38 commentaries
Le istanze di ricusazione manifestamente infondate, insufficientemente motivate o abusive possono essere decise dalla sezione competente o dai giudici interessati senza l'avvio del procedimento previsto dall'art. 37, ovvero respinte come inammissibili. In tali casi i giudici interpellati possono partecipare alla decisione; nella prassi è riconosciuta la possibilità che il presidente provveÚ alla risoluzione senza procedere al formale procedimento di cui all'art. 37.
“arrêts 9C_248/2018 du 19 septembre 2018 consid. 1 et les nombreux arrêts cités; 6B_683/2011 du 21 novembre 2011 consid. 1, rendu dans une cause concernant le recourant). Pour le surplus, dans la mesure où le motif de récusation se confond, au mieux, avec les critiques que le recourant formule à l'égard de la décision entreprise, il est renvoyé au considérant suivant. Il résulte de ce qui précède que les développements du recourant ne sont pas de nature à mettre en évidence l'existence d'un motif de récusation, si bien que la demande, insuffisamment motivée, est irrecevable. À l'instar des demandes de récusation abusives ou manifestement mal fondées, elle peut donc être écartée par la juridiction concernée, respectivement par les personnes visées (ATF 129 III 445 consid. 4.2.2; arrêts 6F_1/2024 précité consid. 2; 6F_5/2024 précité consid. 1; 6F_28/2015 du 15 octobre 2015 consid. 1.3, rendu dans une cause concernant le recourant; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in Commentaire de la LTF, 3 e éd. 2022, n° 14 ad art. 37 LTF). Contrairement à ce que prétend le recourant, cette approche repose sur une jurisprudence bien établie, de sorte qu'il ne saurait citer, sans autre développement, différentes normes de rang constitutionnel pour la contester (cf. art. 106 al. 2 LTF).”
“Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), gelingt es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit von Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer bei der Fällung des Urteils, dessen Revision verlangt wird, darzutun, da er dazu keine taugliche Begründung liefert. Auf das Ausstandsgesuch für das vorliegende Revisionsverfahren ist daher nicht einzutreten, wobei nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden muss und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten”
“Le sue ulteriori conclusioni (volte per esempio alla sospensione o all'annullamento delle misure di protezione adottate nei confronti del marito, all'assegnazione di risarcimenti danni oppure alla pronuncia di misure disciplinari nei confronti di curatori e magistrati) risultano invece di primo acchito inammissibili, poiché esulano dall'oggetto del presente litigio. Non sono state chieste determinazioni. 3. Per costante giurisprudenza, il Tribunale federale non fa precedere le sue decisioni da una comunicazione circa la composizione della Corte giudicante (DTF 144 I 37 consid. 2.3.3 con rinvii). La domanda di "astensione" rivolta ai già menzionati Giudici federali e alla sottoscritta Cancelliera dall'intervenire nel presente giudizio è inammissibile, poiché formulata in maniera generica e senza sostanziare alcun motivo di ricusa ai sensi dell'art. 34 cpv. 1 LTF. Contrariamente a quanto ritiene la ricorrente, dalla partecipazione a decisioni terminate con un esito a lei sfavorevole non può essere dedotta alcuna prevenzione (art. 34 cpv. 2 LTF). In tali circostanze, la domanda può essere evasa dal Presidente e dalla Cancelliera di cui è chiesta la ricusa, prescindendo dall'avvio della procedura prevista all'art. 37 LTF (v. sentenza 2F_12/2008 del 4 dicembre 2008 consid. 2.1 con rinvii). Il Giudice federale von Werdt non è in ogni modo chiamato a statuire sul rimedio all'esame. 4. 4.1. L'atto ricorsuale al Tribunale federale deve contenere i motivi (art. 42 cpv. 1 LTF). Nei motivi il ricorrente deve spiegare, confrontandosi con i considerandi della sentenza impugnata (DTF 143 II 283 consid. 1.2.2; 140 III 86 consid. 2; 134 II 244 consid. 2.1), perché quest'ultima leda il diritto (art. 42 cpv. 2 LTF). Per le violazioni di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale le esigenze di motivazione sono più severe: il ricorrente deve indicare i diritti ritenuti lesi e spiegare, con un'argomentazione puntuale e precisa attinente alla sentenza impugnata, in cosa consista la violazione (art. 106 cpv. 2 LTF; DTF 143 II 283 consid. 1.2.2; 134 II 244 consid. 2.2). Nella confusa e prolissa impugnativa all'esame, la ricorrente si limita a genericamente formulare critiche di merito (inammissibili, alla luce del giudizio di irricevibilità pronunciato dall'autorità inferiore; v.”
Citazione: LTF art. 37 n. 37 Le istanze di ricusazione si concludono mediante decisione o sentenza della sezione; non è prevista una decisione autonoma della persona interessata nell'ambito di un provvedimento istruttorio. La decisione (del giudiÎ unico o del collegio) contiene l'intestazione, le motivazioni e il dispositivo. I provvedimenti interlocutori si distinguono perché non concludono il procedimento davanti all'istanza interessata e possono essere sottoposti a riconsiderazione in qualsiasi momento.
“Ausstandsbegehren sind aufgrund der spezialgesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG mittels Entscheid beziehungsweise Urteil abzuschliessen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.58ff.). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die von einem Ausstandsbegehren betroffene Person zwar unter bestimmten Voraussetzungen an der Entscheidung über das Ausstandsbegehren mitwirken (vgl. Urteil des BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 129 III 445 E. 4.2.2), darüber aber nicht im Rahmen einer Instruktionsverfügung selbständig befinden kann. Der hier anwendbare Art. 37 BGG sieht vielmehr eine Entscheidung der Abteilung vor, die im Übrigen praxisgemäss auch bei Feststellung der Unzulässigkeit in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen ergeht (vgl. etwa Urteil des BGer 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3; Urteile des BVGer F-2463/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2 und D-857/2022 vom 18. Mai 2022 E. 1.3). Ein Gerichtsentscheid enthält das Rubrum, die Erwägungen sowie das Dispositiv und ergeht einzelrichterlich oder im Spruchkörper unter Mitwirkung einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers. Einzelrichterentscheide unterzeichnet die urteilende Richterin oder der urteilende Richter, die übrigen Entscheide in der Regel die oder der Vorsitzende des Spruchkörpers. Die Mitwirkung und die Unterschrift der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers ist in beiden Fällen zwingend erforderlich. Im Urteilsdispositiv wird das zu regelnde Rechtsverhältnis autoritativ festgelegt. Eine Zwischenverfügung unterscheidet sich zum Endentscheid dadurch, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten Instanz nicht abschliesst und jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden kann (vgl.”
LTF art. 37 n. 36 La sezione può decidere sulla questione di astensione senza l'udienza della controparte; la prassi segnala inoltre che, eventualmente, si può anche rinunciare all'udienza dell'istanza precedente.
“Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei beziehungsweise der Vorinstanz entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG).”
“Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss (Art. 38 VGG). Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG). Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG).”
Richieste di ricusazione sistematiche, indiscriminate o manifestamente inammissibili possono essere qualificate come querulatorie o manifestamente infondate; in tali casi, secondo la prassi, non viene necessariamente instaurata una procedura separata ai sensi dell'art. 37 LTF e i giudici nei confronti dei quali le istanze sono state respinte possono partecipare alla decisione.
“Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf Art. 121 lit. a BGG, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Der Gesuchsteller wurde bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die blosse Mitwirkung in einem früheren Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG für sich allein keinen Ausstandsgrund des betroffenen Richters darstellt und bei entsprechenden offensichtlich unzulässigen Ausstandsgesuchen kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen ist (Urteile 7B_695/2024 vom 19. August 2024; 7B_352/2024 vom 11. Juni 2024 E. 2; 7B_551/2024 vom 28. Mai 2024 E. 5). Das Revisionsgesuch erweist sich insoweit als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Soweit der Gesuchsteller erstmals geltend macht, die Befangenheit von Bundesrichterin Koch liege darin, dass sie nicht derselben politischen Partei angehöre wie er, stellt dies für sich alleine offensichtlich ebenfalls keinen tauglichen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG dar.”
“Er beruft sich damit auf Art. 121 lit. a BGG. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund der betroffenen Gerichtspersonen. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteil 7F_12/2024 vom 2. April 2024 E. 3 mit Hinweisen). Derartige Umstände werden vom Gesuchsteller nicht ansatzweise dargetan. Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und darauf kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird - nicht eingetreten werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.5 mit Hinweisen).”
“Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile 6B_318/2019 vom 16. April 2019 E. 3; 6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2). Die Beschwerdeführerin nennt keinen tauglichen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG, sondern verlangt pauschal und ohne Begründung den Ausstand sämtlicher Bundesrichter und Bundesrichterinnen. Das Ausstandsbegehren erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und ist darauf folglich praxisgemäss nicht einzutreten.”
“Februar 2021 beim Bundesgericht "Rechtsverweigerungsbeschwerde (Zivil- wie auch Strafrechtlich) gemäss Art. 94 BGG und Beschwerde in Zivilsachen" erhob; dass der Beschwerdeführer mit weiterer Eingabe vom 25. Februar 2021 den Ausstand von verschiedenen Gerichtspersonen des Bundesgerichts verlangte (u.a. von Frau Bundesrichterin Hohl, Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung, und von Herrn Gerichtsschreiber Brugger); dass Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, unzulässig sind und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; Art. 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt); dass der Beschwerdeführer keine tauglichen Ausstandsgründe gegen die abgelehnten Gerichtspersonen des Bundesgerichts geltend macht und es offensichtlich ist, dass er systematisch den Ausstand schlicht aller Gerichtspersonen beantragt, die an früheren Entscheiden mitgewirkt haben, welche zu seinen Ungunsten ausfielen; dass demnach auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können; dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs.”
Citazione: LTF art. 37 n. 34 All'avvio del procedimento previsto dall'art. 38c LOAP, il presidente può nominare giudici straordinari; per questo scopo si appliÊ per analogia l'art. 37 cpv. 3 LTF (cfr. BP.2023.24, E. 1.2.2).
“Aufgrund des Ausstandsbegehrens gegen sämtliche Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer hätte grundsätzlich gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO die Berufungskammer darüber zu entscheiden. Indes beantragt die Gesuchstellerin darüber hinaus die Einleitung des Verfahrens nach Art. 38c StBOG inkl. Bestellens einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberperson. Dies impliziert, dass sie auch die gesamte Berufungskammer zur Beurteilung ihrer Beschwerde ablehnt. Der Präsident des Bundesstrafgerichts gab dem Ersuchen auf Einleitung des in Art. 38c StBOG vorgesehenen Verfahrens statt (vgl. lit. J). Bei der vorgenannten Ausgangslage liegt eine Konstellation von Art. 38c StBOG vor, obwohl diese Bestimmung für die Berufung konzipiert und dafür die Regelung von Art. 37 Abs. 3 BGG sinngemäss zur Ergänzung der Ausstandsvorschriften der StPO übernommen wurde (vgl. BBl 2016 6207). Dem Ersuchen auf Einleitung des in Art. 38c StBOG vorgesehenen Verfahrens in der vorliegenden Situation nicht stattzugegeben, wäre einer Rechtsverweigerung gleichgekommen (vgl. in diesem Sinne schon die Verfügungen des Präsidenten des Bundesstrafgerichts vom”
LTF art. 37 n. 33 La sola partecipazione di una persona giudicante a un precedente procedimento dinanzi al Tribunale federale non costituisÎ, di per sé, motivo di ricusazione. Affinché un'istanza di ricusazione abbia prospettive di accoglimento, i fatti che la giustificano devono essere resi credibili. Accuse generiche fondate unicamente su precedenti decisioni sfavorevoli alla parte sono inammissibili.
“Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, solche Umstände gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG bei den genannten Gerichtspersonen glaubhaft zu machen, indem er pauschal unterstellt, dass diese Personen nicht neutral sein könnten, weil sie das hier beanstandete Urteil 4A_151/2024 vom 22. August 2024 gefällt hätten, und dem Urteil seine eigene Rechtsauffassung entgegen hält. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers dürfen bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d; 113 Ia 62 E. 3b; Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Auch im Eventualstandpunkt geht das Ausstandsgesuch damit fehl.”
“Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, solche Umstände gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG glaubhaft zu machen. Vielmehr erkennt er die Befangenheit lediglich darin, dass Bundesrichterin Kiss im beanstandeten Urteil auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist und in der Vergangenheit Entscheide zu seinen Ungunsten gefällt hat. Der Gesuchsteller macht damit offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, was ihm auch aus früheren Verfahren bekannt sein sollte (Urteil 4F_20/2022 vom 9. November 2022 E. 2.2). Unter diesen Umständen muss nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden und Bundesrichterin Kiss kann am Entscheid über den Ausstand mitwirken. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 62 E. 3b; Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen).”
“38 Abs. 3 BGG (vgl. dazu E. 4 hiernach) und zum anderen den Ausstand der am genannten Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen, Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), gelingt es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit von Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer bei der Fällung des Urteils, dessen Revision verlangt wird, darzutun, da er dazu keine taugliche Begründung liefert. Auf das Ausstandsgesuch für das vorliegende Revisionsverfahren ist daher nicht einzutreten, wobei nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden muss und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten”
“Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin macht bezüglich Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Brugger im Wesentlichen geltend, dass das Urteil vom 8. Mai 2024 in einer "Blitzaktion von gerade einmal zwei Tagen" gefällt worden sei. Sodann kritisiert sie das Urteil und stellt den Erwägungen des Bundesgerichts ihre eigene Rechtsauffassung gegenüber. Taugliche Ausstandsgründe macht sie damit nicht geltend. Auf das Ausstandsgesuch ist insoweit nicht einzutreten. Unter diesen Umständen muss nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 62 E. 3b; Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen).”
“Der Gesuchsteller führt über weite Strecken die rechtlichen Grundsätze des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, unter anderem im Massnahmenverfahren, und den Verfahrensgang vor Bundesgericht aus. Welche Tatsache, mit Ausnahme der Mitwirkung am Entscheid, dessen Revision er beantragt, aber den Revisionsgrund der Vorbefasstheit begründen soll, legt er hingegen nicht dar. Damit gelingt es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Abteilungspräsidentin Aubry Girardin, des Bundesrichters Hartmann, der Bundesrichterin Ryter und der Gerichtsschreiberin Wortha im vorliegenden Revisionsverfahren darzutun. Folglich erweist sich das vorliegende Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, um deren Ausstand ersucht wird - abgewiesen werden, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1). Dabei ist festzuhalten, dass die Beteiligung ein- und derselben Gerichtsperson am Urteil, dessen Revision verlangt wird, und am anschliessenden Revisionsverfahren, den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. Urteile 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 9F_4/2022 und 9F_5/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).”
I fatti che giustificano l'astensione devono essere provati in modo credibile (art. 36 cpv. 1 fr. 2 LTF). La sola precedente partecipazione di una persona giudicante a una decisione del Tribunale federale non costituisÎ, di per sé, un motivo di astensione. Accuse generiche o prevalentemente critiche verso decisioni anteriori (per esempio l'affermazione di un'«azione lampo» o la sempliÎ disapprovazione) non sono sufficienti e non giustificano l'avvio di una procedura ai sensi dell'art. 37 LTF.
“Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, solche Umstände gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG bei den genannten Gerichtspersonen glaubhaft zu machen, indem er pauschal unterstellt, dass diese Personen nicht neutral sein könnten, weil sie das hier beanstandete Urteil 4A_151/2024 vom 22. August 2024 gefällt hätten, und dem Urteil seine eigene Rechtsauffassung entgegen hält. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers dürfen bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d; 113 Ia 62 E. 3b; Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Auch im Eventualstandpunkt geht das Ausstandsgesuch damit fehl.”
“Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin macht bezüglich Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Brugger im Wesentlichen geltend, dass das Urteil vom 8. Mai 2024 in einer "Blitzaktion von gerade einmal zwei Tagen" gefällt worden sei. Sodann kritisiert sie das Urteil und stellt den Erwägungen des Bundesgerichts ihre eigene Rechtsauffassung gegenüber. Taugliche Ausstandsgründe macht sie damit nicht geltend. Auf das Ausstandsgesuch ist insoweit nicht einzutreten. Unter diesen Umständen muss nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E.”
“34 BGG, sondern bringt lediglich vor, eine andere Besetzung solle die "Ausführung ohne Voreingenommenheit" gewährleisten und "die Unabhängigkeit im Innenverhältnis der Abteilung" wahren. Folglich wird das Ausstandsgesuch (sinngemäss) lediglich mit der Mitwirkung der Abteilungspräsidentin in einem früheren, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren begründet. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein indessen keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 erfüllt ist (vgl. Urteile 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 2.2.1; 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.2; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3), wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Solche Umstände werden nicht ansatzweise geltend gemacht. Auf das Gesuch ist deshalb - unter Mitwirkung der Abteilungspräsidentin - nicht einzutreten, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 5F_21/2024 vom 23. Juli 2024 E. 2.3; 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2).”
“Zu prüfen bleibt das Ausstandsgesuch gegen Frau Bundesrichterin Kiss insoweit, als sie dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte. Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Frau Bundesrichterin Kiss im Wesentlichen aus dem Grund, dass sie in verschiedenen bundesgerichtlichen Verfahren verfügte, der Gesuchsteller habe einen Kostenvorschuss zu leisten und dass sie auf verschiedene Beschwerden des Gesuchstellers als Einzelrichterin nicht eintrat, namentlich auch aus dem Grund, dass dieser die von ihm geforderten Kostenvorschüsse nicht leistete. Damit macht er offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. Demnach ist der Erlass der Nachfristverfügung für den Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren durch Frau Bundesrichterin Kiss unter dem Gesichtswinkel des verfassungsmässigen Anspruchs auf Verfahrensleitung durch eine unabhängige und unparteiische Gerichtsperson nicht zu beanstanden.”
In caso di istanze di ricusazione presentate in modo generico o non sufficientemente motivate, il Tribunale federale può rinunciare ad avviare il procedimento ai sensi dell'art. 37 LTF; le eccezioni di ricusazione devono essere sufficientemente precisate e motivate.
“Con scritto redatto in tedesco, munito di una traduzione in italiano, A.________ ricorre al Tribunale federale. Postula la ricusazione della procuratrice pubblica che ha emanato il decreto di non luogo a procedere, nonché l'apertura dell'istruzione in relazione ai fatti denunciati, enumerando una serie di prove da raccogliere. Chiede inoltre l'"esclusione" di una serie di giudici e cancellieri del Tribunale federale. Non è stato ordinato uno scambio di scritti, ma è stato richiamato l'incarto cantonale. 4. Non si ravvedono motivi per scostarsi dalla regola posta dall'art. 54 cpv. 1 LTF, né del resto sono avanzati nel ricorso. Il presente procedimento si svolge pertanto in lingua italiana, che corrisponde a quella della decisione impugnata. 5. La domanda di "esclusione" di vari giudici e cancellieri del Tribunale federale appare d'acchito inammissibile, perché formulata in maniera generica e senza sostanziare alcun motivo di ricusazione ai sensi dell'art. 34 cpv. 1 LTF. Si può dunque prescindere dall'avvio della procedura prevista dall'art. 37 LTF, non senza precisare che dalla partecipazione a sentenze dall'esito sfavorevole al ricorrente non può essere dedotta alcuna prevenzione (art. 34 cpv. 2 LTF). 6. Il Tribunale federale esamina d'ufficio e con cognizione piena l'ammissibilità del rimedio esperito (DTF 147 I 268 consid. 1). 6.1. Secondo l'art. 42 cpv. 2 LTF nei motivi del ricorso è necessario spiegare in modo conciso perché l'atto impugnato viola il diritto. Per adempiere a tale obbligo di motivazione, la parte ricorrente deve confrontarsi con i considerandi della sentenza impugnata (DTF 146 IV 297 consid. 1.2). Quando, come in concreto, l'autorità precedente non entra nel merito di un ricorso, oggetto di disamina dinanzi al Tribunale federale può essere unicamente la questione dell'irricevibilità (DTF 144 II 184 consid. 1.1). 6.2. In concreto le esigenze di motivazione poste dalla LTF sono completamente disattese. Il ricorrente si dilunga sul merito dei fatti denunciati, sull'inattività e sulla pretesa incompetenza del pubblico ministero, aspetti che esulano dall'oggetto del litigio, circoscritto alla pronuncia di irricevibilità del suo reclamo.”
Le domanÞ di ricusazione manifestamente infondate o abusivamente proposte, la cui valutazione non richieÞ alcun esercizio di discrezionalità (p. es. abusi evidenti o affermazioni inidonî), possono, secondo la giurisprudenza costante, essere valutate e respinte senza instaurare un procedimento ai sensi dell'art. 37 LTF, con la partecipazione dei giudici contestati.
“Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile 6B_318/2019 vom 16. April 2019 E. 3; 6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2). Die Beschwerdeführerin nennt keinen tauglichen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG, sondern verlangt pauschal und ohne Begründung den Ausstand sämtlicher Bundesrichter und Bundesrichterinnen. Das Ausstandsbegehren erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und ist darauf folglich praxisgemäss nicht einzutreten.”
“131) für das Bundesgericht nichts, wonach, sobald der Berichtsentwurf erstellt ist, die anderen Mitglieder des Spruchkörpers auf elektronischem Weg bezeichnet werden. Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet und querulatorisch. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 BGG). Weiter macht der Gesuchsteller geltend, Bundesrichter Hurni sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, sein Amt als Bundesrichter auszuüben. Er behauptet, bei Bundesrichter Hurni komme es aufgrund seines Gewichts zu einem "Verfall des Gedächtnisses", was einer Ausübung als Bundesrichter entgegenstehe. Die Aussage entbehrt jeglicher Grundlage und vermag keine Ausstandspflicht von Bundesrichter Hurni zu begründen. Dem Gesuchsteller wird in diesem Zusammenhang angezeigt, dass in künftigen Verfahren seine unhaltbaren und herablassenden Äusserungen mit einer Ordnungsbusse nach Art. 33 Abs. 1 BGG sanktioniert werden können. Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können sodann nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteil 7F_57/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4 mit Hinweisen).”
“Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordern, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteil 7B_567/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nennt keinen tauglichen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG, sondern verlangt pauschal und ohne Begründung den Ausstand sämtlicher Bundesrichter und Bundesrichterinnen der II. strafrechtlichen Abteilung. Das Ausstandsbegehren erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und ist darauf folglich praxisgemäss nicht einzutreten.”
“Da der Gesuchsteller ansonsten keinen Ausstandsgrund i.S.v. Art. 34 Abs. 1 BGG geltend macht, und abgesehen davon auch kein solcher ersichtlich ist, erweist sich sein Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann dieses - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird - abgewiesen werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. die Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1). Dabei ist (wie bereits im vorherigen Revisionsverfahren) festzuhalten, dass die Beteiligung ein und derselben Gerichtsperson am Urteil, dessen Revision verlangt wird, und am anschliessenden Revisionsverfahren, den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. die Urteile 9F_4/2022 und 9F_5/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).”
“Das Mitwirken an einem früheren Urteil ist für sich genommen kein Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 69 E. 3.1) und bei entsprechenden Ausstandsbegehren kann das abgelehnte Gerichtsmitglied nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der im Sachentscheid integrierten Beurteilung des Ablehungsbegehrens mitwirken (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3; 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.2; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 5A_965/2018 vom 15. September 2019 E. 2.1; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 4F_14/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2; 4A_264/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2), denn es wird kein separates Ausstandsverfahren im Sinn von Art. 37 BGG durchgeführt, wenn von vornherein kein Ausstandsgrund gegeben ist (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1; 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1; 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3; 5F_11/2024 vom 11. April 2024 E. 5). So verhält es sich auch vorliegend: Der Beschwerdeführer begründet die angebliche Befangenheit von Bundesrichter Herrmann abstrakt mit "besonders krassen und wiederholten Irrtümern" und macht in allgemeiner Weise geltend, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des EGMR sei in den früheren Urteilen nicht berücksichtigt worden, indem sein Familienleben ungenügend geschützt werde. Das Ausstandsbegehren ist folglich von vornherein unbegründet und Bundesrichter Herrmann kann am vorliegenden Urteil mitwirken.”
LTF art. 37 n. 29 La sola precedente trattazione non costituisÎ un motivo di astensione; al più, un vizio di contenuto qualificato (rilevante) di una decisione precedente può giustificare l'astensione.
“Die Beschwerdeführerin stellt gegen die am Urteil vom 14. April 2020 beteiligten Personen ein Ausstandsgesuch und beantragt die Beschwerde einer anderen Abteilung als der II. öffentlich-rechtlichen zur Behandlung zu übertragen. Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihr Ausstandsbegehren auf die Vorbefassung der am Urteil vom 14. April 2020 beteiligten Gerichtspersonen. Zudem leide der entsprechende Entscheid an "erheblichen" Mängeln, was das Vertrauen zu den entsprechenden Personen infrage stelle. 2.2. Ihre Ausführungen überzeugen nicht: Die Vorbefassung für sich allein bildet keinen Ausstandsgrund (so ausdrücklich Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. auch: ISABELLE HÄNER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 34 BGG; ANDREAS GÜNGERICH, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 9 ff. zu Art. 34 BGG); die insofern von einem Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen können an einem späteren Verfahren mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 278 f.; GÜNGERICH, a.a.O., N. 11 zu Art. 34 BGG). Dass ein früherer Entscheid angeblich mangelhaft ist bzw. der betroffene Richter bereits einmal gegen die gesuchstellende Partei entschieden hat, bildet praxisgemäss keinen Ausstandsgrund (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279); nur eine qualifizierte inhaltliche Fehlerhaftigkeit könnte den Ausstand eines am umstrittenen Entscheid beteiligten Richters rechtfertigen (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 34 BGG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.3. Wie es sich im vorliegenden Fall damit verhält, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden: Am vorliegenden Entscheid ist keine Gerichtsperson beteiligt, die am Urteil 2D_65/2019 vom 14. April 2020 mitgewirkt hat. Eine Zuweisung des Dossiers an eine andere Kammer ist nicht erforderlich: Für ausländerrechtliche Entscheide ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit.”
“Ihre Ausführungen überzeugen nicht: Die Vorbefassung für sich allein bildet keinen Ausstandsgrund (so ausdrücklich Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. auch: ISABELLE HÄNER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 34 BGG; ANDREAS GÜNGERICH, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 9 ff. zu Art. 34 BGG); die insofern von einem Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen können an einem späteren Verfahren mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 278 f.; GÜNGERICH, a.a.O., N. 11 zu Art. 34 BGG). Dass ein früherer Entscheid angeblich mangelhaft ist bzw. der betroffene Richter bereits einmal gegen die gesuchstellende Partei entschieden hat, bildet praxisgemäss keinen Ausstandsgrund (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279); nur eine qualifizierte inhaltliche Fehlerhaftigkeit könnte den Ausstand eines am umstrittenen Entscheid beteiligten Richters rechtfertigen (vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 34 BGG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).”
LTF art. 37 n. 28 Nei procedimenti di revisione, i giudici che hanno partecipato alla decisione impugnata possono, in linê di principio, partecipare alla decisione di revisione. La partecipazione al procedimento precedente non costituisÎ di per sé un motivo di ricusazione, poiché i motivi di revisione da esaminare non coincidono con il precedente fatto rilevante.
“Es gelingt ihr damit nicht, Umstände glaubhaft zu machen, die auf einen Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG schliessen lassen. Auf das Ausstandsgesuch für das vorliegende Revisionsverfahren ist daher nicht einzutreten, wobei nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden muss und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d; 113 Ia 62 E. 3b sowie zit. Urteile 4F_9/2023 E. 2; 2F_34/2022 E. 2.2; 9F_4/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_41/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 5F_22/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5; 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 1 in fine, je mit Hinweisen).”
“2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), gelingt es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit von Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer bei der Fällung des Urteils, dessen Revision verlangt wird, darzutun, da er dazu keine taugliche Begründung liefert. Auf das Ausstandsgesuch für das vorliegende Revisionsverfahren ist daher nicht einzutreten, wobei nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden muss und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 62 E. 3b sowie Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 9F_4/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_41/2021 vom 9.”
“38 Abs. 3 BGG (vgl. dazu E. 4 hiernach) und zum anderen den Ausstand der am genannten Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen, Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), gelingt es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit von Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer bei der Fällung des Urteils, dessen Revision verlangt wird, darzutun, da er dazu keine taugliche Begründung liefert. Auf das Ausstandsgesuch für das vorliegende Revisionsverfahren ist daher nicht einzutreten, wobei nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden muss und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten”
La mera partecipazione di un membro della magistratura alla sentenza impugnata non costituisÎ, di regola, motivo di astensione nel procedimento di revisione; tali giudici possono, in linê di principio, partecipare anche al procedimento di revisione, salvo che sussista un altro motivo di astensione o che vi siano circostanze particolari che giustifichino l'istanza di astensione.
“Das Revisionsgesuch ist ausschliesslich damit begründet, dass Bundesrichter Herrmann gemäss Art. 37 Abs. 1 BGG am Urteil 5D_6/2024 nicht selbst hätte mitwirken dürfen, weil darin (auch) über seine Befangenheit entschieden worden sei. Die Gesuchsteller halten korrekt fest, dass bundesgerichtliche Urteile mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und deshalb ein Mangel bei der Gerichtsbesetzung im Rahmen eines Revisionsbegehrens geltend zu machen ist, wenn das Urteil bereits ergangen ist (Art. 38 Abs. 3 und Art. 121 lit. a BGG). Das Revisionsgesuch ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG). Indes ist es unbegründet (dazu E. 5).”
“Ein hauptsächlich mit der Mitwirkung am früheren Verfahren begründetes Ausstandsbegehren erscheint als rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht einzutreten ist (BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c, je zur analogen Regelung im damaligen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG; AS 60 271]; Urteile 6B_1452/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3; 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3; 4A_194/2021 vom 7. Mai 2021 E. 1). Insbesondere dürfen jene Gerichtspersonen, die an einem Urteil mitgewirkt haben, gegen welches später ein Revisionsgesuch gestellt wird, auch am Revisionsverfahren mitwirken (Urteile 2F_1/2022 vom 16. März 2022 E. 2.2.2; 2C_853/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.1; 2F_19/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 2), es sei denn, sie hätten aus einem anderen Grund in den Ausstand zu treten. Grundsätzlich ist diejenige Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs zuständig, die das in Revision gezogene Urteil erlassen hat. In der Regel wird auch in derselben Zusammensetzung entschieden.”
“Die Gesuchsteller sind der Ansicht, es liege in Bezug auf einen am Revisionsurteil vom 4. Mai 2022 beteiligten Bundesrichter ein Befangenheitsgrund vor, weil er, im Gegensatz zu den übrigen, mit jenem Urteil befassten Gerichtspersonen, schon am Nichteintretensentscheid vom 17. Januar 2022 mitgewirkt habe. Das Revisionsurteil müsse bereits aus diesem formellen Grund aufgehoben werden. Die Gesuchsteller berufen sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand). Einem Richter kann indes die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits in früheren Verfahren gegen die Gesuchsteller entschieden hat (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG). Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist unzulässig, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1). Dass und inwiefern das bundesgerichtliche Revisionsurteil an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. a BGG leiden sollte, ist nicht ersichtlich.”
Anche nel procedimento di revisione la precedente partecipazione a una decisione, di per sé sola, non costituisÎ motivo di ricusazione; i membri del collegio che hanno partecipato alla decisione impugnata possono, di regola, partecipare alla decisione sulla revisione. Una ricusazione richieÞ inveÎ circostanze concrete e credibili che facciano ritenere una parzialità ai sensi dell'art. 34 cpv. 1 LTF; in mancanza di tali circostanze non è necessario avviare un procedimento ai sensi dell'art. 37 LTF.
“Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, solche Umstände gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG bei den genannten Gerichtspersonen glaubhaft zu machen, indem er pauschal unterstellt, dass diese Personen nicht neutral sein könnten, weil sie das hier beanstandete Urteil 4A_151/2024 vom 22. August 2024 gefällt hätten, und dem Urteil seine eigene Rechtsauffassung entgegen hält. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers dürfen bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d; 113 Ia 62 E. 3b; Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Auch im Eventualstandpunkt geht das Ausstandsgesuch damit fehl.”
“Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, solche Umstände gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG glaubhaft zu machen. Vielmehr erkennt er die Befangenheit lediglich darin, dass Bundesrichterin Kiss im beanstandeten Urteil auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist und in der Vergangenheit Entscheide zu seinen Ungunsten gefällt hat. Der Gesuchsteller macht damit offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, was ihm auch aus früheren Verfahren bekannt sein sollte (Urteil 4F_20/2022 vom 9. November 2022 E. 2.2). Unter diesen Umständen muss nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden und Bundesrichterin Kiss kann am Entscheid über den Ausstand mitwirken. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 62 E. 3b; Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen).”
“Abgesehen vom Umstand, dass die Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird, bereits am Urteil 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 mitgewirkt haben, macht der Gesuchsteller keinerlei Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs. 1 BGG geltend. Folglich erweist sich auch das für das vorliegende Revisionsverfahren gestellte Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann dieses Gesuch - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, um deren Ausstand ersucht wird - abgewiesen werden, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1). Dabei ist festzuhalten, dass die Beteiligung ein und derselben Gerichtsperson am Urteil, dessen Revision verlangt wird, und am anschliessenden Revisionsverfahren, den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. Urteile 9F_4/2022 und 9F_5/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).”
“Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), gelingt es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit von Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer bei der Fällung des Urteils, dessen Revision verlangt wird, darzutun, da er dazu keine taugliche Begründung liefert. Auf das Ausstandsgesuch für das vorliegende Revisionsverfahren ist daher nicht einzutreten, wobei nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden muss und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 62 E. 3b sowie Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 9F_4/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_41/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 5F_22/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5; 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 1 in fine, je mit Hinweisen).”
“34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 erfüllt ist (vgl. Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4.1 hiernach), gelingt es der Gesuchstellerin nicht ansatzweise die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Abteilungspräsidentin Aubry Girardin und der Gerichtsschreiberin Ivanov im Verfahren, dessen Revision verlangt wird, darzutun. Folglich erweist sich auch das für das vorliegende Revisionsverfahren gestellte Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, um deren Ausstand ersucht wird - abgewiesen werden, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1). Dabei ist festzuhalten, dass die Beteiligung ein und derselben Gerichtsperson am Urteil, dessen Revision verlangt wird, und am anschliessenden Revisionsverfahren, den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. Urteile 9F_4/2022 und 9F_5/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihr Anliegen von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Für das bundesgerichtliche Verfahren konkretisiert Art. 34 Abs. 1 BGG eine Reihe von Gründen, die zum Ausstand einer Gerichtsperson führen. Indes bestimmt Art. 34 Abs. 2 BGG, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, gilt nach der Rechtsprechung in aller Regel als untauglich und unzulässig. In diesen Fällen braucht grundsätzlich kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt zu werden. Zudem dürfen die im Ausstandsbegehren bezeichneten Gerichtspersonen in dieser Konstellation am Entscheid mitwirken (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; Urteile 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 2C_853/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.1; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2; 2C_71/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2). Ausgenommen davon sind Fälle, in denen eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war und das Verfahren nach den tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen des Einzelfalls nicht mehr als offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4; 126 I 68 E. 3c; 114 Ia 50 E. 3d; Urteil 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3).”
Le istanze di ricusazione manifestamente abusive sono inammissibili; a tali domanÞ non si dà seguito senza lo svolgimento della procedura di ricusazione ai sensi dell'art. 37 cpv. 1 LTF (con la partecipazione del giudiÎ ricusato).
“Die gesuchstellende Person, die abstrakt befürchtet, die mit der Beurteilung ihrer Beschwerde im Verfahren 6B_223/2024 befassten Gerichtspersonen und die Gerichtsschreiberin könnten im Revisionsverfahren nicht mehr unvoreingenommen sein, begründet ihr Ausstandsbegehren im Wesentlichen mit der Mitwirkung der betroffenen Personen am ursprünglichen Entscheid. Aus dessen behaupteter Fehlerhaftigkeit, dem Hinweis auf eine angehobene Staatshaftung und eine (eventuelle) Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs lässt sich indes weder ein persönliches Interesse noch eine Befangenheit der am Urteil mitwirkenden Gerichtsmitglieder einschliesslich der Gerichtsschreiberin ableiten. Dass die gesuchstellende Person einen anderen Ausgang des Beschwerdeverfahrens 6B_223/2024 erwartete und sie mit dem Urteil vom 3. September 2024 nicht einverstanden ist, bildet keinen tauglichen Ausstandsgrund. Das Ausstandsgesuch zielt im Ergebnis auf die Behinderung der Justiz und erweist sich als unzulässig, wenn nicht gar als rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 Abs. 1 BGG - unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen und der Gerichtsschreiberin - nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2).”
“Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Richter, die bereits gegen ihn entschieden hätten. Es seien Richter mit einer "human-sozial-christlich-kommunistischen Grundhaltung" einzusetzen, die noch nie mit ihm zu tun gehabt hätten. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits mehrfach mitgeteilt. Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3).”
“Die Beschwerdeführerin macht nachträglich eine nicht gesetzeskonforme Besetzung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geltend und lehnt namentlich Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari und Bundesrichter Denys als nicht unabhängig ab. Sie hätten in der Vergangenheit dutzende Beschwerden (zu Unrecht) abgewiesen. Indessen kann einer Richterin oder einem Richter die Unabhängigkeit nicht nur deswegen abgesprochen werden, weil sie oder er in früheren Verfahren nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden haben. Die Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren erscheint als rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen).”
“________ durch die Eröffnung eines Revisionsverfahrens aufgrund der Eingabe vom 27. Juli 2020 ein konkreter Nachteil entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Frage kann indes offenbleiben, zumal A.________ in seiner neuen Eingabe vom 11. September 2020 eine Revision des Urteils vom 10. Juli 2020 nunmehr ausdrücklich verlangt. 4. Das Ausstandsgesuch gegenüber Bundesrichter "B.________" begründet der Gesuchsteller damit, dass ein gewisser B.________ versucht haben soll, ihn am 5. Februar 2013 mit einem Küchenmesser zu töten. Bundesrichter "B.________" sei mit B.________ verwandt und habe deshalb zu seinen Ungunsten entschieden. Am Bundesgericht amtet derzeit kein Bundesrichter namens B.________. Für den Fall, dass das Ausstandsgesuch sich gegen Bundesrichter Denys richtet, ist darauf hinzuweisen, dass eine blosse Ähnlichkeit des Nachnamens von vornherein keine Befangenheit begründet. Das Ausstandsbegehren im vorliegenden Revisionsverfahren erweist sich als rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3). 5. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde hiergegen ist nicht möglich. Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 ff. BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Die Revision kann unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Art. 121 lit. a BGG). 5.1. Als Revisionsgrund macht der Gesuchsteller zunächst geltend, dass Bundesrichter "B.________" in den Ausstand hätte treten müssen. Wie bereits dargelegt, stellen die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände keinen Ausstandsgrund dar. 5.2. Als weiteren Revisionsgrund macht der Gesuchsteller eine unregelmässige Besetzung des Gerichts geltend. Obwohl Art. 20 Abs. 1 BGG eine Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vorschreibe, sei das Urteil vom 10.”
Riferimento: LTF art. 37 n. 24 Nella dottrina (cfr. Denis Tappy) la costituzionalità dell'art. 37 cpv. 2 LTF è ritenuta dubbia. Analogamente, si dubita che la disposizione possa essere trasferita senza modifiche al processo civile.
“Fn. 416, wonach Art. 37 Abs. 2 BGG als "Kann-Bestimmung" ermögliche, die Gegenpartei in geeigneter Weise ins Verfahren einzubeziehen; DENIS TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 50 ZPO, wonach die Verfassungsmässigkeit von Art. 37 Abs. 2 BGG fraglich und dessen Übertragbarkeit auf den Zivilprozess zu verneinen sei).”
“Fn. 416, wonach Art. 37 Abs. 2 BGG als "Kann-Bestimmung" ermögliche, die Gegenpartei in geeigneter Weise ins Verfahren einzubeziehen; DENIS TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 50 ZPO, wonach die Verfassungsmässigkeit von Art. 37 Abs. 2 BGG fraglich und dessen Übertragbarkeit auf den Zivilprozess zu verneinen sei).”
La partecipazione di un membro del collegio a una precedente decisione del Tribunale federale non costituisÎ di per sé motivo di ricusazione (art. 34 cpv. 2 LTF). Sono possibili eccezioni solo se circostanze particolari indicano uno dei motivi di ricusazione elencati all'art. 34 cpv. 1 LTF e i fatti che giustificano la ricusazione sono resi credibili. Le richieste di ricusazione fondate essenzialmente e unicamente sulla partecipazione a precedenti decisioni sfavorevoli per il richiedente sono, nella prassi, regolarmente considerate inidonî ovvero inammissibili. In tali casi, di norma, non è necessario instaurare un procedimento separato ai sensi dell'art. 37 LTF; il predetto membro del collegio può partecipare alla decisione sulla richiesta di ricusazione.
“Die Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Eine Ausnahme besteht nur, wenn besondere Umstände auf einen Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG hindeuten (vgl. Urteile 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3; mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Unzulässig sind namentlich Ausstandsbegehren, die primär mit der Mitwirkung einer Gerichtsperson an früheren Entscheiden begründet werden, die zuungunsten der gesuchstellenden Partei ausgefallen sind. In einem solchen Fall kann die abgelehnte Gerichtsperson am Entscheid mitwirken, ohne dass die Abteilung gemäss Art. 37 BGG vorgehen müsste (Urteil 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2).”
“Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen).”
“Das Mitwirken an einem früheren Urteil ist für sich genommen kein Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 69 E. 3.1) und bei entsprechenden Ausstandsbegehren kann das abgelehnte Gerichtsmitglied nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der im Sachentscheid integrierten Beurteilung des Ablehungsbegehrens mitwirken (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3; 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.2; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 5A_965/2018 vom 17. September 2019 E. 2.1; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 4F_14/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2; 4A_264/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2), denn es wird kein separates Ausstandsverfahren im Sinn von Art. 37 BGG durchgeführt, wenn von vornherein kein Ausstandsgrund gegeben ist (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1; 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1; 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3). Eine solche Konstellation lag im Verfahren 5D_6/2024 vor: Das gegen Bundesrichter Herrmann gestellte Ausstandsgesuch war mit dessen Mitwirken am Urteil 5D_6/2023 und im Übrigen mit einer Schelte am betreffenden Urteil begründet. Damit stand von vornherein kein tauglicher Ausstandsgrund zur Debatte und einem Mitwirken von Bundesrichter Herrmann am Urteil 5D_6/2024, in welchem gleichzeitig auch über den offenkundig nicht bestehenden Ausstandsgrund mitentschieden wurde, stand deshalb nichts im Weg.”
“Die Gesuchstellerin stellt ein Ausstandsbegehren gegen die am genannten Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG gegeben ist (vgl. Urteile 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (zit. Urteil 4F_9/2023 E. 2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch einzig mit der Mitwirkung der genannten Gerichtspersonen am Entscheid 4F_11/2023 vom 5. Februar”
“Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihr Anliegen von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Für das bundesgerichtliche Verfahren konkretisiert Art. 34 Abs. 1 BGG eine Reihe von Gründen, die zum Ausstand einer Gerichtsperson führen. Indes bestimmt Art. 34 Abs. 2 BGG, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, gilt nach der Rechtsprechung in aller Regel als untauglich und unzulässig. In diesen Fällen braucht grundsätzlich kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt zu werden. Zudem dürfen die im Ausstandsbegehren bezeichneten Gerichtspersonen in dieser Konstellation am Entscheid mitwirken (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; Urteile 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 2C_853/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.1; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2; 2C_71/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2). Ausgenommen davon sind Fälle, in denen eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war und das Verfahren nach den tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen des Einzelfalls nicht mehr als offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4; 126 I 68 E. 3c; 114 Ia 50 E. 3d; Urteil 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3).”
In casi eccezionali, l'intera sezione può essere sostituita mediante la nomina di giudici straordinari non di ruolo. L'ordinanza del presidente di avviare la procedura prevista dall'art. 38c LOAP (applicabile per analogia all'art. 37 cpv. 3 LTF) dimostra che l'omissione di una tale misura, nella situazione concreta, può equivalere a un diniego di giustizia.
“Aufgrund des Ausstandsbegehrens gegen sämtliche Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Beschwerdekammer hätte grundsätzlich gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO die Berufungskammer darüber zu entscheiden. Indes beantragt die Gesuchstellerin darüber hinaus die Einleitung des Verfahrens nach Art. 38c StBOG inkl. Bestellens einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberperson. Dies impliziert, dass sie auch die gesamte Berufungskammer zur Beurteilung ihrer Beschwerde ablehnt. Der Präsident des Bundesstrafgerichts gab dem Ersuchen auf Einleitung des in Art. 38c StBOG vorgesehenen Verfahrens statt (vgl. lit. J). Bei der vorgenannten Ausgangslage liegt eine Konstellation von Art. 38c StBOG vor, obwohl diese Bestimmung für die Berufung konzipiert und dafür die Regelung von Art. 37 Abs. 3 BGG sinngemäss zur Ergänzung der Ausstandsvorschriften der StPO übernommen wurde (vgl. BBl 2016 6207). Dem Ersuchen auf Einleitung des in Art. 38c StBOG vorgesehenen Verfahrens in der vorliegenden Situation nicht stattzugegeben, wäre einer Rechtsverweigerung gleichgekommen (vgl. in diesem Sinne schon die Verfügungen des Präsidenten des Bundesstrafgerichts vom”
Se un'istanza di astensione si rivela inammissibile, la Sezione non entra in materia senza lo svolgimento della procedura di astensione prevista dall'art. 37 cpv. 1 LTF.
“Der Gesuchsteller macht keine weiteren Revisionsgründe geltend. Soweit er vorbringt, das Bundesgericht habe im Urteil 6F_6/2023 die Ausstandsvorschriften missachtet, weil das beantragte Ausstandsverfahren nicht durchgeführt worden sei und die Richter selbst über ihren eigenen Ausstand befunden hätten, übersieht er, dass das Bundesgericht sein Ausstandsbegehren als unzulässig beurteilt hat, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG nicht einzutreten war (vgl. Urteil 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.3 mit Hinweis). Keinen Revisiongrund bildet schliesslich der Umstand, dass das am 6. Juli 2023 einstimmig gefällte Urteil 6F_6/2023 nach dessen Ausfertigung von einer Bundesrichterin des Spruchkörpers in Vertretung der abwesenden Abteilungspräsidentin unterzeichnet wurde. Dies entspricht gängiger Praxis und ist auch unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs nicht zu beanstanden.”
“Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Kölz (Art. 36 Abs. 1 BGG). Indem er jedoch vorbringt, dieser habe sich durch seine Mitwirkung am Urteil 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023 in der Sache bereits festgelegt und dabei die Unschuldsvermutung verletzt, übt er letztlich einzig inhaltliche Urteilskritik. Solche und damit auch die Mitwirkung von Bundesrichter Kölz an einem früheren, nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallenen Entscheid, vermögen keinen Ausstandsgrund zu begründen (Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1 mit Hinweis). Das Ausstandsgesuch erweist sich als unzulässig, weshalb darauf ohne Durchführung des von Art. 37 Abs. 1 BGG vorgesehenen Verfahrens und unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (vgl. 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_35/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2; je mit Hinweisen).”
“Der Gesuchsteller bringt abgesehen von der angeblichen Fehlerhaftigkeit des früheren Urteils des Bundesgerichts keine weiteren Ausstandsgründe gegen die Gerichtsmitglieder vor (vgl. Gesuch S. 3 zur Begründung des Ausstandsantrags). Soweit er behauptet, die Gerichtsmitglieder hätten durch ihren vormaligen Urteilsspruch Delikte begangen (Gesuch S. 4), substantiiert er dies nicht ansatzweise. Sein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist unzulässig, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1). Insoweit erübrigt sich auch sein Antrag auf Beschwerdeergänzung nach Art. 43 BGG, abgesehen davon, dass ohnehin kein Fall internationaler Rechtshilfe vorliegt, in welchem eine solche ein Thema sein könnte (zumal die Voraussetzungen in Art. 43 lit. a und lit. b BGG kumulativ sind; vgl. dazu Urteil 6B_125/2015 vom 2. April 2015 E. 2.3). Eine Verletzung der Ausstandsvorschriften im Verfahren 6B_1208/2020 macht der Gesuchsteller nicht geltend, weshalb der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG nicht zu prüfen ist.”
“Die Gesuchsteller sind der Ansicht, es liege in Bezug auf einen am Revisionsurteil vom 4. Mai 2022 beteiligten Bundesrichter ein Befangenheitsgrund vor, weil er, im Gegensatz zu den übrigen, mit jenem Urteil befassten Gerichtspersonen, schon am Nichteintretensentscheid vom 17. Januar 2022 mitgewirkt habe. Das Revisionsurteil müsse bereits aus diesem formellen Grund aufgehoben werden. Die Gesuchsteller berufen sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand). Einem Richter kann indes die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits in früheren Verfahren gegen die Gesuchsteller entschieden hat (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG). Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist unzulässig, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1). Dass und inwiefern das bundesgerichtliche Revisionsurteil an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. a BGG leiden sollte, ist nicht ersichtlich.”
“Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Soweit sich der Gesuchsteller sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. a BGG beruft, ist festzuhalten, dass im Verfahren 6B_1449/2020 kein Ausstandsbegehren gestellt wurde. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe zudem nicht auf, inwiefern ein Ausstandsgrund gegen Bundesrichter Denys als präsidierendes Mitglied der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vorliegen sollte, zumal die Mitwirkung in früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG). Das nicht nachvollziehbare Ausstandsbegehren erweist sich als unzulässig, weshalb darauf ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten wäre. Inwiefern das bundesgerichtliche Urteil 6B_1449/2020 vom 4. Februar 2021 am sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte, ergibt sich aus den Ausführungen des Gesuchstellers nicht. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren im Übrigen nicht zulässig. Die Revision nach Art. 121 ff. BGG eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_20/2020 vom 27. August 2020 E. 4 und 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5; je mit Hinweisen). Auf das Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten.”
Citazione: LTF art. 37 n. 20 Secondo la giurisprudenza, la questione dell'astensione può essere decisa senza l'audizione della controparte o dell'istanza precedente.
“Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei beziehungsweise der Vorinstanz entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG).”
“Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss (Art. 38 VGG). Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG). Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG).”
Nelle decisioni di revisione, in linê di principio possono partecipare anche i membri dell'organo giudiziario che hanno contribuito alla decisione impugnata. Le istanze di ricusazione fondate essenzialmente su precedenti decisioni sfavorevoli per la parte o su altri motivi non idonei sono inammissibili; in tali casi, secondo la giurisprudenza, non si proceÞ ai sensi dell'art. 37 LTF.
“38 Abs. 3 BGG (vgl. dazu E. 4 hiernach) und zum anderen den Ausstand der am genannten Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen, Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), gelingt es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit von Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer bei der Fällung des Urteils, dessen Revision verlangt wird, darzutun, da er dazu keine taugliche Begründung liefert. Auf das Ausstandsgesuch für das vorliegende Revisionsverfahren ist daher nicht einzutreten, wobei nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden muss und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten”
Istanze di ricusazione fondate unicamente sulla partecipazione di un membro del tribunale a decisioni precedenti (in particolare decisioni di rigetto) sono considerate un abuso del diritto. Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, tali istanze non sono oggetto di un procedimento di ricusazione ai sensi dell'art. 37 cpv. 1 LTF e non vengono trattate con la partecipazione dei membri del tribunale interessati. Analogamente, non si dà seguito a istanze generiche o a quelle rivolte contro persone di interi cantoni.
“Die Beschwerdeführerin macht nachträglich eine nicht gesetzeskonforme Besetzung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geltend und lehnt namentlich Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari und Bundesrichter Denys als nicht unabhängig ab. Sie hätten in der Vergangenheit dutzende Beschwerden (zu Unrecht) abgewiesen. Indessen kann einer Richterin oder einem Richter die Unabhängigkeit nicht nur deswegen abgesprochen werden, weil sie oder er in früheren Verfahren nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden haben. Die Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren erscheint als rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen).”
“Der Beschwerdeführer stellt gegen Bundesrichter Kneubühler und Bundesrichter, die bereits gegen ihn entschieden hätten, sowie Bundesrichter aus den Kantonen Zürich, Bern und Aargau ein Ausstandsgesuch. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mehrere Male mitgeteilt, dass die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist. Ebenso unzulässig ist das Ausstandsgesuch, welches sich allgemein gegen Personen aus den Kantonen Bern, Aargau und Zürich richtet. Auch darauf ist nicht einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer ersucht u.a. um Ausstand von Bundesrichter Chaix und Gerichtsschreiber Pfäffli. Er begründet sein Ausstandsgesuch, soweit verständlich, damit, dass die abgelehnten Gerichtspersonen bereits gegen ihn entschieden hätten. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet. Ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3).”
LTF art. 37 n. 17 Quando la sezione deciÞ sull'astensione, ciò avviene con l'esclusione del giudiÎ interessato. La prassi preveÞ spesso, in tali casi, che la sezione sia composta da tre giudici.
“Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des BGG über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss (vgl. Art. 38 VGG). Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Praxisgemäss urteilt das Bundesverwaltungsgericht in einem solchen Fall in der Besetzung von drei Richtern (statt vieler Zwischenentscheid A-6907/2024 E. 1).”
LTF art. 37 n. 16 Le istanze di ricusazione manifestamente inammissibili o abusive — in particolare quelle fondate unicamente su decisioni precedenti sfavorevoli alla parte o su altri motivi non altrimenti comprensibili o inidonei — sono inammissibili. I fatti invocati a sostegno dell'istanza di ricusazione devono essere resi credibili; accuse di parzialità formulate in modo generico o non supportate da elementi non sono sufficienti.
“Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 7F_57/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4 und 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.5). Dies trifft mitunter auf ein Ausstandsbegehren zu, welches allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist (vgl. Urteil BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (Urteile BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2, 2C_384/2017 vom 3. August 2017 E. 3.2 und 1B_146/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.1).”
“Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen).”
“Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Art. 121 lit. a BGG). Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 I b 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt (Urteil 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2 mit Hinweisen).”
“Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), gelingt es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit von Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer bei der Fällung des Urteils, dessen Revision verlangt wird, darzutun, da er dazu keine taugliche Begründung liefert. Auf das Ausstandsgesuch für das vorliegende Revisionsverfahren ist daher nicht einzutreten, wobei nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden muss und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten”
“Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Der Beschwerdeführer begründet die sinngemässen Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Hohl bzw. Bundesrichterin Kiss im Wesentlichen damit, dass sie in verschiedenen bundesgerichtlichen Verfahren verfügten, der Beschwerdeführer habe einen Kostenvorschuss zu leisten, bzw. dass Bundesrichterin Kiss im vorliegenden Verfahren die Verfügung vom 19. Oktober 2022 betreffend Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses erliess und als Einzelrichterin auf verschiedene Beschwerden des Beschwerdeführers nicht eintrat, namentlich auch weil dieser die von ihm geforderten Kostenvorschüsse nicht geleistet hatte. Damit macht er offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf die missbräuchlichen Ausstandsgesuche nicht einzutreten ist.”
“Februar 2021 beim Bundesgericht "Rechtsverweigerungsbeschwerde (Zivil- wie auch Strafrechtlich) gemäss Art. 94 BGG und Beschwerde in Zivilsachen" erhob; dass der Beschwerdeführer mit weiterer Eingabe vom 25. Februar 2021 den Ausstand von verschiedenen Gerichtspersonen des Bundesgerichts verlangte (u.a. von Frau Bundesrichterin Hohl, Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung, und von Herrn Gerichtsschreiber Brugger); dass Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, unzulässig sind und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; Art. 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt); dass der Beschwerdeführer keine tauglichen Ausstandsgründe gegen die abgelehnten Gerichtspersonen des Bundesgerichts geltend macht und es offensichtlich ist, dass er systematisch den Ausstand schlicht aller Gerichtspersonen beantragt, die an früheren Entscheiden mitgewirkt haben, welche zu seinen Ungunsten ausfielen; dass demnach auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können; dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs.”
Citazione: LTF art. 37 n. 15 La persona giudicante esclusa non può, in linê di principio, partecipare alla decisione relativa alla propria astensione. Eccezionalmente, tuttavia — in particolare quando non venga invocato alcun motivo di astensione idoneo ai sensi di legge o quando l'istanza di astensione risulti fin dall'inizio inidonê, non plausibile o abusiva — una decisione di non entrare in materia può essere adottata anche con la partecipazione della persona giudicante esclusa.
“Nach Art. 34 Abs. 1 BGG treten Bundesrichterinnen und Bundesrichter insbesondere in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter bzw. ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Die abgelehnte Gerichtsperson darf am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, grundsätzlich nicht selber mitwirken (vgl. Art. 37 Abs. 1 BGG; BGE 114 Ia 153 E. 3a/aa; Urteil 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3). Im bundesgerichtlichen Verfahren ist dies jedoch dann nicht der Fall, wenn kein nach Massgabe des Gesetzes geeigneter Ausstandsgrund geltend gemacht wird, insbesondere wenn das Ausstandsbegehren mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet wird oder rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile 8C_592/2021 vom 4. Mai 2022 E. 4.3; 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3).”
“Die abgelehnten Gerichtspersonen seien fälschlicherweise wegen dem Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auf den Zwischenentscheid nicht eingetreten, was Misstrauen in die Unparteilichkeit der besagten Gerichtspersonen zu begründen vermöge. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist das Bundesgericht nicht wegen dem Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten, sondern weil die Beschwerdeführerinnen unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht dargelegt haben. Somit ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die abgelehnten Gerichtspersonen befangen sein sollten. Hinzu kommt, dass einer Gerichtsperson die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden kann, nur weil sie gegen die Gesuchstellenden entschieden hat (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG). Auf ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten (BGE 114 Ia 278 E. 1). Anzumerken bleibt, dass Gerichtsschreiber Störi nicht mehr im Amt ist und somit am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt. Insoweit ist der Antrag von vornherein gegenstandslos.”
“Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 lit. a - e BGG genannten Gründe erfüllt ist. Auf von vornherein untaugliche Ausstandsgründe ist nicht einzutreten, wobei der entsprechende Nichteintretensentscheid in Abweichung von Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson gefällt werden kann. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die im einschlägigen Punkt dieselbe Tragweite aufweisen, hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 139 I 72 E. 2.2.1; 139 I 121 E. 4.1). Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 139 I 121 E. 4.1; 135 I 14 E. 2). Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei dieser Beurteilung nicht abgestellt werden.”
Per i procedimenti di ricusazione davanti al Tribunale amministrativo federale si applicano per analogia le disposizioni corrispondenti della Legge sul Tribunale federale (in particolare gli artt. 34–38 LTF). Il Tribunale amministrativo federale è, in tali procedimenti, competente a decidere in via definitiva sulle istanze di ricusazione (art. 38 LTAF in combinato disposto con l'art. 37 LTF).
“i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Für Ausstandsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kommen die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes - konkret Art. 34-38 BGG - sinngemäss zu Anwendung (Art. 38 VGG).”
Le istanze di ricusazione che vengono presentate in modo ripetitivo, generico o sistematico — in particolare quando si fondano principalmente sul fatto che decisioni precedenti sono state sfavorevoli alla parte, o sono altrimenti motivate da ragioni non comprensibili ovvero inidonî — devono essere considerate inammissibili o abusive. In tali casi il Tribunale federale non entra nel merito della domanÚ; non si instaura una procedura ai sensi dell'art. 37 LTF, e i magistrati nei confronti dei quali era stata proposta la ricusazione possono partecipare alla decisione sull'istanza.
“September 2024 E. 2 mit Hinweisen). Derartige Umstände werden vom Gesuchsteller nicht ansatzweise dargetan. Dies gilt im Übrigen insbesondere, soweit er behauptet, er werde von den Bundesrichtern wie ein "blosses Objekt staatlichen Handelns" behandelt, und zudem auf eine angebliche persönliche Feindschaft verweist, da er die Bundesrichter in mehreren E-Mails massiv kritisiert und sie als "Trottel" und "Idioten" bezeichnet habe. Wie dem Gesuchsteller bereits mehrfach in ihn betreffenden Urteilen mitgeteilt wurde, haben solchermassen begründete Befangenheitsrügen als rechtsmissbräuchlich zu gelten. Ansonsten könnte er durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen (vgl. u.a. Urteil 7B_711/2023 vom 23. November 2023 E. 2 mit Hinweis). Das Ausstandsgesuch erweist sich als unzulässig und darauf kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird - nicht eingetreten werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil 7B_926/2024 vom 17. September 2024 E. 2 mit Hinweisen).”
“Der Gesuchsteller stellt vorab ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der II. strafrechtlichen Abteilung sowie Bundesrichterin Koch. Deren "Parteilichkeit" ergebe sich aus dem Nichteintreten des Bundesgerichts im Verfahren 7B_885/2024, in welchem letztere als Einzelrichterin entschieden habe. Der Gesuchsteller verkennt, dass die Tatsache, dass er in einem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos blieb, an welchen bestimmte Mitglieder des Bundesgerichts mitgewirkt haben, für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund darstellt (siehe Art. 34 Abs. 2 BGG). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen, sondern darauf nicht einzutreten. Ausstandsgründe sind nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Ausstandsgesuch ist damit nicht einzutreten.”
“Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), gelingt es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit von Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer bei der Fällung des Urteils, dessen Revision verlangt wird, darzutun, da er dazu keine taugliche Begründung liefert. Auf das Ausstandsgesuch für das vorliegende Revisionsverfahren ist daher nicht einzutreten, wobei nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden muss und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 62 E. 3b sowie Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 9F_4/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_41/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 5F_22/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5; 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 1 in fine, je mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführerin stellt ein Ausstandsbegehren. Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonst mit nicht nachvollziehbaren oder untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid über das Ausstandsbegehren mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteile 4A_433/2022 vom 23. November 2022 E. 2; 4A_194/2021 vom 7. Mai 2021 E. 1; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass ihr eine nicht näher bezeichnete Bundesgerichtskanzlei und eine nicht namentlich genannte Präsidentin im vorliegenden Verfahren eine "Doppelverfügung" betreffend Kostenvorschuss und aufschiebende Wirkung zugestellt habe. Es mache auch den Anschein, dass Bundesrichterin Kiss und nicht die aktuelle Präsidentin Jametti die Verfügungen veranlasst und sie namentlich zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen habe. Die erste zivilrechtliche Abteilung sei daher befangen. Die Beschwerdeführerin macht damit offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.”
“Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Der Beschwerdeführer begründet das sinngemässe Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Kiss im Wesentlichen damit, dass sie im vorliegenden und in verschiedenen anderen bundesgerichtlichen Verfahren verfügte, der Beschwerdeführer habe einen Kostenvorschuss zu leisten und dass sie als Einzelrichterin auf verschiedene Beschwerden des Beschwerdeführers nicht eintrat, namentlich auch weil er die von ihm geforderten Kostenvorschüsse nicht geleistet hatte. Damit macht er offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.”
“Zu prüfen bleibt das Ausstandsgesuch gegen Frau Bundesrichterin Kiss insoweit, als sie dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte. Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Frau Bundesrichterin Kiss im Wesentlichen aus dem Grund, dass sie in verschiedenen bundesgerichtlichen Verfahren verfügte, der Gesuchsteller habe einen Kostenvorschuss zu leisten und dass sie auf verschiedene Beschwerden des Gesuchstellers als Einzelrichterin nicht eintrat, namentlich auch aus dem Grund, dass dieser die von ihm geforderten Kostenvorschüsse nicht leistete. Damit macht er offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. Demnach ist der Erlass der Nachfristverfügung für den Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren durch Frau Bundesrichterin Kiss unter dem Gesichtswinkel des verfassungsmässigen Anspruchs auf Verfahrensleitung durch eine unabhängige und unparteiische Gerichtsperson nicht zu beanstanden.”
“Februar 2021 beim Bundesgericht "Rechtsverweigerungsbeschwerde (Zivil- wie auch Strafrechtlich) gemäss Art. 94 BGG und Beschwerde in Zivilsachen" erhob; dass der Beschwerdeführer mit weiterer Eingabe vom 25. Februar 2021 den Ausstand von verschiedenen Gerichtspersonen des Bundesgerichts verlangte (u.a. von Frau Bundesrichterin Hohl, Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung, und von Herrn Gerichtsschreiber Brugger); dass Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, unzulässig sind und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; Art. 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt); dass der Beschwerdeführer keine tauglichen Ausstandsgründe gegen die abgelehnten Gerichtspersonen des Bundesgerichts geltend macht und es offensichtlich ist, dass er systematisch den Ausstand schlicht aller Gerichtspersonen beantragt, die an früheren Entscheiden mitgewirkt haben, welche zu seinen Ungunsten ausfielen; dass demnach auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können; dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs.”
Secondo la dottrina e la giurisprudenza prevalenti, la possibilità prevista dall'art. 37 cpv. 2 LTF di decidere sulle istanze di ricusazione senza audizione della controparte va applicata restrittivamente. Essa dovrebbe rimanere limitata ai casi chiari ovvero alle istanze di ricusazione manifestamente infondate.
“auch MARC WEBER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 50 ZPO, wonach die Gegenpartei anzuhören sei, wenn die Gutheissung des Ablehnungsbegehrens zu einer Verzögerung des Prozesses führen würde). Soweit die Autoren allerdings die grund- und konventionsrechtlichen Ansprüche auf das gesetzliche Gericht und das rechtliche Gehör in ihren Ausführungen berücksichtigen, gehen sie überwiegend davon aus, dass die Gegenpartei anzuhören ist, zumindest wenn das Ausstandsgesuch nicht ohnehin wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden muss (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 58 StPO; PETER DIGGELMANN, in: Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 50 ZPO; REGINA KIENER, Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 49 ZPO und N. 2 zu Art. 50 ZPO; DAVID RÜETSCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 4 zu Art. 50 ZPO). Auch in Bezug auf die Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 BGG, die ausdrücklich vorsieht, dass über die Ausstandsfrage ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden kann, wird in der Literatur gefordert, diese Möglichkeit sei auf klare Fälle bzw. Fälle offensichtlich aussichtsloser Ausstandsgesuche zu beschränken (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 37 BGG; DOMINIK VOCK, in: Praxiskommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 37 BGG; in die gleiche Richtung: YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, Rz. 650; vgl. auch BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 119 zu Art. 10 VwVG, wonach die Gegenpartei zur Anfechtung eines Entscheids über den Ausstand legitimiert ist; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz.”
“auch MARC WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 50 ZPO, wonach die Gegenpartei anzuhören sei, wenn die Gutheissung des Ablehnungsbegehrens zu einer Verzögerung des Prozesses führen würde). Soweit die Autoren allerdings die grund- und konventionsrechtlichen Ansprüche auf das gesetzliche Gericht und das rechtliche Gehör in ihren Ausführungen berücksichtigen, gehen sie überwiegend davon aus, dass die Gegenpartei anzuhören ist, zumindest wenn das Ausstandsgesuch nicht ohnehin wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden muss (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 58 StPO; PETER DIGGELMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. I, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 50 ZPO; REGINA KIENER, in: ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 49 ZPO und N. 2 zu Art. 50 ZPO; DAVID RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 4 zu Art. 50 ZPO). Auch in Bezug auf die Bestimmung BGE 149 I 153 S. 158 von Art. 37 Abs. 2 BGG, die ausdrücklich vorsieht, dass über die Ausstandsfrage ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden kann, wird in der Literatur gefordert, diese Möglichkeit sei auf klare Fälle bzw. Fälle offensichtlich aussichtsloser Ausstandsgesuche zu beschränken (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 37 BGG; DOMINIK VOCK, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 37 BGG; in die gleiche Richtung: YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, Rz. 650; vgl. auch BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 119 zu Art. 10 VwVG, wonach die Gegenpartei zur Anfechtung eines Entscheids über den Ausstand legitimiert ist; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz.”
“auch MARC WEBER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 50 ZPO, wonach die Gegenpartei anzuhören sei, wenn die Gutheissung des Ablehnungsbegehrens zu einer Verzögerung des Prozesses führen würde). Soweit die Autoren allerdings die grund- und konventionsrechtlichen Ansprüche auf das gesetzliche Gericht und das rechtliche Gehör in ihren Ausführungen berücksichtigen, gehen sie überwiegend davon aus, dass die Gegenpartei anzuhören ist, zumindest wenn das Ausstandsgesuch nicht ohnehin wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden muss (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 58 StPO; PETER DIGGELMANN, in: Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 50 ZPO; REGINA KIENER, Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 49 ZPO und N. 2 zu Art. 50 ZPO; DAVID RÜETSCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 4 zu Art. 50 ZPO). Auch in Bezug auf die Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 BGG, die ausdrücklich vorsieht, dass über die Ausstandsfrage ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden kann, wird in der Literatur gefordert, diese Möglichkeit sei auf klare Fälle bzw. Fälle offensichtlich aussichtsloser Ausstandsgesuche zu beschränken (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 37 BGG; DOMINIK VOCK, in: Praxiskommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 37 BGG; in die gleiche Richtung: YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, Rz. 650; vgl. auch BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 119 zu Art. 10 VwVG, wonach die Gegenpartei zur Anfechtung eines Entscheids über den Ausstand legitimiert ist; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz.”
Per le istanze di astensione manifestamente inammissibili o manifestamente infondate, il Tribunale federale, nella prassi, di regola non instaura un procedimento formale ai sensi dell'art. 37 LTF; inveÎ l'istanza non viene esaminata oppure si deciÞ senza avviare un procedimento ai sensi dell'art. 37 LTF. Nella misura in cui la valutazione non richieÚ alcuna esercizio di discrezionalità, ciò può avvenire anche con la partecipazione dei giudici oggetto dell'istanza respinta.
“Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile 6B_318/2019 vom 16. April 2019 E. 3; 6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2). Die Beschwerdeführerin nennt keinen tauglichen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG, sondern verlangt pauschal und ohne Begründung den Ausstand sämtlicher Bundesrichter und Bundesrichterinnen. Das Ausstandsbegehren erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und ist darauf folglich praxisgemäss nicht einzutreten.”
“über den Ausstand verletzt worden sein sollen, da zwei ehemalige Mitglieder der Berner Justiz am angefochtenen Urteil mitgewirkt haben. Die Berufung des Gesuchstellers auf eine mutmassliche "Mobbing-Kampagne" von Teilen der Berner Justiz vermag keine individuelle Ausstandspflicht der beiden Bundesrichter zu begründen. Daran ändert auch seine Behauptung nichts, es handle sich bei einem der Bundesrichter, der vorliegend mitgewirkt habe, um einen Hauptakteur des Mobbings. Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, inwiefern er tatsächlich "gemobbt" worden sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung, wie erwähnt, nicht abgestellt werden. Auf das für das Revisionsverfahren gestellte Ausstandsgesuch, das unzureichend begründet ist (Art. 36 Abs. 1 BGG), ist mithin nicht einzutreten. Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können sodann nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.5; 7B_567/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 3).”
“Folglich erweist sich das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, um deren Ausstand ersucht wird - abgewiesen werden, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1).”
“Soweit der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch (u.a.) gegen Bundesrichterin Koch stellt, sei er - zum wiederholten Mal - darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass er in einem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos blieb, an welchen bestimmte Mitglieder des Bundesgerichts mitgewirkt haben, für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund darstellt (siehe Art. 34 Abs. 2 BGG). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen, sondern darauf nicht einzutreten. Ausstandsgründe sind nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Ausstandsgesuch ist damit nicht einzutreten.”
Nei procedimenti d'asilo il Tribunale amministrativo federale è di regola competente in via definitiva e deciÞ, nell'ambito di tali procedimenti, anche in via definitiva sulle istanze di ricusazione (art. 38 LTAF in combinato disposto con art. 37 LTF).
“Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).”
Se sin dall'inizio non emerge alcun valido motivo di astensione, non viene avviato un procedimento separato ai sensi dell'art. 37 LTF; la sezione competente può trattare la questione dell'astensione nell'ambito della decisione sul merito, potendo il giudiÎ interpellato partecipare alla valutazione integrata. Nella prassi non è consueto comunicare preventivamente la composizione della camera.
“Das Mitwirken an einem früheren Urteil ist für sich genommen kein Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 69 E. 3.1) und bei entsprechenden Ausstandsbegehren kann das abgelehnte Gerichtsmitglied nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der im Sachentscheid integrierten Beurteilung des Ablehungsbegehrens mitwirken (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3; 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.2; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 5A_965/2018 vom 17. September 2019 E. 2.1; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 4F_14/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2; 4A_264/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2), denn es wird kein separates Ausstandsverfahren im Sinn von Art. 37 BGG durchgeführt, wenn von vornherein kein Ausstandsgrund gegeben ist (Urteile 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.4; 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1; 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2; 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1; 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1; 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3). Eine solche Konstellation lag im Verfahren 5D_6/2024 vor: Das gegen Bundesrichter Herrmann gestellte Ausstandsgesuch war mit dessen Mitwirken am Urteil 5D_6/2023 und im Übrigen mit einer Schelte am betreffenden Urteil begründet. Damit stand von vornherein kein tauglicher Ausstandsgrund zur Debatte und einem Mitwirken von Bundesrichter Herrmann am Urteil 5D_6/2024, in welchem gleichzeitig auch über den offenkundig nicht bestehenden Ausstandsgrund mitentschieden wurde, stand deshalb nichts im Weg.”
“anche sentenza 5A_649/2020 del 4 gennaio 2021 consid. 5). 5. Per costante giurisprudenza, il Tribunale federale non fa precedere le sue decisioni da una comunicazione circa la composizione della Corte giudicante (DTF 144 I 37 consid. 2.3.3 con rinvii), come peraltro già spiegato all'istante nella sentenza 5A_649/2020 (v. consid. 4). La (implicita) domanda di ricusa del Presidente Herrmann e della sottoscritta Cancelliera è inammissibile, poiché formulata in maniera generica e senza sostanziare alcun motivo ai sensi dell'art. 34 cpv. 1 LTF. Contrariamente a quanto ritiene l'istante, dalla partecipazione a decisioni terminate con un esito a lui sfavorevole - compresa la decisione oggetto dell'istanza di revisione all'esame - non può essere dedotta alcuna prevenzione (art. 34 cpv. 2 LTF; v. sentenza 2F_20/2012 del 25 settembre 2012 consid. 1.2.2). In tali circostanze, la domanda di ricusa può essere evasa dalla Corte comprendente pure le persone di cui è chiesta l'astensione, prescindendo dall'avvio della procedura prevista all'art. 37 LTF (v. sentenze 2F_12/2008 del 4 dicembre 2008 consid. 2.1 con rinvii; 5A_965/2018 del 15 maggio 2019 consid. 2.1; 5A_533/2016 del 7 settembre 2016 consid. 1.1, in RtiD 2017 I pag. 157; 13Y_2/2021 del 25 giugno 2021 consid. 2.3). 6. La sentenza 5A_649/2020 è passata in giudicato con la sua pronuncia (art. 61 LTF) e non può essere annullata in applicazione dell'art. 38 cpv. 1 LTF, ma soltanto mediante una revisione (v. art. 38 cpv. 3 e 121 segg. LTF; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in Commentaire de la LTF, 2 aed. 2014, n. 10 e 14 ad art. 38 LTF). Giusta l'art. 121 LTF, la revisione di una sentenza del Tribunale federale può essere domandata: se sono state violate le norme concernenti la composizione del Tribunale o la ricusazione (lett. a), se il Tribunale ha accordato a una parte sia più di quanto essa abbia domandato, o altra cosa senza che la legge lo consenta, sia meno di quanto riconosciuto dalla controparte (lett. b), se il Tribunale non ha giudicato su singole conclusioni (lett. c) o se il Tribunale, per svista, non ha tenuto conto di fatti rilevanti che risultano dagli atti (lett.”
“Le sue ulteriori conclusioni (ad esempio l'assegnazione di un risarcimento danni o la pronuncia di multe) risultano invece di primo acchito inammissibili, poiché esulano da quanto può validamente essere chiesto con una domanda di revisione. 3. Per costante giurisprudenza, il Tribunale federale non fa precedere le sue decisioni da una comunicazione circa la composizione della Corte giudicante (DTF 144 I 37 consid. 2.3.3 con rinvii). La richiesta di "escludere" la Giudice federale Escher e la sottoscritta Cancelliera dal presente giudizio è inammissibile, poiché formulata in maniera generica e senza sostanziare alcun motivo di ricusazione ai sensi dell'art. 34 cpv. 1 LTF. Contrariamente a quanto ritiene l'istante, dalla partecipazione a decisioni terminate con un esito a lei sfavorevole - compresa la decisione oggetto dell'istanza di revisione all'esame - non può essere dedotta alcuna prevenzione (art. 34 cpv. 2 LTF; v. sentenza 2F_20/2012 del 25 settembre 2012 consid. 1.2.2). In tali circostanze, la domanda di "esclusione" può essere evasa dalla Giudice federale e dalla Cancelliera di cui è chiesta la ricusazione, prescindendo dall'avvio della procedura prevista all'art. 37 LTF (v. sentenza 2F_12/2008 del 4 dicembre 2008 consid. 2.1 con rinvii). 4. La sentenza 5A_530/2020 è passata in giudicato con la sua pronuncia (art. 61 LTF) e non può essere annullata in applicazione dell'art. 38 cpv. 1 LTF, ma soltanto mediante una revisione (v. art. 38 cpv. 3 e 121 segg. LTF; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in Commentaire de la LTF, 2 aed. 2014, n. 10 e 14 ad art. 38 LTF). 5. 5.1. Giusta l'art. 121 LTF, la revisione di una sentenza del Tribunale federale può essere domandata: se sono state violate le norme concernenti la composizione del Tribunale o la ricusazione (lett. a), se il Tribunale ha accordato a una parte sia più di quanto essa abbia domandato, o altra cosa senza che la legge lo consenta, sia meno di quanto riconosciuto dalla controparte (lett. b), se il Tribunale non ha giudicato su singole conclusioni (lett. c) o se il Tribunale, per svista, non ha tenuto conto di fatti rilevanti che risultano dagli atti (lett. d). Per essere ammissibile l'istanza di revisione deve essere motivata: l'istante deve confrontarsi con la sentenza di cui chiede la revisione e spiegare per quale ragione ritiene sussistere un motivo di revisione (art.”
Le istanze di astensione che sono fondate essenzialmente su precedenti decisioni sfavorevoli alla parte o su altri motivi non comprensibili o inidonei sono inammissibili. In tali casi, i giudici la cui ricusazione è stata respinta possono partecipare alla decisione sull'istanza di astensione senza che sia necessario procedere ai sensi dell'art. 37 LTF.
“Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), gelingt es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit von Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer bei der Fällung des Urteils, dessen Revision verlangt wird, darzutun, da er dazu keine taugliche Begründung liefert. Auf das Ausstandsgesuch für das vorliegende Revisionsverfahren ist daher nicht einzutreten, wobei nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden muss und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 62 E. 3b sowie Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 9F_4/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_41/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 5F_22/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5; 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 1 in fine, je mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführerin stellt ein Ausstandsbegehren. Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonst mit nicht nachvollziehbaren oder untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid über das Ausstandsbegehren mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteile 4A_433/2022 vom 23. November 2022 E. 2; 4A_194/2021 vom 7. Mai 2021 E. 1; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass ihr eine nicht näher bezeichnete Bundesgerichtskanzlei und eine nicht namentlich genannte Präsidentin im vorliegenden Verfahren eine "Doppelverfügung" betreffend Kostenvorschuss und aufschiebende Wirkung zugestellt habe. Es mache auch den Anschein, dass Bundesrichterin Kiss und nicht die aktuelle Präsidentin Jametti die Verfügungen veranlasst und sie namentlich zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen habe. Die erste zivilrechtliche Abteilung sei daher befangen. Die Beschwerdeführerin macht damit offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.”
“Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Der Beschwerdeführer begründet das sinngemässe Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Kiss im Wesentlichen damit, dass sie im vorliegenden und in verschiedenen anderen bundesgerichtlichen Verfahren verfügte, der Beschwerdeführer habe einen Kostenvorschuss zu leisten und dass sie als Einzelrichterin auf verschiedene Beschwerden des Beschwerdeführers nicht eintrat, namentlich auch weil er die von ihm geforderten Kostenvorschüsse nicht geleistet hatte. Damit macht er offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.”
“Zu prüfen bleibt das Ausstandsgesuch gegen Frau Bundesrichterin Kiss insoweit, als sie dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte. Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Frau Bundesrichterin Kiss im Wesentlichen aus dem Grund, dass sie in verschiedenen bundesgerichtlichen Verfahren verfügte, der Gesuchsteller habe einen Kostenvorschuss zu leisten und dass sie auf verschiedene Beschwerden des Gesuchstellers als Einzelrichterin nicht eintrat, namentlich auch aus dem Grund, dass dieser die von ihm geforderten Kostenvorschüsse nicht leistete. Damit macht er offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. Demnach ist der Erlass der Nachfristverfügung für den Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren durch Frau Bundesrichterin Kiss unter dem Gesichtswinkel des verfassungsmässigen Anspruchs auf Verfahrensleitung durch eine unabhängige und unparteiische Gerichtsperson nicht zu beanstanden.”
Se l'istanza di astensione risulta fin dall'inizio inammissibile, manifestamente infondata o abusiva, la sezione non dà luogo al procedimento di astensione previsto dall'art. 37 cpv. 1 LTF ovvero respinge l'istanza. In tali casi non è necessaria la partecipazione della persona giudicante oggetto dell'istanza respinta.
“Sofern der Gesuchsteller mit seiner "Beschwerde gegen Bundesrichterin Koch" beabsichtigen sollte, deren Ausstand zu verlangen, erweist sich das Ausstandsbegehren als von vornherein unzulässig. Darauf ist ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten (BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E 3.5).”
“Die gesuchstellende Person, die abstrakt befürchtet, die mit der Beurteilung ihrer Beschwerde im Verfahren 6B_223/2024 befassten Gerichtspersonen und die Gerichtsschreiberin könnten im Revisionsverfahren nicht mehr unvoreingenommen sein, begründet ihr Ausstandsbegehren im Wesentlichen mit der Mitwirkung der betroffenen Personen am ursprünglichen Entscheid. Aus dessen behaupteter Fehlerhaftigkeit, dem Hinweis auf eine angehobene Staatshaftung und eine (eventuelle) Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs lässt sich indes weder ein persönliches Interesse noch eine Befangenheit der am Urteil mitwirkenden Gerichtsmitglieder einschliesslich der Gerichtsschreiberin ableiten. Dass die gesuchstellende Person einen anderen Ausgang des Beschwerdeverfahrens 6B_223/2024 erwartete und sie mit dem Urteil vom 3. September 2024 nicht einverstanden ist, bildet keinen tauglichen Ausstandsgrund. Das Ausstandsgesuch zielt im Ergebnis auf die Behinderung der Justiz und erweist sich als unzulässig, wenn nicht gar als rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 Abs. 1 BGG - unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen und der Gerichtsschreiberin - nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2).”
“Der Gesuchsteller bringt abgesehen von der angeblichen Fehlerhaftigkeit des früheren Urteils des Bundesgerichts keine weiteren Ausstandsgründe gegen die Gerichtsmitglieder vor (vgl. Gesuch S. 2 f.). Soweit er sich für sein Gesuch auf die StPO stützt, fehlt es an einer tauglichen Begründung, zumal für das Verfahren vor Bundesgericht das BGG massgebend ist. Sein Ausstandsbegehren ist offensichtlich unbegründet, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1).”
“Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Kölz (Art. 36 Abs. 1 BGG). Indem er jedoch vorbringt, dieser habe sich durch seine Mitwirkung am Urteil 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023 in der Sache bereits festgelegt und dabei die Unschuldsvermutung verletzt, übt er letztlich einzig inhaltliche Urteilskritik. Solche und damit auch die Mitwirkung von Bundesrichter Kölz an einem früheren, nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallenen Entscheid, vermögen keinen Ausstandsgrund zu begründen (Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1 mit Hinweis). Das Ausstandsgesuch erweist sich als unzulässig, weshalb darauf ohne Durchführung des von Art. 37 Abs. 1 BGG vorgesehenen Verfahrens und unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (vgl. 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_35/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2; je mit Hinweisen).”
Le istanze di astensione manifestamente inammissibili o abusivamente proposte, la cui valutazione non richieÞ alcun esercizio di discrezionalità, possono, secondo la prassi del Tribunale federale, essere decise senza lo svolgimento di una procedura ai sensi dell'art. 37 LTF; le persone giudicanti cui è rivolta l'istanza possono partecipare alla decisione. Tuttavia, il riconoscimento dell'abusività o dell'inidoneità va operato con cautela, poiché si tratta di un'eccezione al principio secondo cui la sezione deve pronunciarsi sull'astensione in assenza della persona giudicante interessata.
“Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 7F_57/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4 und 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.5). Dies trifft mitunter auf ein Ausstandsbegehren zu, welches allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist (vgl. Urteil BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 4.2). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (Urteile BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2, 2C_384/2017 vom 3. August 2017 E. 3.2 und 1B_146/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.1).”
“131) für das Bundesgericht nichts, wonach, sobald der Berichtsentwurf erstellt ist, die anderen Mitglieder des Spruchkörpers auf elektronischem Weg bezeichnet werden. Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet und querulatorisch. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 BGG). Weiter macht der Gesuchsteller geltend, Bundesrichter Hurni sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, sein Amt als Bundesrichter auszuüben. Er behauptet, bei Bundesrichter Hurni komme es aufgrund seines Gewichts zu einem "Verfall des Gedächtnisses", was einer Ausübung als Bundesrichter entgegenstehe. Die Aussage entbehrt jeglicher Grundlage und vermag keine Ausstandspflicht von Bundesrichter Hurni zu begründen. Dem Gesuchsteller wird in diesem Zusammenhang angezeigt, dass in künftigen Verfahren seine unhaltbaren und herablassenden Äusserungen mit einer Ordnungsbusse nach Art. 33 Abs. 1 BGG sanktioniert werden können. Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können sodann nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteil 7F_57/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4 mit Hinweisen).”
“März 2024 und 7F_3/2024 vom 28. März 2024 mitgewirkt hätten, und sich daraus "ein Verdacht auf Befangenheit, Voreingenommenheit und ein parteiisch motiviertes Urteil" ergebe. Man habe sich "sehr bemüht [...], [die] Beschwerde[n] ohne konkrete Begründungen, eher aber mit unzutreffenden und sogar gesetzwidrigen Begründungen, abzuweisen." Dazu ist zunächst richtigzustellen, dass das Bundesgericht in den beiden vom Gesuchsteller angeführten Urteilen aus formalrechtlichen Gründen nicht auf die jeweilige Beschwerde eingetreten ist - und diese nicht etwa materiell beurteilt und abgewiesen hat. Wie dem Gesuchsteller bereits aus früheren Verfahren bekannt ist (Urteil 7B_80/2024 vom 6. März 2024 E. 4), stellt die Tatsache, dass er in einem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos blieb, an welchen bestimmte Mitglieder des Bundesgerichts mitgewirkt haben, für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund dar (siehe Art. 34 Abs. 2 BGG). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen, sondern darauf nicht einzutreten. Ausstandsgründe sind nach dem Ausgeführten nicht ansatzweise ersichtlich. Auf die Ausstandsgesuche ist damit nicht einzutreten.”
“Da der Gesuchsteller ansonsten keinen Ausstandsgrund i.S.v. Art. 34 Abs. 1 BGG geltend macht, und abgesehen davon auch kein solcher ersichtlich ist, erweist sich sein Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann dieses - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird - abgewiesen werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. die Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1). Dabei ist (wie bereits im vorherigen Revisionsverfahren) festzuhalten, dass die Beteiligung ein und derselben Gerichtsperson am Urteil, dessen Revision verlangt wird, und am anschliessenden Revisionsverfahren, den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. die Urteile 9F_4/2022 und 9F_5/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).”
Non si dà seguito alle istanze di ricusazione manifestamente inammissibili o abusive — in particolare a quelle motivate principalmente da precedenti decisioni sfavorevoli o da altri motivi non comprensibili o inidonei. Tali richieste possono essere decise senza l'apertura della procedura speciale prevista dall'art. 37 LTF, con la partecipazione dei membri del collegio cui era rivolta l'istanza.
“Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile 6B_318/2019 vom 16. April 2019 E. 3; 6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2). Die Beschwerdeführerin nennt keinen tauglichen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG, sondern verlangt pauschal und ohne Begründung den Ausstand sämtlicher Bundesrichter und Bundesrichterinnen. Das Ausstandsbegehren erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und ist darauf folglich praxisgemäss nicht einzutreten.”
“Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Art. 121 lit. a BGG). Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonst wie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 4F_10/2024 vom 8. Mai 2024 E. 1.2.2 mit Hinweisen).”
“38 Abs. 3 BGG (vgl. dazu E. 4 hiernach) und zum anderen den Ausstand der am genannten Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen, Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), gelingt es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit von Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer bei der Fällung des Urteils, dessen Revision verlangt wird, darzutun, da er dazu keine taugliche Begründung liefert. Auf das Ausstandsgesuch für das vorliegende Revisionsverfahren ist daher nicht einzutreten, wobei nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden muss und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E.”
Il Tribunale federale ritiene che i giudici siano, in linê di principio, in grado di decidere in modo imparziale sull'istanza di astensione nei confronti di un altro giudiÎ, anche quando questi appartiene allo stesso collegio o settore. È inoltre consuetudine, e previsto, che il tribunale competente deciÚ su un'istanza di astensione rivolta a uno dei suoi membri.
“Sofern das Bezirksgericht zur Behandlung des streiti- gen Ausstandsbegehrens zuständig ist (Art. 50 ZPO i.V.m. § 127 lit. a und c GOG), entscheidet gemäss § 55 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bezirksge- richts Zürich vom 3. Dezember 2010 grundsätzlich die Abteilung oder der Bereich, der bzw. dem die betroffene Gerichtsperson angehört, unter Ausschluss der be- troffenen Gerichtsperson. Diese rechtlichen Vorgaben hat die Vorinstanz in keiner Weise verletzt, hat sie doch unter Ausschluss der abgelehnten Gerichtsperson über das Ausstandsbegehren der Gesuchsgegnerin entschieden. Wieso Bezirks- richterin lic. iur. C._____ nicht fähig sein soll, in unparteiischer und unbefangener Weise über den Ausstand von MLaw B._____ zu befinden, erschliesst sich nicht. Jedenfalls geht auch das Bundesgericht davon aus, dass Richter in der Lage sind, unparteiisch über die Ablehnung einer anderen Gerichtsperson zu entschei- den, auch wenn diese demselben Bereich angehört (BGer 4A_182/2013 vom 17. Juli 2013, E. 4; BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014, E. 4.5 m.w.H.; vgl. auch Art. 37 Abs. 1 BGG).”
“a, c und d GOG eine Abteilung (Kollegialge- richt), der die betroffene Gerichtsperson nicht angehört, entscheidet. Diese recht- lichen Vorgaben hat die Vorinstanz in keiner Weise verletzt, hat sie doch insbe- sondere unter Ausschluss der abgelehnten Gerichtsperson über das Ausstands- begehren des Klägers entschieden. Wieso Gerichtspräsident G._____ aufgrund seiner Funktion als Präsident des Gesamtgerichts sowie des Arbeitsgerichts nicht fähig sein soll, in unparteiischer und unbefangener Weise über den Ausstand der Beisitzenden C._____ zu befinden, erschliesst sich nicht. Jedenfalls geht auch das Bundesgericht davon aus, dass Richter in der Lage sind, unparteiisch über die Ablehnung einer anderen Gerichtsperson zu entscheiden, auch wenn diese demselben Kollegium angehört oder in demselben Bezirk tätig ist. Es ist daher üb- lich, dass ein Gericht gesetzlich dazu bestimmt ist, über die Ablehnung eines sei- ner Mitglieder zu entscheiden (BGer 4A_182/2013 vom 17. Juli 2013, E. 4; BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014, E. 4.5; vgl. auch Art. 37 Abs. 1 BGG).”
In determinati casi il presidente del Tribunale federale o la cancelleria possono decidere sull'istanza di ricusazione senza avviare la procedura formale ai sensi dell'art. 37 LTF; in tal caso non è obbligatoria un'audizione preliminare della controparte.
“Le sue ulteriori conclusioni (volte per esempio alla sospensione o all'annullamento delle misure di protezione adottate nei confronti del marito, all'assegnazione di risarcimenti danni oppure alla pronuncia di misure disciplinari nei confronti di curatori e magistrati) risultano invece di primo acchito inammissibili, poiché esulano dall'oggetto del presente litigio. Non sono state chieste determinazioni. 3. Per costante giurisprudenza, il Tribunale federale non fa precedere le sue decisioni da una comunicazione circa la composizione della Corte giudicante (DTF 144 I 37 consid. 2.3.3 con rinvii). La domanda di "astensione" rivolta ai già menzionati Giudici federali e alla sottoscritta Cancelliera dall'intervenire nel presente giudizio è inammissibile, poiché formulata in maniera generica e senza sostanziare alcun motivo di ricusa ai sensi dell'art. 34 cpv. 1 LTF. Contrariamente a quanto ritiene la ricorrente, dalla partecipazione a decisioni terminate con un esito a lei sfavorevole non può essere dedotta alcuna prevenzione (art. 34 cpv. 2 LTF). In tali circostanze, la domanda può essere evasa dal Presidente e dalla Cancelliera di cui è chiesta la ricusa, prescindendo dall'avvio della procedura prevista all'art. 37 LTF (v. sentenza 2F_12/2008 del 4 dicembre 2008 consid. 2.1 con rinvii). Il Giudice federale von Werdt non è in ogni modo chiamato a statuire sul rimedio all'esame. 4. 4.1. L'atto ricorsuale al Tribunale federale deve contenere i motivi (art. 42 cpv. 1 LTF). Nei motivi il ricorrente deve spiegare, confrontandosi con i considerandi della sentenza impugnata (DTF 143 II 283 consid. 1.2.2; 140 III 86 consid. 2; 134 II 244 consid. 2.1), perché quest'ultima leda il diritto (art. 42 cpv. 2 LTF). Per le violazioni di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale le esigenze di motivazione sono più severe: il ricorrente deve indicare i diritti ritenuti lesi e spiegare, con un'argomentazione puntuale e precisa attinente alla sentenza impugnata, in cosa consista la violazione (art. 106 cpv. 2 LTF; DTF 143 II 283 consid. 1.2.2; 134 II 244 consid. 2.2). Nella confusa e prolissa impugnativa all'esame, la ricorrente si limita a genericamente formulare critiche di merito (inammissibili, alla luce del giudizio di irricevibilità pronunciato dall'autorità inferiore; v.”
Se la persona giudicante interessata contesta il motivo di astensione, la sezione deciÞ sull'astensione con esclusione della persona interessata. Nella prassi tale decisione è regolarmente adottata in composizione di tre giudici.
“Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des BGG über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss (vgl. Art. 38 VGG). Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Praxisgemäss urteilt das Bundesverwaltungsgericht in einem solchen Fall in der Besetzung von drei Richtern (statt vieler Zwischenentscheid A-6907/2024 E. 1).”
“Bestreitet der Richter beziehungsweise die Richterin, dessen oder deren Ausstand verlangt wird, den Ausstandsgrund, entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). In ihren Stellungnahmen bestreiten die Richter König und Waeber das Vorliegen von Ausstandsgründen.”
“Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG), wobei der Entscheid in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen ergeht (Art. 21 Abs. 1 VGG).”
Un'istanza di ricusazione priva di fondamento o insufficientemente motivata è inammissibile; la sezione, ai sensi dell'art. 37 cpv. 1 LTF, non entra in materia senza un procedimento di ricusazione.
“Die abgelehnten Gerichtspersonen seien fälschlicherweise wegen dem Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auf den Zwischenentscheid nicht eingetreten, was Misstrauen in die Unparteilichkeit der besagten Gerichtspersonen zu begründen vermöge. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist das Bundesgericht nicht wegen dem Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten, sondern weil die Beschwerdeführerinnen unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht dargelegt haben. Somit ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die abgelehnten Gerichtspersonen befangen sein sollten. Hinzu kommt, dass einer Gerichtsperson die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden kann, nur weil sie gegen die Gesuchstellenden entschieden hat (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG). Auf ein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten (BGE 114 Ia 278 E. 1). Anzumerken bleibt, dass Gerichtsschreiber Störi nicht mehr im Amt ist und somit am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt. Insoweit ist der Antrag von vornherein gegenstandslos. 7. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2020 ist zulässig (Art. 82 lit. a BGG und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Ausserdem kann der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2019 als Zwischenentscheid mitangefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). 8. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art.”
“Der Gesuchsteller bringt abgesehen von der angeblichen Fehlerhaftigkeit des früheren Urteils des Bundesgerichts keine weiteren Ausstandsgründe gegen die Gerichtsmitglieder vor (vgl. Gesuch S. 3 zur Begründung des Ausstandsantrags). Soweit er behauptet, die Gerichtsmitglieder hätten durch ihren vormaligen Urteilsspruch Delikte begangen (Gesuch S. 4), substantiiert er dies nicht ansatzweise. Sein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist unzulässig, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1). Insoweit erübrigt sich auch sein Antrag auf Beschwerdeergänzung nach Art. 43 BGG, abgesehen davon, dass ohnehin kein Fall internationaler Rechtshilfe vorliegt, in welchem eine solche ein Thema sein könnte (zumal die Voraussetzungen in Art. 43 lit. a und lit. b BGG kumulativ sind; vgl. dazu Urteil 6B_125/2015 vom 2. April 2015 E. 2.3). Eine Verletzung der Ausstandsvorschriften im Verfahren 6B_1208/2020 macht der Gesuchsteller nicht geltend, weshalb der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG nicht zu prüfen ist.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.