8 commentaries
Bei Kostenerkenntnissen wird das Entschädigungsbegehren offenbar formell bei der Eidg. Steuerverwaltung entschieden; im vorliegenden Verfahren lag keine Verletzung der Dreimonatsfrist vor.
“BV.2020.13, BV.2020.14 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2020.13-14 Beschluss vom 15. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien 1. A., 2. B., beide vertreten durch Fürsprecher Urs Behnisch, Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Beschwerdegegnerin Gegenstand Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR); Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)”
Die Jahresfrist ist gewahrt, wenn das Begehren rechtzeitig auch bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wird.
“Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, begehren (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Das Stellen eines Entschädigungsbegehrens schon vor erfolgter Einstellung ist nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 115 IV 156). Entsprechend kann die Verwaltungsbehörde die Frage der Entschädigung – statt wie vom Gesetz vorgesehen in einem formell separaten Verfahren – gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung im Strafverfahren materiell behandeln (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 1.3). Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Gemäss Art. 28 Abs. 4 VStrR ist die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.”
Fristregelung: Das schriftliche Begehren ist innerhalb der Jahresfrist einzureichen; der Fristbeginn ist kontextabhängig und häufig entscheidend für die Zulässigkeit.
“Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, verlangen (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).”
Entscheid über Entschädigungsbegehren erfolgt innerhalb der dreimonatigen Entscheidfrist und ist in der Regel auf die Akten beschränkt; Einsicht in Akten Dritter ist nur ausnahmsweise erforderlich und nicht automatisch beizuziehen.
“Das Strafverfahren der EStV gegen den Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten ist rechtskräftig eingestellt. Im vorliegenden separaten Entschädigungsverfahren gemäss Art. 100 Abs. 4 VStrR geht es nicht mehr um Schuld und Strafe; zu beurteilen ist vielmehr, ob die EStV dem Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens eine Entschädigung oder eine Genugtuung schuldet. Für diesen Entscheid sind die Akten zu den Mitbeschuldigten weder dienlich noch auch nur einschlägig. Jene digital auf einem USB-Stick eingereichte Akten betreffen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VwVG vorliegend gerade nicht «die Partei … in ihrer Sache». Das Gericht benötigt sie für den vorliegenden Beschluss über die Entschädigung nicht. Der Beschwerdeführer wiederum benötigt jene Akten (also des zugrundeliegenden Strafverfahrens) somit nicht für die Wahrung seiner Interessen im Entschädigungsverfahren und er ruft dafür auch keine schutzwürdigen Interessen konkret an. Er tut dies namentlich nicht aufgrund des Aktenverzeichnisses in Bezug auf einzelne Aktenstücke. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb er generell sämtliche Akten eines anderen Verfahrens, des eingestellten Strafverfahrens, für sein Entschädigungsverfahren benötigt.”
“BV.2024.11, BP.2024.60 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2024.11 Beschluss vom 17. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien A., Beschwerdeführer gegen Eidgenössische Steuerverwaltung EStV, Beschwerdegegnerin Gegenstand Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)”
Die rechtzeitige Einreichung bei einer unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist; dies wird in der Praxis anerkannt.
“Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Das Stellen eines Entschädigungsbegehrens schon vor erfolgter Einstellung ist nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 115 IV 156). Entsprechend kann die Verwaltungsbehörde die Frage der Entschädigung – statt wie vom Gesetz vorgesehen in einem formell separaten Verfahren – gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung im Strafverfahren materiell behandeln (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 1.3). Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Gemäss Art. 28 Abs. 4 VStrR ist die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.”
Schriftlichkeit und formale Vollständigkeit des Gesuchs sind zwingend: Das schriftliche Begehren muss Antrag, Begründung und Anschrift enthalten; unvollständige oder verspätete Eingaben riskieren Abweisung, Verweisung oder Verzögerung der Entscheidung.
“Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, verlangen (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).”
“citée); - en l'absence d'un mémoire d'honoraires, l'autorité saisie de la cause fixe l'indemnité selon sa propre appréciation (art. 12 al. 2 du règlement du Tribunal pénal fédéral du 31 août 2010 sur les frais, émoluments, dépens et indemnités de la procédure pénale fédérale [RFPPF; RS 173.713.162]); - vu l'absence de mémoire d'honoraires ainsi que l'ampleur et la difficulté de la cause et compte tenu des limites du RFPPF, une indemnité d'un montant ascendant à CHF 800.-- (TVA incluse) fixée ex aequo et bono, paraît justifiée, et sera mise à la charge de l'AFD; - s'agissant enfin des conclusions formulées dans ses observations du 2 décembre 2021, tendant à ce qu'une indemnité de CHF 3'600.-- lui soit allouée pour la mesure de contrainte subie qu'il considère illicite (v. supra), la Cour de céans souligne que la fixation de telles prétentions ne relèvent en l'espèce pas de sa compétence mais de celle de l'autorité de jugement, respectivement de l'autorité qui met fin à la procédure pénale administrative (v. art. 99 à 101 DPA); par ailleurs, conformément à l'art. 100 al. 3 DPA, la demande d'indemnité est adressée par écrit à l'administration; - prématurée et, dès lors, formulée auprès d'une autorité incompétente, la requête susmentionnée est ainsi irrecevable. Par ces motifs, la Cour des plaintes prononce: 1. Devenue sans objet, la procédure BH.2021.7 est rayée du rôle. 2. Il est statué sans frais. 3. L'indemnité de Me Constantin Ruffieux est fixée à CHF 800.--, TVA incluse, et mise à la charge de l'Administration fédérale des douanes. 4. La requête tendant au versement d'une indemnité pour la détention provisoire subie est irrecevable. Bellinzone, le 6 décembre 2021 Au nom de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral Le président: La greffière: Distribution - Me Constantin Ruffieux - Administration fédérale des douanes, Domaine de direction Poursuites pénale, Antifraude douanière Ouest - Tribunal des mesures de contrainte Indication des voies de recours Dans les 30 jours qui suivent leur notification, les arrêts de la Cour des plaintes relatifs aux mesures de contrainte sont sujets à recours devant le Tribunal fédéral (art.”
“citée); - en l'absence d'un mémoire d'honoraires, l'autorité saisie de la cause fixe l'indemnité selon sa propre appréciation (art. 12 al. 2 du règlement du Tribunal pénal fédéral du 31 août 2010 sur les frais, émoluments, dépens et indemnités de la procédure pénale fédérale [RFPPF; RS 173.713.162]); - vu l'absence de mémoire d'honoraires ainsi que l'ampleur et la difficulté de la cause et compte tenu des limites du RFPPF, une indemnité d'un montant ascendant à CHF 800.-- (TVA incluse) fixée ex aequo et bono, paraît justifiée, et sera mise à la charge de l'AFD; - s'agissant enfin des conclusions formulées dans ses observations du 2 décembre 2021, tendant à ce qu'une indemnité de CHF 3'600.-- lui soit allouée pour la mesure de contrainte subie qu'il considère illicite (v. supra), la Cour de céans souligne que la fixation de telles prétentions ne relèvent en l'espèce pas de sa compétence mais de celle de l'autorité de jugement, respectivement de l'autorité qui met fin à la procédure pénale administrative (v. art. 99 à 101 DPA); par ailleurs, conformément à l'art. 100 al. 3 DPA, la demande d'indemnité est adressée par écrit à l'administration; - prématurée et, dès lors, formulée auprès d'une autorité incompétente, la requête susmentionnée est ainsi irrecevable. Par ces motifs, la Cour des plaintes prononce: 1. Devenue sans objet, la procédure BH.2021.7 est rayée du rôle. 2. Il est statué sans frais. 3. L'indemnité de Me Constantin Ruffieux est fixée à CHF 800.--, TVA incluse, et mise à la charge de l'Administration fédérale des douanes. 4. La requête tendant au versement d'une indemnité pour la détention provisoire subie est irrecevable. Bellinzone, le 6 décembre 2021 Au nom de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral Le président: La greffière: Distribution - Me Constantin Ruffieux - Administration fédérale des douanes, Domaine de direction Poursuites pénale, Antifraude douanière Ouest - Tribunal des mesures de contrainte Indication des voies de recours Dans les 30 jours qui suivent leur notification, les arrêts de la Cour des plaintes relatifs aux mesures de contrainte sont sujets à recours devant le Tribunal fédéral (art.”
“Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, begehren (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Das Stellen eines Entschädigungsbegehrens schon vor erfolgter Einstellung ist nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 115 IV 156). Entsprechend kann die Verwaltungsbehörde die Frage der Entschädigung – statt wie vom Gesetz vorgesehen in einem formell separaten Verfahren – gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung im Strafverfahren materiell behandeln (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 1.3). Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Gemäss Art. 28 Abs. 4 VStrR ist die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.”
Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Eröffnung des Verwaltungsentscheids; ihre Einhaltung und die sinngemässe Anwendung von Art. 28 Abs. 2–5 sind in der Praxis entscheidend für die formelle Zulässigkeit.
“Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, verlangen (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).”
Das Entschädigungsbegehren ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen; die Frist beginnt mit der Eröffnung der Einstellung oder erst mit der Rechtskraft des Entscheids, kann aber bereits früher beginnen, wenn das Begehren zuvor gestellt wurde.
“Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, verlangen (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).”
“Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, begehren (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Das Stellen eines Entschädigungsbegehrens schon vor erfolgter Einstellung ist nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 115 IV 156). Entsprechend kann die Verwaltungsbehörde die Frage der Entschädigung – statt wie vom Gesetz vorgesehen in einem formell separaten Verfahren – gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung im Strafverfahren materiell behandeln (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 1.3). Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Gemäss Art. 28 Abs. 4 VStrR ist die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.