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Das Institut ist als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes nach Art. 68 Abs. 2 HMG befugt, Verfügungen im Bereich des Heilmittelrechts zu erlassen. Diese Verfügungen bilden Vorentscheide im Sinne von Art. 33 VGG; gegen sie sind Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 VGG) möglich, soweit keine Ausnahmen nach Art. 32 VGG greifen.
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das Institut als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gehört und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereich des Heilmittelrechts zuständig ist (Art. 66 und Art. 68 Abs. 2 HMG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das Institut als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gehört und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereich des Heilmittelrechts zuständig ist (Art. 66 und Art. 68 Abs. 2 HMG).”
Da Art. 68 Abs. 2 HMG das Institut als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes einordnet, sind Beschwerden gegen seine Verfügungen in der Regel dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zuweisen. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und es liegt — nach den zitierten Entscheiden — keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor.
“Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den als Vorinstanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Schweizerische Heilmittelinstitut eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes darstellt (Art. 68 Abs. 2 HMG), der angefochtene Verwaltungsakt ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.”
“Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG [SR 173.32]) zuständig. Die Swissmedic ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (Art. 68 Abs. 2 HMG [SR 812.21]) und die angefochtenen Verwaltungsakte sind ohne Zweifel als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Zudem liegt keine Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.”
Art. 68 Abs. 2 HMG begründet die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des Heilmittelinstituts. Das Gericht prüft dabei insbesondere die Beschwerdebefugnis sowie die Form- und Fristvoraussetzungen und den geleisteten Kostenvorschuss; sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird auf die Beschwerde eingetreten.
“Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den als Vorinstanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Schweizerische Heilmittelinstitut eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes darstellt (Art. 68 Abs. 2 HMG), der angefochtene Verwaltungsakt ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.”
“Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG; Art. 68 Abs. 2 HMG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Als öffentlich-rechtliche Anstalt besitzt das Institut bei delegierter Rechtsetzung eine relativ weitgehende Autonomie. Insbesondere bei der generell-abstrakten Festlegung von Gebühren steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der bei der gerichtlichen Überprüfung der Gebühren zu respektieren ist.
“Dem Institut als öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 68 Abs. 2 HMG) kommt im Bereiche der delegierten Rechtsetzung trotz der in Art. 65 Abs. 5 Satz 2 HMG normierten Genehmigung der Gebührenverordnung durch den Bundesrat eine relativ weitgehende Autonomie zu. Gerade bei der generell-abstrakten Festlegung der Gebühren verfügt es über einen weiten Spielraum der Gestaltungsfreiheit (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BGer 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 1.2 mit Hinweisen), welcher bei der beschwerdeweisen Gebührenüberprüfung zu respektieren ist.”
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