In a case where several parties have conflicting interests, the authority shall hear each party on the arguments of a respondent that appear to be relevant and that do not exclusively favour the other parties.
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Die Behörde muss Parteien auf Stellungnahmen Dritter hinweisen, wenn diese als Entscheidgrundlage dienen.
“Dem Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise dem Recht auf Stellungnahme ist nach dem Gesagten mit der Möglichkeit zur Einsprache und damit einem einfachen Schriftenwechsel grundsätzlich Genüge getan. Dieses formalisierte rechtliche Gehör erscheint gewissermassen als Minimalstandard für Verfahren, in denen sehr vielen Personen Parteistellung zukommt. Über die genaue Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist sodann anhand der konkreten Umstände und insbesondere der berührten Interessen im Einzelfall zu entscheiden (Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.2). Bezüglich dieser Einspracheverfahren mit formalisiertem Äusserungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass mit der Einsprachemöglichkeit dem rechtlichen Gehör der Einsprechenden im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren spezialgesetzlich Genüge getan sei. Bis zum Entscheid der Plangenehmigungsbehörde nähmen Letztere untereinander und gegenüber der Gesuchstellerin nicht den Status einer Gegenpartei im Sinne von Art. 31 VwVG ein, weshalb die Genehmigungsbehörde nicht verpflichtet sei, den Einsprechenden Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten zu äussern (vgl. Urteile des BVGer A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 2.2 und A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2.2). Differenzierter und eingehender äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 4. Es hat ausgeführt, dass die Stellungnahmen der Fachbehörden und der Gesuchstellerin mit als Entscheidgrundlage dienten und die zuständige Behörde daher verpflichtet sei, den Parteien den Beizug der genannten Stellungnahmen anzuzeigen. Andernfalls werde deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.”
Parteien in Einspracheverfahren sind bis zur Genehmigungsentscheidung nicht automatisch Gegenparteien im Sinn von Art. 31 VwVG.
“Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer darüber informiert gewesen, dass sich Stellungnahmen der angehörten Fachstellen in den Akten befinden würden. Dennoch habe er es während des gesamten Verfahrens unterlassen, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Dies könne ihr nicht als Gehörsverletzung vorgeworfen werden, zumal sie ihrer Orientierungspflicht nachgekommen sei. Die beiden Projektänderungen hätten den Beschwerdeführer nicht betroffen und seien somit für die Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant gewesen, weshalb er darüber nicht orientiert worden sei. Gemäss Art. 14 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019 (RLV, SR 746.11) sei dies auch nicht erforderlich. Das Äusserungsrecht der Parteien sei in einem durch die Einsprache gemäss Art. 22a RLG formalisierten Verfahren gewährleistet. Bis zum Entscheid der Genehmigungsbehörde würden die Einsprechenden indessen untereinander und gegenüber der Gesuchstellerin nicht den Status einer Gegenpartei im Sinne von Art. 31 VwVG einnehmen, das heisse, ihnen müsse nicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu anderen Parteistandpunkten eingeräumt werden. Dabei verweist sie auf das Urteil des BVGer A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 2.2. Die Projektänderungen seien denn auch dem BAFU nicht erneut zur Stellungnahme unterbreitet worden, da keine Umweltthemen betroffen gewesen seien. Die Vorinstanz ist insbesondere der Ansicht, eine allfällige Gehörsverletzung würde sodann nicht schwer wiegen, da die seitens des Beschwerdeführers genannten Akten für die Beurteilung seiner Einsprache nicht entscheidwesentlich gewesen seien. In erster Linie mache er nämlich geltend, dass sein Grundstück bei ausgewiesenem Bedarf dem Siedlungsgebiet zuzuweisen und der Bauzone zugeteilt werde, weshalb das Projekt den Zielen der Raumplanung widersprechen würde. Eine Rückweisung mit der gleichzeitigen Möglichkeit des Beschwerdeführers in diese Akten Einsicht zu nehmen und sich zu äussern, würden an der Beurteilung seiner Rügen nichts ändern und zum gleichen Ergebnis führen.”
Ansprüche auf ergänzende Anhörung oder Nachreichung von Beweismitteln nach Art. 31 Abs. 1 VwVG können abgelehnt werden, wenn die Akten bereits umfassend sind oder die Parteien neu entstandene, substantielle medizinische Beweismittel nicht rechtzeitig vorgebracht haben.
“Auch zur Frage der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers erachtet das Gericht den Sachverhalt als genügend erstellt, zumal die bereits bei den Akten liegenden Berichte als Grundlage für einen Entscheid in der Sache - wie nachfolgend aufgezeigt - sehr wohl genügen. Da sich der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren umfassend zu seinen Beschwerden geäussert hat, sodann die Mandatierung seiner neuen Rechtsvertretung innert nur zwei Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung erfolgt ist und in der Beschwerdeschrift auch nichts ersichtlich gemacht wird, was für eine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes seit der am 31. Januar 2024 erfolgten Aktenübermittlung des BAZ-Gesundheitsdienstes sprechen würde, ist der Antrag um Einräumung einer Frist zur Nachreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung und von allenfalls neu entstandenen Beweismitteln zum medizinischen Sachverhalt im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 31 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. Auf den Inhalt der bereits bei den Akten liegenden Berichte wird im Übrigen nachfolgend eingegangen (vgl. E. 7.4).”
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