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LTF art. 3 n. 2 La sorveglianza comprenÞ in particolare l'amministrazione della giustizia e il funzionamento esterno (p. es. bilancio, organizzazione, procedure), nonché eventualmente la mera presa d'atto della giurisprudenza. È escluso il controllo di merito o l'annullamento delle decisioni del Tribunale federale da parte dell'Assemblê federale.
“Der Gesuchsteller scheint dem oberaufsichtsrechtlichen Verfahren insgesamt eine Bedeutung beizumessen, die diesem von vornherein nicht zukommt. Dies ist richtigzustellen: Wie die Subkommissionen Gerichte/Bundesanwaltschaft in ihrem Nichteintretensentscheid vom 21. Dezember 2021 zuhanden des heutigen Gesuchstellers zutreffend ausführten, übt die Bundesversammlung die Oberaufsicht über das Bundesgericht aus (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung [ParlG; SR 171.10]). Dasselbe ergibt sich aus Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Zum Prüfungsgegenstand der Oberaufsicht zählen namentlich die Justizverwaltung und der äussere Geschäftsgang (Finanzhaushalt, Organisation, Funktionsweise, Abläufe usw.) sowie die blosse Kenntnisnahme der Rechtsprechung (Heinrich Koller, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 3 BGG; Alain Wurzburger, in: Corboz et al., Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 3 BGG). Demgegenüber ist die Bundesversammlung weder befugt, Entscheide aufzuheben noch solche zu ändern. Die inhaltliche Kontrolle bundesgerichtlicher Entscheide durch die Bundesversammlung ist ausgeschlossen (Art. 26 Abs. 4 ParlG).”
LTF art. 3 n. 1 In caso di rinvio, il Tribunale federale deve delimitare la questione; l'istanza precedente deve esporre l'orientamento giuridico rilevante ai fini della sua cognizione.
“Der Beschwerdeführer übergeht diese Rechtslage, indem er der Vorinstanz vorwirft, "die neuerliche Begründung [sei] bis auf wenige einzelne Einschübe und Weglassungen Wort für Wort identisch mit dem seinerzeit aufgehobenen Beschluss" (Beschwerde S. 5). Die Vorinstanz war rückweisungsrechtlich auf die "Thematik beschränkt" und hatte den "Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen" (oben E. 1.4), d.h. sie hatte die ihre Kognition betreffende Rechtsauffassung dazulegen (vgl. Rückweisungsentscheid E. 1.3.2 und E. 1.5 mit Hinweisen auf Art. 112 Abs. 1 lit. b und Art. 3 BGG). Die Vorinstanz hatte kein neues Beweisverfahren zu eröffnen (vgl. Urteil 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2) und durfte die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers abweisen, so auch die beantragte Beschwerdeergänzung. Im Übrigen hatte sich das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid mit der vorinstanzlichen materiellen Beurteilung nicht befasst und hatte die Vorinstanz auf ihren Beschluss nicht zurückzukommen, soweit sie sich dazu durch die Kognitionsfrage nicht veranlasst sah.”
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