12 commentaries
Wiederholte missbräuchliche Verhaltensweisen des Vertreters — etwa prolixe, ausserhalb des relevanten Kontextes liegende oder wenig sachdienliche Eingaben — rechtfertigen disziplinarische Massnahmen nach Art. 60 Abs. 2 VwVG; bei wiederholten Verstößen kann die Busse deutlich erhöht werden (Praxisbeispiel: Fr. 1'500).
“e LAsi), qu'il est dès lors renoncé à un échange d'écritures, le présent arrêt n'étant motivé que sommairement (art. 111a al. 1 et 2 LAsi), qu'en tant que les conclusions du recours étaient d'emblée vouées à l'échec, la requête d'assistance judiciaire partielle doit être rejetée elle aussi, l'une au moins des conditions cumulatives de l'art. 65 al. 1 PA n'étant pas satisfaite, que le prononcé immédiat du présent arrêt rend caduques les mesures superprovisionnelles ordonnées en date du 28 décembre 2023, qu'il implique également que la demande de dispense de versement d'une avance de frais (art. 63 al. 4 in fine PA) est sans objet, que, vu l'issue de la cause, et en l'absence de tout motif qui permettrait d'y renoncer, il y a lieu de mettre les frais de procédure à la charge de la recourante, conformément à l'art. 63 al. 1 PA et aux art. 2 et 3 let. a du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2), qu'en vertu de l'art. 60 al. 2 PA, la partie ou son mandataire qui use de mauvaise foi ou de procédés téméraires est passible d'une amende disciplinaire de 1'000 francs au plus et, en cas de récidive, de 3'000 francs au plus, que, d'après la jurisprudence, agit par témérité ou légèreté la partie qui sait ou devrait savoir en faisant preuve de l'attention normalement exigible que les faits invoqués à l'appui de ses conclusions ne sont pas conformes à la vérité, lorsqu'elle viole une obligation qui lui incombe ou lorsqu'elle soutient jusque devant l'autorité de recours un point de vue manifestement contraire à la loi (cf. ATF 124 V 287 consid. 3b, 112 V 334 consid. 5a et réf. cit.), qu'in casu, il ressort de l'acte de recours que le mandataire de A._______, Alexandre Mwanza, qui a déjà fait l'objet de multiples avertissements par le passé (cf. arrêts du Tribunal D-411/2023 du 8 mars 2023, p. 6 s. et les nombreuses réf. cit. ; D-4949/2021 du 18 novembre 2021, p. 6 ; D-2416/2021 du 4 juin 2021, p. 7 s), a déposé une écritures prolixe, comportant de nombreux développements peu compréhensibles et en tout état de cause hors de propos dans le contexte d'une procédure Dublin (cf.”
Parteieinreichungen in Serie oder wiederholte aktenwidrige Behauptungen können als mutwillig gelten und Disziplinarmassnahmen, persönliche Kostenauferlegung oder andere Sanktionen nach Art. 60 VwVG nach sich ziehen.
“und 23. Mai 2024 respektive gegen die jeweiligen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht habe, worunter sich fünf Revisionsverfahren befänden. In den beiden darauffolgenden Wochen seien von ihm vier weitere ausserordentliche Rechtsmittelverfahren eingeleitet worden, darunter drei zusätzliche Revisionsverfahren. Bei Durchsicht der Akten dieser vierzehn Verfahren sei festzustellen, dass mittlerweile auch in anderen der acht Revisionsverfahren Hinweise auf mutwilliges Verhalten des Gesuchstellers festgestellt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich zudem ausdrücklich die Ergreifung der in Art. 60 VwVG zu Verfügung stehenden Disziplinarmittel und die Nichtanhandnahme zukünftiger Verfahren des Gesuchstellers vorbehalten. Richter König verweist auf die Urteile des BVGer E-4572/2024 und E-4573/2024 vom 24. Juli”
“Für den Fall, dass der Rechtsvertreter in Zukunft weiterhin mit aktenwidrigen Behauptungen ans Bundesverwaltungsgericht gelangt, deren Prüfung unnötigen Aufwand verursacht, behält sich das Gericht Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60 VwVG vor. Insbesondere können ihm in Fällen, in denen er solchen Aufwand bewusst in Kauf nimmt, die unnötigen Kosten persönlich auferlegt werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Als «mutwillig» im Sinne von Art. 60 Abs. 2 VwVG genügt es, Tatsachen wider besseres Wissen oder trotz zumutbarer Sorgfalt falsch zu behaupten; in der Praxis wird dabei keine strikte Unterscheidung zu «leichtsinnig» getroffen.
“Verschiedene Bundesgesetze sehen eine Kostenpflicht bei bös- oder mutwilliger Prozessführung vor (z.B. Art. 33 Abs. 2 BGG [SR 173.110], Art. 60 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG [SR 281.1]; Art. 13 Abs. 5 GlG [SR 151.1]; Art. 115 Abs. 1 ZPO [SR 272]). Andere Erlasse knüpfen die Kostenauflage an ein mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten (z.B. Art. 61 lit. f bis ATSG [SR 830.1]; Art. 74 Abs. 2 BVG [SR 831.40]). Art. 10 Abs. 2 BehiG verwendet ebenfalls das Begriffspaar "mutwillig" und "leichtsinnig", weshalb für dessen Konkretisierung von besonderem Interesse ist, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung gleich formulierte Schwesterbestimmungen auslegt. Die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung, die auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zur Anwendung kommt (vgl. Urteil 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1), differenziert in langjähriger Praxis nicht zwischen einem mutwilligen oder leichtsinnigen Verhalten. Mutwillig oder leichtsinnig ist, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist.”
“Verschiedene Bundesgesetze sehen eine Kostenpflicht bei bös- oder mutwilliger Prozessführung vor (z.B. Art. 33 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 195 S. 199 Art. 60 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG;Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann [Gleichstellungsgesetz, GlG;SR 151.1]; Art. 115 Abs. 1 ZPO [SR 272]). Andere Erlasse knüpfendie Kostenauflage an ein mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten (z.B. Art. 61 lit. fbis ATSG [SR 830.1]; Art. 74 Abs. 2 BVG [SR831.40]). Art. 10 Abs. 2 BehiG verwendet ebenfalls das Begriffspaar"mutwillig" und "leichtsinnig", weshalb für dessen Konkretisierung von besonderem Interesse ist, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung gleich formulierte Schwesterbestimmungen auslegt. Die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung, die auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zur Anwendung kommt (vgl. Urteil 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1), differenziert in langjähriger Praxis nicht zwischen einem mutwilligen oder leichtsinnigen Verhalten. Mutwillig oder leichtsinnig ist, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist.”
Bei wiederholten oder mutwilligen Verfahren kann das Gericht/Behörde Disziplinarmassnahmen bzw. Ordnungsbussen nach Art. 60 VwVG bzw. Massnahmen gemäss Art. 60 VwVG verhängen oder androhen; dies gilt auch bei wiederholter mutwilliger Prozessführung und kann zu verstärkten bzw. kumulierten Sanktionen (inkl. hohen Ordnungsbussen und Verfahrenskosten) führen.
“101) noch der Hinweis auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beurteilte ausländische arbeitsrechtliche Streitigkeit im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für die von Gesuchsteller behauptete Befangenheit beziehungsweise deren Anschein zu begründen vermögen, dass er mit seinem Revisionsgesuch demnach insgesamt keine Umstände darzulegen vermag, die zur Aufhebung des infrage stehenden Urteils E-3443/2024 und einer neuen Entscheidung in der Sache führen müssten (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass das Revisionsgesuch vom 9. Juli 2024 demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit seinem Flughafen-Asyl-verfahren - offensichtlich in missbräuchlicher Absicht - innerhalb zweieinhalb Monaten 13 Beschwerde- beziehungsweise Revisions- sowie ein Ausstandsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet hat, dabei teilweise (wie vorliegend) Revisionsverfahren gegen Revisionsentscheide mit wenig Aussicht auf Erfolg angestrengt wurden und er dabei wiederholt unzulässige oder bereits abschlägig beurteilte Begehren stellte, dass mittlerweile auch in anderen der bisherigen Revisionsverfahren Hinweise auf mutwilliges Verhalten des Gesuchstellers festgestellt wurden und sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausdrücklich die Ergreifung der in Art. 60 VwVG zu Verfügung stehenden Disziplinarmittel und die Nichtanhandnahme zukünftiger Verfahren des Gesuchstellers vorbehielt (vgl. Urteile BVGer E-4572/2024 und E-4573/2024 vom 24. Juli 2024 S. 5 f., E-4574/2024 vom 25. Juli 2024 S. 7), dass das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers als mutwillige Prozessführung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht (VGKE, SR 173.320.2) zu qualifizieren und die Verfahrenskosten demnach praxisgemäss auf Fr. 4000.- festzusetzen sind (vgl. Art. 1-3 VGKE), dass der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.”
“und 23. Mai 2024 respektive gegen die jeweiligen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht habe, worunter sich fünf Revisionsverfahren befänden. In den beiden darauffolgenden Wochen seien von ihm vier weitere ausserordentliche Rechtsmittelverfahren eingeleitet worden, darunter drei zusätzliche Revisionsverfahren. Bei Durchsicht der Akten dieser vierzehn Verfahren sei festzustellen, dass mittlerweile auch in anderen der acht Revisionsverfahren Hinweise auf mutwilliges Verhalten des Gesuchstellers festgestellt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich zudem ausdrücklich die Ergreifung der in Art. 60 VwVG zu Verfügung stehenden Disziplinarmittel und die Nichtanhandnahme zukünftiger Verfahren des Gesuchstellers vorbehalten. Richter König verweist auf die Urteile des BVGer E-4572/2024 und E-4573/2024 vom 24. Juli”
“1 BGG), dass die Revisionsgesuche abzuweisen sind, dass in Anbetracht der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass ergänzend anzumerken ist, dass der Gesuchsteller mittlerweile 14 Beschwerde- beziehungsweise Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet hat, dabei teilweise - wie vorliegend - Revisionsverfahren gegen Revisionsentscheide mit wenig Aussicht auf Erfolg angestrengt wurden, mithin sich die Frage der Mutwilligkeit solcher Verfahren aufdrängt, dass sich das Gericht für allfällige weitere Verfahren mit ähnlich gelagerten Konstellationen gegenüber dem Gesuchsteller und seinem Rechtsvertreter die gemäss Art. 60 VwVG zu Verfügung stehender Mittel - namentlich im Zusammenhang mit böswilliger oder mutwilliger Prozessführung - sowie die Nichtanhandnahme solcher Verfahren vorbehält. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Für den Fall, dass der Rechtsvertreter in Zukunft weiterhin mit aktenwidrigen Behauptungen ans Bundesverwaltungsgericht gelangt, deren Prüfung unnötigen Aufwand verursacht, behält sich das Gericht Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60 VwVG vor. Insbesondere können ihm in Fällen, in denen er solchen Aufwand bewusst in Kauf nimmt, die unnötigen Kosten persönlich auferlegt werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Vorliegend geht es freilich nicht um eine fehlende Aufklärung des Klienten, da dem Disziplinarbeklagten durchaus zuzugestehen ist, dass die beanstandeten Eingaben aufgrund der damit bewirkten Verfahrensverzögerung in der Sache letztlich im Interesse seiner Klientschaft liegen. Fraglich ist vielmehr, ob darin eine Berufsregelverletzung begründet liegt, dass das prozessuale Verhalten des Disziplinarbeklagten, welches sich nicht in einem Einzelfall manifestiert, sondern welches er in einer Vielzahl von Fällen zur Anwendung gebracht hat, die Gerichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben massiv behindert und damit die Rechtsprechung erheblich erschwert. Die Anzeigerin hat dieses Vorgehen zum Anlass genommen, den Disziplinarbeklagten mehrfach gestützt auf Art. 60 VwVG mit Ordnungsbussen und mit der persönlichen Auferlegung von Verfahrenskosten zu sanktionieren. Gemäss den Angaben des Disziplinarbeklagen belaufen sich die ihm auferlegen Verfahrenskosten und Ordnungsbussen auf rund CHF 50'000.00 (vgl. Eingabe des Disziplinarbeklagten vom 2. Oktober 2023, S. 9, pag. 1183).”
Bei wiederholten unsachlichen bzw. ehrverletzenden Ausführungen in Beschwerden kann der Verweis oder die Verhängung einer Ordnungsbusse drohen; in Einzelfällen kann jedoch bei Besserung bzw. wenn seither keine Beanstandungen mehr erfolgt sind auf Sanktion verzichtet werden.
“Replik S. 4), als diffamierend beziehungsweise beleidigend einzustufen, womit grundsätzlich eine Verletzung des gebührenden Anstands im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VwVG vorliegt. Der Rechtsvertreter wurde bereits in anderen Verfahren aufgefordert, den Anstand zu wahren und sich einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen (vgl. Urteile des BVGer D-2106/2013 vom 5. Mai 2014 E. 5.1, D-6153/2018 vom 6. Mai 2020 E. 11, E-1694/2020 vom 31. August 2020 Bst. G. [mit Verweis auf Zwischenverfügung vom 14. April 2020] und D-1687/2021 vom 25. Januar 2023 E. 4.3 und 12). Seit den Eingaben im Verfahren D-1687/2021 (Beschwerdeerhebung am 14. April 2021) hat die Ausdrucksweise des Rechtsvertreters jedoch - soweit ersichtlich - zu keinen weiteren Beanstandungen Anlass gegeben. Es wird deshalb vorliegend darauf verzichtet, Ordnungsmassnahmen aufgrund der vorstehend zitierten Formulierungen in der”
“Das Bundesverwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe durch Äusserungen in der 28-seitigen Beschwerdeschrift den Anstand im Sinn von Art. 60 Abs. 1 VwVG verletzt. Er habe sich zu einer verunglimpfenden und ehrverletzenden Rhetorik hinreissen lassen. Beispielhaft seien seiner Rechtsschrift folgende Formulierungen zu entnehmen: "... mir fällt auf, dass bei der Behindertengleichstellung an dieser Schule so gut wie gar nichts klappt"; "... in der Folge sehe ich mich mit einer renitenten, querulatorischen Rektoratsbürokratie konfrontiert, die immer noch nicht verstanden hat, dass das Behindertengleichstellungsgesetz sogar für die ETH Zürich gilt"; "beim Interdisziplinären Projekt INPRO im Frühjahr 2020 schreckte das Rektorat nicht davor zurück, ein eigentliches Kesseltreiben gegen meine Person anzuzetteln"; "ein ständig wechselndes Sammelsurium von teilweise anonym bleibenden Personen mischt sich in die Sache ein und fällt Entscheide, die von Unkenntnis der Rechtsgrundlagen zum Himmel schreien"; "an dieser Hochschule gehören Mobbing und Intrigen und Despotie gegen Studenten seit Jahren zum akzeptierten Repertoire der Führungsmethodik". Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich in einem Internet-Blogeintrag ähnlich über den Prorektor Studium geäussert.”
Auch bei Prozessstörungen durch Vertreter, etwa wegen Bagatellhandlungen, kann Verwarnung oder Busse verhängt werden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schliesst die Sanktionierung nach Art. 60 VwVG in der Regel aus oder macht sie kaum zulässig, soweit der Sachverhalt nicht bereits aus den Akten ersichtlich ist; das Recht auf rechtliches Gehör umfasst auch die Pflicht, dem Vertreter Gelegenheit zur Sachverhaltsklärung zu geben.
“Als Rechtsvertreter kann der Beschwerdeführer dem Gericht nur jene Informationen weitergeben, die er von seiner Mandantschaft erhält. Diese Problematik wird im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort thematisiert. Hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewährt, hätte dieser die Möglichkeit gehabt, sich zu den tatsächlichen Umständen des beanstandeten Informationsflusses zu äussern. Deshalb ist das rechtliche Gehör auch in seiner Funktion als Instrument der Sachverhaltsaufklärung tangiert. Dadurch unterscheidet sich der zu beurteilende Fall von anderen Konstellationen, in denen ein Gericht ohne Gehörsgewährung eine disziplinarische Sanktion verhängen darf, soweit sich das zu ahndende Verhalten bereits BGE 150 I 174 S. 183 aus den Akten ergibt (BGE 111 Ia 273 E. 2c; Urteile 5A_355/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 2.5; 4P.19/2004 vom 21. April 2004 E. 3.1; vgl. auch für das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes RES NYFFENEGGER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 60 VwVG; ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 60 VwVG).”
“Diese Problematik wird im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort thematisiert. Hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewährt, hätte dieser die Möglichkeit gehabt, sich zu den tatsächlichen Umständen des beanstandeten Informationsflusses zu äussern. Deshalb ist das rechtliche Gehör auch in seiner Funktion als Instrument der Sachverhaltsaufklärung tangiert. Dadurch unterscheidet sich der zu beurteilende Fall von anderen Konstellationen, in denen ein Gericht ohne Gehörsgewährung eine disziplinarische Sanktion verhängen darf, soweit sich das zu ahndende Verhalten bereits BGE 150 I 174 S. 183 aus den Akten ergibt (BGE 111 Ia 273 E. 2c; Urteile 5A_355/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 2.5; 4P.19/2004 vom 21. April 2004 E. 3.1; vgl. auch für das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes RES NYFFENEGGER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 60 VwVG; ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 60 VwVG).”
Anstand ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung eine Beachtung früherer Auslegungen und konkreter Kriterien erfordert.
Bei Behördenkritik bleibt nur die sachbezogene Darstellung straffrei; überspitzte oder unnötig verunglimpfende/persönlich angreifende Äusserungen können als Verletzung des prozessualen Anstands gewertet und Ordnungsbussen nach Art. 60 VwVG auslösen.
“Ob die Grenze des Zulässigen überschritten ist, hängt unter anderem davon ab, wer Adressat einer Äusserung ist und in welchem Kontext diese fällt. Kritik an Trägern einer öffentlichen Aufgabe muss grundsätzlich zulässig sein, denn es besteht ein öffentliches Interesse am rechtsstaatlich einwandfreien Funktionieren des Gemeinwesens. Übertreibungen und allenfalls gar Polemik sind gewissermassen der Preis, der für eine rechtsstaatlich wünschbare Kritik zu bezahlen ist (AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 33 BGG). Entscheidend für die Beurteilung bleibt jedoch, ob Behördenkritik sachbezogen ausfällt. Unnötig verunglimpfende Äusserungen verletzen den prozessualen Anstand (NYFFENEGGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 60 VwVG; HIRZEL, a.a.O., N. 27 zu Art. 60 VwVG).”
Bei Verstößen gegen Aktenführungspflichten sind Sanktionen nach Art. 60 VwVG möglich.
“65 francs correspondant au manque à gagner ; 95'808 francs en raison de l'incapacité de travail et de la résiliation des rapports de travail avant 63 ans ayant pour conséquence qu'il ne peut être mis au bénéfice de la rente de préretraite Valida ; 11'746 francs pour les primes de fidélité non versées ; 49'796.80 francs et 7'406.75 euros pour les frais d'avocat nécessaires à sa défense. F.a.d Par ordonnance du 18 janvier 2024, le Tribunal précise que l'audition du recourant ne s'imposant pas au titre de l'administration des preuves, il comprend la demande d'audience de celui-ci comme portant sur la possibilité de plaider oralement sa cause et qu'il convoquera une audience dans ce sens. F.b F.b.a Par la suite, occupé à l'examen de la cause, le Tribunal relève par plusieurs ordonnances (14 février, 1er mai, 1er, 10 et 24 juillet 2024) les carences dans l'établissement et la transmission du dossier par l'autorité inférieure, l'obligeant à exiger la production d'un nouveau dossier constitué de manière conforme, à requérir les pièces qui manquaient encore et à l'interroger sur certains documents, sous menace des mesures prévues à l'art. 60 PA. L'autorité s'est exécutée dans les délais impartis. F.b.b Dans ce contexte, après consultation de l'autorité inférieure qui ne s'y est pas opposée, le Tribunal transmet au recourant le 1er juillet 2024, avec délai pour se déterminer, un nouveau tirage du rapport d'enquête et des procès-verbaux des deux chefs impliqués dans une version nouvellement occultée ; le caviardage opéré par l'autorité inférieure étant en partie incohérent et allant au-delà de ce qui était nécessaire à la protection des données des personnes impliquées. F.b.c A l'invitation du Tribunal, l'autorité inférieure produit le 9 juillet 2024 des documents et observations sur la procédure de prévention des risques psychosociaux en son sein avant 2019, lesquels sont transmis au recourant le 10 svt. F.b.d Par pli du 23 juillet 2024, le recourant fait savoir qu'il n'a pas d'autres remarques à ce stade. F.b.e Par ordonnance du 6 août 2024, le Tribunal transmet à l'autorité inférieure la dernière écriture du recourant et au recourant les derniers documents produits par l'autorité inférieure (cf.”
Die Vorinstanz wendete die Vorschrift zu strikt an; beim Erlass von Sanktionen ist das Ermessen zurückhaltend zu behandeln.
Bei Privatpersonen ist aufgrund der Meinungsfreiheit und des Fehlens standesrechtlicher Pflichten generell zurückhaltender zu sanktionieren; die Meinungsfreiheit mildert Sanktionen und es besteht keine Erwartung anwaltlicher Standespflichten.
“Welche Äusserungen den Anstand verletzen und welche nicht, hängt von allgemeinen gesellschaftlichen Wertungen über die zulässige Schärfe der Wortwahl in einem Verfahren ab. Nicht vorausgesetzt ist die Strafbarkeit einer bestimmten Aussage (ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 27 zu Art. 60 VwVG). Bei Privatpersonen ist allgemein Zurückhaltung geboten. Sie unterliegen keinen standesrechtlichen Verpflichtungen wie die im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. dazu Urteil 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2, mit Hinweisen) und können sich im Grundsatz auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen (Art. 16 Abs. 1 BV; HIRZEL, a.a.O., N. 27 zu Art. 60 VwVG; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, Kommentar VwVG, 2022, N. 4 zu Art. 60 VwVG; vgl. auch RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 60 VwVG). Eine zu strenge Handhabung der Regeln über den prozessualen Anstand wäre geeignet, einen verfassungsrechtlich problematischen Abschreckungs- oder Einschüchterungseffekt ("chilling effect") nach sich zu ziehen (vgl. BGE 143 I 147 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 I 11 E. 3.2).”
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