Nuovo testo giusta la cifra II n. 1 della LF del 17 mar. 2023 (Migliorare la praticabilità e l’applicazione del diritto), in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2023 491;FF 2020 2407). ↩
Nuovo testo giusta l’all. 1 cifra II n. 3 del Codice di procedura penale del 5 ott. 2007, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1881;FF 2006 989). ↩
RS 312.0 ↩
Introdotta dall’all. cifra II n. 1 della LF del 13 giu. 2008 sulla responsabilità civile in materia nucleare, in vigore dal 1° gen. 2022, pubblicata il 27 gen. 2022 (RU 2022 43;FF 2007 4957). ↩
RS 732.44 ↩
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161 commentaries
LTF art. 123 n. 161 In caso di produzione tardiva, deve essere provato che per l'istante era oggettivamente impossibile fornire il fatto o il mezzo di prova tempestivamente, nonostante tutta la diligenza ragionevolmente esigibile. La colpa propria o la mancanza di diligenza escludono l'invocazione del motivo di revisione.
“Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie Niklaus Oberholzer in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663). Die entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen müssen objektiver Natur sein; ein Verschulden schliesst die Geltendmachung des Revisionsgrundes demnach aus. Entschuldbar heisst, dass es für den Gesuchsteller bei aller Umsicht unmöglich gewesen sein muss, die Tatsache oder das Beweismittel rechtzeitig beizubringen (vgl. Dominik Vock in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 123 BGG N. 4 S. 640).”
“Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie Niklaus Oberholzer in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663). Die entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen müssen objektiver Natur sein; ein Verschulden schliesst die Geltendmachung des Revisionsgrundes demnach aus. Entschuldbar heisst, dass es für den Gesuchsteller bei aller Umsicht unmöglich gewesen sein muss, die Tatsache oder das Beweismittel rechtzeitig beizubringen (vgl. Dominik Vock in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 123 BGG N. 4 S. 640).”
Se il Tribunale federale non è entrato in materia su un ricorso in materia civile o di diritto pubblico, la revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF, di norma, non va proposta al Tribunale federale; l'istanza di revisione deve inveÎ essere rivolta all'istanza cantonale competente o al Tribunale amministrativo federale. Fanno eccezione i casi in cui il motivo di revisione concerne i presupposti processuali dinanzi al Tribunale federale; inoltre la revisione va proposta al Tribunale federale quando questo ha deciso il ricorso nel merito e l'istanza di revisione riguarÚ l'oggetto della controversia allora pendente.
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Diesfalls ist das Revisionsgesuch beim Bundesgericht zu stellen (vgl. BGE 147 III 238 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.3).”
“Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Gesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat sodann erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 4A_36/2020 vom 27. August 2020 E. 3.2.1; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2). 2.3. Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Zulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hingegen, wenn sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten materiell auseinandergesetzt hat und das Revisionsgesuch den damaligen Streitgegenstand betrifft. Diesfalls ist das Revisionsgesuch an das Bundesgericht zu richten, weil sein Urteil an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids tritt und den einzigen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid darstellt, welcher im Zeitpunkt der Revision einer solchen zugänglich ist (BGE 138 II 386 E. 6.2; Urteil 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass das Bundesgericht in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über die Revision seiner Entscheide wegen nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel entscheidet, auch wenn es den”
LTF art. 123 n. 159 In caso di istanze di ricusazione manifestamente abusive, ripetute o sistematiche — in particolare quando evidentemente mirano a ostacolare il procedimento — tali istanze sono inammissibili e non vi si dà seguito. In tali casi il Tribunale federale può pronunciarsi anche con la partecipazione dei giudici nei confronti dei quali la richiesta di ricusazione è stata respinta.
“Im Übrigen begründet der Gesuchsteller die Ausstandsgesuche zum grössten Teil mit der Beteiligung der Abgelehnten an früheren, teils Jahre zurück liegenden Urteilen. Der gerichtserfahrene Gesuchsteller hat in keinem der nunmehr in Revision gezogenen Verfahren Ausstandsgesuche gestellt. Dies lässt an der Ernsthaftigkeit seiner erst im Rahmen der Revisionsverfahren gestellten Ausstandsgesuche zweifeln und legt nahe, dass sie einzig zur Blockierung der Justiz gestellt wurden. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und lässt die Ausstandsgesuche ebenfalls als unzulässig erscheinen. Die Ausstandsgesuche im Hinblick auf Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey sind somit unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten. Angesichts der Missbräuchlichkeit der Gesuche kann dieser Entscheid unter Mitwirkung der Abgelehnten erfolgen (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf Bundesrichterin Escher ist das Gesuch abzuschreiben. 3. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 4. 4.1. Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_277/2023 macht der Gesuchsteller die Befangenheit von Bundesrichterin Escher und der Bundesrichter von Werdt und Herrmann geltend. Soweit er sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art.”
“Im Übrigen begründet der Gesuchsteller die Ausstandsgesuche zum grössten Teil mit der Beteiligung der Abgelehnten an früheren, teils Jahre zurück liegenden Urteilen. Der gerichtserfahrene Gesuchsteller hat in keinem der nunmehr in Revision gezogenen Verfahren Ausstandsgesuche gestellt. Dies lässt an der Ernsthaftigkeit seiner erst im Rahmen der Revisionsverfahren gestellten Ausstandsgesuche zweifeln und legt nahe, dass sie einzig zur Blockierung der Justiz gestellt wurden. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und lässt die Ausstandsgesuche ebenfalls als unzulässig erscheinen. Die Ausstandsgesuche im Hinblick auf Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey sind somit unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten. Angesichts der Missbräuchlichkeit der Gesuche kann dieser Entscheid unter Mitwirkung der Abgelehnten erfolgen (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf Bundesrichterin Escher ist das Gesuch abzuschreiben. 3. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 4. 4.1. Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_276/2023 macht der Gesuchsteller die Befangenheit von Bundesrichterin Escher und der Bundesrichter von Werdt und Herrmann geltend. Soweit er sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art.”
“Im Übrigen begründet der Gesuchsteller die Ausstandsgesuche zum grössten Teil mit der Beteiligung der Abgelehnten an früheren, teils Jahre zurück liegenden Urteilen. Der gerichtserfahrene Gesuchsteller hat in keinem der nunmehr in Revision gezogenen Verfahren Ausstandsgesuche gestellt. Dies lässt an der Ernsthaftigkeit seiner erst im Rahmen der Revisionsverfahren gestellten Ausstandsgesuche zweifeln und legt nahe, dass sie einzig zur Blockierung der Justiz gestellt wurden. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und lässt die Ausstandsgesuche ebenfalls als unzulässig erscheinen. Die Ausstandsgesuche im Hinblick auf Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey sind somit unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten. Angesichts der Missbräuchlichkeit der Gesuche kann dieser Entscheid unter Mitwirkung der Abgelehnten erfolgen (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf Bundesrichterin Escher ist das Gesuch abzuschreiben. 3. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 4. 4.1. Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_887/2023 macht der Gesuchsteller die Befangenheit von Bundesrichter Herrmann und wohl auch von Bundesrichterin Escher und von Bundesrichter von Werdt geltend.”
“Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und lässt die Ausstandsgesuche ebenfalls als unzulässig erscheinen. Die Ausstandsgesuche im Hinblick auf Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey sind somit unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten. Angesichts der Missbräuchlichkeit der Gesuche kann dieser Entscheid unter Mitwirkung der Abgelehnten erfolgen (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf Bundesrichterin Escher ist das Gesuch abzuschreiben. 3. In der Eingabe vom 19. Januar 2024 ersucht der Gesuchsteller um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem vorliegenden Revisionsverfahren. Zwar betreffen das Beschwerdeverfahren 5A_36/2024 und das vorliegende Revisionsverfahren dasselbe kantonale Verfahren (Geschäfts-Nr. PE230002 des Obergerichts des Kantons Zürich). Von einer Vereinigung ist jedoch bereits deshalb abzusehen, weil es sich um unterschiedliche Verfahrensarten handelt. Das Gesuch ist abzuweisen. 4. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 5. 5.1. Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_912/2023 macht der Gesuchsteller die Befangenheit von Bundesrichterin Escher, der Bundesrichter von Werdt und Herrmann und wohl auch von Bundesrichter Bovey geltend.”
Riferimento: LTF art. 123 n. 158 Requisito di allegazione e di producibilità: un'istanza di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF presuppone che il ricorrente esponga in modo sostanziale perché non abbia potuto produrre, nel procedimento precedente, i fatti rilevanti o i mezzi di prova decisivi richiamati successivamente, nonostante la diligenza dovuta. Deve risultare in quale misura la mancata menzione o la mancata produzione sia avvenuta senza colpa o sia stata impossibile; una mera allegazione generiÊ non è sufficiente. Nella misura in cui i documenti siano stati redatti soltanto dopo la decisione impugnata, essi sono esclusi come motivo di revisione.
“Das Bundesgericht hat in dem zu revidierenden Urteil im Wesentlichen erwogen, dass der von den Gesuchstellern sinngemäss angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfüllt sei. Nach Auffassung des Bundesgerichts konnten die Gesuchsteller nicht substanziiert darlegen, weshalb sie - bei gebotener Sorgfalt - nicht in der Lage waren, die ins Recht gelegten Dokumente im früheren Verfahren einzubringen. Weitere von ihnen eingereichte Dokumente waren erst nach dem zu revidierenden Urteil entstanden, sodass diese keinen Revisionsgrund bilden konnten (vgl. im Einzelnen E. 2.5-2.7 des zu revidierenden Urteils).”
“Bei diesen "Fragen" handelte es sich freilich um Rügen, nicht um Rechtsbegehren im rechtstechnischen Sinn. Die Beanstandungen zielten auf die Bemessungsgrundlage und den Tarif ab. Demgegenüber war der einzige, zumindest implizit gestellte Antrag - beim Steuerpflichtigen handelt es sich offenkundig um einen juristischen Laien - dahin gegangen, dass der angefochtene Entscheid vor dem Hintergrund der vorgetragenen Beanstandungen aufzuheben sei. Diesen Antrag hat das Bundesgericht beurteilt und die Beschwerde, nachdem diese unzureichend begründet war, abgewiesen. 2.2.3. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller auch Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG anzurufen wünscht. Danach kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines (bundesgerichtlichen) Entscheids auch verlangt werden, wenn die um Revision ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt und/oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im revisionsbetroffenen Verfahren - trotz sorgfältiger Verfahrensführung - nicht hatte beibringen können (unechte Noven). Unter dem Titel von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG können mithin ausschliesslich”
“Dasselbe gilt, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im Verfahren nicht beibringen konnte (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Der Gesuchsteller reicht dem Bundesgericht in diesem Zusammenhang verschiedene Urkunden ein. Allerdings weist er nicht nach, dass sich diese Urkunden bereits in den (kantonalen) Akten des Verfahrens 1C_354/2021 befanden. Soweit der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anruft, die keinen Eingang in das kantonale Verfahren gefunden hatten, legt er nicht überzeugend dar, aus welchen Gründen er diese im früheren Verfahren nicht rechtzeitig hätte beibringen können. Der Gesuchsteller macht im Übrigen auch nicht in rechtsgenüglicher Weise geltend, aus welchen Gründen die von ihm angerufenen Tatsachen und Beweismittel in dem Sinne erheblich sein könnten, dass sie im Verfahren 1C_354/2021 zu einem anderen Verfahrensausgang hätten führen müssen (vgl. BGE 122 II 77 E. 3; Urteil 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 3.2). Die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegen nicht vor.”
“Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, es hätten ihm bis zum 12. Februar 2021 keine medizinische Akten zu Verfügung gestanden, um die Unverschuldetheit der verspätet eingereichten Begründung zu beweisen. Dies zumal er davon habe ausgehen dürfen, dass das Bundesgericht aufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des Kantonsspitals Winterthur bereits davon in Kenntnis gesetzt gewesen sei, dass es ihm offensichtlich unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sei, die Begründung der Beschwerde am 13. November 2020 einzureichen. Bei den nachträglich erfahrenen medizinischen Sachverhalten handle es sich um erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel, die er im früheren Verfahren krankheitsbedingt und aufgrund der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht habe beibringen können. Mit diesen Vorbringen vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, dass er die weiteren medizinischen Akten im Verfahren 4A_596/2020, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, nicht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hätte beibringen können.”
“Der Eingabe der Gesuchstellerin lässt sich der Vorwurf entnehmen, das Bundesgericht habe Beweismittel bzw. -anträge und tatsächliche Ausführungen von ihr in den Urteilen vom 23. März 2018 und 12. November 2019 nicht berücksichtigt. Ausserdem legt sie ein Betriebsdatenblatt ihres Bruders über das Jahr 2007 als Beleg für die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem betroffenen Hof vor. Sie behauptet, dieses Dokument stehe im Gegensatz zur Feststellung im Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018, wonach der landwirtschaftliche Betrieb im Jahr 1998 aufgegeben worden sei. Diese Vorbringen der Gesuchstellerin beziehen sich sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Dabei setzt sich die Gesuchstellerin aber nicht mit den Bestimmungen von Art. 124 BGG zur Einhaltung der Revisionsfrist auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich mit den Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. dazu BGE 143 III 272 E. 2.2; Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass sie die im Betriebsdatenblatt 2007 enthaltenen Angaben in den früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen bzw. das Dokument damals unverschuldet nicht einreichen konnte. In dieser Hinsicht fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung des Gesuchs (vgl. oben E. 1). Darauf ist nicht einzutreten.”
Linî guiÚ professionali pubblicate di recente o analisi di qualità basate su campionamento possono essere prese in considerazione nell'esame delle istanze di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF. È tuttavia determinante verificare se i risultati su cui si fondano esistevano già al momento in cui la sentenza impugnata è stata pronunciata (coincidenza temporale); in mancanza di tale coincidenza, tali documenti, di regola, non possono essere considerati come fatti esistenti ai sensi della norma sulla revisione.
“Kürzlich hatte das Bundesgericht im Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 (zur Publikation bestimmt) sodann über ein Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu befinden, das sich auf die Feststellungen der EKQMB stützte. Es stellte fest, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruhte und insbesondere die Kompatibilität der Expertisen mit den ab 1. Januar 2022 gültigen, präzisierten rechtlichen Leitlinien und Standards für eine fachgerechte Gutachtenerstellung überprüft wurde (vgl. insbesondere Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022). Da die Recherchen der Kommission demnach auf Grundlagen basierten, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt hätten, würden die Empfehlung der EKQMB und die Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht Gegebenheiten beschlagen, die das zu beurteilende Revisionsgesuch beträfen. Dieses beruhe nämlich auf einem Gutachten der PMEDA vom 30.”
“Untersucht wurde dabei insbesondere, wie sich aus dem zitierten Überprüfungsbericht ergibt, die Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV (SR 831.201) und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben. Die Medienmitteilung des BSV und die dieser zugrunde liegende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 beschlagen somit weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das vorliegende Verfahren betreffen. Eine Tatsache im Sinne der hiervor genannten dritten Voraussetzung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. nicht publ. E. 4.2), die bereits existierte, als das hier im Fokus stehende höchstrichterliche Urteil gefällt wurde, ist folglich bereits mangels zeitlicher Koinzidenz zu verneinen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine abschliessende Diskussion darüber, ob die betreffenden Dokumente des BSV bzw. der EKQMB überhaupt als Tatsache nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung einzuordnen sind (siehe zum Begriff der Tatsache insbesondere auch THOMAS STADELMANN, Über Sachverhalt, Tatsachen, Tat- und Rechtsfragen und andere Begrifflichkeiten, in: Rechtsschutz in Theorie und Praxis, Festschrift für Stephan Breitenmoser, 2022, S. 91 ff.) resp. ob ihnen grundsätzlich der Charakter von unechten Noven gemäss dem dritten Erfordernis zukommt.”
La revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF è concessa in via restrittiva. Questo motivo di revisione trova applicazione solo per evitare esiti assolutamente inaccettabili e ingiustizie macroscopiche.
“Was das vorliegende Revisionsverfahren betrifft, besteht zwischen den Urteilen 7B_265/2022 und 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 jedenfalls kein unverträglicher Widerspruch im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Wie bereits erwähnt, kommt dieser Revisionsgrund nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse und grober Ungerechtigkeiten zum Tragen. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Mitbeschuldigte drang im Verfahren 7B_265/2022 mit einer formellen Rüge durch, die an seinen Verurteilungen materiell nichts änderte.”
“Was das vorliegende Revisionsverfahren betrifft, besteht zwischen den Urteilen 7B_265/2022 und 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 jedenfalls kein unverträglicher Widerspruch im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Wie bereits erwähnt, kommt dieser Revisionsgrund nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse und grober Ungerechtigkeiten zum Tragen. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Mitbeschuldigte drang im Verfahren 7B_265/2022 mit einer formellen Rüge durch, die an seinen Verurteilungen materiell nichts änderte.”
L'art. 123 cpv. 1 LTF richieÞ che da un procedimento penale risulti che un delitto o una contravvenzione abbia inciso sulla decisione a danno della parte; tale presupposto deve essere dedotto dal ricorrente. Non è necessaria una condanna pronunciata dal giudiÎ penale. Se un procedimento penale non è praticabile, la prova può essere fornita in altro modo. Inoltre, la giurisprudenza richieÞ un nesso di causalità tra il reato commesso e il dispositivo della sentenza del Tribunale federale.
“Soweit die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2022 schliesslich geltend machen, der (nicht weiter spezifizierte) "Entscheid" sei durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden, werden sie - wie bereits im Verfahren 2F_4/2022 - darauf hingewiesen, dass der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG voraussetzt, dass "ein Strafverfahren ergeben hat", dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (vgl. dort E. 3.5 mit Hinweisen). Auch im vorliegenden Verfahren vermögen die Gesuchsteller nicht darzutun, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll.”
“das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Weiter kann gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Nach Art. 123 Abs. 2 BGG kann die Revision zudem verlangt werden (lit.”
“Nach Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Dies setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils, um dessen Revision ersucht wird, voraus. Die Straftat muss mit anderen Worten zum Nachteil des Gesuchstellers effektiv einen direkten oder indirekten Einfluss auf das Urteil gehabt haben (Urteil 5F_22/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Per una revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF, la giurisprudenza richieÞ che il motivo di revisione si fondi su fatti o mezzi di prova successivamente scoperti e che: primo, sussistevano già prima della sentenza impugnata (o fino al momento in cui nel procedimento principale erano ancora ammesse deduzioni di fatto) (c.d. «novum non genuino»); secondo, siano rilevanti (ossia idonei a modificare la base fattuale della decisione e, se valutati correttamente, a determinare una decisione diversa); terzo, siano stati scoperti solo dopo tale momento; e quarto, non abbiano potuto essere presentati dal richiedente nel precedente procedimento nonostante la dovuta diligenza e per cause non a lui imputabili. Per i nuovi mezzi di prova la giurisprudenza aggiunge altresì che essi devono servire a provare un fatto anteriore e soddisfare i requisiti sopra indicati.
“a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Gesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat sodann erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2). 3. 3.1. Der Gesuchsteller beruft sich in erster Linie auf eine Vereinbarung vom 26.”
“Die Gesuchsteller nennen keinen Revisionsgrund. Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass sie sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berufen. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (ausführlich dazu vgl. BGE 147 III 238 E. 4). Wer ein Revisionsgesuch auf neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel gründet, muss unter anderem dartun, dass er diese unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).”
Relazioni peritali esterne, raccomandazioni o comunicati dei media possono essere considerate «fatti rilevanti venuti alla luÎ successivamente» ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF, a condizione che fossero già esistenti e coincidessero temporalmente e nel contenuto con la sentenza oggetto di revisione. Tuttavia, il Tribunale federale, nei casi citati, ha escluso l'esistenza di un motivo di revisione per le perizie redatte prima del 1° gennaio 2022 per mancanza di coincidenza temporale, sicché per perizie anteriori a tale data è necessaria una verifiÊ specifiÊ della coincidenza temporale.
“In ihrer Eingabe vom 17. November 2023 beruft sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wonach (unter anderem in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Im Gesuch wird Bezug genommen auf den von der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) verfassten Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023 vom 7. November 2023, die darauf beruhende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 und die gleichentags (gestützt auf die Empfehlung der EKQMB) ergangene Medienmitteilung, in welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darüber informierte, dass die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden künftig keine medizinischen Gutachten mehr an die Gutachterstelle PMEDA vergeben.”
“Okto-ber 2023 weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das damals zu beurteilende Revisionsgesuch betroffen hätten (damals: PMEDA-Gutachten vom 30. Oktober 2018 [mit Ergänzung vom 19. Dezember 2018], Rentenaufhebungs- und Rückforderungsverfügungen vom 20. Mai und 5. Juli 2019, vorinstanzliche Urteile vom 24. Juni und 19. Juli 2021, bundesgerichtliches Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022). Gestützt darauf gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass ein Revisionsgrund bereits mangels zeitlicher Koinzidenz zu verneinen sei, dies in Ermangelung einer Tatsache im Sinne der erwähnten dritten Voraussetzung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. E. 3 hiervor), d.h. einer Tatsache, die bereits existierte, als das Gegenstand des damaligen Revisionsgesuches bildende Urteil 9C_444/2021 +9C_496/2021 (am 13. Januar 2022) gefällt wurde (weshalb sich eine abschliessende Diskussion darüber erübrigte, ob die genannten Dokumente des BSV bzw. der EKQMB überhaupt Tatsachen nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung bilden bzw. ob ihnen grundsätzlich der Charakter von unechten Noven zukommt). In diesem Sinne ist ein entsprechender Revisionsgrund jedenfalls für die vor dem 1. Januar 2022 erstellten PMEDA-Gutachten nicht gegeben.”
“Regeste Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revisionsgrund (Gutachten der Gutachterstelle PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich). Der von der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) verfasste "Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023" vom 7. November 2023, dessen Ergebnisse Basis bildeten für die Empfehlung der EKQMB und gestützt darauf die Medienmitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 4. Oktober 2023, wonach die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden inskünftig keine medizinischen Gutachten mehr an die betreffende Gutachterstelle vergäben, stellt jedenfalls für vor dem 1. Januar 2022 erstellte Gutachten keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar (E. 5).”
“41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben. Die Medienmitteilung des BSV und die dieser zugrunde liegende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 beschlagen somit weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das vorliegende Verfahren betreffen (PMEDA-Gutachten vom 30. Oktober 2018, Ergänzung vom 19. Dezember 2018, Renten[aufhebungs]verfügung vom 20. Mai 2019, Rückforderungsverfügung vom 5. Juli 2019, vorinstanzliche Urteile vom 24. Juni und 19. Juli 2021, bundesgerichtliches Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022). Eine Tatsache im Sinne der hiervor genannten dritten Voraussetzung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. E. 4.2 hiervor), die bereits existierte, als das hier im Fokus stehende höchstrichterliche Urteil gefällt wurde, ist folglich bereits mangels zeitlicher Koinzidenz zu verneinen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine abschliessende Diskussion darüber, ob die betreffenden Dokumente des BSV bzw. der EKQMB überhaupt als Tatsache nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung einzuordnen sind (siehe zum Begriff der Tatsache insbesondere auch Thomas Stadelmann, Über Sachverhalt, Tatsachen, Tat- und Rechtsfragen und andere Begrifflichkeiten, in: Rechtsschutz in Theorie und Praxis, Festschrift für Stephan Breitenmoser, 2022, S. 91 ff.) resp. ob ihnen grundsätzlich der Charakter von unechten Noven gemäss dem dritten Erfordernis zukommt.”
Per un'istanza di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 1 LTF, i fatti costituenti reato devono essere esposti in modo concreto e comprovabile; in particolare vanno fornite indicazioni temporali e dimostrato un nesso sufficiente tra il presunto reato e la decisione impugnata. Semplici affermazioni, supposizioni o accuse generiche (p.es. accuse generali di corruzione o accuse vaghe nei confronti di componenti dell'autorità giudiziaria) non sono sufficienti; analogamente, in mancanza di prove o di precisazioni sul momento e sul nesso di rilevanza con la decisione impugnata, i presupposti del motivo di revisione vengono di regola meno.
“Der Gesuchsteller macht geltend, er habe Strafanzeige gegen das Arbeitsgericht wegen Vorlage eines fehlerhaften Protokolls erstattet und leitet daraus ab, dies sei für das angefochtene Urteil von Bedeutung, da sich das Kantonsgericht und das Bundesgericht in ihren Entscheidungen auf dieses fehlerhafte Protokoll gestützt hätten. Diese knappen Ausführungen lassen jegliche Zeitangaben vermissen, womit sich die Fristwahrung mangels hinreichender Begründung gar nicht beurteilen lässt. Für das Strafverfahren gestützt auf die behauptete Strafanzeige liefert der Gesuchsteller auch keinerlei Belege. Wenn dieses noch laufen würde, wäre das Revisionsbegehren verfrüht (zit. Urteil 4F_13/2022 und 4F_1/2023 E. 2.5.1). Der Gesuchsteller begründet auch nicht, dass die Durchführung eines solchen unmöglich sei oder wann er von der behaupteten strafbaren Handlung Kenntnis erhalten habe. Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen auch mit Blick auf die Fristwahrung gemäss des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 1 BGG nicht zu genügen.”
“Der Gesuchsteller äussert sich auch vorliegend weitschweifig mit einem unzusammenhängenden Konglomerat von Urteils-, Literatur- und Gesetzeszitaten zu allerlei erb- und prozessrechtlichen Dingen; ausserdem behauptet er die Nichtigkeit aller Entscheide und erhebt mannigfache strafrechtliche Vorwürfe gegenüber den Gerichtspersonen der bisherigen Verfahren. Jedoch werden nirgends konkrete Revisionsgründe genannt und der Gesuchsteller führt - abgesehen von den aus der Luft gegriffenen Vorwürfen schwerer Kriminalität gegenüber den involvierten Gerichtspersonen, was sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG zielen würde - auch inhaltlich nichts aus, was auf einen Revisionsgrund schliessen lassen könnte.”
“Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 4. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 5. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des”
“Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des Sachverhalts in der Sache selbst an.”
Riferimento: art. 123 LTF n. 151 Nel diritto penale la revisione per «altri motivi» ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF è possibile solo alle condizioni previste dall'art. 410 CPP. Questo rinvio impliÊ, in particolare, che nuovi fatti sopravvenuti prima della decisione o nuovi mezzi di prova possano fondare la revisione, purché sia rispettato l'art. 410 CPP. Secondo la giurisprudenza tali motivi di revisione si riferiscono a decisioni definitive (ad es. sentenze passate in giudicato, decreti penali, decisioni giudiziarie sopravvenute e decisioni nel procedimento autonomo sulle misure), mentre non si estendono alle decisioni interlocutorie processuali penali.
“In Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision zusätzlich aus "anderen Gründen" verlangt werden, nämlich wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). In Strafsachen ist die Revision diesfalls unter den Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO zulässig (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG). Demnach kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen u.a. wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).”
“In Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision zusätzlich aus "anderen Gründen" verlangt werden, nämlich wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). In Strafsachen ist die Revision diesfalls unter den Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO zulässig (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG). Nach diesem Verweis unterliegen in Strafverfahren einzig Endentscheide - rechtskräftige Strafurteile, Strafbefehle, nachträgliche richterliche Entscheide und Entscheide in selbständigen Massnahmenverfahren - der Revision aus anderen Gründen gemäss Art. 123 Abs. 2 BGG, nicht aber strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 410 Abs. 1 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen, 3. Aufl. 2017, N. 1587 S. 710; THOMAS FINGERHUTH in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 410).”
“Andererseits begründete es, weshalb entgegen dem Gesuchsteller keine Opfermitverantwortung anzunehmen sei und sich die Situation bezüglich eines der Geschädigten nicht gleich wie beim Gesuchsteller darstelle, der Schuldspruch mithin auch insoweit nicht zu beanstanden sei (vgl. Urteil 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.3 und 2.3 f.). Dass und inwiefern das Bundesgericht dabei entscheidwesentliche Umstände übergangen hätte oder neue relevante Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, geht aus den Revisionseingaben nicht hervor. Der Gesuchsteller erläutert in diesen ausgedehnt das Geschehen rund um die Finanzierung des Bilderverkaufs sowie sein Wirken in einer mittelbar involvierten Unternehmung, ohne jedoch sich mit den Erwägungen des angeblich revisionsbedürftigen Bundesgerichtsurteils zu befassen und konkret darzutun, welche Punkte versehentlich ungeachtet gelassen worden oder revisionsrechtlich neu wären und - aus welchen Gründen - zu einem anderen Sachentscheid führen müssten. Er strebt im Ergebnis vielmehr eine neue materielle Beurteilung an, was ihm auf dem Weg der Revision indes verwehrt ist (vgl. E. 2 oben). Eine Berufung auf den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Tatsachen gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO wäre ausserdem ohnehin nicht möglich, weil das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts nicht aufgehoben und dessen”
Citazione: LTF art. 123 n. 150 Conseguenza pratiÊ: Una richiesta di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF è infondata se non viene sufficientemente dimostrato in che misura i fatti o i mezzi di prova invocati successivamente siano rilevanti, cioè idonei a modificare la sentenza del Tribunale federale a favore del richiedente.
“Die behauptete Gehörsverletzung stellt im Übrigen auch keinen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar, weil sich die nachträglich entdeckte Tatsache (hier: die angeblich unterbliebene Zustellung der erwähnten Schriftstücke im bundesgerichtlichen Verfahren) nicht als entscheidrelevant erweist (vgl. vorne E. 3.1). Sie ist nicht geeignet, die Sachverhaltsgrundlage des bundesgerichtlichen Urteils vom 28. September 2023 dergestalt infrage zu stellen, dass davon ein anderes rechtliches Ergebnis, d.h. eine Gutheissung der Beschwerde oder des früheren Revisionsgesuchs, zu erwarten wäre (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 BGG; OBERHOLZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 123 BGG).”
“Der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG setzt unter anderem voraus, dass das Beweismittel erheblich, d.h. geeignet ist, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (BGE 147 III 238 E. 4.2).”
“Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, denn es ist nicht ersichtlich und wird von den Gesuchstellern auch nicht weiter dargetan, inwiefern die Straftat der Verleumdung das bundesgerichtliche Urteil beeinflusst haben soll. Das Bundesgericht hat das Verhalten, das schliesslich zum Strafbefehl geführt hat, in seine Erwägungen vielmehr einbezogen, ist aber zum Schluss gekommen, dass dieses Verhalten der Gesuchsgegnerin subjektiv nicht zum Vorwurf gereicht. Ob die Gesuchsteller sich auf neue Beweismittel berufen können, die diesen Schluss allenfalls ins Wanken zu bringen vermögen, ist eine Frage von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.”
Il termine di 90 giorni ai sensi dell'art. 124 cpv. 1 lett. d LTF per i motivi di revisione ai sensi dell'art. 123 LTF inizia con la scoperta del motivo di revisione da parte della parte (p. es. l'effettivo reperimento di nuovi mezzi di prova). Tuttavia, il termine non può iniziare a decorrere prima della comunicazione della copia integrale della decisione.
“Lorsque le motif de révision est fondé sur l'art. 123 LTF, la requête doit être déposée dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt (art. 124 al. 1 let. d LTF). La requérante allègue à ce sujet que le délai a commencé à courir dès que lui sont parvenus les courriers de l'administrateur officiel - figurant au dossier - contenant les pièces nouvelles, à savoir les 27 juillet et 7 août”
“Lorsque les motifs de révision sont fondés sur l'art. 123 LTF, la demande doit être déposée dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt cependant dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt ou dès la clôture de la procédure pénale (art. 124 al. 1 let. d LTF). En l'espèce, le délai de 90 jours est échu le 17 avril 2023, compte tenu des féries de fin d'année (art. 46 al. 1 let. c LTF) et des féries pascales (art. 46 al. 1 let. a LTF). La demande de révision et les écritures subséquentes des requérants, notamment la dernière version de leur mémoire complémentaire transmise le 5 avril 2023, en tant qu'elles portent sur des motifs de révision fondés sur l'art. 123 LTF, ont ainsi été déposées en temps utile. Ces écritures répondent par ailleurs aux exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 1 et 2 LTF.”
Secondo l'art. 123 cpv. 2 LTF (in connessione con l'art. 410 cpv. 1 lett. b CPP) può essere chiesta la revisione quando una decisione passata in giudicato è in contrasto insanabile con una successiva decisione penale concernente lo stesso fatto. Questa causa assoluta di revisione è un caso particolare della revisio propter nova; richieÞ una connessione fattuale e serve unicamente a evitare risultati assolutamente sconcertanti o gravemente ingiustificati (p. es. la condanna di un partecipante, mentre successivamente un coimputato viene assolto con la motivazione che l'elemento oggettivo del reato non è integrato).
“Nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG kann die Revision in Strafsachen verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b). Der Gesuchsteller beruft sich auf den genannten Revisionsgrund. Er macht geltend, sein Urteil 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 stehe in unverträglichem Widerspruch mit dem Urteil 7B_265/2022 vom 28. Juni 2024 des Mitbeschuldigten. Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist gewahrt.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn das Urteil mit einem späteren Entscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Dieser absolute Revisionsgrund stellt einen Sonderfall der revisio propter nova dar. Er kommt zur Anwendung auf einen Fall, dessen Beurteilung zu einem späteren sachverhaltsmässig konnexen Urteil in derart unverträglichem Widerspruch steht, dass eines der beiden Urteile falsch sein muss. Dieser Revisionsgrund kommt nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen. Es geht darum, grobe Ungerechtigkeiten auszugleichen. In der Praxis wurde eine Revision etwa zugelassen, wenn ein Teilnehmer an einer strafbaren Handlung verurteilt, später dann aber der Freispruch gegen einen der Mitbeteiligten damit begründet wurde, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt oder nicht erwiesen sei. In der Lehre wird das Beispiel genannt, in welchem ein Haupttäter wegen Diebstahls verurteilt wird und das Gericht im Verfahren gegen den Hehler der angeblich gestohlenen Sache zum Schluss kommt, die Vortat sei nicht erfüllt.”
“Nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG kann die Revision in Strafsachen verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b). Der Gesuchsteller beruft sich auf den genannten Revisionsgrund. Er macht geltend, sein Urteil 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 stehe in unverträglichem Widerspruch mit dem Urteil 7B_265/2022 vom 28. Juni 2024 des Mitbeschuldigten. Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist gewahrt.”
Se esiste una possibilità sempliÎ di informare l'autorità di grado inferiore, un motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF può fallire se la parte non ha utilizzato tale possibilità senza giustificato motivo.
“Oktober 2020 ausserdem unter der Annahme dar, dass in der direkten Zustellung der Verfügung vom 8. Oktober 2020 an die Beschwerdeführer ein Mangel zu erblicken wäre: Erst deren (behauptete) Kenntnisnahme durch den Rechtsvertreter am 19. April 2021 könnte in diesem Fall als korrekte Eröffnung gelten, womit es sich um ein echtes Novum handeln würde. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2020 stünde unmittelbar die Beschwerde an das Bundesgericht offen (vgl. E. 1.2.2 f. hiervor und Urteil 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.5.3). Soweit in der direkten Zustellung der Verfügung vom 8. Oktober 2020 an die Beschwerdeführer hingegen kein Eröffnungsmangel zu erblicken wäre und die Genehmigung der angepassten Baumassenziffer nach dem kantonalen Verfahrensrecht von der Vorinstanz noch hätte berücksichtigt werden können, würde eine Berufung auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG daran scheitern, dass den Beschwerdeführern eine Mitteilung an die Vorinstanz ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist demnach so oder anders nicht gegeben.”
“Oktober 2020 ausserdem unter der Annahme dar, dass in der direkten Zustellung der Verfügung vom 8. Oktober 2020 an die Beschwerdeführer ein Mangel zu erblicken wäre: Erst deren (behauptete) Kenntnisnahme durch den Rechtsvertreter am 19. April 2021 könnte in diesem Fall als korrekte Eröffnung gelten, womit es sich um ein echtes Novum handeln würde. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2020 stünde unmittelbar die Beschwerde an das Bundesgericht offen (vgl. E. 1.2.2 f. hiervor und Urteil 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.5.3). Soweit in der direkten Zustellung der Verfügung vom 8. Oktober 2020 an die Beschwerdeführer hingegen kein Eröffnungsmangel zu erblicken wäre und die Genehmigung der angepassten Baumassenziffer nach dem kantonalen Verfahrensrecht von der Vorinstanz noch hätte berücksichtigt werden können, würde eine Berufung auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG daran scheitern, dass den Beschwerdeführern eine Mitteilung an die Vorinstanz ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist demnach so oder anders nicht gegeben.”
LTF art. 123 n. 146 La revisione può essere richiesta quando la parte istante venga successivamente a conoscenza di fatti rilevanti o trovi mezzi di prova decisivi che non abbia potuto produrre nel precedente procedimento; sono esclusi i fatti e i mezzi di prova sorti soltanto dopo la decisione.
“In Zivilsachen kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).”
“Der Gesuchsteller macht als weiteren Revisionsgrund geltend, er sei im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG in den Besitz von entscheidenden Beweismitteln gelangt, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Nach der angerufenen Bestimmung kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Im vorgängigen Beschwerdeverfahren ist das Bundesgericht an den Sachverhalt der Vorinstanz gebunden (Art.?105 Abs.?1 BGG). Dem Bundesgericht dürfen sodann neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art.?99 Abs.?1 BGG). Aufgrund dieser Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob die Revisionsgesuchstellerin das Revisionsgesuch zu Recht am Bundesgericht stellte, oder ob sie es bei der Vorinstanz hätte einreichen müssen, welche den Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festlegte. Zu beurteilen ist mithin, ob sich das Bundesgericht mit den von der Revisionsgesuchstellerin nachträglich entdeckten Tatsachen und Beweismitteln bezüglich der fehlenden Aktionärsstellung des Revisionsgesuchsgegners im Rahmen des Revisionsgrundes nach Art.”
Citazione: LTF art. 123 n. 145 Un'istanza di revisione può invocare più motivi di revisione contemporaneamente (ad es. art. 121 lett. b e lett. d unitamente all'art. 123 cpv. 2 lett. a). Nella decisione citata erano inoltre soddisfatti i presupposti per il giudizio di merito.
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. b, Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Auch im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (siehe aber sogleich Erwägung 1.2).”
Nuovi fatti o mezzi di prova ai sensi dell'art. 123 LTF devono già essere sussistiti prima del provvedimento e non possono essersi formati soltanto dopo la sentenza. L'impossibilità di allegarli nel procedimento precedente va esaminata in modo restrittivo. Il ricorrente deve dimostrare di aver adottato la diligenza dovuta e di essere stato, senza propria colpa, impedito dal presentare tempestivamente i fatti o i mezzi di prova rilevanti.
“a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Dieser Revisionsgrund setzt unter anderem voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2). Keine Tatsachen i.S.v. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind rechtliche Aspekte, so namentlich eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3) bzw. eine allfällige Verletzung von Bundesrecht, eine neue oder ältere, nicht berücksichtigte Rechtsprechung oder ein (neues) Gesetz (vgl. Urteil 9F_17/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 123 BGG).”
“ATAF 2013/37 consid. 2.1 ; arrêts du Tribunal fédéral 8F_8/2016 du 5 avril 2017 consid. 3.1, 9F_2/2010 du 27 mai 2010 consid. 1 ; pierre ferrari, op. cit., art. 123 LTF n° 18 p. 1421), que l'impossibilité pour une partie d'alléguer un fait déterminé ou de produire un moyen de preuve dans la procédure antérieure ne sera admise qu'avec retenue, car ce motif de révision ne doit pas servir à remédier aux omissions de la partie requérante dans la conduite du procès (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4A_763/2011 du 30 avril 2012 consid. 3.1), que les moyens de preuve n'ont pas pour but de conduire à une nouvelle appréciation de faits connus (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4A_144/2010 du 28 septembre 2010 consid. 2.1.2), que les faits et les moyens de preuve nouveaux ne peuvent entraîner la révision que s'ils sont importants, c'est-à-dire de nature à influer sur l'issue de la cause (cf. elisabeth escher, op. cit., art. 123 LTF n° 7 p. 1887 ss ; yves donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, art. 123 LTF n° 4704 p. 1694 ss, n° 4709 p. 1697), qu'à ce titre, les faits et les moyens de preuve doivent être pertinents respectivement concluants, c'est-à-dire de nature à faire apparaître comme inexact ou incomplet l'état de fait qui est la base de l'arrêt entrepris et à conduire à une solution différente, dans un sens favorable au requérant, en fonction d'une appréciation juridique correcte (cf. ATF 144 V 258 consid. 2.1), que la demande de révision fondée sur l'existence de faits et/ou de moyens de preuve nouveaux doit être déposée dans les 90 jours qui suivent leur découverte (cf. art. 124 al. 1 let. d LTF), qu'en cas d'admission du motif de révision, le Tribunal annule l'arrêt attaqué en révision et statue à nouveau (art. 128 al. 1 LTF, en lien avec l'art. 123 al. 2 let. a LTF), qu'à l'appui de leur demande, les requérants font valoir des faits et des moyens de preuve qu'ils considèrent comme nouveaux, qu'ils ont produit à ce titre, sous forme de photocopies, des plaintes pénales adressées à des autorités sénégalaises, datées des 21 juin 2016, 26 février 2018 et 17 novembre 2020 ; des témoignages écrits des 5 octobre 2020, 7 octobre 2020, 12 octobre 2020, 15 octobre 2020 et 21 octobre 2020 ; des transcriptions écrites, du 15 octobre 2020, « d'enregistrements vocaux » qui auraient eu lieu entre février 2016 et mai 2020 ; des rapports médicaux des 10 octobre 2020, 9 décembre 2020, 8 janvier 2021, 12 janvier 2021, 12 mars 2021 et 4 mai 2021 ; deux attestations d'autorités du canton de D.”
“2 Les faits nouveaux survenus après le prononcé de la décision ou du jugement ne peuvent donner lieu à une demande de révision". Ces motifs correspondent à ceux énoncés à l'art. 123 al. 1 et 123 al. 2 let. a de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF; RS 173.110) et à l'art. 137 de l'ancienne loi fédérale d'organisation judiciaire en vigueur jusqu'au 31 décembre 2006 (aOJ). Ils peuvent par conséquent être interprétés à la lumière de la jurisprudence du Tribunal fédéral concernant ces dispositions (RE.2010.0009 du 6 juin 2011, RE.2010.0002 du 17 septembre 2010, RE.2010.0001 du 12 août 2010). Ainsi, un fait doit être qualifié de "nouveau" au sens de l'art. 100 al. 1 let. b LPA-VD s'il existait déjà lorsque l'arrêt a été rendu, mais qu'il n'avait pas pu être porté à la connaissance du tribunal malgré la diligence du requérant (arrêt RE.2011.0007 du 29 juillet 2011 consid. 2; cf. ég. TF 1C_577/2020 du 3 février 2021 consid. 3, 1F_4/2007 du 9 mars 2007 consid. 4, concernant l'interprétation de l'art. 123 LTF). Ne peuvent justifier une révision que les moyens de preuve qui portent sur des faits antérieurs à l'arrêt en question et qui existaient au moment où ils auraient pu être invoqués, mais qui, sans faute, ne l'ont pas été (TF 5F_20/2014 du 3 novembre 2014 consid. 2.1 et les références); en outre, ces moyens de preuve doivent être pertinents, respectivement décisifs, c'est-à-dire de nature à modifier l'état de fait qui est à la base de la décision entreprise et à conduire à une solution différente en fonction d'une appréciation juridique correcte (TF 5F_20/2014 précité consid. 2.1, 2F_2/2008 du 31 mars 2008 consid. 2). Le requérant doit avoir été empêché sans sa faute de se prévaloir de faits ou preuves pertinents dans la procédure précédente, en particulier parce qu'il ne les connaissait pas, nonobstant la diligence exercée. Son ignorance doit être excusable. L'ignorance d'un fait doit être jugée moins sévèrement que l'insuffisance de preuves au sujet d'un fait connu, la partie ayant le devoir de tout mettre en œuvre pour établir celui-ci (TF 4F_22/2011 du 21 février 2012 consid.”
“1 LOAP, la revisione in materia di diritto pubblico può essere domandata se l'istante, dopo la pronuncia della sentenza, viene a conoscenza di fatti rilevanti o ritrova mezzi di prova decisivi che non ha potuto addurre nel procedimento precedente, esclusi i fatti e i mezzi di prova posteriori alla sentenza. 2.1 I fatti rilevanti sono fatti perlomeno anteriori alla decisione di cui è chiesta la revisione, ma scoperti solo successivamente. Questi fatti sono pertinenti in quanto fanno apparire come inesatto o incompleto lo stato dei fatti sul quale si fonda la decisione in esame. Il mezzo è ammissibile fintanto che l'istante non ha potuto invocare questo fatto nella procedura precedente. Egli deve però dimostrare di avere fatto prova di tutta la diligenza che gli può essere richiesta. La diligenza verrà meno se, per esempio, la scoperta del fatto rilevante è il frutto di ricerche che avrebbero potuto avere luogo prima (Pierre Ferrari in: Commentaire de la LTF, 2a ediz. 2014, n. 15-18 ad art. 123 LTF; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, n. 4706-4710 ad art. 123 LTF). 2.2 Non costituiscono un motivo di revisione quei mezzi di prova che esistevano già all'epoca del procedimento penale precedente e che avrebbero potuto essere addotti con la dovuta diligenza (Escher, BSK BGG, n. 5 e 6 ad art. 123; Ferrari, Commentaire de la LTF, Berna 2009, n. 20 e 21 ad art. 123). Spetta alle parti contribuire all'accertamento dei fatti in modo tempestivo e conforme alle norme procedurali. L'impossibilità di presentare fatti e mezzi di prova nel procedimento precedente è da considerare in maniera restrittiva. La revisione non ha infatti lo scopo di sanare precedenti omissioni nella presentazione delle prove (Escher, op. cit., n. 8 ad art. 123). 2.3 A sostegno della domanda di revisione in esame, l'istante afferma di avere avuto conoscenza dell'archiviazione dei procedimenti penali in favore dei quali la rogatoria è stata formulata per mezzo del parere legale degli avvocati brasiliani datato 7 giugno 2020.”
Riferimento: LTF art. 123 n. 143 Il ricorso per revisione deve invocare un motivo di revisione previsto dalla legge oppure esporre, in forma concisa e precisa, fatti che possano far presumere l'esistenza di tale motivo. Non ha lo scopo di una nuova valutazione, né di diritto sostanziale né di fatto, della decisione impugnata.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Eine Beschwerde oder eine Einsprache gegen Urteile des Bundesgerichts gibt es nicht. Die Eingabe ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen).”
“Eine Aufsichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen ein Urteil desselben gibt es nicht. Die Eingabe ist einzig als Revisionsgesuch zu behandeln. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen).”
Citazione: LTF art. 123 n. 142 Nuovi fatti sono quelli che si sono realizzati fino al momento in cui, nel procedimento principale, era ancora processualmente ammessa la presentazione di deduzioni di fatto, ma che sono rimasti sconosciuti al ricorrente per revisione nonostante la dovuta diligenza. I fatti che sono sorti soltanto dopo la sentenza impugnata (novità autentiche) sono esclusi.
“Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel (oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen) gewährleistet sein. Der Begriff der neuen Tatsachen oder Beweismittel ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Ausgeschlossen ist demgegenüber eine Revision aufgrund echter Noven, mithin aufgrund von Tatsachen oder Beweisen, die erst zu einem Zeitpunkt eingetreten bzw. vorhanden waren, an welchen sie nach den damals anwendbaren Verfahrensregeln nicht mehr vorgebracht werden konnten (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 123 BGG; vgl. auch SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 102 zu Art. 61 ATSG). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (vgl. u.a. Urteil 9F_24/2023 vom 9. Januar 2024). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.”
“a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Gesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat sodann erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2).”
Citazione: LTF art. 123 n. 141 Occorre esporre in quale modo concreto un delitto o una contravvenzione avrebbe influito sulla decisione impugnata. Tale esposizione deve essere adeguatamente documentata e riferirsi alla sentenza del Tribunale federale soggetta a revisione.
“Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des Sachverhalts in der Sache selbst an.”
“Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 4. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 5. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des”
Citazione: LTF art. 123 n. 140 Il ricorso per revisione può essere richiesto se fatti o mezzi di prova rilevanti contenuti negli atti non sono stati presi in considerazione per errore. Inoltre sussiste un motivo di revisione quando il Tribunale federale ha lasciato senza esame singole istanze.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).”
LTF art. 123 n. 139 Le novità non autentiche devono essere rilevanti ai fini del diritto. Ciò signifiÊ che devono essere idonî a modificare il fondamento fattuale della sentenza impugnata e, in caso di corretta valutazione giuridiÊ, portare a una decisione diversa.
“Nach dem Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte, obschon sie bereits bestanden (sog. unechte Noven). Ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven; BGE 134 III 45 E. 2.1; Urteile 5F_28/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 2; 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2). Die neuen Tatsachen müssen rechtserheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2; Urteile 5F_28/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 2; 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2). Dass die Beibringung der betreffenden Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht möglich war, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, Versäumnisse in der Prozessführung wieder gutzumachen (Urteile 5F_28/2022 vom 19.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art.”
Se un procedimento penale non può essere svolto (p. es. per assenza, decesso o incapacità di intendere e di volere dell'imputato), ai sensi dell'art. 123 cpv. 1 LTF, è sufficiente che la prova dell'azione penalmente rilevante sia fornita in altro modo.
“Nach Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.”
“Nach Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 137 lit. a OG, die unter Art. 123 Abs. 1 BGG ihre volle Gültigkeit behalten hat (BGE 134 III 45 E. 2.1, 669 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_596/2008 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2), verlangt das Gesetz den Nachweis einer strafbaren Handlung auf dem Wege eines Strafprozesses, es sei denn, ein solcher könne nicht durchgeführt werden (beispielsweise wegen Abwesenheit, Tod oder Zurechnungsunfähigkeit des Täters). Wo ein Strafverfahren möglich ist, hat der Gesuchsteller deshalb nachzuweisen, dass das behauptete Verbrechen oder Vergehen strafprozessual festgestellt worden ist, was in der Regel den Abschluss des Strafverfahrens voraussetzt (BGE 86 II 198 S. 200, 81 II 475 E. 2b S. 479; 64 II 43 E. 2; zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; BIRCHMEIER, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, 1950, S. 505 I.2 zu Art. 137 OG, POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V., 1992, S. 23 N.”
art. 123 cpv. 2 lett. a LTF è applicabile nelle materie civili e in quelle di diritto pubblico. La revisione per fatti o mezzi di prova scoperti successivamente presuppone, secondo la giurisprudenza, la sussistenza di cinque presupposti cumulativi.
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt voraus, dass jeweils fünf Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 147 III 238 E. 4 mit Hinweis auf BGE 143 III 272 E. 2.2 [betreffend die Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nachgebildete Bestimmung von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO] und Urteile 8C_562/2019 vom 16. Juni 2020 E. 3.2 und E. 3.3; 8F_3/2020 vom 6. Mai 2020 E. 1.2; 8F_19/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2; 4F_24/2017 vom 4. September 2018 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; 4F_7/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1.1 und E. 2.1.2; 4F_18/2017 vom 4.”
“Die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG auf Grund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt mithin voraus, dass fünf Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 147 III 238 E. 4 mit diversen Hinweisen). Dabei handelt es sich für eine Revision infolge nachträglich entdeckter Tatsachen um die folgenden (BGE 147 III 238 E. 4.1; vgl. auch Christian Denys, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 123 BGG) :”
Riferimento: LTF art. 123 n. 136 Se mancano indicazioni temporali concrete — ad esempio su quando è stato scoperto il reato o su quando il procedimento penale si è concluso — nonché prove relative al procedimento penale, non è possibile valutare il rispetto del termine ai sensi dell'art. 123 cpv. 1 LTF. Se tali indicazioni e documenti non vengono presentati o non si dimostra che lo svolgimento del procedimento penale è impossibile, le deduzioni relative al rispetto del termine non sono sufficienti.
“Der Gesuchsteller macht geltend, er habe Strafanzeige gegen das Arbeitsgericht wegen Vorlage eines fehlerhaften Protokolls erstattet und leitet daraus ab, dies sei für das angefochtene Urteil von Bedeutung, da sich das Kantonsgericht und das Bundesgericht in ihren Entscheidungen auf dieses fehlerhafte Protokoll gestützt hätten. Diese knappen Ausführungen lassen jegliche Zeitangaben vermissen, womit sich die Fristwahrung mangels hinreichender Begründung gar nicht beurteilen lässt. Für das Strafverfahren gestützt auf die behauptete Strafanzeige liefert der Gesuchsteller auch keinerlei Belege. Wenn dieses noch laufen würde, wäre das Revisionsbegehren verfrüht (zit. Urteil 4F_13/2022 und 4F_1/2023 E. 2.5.1). Der Gesuchsteller begründet auch nicht, dass die Durchführung eines solchen unmöglich sei oder wann er von der behaupteten strafbaren Handlung Kenntnis erhalten habe. Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen auch mit Blick auf die Fristwahrung gemäss des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 1 BGG nicht zu genügen.”
Citazione: LTF art. 123 n. 135 La revisione deve, in linê di principio, essere richiesta presso il giudiÎ che ha accertato i fatti in ultima istanza. Dinanzi al Tribunale federale è di norma possibile solo la revisione della decisione ivi adottata; un'istanza di revisione contro decisioni cantonali deve essere di norma rivolta all'istanza cantonale competente. Un'eccezione sussiste quando il motivo di revisione concerne la valutazione dei presupposti d'ammissibilità effettuata dal Tribunale federale; in tal caso l'istanza di revisione può essere proposta anche dinanzi al Tribunale federale.
“Die Entscheide der kantonalen Instanzen und des Bundesgerichts beruhten bloss auf Annahmen und Vermutungen. Soweit die Gesuchsteller sich gegen die Entscheide der kantonalen Gerichte wenden, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Vor Bundesgericht kann einzig die Revision des bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden. Der bundesgerichtliche Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Das Revisionsgesuch ist demnach grundsätzlich nicht an das Bundesgericht, sondern an die zuständige kantonale Instanz zu richten (zur Publ. vorgesehenes Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Revisionsgrund die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen durch das Bundesgericht im zu revidierenden Entscheid betrifft (zur Publ. vorgesehenes Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen), d.h. vorliegend die Beurteilung, dass die Beschwerde mangelhaft begründet war. Auf diesen Umstand gehen die Gesuchsteller jedoch nicht ein und sie nennen in diesem Zusammenhang keine Revisionsgründe (Art. 121 bis Art. 123 BGG; zu den Begründungsanforderungen Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen). Ihre Ausführungen betreffen vielmehr die Sachverhaltsfeststellung und die - nach ihrer Ansicht - in diesem Zusammenhang geltenden Regeln. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten war, hat das Bundesgericht jedoch den von den kantonalen Instanzen festgestellten Sachverhalt gar nicht überprüft und auch keine Rechtsfragen geklärt. Die Ausführungen der Gesuchsteller gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.”
“Das Bundesgericht könne streng genommen nur dann in einer Revision nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweise im Sinne von Art. 123 Abs. 2 BGE 147 III 238 S. 243 lit. a BGG berücksichtigen und selber frei würdigen, wenn es den vorinstanzlichen Sachverhalt von Amtes wegen oder auf entsprechende Rüge hin berichtigen und ergänzen könne oder daran im Sinne von Art. 105 Abs. 3 BGG nicht gebunden sei. Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids hänge damit auch von der Kognition im vorangegangenen Verfahren ab. Die altrechtliche Praxis, wonach das Bundesgericht die Revision von Beschwerde- und Berufungsentscheiden wegen nachträglich beigebrachter Tatsachen und Beweise unter bestimmten Voraussetzungen wiederholt und ungeachtet der Kognition in diesen Verfahren zugelassen habe, sei im Lichte des geltenden Rechtsmittelsystems überholt. Ohnehin sei die Revision eines Entscheides immer vor dem Gericht zu verlangen, das den Sachverhalt letztinstanzlich festgestellt habe (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 123 BGG; dieselbe , in: Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, Rz. 8.36; wohl auch CHRISTIAN KÖLZ, in: Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Haas/Marghitola [Hrsg.], 2020, Rz.29.203). Sodann wird argumentiert, dass das Revisionsgesuch für neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel vor der kantonalen Instanz und nicht vor dem Bundesgericht eingereicht werden müsse. Das Bundesgericht sei kein "juge du fait". Anderes gelte nur, wenn die Revision ausnahmsweise Tatsachen betreffe, welche das Bundesgericht selbst habe klären müssen, d.h. Tatsachen, die nur vor Bundesgericht erheblich seien, und die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde betreffen würden (YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 4691). Bei den unechten Noven, die im Revisionsverfahren vorgebracht werden könnten, müsse es sich um solche handeln, die gemäss Art. 99 BGG im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt habe, überhaupt hätten vorgebracht werden können (CHRISTOPH HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, Rz.”
Riferimento: LTF art. 123 n. 134 La revisione può essere richiesta quando la parte istante venga a conoscenza, successivamente, di fatti rilevanti o trovi mezzi di prova decisivi che non ha potuto produrre nel procedimento precedente. Essa è inoltre rilevante quando il Tribunale federale abbia lasciato senza esame singole istanze o abbia involontariamente omesso di considerare nei fascicoli fatti rilevanti; la parte può far valere tali circostanze nel procedimento di revisione.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann u.a. auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerden am 4. Juni 2021 und damit fristgerecht der Schweizerischen Botschaft in Thailand übergeben zu haben, und nicht erst am 9. Juni 2021, wie es die Botschaft in ihrer Bestätigung ausgewiesen habe. Da das Bundesgericht im angefochtenen Entscheid im Vertrauen auf die Korrektheit der Angaben der Botschaft auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht eingetreten ist, konnte sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussern. Er darf daher im Revisionsverfahren geltend machen, die im Verfahren 1B_348/2021 vereinigten fünf Beschwerden fristgerecht eingereicht zu haben.”
“Regeste Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln. Stufen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (E. 1). Zuständigkeit und Kognition des Bundesgerichts im Revisionsverfahren nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (E. 2 und 3). Voraussetzungen der Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (E. 4).”
Citazione: LTF art. 123 n. 133 Nella motivazione deve essere indicato quando sono stati scoperti i fatti o i mezzi di prova ritenuti nuovi; il richiedente la revisione deve esporre e dimostrare di aver agito tempestivamente. Se manÊ l'indicazione del momento della scoperta o la prova dell'azione tempestiva, la domanÚ può essere respinta come infondata.
“En l'espèce, il n'apparaît pas que le demandeur en révision se prévaut de motifs de révision tirés de l'art. 121 LTF, étant précisé que l'art. 122 LTF n'entre manifestement pas en ligne de compte. Autant que l'on puisse considérer que le recourant se réfère à l'art. 123 LTF, il n'expose pas à satisfaction de droit ni en quoi le délai applicable en la matière serait respecté, ni en quoi les conditions d'une révision sous l'angle de l'art. 123 al. 2 let. b LTF en particulier seraient réalisées. Il n'expose pas quand il aurait découvert les faits nouveaux dont il se prévaut et échoue ainsi à établir avoir agi en temps utile. En outre, il n'expose pas à satisfaction de droit en quoi ceux-ci se rapporteraient à une rectification ou un complément de l'état de fait auquel il aurait été procédé en application de l'art. 105 al. 2 LTF.”
“5 Alla luce della sorte riservata alle censure invocate, l'istanza di revisione va quindi respinta. 4. A titolo abbondanziale, a mente di questa Corte l'istanza di revisione deve essere respinta anche per un altro motivo. 4.1 Giusta l'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF, i fatti rilevanti o i mezzi di prova decisivi devono essere anteriori alla decisione di cui è chiesta la revisione, ma scoperti solo successivamente. Questi fatti o mezzi di prova sono pertinenti in quanto fanno apparire come inesatto o incompleto lo stato dei fatti sul quale si fonda la decisione in esame. Il mezzo è ammissibile fintanto che l'istante non lo ha potuto invocare nella procedura precedente. Egli deve però dimostrare di avere fatto prova di tutta la diligenza che gli può essere richiesta. La diligenza verrà meno se, per esempio, la scoperta del fatto o del mezzo di prova rilevante è il frutto di ricerche che avrebbero potuto avere luogo prima (v. Pierre Ferrari in: Commentaire de la LTF, 2a ediz. 2014, n. 15-18 ad art. 123 LTF; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, n. 4706-4710 ad art. 123 LTF). In virtù anche del principio della buona fede processuale, la parte che facendo prova di diligenza può venire a conoscenza di motivi di fatto che possono influire sulla decisione da adottare, deve ricercarli e invocarli senza indugio e non soltanto qualora l'esito di una procedura le sia sfavorevole (v. art. 5 cpv. 3 Cost.; v. anche DTF 140 I 240 consid. 2.4 pag. 244; 139 III 120 consid. 3.2.1 pag. 124; in relazione al presente procedimento v. sentenza del Tribunale federale 1C_723/2020 del 4 febbraio 2021). 4.2 Non costituiscono infatti un motivo di revisione quei mezzi di prova che esistevano già all'epoca del procedimento penale precedente e che avrebbero potuto essere addotti con la dovuta diligenza (v. Escher, BSK BGG, n. 5 e 6 ad art. 123; Ferrari, op.cit., n. 20 e 21 ad art. 123). Spetta alle parti contribuire all'accertamento dei fatti in modo tempestivo e conforme alle norme procedurali.”
I motivi di revisione (art. 121 e segg. LTF) devono essere esposti in forma concisa e devono riguardare la sentenza oggetto di revisione. Se si tratta di una decisione di non entrata in materia, il motivo di revisione deve concernere le ragioni della non entrata in materia.
“Erwägungen: 1. Das Bundesgericht trat am 4. Juni 2021 auf eine Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_365/2021). Der Gesuchsteller ersucht um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils, weil im Verfahren 6B_365/2021 ein Antrag unbeurteilt geblieben sein (Art. 121 lit. c BGG) und das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll (Art. 121 lit. d BGG). Zudem sei im Sinne von Art. 123 BGG zu seinen Lasten auf den Entscheid strafrechtlich erheblich eingewirkt worden. Im Rahmen der Gesuchsbegründung übt der Gesuchsteller Kritik am Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021. 2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, soweit einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben ist. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG) und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen (Urteil 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E.”
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6F_15/2021 Urteil vom 30. August 2021 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Gesuchsgegnerin, Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Juni 2021 (6B_365/2021). Erwägungen: 1. Das Bundesgericht trat am 4. Juni 2021 auf eine Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_365/2021). Der Gesuchsteller ersucht um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils, weil im Verfahren 6B_365/2021 ein Antrag unbeurteilt geblieben sein (Art. 121 lit. c BGG) und das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll (Art. 121 lit. d BGG). Zudem sei im Sinne von Art. 123 BGG zu seinen Lasten auf den Entscheid strafrechtlich erheblich eingewirkt worden. Im Rahmen der Gesuchsbegründung übt der Gesuchsteller Kritik am Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021. 2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, soweit einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben ist. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG) und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen (Urteil 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E.”
Non sono sufficienti semplici affermazioni non precisate concernenti «nuovi mezzi di prova». Un'istanza di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF deve indicare concretamente quali nuovi fatti o mezzi di prova sussistano e in che misura con essi sono soddisfatti i presupposti di tale disposizione.
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, anzugeben, er sei im Besitz von nicht näher bezeichneten Dokumenten, die angebliche, nicht weiter spezifizierte Fehler in der Buchhaltung der Gemeinde U.________ beweisen sollen. Diese blossen Behauptungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht, sodass auf das Gesuch auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Soweit der Gesuchsteller im Übrigen ausführt, er werde die gesamten Unterlagen dem Bundesgericht "so bald wie möglich" zustellen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestütztes Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung der erheblichen Tatsachen bzw. entscheidenden Beweismittel einzureichen ist, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständiges Ausfertigung des Urteils (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Ausgehend von der Annahme, dass der Gesuchsteller spätestens im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsgesuchs, d.h. am 26. April 2023, von den neuen Tatsachen bzw. Beweismitteln erfahren hat, hätte er ein entsprechend begründetes Revisionsgesuch - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG - bis spätestens am 28. August 2023 (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) einreichen müssen. Dies hat er indessen unterlassen.”
“Der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, seinen Revisionsantrag einleitend "mit neuen und bisher nicht berücksichtigten Beweismitteln" zu erklären. Soweit er sich damit auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beziehen will, begründet er nicht ansatzweise, inwiefern die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben wären. (Andere) Revisionsgründe im Sinne der Art. 121 ff. BGG macht der Beschwerdeführer nicht geltend, geschweige denn legt er solche im Einzelnen dar.”
Citazione: LTF art. 123 n. 130 Principio dell'istanza precedente: Nella misura in cui i fatti o i mezzi di prova fatti valere successivamente avrebbero dovuto essere esposti o trattati nel procedimento cantonale, la domanÚ di revisione deve essere presentata alla relativa istanza di grado precedente. Sono ammissibili soltanto quei fatti e mezzi di prova che si sono realizzati o avrebbero potuto essere prodotti fino al momento in cui nel procedimento originario era ancora consentito un apporto processuale; i veri e propri novum (fatti/mezzi di prova sorti solo dopo la decisione) sono esclusi.
“Das Bundesgericht kann im wieder aufgerollten Beschwerdeverfahren aber auch auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichten und selbst über die Sache ent- scheiden, insbesondere wenn der massgebende Sachverhalt ohne weiteres fest- steht (BGE 147 III 238 E. 3.4). Zulässig sind nur Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, als im ursprünglichen Verfahren neue Behauptungen und Beweisofferten prozessual noch zulässig waren (BGE 134 III 669 E. 2.2; ähnlich BGer 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 2; BGer 8C_323/2016 vom 11. August 2016, E. 2; BGer 2F_4/2010 vom 16. Juli 2010, E. 2.2). Soweit ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesge- richt nicht (mehr) Streitgegenstand bildeten, ist das Revisionsgesuch bei der be- treffenden kantonalen Instanz zu stellen (BGE 147 III 238 E. 3.2.1; BGer 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013, E. 3.2.1; BGer 4F_8/2010 vom 18. April 2011, E. 1.1). Wendet man die bundesgerichtliche Praxis zu den Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG analog auf die vorliegende Problematik an, so bedeutet dies, dass die kan- tonale Rechtsmittelinstanz, welche die Beschwerde gutgeheissen oder abgewie- sen hat, sich grundsätzlich auch mit dem Revisionsbegehren auseinandersetzen muss. Sie muss indessen nur die Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, die im ursprünglichen Verfahren noch hätten eingebracht werden können.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Im vorgängigen Beschwerdeverfahren ist das Bundesgericht an den Sachverhalt der Vorinstanz gebunden (Art.?105 Abs.?1 BGG). Dem Bundesgericht dürfen sodann neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art.?99 Abs.?1 BGG). Aufgrund dieser Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob die Revisionsgesuchstellerin das Revisionsgesuch zu Recht am Bundesgericht stellte, oder ob sie es bei der Vorinstanz hätte einreichen müssen, welche den Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festlegte. Zu beurteilen ist mithin, ob sich das Bundesgericht mit den von der Revisionsgesuchstellerin nachträglich entdeckten Tatsachen und Beweismitteln bezüglich der fehlenden Aktionärsstellung des Revisionsgesuchsgegners im Rahmen des Revisionsgrundes nach Art.”
“Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG eröffnet einer Partei die Möglichkeit, im ersten Verfahren unerkannt gebliebene erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel nachträglich beizubringen. Ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sogenannte echte Noven). Voraussetzung ist, dass es sich um eine Tatsache handelt, die der gesuchstellenden Partei selbst wie auch dem Bundesgericht neu ist. War die geltend gemachte Tatsache bzw. die angerufenen Beweismittel bereits im ersten Verfahren in den Akten liegend, bleibt Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG als Revisionsgrund verwehrt.”
Il rinvenimento successivo di fonti del diritto o l'esposizione di argomentazioni puramente giuridiche non costituiscono motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF. Questo motivo di revisione presuppone inveÎ fatti o mezzi di prova scoperti successivamente, intesi quale modifiÊ o integrazione del quadro fattuale rilevante ai fini della decisione; le fonti del diritto servono alla valutazione giuridiÊ del quadro fattuale già accertato e non possono sostituire il motivo di revisione.
“Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem (im Verfahren 2C_316/2024 nicht angerufenen) Abkommen vom 2. September 1993 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über den Austausch von Stagiaires (SR 0.142.116.657), welches ihm das Recht einräumen soll, eine Einreisegenehmigung zu erhalten, weil er ein Visum für Studienzwecke beantragt habe. Dieses Abkommen stellt indessen keine Tatsache i.S.v. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und somit auch keinen Revisionsgrund dar (vgl. E. 3.1 hiervor). Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das erwähnte Abkommen nichts an der Zulässigkeit der Beschwerde im Verfahren 2C_316/2024 ändern würde, selbst wenn es berücksichtigt werden könnte. Denn Gegenstand des Verfahrens 2C_316/2024 bildete die Erteilung eines Visums an den Gesuchsteller bzw. dessen Einreise in die Schweiz ausserhalb eines Bewilligungsverfahrens. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher in jedem Fall ausgeschlossen, zumal der Gesuchsteller nicht in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fällt (vgl. E. 2.2 des zu revidierenden Urteils; vgl. ferner das ebenfalls den Gesuchsteller betreffende Urteil 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2). Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht.”
“Bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Möglichkeit, den indischen Führerausweis ohne weitere Prüfung in einen finnischen oder belgischen umzutauschen, handelt es sich entgegen seiner Ansicht nicht um eine Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Vielmehr bezieht er sich damit auf die in den beiden Ländern in Bezug auf den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen einheimischen Führerausweis angeblich geltende Rechtslage. Seine Berufung auf den Revisionsgrund der unechten Noven geht daher bereits aus diesem Grund fehl. Inwiefern es ihm bei der gebotenen Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, die geltend gemachte Rechtslage in den beiden Ländern bereits in den vom Revisionsgesuch betroffenen früheren Verfahren einzubringen, ergibt sich aus seinen Ausführungen, insbesondere seinem Vorbringen, er sei nicht in der Lage, sich mit den Gesetzen jedes anderen Landes vertraut zu machen, mit Blick auf seine wiederholten Bemühungen, eine Wiedererwägung der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 22. September 2020 zu erreichen, im Weiteren nicht. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt somit nicht vor. Vielmehr nimmt der Gesuchsteller die geltend gemachte Rechtslage in Finnland und Belgien zum Anlass, das gemäss der Verkehrszulassungsverordnung für den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis bestehende Erfordernis einer Kontrollfahrt und die ihn betreffende Rechtsanwendung der kantonalen Behörden und des Bundesgerichts zu kritisieren.”
“a BGG in Revision zu ziehen, da sie mit dem Europäischen Übereinkommen und dem Verzeichnis "Gesetzliche Feiertage" gemäss Art. 11 des Übereinkommens nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren und entscheidende Beweismittel aufgefunden habe, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Damit verwechselt die Gesuchstellerin Tatsachen und Beweismittel mit Rechtsquellen. Aufgefundene Tatsachen und Beweismittel, wie sie in Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG genannt werden, betreffen die Feststellung des entscheiderheblichen Sachverhalts (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 ff. zu Art. 105 BGG; GRÉGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 25 ff. zu Art. 105 BGG). Demgegenüber dienen Rechtsquellen der Beantwortung der Frage, wie der festgestellte Sachverhalt rechtlich zu beurteilen ist (DORMANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 105 BGG; BOVEY, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 105 BGG). Eine nachträgliche "Entdeckung" oder ein nachträgliches "Auffinden" von Rechtsquellen erfüllt den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG von vornherein nicht, zumal diese nur eine rechtliche Argumentation stützen könnten, die von derjenigen im angefochtenen Entscheid abweicht, welche mit der Revision indessen nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. dazu GRÉGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 123 BGG). Bei der Frage, ob der Tag eines bestimmten Datums ein Feiertag ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die durch die massgebenden Rechtsnormen bzw. Rechtsquellen zu beantworten ist (vgl. Art. 45 Abs. 2 BGG). Das Europäische Übereinkommen und das angerufene Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage, das nach der Gesuchstellerin darüber Aufschluss geben soll, ob es sich beim 1. November (Allerheiligen) am Ort ihres Sitzes um einen anerkannten Feiertag handelt, ist somit eine Rechtsquelle und nicht eine Tatsache oder ein Beweismittel, deren nachträgliche Entdeckung einen Revisionsgrund darstellen könnte. Ein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt nicht vor.”
Accuse penali presentate in modo insufficientemente documentato, generiche o meramente insinuanti (p. es. nei confronti di membri del tribunale o di periti) non costituiscono un motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 1 LTF. È necessario che venga spiegato in che misura «un procedimento penale abbia dimostrato» che un delitto o una contravvenzione abbia influito sulla decisione a danno della parte; mere affermazioni prive di elementi concreti non sono sufficienti.
“Der Gesuchsteller äussert sich auch vorliegend weitschweifig mit einem unzusammenhängenden Konglomerat von Urteils-, Literatur- und Gesetzeszitaten zu allerlei erb- und prozessrechtlichen Dingen; ausserdem behauptet er die Nichtigkeit aller Entscheide und erhebt mannigfache strafrechtliche Vorwürfe gegenüber den Gerichtspersonen der bisherigen Verfahren. Jedoch werden nirgends konkrete Revisionsgründe genannt und der Gesuchsteller führt - abgesehen von den aus der Luft gegriffenen Vorwürfen schwerer Kriminalität gegenüber den involvierten Gerichtspersonen, was sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG zielen würde - auch inhaltlich nichts aus, was auf einen Revisionsgrund schliessen lassen könnte.”
“Soweit die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2022 schliesslich geltend machen, der (nicht weiter spezifizierte) "Entscheid" sei durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden, werden sie - wie bereits im Verfahren 2F_4/2022 - darauf hingewiesen, dass der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG voraussetzt, dass "ein Strafverfahren ergeben hat", dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (vgl. dort E. 3.5 mit Hinweisen). Auch im vorliegenden Verfahren vermögen die Gesuchsteller nicht darzutun, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll.”
“Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe auf Art. 123 Abs. 1 BGG. Er wirft der Gesuchsgegnerin und einer mit dieser verbundenen Gesellschaft ein Verhalten "von strafrechtlicher Relevanz" vor. Diese hätten "in betrügerischer Absicht" "arglistig und vorsätzlich mit irreführenden Angaben" agiert und ein "unwürdige[s] und hinterhältige[s] Spiel" betrieben. Mit seinen Ausführungen tut der Gesuchsteller das Vorliegen eines gesetzlichen Revisionsgrundes nicht nachvollziehbar dar, auch nicht im "Nachtrag". Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.”
Citazione: LTF art. 123 n. 127 Se il motivo di revisione invocato ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF non sussiste, la revisione deve essere respinta.
I motivi di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF vanno interpretati in modo restrittivo. Rilevanti sono soltanto i fatti o i mezzi di prova che, pur essendosi verificati prima della decisione impugnata, sono divenuti noti alla parte istante solo successivamente o che, nonostante la diligenza dovuta, non hanno potuto essere prodotti nel procedimento precedente. La revisione non ha lo scopo di sanare omissioni pregresse nella produzione probatoria; la presentazione di prove già disponibili in un momento anteriore è ammessa solo se il ritardo nella loro deduzione è giustificabile.
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden demnach nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f. [zu Art. 66 Abs. 3 VwVG]). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist denn nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven namentlich nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser / Beusch / Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz.”
“1 LOAP, la revisione in materia di diritto pubblico può essere domandata se l'istante, dopo la pronuncia della sentenza, viene a conoscenza di fatti rilevanti o ritrova mezzi di prova decisivi che non ha potuto addurre nel procedimento precedente, esclusi i fatti e i mezzi di prova posteriori alla sentenza. 2.1 I fatti rilevanti sono fatti perlomeno anteriori alla decisione di cui è chiesta la revisione, ma scoperti solo successivamente. Questi fatti sono pertinenti in quanto fanno apparire come inesatto o incompleto lo stato dei fatti sul quale si fonda la decisione in esame. Il mezzo è ammissibile fintanto che l'istante non ha potuto invocare questo fatto nella procedura precedente. Egli deve però dimostrare di avere fatto prova di tutta la diligenza che gli può essere richiesta. La diligenza verrà meno se, per esempio, la scoperta del fatto rilevante è il frutto di ricerche che avrebbero potuto avere luogo prima (Pierre Ferrari in: Commentaire de la LTF, 2a ediz. 2014, n. 15-18 ad art. 123 LTF; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, n. 4706-4710 ad art. 123 LTF). 2.2 Non costituiscono un motivo di revisione quei mezzi di prova che esistevano già all'epoca del procedimento penale precedente e che avrebbero potuto essere addotti con la dovuta diligenza (Escher, BSK BGG, n. 5 e 6 ad art. 123; Ferrari, Commentaire de la LTF, Berna 2009, n. 20 e 21 ad art. 123). Spetta alle parti contribuire all'accertamento dei fatti in modo tempestivo e conforme alle norme procedurali. L'impossibilità di presentare fatti e mezzi di prova nel procedimento precedente è da considerare in maniera restrittiva. La revisione non ha infatti lo scopo di sanare precedenti omissioni nella presentazione delle prove (Escher, op. cit., n. 8 ad art. 123). 2.3 A sostegno della domanda di revisione in esame, l'istante afferma di avere avuto conoscenza dell'archiviazione dei procedimenti penali in favore dei quali la rogatoria è stata formulata per mezzo del parere legale degli avvocati brasiliani datato 7 giugno 2020.”
“Lors de la demande d’autorisation de construire DD 1______/3, à la suite d’une dénonciation de la SI, d’une visite sur place d’un inspecteur du département et de l’ouverture d’une procédure d’infraction, le calcul des SBP a été réévalué et le nouveau MPQ a indiqué qu’il était en réalité de 1'203,7 m2, soit supérieur de près de 300 m2 à ce qui avait été déclaré dans le cadre des premières autorisations. Compte tenu de la surface de la parcelle (4'602 m2), la SBP construite excédait également de 6.15 % la limite de 20 % applicable dans le périmètre de protection générale des rives du lac. Une procédure pénale a été introduite contre l’ancien MPQ et inconnu pour faux dans les titres, au motif que les deux premières autorisations auraient été délivrées sur la base de plans viciés s’agissant des valeurs des SBP. Cette procédure pénale est en cours. Or, jusqu’à son terme, l’accusé bénéfice de la présomption d’innocence (Yves DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, n. 4694 ad art. 123 LTF), de sorte qu’à ce stade, l’existence d’un motif de révision au sens de l’art. 80 let. a LPA ne peut pas encore être établie. Le TAPI a cependant retenu, à juste titre, que la modification des SBP constituait un nouveau fait « ancien ». En effet, il ne peut valablement être reproché à l’intimée, propriétaire d’une parcelle voisine, de ne pas avoir consulté les dossiers ayant donné lieu à la délivrance des autorisations DD 1______/1 et DD 1______/2 durant le délai de recours et ainsi avoir manqué à son devoir de diligence. L’absence de consultation ne ressort au demeurant pas de la procédure. Dans tous les cas, à l’occasion d’une telle consultation, elle n’aurait pu, en particulier sur la base des plans produits, que constater que les SBP annoncées étaient conformes à ce qui pouvait être construit sur la parcelle. Elle n’aurait donc pas eu de raison d’user de son droit de recourir. Ce n’est qu’en juillet 2020 qu’elle a eu un doute sur la conformité des travaux aux deux autorisations de construire délivrées, ce qu’elle a dénoncé au département qui a ouvert une procédure d’infraction (I/2______) après un constat sur place.”
Novità reali — cioè fatti o mezzi di prova che sono sorti soltanto dopo la pronuncia della decisione federale oggetto di revisione — sono escluse dall'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF. Una revisione fondata esclusivamente su tali novità reali è inammissibile.
“Die Gesuchstellerin verkennt, dass Beweismittel, die erst nach Ausfällung des zu revidierenden Urteils entstanden sind, unzulässige echte Noven darstellen, selbst wenn sie sich auf bereits vorbestehende Tatsachen beziehen. Eine Revision gestützt darauf ist ausgeschlossen (zuletzt: Urteile 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2 und 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3, u.a. mit Verweis auf BGE 147 III 238 E. 4.2 Ziff. 3 und 143 III 272 E. 2.2). Denn Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sieht unter dem Titel "andere Gründe" einen expliziten Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln vor, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (vgl. u.a. Urteile 9F_18/2023 19. Juni 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 9F_24/2023 vom 9.”
“Die Tatsache existierte bereits, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum). Es handelt sich - präziser ausgedrückt - um eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen.”
“Stützt sich die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Antrags (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ausschliesslich auf ein echtes Novum und damit auf ein von Gesetzes wegen unzulässiges neues Beweismittel (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG), kann auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden.”
“Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Gesuchsteller weiter aus Art. 123 Abs. 2 BGG. Auch dieser Revisionstatbestand erfasst keine echten Noven, die erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil eingetreten sind (Urteil 8F_8/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 5 und N. 12 zu Art. 123 BGG).”
I mezzi di prova presentati successivamente sono, ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF, rilevanti ai fini del riesame solo se mettono sostanzialmente in discussione la precedente valutazione della situazione di fatto ovvero eliminano o relativizzano in modo significativo le constatazioni adottate nel procedimento ordinario (p. es. con riferimento all'incredibilità di dichiarazioni). Semplici integrazioni prive di un evidente effetto rilevante ai fini dell'asilo, inveÎ, non sono sufficienti.
“Von dem im Dezember 2022 gegen ihn erlassenen Festnahmebefehl habe er erfahren, weil ein bei der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft arbeitender Freund eines Freundes seines Vaters erzählt habe, dass gegen F._______ ein solcher erlassen worden sei. Auf dem Festnahmebefehl sei gestanden, dass dieser wegen seiner Teilnahme an der Demonstration von E._______ erlassen worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-29/10 F27, F31, F33, F35). Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil D-153/2024 vom 24. Januar 2024 zum Schluss, der Gesuchsteller verfüge aufgrund der mit diesen Ausführungen geltend gemachten niederschwelligen politischen Aktivitäten über kein relevantes Risikoprofil, weshalb nicht angenommen werden könne, dass er in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile seitens der türkischen Behörden zu erwarten hätte (vgl. a.a.O. E. 7). Mit den nunmehr mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumenten gelingt es dem Gesuchsteller nicht, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren oder gar zu entkräften. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich insoweit nicht um revisionsrechtlich erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 BGG.”
“Mai 2024) datieren nach dem Beschwerdeurteil D-726/2024. Die Gesuchstellenden behaupten, die Organisation dieser Unterlagen sei ihnen zuvor nicht möglich gewesen, da die georgischen Postdienste unzuverlässig seien und ihre Anfragen an die Behörden unterwegs verloren gegangen seien; diese Umstände sowie der komplizierte bürokratische Prozess hätten zu zeitlichen Verzögerungen geführt (vgl. Revisionsgesuch S. 7 f. und Revisionsverbesserung S. 3-5). Die Frage, ob es den Gesuchstellenden nicht möglich gewesen wäre, die nunmehr vorgelegten Unterlagen früher beziehungsweise im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens - zumindest in elektronischer Form - erhältlich zu machen (zumal der Gesuchsteller als (...) mit den georgischen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden vertraut und zumindest teilweise auch von der Schweiz aus arbeitstätig ist), kann vorliegend offenbleiben, da es sich bei den sechs vorstehend erwähnten, revisionsweise eingereichten Beweismitteln nicht um erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 BGG handelt. Diese - allesamt mit der Geheimhaltung in hängigen Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren stehenden - Dokumente bestätigen keine Verfolgungssituation der Gesuchstellenden und geben keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer solchen. Sie sind daher nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Gesuchstellenden zu beseitigen oder - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung von einzelnen Verhören des Gesuchstellers durch die georgischen Behörden - eine asylrechtliche Relevanz derselben zu entfalten. Dies gilt umso mehr, als - wie das SEM in seinem Überweisungsentscheid zutreffend bemerkte - die Beilagen 13 und 28 des Dienstes für den Schutz personenbezogener Daten sowie 14 und 33 des (...), welche jeweils vor und nach dem BVGer-Urteil vom 15. April 2024 entstanden sind, inhaltlich deckungsgleich sind, und es sich bei den Beilagen 29 und 30 um ein Schreiben des Gesuchstellers samt Übermittlungsschreiben handelt.”
Citazione: LTF art. 123 n. 123 Le novità non genuine sono ammesse solo se si riferiscono all'oggetto della controversia della sentenza soggetta a revisione. I nuovi fatti o mezzi di prova devono essere rilevanti dal punto di vista giuridico e servire a consentire l'accertamento del quadro fattuale (non meramente alla valutazione della prova).
“Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem numerus clausus. Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe sind unzulässig (Urteil 2C_164/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3.3 [zum insofern gleichartigen Art. 51 ff. StHG]). Im vorliegenden Bereich liessen sich Art. 121 BGG ("Verletzung von Verfahrensvorschriften") anrufen oder könnten unechte Noven vorgebracht werden (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG), die sich auf den Streitgegenstand des revisionsbetroffenen Urteils zu beziehen hätten.”
“In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids auch verlangt werden, wenn die um Revision ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im revisionsbetroffenen Verfahren nicht beibringen konnte ( unechte Noven; Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Nicht zu hören sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( echte Noven). Unechte Noven sind dementsprechend Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der jetzt um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen Tatsachen müssen rechtserheblich und mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Beweiswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 144 V 258 E. 2.1 S. 260; zum Ganzen: Urteil 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2).”
Riferimento: LTF art. 123 n. 122 Una mera carenza di risorse, di competenze professionali o di capacità non è di per sé sufficiente per dimostrare che un procedimento penale sia «impraticabile». Il ricorrente deve dimostrare in modo convincente perché il procedimento penale sia effettivamente impraticabile; in mancanza di tale dimostrazione è necessario fornire prove nel corso del procedimento penale.
“Unter dem Titel von Art. 123 BGG macht die Gesuchstellerin geltend, die Pfändungsankündigung, die Pfändungsurkunde und die Pfändungsanzeige an die Bank C.________ seien unecht. Das Bundesgericht habe den Verdacht auf Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) nicht berücksichtigt. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass ein Strafverfahren ergeben habe, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden sei. Hingegen macht sie geltend, das Strafverfahren sei nicht durchführbar, da sie für solch komplexe Verfahren nicht über die notwendige Kapazität, das nötige Fachwissen und die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Sie erbringe den Beweis daher "auf andere Weise" (Art. 123 Abs. 1 BGG). Ihre Ausführungen genügen nicht um darzutun, dass ein Strafverfahren nicht durchführbar ist. Wie die Rechtsschriften der Gesuchstellerin zeigen, wäre sie ohne weiteres in der Lage, eine Strafanzeige einzureichen. Soweit die Gesuchstellerin verlangt, die Sache sei den zuständigen Behörden zur Abklärung zu überweisen, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig und auch nicht gehalten ist, eine bewusst an die unzuständige Instanz gerichtete Eingabe den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 137 lit. a OG, die unter Art. 123 Abs. 1 BGG ihre volle Gültigkeit behalten hat (BGE 134 III 45 E. 2.1, 669 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_596/2008 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2), verlangt das Gesetz den Nachweis einer strafbaren Handlung auf dem Wege eines Strafprozesses, es sei denn, ein solcher könne nicht durchgeführt werden (beispielsweise wegen Abwesenheit, Tod oder Zurechnungsunfähigkeit des Täters). Wo ein Strafverfahren möglich ist, hat der Gesuchsteller deshalb nachzuweisen, dass das behauptete Verbrechen oder Vergehen strafprozessual festgestellt worden ist, was in der Regel den Abschluss des Strafverfahrens voraussetzt (BGE 86 II 198 S. 200, 81 II 475 E. 2b S. 479; 64 II 43 E. 2; zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; BIRCHMEIER, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, 1950, S. 505 I.2 zu Art. 137 OG, POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V., 1992, S. 23 N.”
Eventi all'interno dell'amministrazione federale, che non hanno un collegamento diretto con il procedimento dinanzi al Tribunale federale, non sono idonei a costituire un'influenza pregiudizievole ai sensi dell'art. 123 cpv. 1 LTF. Secondo la giurisprudenza citata, neppure la presunta malattia di una parte, conseguente a tali eventi, costituisÎ un'influenza pregiudizievole sulla decisione.
“Die Gesuchstellerinnen führen aus, sie hätten mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich gegen unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung, Amtsmissbrauch und Drohung eingereicht. Ihren Darstellungen kann entnommen werden, dass die der Strafanzeige zugrunde liegenden Vorwürfe ausschliesslich Vorgänge innerhalb der Bundesverwaltung betreffen, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren standen. Demnach sind sie nicht geeignet zu belegen, dass das Urteil vom 28. September 2023 durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden wäre. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin 2 aufgrund der Ereignisse im Sommer 2022, die der Anzeige zugrunde liegen, angeblich krank geworden sei, weshalb sie sich nicht in das bundesgerichtliche Verfahren habe einbringen können, stellt keine nachteilige Einwirkung auf den Entscheid im Sinne von Art. 123 Abs. 1 BGG dar (vgl. zum Kausalitätserfordernis Urteile 5F_22/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; 4F_15/2008 vom 20. November 2013 E. 2.1 mit Hinweis).”
“Die Gesuchstellerinnen führen aus, sie hätten mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich gegen unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung, Amtsmissbrauch und Drohung eingereicht. Ihren Darstellungen kann entnommen werden, dass die der Strafanzeige zugrunde liegenden Vorwürfe ausschliesslich Vorgänge innerhalb der Bundesverwaltung betreffen, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren standen. Demnach sind sie nicht geeignet zu belegen, dass das Urteil vom 28. September 2023 durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden wäre. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin 2 aufgrund der Ereignisse im Sommer 2022, die der Anzeige zugrunde liegen, angeblich krank geworden sei, weshalb sie sich nicht in das bundesgerichtliche Verfahren habe einbringen können, stellt keine nachteilige Einwirkung auf den Entscheid im Sinne von Art. 123 Abs. 1 BGG dar (vgl. zum Kausalitätserfordernis Urteile 5F_22/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; 4F_15/2008 vom 20. November 2013 E. 2.1 mit Hinweis).”
Comunicati stampa o raccomandazioni possono essere utilizzati come base per un'istanza di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF. Nella prassi giurisprudenziale si entra in materia su un'istanza così sostenuta se essa si fonÚ espressamente sull'art. 123 cpv. 2 LTF e il termine previsto dall'art. 124 cpv. 1 lett. d LTF è stato rispettato.
“Das Revisionsbegehren wurde am 21. Dezember 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV resp. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Wie bereits erwähnt (E. 2.1 vorne), stützt der Gesuchsteller seinen Revisionsantrag überdies auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, weshalb auf sein Ersuchen einzutreten ist.”
Riferimento: LTF art. 123 n. 119 In un'istanza di revisione il motivo di revisione deve essere esposto in modo concreto, con l'indicazione e la motivazione dei mezzi di prova. Non è sufficiente la mera asserzione dell'esistenza di un motivo di revisione, e la sempliÎ esistenza di documenti o la loro mera esibizione non sostituisÎ un'argomentazione probatoria sostanziata.
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_11/2024 vom 7. Juni 2024 E. 2)”
“Die mit dem vorliegenden Gesuch um Revision eingereichten Skripte und die Tatsache ihrer Existenz sind folglich weder relevante Tatsachen noch beweiskräftige Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist damit nicht erfüllt. Dementsprechend ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 127 BGG).”
“Die (angebliche) Feindseligkeit zwischen dem Erblasser und seiner Schwester ist in den Augen der Gesuchstellerin ja gerade ein Grund, weshalb jener den "unbedingten", im umstrittenen Testament ausgedrückten Willen entwickelte, seiner Schwester "keinen einzigen Rappen" aus dem mütterlichen Nachlass zu überlassen. Auch bleibt die Beschwerdeführerin eine Erklärung schuldig, weshalb erst das bundesgerichtliche Urteil sie veranlasste, die Unterlagen zu sichten, die ihr bzw. ihrem Ehemann bereits im Jahr 2015 gerade mit Blick auf den Erbschaftsprozess zugekommen waren. Soweit die Gesuchstellerin zum Beleg der (angeblich) hassgeprägten Beziehung des Erblassers zu seiner Schwester eine Reihe von "Beweismitteln" ins Feld führt, verkennt sie wiederum, dass in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG Beweismittel im prozessrechtlichen Sinn (vgl. Art. 168 Abs. 1 ZPO und Urteil 5A_391/2022 vom 5. September 2022 E. 3.3.4) - allen voran Urkunden (vgl. Art. 168 Abs. 1 Bst. b ZPO) - angesprochen sind, die entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil der Gesuchstellerin unbewiesen blieben (DENYS, a.a.O., N 21 zu Art. 123 BGG; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., 2015, N 10 zu Art. 123 BGG). Die Gesuchstellerin beschränkt sich darauf, unter dem Titel "Beweise" verschiedene Sachverhalte zu schildern, die ihrer Meinung nach dem Nachweis der eingangs erwähnten Tatsache dienen.”
Nel ricorso per revisione va indicato il motivo di revisione invocato. Bisogna o invocare espressamente un motivo di revisione previsto dalla legge oppure, almeno, indicare fatti che rientrino in un tale motivo. Vanno osservati i requisiti dell'art. 42 cpv. 1 e 2 LTF; la motivazione deve essere esposta in forma concisa.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). In der Begründung des Revisionsgesuchs ist der geltend gemachte Revisionsgrund darzulegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; DOMINIK VOCK, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., N. 2 zu Art. 127).”
“Eine Beschwerde oder eine Einsprache gegen Urteile des Bundesgerichts gibt es nicht. Die Eingabe ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen).”
Chi deduÎ nuovi fatti o mezzi di prova deve, di regola, presentarli mediante un'istanza di revisione nel Cantone. Fanno eccezione i casi in cui il Tribunale federale si è pronunciato nel merito sul caso o non esiste più una decisione cantonale; in tali casi la revisione deve essere proposta dinanzi al Tribunale federale.
“In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (BGE 134 IV 48 E. 1; Urteile 6F_3/2022 vom 16. Juni 2022 E. 1.1; 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 3.2; 6F_1/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4; 6F_17/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hatte im Urteil vom 17. August 2022 die Frage zu prüfen, ob die Einsprache der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO aufgrund deren unentschuldigten Fernbleibens von der Einvernahme als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 27. Mai 2020 folglich in Rechtskraft erwachsen ist, was es bejahte und die Beschwerde der Gesuchstellerin abwies (vgl. Urteil 6B_600/2022 vom 17. August 2022). Weder hat das Bundesgericht den Beschluss der Vorinstanz aufgehoben noch hat es deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Damit kann sich die Gesuchstellerin auch nicht auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG berufen; vielmehr hat sie allfällige neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend zu machen, was sie im Übrigen auch gemacht hat (vgl. hierzu Urteil 6B_258/2023 vom 8. Mai 2023).”
“Demgegenüber stellen sich andere Autoren auf den Standpunkt, die Revision eines das eingelegte Rechtsmittel materiell prüfenden bundesgerichtlichen Urteils in Zivilsachen sei ungeachtet der eingeschränkten Kognition bezüglich des Sachverhalts im ursprünglichen Verfahren nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zulässig (MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 6c zu Art. 328 ZPO). Der bundesgerichtliche Entscheid ersetze das kantonale Urteil, wenn das Bundesgericht die BGE 147 III 238 S. 244 Beschwerde gutheisse oder abweise. In diesen Fällen sei einzig der bundesgerichtliche Entscheid der Revision zugänglich, denn es bestünde kein kantonaler Entscheid mehr, der revidiert werden könne (PHILIPPE SCHWEIZER, in: Commentaire romand, Code de procédure civile [CPC], 2. Aufl. 2019, N. 13b zu Art. 328 ZPO; NICOLAS HERZOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 12 f. zu Art. 328 ZPO; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 123 BGG). Bei Fehlen eines revisionsfähigen kantonalen Entscheids habe das Bundesgericht daher auch auf ein Revisionsbegehren einzutreten, das sich auf den vor der kantonalen Instanz etablierten Sachverhalt bzw. auf den kantonalen Entscheid beziehe (HERZOG, a.a.O., N.”
Riferimento: LTF art. 123 n. 116 L'istanza di revisione deve esporre concretamente quali nuovi fatti rilevanti o mezzi di prova decisivi sussistono, in che misura siano rilevanti o decisivi e perché non hanno potuto essere prodotti nel procedimento anteriore; affermazioni generiche o non specificate non sono sufficienti. Va inoltre osservato che non sono prese in considerazione i fatti o i mezzi di prova che sono sorti soltanto dopo la decisione.
“Das Revisionsgesuch genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Zwar macht die Gesuchstellerin pauschal den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend. Sie zeigt aber nicht im Ansatz hinreichend auf, inwiefern dieser Revisionsgrund vorliegen soll. Vielmehr listet sie in ihrem Revisionsgesuch lediglich in unstrukturierter Art und Weise verschiedene angebliche Beweismittel und Tatsachen auf und schildert ihre persönlichen Schlussfolgerungen dazu. Dabei zeigt sie nicht auf, inwiefern es sich um erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel handelt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte und die nicht erst nach dem Entscheid, um dessen Revision ersucht wird, entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, anzugeben, er sei im Besitz von nicht näher bezeichneten Dokumenten, die angebliche, nicht weiter spezifizierte Fehler in der Buchhaltung der Gemeinde U.________ beweisen sollen. Diese blossen Behauptungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht, sodass auf das Gesuch auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Soweit der Gesuchsteller im Übrigen ausführt, er werde die gesamten Unterlagen dem Bundesgericht "so bald wie möglich" zustellen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestütztes Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung der erheblichen Tatsachen bzw. entscheidenden Beweismittel einzureichen ist, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständiges Ausfertigung des Urteils (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Ausgehend von der Annahme, dass der Gesuchsteller spätestens im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsgesuchs, d.h. am 26. April 2023, von den neuen Tatsachen bzw. Beweismitteln erfahren hat, hätte er ein entsprechend begründetes Revisionsgesuch - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG - bis spätestens am 28. August 2023 (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) einreichen müssen. Dies hat er indessen unterlassen.”
Citazione: LTF art. 123 n. 115 Un ricorso di revisione ai sensi dell'art. 123 LTF deve esporre in forma concisa quale motivo legale di revisione (art. 121–123 LTF) o quali fatti si intendono far valere. Per la motivazione si applicano i requisiti dell'art. 42 cpv. 1–2 LTF; il ricorso deve pertanto indicare in modo concreto e breve in quale misura i fatti evocati rientrino nell'ambito dell'art. 123 LTF.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Eine Beschwerde oder eine Einsprache gegen Urteile des Bundesgerichts gibt es nicht. Die Eingabe ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen).”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann allerdings nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Auch für die Revision gelten die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Es ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision aus den in E. 1 genannten Gründen nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (vgl. Urteile 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2; 5F_24/2021 20. Januar 2022 E. 4).”
Riferimento: LTF art. 123 n. 114 In linê di principio, un'istanza di revisione non va presentata direttamente al Tribunale federale, ma all'istanza cantonale competente. Un'eccezione sussiste soltanto quando il motivo di revisione si rivolge proprio alla valutazione, effettuata dal Tribunale federale nella decisione soggetta a revisione, dei presupposti per il giudizio sul merito (p. es. la constatazione che il ricorso era insufficientemente motivato).
“Die Entscheide der kantonalen Instanzen und des Bundesgerichts beruhten bloss auf Annahmen und Vermutungen. Soweit die Gesuchsteller sich gegen die Entscheide der kantonalen Gerichte wenden, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Vor Bundesgericht kann einzig die Revision des bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden. Der bundesgerichtliche Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Das Revisionsgesuch ist demnach grundsätzlich nicht an das Bundesgericht, sondern an die zuständige kantonale Instanz zu richten (zur Publ. vorgesehenes Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Revisionsgrund die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen durch das Bundesgericht im zu revidierenden Entscheid betrifft (zur Publ. vorgesehenes Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen), d.h. vorliegend die Beurteilung, dass die Beschwerde mangelhaft begründet war. Auf diesen Umstand gehen die Gesuchsteller jedoch nicht ein und sie nennen in diesem Zusammenhang keine Revisionsgründe (Art. 121 bis Art. 123 BGG; zu den Begründungsanforderungen Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen). Ihre Ausführungen betreffen vielmehr die Sachverhaltsfeststellung und die - nach ihrer Ansicht - in diesem Zusammenhang geltenden Regeln. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten war, hat das Bundesgericht jedoch den von den kantonalen Instanzen festgestellten Sachverhalt gar nicht überprüft und auch keine Rechtsfragen geklärt. Die Ausführungen der Gesuchsteller gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.”
La revisione ai sensi dell'art. 123 LTF presuppone che la parte istante produÊ successivamente fatti o mezzi di prova che già sussistevano al momento della decisione impugnata, le erano rimasti sconosciuti senza sua colpa e sono idonei a far apparire la base fattuale accertata nella sentenza come incompleta o inesatta. I nuovi fatti o mezzi di prova devono essere rilevanti ovvero decisivi, ossia in grado di influenzare la precedente sentenza in senso favorevole per la parte istante. Questioni di diritto, valutazioni della prova o fatti sopravvenuti successivi non giustificano una revisione ai sensi dell'art. 123 LTF.
“a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Dieser Revisionsgrund setzt unter anderem voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2). Keine Tatsachen i.S.v. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind rechtliche Aspekte, so namentlich eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3) bzw. eine allfällige Verletzung von Bundesrecht, eine neue oder ältere, nicht berücksichtigte Rechtsprechung oder ein (neues) Gesetz (vgl. Urteil 9F_17/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 123 BGG).”
“Die Revision fällt von vornherein nur in Betracht, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel rechtserheblich, d.h. geeignet sind, eine etwaige neue Entscheidung in einem für die gesuchstellende Partei günstigen Sinn zu beeinflussen (so schon Wilhelm Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, 1950, S. 506 zu Art. 137 lit. b OG 1943). Dies trifft zu, wenn die neuen Tatsachen und/oder neuen Beweismittel die tatsächliche Grundlage des revisionsbetroffenen Urteils zu ändern vermögen. Der Sachverhalt des revisionsbetroffenen Urteils muss sich folglich als ungenau oder unvollständig darstellen (Ferrari, a.a.O., N. 17 zu Art. 123 BGG). Die angestrebte Revision hat daher auf die Korrektur des festgestellten Sachverhalts und/oder der Beweiswürdigung abzuzielen. Hingegen kann das Revisionsverfahren nicht dazu genutzt werden, um bei unveränderten tatsächlichen Grundlagen die seinerzeitige Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden Rechts in Frage zu stellen. Hierfür stehen ausschliesslich die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. BGE 144 V 258 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil 2F_17/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 1.2; Escher, a.a.O., N. 7 zu Art. 123 BGG; Mächler, a.a.O., N. 18 und 19 zu Art. 66 VwVG).”
“ATAF 2013/37 consid. 2.1 ; arrêts du Tribunal fédéral 8F_8/2016 du 5 avril 2017 consid. 3.1, 9F_2/2010 du 27 mai 2010 consid. 1 ; pierre ferrari, op. cit., art. 123 LTF n° 18 p. 1421), que l'impossibilité pour une partie d'alléguer un fait déterminé ou de produire un moyen de preuve dans la procédure antérieure ne sera admise qu'avec retenue, car ce motif de révision ne doit pas servir à remédier aux omissions de la partie requérante dans la conduite du procès (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4A_763/2011 du 30 avril 2012 consid. 3.1), que les moyens de preuve n'ont pas pour but de conduire à une nouvelle appréciation de faits connus (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4A_144/2010 du 28 septembre 2010 consid. 2.1.2), que les faits et les moyens de preuve nouveaux ne peuvent entraîner la révision que s'ils sont importants, c'est-à-dire de nature à influer sur l'issue de la cause (cf. elisabeth escher, op. cit., art. 123 LTF n° 7 p. 1887 ss ; yves donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, art. 123 LTF n° 4704 p. 1694 ss, n° 4709 p. 1697), qu'à ce titre, les faits et les moyens de preuve doivent être pertinents respectivement concluants, c'est-à-dire de nature à faire apparaître comme inexact ou incomplet l'état de fait qui est la base de l'arrêt entrepris et à conduire à une solution différente, dans un sens favorable au requérant, en fonction d'une appréciation juridique correcte (cf. ATF 144 V 258 consid. 2.1), que la demande de révision fondée sur l'existence de faits et/ou de moyens de preuve nouveaux doit être déposée dans les 90 jours qui suivent leur découverte (cf. art. 124 al. 1 let. d LTF), qu'en cas d'admission du motif de révision, le Tribunal annule l'arrêt attaqué en révision et statue à nouveau (art. 128 al. 1 LTF, en lien avec l'art. 123 al. 2 let. a LTF), qu'à l'appui de leur demande, les requérants font valoir des faits et des moyens de preuve qu'ils considèrent comme nouveaux, qu'ils ont produit à ce titre, sous forme de photocopies, des plaintes pénales adressées à des autorités sénégalaises, datées des 21 juin 2016, 26 février 2018 et 17 novembre 2020 ; des témoignages écrits des 5 octobre 2020, 7 octobre 2020, 12 octobre 2020, 15 octobre 2020 et 21 octobre 2020 ; des transcriptions écrites, du 15 octobre 2020, « d'enregistrements vocaux » qui auraient eu lieu entre février 2016 et mai 2020 ; des rapports médicaux des 10 octobre 2020, 9 décembre 2020, 8 janvier 2021, 12 janvier 2021, 12 mars 2021 et 4 mai 2021 ; deux attestations d'autorités du canton de D.”
“2 Les faits nouveaux survenus après le prononcé de la décision ou du jugement ne peuvent donner lieu à une demande de révision". Ces motifs correspondent à ceux énoncés à l'art. 123 al. 1 et 123 al. 2 let. a de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF; RS 173.110) et à l'art. 137 de l'ancienne loi fédérale d'organisation judiciaire en vigueur jusqu'au 31 décembre 2006 (aOJ). Ils peuvent par conséquent être interprétés à la lumière de la jurisprudence du Tribunal fédéral concernant ces dispositions (RE.2010.0009 du 6 juin 2011, RE.2010.0002 du 17 septembre 2010, RE.2010.0001 du 12 août 2010). Ainsi, un fait doit être qualifié de "nouveau" au sens de l'art. 100 al. 1 let. b LPA-VD s'il existait déjà lorsque l'arrêt a été rendu, mais qu'il n'avait pas pu être porté à la connaissance du tribunal malgré la diligence du requérant (arrêt RE.2011.0007 du 29 juillet 2011 consid. 2; cf. ég. TF 1C_577/2020 du 3 février 2021 consid. 3, 1F_4/2007 du 9 mars 2007 consid. 4, concernant l'interprétation de l'art. 123 LTF). Ne peuvent justifier une révision que les moyens de preuve qui portent sur des faits antérieurs à l'arrêt en question et qui existaient au moment où ils auraient pu être invoqués, mais qui, sans faute, ne l'ont pas été (TF 5F_20/2014 du 3 novembre 2014 consid. 2.1 et les références); en outre, ces moyens de preuve doivent être pertinents, respectivement décisifs, c'est-à-dire de nature à modifier l'état de fait qui est à la base de la décision entreprise et à conduire à une solution différente en fonction d'une appréciation juridique correcte (TF 5F_20/2014 précité consid. 2.1, 2F_2/2008 du 31 mars 2008 consid. 2). Le requérant doit avoir été empêché sans sa faute de se prévaloir de faits ou preuves pertinents dans la procédure précédente, en particulier parce qu'il ne les connaissait pas, nonobstant la diligence exercée. Son ignorance doit être excusable. L'ignorance d'un fait doit être jugée moins sévèrement que l'insuffisance de preuves au sujet d'un fait connu, la partie ayant le devoir de tout mettre en œuvre pour établir celui-ci (TF 4F_22/2011 du 21 février 2012 consid.”
“Kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt vor bei einem (aus Sicht der rechtsuchenden Person) ungenügenden Beachten von sich aus den Akten ergebenden Tatsachen (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; 115 II 399 E. 2a; Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2 mit Hinweisen). Dies ist nichts anderes als die rechtliche Würdigung derselben. Selbst wenn diese als noch so falsch empfunden wird, liegt kein Revisionsgrund vor. Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen (Urteile 8F_4/2021 vom 9. September 2021 E. 4 und 8F_4/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3; je mit Hinweisen). Allfällige Unterlassungen bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können ebenso wenig mittels Revision nachgeholt werden (Urteile 9G_1/2021 vom 27. September 2021 E. 1; 5F_24/2018 vom 1. Juli 2919 E. 1; 4F_17/2018 vom 9. Oktober 2018; je mit Hinweisen; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 121 BGG; siehe auch N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. Tatsachen, die zugunsten der Gesuchstellerin zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wären sie berücksichtigt worden (Urteile 5F_24/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1 und 4F_16/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2).”
“Die behauptete Gehörsverletzung stellt im Übrigen auch keinen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar, weil sich die nachträglich entdeckte Tatsache (hier: die angeblich unterbliebene Zustellung der erwähnten Schriftstücke im bundesgerichtlichen Verfahren) nicht als entscheidrelevant erweist (vgl. vorne E. 3.1). Sie ist nicht geeignet, die Sachverhaltsgrundlage des bundesgerichtlichen Urteils vom 28. September 2023 dergestalt infrage zu stellen, dass davon ein anderes rechtliches Ergebnis, d.h. eine Gutheissung der Beschwerde oder des früheren Revisionsgesuchs, zu erwarten wäre (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 BGG; OBERHOLZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 123 BGG).”
Citazione: LTF art. 123 n. 112 Requisiti formali: Nell'istanza di revisione il motivo di revisione invocato deve essere esposto in modo concreto e con l'indicazione dei mezzi di prova; la mera asserzione di norma non è sufficiente. La giurisprudenza riconosÎ tuttavia che al richiedente — ad es. nell'ambito di una domanÚ eventuale o in caso di assistenza legale gratuita — può restare almeno la possibilità di presentare nuovi fatti o mezzi di prova; ciò non sostituisÎ però l'obbligo di una motivazione concreta e dell'indicazione dei mezzi di prova, come dimostrano i casi in cui asserzioni insufficienti o false hanno determinato il mancato esame della questione.
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_11/2024 vom 7. Juni 2024 E. 2)”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). In der Begründung des Revisionsgesuchs ist der geltend gemachte Revisionsgrund darzulegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; DOMINIK VOCK, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., N. 2 zu Art. 127).”
“Mit Blick auf das Eventualbegehren - es sei festzustellen, die Gesuchsteller seien zur "Benennung weiterer Revisionsgründe gemäss Art. 123 BGG in Verbindung mit Art. 410 StPO" durch den beizuziehenden unentgeltichen Rechtsbeistand berechtigt - gilt es wie folgt zu erkennen: Den Gesuchstellern wäre es ohne Weiteres möglich, allfällige neue, vor dem zu revidierenden Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zumindest zu behaupten. Das zu Art. 41 und Art. 43 BGG Ausgeführte (siehe E. 4 oben) gilt auch im vorliegenden Revisionserfahren. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.”
“April 2024 (Datum des Poststempels) - und mithin innert der gesetzten Frist - die genannte, als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe auch auf dem Postweg einreichte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. April 2024 beantragte, es sei die für die Einreichung der verlangten Übersetzungen gesetzte Frist bis zum 29. Mai 2024 zu erstrecken, dass dieser Antrag mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 29. April 2024 abgewiesen wurde, dass mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Mai 2024 Kopien von einigen der mit der Eingabe vom 11. März 2024 als Beweismittel eingereichten Dokumente in türkischer Sprache übermittelt wurden, begleitet durch als "Zusammenfassungen der Übersetzung" bezeichnete Angaben, dass in der als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe vom 3. April 2024 (dortige Ziff. 2.2) hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens behauptet wird, das "angefochtene Urteil" datiere vom 6. September 2023 und sei beim Rechtsvertreter am 7. September 2023 eingegangen, und folglich sei mit der Eingabe vom 5. Oktober 2023 die dreissigtägige Revisionsfrist gemäss Art. 123 BGG gewahrt, dass - ungeachtet der offensichtlich fehlerhaften Angaben hinsichtlich des tatsächlich betroffenen Urteils - die behauptete Rechtzeitigkeit in keiner Weise mit den betreffenden gesetzlichen Vorgaben (Art. 124 BGG) in Übereinstimmung steht, dass der Eingabe vom 3. April 2024 (dortige Ziff. 3.3, S. 6) zwar zu entnehmen ist, dass sich der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter auf die Revisionsgründe nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, dass in der Eingabe vom 3. April 2024 (dortige Ziff. 3.3, S. 6 f.) jedoch weiter ausgeführt wird, der Gesuchsteller habe einige Tage vor dem Urteil vom 22. Januar 2024 von seiner Rechtsvertretung (implizit: seiner Rechtsvertretung in der Türkei) erfahren, dass Beweismittel in Form von Anklagen gegen ihn bestünden, dass er anschliessend per E-Mail und WhatsApp diese Beweismittel erhalten habe, welche er nun einreiche, dass er die betreffenden Strafakten nicht bereits früher habe erhältlich machen können, weil die entsprechenden Ermittlungen unter Geheimhaltung erfolgt seien, dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Geheimhaltung der behaupteten Ermittlungen festzustellen ist, dass in der Eingabe vom 3.”
Nel caso di revisione per fatti o mezzi di prova scoperti successivamente, il Tribunale federale ne verifiÊ la rilevanza. Se questa è riconosciuta e sono soddisfatti gli altri presupposti dell'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF, il Tribunale federale annulla la decisione impugnata e di regola rinvia la causa all'istanza cantonale per una nuova valutazione; in casi eccezionali può decidere esso stesso, in particolare quando il fatto decisivo è già accertato in modo incontrovertibile. Ammissibili sono soltanto i fatti e i mezzi di prova che sussistevano fino al momento in cui, nel procedimento originario, nuove allegazioni e offerte probatorie erano ancora ammissibili processualmente.
“61 BGG) Entscheid darstellt, der in diesem Zeitpunkt der Revision zugänglich ist (BGE 134 III 669 E. 2.2; BGer 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013, E. 3.2.1; BGer 4F_8/2010 vom 18. April 2011, E. 1.1). Bezüglich der Kognition des Bundesgerichts gilt: Ist das Bundesgericht für das Revisionsgesuch aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel zu- ständig, prüft es, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist, mithin ob die Voraussetzungen der Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt sind. Da- für hat es unter anderem zu beurteilen, ob die neu entdeckte Tatsache bzw. das neu entdeckte Beweismittel erheblich ist. In diesem Rahmen befasst sich das Bundesgericht mit den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln, auch wenn es den Sachverhalt im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nur mit be- schränkter Kognition überprüfen konnte (BGE 147 III 238 E. 3.3). Bejaht das Bun- desgericht die Erheblichkeit der neu entdeckten Tatsachen und Beweismittel so- wie die weiteren Voraussetzungen des Revisionsgrunds nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist, und ur- - 9 - teilt in der Folge über die ursprüngliche Beschwerde. Bei Gutheissung der Revisi- on nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und der damit verbundenen Änderung der tat- sächlichen Grundlagen weist das Bundesgericht die Sache in aller Regel an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung zurück, weil das Bundesgericht grundsätz- lich nicht selbst eine neue Würdigung der tatsächlichen Situation vornimmt. Das Bundesgericht kann im wieder aufgerollten Beschwerdeverfahren aber auch auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichten und selbst über die Sache ent- scheiden, insbesondere wenn der massgebende Sachverhalt ohne weiteres fest- steht (BGE 147 III 238 E. 3.4). Zulässig sind nur Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, als im ursprünglichen Verfahren neue Behauptungen und Beweisofferten prozessual noch zulässig waren (BGE 134 III 669 E.”
“Bezüglich der Kognition des Bundesgerichts gilt: Ist das Bundesgericht für das Revisionsgesuch aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel zu- ständig, prüft es, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist, mithin ob die Voraussetzungen der Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt sind. Da- für hat es unter anderem zu beurteilen, ob die neu entdeckte Tatsache bzw. das neu entdeckte Beweismittel erheblich ist. In diesem Rahmen befasst sich das Bundesgericht mit den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln, auch wenn es den Sachverhalt im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nur mit be- schränkter Kognition überprüfen konnte (BGE 147 III 238 E. 3.3). Bejaht das Bun- desgericht die Erheblichkeit der neu entdeckten Tatsachen und Beweismittel so- wie die weiteren Voraussetzungen des Revisionsgrunds nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist, und ur- - 9 - teilt in der Folge über die ursprüngliche Beschwerde. Bei Gutheissung der Revisi- on nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und der damit verbundenen Änderung der tat- sächlichen Grundlagen weist das Bundesgericht die Sache in aller Regel an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung zurück, weil das Bundesgericht grundsätz- lich nicht selbst eine neue Würdigung der tatsächlichen Situation vornimmt. Das Bundesgericht kann im wieder aufgerollten Beschwerdeverfahren aber auch auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichten und selbst über die Sache ent- scheiden, insbesondere wenn der massgebende Sachverhalt ohne weiteres fest- steht (BGE 147 III 238 E. 3.4). Zulässig sind nur Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, als im ursprünglichen Verfahren neue Behauptungen und Beweisofferten prozessual noch zulässig waren (BGE 134 III 669 E. 2.2; ähnlich BGer 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 2; BGer 8C_323/2016 vom 11. August 2016, E. 2; BGer 2F_4/2010 vom 16. Juli 2010, E. 2.2). Soweit ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesge- richt nicht (mehr) Streitgegenstand bildeten, ist das Revisionsgesuch bei der be- treffenden kantonalen Instanz zu stellen (BGE 147 III 238 E.”
LTF art. 123 n. 110 Nuovi fatti o mezzi di prova devono essere rilevanti, ossia idonei a modificare la base fattuale della decisione impugnata e, se valutati correttamente sotto il profilo giuridico, a determinare una decisione diversa. Di conseguenza i nuovi mezzi di prova devono essere idonei a provocare una modifiÊ della decisione a favore del richiedente (in particolare a influire in modo sostanziale sulla valutazione della prova o sui fatti rilevanti).
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Dieser Revisionsgrund setzt unter anderem voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2). Keine Tatsachen i.S.v. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind rechtliche Aspekte, so namentlich eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3) bzw. eine allfällige Verletzung von Bundesrecht, eine neue oder ältere, nicht berücksichtigte Rechtsprechung oder ein (neues) Gesetz (vgl. Urteil 9F_17/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 123 BGG).”
“Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel (oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen) gewährleistet sein. Der Begriff der neuen Tatsachen oder Beweismittel ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Ausgeschlossen ist demgegenüber eine Revision aufgrund echter Noven, mithin aufgrund von Tatsachen oder Beweisen, die erst zu einem Zeitpunkt eingetreten bzw. vorhanden waren, an welchen sie nach den damals anwendbaren Verfahrensregeln nicht mehr vorgebracht werden konnten (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 123 BGG; vgl. auch SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 102 zu Art. 61 ATSG). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Unter erheblichen Tatsachen sind solche zu verstehen, die geeignet sind, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 147 III 238 E. 4.1). Unter entscheidenden Beweisen sind solche zu verstehen, die geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (BGE 147 III 238 E. 4.2).”
art. 123 cpv. 2 lett. a LTF permette la revisione per fatti/mezzi di prova scoperti successivamente solo se tali fatti o mezzi di prova esistevano già prima del giudizio oggetto di revisione o almeno fino al momento in cui, nel procedimento principale, erano ancora ammissibili nuove deduzioni fattuali (novità non autentiche), se sono rilevanti e se il richiedente la revisione, nonostante la diligenza necessaria, non ha potuto allegarli nel procedimento anteriore. Sono inveÎ esclusi i fatti o i mezzi di prova sorti solo dopo il giudizio (novità autentiche).
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (vgl. u.a. Urteile 9F_18/2023 19. Juni 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 9F_24/2023 vom 9.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art.”
“Bei den zulässigen neuen Tatsachen handelt es sich um solche, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, in welchem im Hauptverfahren neue tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren, und die damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (unechte Noven; BGE 143 V 105 E. 2.3; Pierre Ferrari, in: Bernard Corboz/Alain Wurzburger/Pierre Ferrari/Jean-Maurice Frésard/Florence Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 16 und 18 zu Art. 123 BGG). An hinreichender Sorgfalt mangelt es, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im revisionsbetroffenen Verfahren hätten angestellt werden können und müssen. Dass es einer Prozesspartei unmöglich gewesen sei, eine bestimmte Tatsache bereits im früheren Verfahren vorzubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen oder Unsorgfalt in der Prozessführung wieder gutzumachen (Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 238). Tatsachen, die erst nach dem revisionsbetroffenen Entscheid entstanden sind (echte Noven), fallen als Revisionsgrund ausser Betracht (so ausdrücklich Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Echte Noven können unter Umständen zur neuen Verfügung seitens der Verwaltungsbehörde führen, wenn diese einem Wiedererwägungsgesuch statt gibt (Karin Scherrer Reber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 66 VwVG). Dies gilt allerdings nur für künftige Ereignisse ( pro futuro), nicht für einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.5; 143 II 1 E. 5.1).”
“Die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG auf Grund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt, wie soeben dargelegt, u.a. voraus, dass die Tatsache bereits existierte, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum; BGE 147 III 238 E. 4 mit diversen Hinweisen; Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen).”
Un ricorso di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF non è ammissibile quando i presunti nuovi elementi si fondano esclusivamente su orientamenti introdotti soltanto dopo la decisione impugnata e pertanto non costituiscono fatti o circostanze giuridiche rilevanti per l'istanza di revisione al momento della decisione.
“Kürzlich hatte das Bundesgericht im Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 (zur Publikation bestimmt) sodann über ein Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu befinden, das sich auf die Feststellungen der EKQMB stützte. Es stellte fest, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruhte und insbesondere die Kompatibilität der Expertisen mit den ab 1. Januar 2022 gültigen, präzisierten rechtlichen Leitlinien und Standards für eine fachgerechte Gutachtenerstellung überprüft wurde (vgl. insbesondere Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022). Da die Recherchen der Kommission demnach auf Grundlagen basierten, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt hätten, würden die Empfehlung der EKQMB und die Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht Gegebenheiten beschlagen, die das zu beurteilende Revisionsgesuch beträfen. Dieses beruhe nämlich auf einem Gutachten der PMEDA vom 30.”
Citazione: LTF art. 123 n. 107 Circostanze specifiche del procedimento possono relativizzare l'importanza dell'osservanza dei termini in un procedimento di revisione. Così, una parte può far valere la tempestiva presentazione nel procedimento di revisione quando il Tribunale federale, confidando nelle indicazioni di un'autorità, non è entrato nel merito (cfr. 1F_27/2021). Analogamente, la questione dell'osservanza dei termini può rimanere aperta quando il ricorso per revisione deve essere respinto senza scambio di scritti (cfr. 2F_7/2023).
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann u.a. auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerden am 4. Juni 2021 und damit fristgerecht der Schweizerischen Botschaft in Thailand übergeben zu haben, und nicht erst am 9. Juni 2021, wie es die Botschaft in ihrer Bestätigung ausgewiesen habe. Da das Bundesgericht im angefochtenen Entscheid im Vertrauen auf die Korrektheit der Angaben der Botschaft auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht eingetreten ist, konnte sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussern. Er darf daher im Revisionsverfahren geltend machen, die im Verfahren 1B_348/2021 vereinigten fünf Beschwerden fristgerecht eingereicht zu haben.”
Citazione: LTF art. 123 n. 106 Per l'esercizio, in seÞ di revisione, di accertamenti di diritto penale, vale il principio che gli elementi oggettivi del delitto o della contravvenzione devono, di regola, essere stati accertati in una decisione del giudiÎ penale che abbia concluso il procedimento penale. Il giudiÎ della revisione è, di norma, vincolato a tale decisione penale; soltanto in ristrettissimi casi — ad esempio quando il giudiÎ penale non ha potuto esaminare affatto la questione se il fatto penalmente rilevante sia stato commesso — il giudiÎ della revisione esamina liberamente la questione degli elementi costitutivi.
“zu Art. 137 OG). Dass die objektiven Voraussetzungen eines Verbrechens oder Vergehens erfüllt sind, muss in einem Entscheid des Strafgerichts festgestellt worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.3.3 mit Hinweisen), der das Strafverfahren beendet (Urteile des Bundesgerichts 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 5.1; 4A_411/2017 und 4A_333/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 4694 zu Art. 123 BGG). Das mit der Revision befasste Gericht ist grundsätzlich durch den Entscheid des Strafgerichts, das vorgängig anzurufen ist (vgl. hierzu: BGE 64 II 43 E. 1 S. 44), gebunden. Nur wenn dieses die Frage, ob die strafbare Handlung begangen wurde, überhaupt nicht prüfen kann, prüft das Bundesgericht frei, ob das Verbrechen oder Vergehen verübt wurde (BGE 92 II 68 E. 1a; 86 II 198 S. 200; 81 II 475 E. 2b S. 479; zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; vgl. auch DENYS, in: Commentaire de la LTF, Aubry Girardin und andere [Hrsg.],”
Riferimento: LTF art. 123 n. 105 La revisione per fatti di nuova scoperta riguarÚ esclusivamente constatazioni di fatto, non nuove interpretazioni del diritto. Una mera errata valutazione giuridiÊ dei fatti non costituisÎ motivo di revisione. Inoltre, la condizione per la revisione richieÞ che i fatti o i mezzi di prova in questione sussistessero già prima della precedente decisione e che, secondo le regole processuali applicabili, avrebbero potuto essere presentati all'epoÊ.
“La révision pour le motif tiré de la découverte de faits nouveaux suppose que seuls peuvent être invoqués les faits découverts après coup, à l'exclusion du droit. Une éventuelle mauvaise appréciation juridique des faits ne constitue ainsi pas un motif de révision (arrêts 2F_13/2024 du 9 octobre 2024 consid. 3.1; 9F_17/2021 du 7 avril 2022 consid. 3.1; DENYS, Commentaire de la LTF, 3e éd. 2022, n° 16 ad art. 123 LTF)”
“Or, ces faits et moyens de preuve étant antérieurs à la date (soit le 14 septembre 2020, comme indiqué plus haut) jusqu'à laquelle ils pouvaient être allégués ou produits dans la procédure qui s'est achevée par l'arrêt du Tribunal fédéral du 19 novembre 2020, ils ne pouvaient donner lieu à une nouvelle demande (ou demande de réexamen) de la décision du SPOP du 10 février 2020, mais pouvaient – et devaient – être invoqués à l'appui d'une demande de révision de l'arrêt du Tribunal fédéral. Peu importe que le recourant en ait eu connaissance seulement par la suite: selon l'art. 123 al. 2 let. a de la loi fédérale du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF; RS 173.110), dans les affaires de droit public, la révision peut être demandée notamment si le requérant découvre après coup des moyens de preuve concluants qu’il n’avait pas pu invoquer dans la procédure précédente, à l’exclusion des moyens de preuve postérieurs à l’arrêt. Le point décisif est donc que le moyen de preuve ait déjà existé (et se rapporte donc à des faits antérieurs à la date déterminante) au moment où il aurait pu être invoqué selon les règles de procédure applicables (cf. Pierre Ferrari, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2e éd., 2014, n. 20 s. ad art. 123 LTF), soit le 14 septembre 2020 en l'occurrence. Or, tel est le cas des moyens de preuve en question. Le recourant fait valoir que la deuxième vague de répression par les autorités camérounaises des mouvements estudiantins et des opposants politiques a eu lieu en 2020, ce qui coïnciderait avec l'établissement de l'avis de recherche du 1er mars 2020; il s'agirait en outre de faits notoires (réplique, p. 2 en haut). Dans ces conditions, s'il courait lui-même un risque en cas de retour au Cameroun, on ne comprend pas pourquoi le recourant ne l'a pas invoqué dans la procédure de recours devant le Tribunal de céans, jusqu'à l'arrêt rendu le 14 septembre”
Ai sensi dell'art. 123 cpv. 1 LTF è necessario che esista l'esito di un procedimento penale dal quale risulti che, mediante un delitto o una contravvenzione, sia stata esercitata un'influenza sulla decisione a danno della parte; semplici denunÎ penali o accuse generiche non sono sufficienti.
“Soweit sich die gesuchstellende Person mit dem Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens der am Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 beteiligten Gerichtsmitglieder unter Einschluss der Gerichtsschreiberin auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG beruft, ist Folgendes festzuhalten: Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass "ein Strafverfahren ergeben hat", dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (vgl. Urteil 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.5 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person vermag ein solches Ergebnis eines Strafverfahrens nicht zu nennen, sondern weist insofern nur darauf hin, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs erhoben zu haben bzw. einreichen zu wollen.”
“Sollte sich der Gesuchsteller mit seinen pauschalen Vorwürfen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Bundesgerichts (Amtsmissbrauch, Unterdrückung von Urkunden) sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG berufen wollen, ist Folgendes festzuhalten: Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass "ein Strafverfahren ergeben hat", dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (vgl. Urteile 2F_32/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.4; 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Gesuchsteller erwähnt kein solches Ergebnis eines Strafverfahrens. Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht.”
“Soweit sich die Gesuchsteller mit ihren pauschalen Vorwürfen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von alt Bundesrichter Seiler sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG berufen sollten, ist Folgendes festzuhalten: Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass "ein Strafverfahren ergeben hat", dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (vgl. Urteile 5F_9/2017 vom 23. März 2017 E. 4.1 mit Hinweisen; 2F_23/2015 vom 5. Januar 2016 E. 2.2). Die Gesuchsteller erwähnen kein solches Ergebnis eines Strafverfahrens.”
“Weiter erhellt nicht ansatzweise, inwiefern im vorliegenden Fall das (eingestellte) Strafverfahren ergeben hätte, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf einen Entscheid eingewirkt wurde. Nicht stichhaltig ist diesbezüglich jedenfalls der Einwand, ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 1 BGG sei auch anzunehmen, wenn ein Gesuchsteller fälschlicherweise eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt worden sei und "die Verfügung" (recte: die Rente) gerade deswegen aufgehoben worden sei. Darauf ist bereits deshalb nicht näher einzugehen, weil nach dem Dargelegten die gesundheitliche Verbesserung und nicht die Strafanzeige zur Rentenaufhebung geführt hatte.”
Citazione: art. 123 LTF n. 103 Perché possa essere richiesta una revisione ai sensi dell'art. 123 LTF per influenzamento, il procedimento penale deve avere ad oggetto il reato che ha influenzato la decisione impugnata. In altri termini: il procedimento penale deve riguardare la punizione del delitto o della contravvenzione che in concreto ha influenzato la decisione.
“Con riferimento alla determinazione del TAS è opportuno ricordare che, giusta l'art. 48 cpv. 1 LTF per essere tempestivi, gli atti scritti vanno consegnati al Tribunale federale oppure all'indirizzo di questo, alla posta svizzera o a una rappresentanza diplomatica o consolare svizzera al più tardi l'ultimo giorno del termine. Un termine non è quindi osservato se, come fatto dal TAS, lo scritto viene affidato a un'impresa di trasporto di lettere e di pacchi diversa dalla posta svizzera l'ultimo giorno del termine, la quale non lo deposita tempestivamente al Tribunale federale. 4. Giusta l'art. 190a cpv. 1 lett. b LDIP una parte può chiedere la revisione di un lodo se da un procedimento penale risulta che il lodo a lei sfavorevole è stato influenzato da un crimine o da un delitto; non occorre che sia stata pronunciata una condanna dal giudice penale; se il procedimento penale non può essere esperito, la prova può essere addotta in altro modo. Tale norma codifica per la giurisdizione arbitrale internazionale la prassi, basata su un'applicazione per analogia dell'art. 123 LTF, sviluppata dal Tribunale federale per colmare la previgente lacuna legislativa (Messaggio citato, n. 2.1 pag. 6056; DTF 142 III 521 consid. 2.1). L'art. 123 cpv. 1 LTF ha, a sua volta, ripreso l'art. 137 lett. a dell'abrogata legge federale sull'organizzazione giudiziaria (OG), ragione per cui la giurisprudenza e la dottrina che vi si riferiscono rimangono valide (DTF 142 III 521 consid. 2.1; sentenza 4A_596/2008 del 6 ottobre 2009 consid. 3.2). Con riferimento all'art. 137 lett. a OG, che ha un tenore analogo a quello dell'art. 190a cpv. 1 lett. b LDIP, la dottrina ha già avuto modo di specificare che procedimento penale deve avere per oggetto la punizione del crimine o del delitto che ha influenzato il lodo (POUDRET/SANODOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol. 5, 1992, n. 1.2 ad art. 137 OG). In concreto la decisione su cui si fonda la domanda non ha per oggetto il reato (la manomissione dei campioni di urina per farli risultare positivi al controllo antidoping) che avrebbe influito sul lodo, ma concerne una procedura penale diretta contro l'istante medesimo per un'altra infrazione.”
Le istanze di revisione devono indicare fatti concreti idonei a fondare un motivo di revisione previsto dalla legge. Esse devono essere motivate e illustrate in forma concisa ai sensi dell'art. 42 cpv. 1 e 2 LTF e spiegare in che misura ricorra uno dei motivi elencati agli art. 121 ff. LTF; la revisione non è finalizzata alla sola riconsiderazione della decisione.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
Citazione: LTF art. 123 n. 101 Il termine di 90 giorni viene applicato rigorosamente; resoconti mediatici divenuti noti tardivamente o momenti di scoperta invocati senza adeguata documentazione possono comportare il rigetto per mancata tempestiva deduzione.
“Denn der Gesuchsteller legt mit keinem Wort dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er den angerufenen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG innert 90 Tagen seit Entdeckung (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) geltend gemacht habe. Der GPK-Bericht wurde gemäss Online-Berichterstattung in der BZ von anfangs Mai 2021 gleichentags von der Geschäftsprüfungskommission veröffentlicht. Selbst wenn, wie der Gesuchsteller sinngemäss ausführt, der entsprechende Artikel in der BZ erst Ende Mai 2021 abgedruckt worden sein sollte, steht fest, dass die 90-tägige Frist seit Bekanntwerden dieses neuen Beweismittels im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Dezember 2021 längst abgelaufen war. Dass der Gesuchsteller von diesen Berichten erst nach Mai 2021 Kenntnis genommen hätte, macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich.”
Competenza: Se il Tribunale federale, nella precedente impugnazione, è entrato nel merito e si è pronunciato sulla questione, l'istanza di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF deve in linê di principio essere presentata presso il Tribunale federale. Se inveÎ il Tribunale federale non è entrato nel merito, l'istanza di revisione deve di regola essere indirizzata all'istanza cantonale competente (o, eventualmente, al Tribunale amministrativo federale). Fa eccezione il caso in cui il motivo di revisione invocato concerne i presupposti processuali dinanzi al Tribunale federale.
“Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Namentlich lässt sich nichts zu seinen Gunsten aus dem in der Beschwerde angerufenen BGE 147 III 238 ableiten. Zur Zuständigkeit und Kognition des Bundesgerichts im Revisionsverfahren nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG führte dieses in E. 3.2.1 im Zusammenhang mit einer Beschwerde in Zivilsachen Folgendes aus: Ist das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten, führt die Gutheissung oder die Abweisung der Beschwerde auf der Grundlage der im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen dazu, dass der Entscheid des Bundesgerichts an die Stelle des angefochtenen kantonalen Entscheids tritt. In solchen Fällen ist das Revisionsbegehren grundsätzlich beim Bundesgericht zu stellen. Eine Ausnahme gilt, wenn ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesgericht nicht (mehr) Streitgegenstand bildeten. In diesem Fall hat der Gesuchsteller nach Erlass des Bundesgerichtsurteils mit seinem Revisionsgesuch an die kantonale Instanz zu gelangen. Hieraus erhellt, dass sich die Rechtsprechung gemäss BGE 147 III 238 mit der im vorinstanzlichen Beschluss zitierten deckt (E. 3.1 vorne). Nichts zugunsten des Beschwerdeführers ergibt sich ferner aus kognitionsrechtlicher Sicht. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist (BGE 144 I 214 E.”
“Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Zulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hingegen, wenn sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten materiell auseinandergesetzt hat und das Revisionsgesuch den damaligen Streitgegenstand betrifft. Diesfalls ist das Revisionsgesuch an das Bundesgericht zu richten, weil sein Urteil an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids tritt und den einzigen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid darstellt, welcher im Zeitpunkt der Revision einer solchen zugänglich ist (BGE 138 II 386 E. 6.2; Urteil 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass das Bundesgericht in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über die Revision seiner Entscheide wegen nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel entscheidet, auch wenn es den Sachverhalt im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition (Art. 97, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) überprüfen konnte (vgl. Urteil 1C_231/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.2.1 mit Hinweisen).”
“Regeste Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln. Stufen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (E. 1). Zuständigkeit und Kognition des Bundesgerichts im Revisionsverfahren nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (E. 2 und 3). Voraussetzungen der Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (E. 4).”
Fonti giuridiche o argomentazioni di diritto scoperte successivamente (compresi gli ordinamenti giuridici esteri) non sono fatti o mezzi di prova ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF e pertanto non costituiscono motivo di revisione. Le corrispondenti nuove affermazioni di diritto non sono idonî a costituire un motivo di revisione.
“Bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Möglichkeit, den indischen Führerausweis ohne weitere Prüfung in einen finnischen oder belgischen umzutauschen, handelt es sich entgegen seiner Ansicht nicht um eine Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Vielmehr bezieht er sich damit auf die in den beiden Ländern in Bezug auf den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen einheimischen Führerausweis angeblich geltende Rechtslage. Seine Berufung auf den Revisionsgrund der unechten Noven geht daher bereits aus diesem Grund fehl. Inwiefern es ihm bei der gebotenen Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, die geltend gemachte Rechtslage in den beiden Ländern bereits in den vom Revisionsgesuch betroffenen früheren Verfahren einzubringen, ergibt sich aus seinen Ausführungen, insbesondere seinem Vorbringen, er sei nicht in der Lage, sich mit den Gesetzen jedes anderen Landes vertraut zu machen, mit Blick auf seine wiederholten Bemühungen, eine Wiedererwägung der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 22. September 2020 zu erreichen, im Weiteren nicht. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt somit nicht vor. Vielmehr nimmt der Gesuchsteller die geltend gemachte Rechtslage in Finnland und Belgien zum Anlass, das gemäss der Verkehrszulassungsverordnung für den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis bestehende Erfordernis einer Kontrollfahrt und die ihn betreffende Rechtsanwendung der kantonalen Behörden und des Bundesgerichts zu kritisieren.”
“Eine nachträgliche "Entdeckung" oder ein nachträgliches "Auffinden" von Rechtsquellen erfüllt den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG von vornherein nicht, zumal diese nur eine rechtliche Argumentation stützen könnten, die von derjenigen im angefochtenen Entscheid abweicht, welche mit der Revision indessen nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. dazu GRÉGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 123 BGG). Bei der Frage, ob der Tag eines bestimmten Datums ein Feiertag ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die durch die massgebenden Rechtsnormen bzw. Rechtsquellen zu beantworten ist (vgl. Art. 45 Abs. 2 BGG). Das Europäische Übereinkommen und das angerufene Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage, das nach der Gesuchstellerin darüber Aufschluss geben soll, ob es sich beim 1. November (Allerheiligen) am Ort ihres Sitzes um einen anerkannten Feiertag handelt, ist somit eine Rechtsquelle und nicht eine Tatsache oder ein Beweismittel, deren nachträgliche Entdeckung einen Revisionsgrund darstellen könnte. Ein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt nicht vor.”
Una revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF può essere presa in considerazione quando, presso un organismo peritale, a causa di carenze accertate è stata revocata l'autorizzazione d'esercizio; il Tribunale federale ha confermato ciò in BGE 144 V 258.
“In BGE 144 V 258 bejahte das Bundesgericht einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG in Bezug auf eine Gutachterstelle, die im Verbund der SuisseMED@P Expertisen für die Invalidenversicherung erstellt hatte und der wegen festgestellter Mängel vorübergehend - letztinstanzlich bestätigt mit Urteil 2C_32/2017 vom 22. Dezember 2017 - die Betriebsbewilligung entzogen worden war (siehe auch das darauf Bezug nehmende Urteil 8F_6/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.1).”
Se i motivi di revisione di cui all'art. 123 cpv. 2 LTF sono cumulati con altri motivi di revisione, per ciascun motivo invocato si appliÊ il termine specifico ad esso pertinente.
“Mangels Vorliegens eines gesetzlichen Revisionsgrundes ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Nur am Rande ist damit auf die Fristenfrage einzugehen: Werden Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 lit. c und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kumuliert, gelangt trotzdem die für den jeweiligen Revisionsgrund anwendbare Frist zur Anwendung (Urteil 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1.1). Vorliegend ist weder die 30-tägige (Art. 124 Abs. 1 lit.”
“Mangels Vorliegens eines gesetzlichen Revisionsgrundes ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Nur am Rande ist damit auf die Fristenfrage einzugehen: Werden Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 lit. c und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kumuliert, gelangt trotzdem die für den jeweiligen Revisionsgrund anwendbare Frist zur Anwendung (Urteil 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1.1). Vorliegend ist weder die 30-tägige (Art. 124 Abs. 1 lit.”
Riferimento: LTF art. 123 n. 96 L'art. 123 cpv. 2 LTF consente la revisione quando la parte istante venga successivamente a conoscenza di fatti rilevanti o trovi mezzi di prova decisivi che non ha potuto presentare nel procedimento precedente. I fatti o i mezzi di prova in questione devono essere già esistiti al momento del provvedimento impugnato (novità non autentiche), essere rilevanti (cioè idonei, in caso di corretta valutazione giuridiÊ, a determinare una decisione diversa), essere stati scoperti successivamente e non essere stati accessibili alla parte istante nel giudizio principale nonostante la dovuta diligenza. Sono esclusi i fatti e i mezzi di prova sorti soltanto dopo la decisione (novità autentiche).
“a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Gesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat sodann erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2). 3. 3.1. Der Gesuchsteller beruft sich in erster Linie auf eine Vereinbarung vom 26.”
“Der Gesuchsteller macht als weiteren Revisionsgrund geltend, er sei im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG in den Besitz von entscheidenden Beweismitteln gelangt, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Nach der angerufenen Bestimmung kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Im vorgängigen Beschwerdeverfahren ist das Bundesgericht an den Sachverhalt der Vorinstanz gebunden (Art.?105 Abs.?1 BGG). Dem Bundesgericht dürfen sodann neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art.?99 Abs.?1 BGG). Aufgrund dieser Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob die Revisionsgesuchstellerin das Revisionsgesuch zu Recht am Bundesgericht stellte, oder ob sie es bei der Vorinstanz hätte einreichen müssen, welche den Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festlegte. Zu beurteilen ist mithin, ob sich das Bundesgericht mit den von der Revisionsgesuchstellerin nachträglich entdeckten Tatsachen und Beweismitteln bezüglich der fehlenden Aktionärsstellung des Revisionsgesuchsgegners im Rahmen des Revisionsgrundes nach Art.”
Se il ricorso di revisione è accolto per fatti o mezzi di prova di nuova scoperta (art. 123 cpv. 2 lett. a LTF), il Tribunale federale rinvia in linê di principio la causa all'istanza cantonale per un nuovo esame. Può tuttavia decidere nuovamente in proprio, in particolare quando il fatto determinante è pacificamente accertato.
“Wird das Revisionsgesuch auf Grund von neu entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gutgeheissen, weist das Bundesgericht die Sache im Prinzip an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung zurück. Es kann aber auch selbst neu über die Sache befinden, insbesondere wenn der massgebende Sachverhalt ohne weiteres feststeht (BGE 147 III 238 E. 3.4 und 4.3).”
“Wird das Revisionsgesuch auf Grund von neu entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gutgeheissen, weist das Bundesgericht die Sache im Prinzip an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung zurück. Es kann aber auch selbst neu über die Sache befinden, insbesondere wenn der massgebende Sachverhalt ohne weiteres feststeht (BGE 147 III 238 E. 3.4 und 4.3).”
Su istanza, il procedimento ordinario innanzi al Tribunale federale, in linê di principio, deve essere sospeso quando all'istanza di sospensione è allegata l'istanza di revisione presentata all'istanza precedente e da ciò risulti che sono effettivamente invocate ragioni di revisione previste nel provvedimento rilevante per il procedimento davanti all'istanza precedente (in linê di principio rilevano soltanto ragioni di revisione che, nella sostanza, corrispondono a quelle dell'art. 123 LTF). La sospensione non è disposta se l'istanza di revisione appare manifestamente dilatoria o mirata unicamente a ottenere tempo, oppure se la sua ammissibilità è esclusa fin dall'inizio.
“Wegen dieses Verhältnisses zwischen der Revision vor der Vorinstanz und derjenigen vor Bundesgericht ist das ordentliche Verfahren vor Bundesgericht - auf Antrag hin - grundsätzlich zu sistieren. Nach einem reformatorischen Urteil des Bundesgerichts könnte das vorinstanzliche Urteil nämlich nicht mehr revidiert werden, weil es durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt würde, und eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils selber wäre wegen der Regelung gemäss Art. 125 BGG nicht möglich. Die Sistierung dient dazu, dieser drohenden Verwirkung vorzubeugen (BGE 138 II 386 E. 7; Verfügung 2C_138/2020 vom 7. Mai 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist dabei, dass dem Sistierungsgesuch das Revisionsgesuch an die Vorinstanz beigelegt wird und aus diesem hervorgeht, dass effektiv Revisionsgründe geltend gemacht werden, die im für das Verfahren vor der Vorinstanz einschlägigen Erlass vorgesehen sind (es kann sich grundsätzlich bloss um Revisionsgründe handeln, die inhaltlich im Wesentlichen denjenigen von Art. 123 BGG entsprechen) und nicht blosse Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geübt wird, die (im Rahmen von Art. 97 und 105 BGG bzw. Art. 99 BGG) beim Bundesgericht selber vorgebracht werden kann. Nicht sistiert wird das bundesgerichtliche Verfahren, wenn das Revisionsgesuch trölerisch und allein auf Zeitgewinn bzw. Verfahrensverschleppung ausgerichtet erscheint oder wenn die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil 9C_597/2020 vom 27. Oktober 2020; Verfügungen 2C_138/2020 vom 7. Mai 2020 E. 2.1.2; 5A_865/2016 vom 9. Juni 2017; zum Ganzen: BGE 144 I 208 E. 4.1; 138 II 386 E. 7; Verfügungen 2C_544/2018 vom 26. November 2018; 2C_1103/2015 vom 20. April 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
“Wegen dieses Verhältnisses zwischen der Revision vor der Vorinstanz und derjenigen vor Bundesgericht ist das ordentliche Verfahren vor Bundesgericht - auf Antrag hin - grundsätzlich zu sistieren. Nach einem reformatorischen Urteil des Bundesgerichts könnte das vorinstanzliche Urteil nämlich nicht mehr revidiert werden, weil es durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt würde, und eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils selber wäre wegen der Regelung gemäss Art. 125 BGG nicht möglich. Die Sistierung dient dazu, dieser drohenden Verwirkung vorzubeugen (BGE 138 II 386 E. 7; Verfügung 2C_138/2020 vom 7. Mai 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist dabei, dass dem Sistierungsgesuch das Revisionsgesuch an die Vorinstanz beigelegt wird und aus diesem hervorgeht, dass effektiv Revisionsgründe geltend gemacht werden, die im für das Verfahren vor der Vorinstanz einschlägigen Erlass vorgesehen sind (es kann sich grundsätzlich bloss um Revisionsgründe handeln, die inhaltlich im Wesentlichen denjenigen von Art. 123 BGG entsprechen) und nicht blosse Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geübt wird, die (im Rahmen von Art. 97 und 105 BGG bzw. Art. 99 BGG) beim Bundesgericht selber vorgebracht werden kann. Nicht sistiert wird das bundesgerichtliche Verfahren, wenn das Revisionsgesuch trölerisch und allein auf Zeitgewinn bzw. Verfahrensverschleppung ausgerichtet erscheint oder wenn die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil 9C_597/2020 vom 27. Oktober 2020; Verfügungen 2C_138/2020 vom 7. Mai 2020 E. 2.1.2; 5A_865/2016 vom 9. Juni 2017; zum Ganzen: BGE 144 I 208 E. 4.1; 138 II 386 E. 7; Verfügungen 2C_544/2018 vom 26. November 2018; 2C_1103/2015 vom 20. April 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
“Wegen dieses Verhältnisses zwischen der Revision vor der Vorinstanz und derjenigen vor Bundesgericht ist das ordentliche Verfahren vor Bundesgericht - auf Antrag hin - grundsätzlich zu sistieren. Nach einem reformatorischen Urteil des Bundesgerichts könnte das vorinstanzliche Urteil nämlich nicht mehr revidiert werden, weil es durch das bundesgerichtliche Urteil ersetzt würde, und eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils selber wäre wegen der Regelung gemäss Art. 125 BGG nicht möglich. Die Sistierung dient dazu, dieser drohenden Verwirkung vorzubeugen (BGE 138 II 386 E. 7; Verfügung 2C_138/2020 vom 7. Mai 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist dabei, dass dem Sistierungsgesuch das Revisionsgesuch an die Vorinstanz beigelegt wird und aus diesem hervorgeht, dass effektiv Revisionsgründe geltend gemacht werden, die im für das Verfahren vor der Vorinstanz einschlägigen Erlass vorgesehen sind (es kann sich grundsätzlich bloss um Revisionsgründe handeln, die inhaltlich im Wesentlichen denjenigen von Art. 123 BGG entsprechen) und nicht blosse Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geübt wird, die (im Rahmen von Art. 97 und 105 BGG bzw. Art. 99 BGG) beim Bundesgericht selber vorgebracht werden kann. Nicht sistiert wird das bundesgerichtliche Verfahren, wenn das Revisionsgesuch trölerisch und allein auf Zeitgewinn bzw. Verfahrensverschleppung ausgerichtet erscheint oder wenn die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil 9C_597/2020 vom 27. Oktober 2020; Verfügungen 2C_138/2020 vom 7. Mai 2020 E. 2.1.2; 5A_865/2016 vom 9. Juni 2017; zum Ganzen: BGE 144 I 208 E. 4.1; 138 II 386 E. 7; Verfügungen 2C_544/2018 vom 26. November 2018; 2C_1103/2015 vom 20. April 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).”
La giurisprudenza richieÞ di regola cinque requisiti cumulativi per una revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF (analogamente anche nel caso di mezzi di prova scoperti successivamente): (1) riferimento a un fatto (ovvero il nuovo mezzo di prova deve servire a provare un fatto anteriore); (2) rilevanza, ossia idoneità a modificare la sentenza in favore del richiedente; (3) il fatto/il mezzo di prova deve essere già esistito prima della sentenza oggetto di revisione ovvero fino al momento in cui nel procedimento principale era ancora ammessa la produzione di fatti (novità non genuina); (4) il fatto/il mezzo di prova è stato scoperto solo dopo tale momento; (5) il richiedente non ha potuto presentarlo nel precedente procedimento nonostante la dovuta diligenza.
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt voraus, dass jeweils fünf Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 147 III 238 E. 4 mit Hinweis auf BGE 143 III 272 E. 2.2 [betreffend die Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nachgebildete Bestimmung von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO] und Urteile 8C_562/2019 vom 16. Juni 2020 E. 3.2 und E. 3.3; 8F_3/2020 vom 6. Mai 2020 E. 1.2; 8F_19/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2; 4F_24/2017 vom 4. September 2018 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; 4F_7/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1.1 und E. 2.1.2; 4F_18/2017 vom 4.”
“Für eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen müssen die folgenden fünf Voraussetzungen (welche analog für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Beweismittel gelten) erfüllt sein:”
“a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Gesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat sodann erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2).”
Se l'istanza di revisione si fonÚ esclusivamente su un vero novum, non si entra in merito. Le novità reali, ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF, non costituiscono motivo di revisione. Tali nuove circostanze possono eventualmente giustificare un'istanza di riesame dell'autorità amministrativa per regolamentazioni future (pro futuro), ma non la revisione di una decisione già conclusa nel passato.
“Stützt sich die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Antrags (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ausschliesslich auf ein echtes Novum und damit auf ein von Gesetzes wegen unzulässiges neues Beweismittel (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG), kann auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden.”
“Bei den zulässigen neuen Tatsachen handelt es sich um solche, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben, in welchem im Hauptverfahren neue tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren, und die damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (unechte Noven; BGE 143 V 105 E. 2.3; Pierre Ferrari, in: Bernard Corboz/Alain Wurzburger/Pierre Ferrari/Jean-Maurice Frésard/Florence Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 16 und 18 zu Art. 123 BGG). An hinreichender Sorgfalt mangelt es, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im revisionsbetroffenen Verfahren hätten angestellt werden können und müssen. Dass es einer Prozesspartei unmöglich gewesen sei, eine bestimmte Tatsache bereits im früheren Verfahren vorzubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen oder Unsorgfalt in der Prozessführung wieder gutzumachen (Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 238). Tatsachen, die erst nach dem revisionsbetroffenen Entscheid entstanden sind (echte Noven), fallen als Revisionsgrund ausser Betracht (so ausdrücklich Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Echte Noven können unter Umständen zur neuen Verfügung seitens der Verwaltungsbehörde führen, wenn diese einem Wiedererwägungsgesuch statt gibt (Karin Scherrer Reber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 66 VwVG). Dies gilt allerdings nur für künftige Ereignisse ( pro futuro), nicht für einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.5; 143 II 1 E. 5.1).”
“Sie bildeten demnach im Hauptverfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_588/2019), in welchem dieses Urteil angefochten war, unzulässige echte Noven. Es handelt sich somit nicht um Beweismittel, die bereits zu einem Zeitpunkt bestanden, in welchem sie im erwähnten bundesgerichtlichen Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätten eingebracht werden können. Soweit der Gesuchsteller sein Gesuch auf diese Schreiben stützt, sind die Voraussetzungen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG somit von vornherein nicht erfüllt und ist das Revisionsgesuch demzufolge abzuweisen (vgl. E. 3.1 Abs. 3 hiervor sowie [zu einer vergleichbaren chronologischen Abfolge] auch Urteil 1F_44/2019 vom 9. September 2019 E. 2.4).”
Un sospetto generale che riguarÚ l'intera attività di un ufficio peritale (p. es. manipolazioni continuative o sistematiche, per le quali non si può escludere la presenza di manipolazioni in tutte le perizie nei periodi in questione) può costituire motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF. Ciò va distinto dall'esame ordinario di singole perizie caso per caso.
“Dementsprechend müssen auch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht allein deshalb wieder aufgenommen werden, weil die Verwaltung oder das Gericht einen Rentenentscheid gestützt auf ein Gutachten der PMEDA gefällt hat (vgl. bereits Urteil 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 7.2). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein revisionsweises Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid nach Art. 61 lit. i ATSG erfüllt sind. Der von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich erneut zitierte BGE 144 V 258 führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, betraf der damals zu beurteilende Fall eine Begutachtungsstelle, welcher die kantonale Betriebsbewilligung vorübergehend entzogen worden war, weil die medizinisch verantwortliche Person der Gutachterstelle Dutzende von Gutachten eigenmächtig abgeändert und unterzeichnet hatte, ohne die begutachteten Personen gesehen und ohne das Einverständnis des Gutachters eingeholt zu haben. Soweit das Bundesgericht das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bejaht hat, beruhte dies darauf, dass letztlich bei keinem der im fraglichen Zeitraum erstellten Gutachten eine Manipulation ausgeschlossen werden konnte und insofern ein ganz genereller Verdacht gegen die Gutachten gerechtfertigt war (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2 des genannten Urteils). Dieser Fall unterscheidet sich somit grundlegend vom hier vorliegenden Sachverhalt, da die Gutachten der PMEDA auf der Grundlage der Feststellungen der EKQMB ohne Weiteres einer Einzelfallprüfung unterzogen werden können.”
“Dementsprechend müssen auch rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht allein deshalb wieder aufgenommen werden, weil die Verwaltung oder das Gericht einen Rentenentscheid gestützt auf ein Gutachten der PMEDA gefällt hat (vgl. bereits Urteil 9C_776/2023 vom 11. Juli 2024 E. 7.2). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein revisionsweises Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid nach Art. 61 lit. i ATSG erfüllt sind. Der von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich erneut zitierte BGE 144 V 258 führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, betraf der damals zu beurteilende Fall eine Begutachtungsstelle, welcher die kantonale Betriebsbewilligung vorübergehend entzogen worden war, weil die medizinisch verantwortliche Person der Gutachterstelle Dutzende von Gutachten eigenmächtig abgeändert und unterzeichnet hatte, ohne die begutachteten Personen gesehen und ohne das Einverständnis des Gutachters eingeholt zu haben. Soweit das Bundesgericht das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bejaht hat, beruhte dies darauf, dass letztlich bei keinem der im fraglichen Zeitraum erstellten Gutachten eine Manipulation ausgeschlossen werden konnte und insofern ein ganz genereller Verdacht gegen die Gutachten gerechtfertigt war (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2 des genannten Urteils). Dieser Fall unterscheidet sich somit grundlegend vom hier vorliegenden Sachverhalt, da die Gutachten der PMEDA auf der Grundlage der Feststellungen der EKQMB ohne Weiteres einer Einzelfallprüfung unterzogen werden können.”
“Als Revisionsgrund ruft der Gesuchsteller Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an. Er macht im Wesentlichen geltend, ihm sei durch die Evaluation der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung EKQMB (nachfolgend: EKQMB) und den gestützt darauf ergangenen Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA der Jahre 2022/2023 vom 7. November 2023 die Tatsache bekanntgeworden, dass zahlreiche Gutachten der PMEDA an gravierenden formalen und inhaltlichen Mängeln leiden würden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) habe bereits am 4. Oktober 2023 auf Empfehlung der EKQMB hin einen Auftragsstopp der Invalidenversicherung von medizinischen Gutachten an die PMEDA verhängt. Gemäss Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 vergäben die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden inskünftig keine medizinischen Gutachten mehr an die Gutachterstelle PMEDA. Für den Umstand, dass die Gutachten die entsprechenden Mängel durchgehend - mindestens seit 2013 und somit auch das hier interessierende Gutachten vom 20.”
Se una revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF viene accolta, il Tribunale federale annulla la sentenza revisionata e, di regola, rinvia la causa all'istanza cantonale per un nuovo esame, poiché di norma non effettua una nuova valutazione dei fatti.
“1 ZPO). Da es sich bei der Be- schwerde in Zivilsachen um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt (Art. 107 Abs. 2 BGG), führt dessen Gutheissung oder Abweisung auf der Grundlage der im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen dazu, dass der Entscheid des Bundesgerichts an die Stelle des angefochtenen tritt. In solchen Fällen ist das Revisionsbegehren beim Bundesgericht zu stellen, da das Urteil des Bundesge- richts den einzigen in Rechtskraft erwachsenen (Art. 61 BGG) Entscheid darstellt, der in diesem Zeitpunkt der Revision zugänglich ist (BGE 134 III 669 E. 2.2; BGer 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013, E. 3.2.1; BGer 4F_8/2010 vom 18. April 2011, E. 1.1). Bezüglich der Kognition des Bundesgerichts gilt: Ist das Bundesgericht für das Revisionsgesuch aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel zu- ständig, prüft es, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist, mithin ob die Voraussetzungen der Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt sind. Da- für hat es unter anderem zu beurteilen, ob die neu entdeckte Tatsache bzw. das neu entdeckte Beweismittel erheblich ist. In diesem Rahmen befasst sich das Bundesgericht mit den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln, auch wenn es den Sachverhalt im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nur mit be- schränkter Kognition überprüfen konnte (BGE 147 III 238 E. 3.3). Bejaht das Bun- desgericht die Erheblichkeit der neu entdeckten Tatsachen und Beweismittel so- wie die weiteren Voraussetzungen des Revisionsgrunds nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist, und ur- - 9 - teilt in der Folge über die ursprüngliche Beschwerde. Bei Gutheissung der Revisi- on nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und der damit verbundenen Änderung der tat- sächlichen Grundlagen weist das Bundesgericht die Sache in aller Regel an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung zurück, weil das Bundesgericht grundsätz- lich nicht selbst eine neue Würdigung der tatsächlichen Situation vornimmt.”
L'invocazione di ordinamenti giuridici esteri o di una critiÊ puramente giuridiÊ non costituisÎ, di per sé, un fatto nuovo né un nuovo mezzo di prova ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF e non è, nel procedimento di revisione, idonê a superare il carattere di divieto delle novità.
“Bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Möglichkeit, den indischen Führerausweis ohne weitere Prüfung in einen finnischen oder belgischen umzutauschen, handelt es sich entgegen seiner Ansicht nicht um eine Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Vielmehr bezieht er sich damit auf die in den beiden Ländern in Bezug auf den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen einheimischen Führerausweis angeblich geltende Rechtslage. Seine Berufung auf den Revisionsgrund der unechten Noven geht daher bereits aus diesem Grund fehl. Inwiefern es ihm bei der gebotenen Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, die geltend gemachte Rechtslage in den beiden Ländern bereits in den vom Revisionsgesuch betroffenen früheren Verfahren einzubringen, ergibt sich aus seinen Ausführungen, insbesondere seinem Vorbringen, er sei nicht in der Lage, sich mit den Gesetzen jedes anderen Landes vertraut zu machen, mit Blick auf seine wiederholten Bemühungen, eine Wiedererwägung der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 22. September 2020 zu erreichen, im Weiteren nicht. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt somit nicht vor. Vielmehr nimmt der Gesuchsteller die geltend gemachte Rechtslage in Finnland und Belgien zum Anlass, das gemäss der Verkehrszulassungsverordnung für den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis bestehende Erfordernis einer Kontrollfahrt und die ihn betreffende Rechtsanwendung der kantonalen Behörden und des Bundesgerichts zu kritisieren. Mit dieser Kritik ist er im Revisionsverfahren, das auf die Frage beschränkt ist, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG vorliegt, nicht zu hören.”
“Das Bundesgericht fällte am 14. Juni 2021 ein Nichteintretensurteil, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren unzulässig. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe vom 14. Juli 2022 nicht im Ansatz auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensurteil und den dieses begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Seine Vorbringen zielen ungeachtet des ohnehin geltenden Novenverbots (dazu: Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Urteil 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2 mit Hinweisen) allesamt an der Sache vorbei.”
Ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF può essere richiesta la revisione quando la parte venga in possesso successivamente di fatti rilevanti o di mezzi di prova decisivi che non ha potuto presentare nel precedente procedimento. La giurisprudenza limita tale rimedio nella misura in cui i fatti o i mezzi di prova invocati devono essere già sorti prima, o comunque almeno entro il momento fino al quale un'istanza nel procedimento principale era ancora processualmente ammissibile; sono esclusi i fatti o i mezzi di prova insorti dopo la decisione.
“Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie habe (erst) mit der am 6. Juni 2024 erfolgten Zustellung des im Rahmen des IV-Verfahrens eingeholten Gutachtens der asim, Versicherungsmedizin Begutachtung, Universitätsspital Basel, vom 19. April 2024 erfahren, dass das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 10. November 2014 aufgrund einer falschen Befundung des Schädel-MRI auf der Annahme falscher Tatsachen basiert habe. Da sowohl das Kantonsgericht wie auch das Bundesgericht in ihren Urteilen auf das Gutachten der B.________ abgestellt hätten, seien sie gestützt auf ein nicht beweiswertiges Gutachten fälschlicherweise von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann des Weiteren um Revision ersucht werden, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Diese Bestimmung gestattet eine Revision von Urteilen praxisgemäss nur insoweit, als die angerufenen Beweismittel bereits davor beziehungsweise vor dem Zeitpunkt, in dem eine Eingabe im Hauptverfahren prozessual noch zulässig war, entstanden sind (BGE 143 III 272 E. 2.2; Urteile 8F_10/2019 vom 29. August 2019 E. 1.3; 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.3; 8F_9/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.2). Die dabei einzuhaltende Frist beträgt 90 Tage seit Entdeckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG).”
Citazione: LTF art. 123 n. 87 Il ricorso per revisione deve essere presentato all'autorità che per ultima si è pronunciata sul merito dell'oggetto della controversia. Se il Tribunale federale si è già pronunciato sul merito nella sentenza di ultima istanza, il ricorso per revisione è diretto al Tribunale federale; se inveÎ il ricorso di annullamento in materia di diritto pubblico davanti al Tribunale federale era inammissibile, o se il motivo di revisione riguardava un aspetto che nel procedimento davanti al Tribunale federale non era più oggetto di contestazione, è determinante l'istanza precedente.
“Secondo un principio generale, la domanda di revisione nel merito di una sentenza deve essere presentata all’autorità che per ultima ha statuito nel merito della causa (DTF 134 III 45 consid. 2.2; DTF 118 Ia 366 consid. 2 con riferimenti; STF 2C_810/2009 consid. 3.1). Per quanto concerne in particolare il ricorso in materia di diritto pubblico al Tribunale federale, inoltrato dal ricorrente il 2 febbraio 2015, occorre evidenziare come lo stesso costituisca un rimedio di diritto ordinario di natura riformatoria (art. 107 cpv. 2 LTF), la cui ammissione o respingimento sulla base dei fatti accertati nella decisione impugnata ha quale conseguenza che il giudizio del Tribunale federale si sostituisce alla pronunzia cantonale. In questo caso, la domanda di revisione deve essere formata davanti al Tribunale federale la cui sentenza costituisce pertanto la sola decisione passata in giudicato (art. 61 LTF), passibile di revisione per i motivi indicati agli artt. 121 e 123 LTF (Yves Dondallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, n. 4645 p. 1671; Nicolas von Werdt, Bundesgerichtsgesetz, 2007, n. 13 ad art. 123 LTF). Per contro, la domanda di revisione dev’essere presentata all’autorità precedente nel caso in cui il ricorso in materia di diritto pubblico è dichiarato irricevibile o quando il motivo della domanda di revisione verte su un aspetto che non era più litigioso nella procedura dinanzi al Tribunale federale (STF 2F_2/2009 del 23 settembre 2009, consid. 2.2 e 2.3; STF 2C_810/2009 del 26 maggio 2010, consid. 3.1.2). Nel caso di specie, il ricorso in materia di diritto pubblico presentato contro il giudizio 31.2014.7 del 22 dicembre 2014 di questo Tribunale, è stato respinto con sentenza 20 aprile 2015 del Tribunale federale. Quest’ultimo si è quindi pronunciato nel merito. Quanto al motivo posto a sostegno dell’istanza di revisione 30 maggio 2023, RI 1 ha addotto di essersi procurato presso l’UF, dopo lunga malattia, il contratto di mandato 26 giugno 2010, del quale egli è cofirmatario insieme a __________ e che prevede la ripartizione delle competenze e delle responsabilità fra i due stipulanti in seno ad FA 1 (cfr.”
Citazione: LTF art. 123 n. 86 Le prove scoperte successivamente giustificano una revisione solo se riguardano l'oggetto della controversia originaria e, se sottoposte a una corretta valutazione giuridiÊ, sono idonî a modificare verosimilmente l'esito della decisione del Tribunale federale. Gli elementi probatori che concernono questioni di fatto estranî all'oggetto della controversia all'epoÊ sono considerati non rilevanti ai fini della decisione e non costituiscono motivo di revisione.
“Die Gesuchstellerinnen führen sodann aus, nachträglich entscheidende Beweismittel aus dem Bundesarchiv gefunden zu haben. Diese beträfen die Auslegung von Art. 41 Abs. 3 aBüG und sollen Antwort geben auf die Frage, ob bei einer Nichterstreckung der Nichtigerklärung eine "Ex-nunc-Beurkundung" erforderlich sei. Inwiefern diese angeblichen Beweismittel entscheidend im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sein sollen (dazu vorne E. 4.3), ist nicht ersichtlich. Wie eingangs festgehalten, ist die Gesuchstellerin 1 definitiv von der ihren Vater betreffenden Nichtigerklärung der Einbürgerung ausgenommen worden. Am Umstand, dass ihr das Schweizer Bürgerrecht belassen wurde, ändert die Beurkundungspraxis nichts. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Fragen der Gesuchstellerinnen lagen im damaligen bundesgerichtlichen Verfahren ausserhalb des Streitgegenstands, der sich allein auf die Frage der Nichterstreckung der Nichtigerklärung bezog (vgl. auch vorne E. 1.4.1; zum Streitgegenstandsbegriff in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege: BGE 144 I 11 E. 4.3; 142 I 155 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Darüber wurde - wie bereits mehrmals erwähnt - abschliessend und zugunsten der Gesuchstellerinnen entschieden. Die angeführten Beweismittel sind folglich nicht entscheiderheblich. Ein Revisionsgrund ist auch in dieser Hinsicht zu verneinen.”
“66 PA ne peuvent entraîner la révision que s'ils sont importants et décisifs, c'est-à-dire que les faits doivent être de nature à influer - ensuite d'une appréciation juridique correcte - sur l'issue de la contestation, et les moyens de preuve offerts propres à les établir (cf. ATF 127 V 353 consid. 5a et 118 II 199 consid. 5 ; ATAF 2014/39 consid. 4.5 et réf. cit. ; cf. également Karin Scherrer Reber, Praxiskommentar VwVG, op.cit., art. 66 PA n° 26 p. 1357 et réf. cit. ; Pierre Ferrari, in : Commentaire de la LTF, 2ème éd., 2014, et réf. cit.), qu'en outre, une demande de réexamen ne saurait servir à remettre continuellement en cause des décisions administratives entrées en force de chose jugée et à éluder les dispositions légales sur les délais de recours (cf. ATF 136 II 177 consid. 2.1 p. 181 et jurisp. cit. ; cf. également Jurisprudence et informations de la Commission suisse de recours en matière d'asile [JICRA] 2003 no 17 consid. 2b p. 104 et jurisp. cit.), que le SEM est notamment compétent pour connaître d'une demande de réexamen fondée sur un nouveau moyen de preuve important, postérieur à un arrêt matériel du Tribunal, moyen qui ne peut valablement être invoqué à l'appui d'une demande de révision en application de l'art. 123 al. 2 LTF (cf. ATAF 2013/22, consid. 3 à 13), que dans un tel cas, l'autorité se limite à examiner si le moyen allégué remet en cause les considérants de l'arrêt attaqué, mais en aucun cas ne réapprécie ce qui l'a déjà été, que selon l'art. 111b al. 1 LAsi, la demande de réexamen doit être déposée par écrit auprès du SEM dans les 30 jours qui suivent la découverte du motif de réexamen, qu'à l'appui de sa demande de réexamen du 6 août 2020, l'intéressé a produit deux photographies d'une manifestation qui se serait déroulée en 2012 devant le camp militaire B._______, douze photographies de son père assis sur une chaise roulante et présentant des cicatrices sur le haut du corps, un procès-verbal et une convocation émanant du poste de police de C._______ datés du (...) 2019 ainsi que leur traduction en langue anglaise et une attestation établie par l'office régional de D._______ de la Commission des droits de l'Homme du Sri Lanka datée du (...) 2017, que ces documents sont, selon lui, censés établir qu'il serait recherché dans son pays d'origine, que les photographies produites confirmeraient ses dires selon lesquelles son père aurait été violemment frappé par les forces de l'ordre lors d'une manifestation qui se serait tenue, en 2012, devant le camp militaire où il aurait lui-même été détenu, qu'indépendamment de la question de savoir si ces moyens auraient pu et dû être produits en procédure ordinaire et seraient dès lors tardifs, il apparaît que ceux-ci ne sont pas de nature à prouver les faits allégués, qu'en effet, le simple fait que des personnes y apparaissent en train de manifester et que le père de l'intéressé y figure dans un fauteuil roulant ne permet en rien d'établir que celui-ci aurait participé à la manifestation en question ni qu'il aurait été blessé dans les circonstances décrites, qu'a fortiori, ces pièces ne permettent pas non plus de conclure que l'intéressé serait recherché par les autorités de son pays, que, de plus, il n'est pas possible de déterminer à quelle date ces clichés ont été pris, que, par ailleurs, ces photographies ne permettent d'établir aucun fait nouveau et pertinent qui aurait conduit le Tribunal à statuer autrement s'il en avait eu connaissance dans la procédure principale, que, s'agissant de la convocation et du procès-verbal établis, le (.”
LTF art. 123 n. 85 Nuovi fatti o mezzi di prova devono essere rilevanti e idonei, ove sia effettuata una corretta valutazione giuridiÊ, a condurre a una decisione più favorevole per il richiedente; aspetti puramente giuridici o una valutazione giuridiÊ ritenuta semplicemente errata non costituiscono motivo di revisione.
“a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Dieser Revisionsgrund setzt unter anderem voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2). Keine Tatsachen i.S.v. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind rechtliche Aspekte, so namentlich eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3) bzw. eine allfällige Verletzung von Bundesrecht, eine neue oder ältere, nicht berücksichtigte Rechtsprechung oder ein (neues) Gesetz (vgl. Urteil 9F_17/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 123 BGG).”
“Kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt vor bei einem (aus Sicht der rechtsuchenden Person) ungenügenden Beachten von sich aus den Akten ergebenden Tatsachen (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; 115 II 399 E. 2a; Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2 mit Hinweisen). Dies ist nichts anderes als die rechtliche Würdigung derselben. Selbst wenn diese als noch so falsch empfunden wird, liegt kein Revisionsgrund vor. Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen (Urteile 8F_4/2021 vom 9. September 2021 E. 4 und 8F_4/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3; je mit Hinweisen). Allfällige Unterlassungen bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können ebenso wenig mittels Revision nachgeholt werden (Urteile 9G_1/2021 vom 27. September 2021 E. 1; 5F_24/2018 vom 1. Juli 2919 E. 1; 4F_17/2018 vom 9. Oktober 2018; je mit Hinweisen; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 121 BGG; siehe auch N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausserdem kann der Revisionsgrund nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. Tatsachen, die zugunsten der Gesuchstellerin zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, wären sie berücksichtigt worden (Urteile 5F_24/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1 und 4F_16/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2).”
Nei procedimenti penali la revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. b LTF può essere proposta solo se sono soddisfatte le condizioni dell'art. 410 CPP, in particolare la sussistenza di fatti o mezzi di prova nuovi intervenuti prima della decisione. Secondo la giurisprudenza, una tale revisione di una sentenza del Tribunale federale per fatti o mezzi di prova nuovi è ammissibile solo se, nel procedimento precedente, il Tribunale federale ha modificato gli accertamenti di fatto dell'istanza precedente oppure ha operato propri accertamenti di fatto.
“Damit macht er weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 BGG noch eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gemäss Art. 122 BGG geltend, wobei ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. b-d BGG verspätet wäre (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Ebenso wenig bringt er vor, dass die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Bliebe also noch eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG. Nach dieser Bestimmung kann in Strafsachen die Revision verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO erfüllt sind. Ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind.”
“Die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kommt nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert hat bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind (BGE 134 IV 48 E. 1; Urteil 6F_1/2023 vom 8. Mai 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen). Im Urteil 6B_1208/2020 ist das Bundesgericht vom Sachverhalt ausgegangen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Insoweit fällt eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht.”
“Der Gesuchsteller und frühere Beschwerdeführer macht betreffend das seiner Ansicht nach revisionsbedürftige bundesgerichtliche Urteil vom 15. Mai 2023 und den mit diesem bestätigten Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. Juli 2020 mehrere Mängel geltend, ohne indes aufzuzeigen, inwieweit ein Revisionsgrund vorliegen würde. Dass das Bundesgericht etwa Anträge unbeurteilt gelassen (Art. 121 lit. c BGG) und/oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG) hätte, macht er genauso wenig geltend, wie dass neue, vor dem Urteil eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen würden, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Mit seinen Vorbringen, er sei einem Rechtsirrtum unterlegen, es sei in diesem Zusammenhang ein Zeugenbeweis zu Unrecht nicht abgenommen worden und er sei weder im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht noch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht richtig verteidigt gewesen, zielt er auf eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens in der Sache selbst ab, was auf dem Weg der Revision nicht (mehr) möglich ist (vgl. E. 2 oben). Gleiches gilt, soweit er sich gegen die Strafzumessung wendet, die revisionsweise ebenfalls keiner erneuten Überprüfung unterzogen werden kann, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer als zu lang erachteten Dauer des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Dass dem Gesuchsteller die kritisierten Punkte "erst vor einigen Wochen klar geworden" seien, wie er betont, begründet keinen der in Art. 121 ff. BGG erwähnten Revisionsgründe. Inwiefern das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 15. Mai 2023 einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte, ergibt sich nach dem Gesagten nicht.”
Riferimento: LTF art. 123 n. 83 Se manÊ un'esposizione sostanziata del modo in cui un delitto o una contravvenzione avrebbero influito sulla decisione impugnata, la domanÚ di revisione non è esaminata. Se la sentenza soggetta a revisione è una decisione di non entrare in merito, il motivo di revisione deve riferirsi concretamente alle motivazioni del non ingresso nel merito.
“1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 4. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 5. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des”
“1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 4. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 5. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des”
“1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 4. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 5. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des”
Non ogni precedente giurisprudenziale fonÚ automaticamente un diritto alla revisione; dalla mera esistenza di decisioni anteriori non deriva automaticamente un motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF. Inoltre, situazioni di diritto estero (p. es. il regime giuridico vigente in altri Stati) non costituiscono fatti o mezzi di prova ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF e, pertanto, in linê di principio non possono essere invocate come novità non autentiche. Analogamente, provvedimenti emanati solo dopo la sentenza impugnata possono essere presi in considerazione quali fatti o mezzi di prova solo in via eccezionale; tali decisioni successive, di regola, non sono considerate novità ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF.
“Selbst wenn das Urteil 6B_667/2019 als unechtes Novum im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu betrachten wäre (vorne E. 1.2), liesse sich daraus kein Widerspruch zum Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 herleiten. Das Revisionsgesuch erweist sich als unbegründet. Insoweit ist es abzuweisen.”
“Bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Möglichkeit, den indischen Führerausweis ohne weitere Prüfung in einen finnischen oder belgischen umzutauschen, handelt es sich entgegen seiner Ansicht nicht um eine Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Vielmehr bezieht er sich damit auf die in den beiden Ländern in Bezug auf den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen einheimischen Führerausweis angeblich geltende Rechtslage. Seine Berufung auf den Revisionsgrund der unechten Noven geht daher bereits aus diesem Grund fehl. Inwiefern es ihm bei der gebotenen Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, die geltend gemachte Rechtslage in den beiden Ländern bereits in den vom Revisionsgesuch betroffenen früheren Verfahren einzubringen, ergibt sich aus seinen Ausführungen, insbesondere seinem Vorbringen, er sei nicht in der Lage, sich mit den Gesetzen jedes anderen Landes vertraut zu machen, mit Blick auf seine wiederholten Bemühungen, eine Wiedererwägung der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 22. September 2020 zu erreichen, im Weiteren nicht. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt somit nicht vor. Vielmehr nimmt der Gesuchsteller die geltend gemachte Rechtslage in Finnland und Belgien zum Anlass, das gemäss der Verkehrszulassungsverordnung für den Umtausch eines indischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis bestehende Erfordernis einer Kontrollfahrt und die ihn betreffende Rechtsanwendung der kantonalen Behörden und des Bundesgerichts zu kritisieren. Mit dieser Kritik ist er im Revisionsverfahren, das auf die Frage beschränkt ist, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG vorliegt, nicht zu hören.”
“Das Urteil vom 9. Februar 2023 wurde aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit vor Ablauf der Beschwerdefrist gefällt, zumal die Gesuchstellerin umgehend gegen die appellationsgerichtliche Verfügung Beschwerde erhoben und in ihrer Beschwerde keine Beschwerdeergänzungen vorbehalten hat. Ein Revisionsgrund (z.B. Art. 121 lit. d BGG) wird mit der Berufung auf die genannten nachträglichen Eingaben nicht dargetan. Ebenso wenig stellt die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Februar 2023 einen Revisionsgrund dar. Diese Verfügung ist erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil erlassen worden und ist damit weder eine Tatsache noch ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.”
“Die Beschwerdeführer berufen sich weiter auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG setzt unter anderem voraus, dass die Gesuchsteller auf eine Tatsache abstellen, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren (unechte Noven). Weiter ist vorausgesetzt, dass die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt der Gesuchsteller nicht vorgebracht werden konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1). Die Beschwerdeführer machen, wie erwähnt (vgl. E. 5.2.1 hiervor), nicht geltend, dass die hier entscheidende Verfügung des Fachbereichs Hochbau vom 8. Oktober 2020 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren prozessual noch hätte eingebracht werden können. Somit ist nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei der Genehmigung der angepassten Baumassenziffer um ein unechtes Novum handelt, das in den Anwendungsbereich von Art.”
LTF art. 123 n. 81 Un'istanza di revisione ai sensi degli art. 121 ss. LTF (compreso l'art. 123) deve indicare fatti concreti oppure enunciare espressamente un motivo di revisione previsto dalla legge e motivare le affermazioni in forma concisa. L'atto deve spiegare in che misura sussiste un motivo di revisione previsto dalla legge; una mera riconsiderazione della decisione del Tribunale federale o argomentazioni esclusivamente di carattere giuridico non sono sufficienti.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Eine Berufung gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe der Gesuchstellerin ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Gegen Entscheide des Bundesgerichts kann weder Einsprache noch Klage noch Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Eingabe gegen das Urteil 5A_260/2024 vom 2. Mai 2024 richtet, ist sie als Revisionsgesuch (Art. 121 ff. BGG) entgegenzunehmen. Ob auch die Revision der Verfügung vom 26. April 2024 verlangt werden kann (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG; Verfügung 4A_189/2010 vom 10. Oktober 2010 E. 1.1; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 121 BGG), vermag angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenzubleiben. Kantonale Entscheide können sodann nicht gestützt auf Art. 121 ff. BGG in Revision gezogen werden. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
La revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF richieÞ una motivazione sufficiente, esposta in modo concreto e convincente. La mera critiÊ alla valutazione giuridiÊ della sentenza o ripetizioni generiche non costituiscono motivo di revisione; in mancanza di tali motivazioni, non si entra nel merito della domanÚ.
“Der Gesuchsteller beruft sich zwar auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er legt indessen offensichtlich nicht in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen entsprechenden Weise hinreichend dar, weshalb dieser Revisionsgrund gegeben sein soll. Das Revisionsgesuch ist somit offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.”
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich. Eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" an das Bundesgericht gegen ein Urteil desselben sieht das Bundesgerichtsgesetz nicht vor. Die Eingabe ist deshalb einzig als Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_96/2024 zu behandeln. Der Gesuchsteller bringt zwar vor, es lägen Revisionsgründe gemäss Art. 121, insbesondere dessen lit. c und d, Art. 122 und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor. Inwiefern dies der Fall sein soll, legt er aber nicht ansatzweise dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr macht er letztlich wie schon im Verfahren 1C_96/2024 geltend, die Rekurskommission habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Mit dieser Kritik ist er im Revisionsverfahren nicht zu hören, ist dieses doch auf die Frage beschränkt, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG vorliegt. Damit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht im Wesentlichen "Rechtsverweigerung" vor, weil er entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil seine Beschwerde auf über 40 Seiten sachlich begründet und mit 20 Beweisdokumenten belegt habe. Damit kritisiert er indessen die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts, die seine Beschwerde als den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entsprechend beurteilte. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, weil der Gesuchsteller keine Revisionsgründe nennt. Er wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig.”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er bringt vielmehr im Wesentlichen bloss vor, das von ihm bekämpfte Bauprojekt sprenge die zulässige Ausnützung bei Weitem, was er bereits in seiner Beschwerde ans Bundesgericht als auch in seinem ersten Revisionsgesuch rechtsgenügend dargelegt habe. Das ist Kritik an der rechtlichen Würdigung, womit ein Revisionsbegehren nicht begründet werden kann. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.”
Riferimento: LTF art. 123 n. 79 Nelle istanze di revisione va esposto e motivato in modo giuridicamente adeguato perché i mezzi di prova o i fatti presentati ex novo non hanno potuto essere prodotti nel precedente procedimento nonostante la dovuta diligenza e senza che ciò sia imputabile alla parte. Affermazioni generiche o vaghe non soddisfano il requisito motivazionale; in mancanza di tale motivazione, l'istanza non sarà esaminata.
“Der Eingabe der Gesuchstellerin lässt sich der Vorwurf entnehmen, das Bundesgericht habe Beweismittel bzw. -anträge und tatsächliche Ausführungen von ihr in den Urteilen vom 23. März 2018 und 12. November 2019 nicht berücksichtigt. Ausserdem legt sie ein Betriebsdatenblatt ihres Bruders über das Jahr 2007 als Beleg für die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem betroffenen Hof vor. Sie behauptet, dieses Dokument stehe im Gegensatz zur Feststellung im Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018, wonach der landwirtschaftliche Betrieb im Jahr 1998 aufgegeben worden sei. Diese Vorbringen der Gesuchstellerin beziehen sich sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Dabei setzt sich die Gesuchstellerin aber nicht mit den Bestimmungen von Art. 124 BGG zur Einhaltung der Revisionsfrist auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich mit den Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. dazu BGE 143 III 272 E. 2.2; Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass sie die im Betriebsdatenblatt 2007 enthaltenen Angaben in den früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen bzw. das Dokument damals unverschuldet nicht einreichen konnte. In dieser Hinsicht fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung des Gesuchs (vgl. oben E. 1). Darauf ist nicht einzutreten.”
“Der Eingabe der Gesuchstellerin lässt sich der Vorwurf entnehmen, das Bundesgericht habe Beweismittel bzw. -anträge und tatsächliche Ausführungen von ihr in den Urteilen vom 23. März 2018 und 12. November 2019 nicht berücksichtigt. Ausserdem legt sie ein Betriebsdatenblatt ihres Bruders über das Jahr 2007 als Beleg für die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem betroffenen Hof vor. Sie behauptet, dieses Dokument stehe im Gegensatz zur Feststellung im Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018, wonach der landwirtschaftliche Betrieb im Jahr 1998 aufgegeben worden sei. Diese Vorbringen der Gesuchstellerin beziehen sich sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Dabei setzt sich die Gesuchstellerin aber nicht mit den Bestimmungen von Art. 124 BGG zur Einhaltung der Revisionsfrist auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich mit den Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. dazu BGE 143 III 272 E. 2.2; Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass sie die im Betriebsdatenblatt 2007 enthaltenen Angaben in den früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen bzw. das Dokument damals unverschuldet nicht einreichen konnte. In dieser Hinsicht fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung des Gesuchs (vgl. oben E. 1). Darauf ist nicht einzutreten.”
Secondo la giurisprudenza, i documenti, i provvedimenti o altre istanze che sono sorti o sono stati emanati solo dopo la sentenza impugnata non rientrano nell'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF e pertanto non costituiscono motivo di revisione ai sensi di tale disposizione.
“Der Gesuchsteller stützt sich als neues Beweismittel auf einen von der Gesuchsgegnerin ausgefüllten Fragebogen der Arbeitslosenversicherung betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Diesen hat er gemäss Schreiben der Gesuchsgegnerin am 8. Januar 2025 gestützt auf sein Auskunftsbegehren gemäss Art. 25 DSG vom 20. November 2024 erhalten. Der Gesuchsteller legt nicht in einer den Begründungsanforderungen entsprechenden Weise hinreichend dar, inwiefern es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, dieses Beweismittel bereits im früheren Verfahren rechtzeitig einzubringen. Er verweist einzig darauf, dass das Arbeitsgericht und die Vorinstanz " die Beweise rhebung untersagt" hätten. Was er damit meint, bleibt gänzlich unklar. Insoweit mangelt es dem Revisionsgesuch auch an einer hinreichenden Begründung hinsichtlich des Revisionsgrundes gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Ohnehin datiert das eingereichte Dokument vom 8. Januar 2025, mithin nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2024 und ist demnach von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfasst.”
“Das Urteil vom 9. Februar 2023 wurde aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit vor Ablauf der Beschwerdefrist gefällt, zumal die Gesuchstellerin umgehend gegen die appellationsgerichtliche Verfügung Beschwerde erhoben und in ihrer Beschwerde keine Beschwerdeergänzungen vorbehalten hat. Ein Revisionsgrund (z.B. Art. 121 lit. d BGG) wird mit der Berufung auf die genannten nachträglichen Eingaben nicht dargetan. Ebenso wenig stellt die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Februar 2023 einen Revisionsgrund dar. Diese Verfügung ist erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil erlassen worden und ist damit weder eine Tatsache noch ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.”
Citazione: LTF art. 123 n. 77 Le parti sono tenute a contribuire tempestivamente e conformemente alle norme processuali all'accertamento dei fatti; l'onere della prova in relazione ai fatti dedotti nell'istanza di revisione grava sulle parti. Un'istanza di revisione deve invocare uno dei motivi di revisione indicati tassativamente dalla legge o, quanto meno, esporre indizi fattuali che li facciano presumere; non può servire a rimettere in discussione la situazione giuridiÊ né a ottenere un nuovo esame sostanziale della sentenza.
“Eine Berufung gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe der Gesuchstellerin ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).”
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_11/2024 vom 7. Juni 2024 E. 2)”
“ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG).”
“ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG).”
“Der Gesuchsteller nimmt keinerlei Bezug auf die in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgründe. Mit seinem Hinweis auf die Art. 328 Abs. 1 lit. a und b ZPO ruft er indessen zumindest sinngemäss die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 1 und 2 lit. a BGG an (vgl. auch BGE 143 III 272 E. 2.1 S. 275; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 123 BGG).”
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). In der Begründung des Revisionsgesuchs ist der geltend gemachte Revisionsgrund darzulegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; DOMINIK VOCK, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., N. 2 zu Art. 127).”
Per una revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF devono essere addotte circostanze o mezzi di prova sorti prima della sentenza impugnata, che la parte istante non ha potuto presentare nel procedimento anteriore nonostante la dovuta diligenza. Tali circostanze o mezzi di prova non devono essere sorti soltanto dopo la decisione e devono essere rilevanti o decisivi, ossia apparire idonei, se fossero stati noti nel procedimento principale, a determinare una sentenza diversa.
“Das Revisionsgesuch genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Zwar macht die Gesuchstellerin pauschal den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend. Sie zeigt aber nicht im Ansatz hinreichend auf, inwiefern dieser Revisionsgrund vorliegen soll. Vielmehr listet sie in ihrem Revisionsgesuch lediglich in unstrukturierter Art und Weise verschiedene angebliche Beweismittel und Tatsachen auf und schildert ihre persönlichen Schlussfolgerungen dazu. Dabei zeigt sie nicht auf, inwiefern es sich um erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel handelt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte und die nicht erst nach dem Entscheid, um dessen Revision ersucht wird, entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).”
“In Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision zusätzlich aus "anderen Gründen" verlangt werden, nämlich wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). In Strafsachen ist die Revision diesfalls unter den Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO zulässig (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG). Demnach kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen u.a. wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).”
“Der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG setzt unter anderem voraus, dass das Beweismittel erheblich, d.h. geeignet ist, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (BGE 147 III 238 E. 4.2).”
“Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheids nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.1 mit Hinweisen). Neu sind demnach Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 144 V 245 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, 9C_955/2012, E. 3.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 4.”
Le ragioni legali di revisione sono soggette a un numerus clausus; altri motivi di annullamento o di modifiÊ non sono ammessi. Nella misura in cui siano pertinenti, possono essere prese in considerazione, inveÎ, l'art. 121 LTF (violazione delle norme procedurali) o le novità espressamente menzionate nell'art. 123 cpv. 2 (in particolare le cosiddette novità non genuine ai sensi della lett. a)).
“Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem numerus clausus. Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe sind unzulässig (Urteil 2C_164/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3.3 [zum insofern gleichartigen Art. 51 ff. StHG]). Im vorliegenden Bereich liessen sich Art. 121 BGG ("Verletzung von Verfahrensvorschriften") anrufen oder könnten unechte Noven vorgebracht werden (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG), die sich auf den Streitgegenstand des revisionsbetroffenen Urteils zu beziehen hätten.”
Requisiti di motivazione e di prova: un'istanza di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF deve indicare in modo concreto quali fatti rilevanti o mezzi di prova decisivi, emersi successivamente, sono presentati, perché non potevano essere prodotti nel procedimento precedente e in che misura essi sono rilevanti ai fini della decisione impugnata. Elencazioni generiche o non strutturate, nonché conclusioni meramente retoriche, non sono sufficienti.
“Das Revisionsgesuch genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Zwar macht die Gesuchstellerin pauschal den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend. Sie zeigt aber nicht im Ansatz hinreichend auf, inwiefern dieser Revisionsgrund vorliegen soll. Vielmehr listet sie in ihrem Revisionsgesuch lediglich in unstrukturierter Art und Weise verschiedene angebliche Beweismittel und Tatsachen auf und schildert ihre persönlichen Schlussfolgerungen dazu. Dabei zeigt sie nicht auf, inwiefern es sich um erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel handelt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte und die nicht erst nach dem Entscheid, um dessen Revision ersucht wird, entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).”
“Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3 mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2 und 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 3. Ob das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 124 BGG fristgerecht eingereicht wurde, kann vorliegend offen bleiben. 4. Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller beruft sich auf mehrere Revisionsgründe (Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und den Ausstand gemäss Art. 121 lit. a BGG, Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen gemäss Art. 121 lit. d BGG sowie Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO), begründet das Vorliegen dieser Gründe mit Bezug auf das Bundesgerichtsurteil vom 9. Januar 2023 jedoch nicht. Das Bundesgericht äusserte sich darin einerseits zum Wissen des Gesuchstellers um die tatbestandsmässige Täuschung und befand, es sei nicht willkürlich, wenn das Obergericht feststelle, der Gesuchsteller habe um den wahren (täuschenden) Charakter des "Bilderverkaufs", namentlich den fehlenden Rückzahlungswillen von B.________ betreffend die angeblich zur Finanzierung des Bilderverkaufs erhältlich gemachten Gelder, gewusst. Andererseits begründete es, weshalb entgegen dem Gesuchsteller keine Opfermitverantwortung anzunehmen sei und sich die Situation bezüglich eines der Geschädigten nicht gleich wie beim Gesuchsteller darstelle, der Schuldspruch mithin auch insoweit nicht zu beanstanden sei (vgl. Urteil 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.3 und 2.3 f.). Dass und inwiefern das Bundesgericht dabei entscheidwesentliche Umstände übergangen hätte oder neue relevante Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, geht aus den Revisionseingaben nicht hervor.”
“Okto-ber 2023 weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das damals zu beurteilende Revisionsgesuch betroffen hätten (damals: PMEDA-Gutachten vom 30. Oktober 2018 [mit Ergänzung vom 19. Dezember 2018], Rentenaufhebungs- und Rückforderungsverfügungen vom 20. Mai und 5. Juli 2019, vorinstanzliche Urteile vom 24. Juni und 19. Juli 2021, bundesgerichtliches Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022). Gestützt darauf gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass ein Revisionsgrund bereits mangels zeitlicher Koinzidenz zu verneinen sei, dies in Ermangelung einer Tatsache im Sinne der erwähnten dritten Voraussetzung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. E. 3 hiervor), d.h. einer Tatsache, die bereits existierte, als das Gegenstand des damaligen Revisionsgesuches bildende Urteil 9C_444/2021 +9C_496/2021 (am 13. Januar 2022) gefällt wurde (weshalb sich eine abschliessende Diskussion darüber erübrigte, ob die genannten Dokumente des BSV bzw. der EKQMB überhaupt Tatsachen nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung bilden bzw. ob ihnen grundsätzlich der Charakter von unechten Noven zukommt). In diesem Sinne ist ein entsprechender Revisionsgrund jedenfalls für die vor dem 1. Januar 2022 erstellten PMEDA-Gutachten nicht gegeben.”
“Sie berufen sich dabei auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sie hätten neue erhebliche Tatsachen und Beweise gefunden, welche die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG begründen könnten. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_20/2020, wie bereits ausgeführt, auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerinnen in Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dargelegt hatten, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollten. Inwiefern die geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel sich auf das Urteil (mangelhafte Beschwerdebegründung) hätten auswirken können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, was die von den Beschwerdeführerinnen gestellten weiteren Beweismassnahmen daran etwas ändern sollten.”
Nel procedimento di revisione, nuove domanÞ sostanziali o censure materiali sollevate per la prima volta, che costituiscono novità o si trovano al di fuori dell'oggetto della controversia, possono essere respinte come novità inammissibili ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF.
“1123 die Parzellengrenzen nicht einhalten solle, lasse sich dem Vortrag des Gesuchstellers ohnehin nicht entnehmen, sei jedoch aufgrund der Besitzstandsgarantie für ein Bauvorhaben ohne Volumenerweiterung auch nicht weiter von Bedeutung. In der Vernehmlassung vom 15. Februar 2023 im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht ergänzend vorgebracht, es bestünde selbst dann kein Anlass, der Bauherrschaft die Baubewilligung (für blosse Umbauten innerhalb der bestehenden Gebäudemauern) zu verweigern, wenn Teile des streitbetroffenen Gebäudes (auf der Parzelle Nr. 1123) auf dem Grund und Boden des damaligen Beschwerdeführers stünden. Vielmehr wären Streitigkeiten um die genauen Eigentums- und Grenzverhältnisse mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen vor dem zuständigen Zivilgericht zu klären. Soweit der Gesuchsteller erstmals im vorliegenden Revisionsverfahren einen zusätzlichen Eigentumseingriff infolge des an der Westfassade vorgesehenen "Kellen-Verputzes" von 1,5 bis 2 cm geltend macht, handelt es sich ebenfalls um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, das sich im Übrigen ausserhalb des Streitgegenstands bewegt. Der Antrag des Gesuchstellers, der Bauherrschaft sei bis zu einer Höhe von 8 m zu untersagen, einen weiteren "Kellen-Verputz" auf fremden Eigentum anzubringen (Antrag 7 Satz 1), ist damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.”
Ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF la revisione può essere richiesta quando la parte istante venga in possesso successivamente di fatti rilevanti o rinvenga mezzi di prova decisivi che, nonostante la dovuta diligenza, non ha potuto presentare nel procedimento precedente. I fatti o i mezzi di prova in questione devono essere già esistenti prima della decisione (sono esclusi i fatti o i mezzi di prova sorti solo dopo la decisione) e devono essere rilevanti/decisivi nel senso che, se valutati correttamente dal punto di vista giuridico, sono idonei a determinare una decisione diversa.
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in Zivilsachen verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Unter erheblichen Tatsachen sind solche zu verstehen, die geeignet sind, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 147 III 238 E. 4.1). Unter entscheidenden Beweisen sind solche zu verstehen, die geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (BGE 147 III 238 E. 4.2).”
“Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 29 lit. a GSVGer; vgl. Art. 61 lit. i ATSG). Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2 m.w.H.). Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2020 vom 5. Juni 2020 E. 2, je m.w.H.). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Unter erheblichen Tatsachen sind solche zu verstehen, die geeignet sind, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 147 III 238 E. 4.1). Unter entscheidenden Beweisen sind solche zu verstehen, die geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (BGE 147 III 238 E. 4.2; Urteil 2F_20/2023 vom 16. November 2023 E. 3.3).”
Per una revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. b LTF devono essere soddisfatte le condizioni di revisione previste dall'art. 410 CPP. Secondo la giurisprudenza, una revisione per nuovi fatti o mezzi di prova è ammissibile solo se, nel procedimento precedente, il Tribunale federale non si è limitato a confermare la sentenza dell'istanza cantonale, ma ha modificato gli accertamenti di fatto dell'istanza precedente o ha formulato propri accertamenti di fatto. Se il Tribunale federale conferma gli accertamenti cantonali, il motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. b LTF per nuovi fatti/mezzi di prova non sussiste.
“Gleiches gilt, soweit sie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft, ein anderes obergerichtliches Verfahren kritisiert oder dem damals zuständigen Staatsanwalt allenfalls strafrechtlich relevante Handlungen vorwirft. Für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig. M it ihren Vorbringen, der Strafbefehl sei ihr nie rechtsgültig zugestellt worden und damit nicht in Rechtskraft erwachsen, macht sie weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 121 BGG noch eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gemäss Art. 122 BGG geltend, wobei ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. b-d BGG verspätet wäre (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Ebenso wenig bringt die Gesuchstellerin vor, dass die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Bliebe also noch eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG, zumal die Gesuchstellerin auch andeutet, dass sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sei. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG kann die Revision in Strafsachen verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO erfüllt sind. Ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (BGE 134 IV 48 E.”
“Das Bundesgericht prüfte im Urteil 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 die Frage, ob gegen den damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller zu Recht eine Landesverweisung von 5 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet wurde. Dabei hat das Bundesgericht weder das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Dezember 2023 aufgehoben noch hat es dessen Sachverhaltsfeststellungen abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Damit kann sich der Gesuchsteller auch nicht auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG berufen.”
Secondo l'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF, la revisione può essere richiesta quando la parte istante, dopo la sentenza, scopre fatti rilevanti o mezzi di prova decisivi che esistevano già prima della sentenza ma non potevano essere prodotti nel procedimento anteriore. Tali circostanze, scoperte successivamente ma preesistenti alla sentenza, sono considerate novità non autentiche, purché siano state sconosciute all'istante nonostante la diligenza dovuta. Per una revisione per questo motivo devono essere cumulativamente soddisfatte le cinque condizioni indicate dalla giurisprudenza.
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt voraus, dass jeweils fünf Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 147 III 238 E. 4 mit Hinweis auf BGE 143 III 272 E. 2.2 [betreffend die Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nachgebildete Bestimmung von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO] und Urteile 8C_562/2019 vom 16. Juni 2020 E. 3.2 und E. 3.3; 8F_3/2020 vom 6. Mai 2020 E. 1.2; 8F_19/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2; 4F_24/2017 vom 4. September 2018 E. 2.2.1 und E. 2.2.2; 4F_7/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1.1 und E. 2.1.2; 4F_18/2017 vom 4. April 2018 E. 3.1.1 und E. 3.1.2) :”
“Für eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen müssen die folgenden fünf Voraussetzungen (welche analog für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Beweismittel gelten) erfüllt sein:”
“Die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG auf Grund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt mithin voraus, dass fünf Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 147 III 238 E. 4 mit diversen Hinweisen). Dabei handelt es sich für eine Revision infolge nachträglich entdeckter Tatsachen um die folgenden (BGE 147 III 238 E. 4.1; vgl. auch Christian Denys, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 123 BGG) :”
Il successo sopravvenuto di un'azione di annullamento (o, analogamente, di fatti processuali che si verificano soltanto dopo la sentenza impugnata) non giustifiÊ, in linê di principio, la revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF, poiché si tratta di fatti processuali sopravvenuti che, al momento della decisione impugnata, non erano ancora esistenti.
“August 2010 rückwirkend schweizerisches Recht mit Ausnahme des internationalen Privatrechts anzuwenden, so dass im Revisionsverfahren die Frage der Gültigkeit des Vertrages wohl nicht nach rumänischem Recht zu beurteilen wäre. 3.6.3.2. Ist dagegen der Erfolg der Nichtigkeitsklage für die Nichtigkeit in dem Sinne wesentlich, dass der Vertrag nach rumänischem Recht aus Gründen der Rechtssicherheit vor einem Erfolg der Klage noch gar nicht als nichtig angesehen werden darf, wäre zwar nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller den Erfolg der Nichtigkeitsklage abwartet. Es hätte aber zur Konsequenz, dass das urteilende Gericht (wenn das rumänische Recht massgebend gewesen wäre) die Aberkennungsklage selbst dann nicht hätte gutheissen können, wenn der Gesuchsteller ihm alle die Nichtigkeit begründenden Tatsachen unterbreitet hätte, da er damals noch keine erfolgreiche Nichtigkeitsklage vorzuweisen hatte. Der Erfolg der Nichtigkeitsklage ist eine (prozessuale) Tatsache, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden ist, so dass gestützt darauf keine Revision gegeben wäre (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Dass die Gutheissung der Nichtigkeitsklage ex tunc wirkt, ändert daran nichts. Entscheidend ist, wie sich die Situation in dem Moment präsentiert hätte, als neue Tatsachen noch berücksichtigt werden konnten. 3.6.3.3. Fragen könnte man sich höchstens, ob nach dem Erfolg der Nichtigkeitsklage ein anderer Lebenssachverhalt zu beurteilen wäre, so dass der Gesuchsteller erneut auf Feststellung des Nichtbestands der gegen ihn gerichteten Forderung klagen könnte (analog zu einer erst nach dem zu revidierenden Entscheid erkannten Täuschung und erfolgten Täuschungsanfechtung nach schweizerischem Recht, die ebenfalls nicht Anlass zu einer Revision geben würde, sondern als neuer Lebenssachverhalt in einem neuen Verfahren zu beurteilen wäre). Diese Frage ist aber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, weshalb offenbleiben kann, ob der Entscheid des Tribunal Constanta für die gegen den Gesuchsteller geltend gemachte Forderung in der Schweiz Wirkung entfaltet.”
Per le istanze di revisione ai sensi dell'art. 123 LTF il termine relativo è di 90 giorni dalla scoperta del motivo di revisione. Tale termine decorre, tuttavia, non prima della comunicazione o della notifiÊ della copia integrale della decisione oppure — se pertinente — dalla conclusione del procedimento penale. Il termine non può essere prorogato.
“Dans les cas visés par l'art. 121 let. b et d LTF, la demande de révision doit être déposée devant le Tribunal fédéral dans les 30 jours qui suivent la notification de l'expédition complète de l'arrêt (cf. art. 124 al. 1 let. b LTF). Lorsque les motifs de révision sont fondés sur l'art. 123 LTF, la demande de révision doit être déposée dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt cependant dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt ou dès la clôture de la procédure pénale (art. 124 al. 1 let. d LTF; arrêt 2F_4/2023 du 3 mai 2023 consid. 1.4 et 1.5). Ces délais ne peuvent pas être prolongés (art. 47 al. 1 LTF).”
“Lorsque les motifs de révision sont fondés sur l'art. 123 LTF, la demande de révision doit être déposée dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt cependant dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt ou dès la clôture de la procédure pénale (art. 124 al. 1 let. d LTF; cf. arrêt 2F_4/2023 du 3 mai 2023 consid. 1.5). Ces délais ne peuvent pas être prolongés (art. 47 al. 1 LTF).”
“Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens), eines Revisionsgrundes nach Art. 123 BGG einzureichen.”
“Dessen ungeachtet erweisen sich sämtliche Vorbringen als verspätet vorgetragen. Denn gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG müssen erst nachträglich entdeckte Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung beim Bundesgericht angerufen werden. Genau gleich verhält es sich mit der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Verletzung der EMRK. Wird deswegen beim Bundesgericht um Urteilsrevision ersucht, so muss dies innert 90 Tagen geschehen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Die absolute Frist für die Revision beträgt, abgesehen von den in lit. a und b von Art. 124 Abs. 2 BGG aufgezählten (hier nicht beschlagenen) Ausnahmen, 10 Jahre (Art. 124 Abs. 2 BGG). Dieser Frist kommt aber erst dann eine eigenständige Bedeutung zu, wenn die oben erwähnten relativen Fristen eingehalten sind. Sind diese nicht eingehalten, erübrigt sich eine Diskussion zu Art. 124 Abs. 2 BGG.”
Secondo l'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF, la revisione può essere richiesta quando la parte istante viene successivamente a conoscenza di fatti rilevanti o rinviene mezzi di prova decisivi che non poteva produrre nel precedente procedimento. Sono esclusi i fatti e i mezzi di prova sorti soltanto dopo la decisione. Esempi di ciò possono essere perizie o consulenze forensi divenute note successivamente.
“Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin aus, sie habe (erst) mit der am 6. Juni 2024 erfolgten Zustellung des im Rahmen des IV-Verfahrens eingeholten Gutachtens der asim, Versicherungsmedizin Begutachtung, Universitätsspital Basel, vom 19. April 2024 erfahren, dass das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 10. November 2014 aufgrund einer falschen Befundung des Schädel-MRI auf der Annahme falscher Tatsachen basiert habe. Da sowohl das Kantonsgericht wie auch das Bundesgericht in ihren Urteilen auf das Gutachten der B.________ abgestellt hätten, seien sie gestützt auf ein nicht beweiswertiges Gutachten fälschlicherweise von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen.”
“Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er macht geltend, seine Unterschrift auf der "Debt Note", die als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Recht liegt, sei gefälscht worden. Er legt dem Gesuch als Beweismittel einen " Bericht Handschriften-Untersuchung betreffend Echtheitsprüfung einer Unterschrift " bei, in welchem ein Sachverständiger zum Schluss kommt, die Unterschrift auf der "Debt Note" stamme " mit Wahrscheinlichkeit " nicht aus der Hand des Gesuchstellers.”
Citazione: LTF art. 123 n. 66 Una mera presunta falsificazione di documenti o manipolazione di atti/piani non costituisÎ motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 1 LTF, se non viene dimostrato in che modo l'ipotetico reato o contravvenzione avrebbe influenzato l'esito del procedimento.
“Weiter kritisiert der Gesuchsteller die bereits im Verfahren 1C_58/2023 gerügten Planmängel bzw. eine nunmehr behauptete Plan- bzw. Aktenmanipulation und macht in diesem Zusammenhang eine Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 und Art. 317 Ziff. 1 StGB) durch eine Mitarbeiterin des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) geltend. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern diesbezüglich ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG vorliegen soll. Sollte er sich sinngemäss auf Art. 123 Abs. 1 BGG berufen, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die angebliche Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Planmanipulation überhaupt auf den Ausgang des Verfahrens hätte ausgewirkt haben sollen. Es ist auf das Urteil 1C_58/2023 vom 26. März 2024 zu verweisen, in welchem das Bundesgericht zum Schluss gekommen ist, es sei nicht erkennbar, inwiefern dem Gesuchsteller (damals Beschwerdeführer) aus den behaupteten Planmängeln Nachteile erwachsen sein sollen (E. 4). Anzumerken bleibt sodann, dass diese strafrechtlichen Vorwürfe gegenüber einer Mitarbeiterin des kantonalen Departements mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. August 2023 behandelt und abgeschlossen worden sind.”
In materia penale il ricorso per revisione per «altri motivi» (art. 123 cpv. 2 lett. b LTF) si orienta ai requisiti di cui all'art. 410 cpv. 1 lett. a e b nonché cpv. 2 CPP. Ne consegue che il ricorso per revisione è ammissibile solo quanto a decisioni definitive (sentenze penali passate in giudicato, provvedimenti penali, successivi provvedimenti giudiziari e decisioni nei procedimenti autonomi in materia di misure), e non per decisioni interlocutorie nel procedimento penale.
“Damit macht er weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 BGG noch eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gemäss Art. 122 BGG geltend, wobei ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. b-d BGG verspätet wäre (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Ebenso wenig bringt er vor, dass die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Bliebe also noch eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG. Nach dieser Bestimmung kann in Strafsachen die Revision verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO erfüllt sind. Ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind.”
“den Inhalt ihrer Schreiben wiedergibt, betrifft dies nicht das zu revidierende Urteil und liegt damit ausserhalb des Verfahrensgegenstands. Gleiches gilt, soweit sie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft, ein anderes obergerichtliches Verfahren kritisiert oder dem damals zuständigen Staatsanwalt allenfalls strafrechtlich relevante Handlungen vorwirft. Für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig. M it ihren Vorbringen, der Strafbefehl sei ihr nie rechtsgültig zugestellt worden und damit nicht in Rechtskraft erwachsen, macht sie weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 121 BGG noch eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gemäss Art. 122 BGG geltend, wobei ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. b-d BGG verspätet wäre (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Ebenso wenig bringt die Gesuchstellerin vor, dass die Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Bliebe also noch eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG, zumal die Gesuchstellerin auch andeutet, dass sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sei. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG kann die Revision in Strafsachen verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO erfüllt sind. Ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind.”
“In Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision zusätzlich aus "anderen Gründen" verlangt werden, nämlich wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). In Strafsachen ist die Revision diesfalls unter den Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO zulässig (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG). Nach diesem Verweis unterliegen in Strafverfahren einzig Endentscheide - rechtskräftige Strafurteile, Strafbefehle, nachträgliche richterliche Entscheide und Entscheide in selbständigen Massnahmenverfahren - der Revision aus anderen Gründen gemäss Art. 123 Abs. 2 BGG, nicht aber strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 410 Abs. 1 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen, 3. Aufl. 2017, N. 1587 S. 710; THOMAS FINGERHUTH in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 410).”
L'art. 123 cpv. 2 LTF comprenÞ, oltre ai generali motivi di revisione, anche specifici ambiti di applicazione, in particolare la violazione della CEDU con decisione della Corte EDU (lett. b) nonché questioni relative al risarcimento dei danni nucleari (lett. c).
“Die Revision gemäss Art. 122 BGG sowie Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 2 StPO wegen Verletzung der EMRK und einem entsprechenden Urteil des EGMR bildet vorliegend kein Thema. Ebenso wenig ist eine Revision zufolge Ersatz von nuklearem Schaden im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. c BGG Verfahrensgegenstand.”
In una domanÚ di revisione fondata sull'art. 123 cpv. 1 LTF il motivo di revisione va esposto in modo chiaro e sostanziato; il richiedente deve illustrare in che misura (ad esempio risultante da un procedimento penale) sussistano incidenze sulla decisione e perché tali incidenze giustifichino il diritto alla revisione. Semplici affermazioni non ulteriormente motivate non sono sufficienti.
“La révision des arrêts du Tribunal fédéral ne peut être requise que pour l'un des motifs énoncés de manière exhaustive aux art. 121 ss LTF. Les exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 2 LTF s'appliquent également aux demandes de révision (arrêts 1F_15/2020 du 24 juin 2020 consid. 2; 1F_16/2016 du 25 juillet 2016 consid. 3). Il incombe ainsi au requérant de mentionner clairement les motifs de révision dont il se prévaut et d'expliquer en quoi ces motifs seraient réalisés sous peine de voir sa demande déclarée irrecevable. La révision d'un arrêt du Tribunal fédéral peut ainsi être demandée notamment, lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue (art. 123 al. 1 LTF), si le requérant découvre après coup des faits pertinents ou des moyens de preuve concluants qu'il n'avait pas pu invoquer dans la procédure précédente, à l'exclusion des faits ou moyens de preuve postérieurs à l'arrêt (art. 123 al. 2 let. a LTF). Les faits nouveaux allégués à l'appui d'une demande de révision doivent avoir déjà existé au moment du prononcé de la décision formant l'objet de la demande de révision ("faux nova"; arrêt 8F_8/2016 du 5 avril 2017 consid. 3.1). En outre, ces faits doivent être pertinents, c'est-à-dire de nature à modifier l'état de fait qui est à la base de la décision entreprise et à conduire à une solution différente en fonction d'une appréciation juridique correcte (ATF 144 V 258 consid. 2.1).”
Nel ricorso per revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF va indicato in che misura i fatti o i mezzi di prova di recente allegazione debbano essere rilevanti ai fini della decisione già pronunciata. Affermazioni generiche o la sempliÎ ripetizione della propria versione non sono sufficienti e, nella prassi, portano spesso alla non entrata in materia.
“a BGG (grundsätzliches Novenverbot) und mit Blick auf BGE 144 V 258 einzuordnen sind. Denn das Bundesgericht fällte am 10. August 2023 ein Nichteintretensurteil, weil die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen an eine genügende Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht entsprach. Es erkannte, die Gesuchstellerin (damals: Beschwerdeführerin) habe nicht aufgezeigt, inwiefern das kantonale Gericht zu offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen gelangt sein könnte oder Bundesrecht verletzt haben sollte. Sie habe sich im Wesentlichen mit der Wiedergabe ihrer eigenen Sicht und dem pauschalen Hinweis auf medizinische Berichte begnügt, was nicht ausreiche. In der Sache selber, und damit insbesondere auch zum Beweiswert des PMEDA-Gutachtens, äusserte sich das Bundesgericht nicht. Wie bereits erwähnt (E. 1.2 hiervor), kann ein Revisionsgrund im vorliegenden Fall nur die Nichteintretensmotive beschlagen. Folglich vermögen die Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend Verwertbarkeit des PMEDA-Gutachtens in dieser Konstellation keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG darzutun.”
“Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sie habe im Internet per Zufall ein Merkblatt des Bundesamtes für Justiz über Zivilstandsdokumente im Erbschaftsfall vom April 2010 entdeckt. Im Urteil 5F_8/2022 vom 20. April 2022 hat das Bundesgericht der Gesuchstellerin vorgehalten, keine Revisionsgründe genannt und sich thematisch nicht zu solchen geäussert zu haben. Stattdessen habe sie sich zu Fehlern im Familienbüchlein und zu angeblich zu viel bezahlten Erbschaftssteuern geäussert (a.a.O. E. 2). Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern das angeblich neu entdeckte Dokument einen Einfluss auf diese Beurteilung haben könnte (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Sie setzt offensichtlich bloss ihre als ungenügend erachteten Ausführungen zu einer Zivilstands- und Erbschaftssache fort (vgl. Urteil 5A_192/2022 vom 25. März 2022 E. 4). Dazu dient die Revision nicht. Auf das Revisionsgesuch kann damit nicht eingetreten werden.”
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich. Eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" an das Bundesgericht gegen ein Urteil desselben sieht das Bundesgerichtsgesetz nicht vor. Die Eingabe ist deshalb einzig als Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_96/2024 zu behandeln. Der Gesuchsteller bringt zwar vor, es lägen Revisionsgründe gemäss Art. 121, insbesondere dessen lit. c und d, Art. 122 und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor. Inwiefern dies der Fall sein soll, legt er aber nicht ansatzweise dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr macht er letztlich wie schon im Verfahren 1C_96/2024 geltend, die Rekurskommission habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Mit dieser Kritik ist er im Revisionsverfahren nicht zu hören, ist dieses doch auf die Frage beschränkt, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG vorliegt. Damit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.”
“Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3 mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2 und 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 3. Ob das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 124 BGG fristgerecht eingereicht wurde, kann vorliegend offen bleiben. 4. Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller beruft sich auf mehrere Revisionsgründe (Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und den Ausstand gemäss Art. 121 lit. a BGG, Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen gemäss Art. 121 lit. d BGG sowie Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO), begründet das Vorliegen dieser Gründe mit Bezug auf das Bundesgerichtsurteil vom 9. Januar 2023 jedoch nicht. Das Bundesgericht äusserte sich darin einerseits zum Wissen des Gesuchstellers um die tatbestandsmässige Täuschung und befand, es sei nicht willkürlich, wenn das Obergericht feststelle, der Gesuchsteller habe um den wahren (täuschenden) Charakter des "Bilderverkaufs", namentlich den fehlenden Rückzahlungswillen von B.________ betreffend die angeblich zur Finanzierung des Bilderverkaufs erhältlich gemachten Gelder, gewusst. Andererseits begründete es, weshalb entgegen dem Gesuchsteller keine Opfermitverantwortung anzunehmen sei und sich die Situation bezüglich eines der Geschädigten nicht gleich wie beim Gesuchsteller darstelle, der Schuldspruch mithin auch insoweit nicht zu beanstanden sei (vgl. Urteil 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.3 und 2.3 f.). Dass und inwiefern das Bundesgericht dabei entscheidwesentliche Umstände übergangen hätte oder neue relevante Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, geht aus den Revisionseingaben nicht hervor.”
In caso di richieste di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF, il Tribunale federale si limita all'oggetto della controversia espressamente indicato nel ricorso in revisione (p. es. un periodo d'imposta specificamente indicato) e non entra nel merito di istanze ulteriori non concretamente specificate.
“Es ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht im Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 einzig die Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 einer materiellen Beurteilung unterzogen hat (Sachverhalt, lit. B.a). Soweit der Steuerpflichtige andere als diese Steuerperioden anruft, liegt dies ausserhalb des möglichen Streitgegenstandes und ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vorne E. 1.4). Wie dargelegt, bezieht die Begründung des Revisionsgesuchs sich einzig auf die Steuerperiode 2009 (vorne E. 2.2.1), weshalb das Bundesgericht lediglich zu prüfen hat, ob hinsichtlich dieser Steuerperiode ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 bzw. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vorliege. Die Begründung des Steuerpflichtigen geht sinngemäss dahin, vor dem Hintergrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bildeten die im Urteil 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 getroffenen Feststellungen zum Erwerb des Gemäldes ein rechtserhebliches unechtes Novum.”
LTF art. 123 n. 60 Documenti o materiali presentati per la prima volta sono rilevanti ai fini del ricorso soltanto se idonei a mettere sostanzialmente in discussione la valutazione resa dall'istanza inferiore. La mera esistenza di documentazione o semplici riferimenti generici non soddisú tale requisito.
“Von dem im Dezember 2022 gegen ihn erlassenen Festnahmebefehl habe er erfahren, weil ein bei der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft arbeitender Freund eines Freundes seines Vaters erzählt habe, dass gegen F._______ ein solcher erlassen worden sei. Auf dem Festnahmebefehl sei gestanden, dass dieser wegen seiner Teilnahme an der Demonstration von E._______ erlassen worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-29/10 F27, F31, F33, F35). Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil D-153/2024 vom 24. Januar 2024 zum Schluss, der Gesuchsteller verfüge aufgrund der mit diesen Ausführungen geltend gemachten niederschwelligen politischen Aktivitäten über kein relevantes Risikoprofil, weshalb nicht angenommen werden könne, dass er in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile seitens der türkischen Behörden zu erwarten hätte (vgl. a.a.O. E. 7). Mit den nunmehr mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumenten gelingt es dem Gesuchsteller nicht, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren oder gar zu entkräften. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich insoweit nicht um revisionsrechtlich erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 BGG.”
“Die mit dem vorliegenden Gesuch um Revision eingereichten Skripte und die Tatsache ihrer Existenz sind folglich weder relevante Tatsachen noch beweiskräftige Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist damit nicht erfüllt. Dementsprechend ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 127 BGG).”
“Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sie habe im Internet per Zufall ein Merkblatt des Bundesamtes für Justiz über Zivilstandsdokumente im Erbschaftsfall vom April 2010 entdeckt. Im Urteil 5F_8/2022 vom 20. April 2022 hat das Bundesgericht der Gesuchstellerin vorgehalten, keine Revisionsgründe genannt und sich thematisch nicht zu solchen geäussert zu haben. Stattdessen habe sie sich zu Fehlern im Familienbüchlein und zu angeblich zu viel bezahlten Erbschaftssteuern geäussert (a.a.O. E. 2). Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern das angeblich neu entdeckte Dokument einen Einfluss auf diese Beurteilung haben könnte (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Sie setzt offensichtlich bloss ihre als ungenügend erachteten Ausführungen zu einer Zivilstands- und Erbschaftssache fort (vgl. Urteil 5A_192/2022 vom 25. März 2022 E. 4). Dazu dient die Revision nicht. Auf das Revisionsgesuch kann damit nicht eingetreten werden.”
“Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteil 6F_8/2021 vom 20. Juli 2021 E. 2). 3. Die Gesuchstellerin zitiert als Revisionsgründe die Bestimmungen von Art. 122 lit. c und Art. 123 BGG sowie Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Art. 122 BGG gelangt indes offensichtlich nicht zur Anwendung, da in der vorliegenden Angelegenheit kein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erging (vgl. Art. 122 lit. a BGG). Die Gesuchstellerin behauptet auch nicht rechtsgenügend, es lägen neue, vor dem zu revidierenden Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor, weshalb auch ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO von vornherein zu verneinen ist. 4. Die Gesuchstellerin beruft sich weiter auf Art. 121 lit. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat (Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2; 6F_16/2020 vom 3. Juni 2020 E. 2.1; 6F_32/2015 vom 16. Februar 2016 E. 2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2; 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind.”
LTF art. 123 n. 59 Per fatti o mezzi di prova sopravvenuti dopo la sentenza, la revisione della decisione del Tribunale amministrativo federale (TAF) è esclusa; per tali ipotesi il Tribunale amministrativo federale ha previsto il ricorso tramite un'istanza di riconsiderazione da presentare alla Segreteria di Stato della migrazione (SEM).
“Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3).”
“Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht (vgl. Urteil des BVGer D-435/2020 vom 20. Februar 2020 E. 4.2).”
Citazione: LTF art. 123 n. 58 In caso di violazioni gravi degli obblighi, provate o credibilmente dimostrate, connesse a perizie (ad es. modifiche illecite di perizie, violazioni degli obblighi professionali o sanzioni come la sospensione temporanê dell'autorizzazione all'esercizio), i vizi della perizia in questione possono costituire un motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF, purché mettano così in discussione il valore probatorio della perizia che questa non possa più servire come fondamento essenziale della decisione.
“Soweit sich der Gesuchsteller auf BGE 144 V 258 beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Darin hat das Bundesgericht einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bejaht. Beim damals zu beurteilenden Sachverhalt war es um eine Gutachterstelle gegangen, die im Verbund der SuisseMED@P Expertisen für die Invalidenversicherung erstellt hatte und der wegen festgestellter Mängel zeitweise, letztinstanzlich bestätigt mit Urteil 2C_32/2017 vom 22. Dezember 2017, die Betriebsbewilligung entzogen worden war (siehe auch das darauf Bezug nehmende Urteil 8F_6/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.1). Das im damaligen Fall revisionshalber auf dem Prüfstand befindliche medizinische Gutachten war aber während eines Zeitraums verfasst worden, in dem der medizinische Verantwortliche der mit einem zeitweisen Entzug der Betriebsbewilligung sanktionierten "Abteilung Gutachten" der betreffenden Klinik widerrechtlich den Inhalt von Expertisen abgeändert und damit gravierend gegen die Berufspflichten verstossen hatte. Daher konnte es nicht als Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung dienen (Urteil 9F_18/2023 vom 19.”
“Nichts Anderes lässt sich überdies aus dem vorerwähnten BGE 144 V 258 ableiten (vgl. E. 4.4). Das im damaligen Fall revisionshalber auf dem Prüfstand befindliche medizinische Gutachten war während eines Zeitraums verfasst worden, in dem der medizinische Verantwortliche der mit einem zeitweisen Entzug der Betriebsbewilligung sanktionierten "Abteilung Gutachten" der betreffenden Klinik widerrechtlich den Inhalt von Expertisen abgeändert und damit gravierend gegen die Berufspflichten verstossen hatte. Das Bundesgericht war gestützt darauf zum Schluss gelangt, das es nicht als Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung dienen könne (vgl. E. 2.3.2 des Urteils). Die fraglichen Tatsachen seien deshalb geeignet, den dem bundesgerichtlichen Urteil, dessen Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG verlangt werde, zugrundeliegenden Sachverhalt in einem anderen Licht zu sehen. Denn wären sie dem Bundesgericht bereits damals bekannt gewesen, hätten sie dieses veranlasst, dem Gutachten - anders als die Vorinstanz - die Beweiswertigkeit abzusprechen, womit es nicht als Grundlage für die Verweigerung von Leistungen hätte dienen können und dem Streit ein anderer Ausgang beschieden worden wäre (E. 2.3.3 des Urteils).”
Citazione: LTF art. 123 n. 57 Un'istanza di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 1 LTF presuppone che sia fatto valere la sussistenza di un corrispondente motivo di revisione. Qualora un tale motivo non venga addotto, manÊ il presupposto necessario per un'istanza di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 1 LTF.
“Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 lit. d BGG - von deren Anwendbarkeit der Gesuchsteller in seinem Gesuch ausgeht - setzt einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 BGG (andere Gründe) voraus. Gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich (Art. 123 Abs. 1 BGG). In Zivilsachen kann die Revision zudem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 lit. d BGG wäre vorliegend - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - frühestens am 4. Oktober 2024 abgelaufen. Einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG macht der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch jedoch nicht geltend. Ebenso wenig beruft er sich - jedenfalls nicht hinreichend - auf einen Revisionsgrund gemäss Art.”
LTF art. 123 n. 56 Tra il reato commesso e il dispositivo concreto impugnato deve sussistere un nesso causale concreto e dimostrabile. Occorre illustrare in che misura il fatto abbia effettivamente — direttamente o indirettamente — influenzato il dispositivo impugnato; meri eventi paralleli o affermazioni non comprovate non sono sufficienti.
“Nach Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Dies setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils, um dessen Revision ersucht wird, voraus. Die Straftat muss mit anderen Worten zum Nachteil des Gesuchstellers effektiv einen direkten oder indirekten Einfluss auf das Urteil gehabt haben (Urteil 5F_22/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2 und 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 4. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 5. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG, vermag jedoch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes mit Bezug auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil nicht ansatzweise aufzuzeigen. Im Übrigen bleibt unerfindlich, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG). Zudem ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, inwiefern das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte. Mit seinen Anträgen und Ausführungen - der Gesuchsteller beantragt einen Freispruch, beteuert seine Unschuld, spricht von "klarer Rechtsbeugung", "konspirativen Amtshandlungen", "Korruption" sowie von "gröbsten Verstössen gegen fundamentale prozessuale Vorschriften" und macht Verletzungen u.a. der Unschuldsvermutung, des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend - strebt er vielmehr eine umfassende Neubeurteilung des gesamten Verfahrens bzw. eine Wiedererwägung des”
“Soweit sich der Gesuchsteller ferner auf Art. 123 Abs. 1 BGG beruft und geltend macht, im Zusammenhang mit seiner Fahrerlaubnis sei zwischenzeitlich ein Strafverfahren hängig, verkennt er die Tragweite dieser Bestimmung. Jedenfalls macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit durch ein Verbrechen oder Vergehen auf das zu revidierende Urteil 1C_354/2021 eingewirkt wurde. Dem Revisionsgesuch ist auch unter dem Titel von Art. 123 Abs. 1 BGG kein Erfolg beschieden.”
LTF art. 123 n. 55 Per le revisioni connesse alle elezioni e alle votazioni popolari valgono requisiti rigorosi: rilevano soltanto le novità non autentiche (fatti o mezzi di prova che all'epoÊ della votazione esistevano già, ma erano sconosciuti o non considerati); le irregolarità dedotte devono essere di portata rilevante e aver potuto influenzare la votazione in modo massiccio e decisivo. Il procedimento instaurato successivamente non può servire a colmare omissioni nella produzione probatoria o nell'esercizio dell'azione di ricorso al momento della votazione.
“3 BV) ist vorzuziehen, wenn Mängel grundsätzlich sofort und nicht erst nach Vorliegen eines nicht genehmen Ergebnisses geltend gemacht werden (vgl. BGE 147 I 194 E. 3.3 und 118 Ia 271 E. 1d betreffend die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen; vgl. auch Urteil 1C_295/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich im Anwendungsbereich der Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c BGG) direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volkswahl oder -abstimmung ableitet, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksbefragung zutage tritt. Im Zusammenhang mit Abstimmungen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene hat das Bundesgericht zur Voraussetzung für einen derartigen nachträglichen Rechtsschutz gemacht, dass die Unregelmässigkeiten von einer erheblichen Tragweite sind, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (vgl. z.B. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (s. im Einzelnen BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1 und 1.4; 138 I 61 E. 4.3 und 4.5; Urteil 1C_105/2021 vom 15. Februar 2022 E. 2.1, in: ZBl 124/2023 S. 387; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden legen in dieser Hinsicht dar, Isabel Garcia habe keine Gründe anführen können, die einen Parteiwechsel nur wenige Tage nach der Wahl hätten erklären können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Wählenden über ihren bereits vor der Wahl gefassten Entschluss irregeführt habe. Sie behaupten damit eine Tatsache, nämlich den Entschluss der Kandidatin zum Parteiwechsel, die zum Zeitpunkt der Wahl bereits vorhanden, aber noch unbekannt war. Träfe ihr Vorwurf zu, wäre darin eine massive Beeinflussung der Wahl zu erblicken, da die Parteizugehörigkeit und somit auch die Absicht von Kandidierenden, die Partei zu wechseln, für den Entscheid der Wählenden sehr wichtig ist (vgl.”
“3 BV) ist vorzuziehen, wenn Mängel grundsätzlich sofort und nicht erst nach Vorliegen eines nicht genehmen Ergebnisses geltend gemacht werden (vgl. BGE 147 I 194 E. 3.3 und 118 Ia 271 E. 1d betreffend die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen; vgl. auch Urteil 1C_295/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich im Anwendungsbereich der Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c BGG) direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volkswahl oder -abstimmung ableitet, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksbefragung zutage tritt. Im Zusammenhang mit Abstimmungen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene hat das Bundesgericht zur Voraussetzung für einen derartigen nachträglichen Rechtsschutz gemacht, dass die Unregelmässigkeiten von einer erheblichen Tragweite sind, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (vgl. z.B. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (s. im Einzelnen BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1 und 1.4; 138 I 61 E. 4.3 und 4.5; Urteil 1C_105/2021 vom 15. Februar 2022 E. 2.1, in: ZBl 124/2023 S. 387; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden legen in dieser Hinsicht dar, Isabel Garcia habe keine Gründe anführen können, die einen Parteiwechsel nur wenige Tage nach der Wahl hätten erklären können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Wählenden über ihren bereits vor der Wahl gefassten Entschluss irregeführt habe. Sie behaupten damit eine Tatsache, nämlich den Entschluss der Kandidatin zum Parteiwechsel, die zum Zeitpunkt der Wahl bereits vorhanden, aber noch unbekannt war. Träfe ihr Vorwurf zu, wäre darin eine massive Beeinflussung der Wahl zu erblicken, da die Parteizugehörigkeit und somit auch die Absicht von Kandidierenden, die Partei zu wechseln, für den Entscheid der Wählenden sehr wichtig ist (vgl.”
“29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volksabstimmung ab, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung zutage tritt (BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1; 138 I 61 E. 4.3). Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen - oder einer kantonalen oder kommunalen (BGE 138 I 61 E. 4.3 mit Hinweisen; 113 Ia 146 E. 3b; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 2.1; 1C_322/2016 vom 2. September 2016 E. 1) - Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel vorgebracht werden, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten (BGE 147 I 194 E. 4.1.4 mit Hinweisen; 138 I 61 E. 4.5). Die Unregelmässigkeiten müssen von einer erheblichen Tragweite sein, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (BGE 138 I 61 E. 4.5; vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (BGE 147 I 194 E. 4.1.4; 145 I 207 E. 1.4; 138 I 61 E. 4.5). Das nachträgliche Verfahren kann nicht dazu dienen, Unterlassungen der Beweis- und Beschwerdeführung im Zeitpunkt der Abstimmung wieder gutzumachen (BGE 145 I 194 E. 1.4; 138 I 61 E. 4.5). Umgekehrt sind echte Noven, d.h. erst im Laufe der Zeit sich ergebende Tatsachen, ohne Bedeutung. Schliesslich gilt in Bezug auf die Frist, dass nicht unbegrenzt um Neubeurteilung eines weit zurückliegenden Abstimmungsverfahrens ersucht werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen der Wiedererwägung zeitliche Grenzen gesetzt sein, wobei mangels gesetzlicher Bestimmungen die Frist unter analoger Beachtung von Regelungen in andern Sachgebieten und in Anwendung allgemeiner Grundsätze allenfalls im Einzelfall festzusetzen ist (BGE 147 I 194 E.”
Riferimento: LTF art. 123 n. 54 Se è possibile svolgere un procedimento penale, il richiedente deve, di regola, dimostrare che il presunto delitto o la presunta contravvenzione siano stati accertati nel procedimento penale, il che di norma richieÞ la chiusura del procedimento penale. Se un procedimento penale non può essere svolto (p. es. a causa dell'assenza, della morte o dell'incapacità imputativa dell'autore del reato), la prova è ammissibile con altri mezzi.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 137 lit. a OG, die unter Art. 123 Abs. 1 BGG ihre volle Gültigkeit behalten hat (BGE 134 III 45 E. 2.1, 669 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_596/2008 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2), verlangt das Gesetz den Nachweis einer strafbaren Handlung auf dem Wege eines Strafprozesses, es sei denn, ein solcher könne nicht durchgeführt werden (beispielsweise wegen Abwesenheit, Tod oder Zurechnungsunfähigkeit des Täters). Wo ein Strafverfahren möglich ist, hat der Gesuchsteller deshalb nachzuweisen, dass das behauptete Verbrechen oder Vergehen strafprozessual festgestellt worden ist, was in der Regel den Abschluss des Strafverfahrens voraussetzt (BGE 86 II 198 S. 200, 81 II 475 E. 2b S. 479; 64 II 43 E. 2; zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; BIRCHMEIER, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, 1950, S. 505 I.2 zu Art. 137 OG, POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V., 1992, S. 23 N.”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 137 lit. a OG, die unter Art. 123 Abs. 1 BGG ihre volle Gültigkeit behalten hat (BGE 134 III 45 E. 2.1, 669 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_596/2008 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2), verlangt das Gesetz den Nachweis einer strafbaren Handlung auf dem Wege eines Strafprozesses, es sei denn, ein solcher könne nicht durchgeführt werden (beispielsweise wegen Abwesenheit, Tod oder Zurechnungsunfähigkeit des Täters). Wo ein Strafverfahren möglich ist, hat der Gesuchsteller deshalb nachzuweisen, dass das behauptete Verbrechen oder Vergehen strafprozessual festgestellt worden ist, was in der Regel den Abschluss des Strafverfahrens voraussetzt (BGE 86 II 198 S. 200, 81 II 475 E. 2b S. 479; 64 II 43 E. 2; zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; BIRCHMEIER, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, 1950, S. 505 I.2 zu Art. 137 OG, POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V., 1992, S. 23 N.”
In costellazioni penali o di carattere bagatellare può mancare la rilevanza richiesta dall'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF (cfr. il relativo provvedimento penale in 5F_20/2023). In tali casi la revisione, nonostante l'esistenza di nuovi mezzi di prova, non è ammessa.
Non sono sufficienti affermazioni generiche e vaghe (p. es. il possesso di «documenti non meglio specificati»). L'istanza di revisione deve indicare concretamente i nuovi fatti o i mezzi di prova e soddisfare in forma concisa i requisiti motivazionali; inoltre va rispettata l'osservanza dei termini previsti dalla legge (art. 124 LTF ovvero 90 giorni dalla scoperta).
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, anzugeben, er sei im Besitz von nicht näher bezeichneten Dokumenten, die angebliche, nicht weiter spezifizierte Fehler in der Buchhaltung der Gemeinde U.________ beweisen sollen. Diese blossen Behauptungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht, sodass auf das Gesuch auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Soweit der Gesuchsteller im Übrigen ausführt, er werde die gesamten Unterlagen dem Bundesgericht "so bald wie möglich" zustellen, ist er darauf hinzuweisen, dass ein auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gestütztes Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung der erheblichen Tatsachen bzw.”
“Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1). Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Das vorliegende Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend gemacht wird, genügt den genannten Begründungsanforderungen. Da der Gesuchsteller nach eigenen Angaben erst am 1. Februar 2022 vom Revisionsgrund Kenntnis erhalten hat, ist die Eingabe fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) eingereicht worden. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten.”
La mera prospettiva di un'eventuale futura revisione a causa di un procedimento penale ancora pendente o eventuale è, di regola, troppo ipotetiÊ per fondare la legittimazione a proporre ricorso in materia penale ai sensi dell'art. 123 LTF.
“La recourante n'explique d'aucune manière de quel arrêt du Tribunal fédéral elle désirerait obtenir la révision en application de l'art. 123 LTF. En relation avec l'art. 123 al. 2 let. b LTF, elle ne démontre pas non plus que le Tribunal fédéral aurait, dans l'un des arrêts rendus en matière pénale la concernant, complété l'état de fait déterminant sur la base de l'art. 105 al. 2 LTF (cf. ATF 134 IV 48). Il suffit, dès lors, de rappeler qu'en règle générale, la seule perspective d'une éventuelle révision de décisions (notamment civiles) entrées en force à l'issue - conjecturée favorable - d'une procédure pénale apparaît d'emblée trop hypothétique pour fonder la qualité de la partie plaignante pour recourir en matière pénale contre le refus d'entrer en matière sur sa plainte (cf. arrêts 6B_79/2021 du 4 avril 2022 consid. 1.5; 6B_223/2019 du 9 avril 2019 consid. 1.2.2). La recourante ne peut dès lors rien déduire en sa faveur de cette argumentation en ce qui concerne sa qualité pour recourir en matière pénale.”
Se il Tribunale federale, come nella giurisprudenza citata, non formula proprie constatazioni di fatto e si attiene agli accertamenti cantonali, di regola non sussiste un motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. b LTF; un'istanza di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 non può in tal caso fondarsi sulla lett. b.
“Das Bundesgericht prüfte im Urteil 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 die Frage, ob gegen den damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller zu Recht eine Landesverweisung von 5 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet wurde. Dabei hat das Bundesgericht weder das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Dezember 2023 aufgehoben noch hat es dessen Sachverhaltsfeststellungen abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Damit kann sich der Gesuchsteller auch nicht auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG berufen.”
Contenuti documentali divenuti noti successivamente (p. es. da fascicoli penali o medici) possono essere presi in considerazione come motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF, a condizione che esistessero già al momento della decisione, siano stati scoperti soltanto in seguito, non potessero essere prodotti nel precedente procedimento senza che ciò sia imputabile alla parte e siano rilevanti. Al contrario, materiali sorti solo dopo la sentenza impugnata (p. es. rapporti o pubblicazioni successive) non sono di regola idonei a costituire un motivo di revisione.
“Ist die Frage der Fristwiederherstellung damit bereits Gegenstand des Endentscheides gewesen, steht auch betreffend allfälliger Fristversäumnisse lediglich noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen, um die Wiederaufnahme des (abgeschlossenen) Verfahrens zu erwirken (Urteil 8F_2/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 50 BGG). Der Gesuchsteller hat daher mit seinem Revisionsgesuch den zutreffenden Rechtsbehelf gewählt. 3.3. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, es hätten ihm bis zum 12. Februar 2021 keine medizinische Akten zu Verfügung gestanden, um die Unverschuldetheit der verspätet eingereichten Begründung zu beweisen. Dies zumal er davon habe ausgehen dürfen, dass das Bundesgericht aufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des Kantonsspitals Winterthur bereits davon in Kenntnis gesetzt gewesen sei, dass es ihm offensichtlich unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sei, die Begründung der Beschwerde am 13. November 2020 einzureichen. Bei den nachträglich erfahrenen medizinischen”
“Die Revisionsgesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sie habe nachträglich erhebliche Tatsachen und Beweismittel entdeckt, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Sie habe nämlich nach der Fällung des bundesgerichtlichen Entscheids im Rahmen der Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen den Revisionsgesuchsgegner BGE 147 III 238 S. 242 erfahren, dass sich die strittigen”
“Sowohl die zwecks Begründung des Revisionsgesuchs unmittelbar vor Gesuchseinreichung erstellte schriftliche Erklärung vom 21. Dezember 2021 als auch das Revisionsgesuch nehmen Bezug darauf, dass die Presse endlich 2021 die Missstände im Amt B.________ gestützt auf den damals veröffentlichten GPK-Bericht publiziert habe. Der Gesuchsteller macht damit ein nachträglich entdecktes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend (vgl. dazu BGE 147 III 238 E. 4.2). Der GPK-Bericht, die entsprechende BZ-Berichterstattung und die schriftliche Erklärung sind offensichtlich erst nach dem zu revidierenden Urteil erstellt worden, was Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG als Revisionsgrund ausdrücklich ausschliesst. Zudem zeigt der Gesuchsteller nicht ansatzweise auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern diese nachträglich entdeckten Beweismittel erheblich wären, um die mit dem zu revidierenden Urteil geschützten Kündigungsgründe (vgl. Urteil 8C_932/2015 vom 23. August 2016 E. 6.2 f.) zu widerlegen. Insofern fehlt es an zwei der fünf Voraussetzungen gemäss BGE 147 III 238 E. 4.2. Ob die Ausführungen des Gesuchstellers den minimalen Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.3 hievor) genügen, bleibt fraglich, kann jedoch ebenfalls offengelassen werden.”
Il termine di 90 giorni per un'istanza di revisione ai sensi dell'art. 123 LTF decorre dalla scoperta del motivo di revisione, ma non prima della comunicazione della copia integrale della sentenza o della chiusura del procedimento penale (art. 124 cpv. 1 lett. d LTF). Nel calcolo del termine devono essere considerate le vacanze giudiziarie.
“Lorsque les motifs de révision sont fondés sur l'art. 123 LTF, la demande doit être déposée dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt cependant dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt ou dès la clôture de la procédure pénale (art. 124 al. 1 let. d LTF). En l'espèce, le délai de 90 jours est échu le 17 avril 2023, compte tenu des féries de fin d'année (art. 46 al. 1 let. c LTF) et des féries pascales (art. 46 al. 1 let. a LTF). La demande de révision et les écritures subséquentes des requérants, notamment la dernière version de leur mémoire complémentaire transmise le 5 avril 2023, en tant qu'elles portent sur des motifs de révision fondés sur l'art. 123 LTF, ont ainsi été déposées en temps utile. Ces écritures répondent par ailleurs aux exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 1 et 2 LTF.”
Esempi di mezzi di prova presentati come «nuovi» sono, ad esempio, denunÎ penali, attestazioni scritte, trascrizioni audio o verbali e fascicoli di archivio. Tali documenti possono essere invocati come nuovi fatti oppure nuovi mezzi di prova ai sensi dell'art. 123 LTF, ma devono soddisfare i requisiti richiesti dalla giurisprudenza (in particolare: che il fatto sussistesse già prima della decisione ma sia stato scoperto soltanto successivamente; che il ricorrente abbia esercitato la diligenza dovuta; la rilevanza ai fini della decisione; e il rispetto dei termini di legge).
“1), qu'il y a manque de diligence lorsque la découverte de faits et de moyens de preuve résulte de recherches qui auraient pu et dû être effectuées dans la procédure précédente (cf. ATAF 2013/37 consid. 2.1 ; arrêts du Tribunal fédéral 8F_8/2016 du 5 avril 2017 consid. 3.1, 9F_2/2010 du 27 mai 2010 consid. 1 ; pierre ferrari, op. cit., art. 123 LTF n° 18 p. 1421), que l'impossibilité pour une partie d'alléguer un fait déterminé ou de produire un moyen de preuve dans la procédure antérieure ne sera admise qu'avec retenue, car ce motif de révision ne doit pas servir à remédier aux omissions de la partie requérante dans la conduite du procès (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4A_763/2011 du 30 avril 2012 consid. 3.1), que les moyens de preuve n'ont pas pour but de conduire à une nouvelle appréciation de faits connus (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4A_144/2010 du 28 septembre 2010 consid. 2.1.2), que les faits et les moyens de preuve nouveaux ne peuvent entraîner la révision que s'ils sont importants, c'est-à-dire de nature à influer sur l'issue de la cause (cf. elisabeth escher, op. cit., art. 123 LTF n° 7 p. 1887 ss ; yves donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, art. 123 LTF n° 4704 p. 1694 ss, n° 4709 p. 1697), qu'à ce titre, les faits et les moyens de preuve doivent être pertinents respectivement concluants, c'est-à-dire de nature à faire apparaître comme inexact ou incomplet l'état de fait qui est la base de l'arrêt entrepris et à conduire à une solution différente, dans un sens favorable au requérant, en fonction d'une appréciation juridique correcte (cf. ATF 144 V 258 consid. 2.1), que la demande de révision fondée sur l'existence de faits et/ou de moyens de preuve nouveaux doit être déposée dans les 90 jours qui suivent leur découverte (cf. art. 124 al. 1 let. d LTF), qu'en cas d'admission du motif de révision, le Tribunal annule l'arrêt attaqué en révision et statue à nouveau (art. 128 al. 1 LTF, en lien avec l'art. 123 al. 2 let. a LTF), qu'à l'appui de leur demande, les requérants font valoir des faits et des moyens de preuve qu'ils considèrent comme nouveaux, qu'ils ont produit à ce titre, sous forme de photocopies, des plaintes pénales adressées à des autorités sénégalaises, datées des 21 juin 2016, 26 février 2018 et 17 novembre 2020 ; des témoignages écrits des 5 octobre 2020, 7 octobre 2020, 12 octobre 2020, 15 octobre 2020 et 21 octobre 2020 ; des transcriptions écrites, du 15 octobre 2020, « d'enregistrements vocaux » qui auraient eu lieu entre février 2016 et mai 2020 ; des rapports médicaux des 10 octobre 2020, 9 décembre 2020, 8 janvier 2021, 12 janvier 2021, 12 mars 2021 et 4 mai 2021 ; deux attestations d'autorités du canton de D.”
“1 LOAP, la revisione in materia di diritto pubblico può essere domandata se l'istante, dopo la pronuncia della sentenza, viene a conoscenza di fatti rilevanti o ritrova mezzi di prova decisivi che non ha potuto addurre nel procedimento precedente, esclusi i fatti e i mezzi di prova posteriori alla sentenza. 2.1 I fatti rilevanti sono fatti perlomeno anteriori alla decisione di cui è chiesta la revisione, ma scoperti solo successivamente. Questi fatti sono pertinenti in quanto fanno apparire come inesatto o incompleto lo stato dei fatti sul quale si fonda la decisione in esame. Il mezzo è ammissibile fintanto che l'istante non ha potuto invocare questo fatto nella procedura precedente. Egli deve però dimostrare di avere fatto prova di tutta la diligenza che gli può essere richiesta. La diligenza verrà meno se, per esempio, la scoperta del fatto rilevante è il frutto di ricerche che avrebbero potuto avere luogo prima (Pierre Ferrari in: Commentaire de la LTF, 2a ediz. 2014, n. 15-18 ad art. 123 LTF; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, n. 4706-4710 ad art. 123 LTF). 2.2 Non costituiscono un motivo di revisione quei mezzi di prova che esistevano già all'epoca del procedimento penale precedente e che avrebbero potuto essere addotti con la dovuta diligenza (Escher, BSK BGG, n. 5 e 6 ad art. 123; Ferrari, Commentaire de la LTF, Berna 2009, n. 20 e 21 ad art. 123). Spetta alle parti contribuire all'accertamento dei fatti in modo tempestivo e conforme alle norme procedurali. L'impossibilità di presentare fatti e mezzi di prova nel procedimento precedente è da considerare in maniera restrittiva. La revisione non ha infatti lo scopo di sanare precedenti omissioni nella presentazione delle prove (Escher, op. cit., n. 8 ad art. 123). 2.3 A sostegno della domanda di revisione in esame, l'istante afferma di avere avuto conoscenza dell'archiviazione dei procedimenti penali in favore dei quali la rogatoria è stata formulata per mezzo del parere legale degli avvocati brasiliani datato 7 giugno 2020. A seguito di tale archiviazione, avvenuta nell'estate del 2019 per declinazione di competenza, gli atti sarebbero stati trasmessi alla “10a Vara Criminal federal de São Paulo”.”
“1 LOAP, la revisione in materia di diritto pubblico può essere domandata se l'istante, dopo la pronuncia della sentenza, viene a conoscenza di fatti rilevanti o ritrova mezzi di prova decisivi che non ha potuto addurre nel procedimento precedente, esclusi i fatti e i mezzi di prova posteriori alla sentenza. 2.1 I fatti rilevanti sono fatti perlomeno anteriori alla decisione di cui è chiesta la revisione, ma scoperti solo successivamente. Questi fatti sono pertinenti in quanto fanno apparire come inesatto o incompleto lo stato dei fatti sul quale si fonda la decisione in esame. Il mezzo è ammissibile fintanto che l'istante non ha potuto invocare questo fatto nella procedura precedente. Egli deve però dimostrare di avere fatto prova di tutta la diligenza che gli può essere richiesta. La diligenza verrà meno se, per esempio, la scoperta del fatto rilevante è il frutto di ricerche che avrebbero potuto avere luogo prima (Pierre Ferrari in: Commentaire de la LTF, 2a ediz. 2014, n. 15-18 ad art. 123 LTF; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, n. 4706-4710 ad art. 123 LTF). 2.2 Non costituiscono un motivo di revisione quei mezzi di prova che esistevano già all'epoca del procedimento penale precedente e che avrebbero potuto essere addotti con la dovuta diligenza (Escher, BSK BGG, n. 5 e 6 ad art. 123; Ferrari, Commentaire de la LTF, Berna 2009, n. 20 e 21 ad art. 123). Spetta alle parti contribuire all'accertamento dei fatti in modo tempestivo e conforme alle norme procedurali. L'impossibilità di presentare fatti e mezzi di prova nel procedimento precedente è da considerare in maniera restrittiva. La revisione non ha infatti lo scopo di sanare precedenti omissioni nella presentazione delle prove (Escher, op. cit., n. 8 ad art. 123). 2.3 A sostegno della domanda di revisione in esame, l'istante afferma di avere avuto conoscenza dell'archiviazione dei procedimenti penali in favore dei quali la rogatoria è stata formulata per mezzo del parere legale degli avvocati brasiliani datato 7 giugno 2020.”
“a), ou si le requérant invoque des faits ou des moyens de preuve importants qu'il ne pouvait pas connaître lors de la première décision ou dont il ne pouvait pas ou n'avait pas de raison de se prévaloir à cette époque (let. b). Les faits survenus après le prononcé de la décision ou du jugement ne peuvent donner lieu à une demande de révision (al. 2). Ces motifs correspondent à ceux énoncés à l'art. 123 al. 1 et 123 al. 2 let. a de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF; RS 173.110). Ils peuvent donc être interprétés à la lumière de la jurisprudence du Tribunal fédéral concernant ces dispositions (CDAP GE.2022.0017 du 3 octobre 2022 consid. 2; GE.2021.0208 du 9 novembre 2021 consid. 3a/aa; GE.2020.0211 du 26 mars 2021 consid. 2a; GE.2020.0133 du 17 septembre 2020 consid. 1b). Ainsi, un fait doit être qualifié de "nouveau" au sens de l'art. 100 al. 1 let. b LPA-VD s'il existait déjà lorsque l'arrêt a été rendu, mais qu'il n'avait pas pu être porté à la connaissance du tribunal malgré la diligence du requérant (CDAP RE.2011.0007 du 29 juillet 2011 consid. 2; cf. ég. TF 1F_4/2007 du 9 mars 2007 consid. 4, concernant l'interprétation de l'art. 123 LTF).”
Per una revisione ai sensi dell'art. 123 LTF è sufficiente che, in un procedimento penale (separato), si riscontri che un delitto o una contravvenzione abbiano influenzato la decisione a danno del ricorrente; non è necessaria una condanna penale. L'incidenza può essere provata mediante una decisione che chiuÞ il procedimento penale (p.es. un provvedimento penale o un provvedimento di archiviazione), la quale dovrebbe comunque esporre i presupposti oggettivi del reato contestato. Se un procedimento penale non può essere svolto, la prova può essere fornita con altri mezzi.
“La domanda di revisione sottostà alle esigenze di motivazione poste dall'art. 42 cpv. 1 e 2 LTF. Spetta dunque all'istante menzionare il motivo di revisione di cui si prevale e spiegare in che modo esso sia realizzato, pena l'inammissibilità della propria domanda (sentenza 4F_8/2023 del 21 novembre 2023 consid. 1.1). 1.3. In questo contesto è opportuno precisare che una sentenza di revisione del Tribunale federale può essere oggetto di una domanda di revisione soltanto se la procedura di revisione stessa è stata viziata da irregolarità (sentenza 4F_9/2024 del 19 marzo 2024 consid. 3.1; si veda anche la citata sentenza 4F_8/2023 consid. 1.2 con riferimenti). Nella fattispecie, l'istante neppure pretende l'esistenza di tali vizi nella procedura di revisione della sentenza 8F_2/2017, sicché la relativa domanda di revisione - insufficientemente motivata - è inammissibile. Può dunque essere esaminata soltanto la domanda di revisione della sentenza 8C_257/2011. 2. 2.1. La revisione secondo l'art. 123 LTF ("altri motivi") può essere domandata se nell'ambito di un procedimento penale è dimostrato che un crimine o un delitto ha influito sulla sentenza a pregiudizio dell'instante, anche se non è stata pronunciata una condanna. Se il procedimento penale non è possibile, la prova può essere addotta in altro modo (cpv. 1). La revisione può inoltre essere domandata, in materia civile e di diritto pubblico, se l'instante, dopo la pronuncia della sentenza, viene a conoscenza di fatti rilevanti o ritrova mezzi di prova decisivi che non ha potuto addurre nel procedimento precedente nonostante abbia usato la dovuta attenzione, esclusi i fatti e i mezzi di prova posteriori alla sentenza (cpv. 2 lett. a). 2.2. Per quanto riguarda il termine, la domanda di revisione deve essere depositata presso il Tribunale federale, per altri motivi, entro 90 giorni dalla loro scoperta, non prima però della notificazione del testo integrale della sentenza o della chiusura del procedimento penale (art. 124 cpv. 1 LTF).”
“L'influence de l'arrêt au détriment du requérant par un crime ou un délit doit avoir été établie par une décision mettant fin à une procédure pénale distincte de celle ayant conduit à la décision dont la révision est sollicitée, telle qu'une ordonnance pénale ou de classement; la décision rendue par le juge pénal doit démontrer que les conditions objectives d'un crime ou d'un délit sont réalisées. Il n'est toutefois pas nécessaire que la procédure pénale ait abouti à une condamnation, comme cela ressort explicitement du libellé de l'art. 123 al. 1 LTF. On voit donc qu'une révision est possible selon cette norme si l'auteur de l'infraction a échappé à une condamnation, parce qu'il est par exemple décédé en cours d'enquête ou en raison de l'irresponsabilité ou de la prescription. Dans de tels cas de figure, le juge de la révision détermine librement si l'infraction alléguée a été commise (arrêts 4A_69/2022 du 23 septembre 2022 consid. 5.1; 4A_596/2008 du 6 octobre 2009 consid. 4.1 et les références; DENYS, op. cit., n° 12 ad art. 123 LTF).”
Se una parte sostiene che un'influenza penale o di altro genere abbia influito sulla decisione (art. 123 LTF), deve esporre concretamente e, nella misura del possibile, comprovare in quale misura tale influenza giustifichi motivi di revisione ai sensi dell'art. 123 LTF. Accuse generiche o semplicemente denunciatorie non sono sufficienti; dalla domanÚ di revisione deve risultare chiaramente perché e da quali elementi derivi esattamente un motivo di revisione.
“Erwägungen: 1. Das Bundesgericht trat am 4. Juni 2021 auf eine Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_365/2021). Der Gesuchsteller ersucht um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils, weil im Verfahren 6B_365/2021 ein Antrag unbeurteilt geblieben sein (Art. 121 lit. c BGG) und das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll (Art. 121 lit. d BGG). Zudem sei im Sinne von Art. 123 BGG zu seinen Lasten auf den Entscheid strafrechtlich erheblich eingewirkt worden. Im Rahmen der Gesuchsbegründung übt der Gesuchsteller Kritik am Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021. 2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, soweit einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben ist. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG) und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen (Urteil 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E.”
“BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben ist. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG) und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen (Urteil 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.3). 3. Das zu beurteilende Revisionsgesuch genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m Art. 121 ff. BGG nicht. Zwar ruft der Gesuchsteller formell konkrete Revisionsgründe an. Er zeigt aber nicht auf, inwiefern das Urteil 6B_365/2021 vom 4. Juni 2021 Anlass für eine Revision gesetzt haben soll. Soweit er sich in seinem Gesuch auf Art. 121 lit. c und d BGG sowie Art. 123 BGG bezieht, führt er kurz zusammengefasst aus, der Antrag "”
“Das zu beurteilende Revisionsgesuch genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m Art. 121 ff. BGG nicht. Zwar ruft der Gesuchsteller formell konkrete Revisionsgründe an. Er zeigt aber nicht auf, inwiefern das Urteil 6B_365/2021 vom 4. Juni 2021 Anlass für eine Revision gesetzt haben soll. Soweit er sich in seinem Gesuch auf Art. 121 lit. c und d BGG sowie Art. 123 BGG bezieht, führt er kurz zusammengefasst aus, der Antrag "Sachverhaltsdarstellung in puncto Nötigungsnotstand" sei unbeurteilt geblieben, wobei namentlich drei Tatsachen übersehen worden seien, nämlich, dass im Zentrum seiner Ausführungen nicht der Missio-Entzug 2014 als solcher stehe, sondern dessen Umstände und die daraus resultierenden Nöte und dass diese Umstände und Nöte nicht nur subjektiv geschildert, sondern durch Tatsachen belegt worden seien. Das Bundesgericht habe die erhebliche Tatsache der "Vertuschungs-Diskreditierungs-Dynamik" als strafrechtlich relevanter Einflussfaktor und die Gehörsrügen, insbesondere "puncto Notstandsklärung" versehentlich unberücksichtigt gelassen. Mit diesen Ausführungen tut der Gesuchsteller indessen nicht das Vorliegen eines Revisionsgrundes dar. Er kritisiert damit im Ergebnis vielmehr, dass das Bundesgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Diese Kritik betrifft die Rechtsanwendung, mit welcher er im Revisionsverfahren nicht zu hören ist.”
Cartelle cliniche mancanti o depositate solo successivamente possono essere invocate come prova di assenza di colpa ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF. Tuttavia il Tribunale federale non ne trae automaticamente un motivo di revisione: il richiedente deve esporre concretamente perché i documenti in questione non hanno potuto essere prodotti nel precedente procedimento. In mancanza di tale precisazione sul piano probatorio, la deduzione non è sufficiente.
“Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, es hätten ihm bis zum 12. Februar 2021 keine medizinische Akten zu Verfügung gestanden, um die Unverschuldetheit der verspätet eingereichten Begründung zu beweisen. Dies zumal er davon habe ausgehen dürfen, dass das Bundesgericht aufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des Kantonsspitals Winterthur bereits davon in Kenntnis gesetzt gewesen sei, dass es ihm offensichtlich unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sei, die Begründung der Beschwerde am 13. November 2020 einzureichen. Bei den nachträglich erfahrenen medizinischen Sachverhalten handle es sich um erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel, die er im früheren Verfahren krankheitsbedingt und aufgrund der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht habe beibringen können. Mit diesen Vorbringen vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, dass er die weiteren medizinischen Akten im Verfahren 4A_596/2020, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, nicht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hätte beibringen können.”
“Ist die Frage der Fristwiederherstellung damit bereits Gegenstand des Endentscheides gewesen, steht auch betreffend allfälliger Fristversäumnisse lediglich noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen, um die Wiederaufnahme des (abgeschlossenen) Verfahrens zu erwirken (Urteil 8F_2/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 50 BGG). Der Gesuchsteller hat daher mit seinem Revisionsgesuch den zutreffenden Rechtsbehelf gewählt. 3.3. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, es hätten ihm bis zum 12. Februar 2021 keine medizinische Akten zu Verfügung gestanden, um die Unverschuldetheit der verspätet eingereichten Begründung zu beweisen. Dies zumal er davon habe ausgehen dürfen, dass das Bundesgericht aufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des Kantonsspitals Winterthur bereits davon in Kenntnis gesetzt gewesen sei, dass es ihm offensichtlich unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sei, die Begründung der Beschwerde am 13. November 2020 einzureichen. Bei den nachträglich erfahrenen medizinischen”
LTF art. 123 n. 43 La revisione non può avere lo scopo di riconsiderare la decisione; non è ammessa una mera rivalutazione degli accertamenti di fatto o delle valutazioni giuridiche. La domanÚ di revisione deve inveÎ invocare un motivo di revisione previsto dalla legge oppure enunciare in forma concisa i fatti che potrebbero giustificare un tale motivo; i motivi di revisione devono essere esposti espressamente e concretamente.
“Die Gesuchstellerin bezieht sich in ihrer Eingabe nirgends - weder sinngemäss noch ausdrücklich - auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Kein Revisionsgrund sind die Verletzung von Bundesrecht, die fehlerhafte rechtliche Würdigung von Tatsachen, die Nichtberücksichtigung einer Rechtsprechung und/oder eine Gesetzesänderung nach Rechtskraft des Urteils (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Rz. 51 zu Art. 410 mit Hinweis auf Urteil 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2.4; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N 16 zu Art. 123 BGG, mit Hinweis auf BGE 144 III 285 E. 3.4 und 120 V 128 E. 3b sowie auf Urteil 1F_34/2018 vom 25. Oktober 2018). Mit ihrer Kritik strebt die Gesuchstellerin eine Neubeurteilung des angeblich revisionsbedürftigen Urteils 6B_600/2017 und damit dessen Wiederwägung an, was im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (vorstehende E. 3). Sie verkennt, dass die Revision nicht dazu dient, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen.”
“Die Gesuchstellerin bezieht sich in ihrer Eingabe nirgends - weder sinngemäss noch ausdrücklich - auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Kein Revisionsgrund sind die Verletzung von Bundesrecht, die fehlerhafte rechtliche Würdigung von Tatsachen, die Nichtberücksichtigung einer Rechtsprechung und/oder eine Gesetzesänderung nach Rechtskraft des Urteils (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Rz. 51 zu Art. 410 mit Hinweis auf Urteil 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2.4; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N 16 zu Art. 123 BGG, mit Hinweis auf BGE 144 III 285 E. 3.4 und 120 V 128 E. 3b sowie auf Urteil 1F_34/2018 vom 25. Oktober 2018). Mit ihrer Kritik strebt die Gesuchstellerin eine Neubeurteilung des angeblich revisionsbedürftigen Urteils 6B_1333/2016 und damit dessen Wiederwägung an, was im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (vorstehende E. 3). Sie verkennt erneut, dass die Revision nicht dazu dient, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen.”
“Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1; 4A_320/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin begründet ihre Ablehnung von Bundesrichter Herrmann letztlich nur mit seiner Beteiligung am Urteil 5A_12/2024, mit dessen Ergebnis sie nicht einverstanden ist. Es genügt nicht, den Entscheid als willkürlich zu bezeichnen, um daraus einen Ablehnungsgrund abzuleiten. Das Ausstandsgesuch zielt offensichtlich auf die Behinderung der Justiz und erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Darauf ist nicht einzutreten, wobei der Entscheid unter Mitwirkung des Abgelehnten erfolgen kann (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). 5. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 6. 6.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe das Bundesgericht gebeten, den Fall 5A_12/2024 nicht an Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Möckli zu übertragen, weil sie den Fall 5A_635/2023 nicht korrekt behandelt hätten.”
Relazioni o valutazioni dell'EKQMB possono costituire un motivo di revisione quale fatto venuto a conoscenza successivamente ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF, se risulta che nelle perizie sussistono vizi fondamentali di natura formale o sostanziale e tali vizi sono rilevanti per la decisione impugnata ovvero la sentenza impugnata si fonÚ su una perizia così gravemente viziata.
“Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen respektive des nachträglichen Auffindens von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) geltend. Zur Begründung verweist sie auf den von der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) am 7. November 2023 veröffentlichten "Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023", wonach die überwiegende Anzahl Gutachten gravierende formale und inhaltliche Mängel aufweise (https://www.ekqmb.admin.ch/ekqmb/de/home/empfehlungen/empfehlungen/pmeda.html, zuletzt besucht am 10. September 2024). Da im Urteil 8C_153/2023 ein Gutachten der PMEDA als Entscheidungsgrundlage gedient habe, welches, wie die überwiegende Anzahl der untersuchten Gutachten, ebenfalls an gravierenden formalen und inhaltlichen Mängeln leide, liege zweifellos ein Revisionsgrund vor. Das Revisionsgesuch ist insoweit in formeller Hinsicht hinreichend begründet. Unter diesem Aspekt steht einem Eintreten nichts entgegen.”
“Als Revisionsgrund ruft der Gesuchsteller Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an. Er macht im Wesentlichen geltend, ihm sei durch die Evaluation der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung EKQMB (nachfolgend: EKQMB) und den gestützt darauf ergangenen Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA der Jahre 2022/2023 vom 7. November 2023 die Tatsache bekanntgeworden, dass zahlreiche Gutachten der PMEDA an gravierenden formalen und inhaltlichen Mängeln leiden würden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) habe bereits am 4. Oktober 2023 auf Empfehlung der EKQMB hin einen Auftragsstopp der Invalidenversicherung von medizinischen Gutachten an die PMEDA verhängt. Gemäss Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 vergäben die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden inskünftig keine medizinischen Gutachten mehr an die Gutachterstelle PMEDA. Für den Umstand, dass die Gutachten die entsprechenden Mängel durchgehend - mindestens seit 2013 und somit auch das hier interessierende Gutachten vom 20.”
Riferimento: LTF art. 123 n. 41 I motivi di revisione per violazione dei doveri giudiziari sussistono solo in casi eccezionali. La giurisprudenza richieÞ errori particolarmente gravi o ripetuti ovvero un comportamento dal quale possa obiettivamente desumersi una mancanza di distacco e neutralità. La mera insoddisfazione per l'esito di decisioni precedenti non costituisÎ un motivo di revisione; tali istanze possono essere considerate abusi del diritto volti a ostacolare la giustizia e trattate come inammissibili o non ricevibili.
“Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1; 4A_320/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin begründet ihre Ablehnung von Bundesrichter Herrmann letztlich nur mit seiner Beteiligung am Urteil 5A_12/2024, mit dessen Ergebnis sie nicht einverstanden ist. Es genügt nicht, den Entscheid als willkürlich zu bezeichnen, um daraus einen Ablehnungsgrund abzuleiten. Das Ausstandsgesuch zielt offensichtlich auf die Behinderung der Justiz und erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Darauf ist nicht einzutreten, wobei der Entscheid unter Mitwirkung des Abgelehnten erfolgen kann (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). 5. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 6. 6.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe das Bundesgericht gebeten, den Fall 5A_12/2024 nicht an Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Möckli zu übertragen, weil sie den Fall 5A_635/2023 nicht korrekt behandelt hätten.”
“Im Übrigen begründet der Gesuchsteller die Ausstandsgesuche zum grössten Teil mit der Beteiligung der Abgelehnten an früheren, teils Jahre zurück liegenden Urteilen. Der gerichtserfahrene Gesuchsteller hat in keinem der nunmehr in Revision gezogenen Verfahren Ausstandsgesuche gestellt. Dies lässt an der Ernsthaftigkeit seiner erst im Rahmen der Revisionsverfahren gestellten Ausstandsgesuche zweifeln und legt nahe, dass sie einzig zur Blockierung der Justiz gestellt wurden. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und lässt die Ausstandsgesuche ebenfalls als unzulässig erscheinen. Die Ausstandsgesuche im Hinblick auf Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey sind somit unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten. Angesichts der Missbräuchlichkeit der Gesuche kann dieser Entscheid unter Mitwirkung der Abgelehnten erfolgen (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf Bundesrichterin Escher ist das Gesuch abzuschreiben. 3. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 4. 4.1. Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_276/2023 macht der Gesuchsteller die Befangenheit von Bundesrichterin Escher und der Bundesrichter von Werdt und Herrmann geltend. Soweit er sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art.”
Citazione: LTF art. 123 n. 40 La revisione può essere invocata anche quando un procedimento penale ha accertato che un delitto o una contravvenzione hanno influito sulla decisione a danno della parte; non è necessaria una condanna. Se il procedimento penale non può essere svolto, la prova può essere fornita in altro modo. Tuttavia, in via primaria, di norma si deve utilizzare un giudizio penale (in particolare una condanna) come mezzo di prova.
“Contrairement à l'art. 123 LTF, qui traite de ce même motif de révision pour les arrêts du TF et de ceux du TAF (par renvoi de l'art. 45 LTAF), l'art. 66 al. 1 PA ne précise pas comment la preuve d'une infraction pénale doit être apportée. La doctrine et la jurisprudence sont toutefois d'avis que les conditions de l'art. 123 al. 1 LTF s'appliquent par analogie à l'art. 66 al. 1 PA (cf. arrêts du TF 2C_191/2018 du 10 septembre 2018 consid. 3.3.4, 8C_377/2017 du 28 février 2018 consid. 8.3.2 et 1C_513/2008 du 3 avril 2009 consid. 3 ; Mächler, op. cit., art. 66 n° 16). Aux termes de cette disposition, la révision peut être demandée lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue ; si l'action pénale n'est pas possible, la preuve peut être administrée d'une autre manière. La preuve de l'infraction doit donc être principalement apportée par un jugement pénal, en premier lieu par une condamnation pour un crime ou un délit.”
“À teneur de l'art. 123 LTF, la révision peut être demandée lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue. Si l'action pénale n'est pas possible, la preuve peut être administrée d'une autre manière (al. 1). L'art. 123 al. 2 let. b LTF prévoit en outre que la révision peut être demandée, dans les affaires pénales, si les conditions fixées à l'art. 410 al. 1, let. a et b, et 2 CPP sont remplies (al. 2 let. b). L'art. 410 al. 1 CPP permet une demande de révision s'il existe des faits ou des moyens de preuves qui étaient inconnus de l'autorité inférieure et qui sont de nature à motiver l'acquittement ou une condamnation sensiblement moins sévère ou plus sévère du condamné ou encore de la personne acquittée (let. a), si la décision est en contradiction flagrante avec une décision pénale rendue postérieurement sur les mêmes faits (let.”
“A teneur de l'art. 123 LTF, la révision peut être demandée lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue. Si l'action pénale n'est pas possible, la preuve peut être administrée d'une autre manière (al. 1). L'art. 123 al. 2 let. b LTF prévoit en outre que la révision peut être demandée, dans les affaires pénales, si les conditions fixées à l'art. 410 al. 1, let. a et b, et 2 CPP sont remplies (al. 2 let. b). L'art. 410 al. 1 CPP permet une demande de révision s'il existe des faits ou des moyens de preuves qui étaient inconnus de l'autorité inférieure et qui sont de nature à motiver l'acquittement ou une condamnation sensiblement moins sévère ou plus sévère du condamné ou encore de la personne acquittée (let.”
Per una revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 1 LTF non è necessaria una condanna penale. La prova si fonÚ primariamente su una sentenza del giudiÎ penale, in particolare su una condanna; in mancanza di una condanna (ad es. per incapacità di intendere e di volere, estinzione dell'azione penale o morte dell'autore), secondo le motivazioni della decisione è sufficiente la dimostrazione degli elementi oggettivi del reato. Se un procedimento penale — almeno la sua instaurazione — non può essere condotto, la prova può, in via eccezionale, essere fornita in altro modo.
“Contrairement à l'art. 123 LTF, qui traite de ce même motif de révision pour les arrêts du TF et de ceux du TAF (par renvoi de l'art. 45 LTAF), l'art. 66 al. 1 PA ne précise pas comment la preuve d'une infraction pénale doit être apportée. La doctrine et la jurisprudence sont toutefois d'avis que les conditions de l'art. 123 al. 1 LTF s'appliquent par analogie à l'art. 66 al. 1 PA (cf. arrêts du TF 2C_191/2018 du 10 septembre 2018 consid. 3.3.4, 8C_377/2017 du 28 février 2018 consid. 8.3.2 et 1C_513/2008 du 3 avril 2009 consid. 3 ; Mächler, op. cit., art. 66 n° 16). Aux termes de cette disposition, la révision peut être demandée lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue ; si l'action pénale n'est pas possible, la preuve peut être administrée d'une autre manière. La preuve de l'infraction doit donc être principalement apportée par un jugement pénal, en premier lieu par une condamnation pour un crime ou un délit. En l'absence de condamnation - par exemple en raison de l'irresponsabilité de l'auteur, de la prescription de l'action ou du décès de l'auteur - il suffit que les éléments objectifs de l'infraction soient prouvés. Ce n'est que si une procédure pénale n'est pas possible (du moins son ouverture) que la preuve peut être exceptionnellement apportée d'une autre manière (cf.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.”
“und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Bst. c). Weiter kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann schliesslich gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.”
“Auch kein Thema ist eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 1 BGG. Eine in einem Strafverfahren festgestellte fehlerhafte Einwirkung auf den zu revidierenden Entscheid mittels eines Verbrechens oder Vergehens liegt nicht vor. Ebensowenig ist ersichtlich, dass ein solches Strafverfahren nicht durchgeführt werden könnte (vgl. zu den Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 BGG das Urteil 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.3.3 mit Hinweisen).”
Se, a causa di una motivazione insufficiente, non si è entrati nel merito, il procedimento di revisione si limita ai motivi del mancato ingresso nel merito. La valutazione formale del mancato ingresso nel merito non va riesaminata nel procedimento di revisione; le impugnazioni di merito della precedente motivazione formale del mancato ingresso nel merito sono inammissibili e le prove nuove o le novità presentate in questa situazione, di regola, non costituiscono un motivo di revisione.
“Es kann hier offen bleiben, wie die beiden Dokumente der EKQMB betreffend PMEDA AG im Rahmen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (grundsätzliches Novenverbot) und mit Blick auf BGE 144 V 258 einzuordnen sind. Denn das Bundesgericht fällte am 10. August 2023 ein Nichteintretensurteil, weil die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen an eine genügende Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht entsprach. Es erkannte, die Gesuchstellerin (damals: Beschwerdeführerin) habe nicht aufgezeigt, inwiefern das kantonale Gericht zu offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen gelangt sein könnte oder Bundesrecht verletzt haben sollte. Sie habe sich im Wesentlichen mit der Wiedergabe ihrer eigenen Sicht und dem pauschalen Hinweis auf medizinische Berichte begnügt, was nicht ausreiche. In der Sache selber, und damit insbesondere auch zum Beweiswert des PMEDA-Gutachtens, äusserte sich das Bundesgericht nicht. Wie bereits erwähnt (E. 1.2 hiervor), kann ein Revisionsgrund im vorliegenden Fall nur die Nichteintretensmotive beschlagen. Folglich vermögen die Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend Verwertbarkeit des PMEDA-Gutachtens in dieser Konstellation keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.”
“Das Bundesgericht fällte am 14. Juni 2021 ein Nichteintretensurteil, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren unzulässig. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe vom 14. Juli 2022 nicht im Ansatz auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensurteil und den dieses begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Seine Vorbringen zielen ungeachtet des ohnehin geltenden Novenverbots (dazu: Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Urteil 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2 mit Hinweisen) allesamt an der Sache vorbei.”
Non si entra in materia sulle istanze di revisione se non viene concretamente indicato quale motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF sia invocato e perché esso ricorra. Il motivo di revisione deve essere espressamente indicato e adeguatamente motivato.
“Aus dem vorliegenden Gesuch geht nicht hervor, auf welchen Revisionsgrund sich die Gesuchstellerin konkret beruft. Soweit sie sich auf Art. 121 lit. c BGG abstützt, gilt zu beachten, dass Vorbringen oder Rügen keine Anträge im Sinne der genannten Bestimmung darstellen (vgl. Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Vorwurf, das Bundesgericht habe sich mit einer Rüge nicht auseinandergesetzt, ist daher kein gültiger Revisionsgrund. Ein anderer Revisionsgrund wird weder (sinngemäss) geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. Die Kritik der Gesuchstellerin ist im Übrigen ohnehin unbegründet: Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 28. Mai 2024 fest, dass aus den im Revisionsgesuch vom 5. Mai 2024 vorgebrachten Elementen ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG infrage komme, das Vorliegen eines anderen Revisionsgrunds hingegen nicht ersichtlich sei (vgl. E. 3 des zitierten Urteils). Damit hat das Bundesgericht auch zum Vorbringen der Gesuchstellerin Stellung bezogen, es liege ein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor.”
“Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein (Urteil 2F_33/2022 vom 12. Oktober 2022), was es damit begründete, dass die Eingabe den im Revisionsverfahren herrschenden Sachurteilsvoraussetzungen in keiner Weise genüge. So beschränke die Gesuchstellerin sich darauf, im Verlauf ihrer 40-seitigen Darstellung das revisionsbetroffene Urteil (2C_691/2022 vom 8. September 2022) nur gerade zweimal zu erwähnen, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, weshalb bezüglich dieses Urteils ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121, Art. 122 und/oder Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein könnte. Aus der Rechtsschrift geht zwar insofern nachvollziehbar hervor, dass die Gesuchstellerin die Vereinigung verschiedener vor Bundesgericht hängiger Verfahren anstrebe. Weshalb dies für die Anfechtung der Veranlagungsverfügungen zur Steuerperiode 2016 bis 2020 nötig sein könnte, bleibe hingegen unklar. Vor allem aber sei das Bundesgericht auf die Beschwerde vom 5. September 2022 ("Eigentumsfreiheitsklage") gar nicht eingetreten. Infolgedessen hätte die Gesuchstellerin aufzuzeigen gehabt, welche Revisionsgründe bestünden, aufgrund derer seinerzeit auf die Sache einzutreten gewesen wäre. Hierzu lasse sich den zwar umfangreichen, am Kern der Sache aber ausnahmslos vorbeizielenden Erörterungen nichts entnehmen.”
“Die Eingabe vom 24. September 2022 genügt in keiner Weise den geschilderten Sachurteilsvoraussetzungen. So beschränkt die Gesuchstellerin sich darauf, im Verlauf ihrer 40-seitigen Darstellung das revisionsbetroffene Urteil (2C_691/2022 vom 8. September) gerade zweimal zu erwähnen, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, weshalb bezüglich dieses Urteilsein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121, Art. 122 und/oder Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein könnte (vorne E. 1.5). Aus der Rechtsschrift geht zwar insofern nachvollziehbar hervor, dass die Gesuchstellerin die Vereinigung verschiedener vor Bundesgericht hängiger Verfahren anstrebt. Weshalb dies für die Anfechtung der Veranlagungsverfügungen zur Steuerperiode 2016 bis 2020 nötig sein könnte, bleibt hingegen unklar. Vor allem aber war das Bundesgericht auf die Beschwerde vom 5. September 2022 ("Eigentumsfreiheitsklage") gar nicht eingetreten. Infolgedessen hätte die Gesuchstellerin aufzuzeigen gehabt, welche Revisionsgründe bestehen, aufgrund derer seinerzeit auf die Sache einzutreten gewesen wäre. Hierzu lässt sich den zwar umfangreichen, am Kern der Sache aber ausnahmslos vorbeizielenden Erörterungen nichts entnehmen.”
“Nach dem Dargelegten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 22. Oktober 2020 beantragen. Soweit sie die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_697/2020 verlangen, ist das Revisionsgesuch abzuweisen, da weder der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG, noch jener von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vorliegt.”
In caso di invocazione dell'art. 123 cpv. 2 LTF va indicato concretamente perché i presunti nuovi fatti o mezzi di prova non hanno potuto essere presentati nel procedimento precedente. Inoltre occorre rendere evidente in che misura tali fatti siano decisivi per la decisione e inciderebbero sulle constatazioni delle autorità di grado inferiore o, eventualmente, su quelle del Tribunale federale, in modo da poter condurre a una diversa decisione sul merito. Non è ammessa una mera riapertura della valutazione materiale dei fatti o del diritto.
“Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 lit. d BGG - von deren Anwendbarkeit der Gesuchsteller in seinem Gesuch ausgeht - setzt einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 BGG (andere Gründe) voraus. Gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich (Art. 123 Abs. 1 BGG). In Zivilsachen kann die Revision zudem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 lit. d BGG wäre vorliegend - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - frühestens am 4. Oktober 2024 abgelaufen. Einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG macht der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch jedoch nicht geltend. Ebenso wenig beruft er sich - jedenfalls nicht hinreichend - auf einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, auf welchen der im Bundesgerichtsgesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe sich der Gesuchsteller berufen will, wenn er geltend macht, das Bundesgericht habe ein überraschendes Urteil gefällt.”
“Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3 mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2 und 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 3. Ob das Revisionsgesuch im Sinne von Art. 124 BGG fristgerecht eingereicht wurde, kann vorliegend offen bleiben. 4. Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller beruft sich auf mehrere Revisionsgründe (Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und den Ausstand gemäss Art. 121 lit. a BGG, Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen gemäss Art. 121 lit. d BGG sowie Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO), begründet das Vorliegen dieser Gründe mit Bezug auf das Bundesgerichtsurteil vom 9. Januar 2023 jedoch nicht. Das Bundesgericht äusserte sich darin einerseits zum Wissen des Gesuchstellers um die tatbestandsmässige Täuschung und befand, es sei nicht willkürlich, wenn das Obergericht feststelle, der Gesuchsteller habe um den wahren (täuschenden) Charakter des "Bilderverkaufs", namentlich den fehlenden Rückzahlungswillen von B.________ betreffend die angeblich zur Finanzierung des Bilderverkaufs erhältlich gemachten Gelder, gewusst. Andererseits begründete es, weshalb entgegen dem Gesuchsteller keine Opfermitverantwortung anzunehmen sei und sich die Situation bezüglich eines der Geschädigten nicht gleich wie beim Gesuchsteller darstelle, der Schuldspruch mithin auch insoweit nicht zu beanstanden sei (vgl. Urteil 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.3 und 2.3 f.). Dass und inwiefern das Bundesgericht dabei entscheidwesentliche Umstände übergangen hätte oder neue relevante Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, geht aus den Revisionseingaben nicht hervor.”
“f.). Dass und inwiefern das Bundesgericht dabei entscheidwesentliche Umstände übergangen hätte oder neue relevante Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, geht aus den Revisionseingaben nicht hervor. Der Gesuchsteller erläutert in diesen ausgedehnt das Geschehen rund um die Finanzierung des Bilderverkaufs sowie sein Wirken in einer mittelbar involvierten Unternehmung, ohne jedoch sich mit den Erwägungen des angeblich revisionsbedürftigen Bundesgerichtsurteils zu befassen und konkret darzutun, welche Punkte versehentlich ungeachtet gelassen worden oder revisionsrechtlich neu wären und - aus welchen Gründen - zu einem anderen Sachentscheid führen müssten. Er strebt im Ergebnis vielmehr eine neue materielle Beurteilung an, was ihm auf dem Weg der Revision indes verwehrt ist (vgl. E. 2 oben). Eine Berufung auf den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Tatsachen gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO wäre ausserdem ohnehin nicht möglich, weil das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts nicht aufgehoben und dessen Sachverhaltsfeststellungen nicht abgeändert bzw. keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. dazu Urteil 6F_1/2023 vom 8. Mai 2023 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus die Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand hinsichtlich kantonaler Amtspersonen moniert, gehen seine Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei, können entsprechende Verletzungen im vorliegenden Verfahren doch nur mit Bezug auf Mitglieder des Spruchkörpers des angeblich revisionsbetroffenen Bundesgerichtsurteils geltend gemacht werden. Solche Verstösse bringt der Gesuchsteller nicht rechtsgenüglich vor. Sein Hinweis auf eine "zeitliche Koinzidenz" zwischen dem kritisierten Bundesgerichtsurteil und seiner erstinstanzlichen Verurteilung in einer anderen Strafsache genügt genauso wenig, um eine Befangenheit der am Bundesgerichtsurteil mitwirkenden Gerichtspersonen bzw.”
“Die Tatsache existierte bereits, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum). Es handelt sich - präziser ausgedrückt - um eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen.”
Per le perizie redatte prima del 1° gennaio 2022, la relazione di verifiÊ dell'EKQMB, la raccomandazione ivi fondata e il comunicato stampa del BSV basato su di essa, nonché gli standard di qualità emanati successivamente, di regola non costituiscono un motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF, poiché manÊ la necessaria coincidenza temporale.
“Okto-ber 2023 weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das damals zu beurteilende Revisionsgesuch betroffen hätten (damals: PMEDA-Gutachten vom 30. Oktober 2018 [mit Ergänzung vom 19. Dezember 2018], Rentenaufhebungs- und Rückforderungsverfügungen vom 20. Mai und 5. Juli 2019, vorinstanzliche Urteile vom 24. Juni und 19. Juli 2021, bundesgerichtliches Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022). Gestützt darauf gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass ein Revisionsgrund bereits mangels zeitlicher Koinzidenz zu verneinen sei, dies in Ermangelung einer Tatsache im Sinne der erwähnten dritten Voraussetzung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. E. 3 hiervor), d.h. einer Tatsache, die bereits existierte, als das Gegenstand des damaligen Revisionsgesuches bildende Urteil 9C_444/2021 +9C_496/2021 (am 13. Januar 2022) gefällt wurde (weshalb sich eine abschliessende Diskussion darüber erübrigte, ob die genannten Dokumente des BSV bzw. der EKQMB überhaupt Tatsachen nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung bilden bzw. ob ihnen grundsätzlich der Charakter von unechten Noven zukommt). In diesem Sinne ist ein entsprechender Revisionsgrund jedenfalls für die vor dem 1. Januar 2022 erstellten PMEDA-Gutachten nicht gegeben.”
“Regeste Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revisionsgrund (Gutachten der Gutachterstelle PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich). Der von der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) verfasste "Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023" vom 7. November 2023, dessen Ergebnisse Basis bildeten für die Empfehlung der EKQMB und gestützt darauf die Medienmitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 4. Oktober 2023, wonach die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden inskünftig keine medizinischen Gutachten mehr an die betreffende Gutachterstelle vergäben, stellt jedenfalls für vor dem 1. Januar 2022 erstellte Gutachten keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar (E. 5).”
“Kürzlich hatte das Bundesgericht im Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 (zur Publikation bestimmt) sodann über ein Revisionsgesuch nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu befinden, das sich auf die Feststellungen der EKQMB stützte. Es stellte fest, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruhte und insbesondere die Kompatibilität der Expertisen mit den ab 1. Januar 2022 gültigen, präzisierten rechtlichen Leitlinien und Standards für eine fachgerechte Gutachtenerstellung überprüft wurde (vgl. insbesondere Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022). Da die Recherchen der Kommission demnach auf Grundlagen basierten, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt hätten, würden die Empfehlung der EKQMB und die Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht Gegebenheiten beschlagen, die das zu beurteilende Revisionsgesuch beträfen. Dieses beruhe nämlich auf einem Gutachten der PMEDA vom 30.”
Se i fatti dedotti sono già noti agli atti, l'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF non può costituire motivo di revisione.
“In einem ersten Schritt kann somit festgehalten werden, dass es sich bei den von der Gesuchstellerin angerufenen Tatsachen um solche handelt, welche sowohl im Verfahren 8C_32/2021 als auch 8C_197/2021 bereits aktenkundig waren. Damit scheidet Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG als möglicher Revisionsgrund aus (E. 4.1 hiervor).”
L'impossibilità di presentare fatti o mezzi di prova già nel procedimento precedente può costituire un motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 LTF, quando la presentazione non è stata possibile nonostante la dovuta diligenza. Lo stesso vale per mezzi di prova scoperti successivamente.
“Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller konnte die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen (BGE 147 III 238 E. 4.1; vgl. auch Christian Denys, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 123 BGG).”
“Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller konnte die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen. Analoges gilt für nachträglich entdeckte Beweismittel (BGE 147 III 238 E. 4.2; vgl. auch Christian Denys, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 21 zu Art. 123 BGG).”
Per l'art. 123 cpv. 1 LTF non è necessaria una condanna penale; può essere sufficiente che un procedimento penale abbia accertato che un delitto o una contravvenzione hanno influito sulla decisione a danno della parte.
“Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 lit. d BGG - von deren Anwendbarkeit der Gesuchsteller in seinem Gesuch ausgeht - setzt einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 BGG (andere Gründe) voraus. Gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich (Art. 123 Abs. 1 BGG). In Zivilsachen kann die Revision zudem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 lit. d BGG wäre vorliegend - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - frühestens am 4. Oktober 2024 abgelaufen. Einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 1 BGG macht der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch jedoch nicht geltend. Ebenso wenig beruft er sich - jedenfalls nicht hinreichend - auf einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, auf welchen der im Bundesgerichtsgesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe sich der Gesuchsteller berufen will, wenn er geltend macht, das Bundesgericht habe ein überraschendes Urteil gefällt.”
“La révision des arrêts du Tribunal fédéral ne peut être requise que pour l'un des motifs énoncés de manière exhaustive aux art. 121 ss LTF. Les exigences de motivation découlant de l'art. 42 al. 2 LTF s'appliquent également aux demandes de révision (arrêts 1F_15/2020 du 24 juin 2020 consid. 2; 1F_16/2016 du 25 juillet 2016 consid. 3). Il incombe ainsi au requérant de mentionner clairement les motifs de révision dont il se prévaut et d'expliquer en quoi ces motifs seraient réalisés sous peine de voir sa demande déclarée irrecevable. La révision d'un arrêt du Tribunal fédéral peut ainsi être demandée notamment, lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue (art. 123 al. 1 LTF), si le requérant découvre après coup des faits pertinents ou des moyens de preuve concluants qu'il n'avait pas pu invoquer dans la procédure précédente, à l'exclusion des faits ou moyens de preuve postérieurs à l'arrêt (art. 123 al. 2 let. a LTF). Les faits nouveaux allégués à l'appui d'une demande de révision doivent avoir déjà existé au moment du prononcé de la décision formant l'objet de la demande de révision ("faux nova"; arrêt 8F_8/2016 du 5 avril 2017 consid. 3.1). En outre, ces faits doivent être pertinents, c'est-à-dire de nature à modifier l'état de fait qui est à la base de la décision entreprise et à conduire à une solution différente en fonction d'une appréciation juridique correcte (ATF 144 V 258 consid. 2.1).”
“Urteile des Bundesgerichts treten am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können nur auf dem Wege der Revision nach den Art. 121 ff. BGG nachträglich abgeändert werden. Dies gilt uneingeschränkt, soweit die Verletzung von Verfahrensvorschriften oder der EMRK geltend gemacht wird (Art. 121 und 122 BGG) oder durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 123 Abs. 1 BGG).”
Accuse polemiche, non pertinenti o prive di fondamento (per es., teorie del complotto) che mirano a riesaminare nel merito la decisione impugnata non costituiscono un motivo di revisione ammissibile ai sensi dell'art. 123 LTF. Tali istanze sono prive di effetto, poiché la revisione non ha lo scopo di riconsiderare la decisione controversa del Tribunale federale.
“Der Gesuchsteller nennt auch sonst keine zulässigen Revisionsgründe. Er beruft sich zwar sinngemäss auf Art. 121 lit. a, Art. 122 und Art. 123 BGG, verliert sich in seinen Ausführungen aber in polemischen, unsachlichen und unbelegten Mutmassungen hinsichtlich eines Komplotts der Schweizerischen Justizbehörden, wobei er mit seinen Vorbringen eine inhaltliche Neubeurteilung durch das Bundesgericht anzustreben scheint. Dies stellt nach dem Gesagten aber gerade keinen zulässigen Revisionsgrund dar (siehe vorne E. 2). Als unzulässig erweist sich das Revisionsgesuch schliesslich, soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 120 BGG beruft. Diese Bestimmung betrifft das bundesgerichtliche Klageverfahren und stellt keinen Revisionsgrund dar. Entgegen der vom Gesuchsteller vertretenen Auffassung kann er sich als natürliche Person zudem nicht auf einen Kompetenzkonflikt zwischen ihm und mehreren Kantonen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. a BGG berufen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge, mit denen der Beschwerdeführer Rechte für seinen Sohn abzuleiten versucht, denn dieser war im Verfahren 7B_172/2024 nicht Verfahrenspartei.”
“Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1; 4A_320/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin begründet ihre Ablehnung von Bundesrichter Herrmann letztlich nur mit seiner Beteiligung am Urteil 5A_12/2024, mit dessen Ergebnis sie nicht einverstanden ist. Es genügt nicht, den Entscheid als willkürlich zu bezeichnen, um daraus einen Ablehnungsgrund abzuleiten. Das Ausstandsgesuch zielt offensichtlich auf die Behinderung der Justiz und erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Darauf ist nicht einzutreten, wobei der Entscheid unter Mitwirkung des Abgelehnten erfolgen kann (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). 5. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 6. 6.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe das Bundesgericht gebeten, den Fall 5A_12/2024 nicht an Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Möckli zu übertragen, weil sie den Fall 5A_635/2023 nicht korrekt behandelt hätten.”
Per il motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 1 LTF il termine di 90 giorni decorre dalla scoperta del motivo di revisione; tuttavia esso inizia al più presto dopo la comunicazione della copia integrale della decisione o dopo la conclusione del procedimento penale. Per i motivi di ricusazione e per altre violazioni procedurali valgono termini diversi e più brevi (p. es. 30 giorni).
“Die Revisionsgründe gemäss Art. 121-123 BGG unterliegen unterschiedlichen Fristen. Ein Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG), ein solches wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des zu revidierenden Entscheids (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Aus anderen Gründen - etwa wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil einer Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 123 Abs. 1 BGG) oder bei der Entdeckung von entscheiderheblichen unechten Noven (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) - kann das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens, eingereicht werden (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Das bundesgerichtliche Urteil vom 28. September 2023 wurde der Gesuchstellerin am 29. November 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. BGE 142 III 521 E. 2.2) ist das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2024 fristgerecht eingereicht worden, soweit damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, welche die Gesuchstellerinnen mit Eröffnung des Urteils entdeckt haben wollen. Gleiches gilt für die ergänzende Eingabe vom 13. März 2024, da für die zusätzlich geltend gemachten Revisionsgründe die 90-tägige Frist gilt. Die Verfahrensanträge im Zusammenhang mit der fristgerechten Ergänzung des Revisionsgesuchs sind damit gegenstandslos geworden.”
“Die Revisionsgründe gemäss Art. 121-123 BGG unterliegen unterschiedlichen Fristen. Ein Revisionsgesuch wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften ist innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrunds einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG), ein solches wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des zu revidierenden Entscheids (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Aus anderen Gründen - etwa wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil einer Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 123 Abs. 1 BGG) oder bei der Entdeckung von entscheiderheblichen unechten Noven (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) - kann das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens, eingereicht werden (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Das bundesgerichtliche Urteil vom 28. September 2023 wurde der Gesuchstellerin am 29. November 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. BGE 142 III 521 E. 2.2) ist das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2024 fristgerecht eingereicht worden, soweit damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, welche die Gesuchstellerinnen mit Eröffnung des Urteils entdeckt haben wollen. Gleiches gilt für die ergänzende Eingabe vom 13. März 2024, da für die zusätzlich geltend gemachten Revisionsgründe die 90-tägige Frist gilt. Die Verfahrensanträge im Zusammenhang mit der fristgerechten Ergänzung des Revisionsgesuchs sind damit gegenstandslos geworden.”
LTF art. 123 n. 29 Se l'istanza di revisione riguarÚ la questione della competenza, non è la decisione interlocutoria del collegio arbitrale ad essere soggetta a revisione, bensì la decisione del Tribunale federale che si pronuncia su tale questione; contro la decisione interlocutoria del collegio arbitrale il ricorso per revisione non è ammesso.
“Sowohl beim Zwischenschiedsspruch vom 13. Dezember 2017, mit dem das Schiedsgericht mit Sitz in Genf seine Zuständigkeit bejahte und eine Verletzung des anwendbaren BIT feststellte, als auch beim Endschiedsspruch vom 27. Mai 2020, mit dem es die Gesuchstellerin zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtete, handelt es sich grundsätzlich um nach Art. 190a IPRG revisible Schiedsentscheide. Im zu beurteilenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Gesuchstellerin den Zuständigkeitsentscheid vom 13. Dezember 2017 beim Bundesgericht anfocht und dieses die Beschwerde mit Urteil 4A_65/ 2018 vom 11. Dezember 2018 abwies, soweit es auf sie eintrat. Aufgrund dieses Urteils, mit dem das Bundesgericht die Zuständigkeitsfrage in rechtlicher Hinsicht frei überprüfen konnte und diesbezüglich auch reformatorisch hätte entscheiden können (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen), wäre einzig der bundesgerichtliche Entscheid 4A_65/2018 einer Revision (nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) zugänglich (vgl. BGE 147 III 238 E. 3.2). Gegen den schiedsgerichtlichen BGE 149 III 277 S. 282 Zwischenentscheid vom 13. Dezember 2017 steht die Revision hingegen nicht offen, weshalb auf das Gesuch insoweit nicht eingetreten werden kann. Eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_65/2018 vom 11. Dezember 2018 hat die Gesuchstellerin nicht beantragt. Soweit sie vorbringt, die angeblich neu entdeckten Tatsachen und Beweismittel wirkten sich auf die Beurteilung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts aus, haben ihre Vorbringen demnach unbeachtet zu bleiben. Soweit sich das Revisionsgesuch gegen den Endschiedsspruch vom 27. Mai 2020 richtet, liegt hingegen ein zulässiges Revisionsobjekt vor.”
Un sempliÎ riferimento generico a una giurisprudenza più recente non è sufficiente. Deve essere indicato concretamente in che modo decisioni più recenti costituiscano nuovi, decisivi elementi di prova o altri motivi di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF; la revisione non ha la funzione di una rivalutazione generalizzata di una decisione ritenuta errata.
“2), das heisst im vorliegenden Fall auf das Nichteintreten wegen fehlendem schutzwürdigen Interesse. Die Vorbringen des Gesuchstellers erschöpfen sich weitestgehend in einer im bundesgerichtlichen Revisionsverfahren betreffend einem Nichteintretensentscheid nicht zu hörenden Kritik an bereits früher Entschiedenem (vgl. E. 2.2 hievor). Soweit der Gesuchsteller überhaupt Bezug auf die Eintretensfrage nimmt, beschränkt er sich auf die Darlegung seines eigenen Standpunkts, wonach ein schutzwürdiges Interesse im Urteil 9C_13/2013 zu bejahen gewesen wäre. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient aber gerade nicht dazu, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig ("totalement faux") hält, umfassend neu beurteilen zu lassen und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheids zu verlangen (Urteil 8F_8/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1 mit Hinweis). Inwiefern aber mit den Urteilen 6B_1123/2019 und 6B_1128/2019 vom 8. September 2020 in Bezug auf die vom Bundesgericht zu prüfende Eintretensfrage neue entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG oder aber ein Revisionsgrund gemäss 123 Abs. 1 BGG vorliegen sollten, legt der Gesuchsteller nicht ansatzweise dar (zur Begründungspflicht vgl. E. 1.2 hievor).”
La sola esistenza o archiviazione di un procedimento penale, ovvero la sempliÎ affermazione di una falsa accusa, non sono sufficienti a costituire un motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 1 LTF. Deve essere spiegato in che misura proprio un delitto o una contravvenzione abbia inciso sulla decisione impugnata; una tale connessione causale non è, in ogni caso, evidente nel caso di specie.
“Weiter kritisiert der Gesuchsteller die bereits im Verfahren 1C_58/2023 gerügten Planmängel bzw. eine nunmehr behauptete Plan- bzw. Aktenmanipulation und macht in diesem Zusammenhang eine Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 und Art. 317 Ziff. 1 StGB) durch eine Mitarbeiterin des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) geltend. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern diesbezüglich ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG vorliegen soll. Sollte er sich sinngemäss auf Art. 123 Abs. 1 BGG berufen, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die angebliche Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Planmanipulation überhaupt auf den Ausgang des Verfahrens hätte ausgewirkt haben sollen. Es ist auf das Urteil 1C_58/2023 vom 26. März 2024 zu verweisen, in welchem das Bundesgericht zum Schluss gekommen ist, es sei nicht erkennbar, inwiefern dem Gesuchsteller (damals Beschwerdeführer) aus den behaupteten Planmängeln Nachteile erwachsen sein sollen (E. 4). Anzumerken bleibt sodann, dass diese strafrechtlichen Vorwürfe gegenüber einer Mitarbeiterin des kantonalen Departements mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. August 2023 behandelt und abgeschlossen worden sind.”
“Weiter erhellt nicht ansatzweise, inwiefern im vorliegenden Fall das (eingestellte) Strafverfahren ergeben hätte, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf einen Entscheid eingewirkt wurde. Nicht stichhaltig ist diesbezüglich jedenfalls der Einwand, ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 1 BGG sei auch anzunehmen, wenn ein Gesuchsteller fälschlicherweise eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt worden sei und "die Verfügung" (recte: die Rente) gerade deswegen aufgehoben worden sei. Darauf ist bereits deshalb nicht näher einzugehen, weil nach dem Dargelegten die gesundheitliche Verbesserung und nicht die Strafanzeige zur Rentenaufhebung geführt hatte.”
“Soweit sich der Gesuchsteller ferner auf Art. 123 Abs. 1 BGG beruft und geltend macht, im Zusammenhang mit seiner Fahrerlaubnis sei zwischenzeitlich ein Strafverfahren hängig, verkennt er die Tragweite dieser Bestimmung. Jedenfalls macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit durch ein Verbrechen oder Vergehen auf das zu revidierende Urteil 1C_354/2021 eingewirkt wurde. Dem Revisionsgesuch ist auch unter dem Titel von Art. 123 Abs. 1 BGG kein Erfolg beschieden.”
LTF art. 123 n. 26 Se vengono fatti valere contemporaneamente più motivi di revisione, i termini di legge devono essere esaminati separatamente per ciascun motivo. Non si appliÊ automaticamente il termine più lungo all'intero procedimento.
“Le requérant fonde sa demande de révision sur les art. 121 let. d et 123 al. 2 let. a LTF. Lorsque plusieurs motifs de révision sont invoqués et que la loi prévoit des délais différents pour les faire valoir, il convient d'examiner pour chaque motif si le délai légal est respecté. Ce n'est pas le délai le plus long qui s'applique pour la demande dans son ensemble (arrêts 9F_9/2024 du 24 juin 2024 consid. 2.1; 2F_4/2023 du 3 mai 2023 consid. 1.3 et la référence). Dans le cas visé par l'art. 121 let. d LTF, la demande de révision doit être déposée devant le Tribunal fédéral dans les 30 jours qui suivent la notification de l'expédition complète de l'arrêt (cf. art. 124 al. 1 let. b LTF). Lorsque les motifs de révision sont fondés sur l'art. 123 LTF, la demande de révision doit être déposée dans les 90 jours qui suivent la découverte du motif de révision, mais au plus tôt cependant dès la notification de l'expédition complète de l'arrêt ou dès la clôture de la procédure pénale (art. 124 al. 1 let. d LTF; arrêts 9F_9/2024 précité consid. 2.2; 2F_4/2023 précité consid. 1.4 et 1.5). En l'occurrence, il est constant que le requérant a agi à temps, étant précisé que l'arrêt 5A_57/2024 a été notifié le 26 août”
Secondo l'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF, la revisione per fatti o mezzi di prova scoperti successivamente richieÞ quanto segue: primo, deve trattarsi di fatti che esistevano già prima della sentenza impugnata ovvero si erano realizzati fino al momento in cui nel procedimento principale erano ancora ammissibili deduzioni di fatto (c.d. novità non autentiÊ); le vere novità (fatti insorti dopo la sentenza) sono escluse. Secondo, i fatti o i mezzi di prova devono essere stati scoperti soltanto in un momento successivo. Terzo, il ricorrente non poteva, nonostante la dovuta diligenza, farli valere nel precedente procedimento (mancata allegazione non imputabile). Quarto, i fatti o i mezzi di prova devono essere rilevanti, ossia idonei, se adeguatamente valutati sotto il profilo giuridico, a modificare il fondamento fattuale della sentenza impugnata e a condurre a una decisione diversa. Quanto ai nuovi mezzi di prova, è inoltre necessario che essi servano o a provare una novità non autentiÊ oppure a provare fatti già noti ma non dimostrati nel procedimento anteriore.
“Nach diesen beiden Bestimmungen tritt das Kantonsgericht auf ein Revisionsbegehren ein, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass des Entscheids beeinflusst hat (§ 40 Abs. 2 lit. a VwVG BL) oder wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (§ 40 Abs. 2 lit c VwVG BL). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass ein Revisionsbegehren innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes zu stellen ist (§ 40 Abs. 3 Satz 1 VwVG BL). Gemäss Satz 2 dieser Bestimmung können solche Begehren nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung des Entscheids nur noch im Falle von § 40 Abs. 2 lit. a VwVG BL gestellt werden. 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheids nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsentscheids gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (Urteile des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2021, 9C_12/2021, E. 2.1 und vom 16. April 2015, 9C_110/2015). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2, 127 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2011, 8C_434/2011, E. 7.1, in: SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw.”
“a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Gesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel hat sodann erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 4A_36/2020 vom 27. August 2020 E. 3.2.1; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E.”
Non è necessaria una condanna penale al momento della presentazione dell'istanza di revisione. L'art. 123 cpv. 1 LTF può già trovare applicazione quando una decisione che pone fine al procedimento penale (p.es. decreto penale, provvedimento di archiviazione) constata che un delitto o una contravvenzione ha influenzato la decisione impugnata a sfavore della parte. Analogamente è possibile la revisione quando una condanna non si realizza per morte, infermità mentale, prescrizione o altri motivi; se in seguito viene tuttavia pronunciata una condanna, anche tale circostanza va esaminata ai sensi dell'art. 123 cpv. 1 LTF.
“Selon l'art. 123 al. 1 LTF, la révision peut être demandée lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue. Si l'action pénale n'est pas possible, la preuve peut être administrée d'une autre manière. L'influence de l'arrêt au détriment du requérant par un crime ou un délit doit avoir été établie par une décision mettant fin à une procédure pénale distincte de celle ayant conduit à la décision dont la révision est sollicitée, telle qu'une ordonnance pénale ou de classement; la décision rendue par le juge pénal doit démontrer que les conditions objectives d'un crime ou d'un délit sont réalisées. Il n'est toutefois pas nécessaire que la procédure pénale ait abouti à une condamnation, comme cela ressort explicitement du libellé de l'art. 123 al. 1 LTF. On voit donc qu'une révision est possible selon cette norme si l'auteur de l'infraction a échappé à une condamnation, parce qu'il est par exemple décédé en cours d'enquête ou en raison de l'irresponsabilité ou de la prescription.”
“Selon l'art. 123 al. 1 LTF, la révision peut être demandée lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue. Si l'action pénale n'est pas possible, la preuve peut être administrée d'une autre manière. L'influence de l'arrêt au détriment du requérant par un crime ou un délit doit avoir été établie par une décision mettant fin à une procédure pénale distincte de celle ayant conduit à la décision dont la révision est sollicitée, telle qu'une ordonnance pénale ou de classement; la décision rendue par le juge pénal doit démontrer que les conditions objectives d'un crime ou d'un délit sont réalisées. Il n'est toutefois pas nécessaire que la procédure pénale ait abouti à une condamnation, comme cela ressort explicitement du libellé de l'art. 123 al. 1 LTF. On voit donc qu'une révision est possible selon cette norme si l'auteur de l'infraction a échappé à une condamnation, parce qu'il est par exemple décédé en cours d'enquête ou en raison de l'irresponsabilité ou de la prescription. Dans de tels cas de figure, le juge de la révision détermine librement si l'infraction alléguée a été commise (arrêts 4A_69/2022 du 23 septembre 2022 consid. 5.1; 4A_596/2008 du 6 octobre 2009 consid. 4.1 et les références; DENYS, op. cit., n° 12 ad art. 123 LTF).”
“Soweit die Beschwerdeführerin erneut geltend macht, die internistischen und neurologischen Teilgutachten der estimed sowie das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ seien inhaltlich falsch, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht den Beweiswert dieser Expertisen bereits im Urteil 8C_136/2021 vom 7. April 2022 bejaht hat. Darauf ist infolge der Bindungswirkung des ersten bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (zum Ganzen vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1) nicht nochmals einzugehen, woran auch die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich im vorinstanzlichen Verfahren neu eingereichten Unterlagen betreffend die weiterhin hängigen Strafverfahren gegen die Gutachter der estimed und gegen Dr. med. B.________ nichts zu ändern vermögen (vgl. dazu bereits Urteil 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 1.3). Sollte es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen, wäre dies gegebenenfalls unter dem Blickwinkel einer Revision nach Art. 123 Abs. 1 BGG zu prüfen.”
Se il Tribunale federale è entrato in materia sul ricorso e si è occupato sostanzialmente dell'oggetto della controversia, l'istanza di revisione deve in linê di principio essere presentata al Tribunale federale. Se il Tribunale federale non è entrato in materia, l'istanza di revisione è di norma rivolta all'istanza cantonale competente o al Tribunale amministrativo federale. Un'eccezione sussiste quando il motivo di revisione riguarÚ i presupposti processuali davanti al Tribunale federale; in tal caso l'istanza va presentata al Tribunale federale.
“Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Namentlich lässt sich nichts zu seinen Gunsten aus dem in der Beschwerde angerufenen BGE 147 III 238 ableiten. Zur Zuständigkeit und Kognition des Bundesgerichts im Revisionsverfahren nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG führte dieses in E. 3.2.1 im Zusammenhang mit einer Beschwerde in Zivilsachen Folgendes aus: Ist das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten, führt die Gutheissung oder die Abweisung der Beschwerde auf der Grundlage der im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen dazu, dass der Entscheid des Bundesgerichts an die Stelle des angefochtenen kantonalen Entscheids tritt. In solchen Fällen ist das Revisionsbegehren grundsätzlich beim Bundesgericht zu stellen. Eine Ausnahme gilt, wenn ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesgericht nicht (mehr) Streitgegenstand bildeten. In diesem Fall hat der Gesuchsteller nach Erlass des Bundesgerichtsurteils mit seinem Revisionsgesuch an die kantonale Instanz zu gelangen. Hieraus erhellt, dass sich die Rechtsprechung gemäss BGE 147 III 238 mit der im vorinstanzlichen Beschluss zitierten deckt (E. 3.1 vorne). Nichts zugunsten des Beschwerdeführers ergibt sich ferner aus kognitionsrechtlicher Sicht. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist (BGE 144 I 214 E.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Diesfalls ist das Revisionsgesuch beim Bundesgericht zu stellen (vgl. BGE 147 III 238 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.3).”
“Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Zulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hingegen, wenn sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten materiell auseinandergesetzt hat und das Revisionsgesuch den damaligen Streitgegenstand betrifft. Diesfalls ist das Revisionsgesuch an das Bundesgericht zu richten, weil sein Urteil an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids tritt und den einzigen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid darstellt, welcher im Zeitpunkt der Revision einer solchen zugänglich ist (BGE 138 II 386 E. 6.2; Urteil 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass das Bundesgericht in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über die Revision seiner Entscheide wegen nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel entscheidet, auch wenn es den Sachverhalt im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition (Art.”
LTF art. 123 n. 22 I mezzi di prova sopravvenuti (c.d. autentiche novità probatorie) sono esclusi in seÞ di revisione; ciò vale anche se attestano fatti preesistenti.
“Die Gesuchstellerin ist für die Tatsache, auf die sie sich zur Begründung ihres Revisionsbegehrens beruft, beweispflichtig (vgl. Urteile 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 3.4; A.189/1983 vom 15. August 1983 E. 2b). Der Überprüfungsbericht der EKQMB, auf welchem ihr Revisionsgesuch beruht, datiert indes vom 7. November 2023 und ist somit - ebenso wie die Medienmitteilung des BSV und die Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 - nach dem Urteil 8C_153/2023 vom 17. Juli 2023 erstellt worden. Wie bereits dargelegt, ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils gestützt auf ein solches echtes Novum nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ("unter Ausschluss der [...] Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind") und der diesbezüglichen Praxis des Bundesgerichts ausgeschlossen (vorne E. 2.2 Ziff. 3; BGE 147 III 238 E. 4.2; vgl. etwa Urteile 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 3; 1C_277/2021 vom 29. September 2021 E. 5.2.2.; 2F_30/2020 vom 9. März 2021 E. 3.2; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.3.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 4; 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 3.1; 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018 E. 3.2; 5F_9/2017 vom 23. März 2017 E. 5.1 f.; 8F_9/2016 vom 16. August 2016 E. 2.2; 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2; 8F_13/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 1.2 und 2.2). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das nachträglich entstandene Beweismittel eine vorbestehende Tatsache beweist (vgl. etwa Urteile 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 3; 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2; 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3; 4A_662/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.2; 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 3.1; 4F_7/2018 vom 23. Juli 2018 E.”
“Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Sie macht im Wesentlichen geltend, die im Spital B.________ veranlasste Bildgebung vom 7. Juni 2022 habe die Ergebnisse der ebenfalls im Spital B.________ am 7. September 2021 durchgeführten bildgebenden Untersuchung bestätigt. Die daraus fliessenden Erkenntnisse seien neue erhebliche Tatsachen, die sie in früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Wie die Gesuchstellerin selber einräumt, handelt es sich bei den von ihr angerufenen Berichten vom 7. September 2021 und 7. Juni 2022 um echte Noven, das heisst um Beweismittel, die erst nach Ausfällung des zu revidierenden Urteils vom 14. August 2019 entstanden sind.”
“Das Urteil vom 9. Februar 2023 wurde aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit vor Ablauf der Beschwerdefrist gefällt, zumal die Gesuchstellerin umgehend gegen die appellationsgerichtliche Verfügung Beschwerde erhoben und in ihrer Beschwerde keine Beschwerdeergänzungen vorbehalten hat. Ein Revisionsgrund (z.B. Art. 121 lit. d BGG) wird mit der Berufung auf die genannten nachträglichen Eingaben nicht dargetan. Ebenso wenig stellt die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Februar 2023 einen Revisionsgrund dar. Diese Verfügung ist erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil erlassen worden und ist damit weder eine Tatsache noch ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.”
LTF art. 123 n. 21 Gli elementi oggettivi del reato devono, di regola, essere stati accertati in una decisione definitiva resa da un giudiÎ penale; il giudiÎ chiamato a pronunciarsi sulla revisione è, in linê di principio, vincolato a tale decisione penale. Solo qualora il procedimento penale non sia in alcun modo praticabile, il Tribunale federale esamina liberamente se il delitto o la contravvenzione sia stato commesso.
“zu Art. 137 OG). Dass die objektiven Voraussetzungen eines Verbrechens oder Vergehens erfüllt sind, muss in einem Entscheid des Strafgerichts festgestellt worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.3.3 mit Hinweisen), der das Strafverfahren beendet (Urteile des Bundesgerichts 4A_69/2022 vom 23. September 2022 E. 5.1; 4A_411/2017 und 4A_333/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.5 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 4694 zu Art. 123 BGG). Das mit der Revision befasste Gericht ist grundsätzlich durch den Entscheid des Strafgerichts, das vorgängig anzurufen ist (vgl. hierzu: BGE 64 II 43 E. 1 S. 44), gebunden. Nur wenn dieses die Frage, ob die strafbare Handlung begangen wurde, überhaupt nicht prüfen kann, prüft das Bundesgericht frei, ob das Verbrechen oder Vergehen verübt wurde (BGE 92 II 68 E. 1a; 86 II 198 S. 200; 81 II 475 E. 2b S. 479; zit. Urteil 4A_596/2008 E. 4.1; vgl. auch DENYS, in: Commentaire de la LTF, Aubry Girardin und andere [Hrsg.],”
“________ avait notamment fait valoir qu'elle avait dénoncé son époux pour escroquerie, faux dans les titres, violation d'une obligation d'entretien et fausse déclaration en justice, qu'une enquête pénale avait été ouverte contre lui, que A.________ avait été entendu par la police, qu'un rapport de dénonciation avait été établi par cette dernière, que l'on se trouvait dans le cadre d'un acte délictuel commis par son époux à l'encontre de ses proches et que le comportement qui lui était reproché n'était pas décelable et avait été de nature à conduire l'autorité en charge du dossier de mesures protectrices de l'union conjugale à rendre une décision différente (demande de révision de l'épouse, ch. 15 ss, 36 et 49, DO/490 ss). 3.2.2.1. L'art. 328 al. 1 let. b CPC requiert clairement qu'une procédure pénale établisse le crime ou le délit susceptible d'avoir influencé la décision entrée en force. Ce faisant, le Code pose une exigence de preuve qualifiée; la question préjudicielle doit en principe être tranchée par la justice pénale. Selon une opinion majoritaire, il suffit que soient réalisés les éléments constitutifs objectifs de l'infraction. Au demeurant, la jurisprudence relative à l'art. 137 OJ puis à l'art. 123 LTF – qui est en principe pertinente pour l'interprétation de l'art. 328 CPC – a répété avec constance que la réalisation d'un crime ou d'un délit devait être établie en principe par une procédure pénale conduite jusqu'à son terme, sauf lorsque l'action pénale était impossible. A la lumière notamment des circonstances dans lesquelles a été conçu l'art. 328 al. 1 CPC, il n'y a pas matière à revenir sur ces principes bien arrimés (CPC annoté-Bohnet, art. 328 n. 5 et les références citées). 3.2.2.2. En l'espèce, s'il est vrai qu'une procédure pénale a été ouverte contre A.________ pour escroquerie, faux dans les titres et violation des obligations d'entretien, suite aux plaintes pénales déposées par B.________ les 10 novembre, 26 novembre et 4 décembre 2020, et qu'un rapport de dénonciation a été rendu par la police de sûreté à son encontre pour ces infractions (bordereau de l'épouse du 31 mai 2021, pièce 80), force est de constater que cette procédure en est au stade de l'instruction, F.________ ayant encore été entendu sur mandat du Ministère public le 13 septembre 2022.”
Singoli nuovi mezzi di prova presentati possono essere inidonei. Ciò vale, ad esempio, per autodichiarazioni inutilizzabili, e-mail redatte dalla parte stessa o provvedimenti di archiviazione che non contengono accertamenti sui fatti pertinenti. Se sussiste l'inidoneità o se i mezzi di prova presentati non sono rilevanti o non decisivi per l'esito del procedimento precedente, non costituiscono motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF.
“Die Gesuchstellerin legt eine ihr von Rechtsanwalt Münch am 4. Juli 2022 zugestellte Mail ins Recht mit der Mitteilung, er sei jedenfalls zur Zeit nicht ihr Anwalt, werde dem Bundesgericht aber mitteilen, dass er ihr gerichtliche Zustellungen weiterleiten werde. Sie habe gestützt darauf davon ausgehen können, dass sie über eine Zustelladresse in der Schweiz verfüge. Damit macht sie einen "anderen" Revisionsgrund im Sinn von Art. 123 Abs. 2 BGG geltend, was unzulässig ist. Das schadet der Gesuchstellerin insofern nicht, als die Rüge ohnehin unbegründet ist. Aus welchem Grund sich Rechtsanwalt Münch gegenüber dem Bundesgericht nicht als Zustelladresse für die Gesuchstellerin zur Verfügung stellte, ist unbekannt und vor allem unerheblich, weil sich die Gesuchstellerin ein allfälliges Versäumnis von Rechtsanwalt Münch anrechnen lassen müsste. Die Mail ist damit kein entscheidendes Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 BGG. In dieser Mail hat Rechtsanwalt Münch der Gesuchstellerin zudem mitgeteilt, dass ihr vom Bundesgericht unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten, eine Frist bis zum 17. August 2022 angesetzt worden war, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Da sie somit die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses in Kenntnis der angedrohten Folgen unbenutzt verstreichen liess, wäre auf ihre Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten gewesen.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Nachdem der Gesuchsteller in seiner Klage die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, d.h. ab 4. Mai 2020 für die Dauer von sechs Monaten beantragt hat, ist von vornherein nicht einsichtig, inwiefern sich die Kündigung vom Mai 2022 auf das Ergebnis des Hauptverfahrens auswirken könnte. Die behauptete Tatsache ist nicht erheblich, weshalb ein Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht vorliegt. Ausserdem legt der Beschwerdeführer als Beleg für die Kündigung lediglich ein von ihm selbst verfasstes, an seinen Anwalt gerichtetes E-Mail vom 23. Mai 2022 bei, womit das Beweismittel untauglich und der Revisionsgrund auch aus diesem Grund nicht gegeben wäre.”
“70 IVG verjährt wäre und weil Art. 148a StGB erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten sei. Zudem würden in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB Beweise für eine arglistige Täuschung fehlen, namentlich weil eine sachdienliche Befragung des Gesuchstellers nicht möglich gewesen sei und verschiedene im Verwaltungsverfahren (zulässig) erhobene Beweismittel im Strafverfahren nicht verwertbar seien. Die Rentenaufhebung und die zugrunde gelegene gesundheitliche Verbesserung - die zentrale Thematik des Urteils 9C_415/2015 - war indessen nicht Gegenstand des Strafverfahrens; folgerichtig finden sich diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Einstellungsverfügung. Die gegenteilige Behauptung des Gesuchstellers, wonach die Staatsanwaltschaft erkannt habe, dass kein hinreichender Beweis für die Aufhebung der Rente vorgelegen habe, ist klar aktenwidrig. Es ist somit weder ersichtlich noch dargetan, inwieweit in der Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2020 ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erblickt werden könnte.”
Cartelle cliniche divenute accessibili successivamente possono, ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF, comprovare che il mancato rispetto di un termine non è imputabile e pertanto essere invocate come motivo di revisione, purché i documenti non fossero effettivamente accessibili in precedenza.
“Ist die Frage der Fristwiederherstellung damit bereits Gegenstand des Endentscheides gewesen, steht auch betreffend allfälliger Fristversäumnisse lediglich noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen, um die Wiederaufnahme des (abgeschlossenen) Verfahrens zu erwirken (Urteil 8F_2/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 50 BGG). Der Gesuchsteller hat daher mit seinem Revisionsgesuch den zutreffenden Rechtsbehelf gewählt. 3.3. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, es hätten ihm bis zum 12. Februar 2021 keine medizinische Akten zu Verfügung gestanden, um die Unverschuldetheit der verspätet eingereichten Begründung zu beweisen. Dies zumal er davon habe ausgehen dürfen, dass das Bundesgericht aufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des Kantonsspitals Winterthur bereits davon in Kenntnis gesetzt gewesen sei, dass es ihm offensichtlich unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sei, die Begründung der Beschwerde am 13. November 2020 einzureichen. Bei den nachträglich erfahrenen medizinischen”
Citazione: LTF art. 123 n. 18 Secondo l'art. 123 cpv. 1 LTF si intendono soltanto i delitti o le contravvenzioni ai sensi del diritto penale svizzero (CP); non rientrano le contravvenzioni (contraventions) e i reati previsti dal diritto penale cantonale.
“S'agissant des motifs de l'art. 100 al. 1 let. a LPA-VD, il convient dès lors de s'inspirer de la jurisprudence émise au sujet de l'art. 123 al. 1, 1ère phrase LTF – qui prévoit que le motif prévu à l'art. 123 al. 1 LTF suppose l'existence d'un crime ou d'un délit prévu par le code pénal, à l'exclusion d'une contravention (art. 103 du Code pénal suisse du 21 décembre 1937 [CP; RS 311.0]) ou d'une infraction relevant du droit pénal cantonal. Les crimes et les délits sont définis à l'art. 10 CP en fonction de la gravité de la peine: sont des crimes les infractions passibles d'une peine privative de liberté de plus de trois ans (al. 2); sont des délits les infractions passibles d'une peine privative de liberté n'excédant pas trois ans ou d'une peine pécuniaire (al. 3). L'infraction doit avoir eu une influence effective, directe ou indirecte, sur l'arrêt, au préjudice du requérant. Le motif de révision doit être établi dans une procédure pénale, par quoi il faut entendre non seulement l'instruction, mais la décision qui y met fin: il faut que celle-ci établisse l'existence d'un crime ou d'un délit, dont les conditions objectives doivent être réalisées. En cas de non-lieu ou d'acquittement, le motif de révision n'est pas réalisé.”
Secondo l'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF sono ammissibili soltanto fatti o mezzi di prova che esistevano già al momento della sentenza soggetta a revisione (novità non autentiche). Fatti o mezzi di prova insorti soltanto dopo la sentenza (novità autentiche) sono esclusi.
“Die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG auf Grund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt, wie soeben dargelegt, u.a. voraus, dass die Tatsache bereits existierte, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum; BGE 147 III 238 E. 4 mit diversen Hinweisen; Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen).”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (vgl. u.a. Urteile 9F_18/2023 19. Juni 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 9F_24/2023 vom 9.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (vgl. u.a. Urteil 9F_24/2023 vom 9. Januar 2024). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.”
“Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art.”
“Die Gesuchstellerin ist für die Tatsache, auf die sie sich zur Begründung ihres Revisionsbegehrens beruft, beweispflichtig (vgl. Urteile 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 3.4; A.189/1983 vom 15. August 1983 E. 2b). Der Überprüfungsbericht der EKQMB, auf welchem ihr Revisionsgesuch beruht, datiert indes vom 7. November 2023 und ist somit - ebenso wie die Medienmitteilung des BSV und die Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 - nach dem Urteil 8C_153/2023 vom 17. Juli 2023 erstellt worden. Wie bereits dargelegt, ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils gestützt auf ein solches echtes Novum nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ("unter Ausschluss der [...] Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind") und der diesbezüglichen Praxis des Bundesgerichts ausgeschlossen (vorne E. 2.2 Ziff. 3; BGE 147 III 238 E. 4.2; vgl. etwa Urteile 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 3; 1C_277/2021 vom 29. September 2021 E. 5.2.2.; 2F_30/2020 vom 9. März 2021 E. 3.2; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.3.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 4; 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 3.1; 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018 E. 3.2; 5F_9/2017 vom 23. März 2017 E. 5.1 f.; 8F_9/2016 vom 16. August 2016 E. 2.2; 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2; 8F_13/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 1.2 und 2.2). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das nachträglich entstandene Beweismittel eine vorbestehende Tatsache beweist (vgl. etwa Urteile 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 3; 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2; 8F_3/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3; 4A_662/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.2; 8F_3/2019 vom 26. Februar 2019 E. 3.1; 4F_7/2018 vom 23. Juli 2018 E.”
Nelle decisioni citate nelle fonti sono state presentate istanze di revisione entro un termine di 90 giorni; il Tribunale federale ha ritenuto il termine rispettato e ha ammesso il ricorso di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF.
“Das Revisionsbegehren wurde am 19. Dezember 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV resp. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Wie bereits erwähnt (E. 2.1 vorne), stützt die Gesuchstellerin ihren Revisionsantrag überdies auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, weshalb auf ihr Ersuchen einzutreten ist.”
“Das Revisionsbegehren wurde am 18. Oktober 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV resp. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Im Übrigen stützt der Gesuchsteller seinen Antrag auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, sodass auf sein Ersuchen einzutreten ist.”
La sola presentazione o la mera esistenza di documenti (p. es. dispense o appunti) non costituisÎ automaticamente un fatto nuovo idoneo a fondare la revisione ai sensi dell'art. 123 LTF. Tali documenti non rappresentano necessariamente fatti rilevanti né mezzi di prova con forza probatoria.
“Die mit dem vorliegenden Gesuch um Revision eingereichten Skripte und die Tatsache ihrer Existenz sind folglich weder relevante Tatsachen noch beweiskräftige Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist damit nicht erfüllt. Dementsprechend ist das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 127 BGG).”
Citazione: LTF art. 123 n. 14 Per l'applicazione dell'art. 123 cpv. 2 LTF è essenziale stabilire se il fatto decisivo per la controversia sussistesse già al momento in cui, nel procedimento di merito, erano ancora ammissibili deduzioni processuali, e se tale fatto non abbia potuto essere fatto valere nonostante la dovuta diligenza. La (presunta) presa di conoscenza — anche da parte del difensore — può essere determinante per distinguere fra un novum non genuino (realizzato prima della chiusura del procedimento di merito) e un novum genuino (nato o venuto a conoscenza solo successivamente). Inoltre, la cronologia dell'oggetto della controversia (p. es. con riferimento a singoli periodi d'imposta) delimita l'ambito di esame del Tribunale federale.
“Danach kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG setzt unter anderem voraus, dass die Gesuchsteller auf eine Tatsache abstellen, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren (unechte Noven). Weiter ist vorausgesetzt, dass die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt der Gesuchsteller nicht vorgebracht werden konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1). Die Beschwerdeführer machen, wie erwähnt (vgl. E. 5.2.1 hiervor), nicht geltend, dass die hier entscheidende Verfügung des Fachbereichs Hochbau vom 8. Oktober 2020 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren prozessual noch hätte eingebracht werden können. Somit ist nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei der Genehmigung der angepassten Baumassenziffer um ein unechtes Novum handelt, das in den Anwendungsbereich von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG fällt. Kein unechtes Novum stellt der Entscheid vom 8. Oktober 2020 ausserdem unter der Annahme dar, dass in der direkten Zustellung der Verfügung vom 8. Oktober 2020 an die Beschwerdeführer ein Mangel zu erblicken wäre: Erst deren (behauptete) Kenntnisnahme durch den Rechtsvertreter am 19. April 2021 könnte in diesem Fall als korrekte Eröffnung gelten, womit es sich um ein echtes Novum handeln würde. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2020 stünde unmittelbar die Beschwerde an das Bundesgericht offen (vgl. E. 1.2.2 f. hiervor und Urteil 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.5.3). Soweit in der direkten Zustellung der Verfügung vom 8. Oktober 2020 an die Beschwerdeführer hingegen kein Eröffnungsmangel zu erblicken wäre und die Genehmigung der angepassten Baumassenziffer nach dem kantonalen Verfahrensrecht von der Vorinstanz noch hätte berücksichtigt werden können, würde eine Berufung auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG daran scheitern, dass den Beschwerdeführern eine Mitteilung an die Vorinstanz ohne Weiteres möglich gewesen wäre.”
“Es ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht im Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 einzig die Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 einer materiellen Beurteilung unterzogen hat (Sachverhalt, lit. B.a). Soweit der Steuerpflichtige andere als diese Steuerperioden anruft, liegt dies ausserhalb des möglichen Streitgegenstandes und ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vorne E. 1.4). Wie dargelegt, bezieht die Begründung des Revisionsgesuchs sich einzig auf die Steuerperiode 2009 (vorne E. 2.2.1), weshalb das Bundesgericht lediglich zu prüfen hat, ob hinsichtlich dieser Steuerperiode ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 bzw. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vorliege. Die Begründung des Steuerpflichtigen geht sinngemäss dahin, vor dem Hintergrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bildeten die im Urteil 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 getroffenen Feststellungen zum Erwerb des Gemäldes ein rechtserhebliches unechtes Novum.”
“Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3).”
Il Tribunale federale ha riconosciuto un motivo di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF, ad esempio nella sentenza ATF 144 V (cfr. 9F_18/2023, p. 4.4).
Se il Tribunale federale, confidando nelle indicazioni fornite da un'autorità e contenute negli atti cirÊ atti procedurali (p. es. i dati di presentazione indicati in una conferma dell'ambasciata), può desumere l'esistenza di una domanÚ o di un'istanza e in tal modo togliere a una parte la possibilità di presentare osservazioni, quest'ultima può far valere nel procedimento di revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF che le indicazioni sono inesatte e che la presentazione è stata effettuata entro il termine.
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann u.a. auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerden am 4. Juni 2021 und damit fristgerecht der Schweizerischen Botschaft in Thailand übergeben zu haben, und nicht erst am 9. Juni 2021, wie es die Botschaft in ihrer Bestätigung ausgewiesen habe. Da das Bundesgericht im angefochtenen Entscheid im Vertrauen auf die Korrektheit der Angaben der Botschaft auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht eingetreten ist, konnte sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussern. Er darf daher im Revisionsverfahren geltend machen, die im Verfahren 1B_348/2021 vereinigten fünf Beschwerden fristgerecht eingereicht zu haben.”
ManÊ la prova che documenti scoperti successivamente o precedentemente non comunicati costituiscano fatti rilevanti o mezzi di prova decisivi ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF; il ricorso per revisione non è accolto.
“Wie dargelegt, ist es dem Steuerpflichtigen nicht gelungen, die rechtliche Erheblichkeit der ihm ursprünglich vorenthaltenen Dokumente ("ca. 50 cm hoher Aktenstoss" usw.) nachzuweisen (vorne E. 2.2). Dementsprechend vermag er auch nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schriftstücke in die Veranlagungsverfügungen eingeflossen seien, ohne dass ihm dies damals bewusst gewesen sei. "Erhebliche Tatsachen" und/oder "entscheidende Beweismittel" im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, aufgrund deren das Urteil 2C_799/2017 / 2C_800/2017 vom 18. September 2018 (Sachverhalt lit. B”
“Die Gesuchstellerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, über weite Strecken auszuführen, dass die Wegweisung sie und ihre Familie hart treffen würde. Zudem bestreitet sie, eine Scheinehe eingegangen zu sein, übt Kritik an den Ermittlungen der Migrationsbehörde und wirft ihrer damaligen Rechtsvertreterin vor, sie schlecht beraten zu haben. Damit schildert sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge, ohne sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe zu beziehen und darzulegen, inwiefern ein solcher gegeben sein soll (vgl. E. 2.1 hiervor). Sollte sie sich sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG oder Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berufen wollen, ist festzuhalten, dass sie weder konkret dartut, welche in den Akten liegende erhebliche Tatsachen das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll (Art. 121 lit. d BGG; vgl. Urteil 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen), noch nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. Urteil 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).”
LTF art. 123 n. 10 Sussistono fatti rilevanti o prove decisive quando la loro considerazione a favore del ricorrente avrebbe dovuto condurre a una decisione diversa. Occorre dimostrare in quale misura le prove addotte successivamente potrebbero influenzare l'apprezzamento del Tribunale federale; ciò può essere rilevante in particolare quando nuove prove mettessero in discussione la valutazione precedente (p. es. della colpa soggettiva).
“Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt gelassen (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG). Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG kann jedoch nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw.”
“Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, denn es ist nicht ersichtlich und wird von den Gesuchstellern auch nicht weiter dargetan, inwiefern die Straftat der Verleumdung das bundesgerichtliche Urteil beeinflusst haben soll. Das Bundesgericht hat das Verhalten, das schliesslich zum Strafbefehl geführt hat, in seine Erwägungen vielmehr einbezogen, ist aber zum Schluss gekommen, dass dieses Verhalten der Gesuchsgegnerin subjektiv nicht zum Vorwurf gereicht. Ob die Gesuchsteller sich auf neue Beweismittel berufen können, die diesen Schluss allenfalls ins Wanken zu bringen vermögen, ist eine Frage von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.”
“Wie dargelegt, ist es dem Steuerpflichtigen nicht gelungen, die rechtliche Erheblichkeit der ihm ursprünglich vorenthaltenen Dokumente ("ca. 50 cm hoher Aktenstoss" usw.) nachzuweisen (vorne E. 2.2). Dementsprechend vermag er auch nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schriftstücke in die Veranlagungsverfügungen eingeflossen seien, ohne dass ihm dies damals bewusst gewesen sei. "Erhebliche Tatsachen" und/oder "entscheidende Beweismittel" im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, aufgrund deren das Urteil 2C_799/2017 / 2C_800/2017 vom 18. September 2018 (Sachverhalt lit. B”
La revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF è in linê di principio inammissibile se il Tribunale federale non è entrato nel merito del ricorso; in tal caso l'istanza di revisione va di norma presentata all'istanza precedente competente. La revisione è inveÎ ammissibile quando il Tribunale federale si è effettivamente pronunciato sul ricorso e la sua sentenza sostituisÎ la decisione dell'istanza precedente. Si applicano inoltre i classici requisiti di questo motivo di revisione (in particolare: rilevanza, esistenza del fatto anteriore alla sentenza, scoperta successiva e assenza di colpa).
“Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Diesfalls ist das Revisionsgesuch beim Bundesgericht zu stellen (vgl. BGE 147 III 238 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.3).”
“Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 4A_36/2020 vom 27. August 2020 E. 3.2.1; 2F_22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2). 2.3. Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht. Zulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG hingegen, wenn sich das Bundesgericht mit einer Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten materiell auseinandergesetzt hat und das Revisionsgesuch den damaligen Streitgegenstand betrifft. Diesfalls ist das Revisionsgesuch an das Bundesgericht zu richten, weil sein Urteil an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids tritt und den einzigen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid darstellt, welcher im Zeitpunkt der Revision einer solchen zugänglich ist (BGE 138 II 386 E. 6.2; Urteil 2F_23/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies hat zur Folge, dass das Bundesgericht in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten über die Revision seiner Entscheide wegen nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel entscheidet, auch wenn es den”
Gli errori puramente organizzativi nel fascicolo, che non riguardano fatti decisivi per la decisione, non giustificano la revisione ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 LTF.
“September 2023 angegeben wurde, ist korrekt. Für die Redaktion des Urteils zeichnete Gerichtsschreiber Pfäffli verantwortlich. Die abweichende Bezeichnung auf dem Deckblatt der beiden physischen Dossiers rührt daher, dass Gerichtsschreiber Pfäffli ab Oktober 2023 in den Ruhestand trat, Gerichtsschreiber Baur seine Nachfolge als Präsidialsekretär antrat und die Kanzlei den Namen des Gerichtsschreibers bereits während der Übergangsphase im System änderte. Eine Zu- bzw. Umteilung des Falls an Gerichtsschreiber Baur durch das hierfür allein zuständige Abteilungspräsidium (vgl. Art. 40 des Reglements vom 20. November 2006 über das Bundesgericht [SR 173.110.131]) fand nicht statt. Beschlägt der Fehler einzig eine rein organisatorische Angabe im Dossier, ist nicht ersichtlich, inwiefern er eine entscheiderhebliche Tatsache darstellen soll. Massgeblich ist das Urteil, das nach dem Gesagten in korrekter Besetzung gefällt wurde. Damit liegt weder der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a oder d BGG noch derjenige von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor.”
art. 123 cpv. 2 LTF (lett. a) si riferisÎ a procedimenti in materia civile e a questioni di diritto pubblico e non è applicabile ai ricorsi per revisione contro sentenze penali.
“Der Gesuchsteller beruft sich auf die Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, die sich indes auf Verfahren in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezieht und auf das vorliegende Revisionsgesuch, das sich gegen ein Strafurteil richtet, nicht anwendbar ist.”
“Der Gesuchsteller nennt als Grundlage für sein Revisionsgesuch insbesondere Art. 121 lit. b BGG. Er beschränkt sich in seiner Begründung jedoch auf Ausführungen zur ursprünglichen Sache, nämlich zur angeblichen Straftat, deren Untersuchung von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nicht an die Hand genommen worden ist. Inwiefern das Bundesgericht im Sinne von Art. 121 lit. b BGG aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte, als es dem Gesuchsteller im Urteil 7B_778/2024 die Beschwerdelegitimation absprach, tut er dagegen mit keinem Wort dar. Weshalb der zusätzlich angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein sollte, ist von vornherein nicht ersichtlich, geht es vorliegend doch weder um eine Zivilsache noch um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Das Revisionsgesuch entbehrt damit offensichtlich einer tauglichen Begründung. Darauf ist nicht einzutreten.”
art. 123 cpv. 2 lett. a LTF non si appliÊ alle istanze di revisione contro sentenze penali. Nelle ipotesi penali, quale istanza di revisione entra in considerazione la Camera d'appello del Tribunale penale federale; per ragioni di economia processuale e in virtù dell'obbligo di celere trattazione la sua valutazione può essere preferibile rispetto a un esame da parte del Tribunale federale.
“Der Gesuchsteller beruft sich auf die Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, die sich indes auf Verfahren in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezieht und auf das vorliegende Revisionsgesuch, das sich gegen ein Strafurteil richtet, nicht anwendbar ist.”
“Zu prüfen ist, welche Revisionsinstanz diesbezüglich zuständig bzw. passend ist: die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 410 ff. StPO; Art. 38a StBOG) oder das Bundesgericht (Art. 121 ff. BGG). Das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 ist in Bezug auf die B. betreffenden Aspekte rechtskräftig. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO («Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht») ist grundsätzlich erfüllt. Dasselbe dürfte aber auch in Bezug auf die bundesgerichtliche Revisionsbestimmung Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG gelten, welche ihrerseits insbesondere auf den erwähnten Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO verweist. Ein Verwirkungsgrund für eine Revision vor Bundesgericht i.S.v. Art. 125 BGG ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich kommen demnach zwei Revisionsinstanzen in Betracht: das Bundesgericht und / oder die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. Eine Behandlung der erwähnten Anträge durch das Bundesgericht hätte aber voraussichtlich zur Folge, dass die Sache auch betreffend Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf B. schliesslich von der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zu prüfen wäre (vgl. Art. 128 BGG). Prozessökonomisch und im Sinne des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) ist es deshalb sinnvoll und vorteilhaft, wenn die Berufungskammer (statt des Bundesgerichts) als Revisionsinstanz fungieren wird. Dies wirkt sich auch zu Gunsten von B. aus – insbesondere, weil ihm sonst eine Instanz verloren ginge.”
Riferimento: LTF art. 123 n. 5 Una circostanza scoperta successivamente giustifiÊ la revisione solo se è rilevante ai fini della decisione; ciò signifiÊ che deve essere idonê, a parità della situazione fattuale, a modificare l'esito giuridico della decisione (p.es. l'accoglimento del ricorso o di una precedente istanza di revisione) e quindi a mettere in discussione il fondamento fattuale della decisione.
“Die behauptete Gehörsverletzung stellt im Übrigen auch keinen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar, weil sich die nachträglich entdeckte Tatsache (hier: die angeblich unterbliebene Zustellung der erwähnten Schriftstücke im bundesgerichtlichen Verfahren) nicht als entscheidrelevant erweist (vgl. vorne E. 3.1). Sie ist nicht geeignet, die Sachverhaltsgrundlage des bundesgerichtlichen Urteils vom 28. September 2023 dergestalt infrage zu stellen, dass davon ein anderes rechtliches Ergebnis, d.h. eine Gutheissung der Beschwerde oder des früheren Revisionsgesuchs, zu erwarten wäre (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 BGG; OBERHOLZER, a.a.O., N. 11 zu Art. 123 BGG).”
In caso di istanza di revisione di una sentenza del Tribunale federale, il motivo legale di revisione previsto dall'art. 121 e ss. LTF deve essere indicato e illustrato in modo concreto; occorre dimostrare in quale misura la sentenza da rivedere sia affetta da tale vizio. In mancanza di una motivazione sufficiente, non si entra nel merito dell'istanza di revisione.
“Ist die Frage der Fristwiederherstellung damit bereits Gegenstand des Endentscheides gewesen, steht auch betreffend allfälliger Fristversäumnisse lediglich noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision offen, um die Wiederaufnahme des (abgeschlossenen) Verfahrens zu erwirken (Urteil 8F_2/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 1; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 50 BGG). Der Gesuchsteller hat daher mit seinem Revisionsgesuch den zutreffenden Rechtsbehelf gewählt. 3.3. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor, es hätten ihm bis zum 12. Februar 2021 keine medizinische Akten zu Verfügung gestanden, um die Unverschuldetheit der verspätet eingereichten Begründung zu beweisen. Dies zumal er davon habe ausgehen dürfen, dass das Bundesgericht aufgrund des eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des Kantonsspitals Winterthur bereits davon in Kenntnis gesetzt gewesen sei, dass es ihm offensichtlich unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sei, die Begründung der Beschwerde am 13. November 2020 einzureichen. Bei den nachträglich erfahrenen medizinischen”
“Der Gesuchsteller beruft sich zwar auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er legt indessen offensichtlich nicht in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen entsprechenden Weise hinreichend dar, weshalb dieser Revisionsgrund gegeben sein soll. Das Revisionsgesuch ist somit offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.”
Citazione: LTF art. 123 n. 3 Non essendovi una sentenza penale vincolante o qualora un procedimento penale non sia procedibile, il tribunale di revisione — in questo caso in via pregiudiziale e nella libera valutazione delle prove — accerta se siano soddisfatti i requisiti oggettivi della fattispecie. La parte istante deve esporre in modo circostanziato i fatti e/o le prove asseriti; semplici affermazioni non sono sufficienti.
“Aux termes de cette disposition, la révision peut être demandée lorsqu'une procédure pénale établit que l'arrêt a été influencé au préjudice du requérant par un crime ou un délit, même si aucune condamnation n'est intervenue ; si l'action pénale n'est pas possible, la preuve peut être administrée d'une autre manière. La preuve de l'infraction doit donc être principalement apportée par un jugement pénal, en premier lieu par une condamnation pour un crime ou un délit. En l'absence de condamnation - par exemple en raison de l'irresponsabilité de l'auteur, de la prescription de l'action ou du décès de l'auteur - il suffit que les éléments objectifs de l'infraction soient prouvés. Ce n'est que si une procédure pénale n'est pas possible (du moins son ouverture) que la preuve peut être exceptionnellement apportée d'une autre manière (cf. arrêts du TF 2C_191/2018 du 10 septembre 2018 consid. 3.3.4, 1C_513/2008 du 3 avril 2009 consid. 3 ; arrêt du TAF A-3517/2008 du 29 septembre 2008 consid. 4.2 ; dans le même sens Scherrer Reber, op. cit., art. 66 note de bas de page 62 ; voir ég. ATF 139 III 126 consid. 44 en lien avec l'art. 328 al. 1 let. b CPC [RS 272] qui a la même teneur que l'art. 123 al. 1 LTF) ; dans un tel cas de figure, le juge de la révision détermine librement - à titre préjudiciel - si l'infraction alléguée a été commise (cf. arrêts du TF 8C_377/2017 du 28 février 2018 consid. 8.3.3, 8C_718/2016 du 21 août 2017 consid. 2.3, 4A_596/2008 du 6 octobre 2010 consid. 4.1 et les réf. citées). A cet égard, la partie requérante qui sollicite la révision de l'arrêt doit présenter les preuves de l'infraction, de simples allégations contenues dans une écriture ne sont pas suffisantes (cf. Christian Denys, in : Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard [éd.], Commentaire de la LTF, 3e éd. 2022, art. 123 n° 13) ; les exigences en matière de preuve étant les mêmes que dans la procédure pénale, la vraisemblance prépondérante ne suffit pas (cf. arrêt du TF 8C_718/2016 du 21 août 2017 consid. 2.3 ; arrêt du TAF A-3517/2008 du 29 septembre 2008 consid. 4.2). Cela étant, si une décision pénale établit l'existence d'un crime ou d'un délit dont les conditions objectives sont réalisées, elle lie le juge de la révision (cf.”
Riferimento: LTF art. 123 n. 2 La ricorrente o il ricorrente deve indicare e dimostrare che i fatti o i mezzi di prova nuovi invocati non hanno potuto essere prodotti nel procedimento precedente nonostante la dovuta diligenza. Il motivo di revisione fondato sulle cosiddette novità non autentiche non serve a rimediare retroattivamente a omissioni nella conduzione del processo.
“Nach dem Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte, obschon sie bereits bestanden (sog. unechte Noven). Ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven; BGE 134 III 45 E. 2.1; Urteile 5F_28/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 2; 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2). Die neuen Tatsachen müssen rechtserheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 134 III 669 E. 2.2; Urteile 5F_28/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 2; 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2). Dass die Beibringung der betreffenden Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht möglich war, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, Versäumnisse in der Prozessführung wieder gutzumachen (Urteile 5F_28/2022 vom 19.”
“In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids auch verlangt werden, wenn die um Revision ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im revisionsbetroffenen Verfahren nicht beibringen konnte ( unechte Noven; Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Nicht zu hören sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind ( echte Noven). Unechte Noven sind dementsprechend Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der jetzt um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen Tatsachen müssen rechtserheblich und mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Beweiswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 144 V 258 E. 2.1 S. 260; zum Ganzen: Urteil 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.2).”
“Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1). Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Das vorliegende Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend gemacht wird, genügt den genannten Begründungsanforderungen. Da der Gesuchsteller nach eigenen Angaben erst am 1. Februar 2022 vom Revisionsgrund Kenntnis erhalten hat, ist die Eingabe fristgerecht (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) eingereicht worden. Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten. 2.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass sich der Gesuchsteller auf eine Tatsache beruft, die zweitens erheblich, das heisst geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven) werden nach Art.”
“Sie dienen der Erläuterung der gestellten Rechtsbegehren. Revisionsweise kann gestützt auf Art. 121 lit. c BGG zwar geltend gemacht werden, dass das Bundesgericht nicht alle Anträge beurteilt habe, nicht jedoch, dass es nicht allen Rügen nachgegangen sei. 2.2.2. Zutreffend ist, dass der heutige Gesuchsteller im revisionsbetroffenen Verfahren eine Reihe von Fragen aufgeworfen hatte (vorne E. 1.4.1). Bei diesen "Fragen" handelte es sich freilich um Rügen, nicht um Rechtsbegehren im rechtstechnischen Sinn. Die Beanstandungen zielten auf die Bemessungsgrundlage und den Tarif ab. Demgegenüber war der einzige, zumindest implizit gestellte Antrag - beim Steuerpflichtigen handelt es sich offenkundig um einen juristischen Laien - dahin gegangen, dass der angefochtene Entscheid vor dem Hintergrund der vorgetragenen Beanstandungen aufzuheben sei. Diesen Antrag hat das Bundesgericht beurteilt und die Beschwerde, nachdem diese unzureichend begründet war, abgewiesen. 2.2.3. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller auch Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG anzurufen wünscht. Danach kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines (bundesgerichtlichen) Entscheids auch verlangt werden, wenn die um Revision ersuchende Person nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt und/oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im revisionsbetroffenen Verfahren - trotz sorgfältiger Verfahrensführung - nicht hatte beibringen können (unechte Noven). Unter dem Titel von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG können mithin ausschliesslich”
L'art. 123 LTF può essere invocato come motivo di revisione. I motivi di revisione devono essere esposti in forma concisa e devono riguardare la sentenza oggetto di revisione; il Tribunale federale può intervenire soltanto nella misura in cui sussista uno dei motivi elencati a titolo tassativo negli art. 121 ss. LTF.
“Erwägungen: 1. Das Bundesgericht trat am 4. Juni 2021 auf eine Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_365/2021). Der Gesuchsteller ersucht um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils, weil im Verfahren 6B_365/2021 ein Antrag unbeurteilt geblieben sein (Art. 121 lit. c BGG) und das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll (Art. 121 lit. d BGG). Zudem sei im Sinne von Art. 123 BGG zu seinen Lasten auf den Entscheid strafrechtlich erheblich eingewirkt worden. Im Rahmen der Gesuchsbegründung übt der Gesuchsteller Kritik am Urteil 1F_6/2021 vom 1. März 2021. 2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, soweit einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben ist. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG) und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen (Urteil 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E.”
“Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).”