anwaltlicher Vertretung.
“Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesverwaltungsgericht zudem ein Feststellungsbegehren; sie verlangt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz Art. 15 BGÖ verletzt habe (Rechtsbegehren Ziff. 5 gemäss der Beschwerde vom 31. Juli 2022). Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Erforderlich ist mithin ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin stellt zusätzlich zum erwähnten Feststellungsbegehren ein rechtsgestaltendes Begehren: Sie verlangt Zugang zu einer Übersicht über bisher auf der Grundlage von Infostar erstellten Listen und Statistiken sowie zu einer Übersicht über alle im Rahmen des Projekts Infostar NG erstellten Dokumente (Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss der Beschwerde vom 31. Juli 2022). Zur Begründung macht sie unter anderem geltend, die angefochtene Verfügung sei formell nicht rechtmässig - in Verletzung von Art. 15 BGÖ - zustande kommen. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer selbständigen, über das Gestaltungsbegehren hinausgehenden Feststellungsverfügung.”
“Die Beschwerdeführerinnen hatten im Verfahren vor der Vorinstanz (sinngemäss) den Erlass einer Feststellungsverfügung verlangt betreffend die Überprüfung der Übereinstimmung und Vereinbarkeit der Bestimmung des Bürgerrechtsgesetzes über die Erstreckung der Nichtigkeit von (erleichterten) Einbürgerungen auf Kinder mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht; sie ersuchten um Feststellung, dass die betreffende Bestimmung des Bürgerrechtsgesetzes nicht auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht hin untersucht worden sei (vgl. auch vorstehend Sachverhalt Bst. H und E. 1.3.5). Zwar haben sie ihr Begehren nicht ausdrücklich und unter Verweis auf Art. 25 VwVG als Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung bezeichnet. Die Beschwerdeführerinnen waren und sind jedoch nicht anwaltlich vertreten, so dass ihnen daraus kein Nachteil entstehen darf. Ihr Begehren, die Vorinstanz habe zu «bestätigen», dass keine entsprechende Prüfung erfolgt sei (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 21. Oktober 2021, Antrag Ziff. 3 [Vorakten, act. 23]), ist jedenfalls sinngemäss als Feststellungsbegehren zu qualifizieren (vgl. Urteil des BGer 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.6). Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen. Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Darunter ist rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung; BGE 142 V 2 E. 1.1; BGE 135 II 60 E. 3.3.2 f.). Fehlt das schutzwürdige Interesse, ist auf das Begehren nicht einzutreten; fällt es erst im Verlauf des Verfahrens dahin, ist das Begehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Urteil des BGer 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Feststellungsverfügungen können zudem - gleich wie Gestaltungs- und Leistungsverfügungen - nur individuelle und konkrete Rechte und Pflichten zum Gegenstand haben; auch mit Feststellungsverfügungen können mithin nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden (BGE 135 II 60 E.”
Art. 25 VwVG wird kantonal (z. B. Kanton Bern) mangels eigener Regelung analog angewendet.
“Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 25 VwVG setzt der Erlass einer Feststellungsverfügung im Wesentlichen voraus, dass die gesuchstellende Person ein rechtliches oder tatsächliches sowie aktuelles und praktisches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hat (BGE 146 V 38 E. 4.2; Urteil 2C_357/2020 vom 20. August 2020 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Im Kanton Bern, dessen allgemeine Verfahrensordnung keine das Feststellungsverfahren regelnden Bestimmungen enthält, gilt Art. 25 VwVG analog (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 72 zu Art. 49 VRPG/BE).”
Formale Unschärfen (z. B. fehlende anwaltliche Bezeichnung) sind unschädlich, wenn Anträge sinngemäss als Feststellungsbegehren qualifiziert sind und die Partei vertretbar auftritt.
“Die Beschwerdeführerinnen hatten im Verfahren vor der Vorinstanz (sinngemäss) den Erlass einer Feststellungsverfügung verlangt betreffend die Überprüfung der Übereinstimmung und Vereinbarkeit der Bestimmung des Bürgerrechtsgesetzes über die Erstreckung der Nichtigkeit von (erleichterten) Einbürgerungen auf Kinder mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht; sie ersuchten um Feststellung, dass die betreffende Bestimmung des Bürgerrechtsgesetzes nicht auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht hin untersucht worden sei (vgl. auch vorstehend Sachverhalt Bst. H und E. 1.3.5). Zwar haben sie ihr Begehren nicht ausdrücklich und unter Verweis auf Art. 25 VwVG als Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung bezeichnet. Die Beschwerdeführerinnen waren und sind jedoch nicht anwaltlich vertreten, so dass ihnen daraus kein Nachteil entstehen darf. Ihr Begehren, die Vorinstanz habe zu «bestätigen», dass keine entsprechende Prüfung erfolgt sei (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 21. Oktober 2021, Antrag Ziff. 3 [Vorakten, act. 23]), ist jedenfalls sinngemäss als Feststellungsbegehren zu qualifizieren (vgl. Urteil des BGer 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.6). Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen. Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Darunter ist rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (sog.”
Feststellungsverfügungen nach Art. 25 Abs. 1 VwVG sind subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen; sie sind nur zulässig, wenn ein aktuelles, schutzwürdiges (praktisches und rechtliches) Interesse besteht bzw. wenn Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen das Interesse nicht ebenso gut wahren.
“Die sachlich zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (Art. 25 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung - Gesuch um Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG) - stattzugeben, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweist (BGE 146 V 3 E. 4.2). An einem schutzwürdigen Interesse fehlt es, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person ebenso gut durch den (späteren) Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden können (Urteil des BGer 2C_172/2024 vom 27. Mai 2024 E. 6.4), weil dann kein Interesse an der sofortigen Feststellung besteht. Gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung hat die Feststellungsverfügung somit lediglich subsidiären Charakter (BGE 149 II 147 E. 3.3.3.3; Urteil des BGer 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.3 m.w.H.). Allerdings gilt dieses Erfordernis nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, ist die Legitimation ausreichend dargetan (Urteile des BVGer A-2605/2022 vom 14. Juni 2024 E. 1.6.2; B-2343/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3; vgl. auch Isabelle Häner, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.”
“Die sachlich zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (Art. 25 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung - Gesuch um Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG) - stattzugeben, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweist (BGE 146 V 3 E. 4.2). An einem schutzwürdigen Interesse fehlt es, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person ebenso gut durch den (späteren) Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden können (Urteil des BGer 2C_172/2024 vom 27. Mai 2024 E. 6.4), weil dann kein Interesse an der sofortigen Feststellung besteht. Gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung hat die Feststellungsverfügung somit lediglich subsidiären Charakter (BGE 149 II 147 E. 3.3.3.3; Urteil des BGer 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.3 m.w.H.). Allerdings gilt dieses Erfordernis nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, ist die Legitimation ausreichend dargetan (Urteile des BVGer A-2605/2022 vom 14.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführerin hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 144 V 138 E. 4.2, 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführenden hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 144 V 138 E. 4.2, 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3; Urteil des BVGer A-5695/2019 vom 17. März 2021 E. 1.4).”
“Das Bundesverwaltungsgericht kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der Erlass einer solchen Feststellungsverfügung ist aber nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung; vgl. BGE 149 II 147 E. 3.3.3.3; BVGE 2015/35 E. 2.2.2).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführenden hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 144 V 138 E. 4.2; BVGE 2010/12 E. 2.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 1.3.2 mit weiterem Hinweis).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung - Gesuch um Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG) - stattzugeben, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweist (BGE 146 V 38 E. 4.2). An einem schutzwürdigen Interesse fehlt es, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person ebenso gut durch den späteren Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden können, weil dann kein Interesse an der sofortigen Feststellung besteht. Gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung hat die Feststellungsverfügung somit lediglich subsidiären Charakter (BGE 149 II 147 E. 3.3.3.3; Urteil 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.3 m.H.). Allerdings gilt dieses Erfordernis nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, ist die Legitimation ausreichend dargetan (Urteil des BVGer B-2343/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3; vgl. auch Isabelle Häner, Praxiskommentar VwVG, Art. 25 N 20 m.H.). Feststellungsverfügungen können grundsätzlich auch mit Blick auf Rechte und Pflichten aus künftigen Sachverhalten verlangt werden, sofern sich diese bereits hinreichend konkretisiert haben.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführenden hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 144 V 138 E. 4.2, 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3).”
“Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen (Art. 25 Abs. 1 VwVG). Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführenden hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3; Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 1.4, mit weiterem Hinweis).”
“Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG – analog zu Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) – ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1, 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (BGE 130 V 388 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2015 vom 7. September 2016 E. 4).”
Fehlt eine konkrete drohende Rechtsunsicherheit oder nachteilige Disposition, scheitert häufig der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an einer Feststellungsverfügung.
“Die sachlich zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (Art. 25 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung - Gesuch um Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG) - stattzugeben, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweist (BGE 146 V 3 E. 4.2). An einem schutzwürdigen Interesse fehlt es, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person ebenso gut durch den (späteren) Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden können (Urteil des BGer 2C_172/2024 vom 27. Mai 2024 E. 6.4), weil dann kein Interesse an der sofortigen Feststellung besteht. Gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung hat die Feststellungsverfügung somit lediglich subsidiären Charakter (BGE 149 II 147 E. 3.3.3.3; Urteil des BGer 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.3 m.w.H.). Allerdings gilt dieses Erfordernis nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, ist die Legitimation ausreichend dargetan (Urteile des BVGer A-2605/2022 vom 14.”
“Im Übrigen ist auch nicht dargetan, dass vorliegend für die Beschwerdeführerin ein Ausmass an Rechtsunsicherheit besteht, welches die Notwendigkeit der nachgesuchten Feststellungsverfügung nahelegen könnte. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der fehlenden Klärung des absoluten Freihaltebedürfnisses nachteilige Dispositionen drohen würden und das Interesse der Beschwerdeführerin an der verlangten Feststellung das öffentliche Interesse der Verwaltungsökonomie übersteigen würde. Angesichts dessen konnte die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse am Erlass der verlangten Feststellung (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG) nachweisen.”
Feststellungsverfügungen dienen vorrangig der Rechtsklarheit und können zur Klärung von Zuständigkeiten oder Bewilligungspflichten (z. B. Zahlungssysteme) sowie sonstiger konkret bestimmter Rechtsfragen eingesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht zur Umgehung materiellrechtlicher Verfahren (z. B. Wiedererwägung oder spezialgesetzlicher Verfahren) dienen.
“Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 25 VwVG getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ein bewilligungspflichtiges Zahlungssystem nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz betreibe. Die Beschwerdeführerin wird zudem verpflichtet, innert Frist zu erklären, ob sie am bereits eingereichten Bewilligungsgesuch festhalte. Schliesslich werden ihr Verfahrenskosten auferlegt. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht beim von der Beschwerdeführerin betriebenen Zahlungssystem erfüllt seien. Die Frage der Bewilligungspflicht von Retail- beziehungsweise Massenzahlungssystemen stelle sich insbesondere dann, wenn ihr Betrieb zu Risiken für die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts führe. Zunächst sei eine Unterstellung des Zahlungssystems nach Inkrafttreten des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes aufgrund des geringen Zahlungsvolumens zwar verneint worden, seither seien jedoch Nutzer-, Transaktions- und Volumenzahlen erheblich gestiegen. Das Zahlungssystem habe einen massgebenden Einfluss auf die Funktionsfähigkeit des inländischen Retailzahlungsmarkts beziehungsweise des Schweizer Mobile-Payment-Markts erlangt, so dass dessen Bedeutung für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit dieses Markts mit Blick auf die identifizierten potenziellen Risiken (Kreditrisiko für das Zahlungssystem, finanzielle und operationelle Risiken, Risiken für die Finanzmarktteilnehmer) eine Unterstellung erfordere.”
“Bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2024 handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, in dem die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die schweizerischen Asylbehörden infolge Ablaufs der Überstellungsfrist) beantragt wird. Der Beschwerdeführer ersuchte explizit darum, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid vom 30. Oktober 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Eingabe wäre demnach als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und nach den spezialgesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 111b AsylG zu prüfen gewesen. Das SEM hat hingegen keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 22. März 2025 ablaufe. Den Erlass dieser Feststellungsverfügung begründete das SEM damit, dass sich ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers dadurch erweise, dass Klarheit darüber notwendig sei, welcher Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei.”
“Bei der Eingabe vom 20. Dezember 2023 handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, in dem die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die schweizerischen Asylbehörden aufgrund Ablauf der Überstellungsfrist) beantragt wird. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe explizit darum, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid vom 3. Juli 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Eingabe wäre demnach als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und nach den spezialgesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 111b AsylG zu prüfen gewesen. Das SEM hat hingegen keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 5. Juni 2024 ablaufe. Den Erlass dieser Feststellungsverfügung begründete das SEM damit, dass sich ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers dadurch erweise, dass Klarheit darüber notwendig sei, welcher Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei.”
“Obschon sich die Feststellungsverfügung auf eine konkretisierte Sachlage beziehen muss (E. 6.1 hiervor), kann sie einen zukünftigen Sachverhalt bzw. künftige Anwendungsfälle umfassen. Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt bereits hinreichend bestimmt ist (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.3.3; 131 II 13 E. 2.2; GREGOR BACHMANN, Die Feststellungsverfügung, in: Brennpunkt "Verfügung", 2022, S. 159 f.; DERS., Anspruch auf Verfahren und Entscheid, 2019, S. 37 Fn. 178; ISABELLE HÄNER, in: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 25 VwVG). Die Abgrenzung des Rechtsschutzinteresses gestaltet sich bei in die Zukunft gerichteten Feststellungsbegehren bisweilen schwierig (HÄNER, a.a.O., N. 16 zu Art. 25 VwVG). Jedenfalls darf die Feststellungsverfügung nicht dazu dienen, eine bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfrage zu klären (BGE 137 II 199 E. 6.5; vgl. auch RHINOW / KOLLER / KISS / THURNHERR / BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, N. 1281).”
Bei Nichtigkeit eines Entscheids genügt ein schutzwürdiges Interesse, um eine Feststellung zu verlangen; erforderlich ist ein aktuelles Interesse, das nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung zu gewähren ist.
“2; 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 367 f.; 137 I 273 E. 3.1 S. 275). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Grundsätzlich ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 149 IV 9 E. 6.1 S. 25 f.; 148 IV 445 E. 1.4.2 S. 452; 147 III 226 E. 3.1.2; 145 IV 197 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; siehe auch TPF 2022 85 E. 2.3.3 S. 88 f.). Einem Begehren um Feststellung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auch eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen steht nicht im Belieben der Behörden, sondern setzt ein dem schutzwürdigen Interesse eines Gesuchstellers analoges, diesfalls jedoch nicht privates, sondern öffentliches Feststellungsinteresse voraus (BGE 137 II 199 E. 6.5.1). Darunter ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 137 II 199 E. 6.5; 132 V 257 E. 1; 130 V 388 E. 2.4 S. 391 f.; je m.w.H.).”
Feststellungsverfügungen sind subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen; sie entfällt, wenn ein gleichwertiges leistungs- oder gestaltungsweises Begehren das schutzwürdige Interesse ebenso gut wahrt.
“Die sachlich zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen (Art. 25 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung - Gesuch um Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG) - stattzugeben, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweist (BGE 146 V 3 E. 4.2). An einem schutzwürdigen Interesse fehlt es, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person ebenso gut durch den (späteren) Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden können (Urteil des BGer 2C_172/2024 vom 27. Mai 2024 E. 6.4), weil dann kein Interesse an der sofortigen Feststellung besteht. Gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung hat die Feststellungsverfügung somit lediglich subsidiären Charakter (BGE 149 II 147 E. 3.3.3.3; Urteil des BGer 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.3 m.w.H.). Allerdings gilt dieses Erfordernis nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, ist die Legitimation ausreichend dargetan (Urteile des BVGer A-2605/2022 vom 14.”
“Im Übrigen ist auch nicht dargetan, dass vorliegend für die Beschwerdeführerin ein Ausmass an Rechtsunsicherheit besteht, welches die Notwendigkeit der nachgesuchten Feststellungsverfügung nahelegen könnte. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der fehlenden Klärung des absoluten Freihaltebedürfnisses nachteilige Dispositionen drohen würden und das Interesse der Beschwerdeführerin an der verlangten Feststellung das öffentliche Interesse der Verwaltungsökonomie übersteigen würde. Angesichts dessen konnte die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse am Erlass der verlangten Feststellung (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG) nachweisen.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführerin hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 144 V 138 E. 4.2, 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3).”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführenden hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 144 V 138 E. 4.2, 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3; Urteil des BVGer A-5695/2019 vom 17. März 2021 E. 1.4).”
“2; 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 367 f.; 137 I 273 E. 3.1 S. 275). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Grundsätzlich ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 149 IV 9 E. 6.1 S. 25 f.; 148 IV 445 E. 1.4.2 S. 452; 147 III 226 E. 3.1.2; 145 IV 197 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; siehe auch TPF 2022 85 E. 2.3.3 S. 88 f.). Einem Begehren um Feststellung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auch eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen steht nicht im Belieben der Behörden, sondern setzt ein dem schutzwürdigen Interesse eines Gesuchstellers analoges, diesfalls jedoch nicht privates, sondern öffentliches Feststellungsinteresse voraus (BGE 137 II 199 E. 6.5.1). Darunter ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 137 II 199 E. 6.5; 132 V 257 E. 1; 130 V 388 E. 2.4 S. 391 f.; je m.w.H.).”
“Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesverwaltungsgericht zudem ein Feststellungsbegehren; sie verlangt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz Art. 15 BGÖ verletzt habe (Rechtsbegehren Ziff. 5 gemäss der Beschwerde vom 31. Juli 2022). Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Erforderlich ist mithin ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin stellt zusätzlich zum erwähnten Feststellungsbegehren ein rechtsgestaltendes Begehren: Sie verlangt Zugang zu einer Übersicht über bisher auf der Grundlage von Infostar erstellten Listen und Statistiken sowie zu einer Übersicht über alle im Rahmen des Projekts Infostar NG erstellten Dokumente (Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss der Beschwerde vom 31. Juli 2022). Zur Begründung macht sie unter anderem geltend, die angefochtene Verfügung sei formell nicht rechtmässig - in Verletzung von Art. 15 BGÖ - zustande kommen. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer selbständigen, über das Gestaltungsbegehren hinausgehenden Feststellungsverfügung.”
“Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu entsprechen, wenn die Beschwerdeführenden hierfür ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 144 V 138 E. 4.2; BVGE 2010/12 E. 2.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 1.3.2 mit weiterem Hinweis).”
“Für Feststellungsbegehren gilt auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Art. 25 Abs. 2 VwVG. Danach ist solchen Begehren nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Als solches gilt ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Ein Feststellungsbegehren ist weiter nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht absolut. Kann das schutzwürdige Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, reicht dies aus (Urteile des BVGer B-3826/2021 vom 28. März 2022 E. 1.3.1, A-6853/2018 vom 11. Dezember 2019 E. 6.2; zum fehlenden Rechtsschutzinteresse bei theoretischen Problemen vgl. auch Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E.1.2.3, A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2).”
“mit Hinweisen). Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG; BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteil des BGer 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1.2; Urteil des BVGer A-469/2021 vom 21. Juni 2023 E. 1.2; Weber-Dürler/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 25 Rz. 13 ff.; je mit Hinweisen). Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (vgl. Urteile des BVGer A-2783/2022 vom 1. März 2024 E. 1.3.1 und A-5000/2018 vom 5. Mai 2020 E. 1.4; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.211a; je mit Hinweisen).”
Ein schutzwürdiges Interesse kann bereits als glaubhaft gemacht genügen; es ist nicht immer der volle Beweis erforderlich.
“Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 4. 4.1 Feststellungsverfügungen enthalten einen verbindlichen Entscheid über Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Leistungen oder von Forderungen (SK ATSG-Kieser, Art. 49 N 43). Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG – analog zu Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG – ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1, 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c). Im Unterschied zu Art. 25 Abs. 2 VwVG genügt nach Art. 49 Abs. 2 ATSG das Glaubhaftmachen des schützenswerten Interesses durch die gesuchstellende Person. Zu verneinen ist das schutzwürdige Interesse dann, wenn eine Gestaltungsverfügung erwirkt werden kann. Insoweit hat die Feststellungsverfügung gegenüber der Gestaltungsverfügung eine subsidiäre Bedeutung (SK ATSG-Kieser, Art. 49 N 52 mit Hinweis auf BGE 121 V 318, 125 V 24). 4.2 Mit Beschluss vom 5. September 2023 im Verfahren IV.2023.00139 (Urk. 3/6) hielt das hiesige Gericht fest, dass sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweisen könnte, und gab dem Beschwerdeführer aufgrund der mit einer allfälligen Rückweisung verbundenen möglichen Schlechterstellung Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde. In der Folge zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Damit erwuchs die Verfügung vom 23. Februar 2023, mit welcher ihm eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2021 und eine halbe Rente ab 1. März 2022 zugesprochen worden war, in materielle Rechtskraft und ist im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels nicht mehr überprüfbar.”
Bei prozessunfähigen oder unvertretenen Parteien sind formlose Feststellungsbegehren sinngemäss zu werten.
“Die Beschwerdeführerinnen hatten im Verfahren vor der Vorinstanz (sinngemäss) den Erlass einer Feststellungsverfügung verlangt betreffend die Überprüfung der Übereinstimmung und Vereinbarkeit der Bestimmung des Bürgerrechtsgesetzes über die Erstreckung der Nichtigkeit von (erleichterten) Einbürgerungen auf Kinder mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht; sie ersuchten um Feststellung, dass die betreffende Bestimmung des Bürgerrechtsgesetzes nicht auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht hin untersucht worden sei (vgl. auch vorstehend Sachverhalt Bst. H und E. 1.3.5). Zwar haben sie ihr Begehren nicht ausdrücklich und unter Verweis auf Art. 25 VwVG als Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung bezeichnet. Die Beschwerdeführerinnen waren und sind jedoch nicht anwaltlich vertreten, so dass ihnen daraus kein Nachteil entstehen darf. Ihr Begehren, die Vorinstanz habe zu «bestätigen», dass keine entsprechende Prüfung erfolgt sei (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 21. Oktober 2021, Antrag Ziff. 3 [Vorakten, act. 23]), ist jedenfalls sinngemäss als Feststellungsbegehren zu qualifizieren (vgl. Urteil des BGer 1C_216/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.6). Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung erlassen. Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Darunter ist rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung; BGE 142 V 2 E. 1.1; BGE 135 II 60 E. 3.3.2 f.). Fehlt das schutzwürdige Interesse, ist auf das Begehren nicht einzutreten; fällt es erst im Verlauf des Verfahrens dahin, ist das Begehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Urteil des BGer 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E.”
Bei Staatenlosigkeitsgesuchen bedarf es eines aktuellen, praktischen und konkreten Vorteils durch die Feststellung; die Feststellung muss für die betroffene Person konkrete rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen, sonst kann auf materielle Prüfung verzichtet werden oder das Ermessen der Behörde entscheidet.
“Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG sowie den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. BVGE 2014/5 E. 8; Urteile des BVGer F-1487/2021 vom 24. Mai 2024 E. 3.3; F-819/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 3.2). Die Anerkennung als staatenlose Person charakterisiert sich dabei als Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VwVG. Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit gilt es demnach zu prüfen, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Staatenlosigkeit besteht (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG entspricht demjenigen gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 89 Abs. 1 Bst. c BGG (vgl. BVGE 2021 VII/8 E. 4.2; Urteil des BVGer F-3483/2018 vom 24. Juni 2020 E. 5.1; Isabelle Häner, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 25 N. 16). Es liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ein rechtliches oder tatsächliches sowie aktuelles und praktisches Interesse an der Feststellung der Staatenlosigkeit vorweisen kann (BGE 142 V 2 E. 1.1; 132 V 166 E. 7; Urteil des BGer 2C_172/2024 vom 27. Mai 2024 E. 6.2). Die Anerkennung als staatenlose Person muss deshalb mit Vorteilen verbunden sein (vgl. Urteil des BGer 2C_357/2020 vom 20. August 2020 E. 3.4.2; BVGE 2014/5 E. 8; Urteil F-459/2020 E. 5.1).”
“Juli 2023 in Rumänien und am 26. Juli 2023 in der Schweiz Asylgesuche ein. Sie stellten hierzulande am 11. August 2023 zudem ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit und machten geltend, in Syrien staatenlose Maktumi zu sein. B. Am 7. November 2023 trat das Staatssekretariat für Migration SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Überstellung nach Rumänien an und forderte die Gesuchstellenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit separater Verfügung, ebenfalls vom 7. November 2023, trat das SEM auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. August 2023 nicht ein. Zur Begründung führte das SEM an, Rumänien sei für die Durchführung des Asylverfahrens der Gesuchstellenden zuständig. Diesen stehe es frei, in Rumänien um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu ersuchen. Für die Prüfung der Staatenlosigkeit durch das SEM vermöchten die Gesuchstellenden kein rechtlich schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG nachzuweisen. D. Am 21. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Asylentscheid vom 7. November 2023 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung nach Rumänien) erhobene Beschwerde mit Urteil D-6244/2023 ab. E. Gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit gelangten die Beschwerdeführenden am 7. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung des SEM vom 7. November 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur materiellen Beurteilung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch vom 7. Dezember 2023 um Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens und Anweisung der Migrationsbehörde des Kantons Bern, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen, ab, soweit es darauf eintrat.”
Für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist ein aktuelles, praktisches bzw. schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers erforderlich; fehlendes schutzwürdiges Interesse führt zum Nichteintreten. Das Interesse muss einen praktischen Nutzen aufweisen, um unnötige Justizbelastung zu vermeiden.
“Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen nach Art. 25a VwVG für den Erlass einer Verfügung über Realakte nicht erfüllt. Eine Verletzung von Art. 25a i.V.m. Art. 48 lit. c VwVG liegt nicht vor. Die FINMA ist damit auf das Gesuch der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, müsste dies - mangels schutzwürdigem Interesse - sinngemäss auch dann gelten, wenn das Gesuch der Beschwerdeführer als ein solches um Feststellung der (Nicht-) Zuständigkeit nach Art. 25 VwVG einzustufen wäre. Die Frage, inwieweit die von den Beschwerdeführern konkret gestellten Rechtsbegehren betreffend Widerruf und Berichtigung der Medienmitteilung von Art. 25a Abs. 1 VwVG gedeckt wären bzw. ob diese ganz oder teilweise als Gesuch um eine Feststellungsverfügung im Sinn von Art. 25 VwVG zu qualifizieren sind, kann damit mit der Vorinstanz offen gelassen werden. Nach Gesagtem liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch keine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vor, denn diese verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3). Ebenso ist keine willkürliche Rechtsanwendung auszumachen (Art. 9 BV).”
“La décision en constatation, telle que prévue à l'art. 25 PA, a pour but de fournir à la personne concernée une information sur sa situation juridique qui engage l'autorité. La décision en constatation se distingue des simples renseignements et prises de position de l'autorité en ce qu'elle constitue une décision formelle qui peut être attaquée par voie de recours (ATF 129 III 503 consid. 3.5). Une décision en constatation suppose essentiellement que la personne requérante possède un intérêt de droit ou de fait, actuel et pratique à la constatation immédiate de l'existence ou de l'inexistence d'un rapport juridique (arrêt 2C_172/2024 du 27 mai 2024 consid. 6.2, destiné à la publication; ATF 146 V 38 E. 4.2), que celui-ci ne s'oppose pas à des intérêts publics ou privés prépondérants et qu'il ne puisse pas être préservé au moyen d'une décision formatrice, c'est à dire constitutive de droits et d'obligations (ATF 142 V 2 consid. 1.1; 135 III 378 consid. 2.2.).”
“Nach der von Hangartner vertretenen Meinung liegt im Falle der Nichtigkeit ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verfügung oder Verfahrenshandlung nichtig sein könnte (vgl. Hangartner, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, AJP 2003, S. 1053 ff., 1054, Ziff. 2). Mit dieser Auffassung wird allerdings die Frage des schutzwürdigen Interesses als Voraussetzung für einen Sachentscheid mit derjenigen der (möglichen) materiellen Begründetheit des Gesuchs vermengt (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt VD.2023.93 [AG.2023.692] vom 31. Oktober 2023 E. 2.2). Auf das Erfordernis eines rechtlichen oder tatsächlichen und aktuellen Interesses an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses würde damit verzichtet. Zur Vermeidung unnötiger Inanspruchnahme und Belastung der Justizbehörden ist – auch ausserhalb des direkten Anwendungsbereichs des VwVG – am Nachweis eines schutzwürdigen Interesses und mithin eines praktischen Nutzens (vgl. dazu Häner, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 25 VwVG N. 16) festzuhalten.”
“Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 25 VwVG setzt der Erlass einer Feststellungsverfügung im Wesentlichen voraus, dass die gesuchstellende Person ein rechtliches oder tatsächliches sowie aktuelles und praktisches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hat (BGE 146 V 38 E. 4.2; Urteil 2C_357/2020 vom 20. August 2020 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Im Kanton Bern, dessen allgemeine Verfahrensordnung keine das Feststellungsverfahren regelnden Bestimmungen enthält, gilt Art. 25 VwVG analog (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 72 zu Art. 49 VRPG/BE).”
“August 2018 E. 6.3). Von einer unzumutbaren Ungewissheit ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Entscheidungsfreiheit, auf die sich der Gesuchsteller - wie vorliegend der Beschwerdeführer - vertretbar beruft, grundrechtlich geschützt und der Staat somit in erhöhtem Mass (auch) zu deren prozeduraler Absicherung verpflichtet ist (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 147 I 1 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.3; RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 35 BV). An einem schutzwürdigen Interesse am Erhalt einer Feststellungsverfügung fehlt es, wenn die Interessen des Gesuchstellers ebenso gut durch den (späteren) Erlass einer Gestaltungsverfügung gewahrt werden können. Die Feststellungsverfügung ist gegenüber der Gestaltungsverfügung subsidiär (Urteil 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 10.2, nicht publ. in: BGE 147 I 280; vgl. auch BGE 137 II 199 E. 6.5 mit Hinweisen; HÄNER, a.a.O., N. 20 zu Art. 25 VwVG).”
“b LEI) ou encore la naturalisation facilitée des enfants apatrides (art. 23 al. 1 de la loi du 20 juin 2014 sur la nationalité suisse [LN, RS 141.0]), le droit interne suisse ne prévoit pas de règles spécifiques concernant la reconnaissance de ce statut, ni sous l'angle de la procédure ni en ce qui concerne les conditions. Ces dernières relèvent donc uniquement de la Convention du 28 septembre 1954 relative au statut des apatrides (Convention de New York, RS 0.142.40), que les autorités suisses sont appelées à appliquer en tant que traité international ratifié par la Suisse (cf. art. 5 al. 4 et 190 de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 [Cst., RS 101] ; art. 26 de la Convention du 23 mai 1969 sur le droit des traités [Convention de Vienne, RS 0.111]). En l'absence d'une loi spéciale encadrant la reconnaissance du statut d'apatride, la procédure relative à cette question est régie par le régime général de la PA en tant que procédure en constatation au sens de l'art. 25 PA. En effet, suivant l'art. 25 al. 1 PA, l'autorité compétente sur le fond a qualité pour constater par une décision, d'office ou sur demande, l'existence, l'inexistence ou l'étendue de droits ou d'obligations fondés sur le droit public. 5. Conformément à l'art. 25 al. 2 PA, avant de donner suite à une requête en constatation, l'autorité vérifie si le requérant a prouvé avoir un intérêt digne de protection. Celui-ci doit en règle générale être admis lorsque la décision à prononcer pourrait placer le requérant dans une situation juridique plus favorable (ATAF 2014/5 consid. 8). L'intérêt digne de protection exigé à l'art. 25 al. 2 PA correspond à celui qui est visé par ailleurs aux art. 48 al. 1 let. c PA et 89 al. 1 let. c LTF (Beatrice Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter, in : Auer/Müller/Schindler [éd.], Bundesgestz über das Verwaltungsverfahren - Kommentar, 2ème éd. 2019, ad. art. 25, n. 14). Dans le domaine de l'apatridie, comme le Tribunal l'a déjà précisé, un refus d'entrer en matière sur une demande d'une personne sans nationalité immédiatement apparente est injustifiable en considération du droit à la vie privée (art.”
Feststellungsverfügungen sind in Angelegenheiten mit besonderer politischer Komponente ausgeschlossen.
“a und b VGG e contrario, siehe oben E. 4.4) und deshalb gestützt auf Art. 47 Abs. 6 RVOG von Rechtes wegen auf das in der Sache zuständige Departement übergehen würde. Der Delegationsautomatismus von Art. 47 Abs. 6 RVOG besteht nur dann, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist. Ist dies ausgeschlossen, bleibt die Zuständigkeit beim Bundesrat. Dies hat zur Folge, dass ein gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich fehlt und eine gesetzliche Ausnahme von der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vorliegt. Dies betrifft - wie vorliegend - namentlich Angelegenheiten mit einer besonderen politischen Komponente (vgl. Teilentscheid und Zwischenverfügung des BVGer C-529/2012 vom 3. Dezember 2013 E. 6.2; Thomas Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2022, Art. 47 Rz. 40 ff.). Folglich steht es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz, über ein Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit dem Vernehmlassungsverfahren der Teilrevision der Jagdverordnung zu befinden (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG). Wie nachfolgend aufgezeigt, fehlt es der Beschwerdeführerin sodann an einem schutzwürdigen Interesse an einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG.”
Eine Unterschutzstellung darf Drittinteressen nicht zu Nachteilen führen, wenn diese berechtigt auf eine Feststellungsverfügung vertrauten; eine Drittperson kann aus einer Unterschutzstellung in der Regel nicht unmittelbar private Vorteile geltend machen.
“Unterschutzstellungen sind von allgemeinem öffentlichen Interesse und es ist nicht ersichtlich, welchen praktischen Vorteil im Regelfall eine Drittperson aus einer Unterschutzstellung resp. einer Aufnahme in ein Inventar unmittelbar ziehen könnte. Wie dargelegt, reicht ein bloss mittelbares oder ausschliesslich öffentliches Interesse nicht, um ein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Zudem betrifft eine Unterschutzstellung grundsätzlich nur die Stellung der Eigentümerschaft und kann einen erheblichen Eingriff in die Verfügungsfreiheit der Eigentümerschaft darstellen. So beziehen sich allfällige private Interessen grundsätzlich auf die Eigentümerschaft, nicht aber auf Dritte. Wenn die Beschwerdeführerinnen ihre Legitimation aus dem vorstehend erwähnten Bundesgerichtsurteil ableiten, kann ihnen nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Demzufolge erfüllen die Beschwerdeführerinnen das in § 25 Abs. 2 VwVG BL vorausgesetzte Kriterium des schutzwürdigen Interesses nicht, so dass die Vorinstanz gemäss § 25 Abs. 3 VwVG BL zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerinnen eingetreten ist. Ebenso wenig liegt ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 2 RPG vor.”
Feststellungsverfügungen sind subsidiär gegenüber Gestaltungs- bzw. formenden/formativen Verfügungen; sind private Interessen durch eine unmittelbare Gestaltungsverfügung durchsetzbar, ist die Erteilung einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen.
“Das SEM hat demgegenüber keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 30. April 2025 ablaufe. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Gestaltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienst der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Erlass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (vgl. Regina Kuhn/Rütsche Bernhard/Kuhn Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, Rz. 395).”
“Das SEM hat demgegenüber auf die erste Eingabe vom 4. Oktober 2023 nicht reagiert (vgl. Art. 46a VwVG) und in Bezug auf die zweite Eingabe vom 29. Dezember 2023 im Sinne des darin gestellten Eventualbegehrens anstelle einer Gestaltungsverfügung am 26. Januar 2024 eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 26. Dezember 2024 ablaufe. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Gestaltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienst der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Feststellungsverfügungen sind im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546).”
“Aux termes de l'art. 5 al. 1 PA, sont considérées comme décisions les mesures prises par les autorités dans des cas d'espèce, fondées sur le droit public fédéral et ayant pour objet de créer, de modifier ou d'annuler des droits ou des obligations (let. a); de constater l'existence, l'inexistence ou l'étendue de droits ou d'obligations (let. b); de rejeter ou de déclarer irrecevables des demandes tendant à créer, modifier, annuler ou constater des droits ou obligations (let. c). Les décisions qui ont pour objet de créer, modifier ou supprimer un droit ou une obligation ou encore de rejeter ou de déclarer irrecevable une demande tendant à l'une de ces fins, sont des décisions formatrices; les décisions qui constatent l'existence ou l'inexistence d'un droit ou d'une obligation sont dites constatatoires (cf. art. 25 PA; ATF 130 V 388 consid. 2.3; arrêt 2C_603/2023 du 21 février 2024 consid. 5.3). Le droit d'obtenir une décision en constat est subordonné à un intérêt digne de protection à la constatation immédiate d'un droit, qui ne puisse pas être préservé au moyen d'une décision formatrice (cf. ATF 142 V 2 consid. 1.1; 132 V 257 consid. 1). La décision constatatoire est ainsi subsidiaire à la décision formatrice (cf. arrêt 2C_155/2022 du 25 novembre 2022 consid. 4.3). La notion de décision au sens de l'art. 5 al. 1 PA vise ainsi tout acte individuel et concret d'une autorité, qui règle de manière unilatérale et contraignante des droits ou des obligations (cf. ATF 149 V 250 consid. 7.2.1; 135 II 38 consid. 4.3), et crée ainsi un rapport juridique obligatoire et contraignant entre l'autorité et l'administré. De simples déclarations, comme des opinions, des communications, des prises de position, des recommandations et des renseignements n'entrent pas dans la catégorie des décisions, faute de caractère juridique contraignant.”
“Das Gesuch um wiedererwägungsweises Eintreten auf das Asylgesuch wäre vom SEM - vorab mit Bezug auf die Frage der genügenden Form - nach den Regeln von Art. 111b AsylG zu prüfen gewesen. Die Vorinstanz erliess jedoch keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststel-lungsverfügung im Sinn von Art. 25 VwVG, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 15. Dezember 2024 ablaufen werde. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Gestaltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienst der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (vgl. BGE 108 Ib 540 E. 3). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Erlass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (vgl. Kiener / Rütsche / Kuhn, Öffent-liches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, Rz. 395).”
“Das SEM hat demgegenüber keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 5. Juni 2024 ablaufe. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Gestaltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienste der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Erlass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (vgl. Regina Kuhn, Rütsche Bernhard, Kuhn Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015; Rz. 395).”
Für Unterschutzstellungen fehlt Dritten in der Regel das schutzwürdige Interesse; die Regelbetroffenheit liegt primär bei den Eigentümern.
“Vorliegend geht es darum zu prüfen, ob Dritten (vorliegend Mieterinnen und Nachbarinnen) ein Antragsrecht auf Unterschutzstellung zukommt, und nicht um die Beschwerdeberechtigung von Denkmal- oder Heimatschutzvereinigungen im Rahmen eines Provokationsbegehrens bzw. einer darauffolgenden Entlassung aus dem kommunalen Inventar. Unterschutzstellungen sind von allgemeinem öffentlichen Interesse und es ist nicht ersichtlich, welchen praktischen Vorteil im Regelfall eine Drittperson aus einer Unterschutzstellung resp. einer Aufnahme in ein Inventar unmittelbar ziehen könnte. Wie dargelegt, reicht ein bloss mittelbares oder ausschliesslich öffentliches Interesse nicht, um ein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Zudem betrifft eine Unterschutzstellung grundsätzlich nur die Stellung der Eigentümerschaft und kann einen erheblichen Eingriff in die Verfügungsfreiheit der Eigentümerschaft darstellen. So beziehen sich allfällige private Interessen grundsätzlich auf die Eigentümerschaft, nicht aber auf Dritte. Wenn die Beschwerdeführerinnen ihre Legitimation aus dem vorstehend erwähnten Bundesgerichtsurteil ableiten, kann ihnen nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Demzufolge erfüllen die Beschwerdeführerinnen das in § 25 Abs. 2 VwVG BL vorausgesetzte Kriterium des schutzwürdigen Interesses nicht, so dass die Vorinstanz gemäss § 25 Abs. 3 VwVG BL zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerinnen eingetreten ist. Ebenso wenig liegt ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 2 RPG vor.”
Behörden sind bei der Auslegung von kantonalem Verfahrensrecht (z. B. §25 VwVG BL) völkerrechtskonform auszulegen und dabei einschlägige Übereinkommen (Granada‑Übereinkommen) zu beachten; aus nicht unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkommen lassen sich jedoch keine unmittelbaren Feststellungsansprüche ableiten.
“Dies bedeute, dass die Unterschutzstellung vom Belieben einer einzigen Behörde – unter Vorbehalt des seltenen Unterschutzstellungsinteresses der Eigentümerschaft – abhänge. Eine derartige Auslegung widerspreche dem Granada-Übereinkommen, insbesondere Art. 3 diametral, vor allem wenn auch im baurechtlichen Verfahren – wie vorliegend – eine (akzessorische) Unterschutzstellung ohne (stichhaltige) denkmalschutzrechtliche Begründung bzw. mit Verweis auf den nicht einschlägigen Art. 21 Abs. 2 RPG abgelehnt werde. Die Vorinstanz begnüge sich mit der pauschalen Begründung, dass das Granada-Übereinkommen nicht an die rechtsanwendenden, sondern an die rechtsetzenden Behörden gerichtet sei. Diese Begründung sei einerseits ein "Armutszeugnis" und andererseits falsch. Das Bundesgericht halte im Leitentscheid zum Granada-Übereinkommen (BGE 147 I 308) fest, was für den Gesetzgeber gelte, gelte auch für die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall. Sie müssten die im Denkmalschutz anwendbaren Bestimmungen im Einklang mit dem Granada-Übereinkommen auslegen. Davon habe die Vorinstanz abgesehen, als sie den im Denkmalschutz anwendbaren § 25 VwVG BL ausgelegt und ihnen das schutzwürdige Interesse abgesprochen bzw. deren Gesuchslegitimation verneint habe. Ihnen sei somit auch aus völkerrechtlicher Sicht ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen, da sie Personen mit einem praktischen tatsächlichen Nutzen an der Unterschutzstellung seien.”
“Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerinnen kann mit der Vorinstanz und gestützt auf den Grundsatzentscheid des Bundesgerichts zum Zuger Denkmalschutzgesetz vom 1. April 2021 festgehalten werden, dass sich die Bestimmungen des Granada-Übereinkommens nach der Rechtsprechung und Lehre nicht an die rechtsanwendenden Behörden richten, weshalb eine kantonale Verfügung im Einzelfall nicht unmittelbar wegen Verletzung des Granada-Übereinkommens angefochten werden kann (BGE 147 I 308 E. 5.2). Diese Bestimmungen richten sich nicht direkt an die rechtsanwendenden Behörden, sondern verpflichten die Vertragsstaaten zum Erlass entsprechender Normen, d.h. zur Rechtsetzung. Daran ändert nichts, dass die rechtsanwendenden Behörden die im Denkmalschutz anwendbaren Bestimmungen im Einklang mit den Granada-Übereinkommen auszulegen hat. Es handelt sich dennoch um Gesetzgebungsaufträge und nicht um direkt anwendbare Bestimmungen. Für die Bürgerinnen und Bürger folgen daraus keine Rechte und Pflichten (vgl. KGE VV vom 8. November 2023 [810 23 38] E. 5.6.4 m.w.H.). Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach die Vorinstanz § 25 VwVG BL nicht im Einklang mit dem Granada-Übereinkommen ausgelegt habe, verfängt gestützt auf die vorstehenden Ausführungen nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern daraus ein schutzwürdiges Interesse abgeleitet werden kann.”
Feststellungsverfügungen müssen inhaltlich klar, vollständig und so endgültig sein wie formende oder verurteilende Entscheide, damit die rechtliche Lage dauerhaft gesichert ist.
“Elle peut également ne ressortir qu'implicitement de la loi ; en effet, une entité qui, selon la loi, est compétente pour accomplir une tâche de droit public est en principe également compétente pour rendre des décisions en la matière (ATF 137 II 409 consid. 6.1-6.2 et 115 V 375 consid. 3b ; ATAF 2015/15 consid. 2.2.1, 2009/43 consid. 1.1.4, 2008/41 consid. 6.4 ; Wiederkehr et al., op. cit., art. 5 PA no 27 ; Tschannen, in : VwVG, Kommentar, 2e éd. 2019, art. 1 PA no 8 ; également : ATF 142 II 182 consid. 3.2.2, 141 II 262 consid. 5.2.2). La compétence décisionnelle fait en revanche défaut lorsque la loi exclut qu'une décision soit rendue, prévoit qu'une affaire doit être réglée par un autre type de mesure (par exemple par la conclusion d'un contrat de droit administratif) ou soumet une affaire au droit privé (ATAF 2015/15 consid. 2.2.1 in fine ; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, 3e éd. 2023, no 327 ; Tschannen, in : VwVG, Kommentar, 2e éd. 2019, art. 1 PA nos 8 et 25). 4.2.2 En vertu des art. 5 al. 1 let. b et art. 25 PA, une autorité peut rendre une décision constatant l'existence, l'inexistence ou l'étendue de droits ou d'obligations, si elle est compétente sur le fond (art. 25 al. 1 PA) et si le requérant prouve qu'il a un intérêt digne de protection (art. 25 al. 2 PA). Une décision en constatation vise à clarifier de manière obligatoire l'étendue de droits et obligations (ATF 129 III 503 consid. 3.5). Ainsi, l'administré, une fois la décision constatatoire rendue, doit pouvoir se comporter en étant assuré des conséquences juridiques de ses actes (Thierry Tanquerel, Manuel de droit administratif, 2011, no 819 ; Moor/Poltier, Droit administratif, vol. II, 3e éd. 2011, p. 186). La décision doit être claire et complète de sorte qu'il soit hautement vraisemblable que la situation juridique constatée ne se modifie plus. En effet, la constatation n'a un intérêt que si elle offre les mêmes garanties qu'une décision formatrice ou condamnatoire (arrêt du TAF B-6017/2012 du 13 juin 2013 consid. 4.1.1). 4.2.3 L'autorité inférieure qui n'a pas la compétence de rendre une telle décision matérielle doit prononcer une décision de non-entrée en matière (ATF 130 II 521 consid. 2.5 ; ATAF 2009/1 du 30 janvier 2008 consid.”
Feststellungsverfügungen dürfen nur konkrete, nicht bloß abstrakte oder theoretische Rechtsfragen klären; sie können künftige, hinreichend bestimmte Sachverhalte erfassen, jedoch nicht rein theoretische Rechtsfragen oder die verbindliche Zusicherung künftiger interner Erwägungen/Entscheidgründe verlangen.
“Wer ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse nachweist, kann den Erlass einer Feststellungsverfügung über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten verlangen (Art. 25 VwVG [SR 172.021]; BGE 123 II 402 E. 4b/aa, 120 Ib 351 E. 3a). Indessen kann die Feststellungsverfügung nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (BGE 123 II 16 E. 2b; 122 II 97 E. 3). Sie ist zudem nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (BGE 123 II 402 E. 4b/aa, 121 V 311 E. 4a, 114 V 201 E. 2c).”
“a BGBB kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt. Neben den vom Gesetz ausdrücklich erwähnten feststellungsfähigen Gesichtspunkten kann auch die Unterstellung einer Liegenschaft unter das bäuerliche Bodenrecht als solche Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein (BGE 132 III 515 E. 3.3.2; 129 III 186 E. 2.1). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 84 BGBB stimmt mit demjenigen gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG überein (Urteile 2C_1027/2022 vom 25. Juli 2024 E. 1.2; 2C_157/2017 vom 12. September 2017 E. 1.2; 2C_420/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Erforderlich ist ein persönliches (rechtliches oder tatsächliches) sowie aktuelles Interesse, das sich auf eine konkrete Rechtslage bezieht (MARGRET HERRENSCHWAND / BEAT STALDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 84 BGBB). Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 84 BGBB ist - im Unterschied etwa zu Art. 25 VwVG - nicht subsidiär gegenüber jenem auf eine Gestaltungsverfügung (BGE 129 III 503 E. 3.6).”
“Obschon sich die Feststellungsverfügung auf eine konkretisierte Sachlage beziehen muss (E. 6.1 hiervor), kann sie einen zukünftigen Sachverhalt bzw. künftige Anwendungsfälle umfassen. Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt bereits hinreichend bestimmt ist (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.3.3; 131 II 13 E. 2.2; GREGOR BACHMANN, Die Feststellungsverfügung, in: Brennpunkt "Verfügung", 2022, S. 159 f.; DERS., Anspruch auf Verfahren und Entscheid, 2019, S. 37 Fn. 178; ISABELLE HÄNER, in: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 25 VwVG). Die Abgrenzung des Rechtsschutzinteresses gestaltet sich bei in die Zukunft gerichteten Feststellungsbegehren bisweilen schwierig (HÄNER, a.a.O., N. 16 zu Art. 25 VwVG). Jedenfalls darf die Feststellungsverfügung nicht dazu dienen, eine bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfrage zu klären (BGE 137 II 199 E. 6.5; vgl. auch RHINOW / KOLLER / KISS / THURNHERR / BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, N. 1281).”
“5730) - lediglich den Meinungsbildungsprozess der Aufsichtsbehörde in allfälligen künftigen, seine medizinische Behandlung betreffenden Disziplinarverfahren, was von vornherein nicht Gegenstand einer (materiellen) Verfügung sein kann. Das seitens des Beschwerdeführers Anbegehrte liefe letztlich auf die Abgabe eines Versprechens der Aufsichtsbehörde hinaus, anlässlich einer dereinst möglicherweise erfolgenden Ergreifung aufsichtsrechtlicher Massnahmen gegenüber bestimmten Ärztinnen und Ärzten - im Sinne eines "Berücksichtigungsverbots" - gewisse Überlegungen nicht anzustellen. Dazu, welche Begründungselemente sie im Hinblick auf einen in Zukunft allenfalls zu fällenden Entscheid heranziehen könnte, kann sich eine Behörde in der Form einer unverbindlichen Auskunft äussern; einer materiellen Verfügung zugänglich ist eine solche Mitteilung jedoch nicht (vgl. Urteil 2C_1176/2013 vom 17. April 2015 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 II 233; zur Unterscheidung zwischen Feststellungsverfügung und behördlicher Auskunft WEBER-DÜRLER / KUNZ-NOTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 25 VwVG mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 388 E. 2.5).”
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