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Aufsichtsanzeigen können Zuständigkeitsfragen an das Bundesgericht bzw. eine Überweisung an die Oberaufsichtsbehörde veranlassen.
“ZStV hat die Beschwerdeführerin 2 ihr Gesuch um Auskunft über die Daten, die über sie im Personenstandsregister geführt werden, beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes zu stellen; für die Frage der Zuständigkeit zum Entscheid über ein Gesuch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 ZStV ist unerheblich, dass das Verfahren zur Nichtigerklärung einer (erleichterten) Einbürgerung ein bundesrechtlich geregeltes Verfahren ist. Gegen die Verfügung des Zivilstandsbeamten steht ihr alsdann der Rechtsmittelweg offen. Auch das Fehlen oder das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann den verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg eröffnen (vgl. Art. 46a VwVG). Schliesslich steht der Beschwerdeführerin 2 die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, dass eine anfechtbare Verfügung des Zivilstandsbeamten vorliegt und sie den Rechtsmittelweg bereits eingeschlagen haben. Eine Überweisung der Angelegenheit an die zuständige Instanz gemäss Art. 8 VwVG scheidet daher aus. Neben dem ordentlichen Rechtsmittelweg steht grundsätzlich die Anzeige im Sinne von Art. 71 VwVG beim Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (EAZW) als Oberaufsichtsbehörde offen. Dabei handelt es sich nicht um ein ordentliches Rechtsmittel; in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren hat der Anzeiger keine Parteistellung. Die Beschwerdeführerinnen haben sodann weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht konkret dargelegt, welche Verfehlungen sie allenfalls aufsichtsrechtlich zur Anzeige bringen wollen. Die Vorinstanz ist insoweit zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerinnen eingetreten, als sie nicht zur Erteilung von Auskünften gemäss Art. 81 Abs. 1 ZStV zuständig ist; sie hat die Beschwerdeführerinnen zutreffend an das zuständige Zivilstandsamt und damit auf das ordentliche Verwaltungsverfahren verwiesen. Sollten die Beschwerdeführerinnen eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (EAZW) erheben wollen, hätten sie sich begründet an dieses zu wenden; eine Pflicht zur Überweisung einer Angelegenheit an die Oberaufsichtsbehörde besteht nicht.”
“EntG enthält, dass hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 ein Koordinationsbedarf zum Parallelverfahren A-455/2024 erkennbar ist, da in beiden Beschwerdeverfahren übereinstimmend eine Rechtsverzögerung betreffend Schätzungsentscheid Nr. 2003-165/036 und 37, 2003-165/163, 2003-165/162, 2003-165/181, 2003-165/189 vom 30. Dezember 2022 gerügt wird, dass der Schriftenwechsel im Parallelverfahren A-455/2024 indes noch nicht abgeschlossen ist, dass es sich deshalb vor allem mit Blick auf das Beschleunigungsgebot aufdrängt, ein Teilurteil über das Rechtsbegehren 2 der vorliegenden Beschwerde zu erlassen, dass die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren 2 im Wesentlichen damit begründet, die Vorinstanz sei in den zahlreichen anderen pendenten Verfahren untätig geblieben und zeige keine Anstalten, entsprechende Entscheide zu fällen oder nächste Verfahrensschritte einzuleiten, weshalb die beantragten Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung anzuordnen seien, dass es sich hierbei um aufsichtsrechtliche Vorbringen im Sinne von Art. 71 VwVG handelt, die nicht in die eingangs aufgezeigte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - in der Funktion als Beschwerdeinstanz - fallen, dass daher auf das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 13. September 2023 nicht einzutreten ist, dass sich - im Sinne des replicando gestellten Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin - die Frage nach der Überweisung der Streitsache stellt (Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die von der Beschwerdeführerin geforderten Massnahmen insbesondere nach Art. 59 ff. EntG wohl über eine administrative Aufsicht hinausführen, die seit dem 1. Januar 2021 vom Generalsekretariat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeübt wird, weshalb dafür das Bundesgericht im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Kompetenzen über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen als zuständig erachtet wird, dass das Rechtsbegehren 2 somit zur Prüfung, ob dieses als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegenzunehmen ist, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zu überweisen ist, dass im Übrigen das vorliegende Verfahren betreffend Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 13.”
Art. 71 VwVG wird in der Praxis auch analog auf Anzeigen/Aufsichtsanzeigen gegen Verwertungsgesellschaften bzw. auf Aufsichtsverfahren gegenüber Privaten (z.B. bei staatlich übertragenen Aufgaben oder staatlicher Wirtschaftsaufsicht) angewendet.
“Dabei macht sie geltend, die Vorinstanz habe nur rudimentär festgehalten, dass die tarifliche Vergütung für Angebote mit Werbespulen oder Ad-Skipping nicht der Bundesaufsicht unterstehe und die Ablehnung ihrer Parteistellung im Aufsichtsverfahren nicht begründet. Dadurch sei die Begründungspflicht verletzt worden. Zudem habe sie einzig von der Ablehnung ihrer Parteistellung erfahren, nicht aber warum. Erst in der Vernehmlassung ans Bundesverwaltungsgericht erwähne die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG. Diese finde auch auf private, einer Bundesaufsicht unterstellte Organisationen Anwendung. Praxisgemäss wende die Vorinstanz im Rahmen der Aufsicht nach Art. 52 f. URG bei Anzeigen gegen Verwertungsgesellschaften Art. 71 VwVG analog an. Zwar habe nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung der Anzeiger keine Parteirechte. Dies schliesse aber nicht aus, dass ein Anzeiger Parteistellung erhalte, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfülle: Konkret müsse sie, die Beschwerdeführerin, gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen und durch die Handlung von Suissimage beziehungsweise durch die Handlungsverweigerung stärker als die Allgemeinheit betroffen sein. Sie müsse zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass sich die Vorinstanz mit der Sache befasse. Sie müsse also einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Feststellung der Pflichtverletzung und aus der Handlungsanweisung an Suissimage ziehen. Ihre Situation müsse durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse bestehe im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der bemängelte Entscheid mit sich bringen würde.”
“Dabei macht sie geltend, die Vorinstanz habe nur rudimentär festgehalten, dass die tarifliche Vergütung für Angebote mit Werbespulen oder Ad-Skipping nicht der Bundesaufsicht unterstehe und die Ablehnung ihrer Parteistellung im Aufsichtsverfahren nicht begründet. Dadurch sei die Begründungspflicht verletzt worden. Zudem habe sie einzig von der Ablehnung ihrer Parteistellung erfahren, nicht aber warum. Erst in der Vernehmlassung ans Bundesverwaltungsgericht erwähne die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG. Diese finde auch auf private, einer Bundesaufsicht unterstellte Organisationen Anwendung. Praxisgemäss wende die Vorinstanz im Rahmen der Aufsicht nach Art. 52 f. URG bei Anzeigen gegen Verwertungsgesellschaften Art. 71 VwVG analog an. Zwar habe nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung der Anzeiger keine Parteirechte. Dies schliesse aber nicht aus, dass ein Anzeiger Parteistellung erhalte, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfülle: Konkret müsse sie, die Beschwerdeführerin, gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen und durch die Handlung von Suissimage beziehungsweise durch die Handlungsverweigerung stärker als die Allgemeinheit betroffen sein. Sie müsse zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass sich die Vorinstanz mit der Sache befasse. Sie müsse also einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Feststellung der Pflichtverletzung und aus der Handlungsanweisung an Suissimage ziehen. Ihre Situation müsse durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können.”
Aufsichtseingaben begründen grundsätzlich keine Parteistellung oder Prozessrechte für die Anzeiger; in Aufsichtsverfahren fehlt den Einreichern regelmäßig Parteistellung und Beschwerden begründen keine Parteienrechte.
“Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. 1.2. Am 22. März 2024 reichte die Familie A.________ eine Aufsichtsanzeige bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein (in der Beschwerdesache E-11/2020 des Bundesverwaltungsgerichts, Asylverfahren). Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die von den Anzeigenden in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen. 3. 3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl.”
“2. Am 30. Januar 2024 reichte die Familie A.________ eine Aufsichtsanzeige bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein (in der Beschwerdesache E-5221/2021 des Bundesverwaltungsgerichts, Asylverfahren). Sie rügt eine zu lange Verfahrensdauer, eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sowie eine Verletzung des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung einer Beschwerde innert angemessener Frist und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach dem Entscheid des Bundesgerichts ein Urteil über die Beschwerde zu fällen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die von den Anzeigenden in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Ersatzrechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Asylsachen. 3. 3.1. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl.”
“Die Bestimmung von Art. 71 VwVG steht im Dienst der Verwaltungskontrolle und sieht vor, dass mittels eines formlosen Rechtsbehelfs jederzeit bei einer Aufsichtsbehörde ein Handeln oder Unterlassen im Zuständigkeitsbereich von Behörden oder ihres Personals angezeigt und damit einer Aufsichtsbeschwerde bzw. -anzeige zugeführt werden kann. Art. 71 VwVG verlangt, dass die vorgebrachten Tatsachen ein Einschreiten der Aufsichtsinstanz gegen die untere Behörde im öffentlichen Interesse erfordern. Beschwerdegründe bilden bei der Aufsichtsanzeige bzw. -beschwerde die Verletzung von Rechtssätzen und die Missachtung von öffentlichen Interessen, wobei an deren Wichtigkeit keine grossen Anforderungen gestellt werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG) verleiht die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde bzw. -anzeige aber grundsätzlich keine Parteirechte. Ausnahmsweise kann sich die Parteistellung bzw. die Legitimation aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 VwVG ergeben (vgl. BGE 139 II 279”
“Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass den Beschwerdeführerinnen im Aufsichtsverfahren gemäss Art. 71 Abs. 2 VwVG grundsätzlich keine Parteistellung zukommt, es sei denn die Parteistellung respektive die Legitimation ergibt sich ausnahmsweise aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 VwVG (vgl. vorne E. 3.6.1). In diesem Zusammenhang streiten sich die Verfahrensbeteiligten vorab über die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen zu Recht auf den Zivilweg verwiesen worden sind. Darauf ist nachfolgend einzugehen.”
“Oktober 2023 datierten Beschwerde an das Bundesgericht, welche als Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2023 wie auch als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht einzuordnen sei. Dabei machte er eine Amts- und Sorgfaltspflichtverletzung geltend. 1.3. Mit Urteil 2C_586/2023 vom 25. Oktober 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Eingabe an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts. 2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 BGG ist das Bundesgericht die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. Bundesgerichtsurteile können - abgesehen von Revisionsgründen (Art. 121 ff. BGG) - mit keinem innerstaatlichen Rechtsmittel angefochten werden. 3. 3.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). 3.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen; Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer bzw. administrativer Natur (BGE 144 II 56 E. 2; 144 II 486 E. 3.1). 4. Die vom Anzeiger vorgebrachten Beschwerdepunkte fallen in den Bereich der Rechtsprechung und können vom Bundesgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Der Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge gegeben. 5. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest: 1. Der Anzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden keine Kosten erhoben.”
“September 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 30. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. 1.2. Am 6. Dezember 2023 reichte A.________ eine Aufsichtsanzeige vor der Verwaltungskommission des Bundesgerichts ein (in der Beschwerdesache E-5686/2019 des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl- und Wegweisungsverfahren). Er rügt eine überlange Verfahrensdauer sowie eine Verletzung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, strukturelle Mängel zu beheben und das Verfahren schnellst möglich abzuschliessen. 2. 2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und Art. 3 lit. f des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer; Art. 71 Abs. 2 VwVG). Die vom Anzeiger in eigener Sache vorgebrachten Anliegen sind demnach unzulässig. 2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 VGG; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (BGE 144 II 486). Im Übrigen kann eine Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerden gegen Urteile in Asylsachen dienen. 2.3. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl.”
Die Aufsichtsbehörde übt gegenüber ausgegliederten, autonomen Körperschaften bzw. Gesellschaften regelmäßig besondere Zurückhaltung/Restriktion beim Eingreifen.
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 VwVG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Die Aufsicht dient der Verwaltungskontrolle, wobei sich die Aufsichtsbehörde regelmässig Zurückhaltung auferlegt. Dies gilt insbesondere dort, wo die Aufsicht gegenüber einer ausgegliederten Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit in Frage steht und die Körperschaft über eine gewisse Autonomie verfügt (BGE 136 II 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Anzeiger hat gemäss Art. 71 Abs. 2 VwVG nicht die Rechte einer Partei. Das aufsichtsrechtliche Verfahren nähert sich jedoch einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, wenn dem Anzeiger gemäss der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Ordnung Parteistellung zukommt; nach der Rechtsprechung erwirbt derjenige, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, Parteistellung, wenn er durch die Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt beziehungsweise aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist und zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass sich die angerufene Instanz mit der Sache befasst (BGE 139 II 279 E.”
Eine Nichtanhandnahme bzw. die Nichtanhandnahme einer Aufsichtsanzeige kann nur beim Bundesrat bzw. der Oberaufsichtsbehörde gerügt/beanstandet werden.
“Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz zum Ersuchen der Beschwerdeführerin um eine anfechtbare Verfügung das Folgende fest: "Die Aufsichtsbehörde ist für die Beurteilung der Einziehung des Zuschlags 2 durch die SUISSIMAGE im Rahmen des Inkassos des GT 12 nicht zuständig." Sinngemäss ist sie damit auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 22. November 2023 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welches - entgegen der Vorinstanz - nicht mehr, wie das zuvor gestellte Begehren als Aufsichtsanzeige nach Art. 71 VwVG, sondern wohl als Ersuchen um eine Verfügung nach Art. 25a VwVG zu betrachten ist, mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Anders als im Fall einer Aufsichtsanzeige nach Art. 71 VwVG, deren Nichtanhandnahme einzig bei der der Vorinstanz übergeordneten Instanz, dem Bundesrat, beanstandet werden könnte (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. März 1995 [IGEG, SR 172.010.31]) ist somit hier von einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG auszugehen, zu deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (Art. 31 und 33 Bst. e VGG), zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.”
Fehlt die Parteistellung des Anzeigers, ist Nichteintreten anzuordnen.
“Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschafft (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG); wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem - z. B. zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (statt vieler BGE 142 II 451 E. 3.4.2). Ist die Parteieigenschaft zu verneinen, hat die betreffende Behörde einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5).”
Aufsichtsanzeigen sollen für die Anzeiger grundsätzlich kostenfrei sein; die Erhebung von Verwaltungsgebühren (z.B. für die Prüfung der Parteistellung) ist problematisch und wurde in der Praxis konkret vorgenommen (Gebühr Fr. 2'100.- in einem Fall).
“Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 3. Juni 2022 als Aufsichtsanzeige und eröffnete ein Aufsichtsverfahren im Sinne von Art. 71 VwVG. Indessen schloss sie die Beschwerdeführerinnen entgegen deren Antrag vom Aufsichtsverfahren aus und auferlegte ihnen für den Entscheid über ihre Parteistellung eine Verwaltungsgebühr von Fr. 2'100.-, obschon das Aufsichtsverfahren für die Anzeigerinnen grundsätzlich kostenfrei wäre.”
Parteistellung fehlt, wenn nur ein allgemeines, mittelbares oder rein öffentliches Interesse bzw. ein rein subjektiver Nachteil ohne Nähe zur Sache vorliegt.
“Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine Parteistellung (statt vieler: BGE 142 II 451 E. 3.4.1; BVGE 2007/1 E. 3.4; Urteil des BVGer A-1004/2020, A-1022/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.4.2). Worin die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache besteht, wird nach objektiven Kriterien aufgrund der konkreten Sachumstände bestimmt. Gründe, die ausschliesslich den subjektiven Eindruck der beschwerdeführenden Person wiedergeben, vermögen demgegenüber nicht zu genügen (Urteil des BVGer A-1004/2020, A-1022/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.4.3; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 12). Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschafft (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG). Wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (statt vieler BGE 142 II 451 E. 3.4.2; Urteil des BVGer A-1004/2020, A-1022/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.4.3).”
Bei Aufsichtsbeschwerden/ -anzeigen genügt für die Beanstandung oft die Darstellung der beanstandeten Tatsachen; der Anzeiger muss nicht zwingend Parteirechte geltend machen bzw. das EAZW-Verfahren ersetzt nicht den ordentlichen Rechtsmittelweg.
“Die Beschwerdeführerin reicht keinen Beleg ein, welcher nachweist, dass von den Gesuchstellenden tatsächlich eine höhere Gebühr eingefordert wurde, als die im Formular erwähnten EUR 80.- pro Person. Im Übrigen ist sie betreffend das Verhalten der Auslandvertretung auf das Instrument der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG zu verweisen.”
“ZStV hat die Beschwerdeführerin 2 ihr Gesuch um Auskunft über die Daten, die über sie im Personenstandsregister geführt werden, beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes zu stellen; für die Frage der Zuständigkeit zum Entscheid über ein Gesuch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 ZStV ist unerheblich, dass das Verfahren zur Nichtigerklärung einer (erleichterten) Einbürgerung ein bundesrechtlich geregeltes Verfahren ist. Gegen die Verfügung des Zivilstandsbeamten steht ihr alsdann der Rechtsmittelweg offen. Auch das Fehlen oder das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann den verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg eröffnen (vgl. Art. 46a VwVG). Schliesslich steht der Beschwerdeführerin 2 die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, dass eine anfechtbare Verfügung des Zivilstandsbeamten vorliegt und sie den Rechtsmittelweg bereits eingeschlagen haben. Eine Überweisung der Angelegenheit an die zuständige Instanz gemäss Art. 8 VwVG scheidet daher aus. Neben dem ordentlichen Rechtsmittelweg steht grundsätzlich die Anzeige im Sinne von Art. 71 VwVG beim Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (EAZW) als Oberaufsichtsbehörde offen. Dabei handelt es sich nicht um ein ordentliches Rechtsmittel; in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren hat der Anzeiger keine Parteistellung. Die Beschwerdeführerinnen haben sodann weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht konkret dargelegt, welche Verfehlungen sie allenfalls aufsichtsrechtlich zur Anzeige bringen wollen. Die Vorinstanz ist insoweit zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerinnen eingetreten, als sie nicht zur Erteilung von Auskünften gemäss Art. 81 Abs. 1 ZStV zuständig ist; sie hat die Beschwerdeführerinnen zutreffend an das zuständige Zivilstandsamt und damit auf das ordentliche Verwaltungsverfahren verwiesen. Sollten die Beschwerdeführerinnen eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (EAZW) erheben wollen, hätten sie sich begründet an dieses zu wenden; eine Pflicht zur Überweisung einer Angelegenheit an die Oberaufsichtsbehörde besteht nicht.”
Die Anzeige allein begründet noch keine Parteistellung; eine solche kann dem Anzeiger jedoch zukommen, wenn er durch die angezeigte Verfügung besonders berührt/konkret betroffen ist und ein schutzwürdiges, nahes Interesse nachweist.
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 VwVG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Die Aufsicht dient der Verwaltungskontrolle, wobei sich die Aufsichtsbehörde regelmässig Zurückhaltung auferlegt. Dies gilt insbesondere dort, wo die Aufsicht gegenüber einer ausgegliederten Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit in Frage steht und die Körperschaft über eine gewisse Autonomie verfügt (BGE 136 II 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Anzeiger hat gemäss Art. 71 Abs. 2 VwVG nicht die Rechte einer Partei. Das aufsichtsrechtliche Verfahren nähert sich jedoch einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, wenn dem Anzeiger gemäss der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Ordnung Parteistellung zukommt; nach der Rechtsprechung erwirbt derjenige, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, Parteistellung, wenn er durch die Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt beziehungsweise aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist und zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass sich die angerufene Instanz mit der Sache befasst (BGE 139 II 279 E.”
Die Aufsicht ist institutionell und nicht disziplinarisch; daher führt eine Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde nicht automatisch zu disziplinarischen Sanktionen gegen erstinstanzliche Gerichte.
“________, représenté par les avocats Paolo Bernasconi et Daniel Zappelli, du 27 décembre 2023) considère: 1. 1.1. Le 27 décembre 2023, les avocats Paolo Bernasconi et Daniel Zappelli ont déposé une dénonciation à l'autorité de surveillance en demandant l'ouverture formelle d'une procédure disciplinaire à l'encontre du Juge du Tribunal pénal fédéral (TPF) B.________. 1.2. Les avocats susmentionnés reprochent au magistrat visé d'avoir violé le code de bonne conduite des juges du TPF en saisissant le Tribunal des mesures de contrainte (TMC) d'une demande de mise en détention pour des motifs de sûretés volontairement incomplète à l'encontre de leur client M. A.________ et en les accusant ou en laissant entendre au TMC qu'ils auraient établi "une stratégie visant à empêcher que la Cour ne puisse rendre un éventuel jugement condamnatoire" dans la procédure xxx, actuellement pendante devant le TPF. 2. 2.1. La présente procédure concerne une dénonciation à l'autorité de surveillance au sens des art. 1 al. 2 LTF et art. 34 al. 1 LOAP (RS 173.71) en relation avec l'art. 71 al. 1 PA (RS 172.021). Selon l'art. 2 al. 2 RSTF (RS 173.110.132), la jurisprudence est exclue de la surveillance qui est de nature institutionnelle. Relèvent ainsi de la surveillance tous les domaines de la gestion, en particulier la direction du Tribunal, l'organisation, la liquidation des dossiers ainsi que les questions relatives au personnel et aux finances (art. 2 al. 1 RSTF). 2.2. En sa qualité d'autorité de surveillance, le Tribunal fédéral n'a pas de pouvoirs disciplinaires sur les tribunaux sujets à sa surveillance (12T_4/2012, 12T_1/2011; cf. ég. Surveillance exercée par le Tribunal fédéral sur les tribunaux fédéraux de première instance - nécessité de légiférer. Rapport de la Commission administrative du Tribunal fédéral, mai 2023, accessible sur www.tribunal-federal.ch sous Presse/Actualité/Actualités/Archive). Pour ces motifs, il n'y a pas lieu d'entrer en matière sur la dénonciation. 3. Le dénonciateur, représenté par deux avocats, ne peut ignorer la nature institutionnelle et non disciplinaire de la surveillance exercée par le Tribunal fédéral sur les tribunaux fédéraux de première instance.”
Eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG ist das geeignete Mittel, um mutmasslich überhöhte Gebühren von Auslandvertretungen zu beanstanden.
“Die Beschwerdeführerin reicht keinen Beleg ein, welcher nachweist, dass von den Gesuchstellenden tatsächlich eine höhere Gebühr eingefordert wurde, als die im Formular erwähnten EUR 80.- pro Person. Im Übrigen ist sie betreffend das Verhalten der Auslandvertretung auf das Instrument der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG zu verweisen.”
Eine Aufsichtsanzeige (Art. 71 VwVG) begründet grundsätzlich keine Parteistellung; Parteirechte entstehen nur ausnahmsweise (z.B. wenn der Anzeiger besondere Nähe und ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 48 VwVG bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG nachweist).
“Dabei macht sie geltend, die Vorinstanz habe nur rudimentär festgehalten, dass die tarifliche Vergütung für Angebote mit Werbespulen oder Ad-Skipping nicht der Bundesaufsicht unterstehe und die Ablehnung ihrer Parteistellung im Aufsichtsverfahren nicht begründet. Dadurch sei die Begründungspflicht verletzt worden. Zudem habe sie einzig von der Ablehnung ihrer Parteistellung erfahren, nicht aber warum. Erst in der Vernehmlassung ans Bundesverwaltungsgericht erwähne die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG. Diese finde auch auf private, einer Bundesaufsicht unterstellte Organisationen Anwendung. Praxisgemäss wende die Vorinstanz im Rahmen der Aufsicht nach Art. 52 f. URG bei Anzeigen gegen Verwertungsgesellschaften Art. 71 VwVG analog an. Zwar habe nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung der Anzeiger keine Parteirechte. Dies schliesse aber nicht aus, dass ein Anzeiger Parteistellung erhalte, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfülle: Konkret müsse sie, die Beschwerdeführerin, gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen und durch die Handlung von Suissimage beziehungsweise durch die Handlungsverweigerung stärker als die Allgemeinheit betroffen sein. Sie müsse zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass sich die Vorinstanz mit der Sache befasse. Sie müsse also einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Feststellung der Pflichtverletzung und aus der Handlungsanweisung an Suissimage ziehen. Ihre Situation müsse durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse bestehe im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der bemängelte Entscheid mit sich bringen würde.”
“Dabei macht sie geltend, die Vorinstanz habe nur rudimentär festgehalten, dass die tarifliche Vergütung für Angebote mit Werbespulen oder Ad-Skipping nicht der Bundesaufsicht unterstehe und die Ablehnung ihrer Parteistellung im Aufsichtsverfahren nicht begründet. Dadurch sei die Begründungspflicht verletzt worden. Zudem habe sie einzig von der Ablehnung ihrer Parteistellung erfahren, nicht aber warum. Erst in der Vernehmlassung ans Bundesverwaltungsgericht erwähne die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG. Diese finde auch auf private, einer Bundesaufsicht unterstellte Organisationen Anwendung. Praxisgemäss wende die Vorinstanz im Rahmen der Aufsicht nach Art. 52 f. URG bei Anzeigen gegen Verwertungsgesellschaften Art. 71 VwVG analog an. Zwar habe nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung der Anzeiger keine Parteirechte. Dies schliesse aber nicht aus, dass ein Anzeiger Parteistellung erhalte, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfülle: Konkret müsse sie, die Beschwerdeführerin, gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen und durch die Handlung von Suissimage beziehungsweise durch die Handlungsverweigerung stärker als die Allgemeinheit betroffen sein. Sie müsse zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass sich die Vorinstanz mit der Sache befasse. Sie müsse also einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Feststellung der Pflichtverletzung und aus der Handlungsanweisung an Suissimage ziehen. Ihre Situation müsse durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können.”
“Die Bestimmung von Art. 71 VwVG steht im Dienst der Verwaltungskontrolle und sieht vor, dass mittels eines formlosen Rechtsbehelfs jederzeit bei einer Aufsichtsbehörde ein Handeln oder Unterlassen im Zuständigkeitsbereich von Behörden oder ihres Personals angezeigt und damit einer Aufsichtsbeschwerde bzw. -anzeige zugeführt werden kann. Art. 71 VwVG verlangt, dass die vorgebrachten Tatsachen ein Einschreiten der Aufsichtsinstanz gegen die untere Behörde im öffentlichen Interesse erfordern. Beschwerdegründe bilden bei der Aufsichtsanzeige bzw. -beschwerde die Verletzung von Rechtssätzen und die Missachtung von öffentlichen Interessen, wobei an deren Wichtigkeit keine grossen Anforderungen gestellt werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG) verleiht die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde bzw. -anzeige aber grundsätzlich keine Parteirechte. Ausnahmsweise kann sich die Parteistellung bzw. die Legitimation aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 VwVG ergeben (vgl. BGE 139 II 279”
Der Anzeiger kann ausnahmsweise Parteistellung erlangen, wenn er durch die angezeigte Verfügung besonders berührt bzw. besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse oder hinreichende Beziehungsnähe zur Sache darlegt.
“Gemäss Art. 71 Abs. 1 VwVG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Die Aufsicht dient der Verwaltungskontrolle, wobei sich die Aufsichtsbehörde regelmässig Zurückhaltung auferlegt. Dies gilt insbesondere dort, wo die Aufsicht gegenüber einer ausgegliederten Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit in Frage steht und die Körperschaft über eine gewisse Autonomie verfügt (BGE 136 II 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Anzeiger hat gemäss Art. 71 Abs. 2 VwVG nicht die Rechte einer Partei. Das aufsichtsrechtliche Verfahren nähert sich jedoch einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, wenn dem Anzeiger gemäss der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Ordnung Parteistellung zukommt; nach der Rechtsprechung erwirbt derjenige, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, Parteistellung, wenn er durch die Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt beziehungsweise aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist und zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass sich die angerufene Instanz mit der Sache befasst (BGE 139 II 279 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung gibt es keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung der allgemeinen Beschwerdebefugnis zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger wie gesagt keine Parteistellung verschafft.”
Parteistellung kann ausnahmsweise auch subsidiär aus Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG hergeleitet werden.
“Die Bestimmung von Art. 71 VwVG steht im Dienst der Verwaltungskontrolle und sieht vor, dass mittels eines formlosen Rechtsbehelfs jederzeit bei einer Aufsichtsbehörde ein Handeln oder Unterlassen im Zuständigkeitsbereich von Behörden oder ihres Personals angezeigt und damit einer Aufsichtsbeschwerde bzw. -anzeige zugeführt werden kann. Art. 71 VwVG verlangt, dass die vorgebrachten Tatsachen ein Einschreiten der Aufsichtsinstanz gegen die untere Behörde im öffentlichen Interesse erfordern. Beschwerdegründe bilden bei der Aufsichtsanzeige bzw. -beschwerde die Verletzung von Rechtssätzen und die Missachtung von öffentlichen Interessen, wobei an deren Wichtigkeit keine grossen Anforderungen gestellt werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG) verleiht die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde bzw. -anzeige aber grundsätzlich keine Parteirechte. Ausnahmsweise kann sich die Parteistellung bzw. die Legitimation aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 VwVG ergeben (vgl. BGE 139 II 279”
“Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass den Beschwerdeführerinnen im Aufsichtsverfahren gemäss Art. 71 Abs. 2 VwVG grundsätzlich keine Parteistellung zukommt, es sei denn die Parteistellung respektive die Legitimation ergibt sich ausnahmsweise aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 VwVG (vgl. vorne E. 3.6.1). In diesem Zusammenhang streiten sich die Verfahrensbeteiligten vorab über die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen zu Recht auf den Zivilweg verwiesen worden sind. Darauf ist nachfolgend einzugehen.”
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