Inserted by No I of the FA of 18 March 2016, in force since 1 Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575;BBl 2013 1). ↩
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Bei Medizinprodukten, die länger als 30 Tage im Körper verbleiben (z. B. Silikon), ist deren Anwendung einer Ärztin oder einem Arzt oder einer ausgebildeten Gesundheitsfachperson unter direkter ärztlicher Kontrolle und Verantwortung vorbehalten. Produkte, die nicht länger als 30 Tage im Körper verbleiben, können grundsätzlich auch durch Kosmetikerinnen angewendet werden. Bei Präparaten auf Hyaluronsäurebasis ist anhand des konkreten Produkts zu prüfen, ob es innerhalb von 30 Tagen vollständig resorbiert wird.
“eine Ärztin, oder - sofern das kantonale Recht dies zulässt - andere Personen bestimmter Berufskategorien (z.B. diplomierte Chiropraktorinnen) angewendet, sprich injiziert werden (Art. 52 VAM). Kosmetikerinnen fallen von vornherein nicht unter diese Personenkategorien und dürfen die entsprechenden Präparate demnach nicht anwenden. Unter Medizinprodukte im eingangs genannten Bereich fallen Präparate beispielsweise auf der Basis von Hyaluronsäure oder Silikon, deren Wirkung überwiegend physikalischer Natur ist (als Füllmaterial; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b i.V.m. Ziff. 3 Anhang 1 MepV [Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020; SR 812.213]; vgl. Merkblatt Swissmedic S. 2 f.). Bezüglich der zur Anwendung berechtigten Personen kommt es darauf an, ob die entsprechenden Präparate länger als 30 Tage im menschlichen Körper verbleiben. Trifft Letzteres zu (z.B. Silikon), ist die Anwendung einer Ärztin (oder einem Arzt) oder einer ausgebildeten Gesundheitsfachperson (diplomierte Pflegefachleute mit einschlägiger Weiterbildung) unter direkter ärztlicher Kontrolle und Verantwortung vorbehalten (Art. 48 Abs. 1 lit. b HMG; Art. 70 Abs. 2 und 3 i.V.m. Anhang 6 MepV). Für Produkte, welche weniger als 30 Tage im menschlichen Körper verleiben, ist grundsätzlich die Anwendung durch eine Kosmetikerin zulässig. Insbesondere bei Produkten auf der Basis von Hyaluronsäure kommt es darauf an, ob das einzelne Produkt innert 30 Tagen vom menschlichen Körper vollständig resorbiert wird (und damit nicht länger als 30 Tage im menschlichen Körper verleibt) oder nicht (vgl. zum Ganzen Merkblatt Swissmedic S. 4 f.).”
“eine Ärztin, oder - sofern das kantonale Recht dies zulässt - andere Personen bestimmter Berufskategorien (z.B. diplomierte Chiropraktorinnen) angewendet, sprich injiziert werden (Art. 52 VAM). Kosmetikerinnen fallen von vornherein nicht unter diese Personenkategorien und dürfen die entsprechenden Präparate demnach nicht anwenden. Unter Medizinprodukte im eingangs genannten Bereich fallen Präparate beispielsweise auf der Basis von Hyaluronsäure oder Silikon, deren Wirkung überwiegend physikalischer Natur ist (als Füllmaterial; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b i.V.m. Ziff. 3 Anhang 1 MepV [Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020; SR 812.213]; vgl. Merkblatt Swissmedic S. 2 f.). Bezüglich der zur Anwendung berechtigten Personen kommt es darauf an, ob die entsprechenden Präparate länger als 30 Tage im menschlichen Körper verbleiben. Trifft Letzteres zu (z.B. Silikon), ist die Anwendung einer Ärztin (oder einem Arzt) oder einer ausgebildeten Gesundheitsfachperson (diplomierte Pflegefachleute mit einschlägiger Weiterbildung) unter direkter ärztlicher Kontrolle und Verantwortung vorbehalten (Art. 48 Abs. 1 lit. b HMG; Art. 70 Abs. 2 und 3 i.V.m. Anhang 6 MepV). Für Produkte, welche weniger als 30 Tage im menschlichen Körper verleiben, ist grundsätzlich die Anwendung durch eine Kosmetikerin zulässig. Insbesondere bei Produkten auf der Basis von Hyaluronsäure kommt es darauf an, ob das einzelne Produkt innert 30 Tagen vom menschlichen Körper vollständig resorbiert wird (und damit nicht länger als 30 Tage im menschlichen Körper verleibt) oder nicht (vgl. zum Ganzen Merkblatt Swissmedic S. 4 f.).”
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