1 commentary
art. 18 cpv. 3 LTF autorizza la partecipazione di giudici appartenenti ad altre sezioni; la composizione interna e la ripartizione delle risorse spettano esclusivamente al Tribunale federale.
“Diese unzutreffende Behauptung vermag nicht aufzuzeigen, dass im konkreten Fall der Anschein von Befangenheit bestünde oder dass das Verfahren nicht mehr offen wäre. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht in der Regel in Dreier- resp. gar in Fünferbesetzung urteilt (Art. 20 BGG). Auf das offensichtlich unzulässige Vorbringen ist nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Rüedi mit dessen Zugehörigkeit zur SVP begründet. Er bringt nichts vor, was über eine pauschale Ablehnung aufgrund der Parteizugehörigkeit hinausginge. Diese stellt praxisgemäss keinen Ausstandsgrund dar. Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Gerichtspersonen im konkreten Fall befangen sein sollten, sind unzulässig (Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 I 235, mit Hinweisen). Ebenfalls offensichtlich untauglich ist der Einwand, dass die abgelehnten Gerichtspersonen nicht der Strafrechtlichen Abteilung angehören. Das Bundesgerichtsgesetz lässt in Art. 18 Abs. 3 BGG die Mitwirkung abteilungsfremder Gerichtspersonen an Urteilen einer anderen Abteilung ausdrücklich zu und verpflichtet die Gerichtspersonen gar zur Aushilfe in anderen Abteilungen. Die interne Ressourcenverteilung obliegt hingegen einzig dem Bundesgericht. Eine Verletzung des BGG liegt nicht vor. Ferner hat das Bundesgericht wiederholt ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Art. 40 BGerR legte das Bundesgericht dar, dass in der genannten Norm sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche das Abteilungspräsidium bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine zusätzliche Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat auch aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen.”
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