Nuovo testo giusta l’all. n. 5 della LF del 20 giu. 2014 sulla formazione continua, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 689;FF 2013 3085). ↩
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LTF art. 17 n. 5 La commissione amministrativa ha ricevuto per l'approvazione le regole sull'anonimizzazione delle sentenze. Regole di tal genere, di carattere pratico e volte a garantire un'impostazione uniforme delle sentenze, non vengono in pratiÊ qualificate come regolamenti generali e astratti dell'intero tribunale, bensì come istruzioni ovvero ordinanze amministrative.
“Denn die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" hätten, so seine Annahme, vom Gesamtgericht beschlossen werden müssen. Der Kläger rügt damit einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Dazu ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BGG ist das Gesamtgericht, also das Plenum, zwar unter anderem zuständig für den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts. In der Folge sieht Art. 16 Abs. 2 lit. a BGG aber vor, dass die Präsidentenkonferenz zuständig sei für den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile. Bei den "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" handelt es sich um keinen generell-abstrakten Erlass hinsichtlich Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts, sondern vielmehr um eine "Weisung" bzw. eine Verwaltungsverordnung (hinten E. 5.4.3). Die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz ist daher gegeben. Im Übrigen wurden die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" auch der Verwaltungskommission (Art. 17 BGG) zur Genehmigung vorgelegt.”
“Denn die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" hätten, so seine Annahme, vom Gesamtgericht beschlossen werden müssen. Der Kläger rügt damit einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Dazu ist Folgendes zu sagen: Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a BGG ist das Gesamtgericht, also das Plenum, zwar unter anderem zuständig für den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts. In der Folge sieht Art. 16 Abs. 2 lit. a BGG aber vor, dass die Präsidentenkonferenz zuständig sei für den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile. Bei den "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" handelt es sich um keinen generell-abstrakten Erlass hinsichtlich Organisation und Verwaltung des (Gesamt-) Gerichts, sondern vielmehr um eine "Weisung" bzw. eine Verwaltungsverordnung (hinten E. 5.4.3). Die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz ist daher gegeben. Im Übrigen wurden die "Regeln für die Anonymisierung der Urteile" auch der Verwaltungskommission (Art. 17 BGG) zur Genehmigung vorgelegt.”
Secondo il principio dell'evocazione, riconosciuto in dottrina e in giurisprudenza, un'autorità amministrativa gerarchicamente superiore può assumere a sé la decisione su singoli affari (evocazione/autoassunzione). Alla luÎ dell'art. 17 cpv. 4 lett. h LTF, la commissione amministrativa può dunque, nei singoli casi, assumere a sé la decisione concernente l'accesso a fascicoli archiviati dal segretario generale. Se si verifiÊ tale evocazione, la commissione di ricorso assume il ruolo dell'istanza precedente; contro le decisioni della commissione amministrativa (p. es. diniego o limitazione dell'accesso) è pertanto proponibile un reclamo alla commissione di ricorso.
“Paul Tschümperlin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N. 5 und 6 zu Art. 26 BGG). Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzip können hierarchisch übergeordnete Verwaltungseinheiten jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen (vgl. nur für die Bundesverwaltung Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Dieses Vorgehen wird als "Evokation" oder "Selbsteintritt" bezeichnet (Urteil 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5). Der Selbsteintritt ist Ausfluss und Sonderfall der Dienstaufsicht, indem die übergeordnete Stelle die Angelegenheit selbst behandelt statt die untergeordnete Einheit zum Entscheid anzuweisen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 6 Rz. 7). Damit war die Verwaltungskommission ohne weiteres befugt, den Entscheid über die Einsichtnahme in archivierte Akten im Einzelfall an sich zu ziehen. Diese Kompetenz ergibt sich gesetzlich im Übrigen auch aus Art. 17 Abs. 4 lit. h BGG, wonach die Verwaltungskommission zuständig ist für sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen. Folge der Evokation eines Akteneinsichtsgeschäfts vom Generalsekretär durch die Verwaltungskommission ist, dass als Vorinstanz der Rekurskommission nun letztere und nicht mehr der Generalsekretär fungiert. Dass die Rekurskommission Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltungskommission behandelt, ist zwar eher ungewöhnlich, aber der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 VO schliesst eine Beschwerde gegen Akteneinsichtsverfügungen der Verwaltungskommission keineswegs aus: Vielmehr benennt diese Norm ein konkretes Sachgebiet der Gerichtsverwaltung, nämlich die Einsichtnahme in archivierte Akten, und die entsprechenden Entscheidungen (Verweigerung oder Einschränkung), gegen welche Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden können. Gegen die vorliegend angefochtene Verweigerung der Akteneinsicht steht damit die Beschwerde an die Rekurskommission offen.”
“Paul Tschümperlin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N. 5 und 6 zu Art. 26 BGG). Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzip können hierarchisch übergeordnete Verwaltungseinheiten jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen (vgl. nur für die Bundesverwaltung Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Dieses Vorgehen wird als "Evokation" oder "Selbsteintritt" bezeichnet (Urteil 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5). Der Selbsteintritt ist Ausfluss und Sonderfall der Dienstaufsicht, indem die übergeordnete Stelle die Angelegenheit selbst behandelt statt die untergeordnete Einheit zum Entscheid anzuweisen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 6 Rz. 7). Damit war die Verwaltungskommission ohne weiteres befugt, den Entscheid über die Einsichtnahme in archivierte Akten im Einzelfall an sich zu ziehen. Diese Kompetenz ergibt sich gesetzlich im Übrigen auch aus Art. 17 Abs. 4 lit. h BGG, wonach die Verwaltungskommission zuständig ist für sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen. Folge der Evokation eines Akteneinsichtsgeschäfts vom Generalsekretär durch die Verwaltungskommission ist, dass als Vorinstanz der Rekurskommission nun letztere und nicht mehr der Generalsekretär fungiert. Dass die Rekurskommission Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltungskommission behandelt, ist zwar eher ungewöhnlich, aber der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 VO schliesst eine Beschwerde gegen Akteneinsichtsverfügungen der Verwaltungskommission keineswegs aus: Vielmehr benennt diese Norm ein konkretes Sachgebiet der Gerichtsverwaltung, nämlich die Einsichtnahme in archivierte Akten, und die entsprechenden Entscheidungen (Verweigerung oder Einschränkung), gegen welche Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden können. Gegen die vorliegend angefochtene Verweigerung der Akteneinsicht steht damit die Beschwerde an die Rekurskommission offen.”
L'art. 17 LTF disciplina l'organizzazione interna e l'amministrazione del Tribunale federale e non attribuisÎ alle parti diritti che possano essere fatti valere nei confronti del Tribunale, ad esempio il diritto di ottenere che il Tribunale ordini perizie scientifiche proprie. I servizi scientifici e amministrativi menzionati nell'art. 17 LTF costituiscono prestazioni interne del Tribunale federale e non devono essere confusi con la possibilità processuale per le parti di chiedere, nel corso di un procedimento, la nomina di un perito tecnico esterno.
“Il soutient également que le Tribunal fédéral aurait violé l'art. 17 al. 4 let. d LTF, qui prévoit que la Commission administrative est responsable de l'administration du tribunal et qu'elle est chargée de veiller à ce que les prestations des services scientifiques et administratifs répondent aux besoins du tribunal. Il est d'avis que la Cour n'a jamais examiné l'expertise du Dr. B.________, qui l'aurait, selon lui, totalement disculpé, et qu'elle ne s'est jamais à cet effet adjoint le moindre service scientifique en matière de chirurgie pour juger de sa cause. Le requérant perd de vue que l'art. 17 LTF est une disposition d'administration du Tribunal fédéral (Section 3 Organisation et administration), qui ne confère aucun droit au justiciable : les services scientifiques dont il est question à l'art. 17 al. 4 let. d LTF, qui comprennent notamment la bibliothèque, le service informatique ou encore le service de documentation juridique, ne doivent pas être confondus avec la possibilité, prévue en procédure administrative, pour les parties, de demander que soit ordonnée une éventuelle expertise scientifique sur une question de fait particulière relevant du litige. Par conséquent, exiger du Tribunal fédéral qu'il ordonne une expertise scientifique en se fondant sur l'art. 17 al. 4 let. d LTF ne constitue pas un motif de révision de l'arrêt 2F_32/2021 du 22 novembre 2021, qui a déjà écarté une précédente demande de révision.”
Se debba essere dato seguito a una segnalazione relativa a presunte irregolarità sistematiche nella formazione dei collegi giudicanti, lo deciÞ la Commissione amministrativa (cfr. art. 17 cpv. 4 lett. g LTF).
“Alsdann sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Der Richterwechsel im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2024 angezeigt. Die Neubesetzung des Spruchkörpers hatte sie im betreffenden Gerichtsverfahren nicht beanstandet. Stattdessen gelangte sie mit diversen Schreiben ihres Rechtsvertreters an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und zuletzt mit einem als Anzeige ("dénonciation") betitelten Schreiben vom 23. September 2024 an den Präsidenten des Bundesgerichts sowie an die Geschäftsprüfungskommissionen des National- und Ständerats. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung ist nicht zuständig dafür, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens von einer Partei behauptete systematische Missstände beim Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Spruchkörperbildung zu untersuchen. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge ist folglich nicht einzutreten. Ob der Anzeige vom 23. September 2024 Folge geleistet wird, hat die Verwaltungskommission zu entscheiden (vgl. Art. 17 Abs. 4 lit. g BGG). Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen zur Spruchkörperbildung darüber hinaus einen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 BGG erblicken will, der ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids stützen soll, scheitern ihre Ausführungen, die sich in blossen Mutmassungen erschöpfen, an den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“Alsdann sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Der Richterwechsel im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2024 angezeigt. Die Neubesetzung des Spruchkörpers hatte sie im betreffenden Gerichtsverfahren nicht beanstandet. Stattdessen gelangte sie mit diversen Schreiben ihres Rechtsvertreters an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und zuletzt mit einem als Anzeige ("dénonciation") betitelten Schreiben vom 23. September 2024 an den Präsidenten des Bundesgerichts sowie an die Geschäftsprüfungskommissionen des National- und Ständerats. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung ist nicht zuständig dafür, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens von einer Partei behauptete systematische Missstände beim Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Spruchkörperbildung zu untersuchen. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge ist folglich nicht einzutreten. Ob der Anzeige vom 23. September 2024 Folge geleistet wird, hat die Verwaltungskommission zu entscheiden (vgl. Art. 17 Abs. 4 lit. g BGG). Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen zur Spruchkörperbildung darüber hinaus einen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 BGG erblicken will, der ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids stützen soll, scheitern ihre Ausführungen, die sich in blossen Mutmassungen erschöpfen, an den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Riferimento: LTF art. 17 n. 1 La Commissione amministrativa può, in singoli casi, assumere la decisione della causa (evocazione/assunzione diretta). Se un procedimento relativo all'accesso agli atti viene evocato dal Segretario generale, al suo posto quale istanza inferiore subentra la Commissione dei ricorsi; di conseguenza, contro i provvedimenti della Commissione amministrativa sull'accesso ad atti archiviati può essere proposto ricorso alla Commissione dei ricorsi.
“Paul Tschümperlin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N. 5 und 6 zu Art. 26 BGG). Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzip können hierarchisch übergeordnete Verwaltungseinheiten jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen (vgl. nur für die Bundesverwaltung Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Dieses Vorgehen wird als "Evokation" oder "Selbsteintritt" bezeichnet (Urteil 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5). Der Selbsteintritt ist Ausfluss und Sonderfall der Dienstaufsicht, indem die übergeordnete Stelle die Angelegenheit selbst behandelt statt die untergeordnete Einheit zum Entscheid anzuweisen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 6 Rz. 7). Damit war die Verwaltungskommission ohne weiteres befugt, den Entscheid über die Einsichtnahme in archivierte Akten im Einzelfall an sich zu ziehen. Diese Kompetenz ergibt sich gesetzlich im Übrigen auch aus Art. 17 Abs. 4 lit. h BGG, wonach die Verwaltungskommission zuständig ist für sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen. Folge der Evokation eines Akteneinsichtsgeschäfts vom Generalsekretär durch die Verwaltungskommission ist, dass als Vorinstanz der Rekurskommission nun letztere und nicht mehr der Generalsekretär fungiert. Dass die Rekurskommission Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltungskommission behandelt, ist zwar eher ungewöhnlich, aber der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 VO schliesst eine Beschwerde gegen Akteneinsichtsverfügungen der Verwaltungskommission keineswegs aus: Vielmehr benennt diese Norm ein konkretes Sachgebiet der Gerichtsverwaltung, nämlich die Einsichtnahme in archivierte Akten, und die entsprechenden Entscheidungen (Verweigerung oder Einschränkung), gegen welche Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden können. Gegen die vorliegend angefochtene Verweigerung der Akteneinsicht steht damit die Beschwerde an die Rekurskommission offen.”