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Die Zustellungspflicht ist formell und praktisch schwer zwangsvollziehbar; bei Unterlassung der Zustellung erfolgt stattdessen Veröffentlichung im Bundesblatt. Zustellungen an Feriendomizile sind unzulässig, da diese keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 23 ZGB begründen.
“Dezember 2019 gültigen Fassung sah eine Verpflichtung zur Verzeigung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nur für landesabwesende beschuldigte Personen vor, die ihr Domizil in einem Staat hatten, dessen Rechtshilfe nicht in Anspruch genommen werden konnte. Im Übrigen war die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils für nicht in der Schweiz wohnhafte beschuldigte Personen fakultativ (aArt. 34 Abs. 1 VStrR). Neu verpflichtet Art. 34 Abs. 2 erster Satz VStrR Beschuldigte mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland - gleich wie Art. 87 Abs. 2 StPO - in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz VStrR). Diese Pflicht zur Bezeichnung eines Schweizer Zustellungsdomizils kann jedoch nicht real durchgesetzt werden. Sie hat im Unterlassungsfall lediglich zur Folge, dass die Zustellung gemäss Art. 34a Abs. 1 lit. c VStrR durch Veröffentlichung im Bundesblatt ersetzt wird (vgl. NATTERER GARTMANN, a.a.O., N. 22 zu Art. 34 VStrR). Die staatsvertraglich teilweise vorgesehene Möglichkeit zur direkten postalischen Zustellung (vgl. insb. Art. 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 [SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 ff.]) und die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz ändern zudem nichts daran, dass eine sich im Ausland aufhaltende beschuldigte Person nicht verpflichtet werden kann, eine Vorladung in die Schweiz zu befolgen (BGE 140 IV 86 E. 2). Sie kann dem verfolgenden Staat nur mittels eines hoheitlichen Aktes des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befindet, überstellt werden (BGE 140 IV 86 E. 2.4; 133 I 234 E. 2.5.1). Wollen die Schweizer Strafverfolgungsbehörden auf den sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zugreifen, müssen sie den ausländischen Staat daher um Rechtshilfe ersuchen. Zwecks Befragung des sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten können sie ein Gesuch um rogatorische Einvernahme durch die Behörden des ausländischen Staates stellen. Dabei kann jener Staat gegebenenfalls die in seinem Recht vorgesehenen Zwangsmittel anwenden, um den Beschuldigten zum Erscheinen zu veranlassen.”
Zustellung an einem Haftort/Strafanstalt gilt als zulässiger gewöhnlicher Aufenthaltsort für Zustellungen nach Art. 34 Abs. 1 VStrR, jedoch nicht als Begründung eines neuen Wohnsitzes.
“Die Vorinstanz lässt mit dem Bezirksgericht für das Ruhen der Verjährung im Sinne von Art. 105 Abs. 4 zweiter Halbsatz MWSTG zu Recht den mit einem ausländischen Wohnsitz verbundenen Auslandaufenthalt genügen. Dies entspricht dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 105 Abs. 4 zweiter Halbsatz MWSTG. Ein ausländischer Wohnsitz der beschuldigten Person führt regelmässig zu einer Verzögerung der Ermittlungen. Mitteilungen sind den Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 34 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 87 Abs. 1 StPO). Art. 34 Abs. 1 VStrR nimmt - wie auch Art. 87 Abs. 1 StPO - auf den zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB Bezug (NATTERER GARTMANN, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 7 zu Art. 34 VStrR; MACALUSO/TOFFEL, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 ff. zu Art. 87 StPO). Dieser befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Orte, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Zudem gilt der Grundsatz der Einheit des Wohnsitzes, wonach niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der Aufenthalt in einer Strafanstalt begründet keinen neuen Wohnsitz (vgl. etwa Urteil 6B_426/2017 vom 12. Juni 2017 E. 3), sondern bloss einen für die Zustellung zulässigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 34 Abs. 1 VStrR und Art. 87 Abs. 1 StPO (MACALUSO/TOFFEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 87 StPO). Zustellungen an ein Feriendomizil sind demgegenüber unzulässig, da ein solches weder einen Wohnsitz begründet noch als "gewöhnlicher Aufenthaltsort" im Sinne von Art.”
Zustellungen an einem Feriendomizil genügen nicht als zulässiger "gewöhnlicher Aufenthaltsort" für Zustellungsvoraussetzungen nach Art. 34 Abs. 1 VStrR.
“Die Vorinstanz lässt mit dem Bezirksgericht für das Ruhen der Verjährung im Sinne von Art. 105 Abs. 4 zweiter Halbsatz MWSTG zu Recht den mit einem ausländischen Wohnsitz verbundenen Auslandaufenthalt genügen. Dies entspricht dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 105 Abs. 4 zweiter Halbsatz MWSTG. Ein ausländischer Wohnsitz der beschuldigten Person führt regelmässig zu einer Verzögerung der Ermittlungen. Mitteilungen sind den Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 34 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 87 Abs. 1 StPO). Art. 34 Abs. 1 VStrR nimmt - wie auch Art. 87 Abs. 1 StPO - auf den zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB Bezug (NATTERER GARTMANN, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 7 zu Art. 34 VStrR; MACALUSO/TOFFEL, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 ff. zu Art. 87 StPO). Dieser befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Orte, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Zudem gilt der Grundsatz der Einheit des Wohnsitzes, wonach niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der Aufenthalt in einer Strafanstalt begründet keinen neuen Wohnsitz (vgl. etwa Urteil 6B_426/2017 vom 12. Juni 2017 E. 3), sondern bloss einen für die Zustellung zulässigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 34 Abs. 1 VStrR und Art. 87 Abs. 1 StPO (MACALUSO/TOFFEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 87 StPO). Zustellungen an ein Feriendomizil sind demgegenüber unzulässig, da ein solches weder einen Wohnsitz begründet noch als "gewöhnlicher Aufenthaltsort" im Sinne von Art.”
Die Pflicht zur Bezeichnung eines Schweizer Zustellungsdomizils ist nicht zwangsvollstreckbar; wird sie unterlassen, erfolgt die Zustellung durch Publikation (Publikationszustellung).
“34 VStrR; MACALUSO/TOFFEL, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 ff. zu Art. 87 StPO). Dieser befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Orte, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Zudem gilt der Grundsatz der Einheit des Wohnsitzes, wonach niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der Aufenthalt in einer Strafanstalt begründet keinen neuen Wohnsitz (vgl. etwa Urteil 6B_426/2017 vom 12. Juni 2017 E. 3), sondern bloss einen für die Zustellung zulässigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 34 Abs. 1 VStrR und Art. 87 Abs. 1 StPO (MACALUSO/TOFFEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 87 StPO). Zustellungen an ein Feriendomizil sind demgegenüber unzulässig, da ein solches weder einen Wohnsitz begründet noch als "gewöhnlicher Aufenthaltsort" im Sinne von Art. 34 Abs. 1 VStrR und Art. 87 Abs. 1 StPO gilt (vgl. MACALUSO/TOFFEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 87 StPO; YVES DONZALLAZ, La notification en droit interne suisse, 2002, N. 933 S. 457). aArt. 34 Abs. 2 VStrR in der bis am 31. Dezember 2019 gültigen Fassung sah eine Verpflichtung zur Verzeigung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nur für landesabwesende beschuldigte Personen vor, die ihr Domizil in einem Staat hatten, dessen Rechtshilfe nicht in Anspruch genommen werden konnte. Im Übrigen war die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils für nicht in der Schweiz wohnhafte beschuldigte Personen fakultativ (aArt. 34 Abs. 1 VStrR). Neu verpflichtet Art. 34 Abs. 2 erster Satz VStrR Beschuldigte mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland - gleich wie Art. 87 Abs. 2 StPO - in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz VStrR). Diese Pflicht zur Bezeichnung eines Schweizer Zustellungsdomizils kann jedoch nicht real durchgesetzt werden. Sie hat im Unterlassungsfall lediglich zur Folge, dass die Zustellung gemäss Art. 34a Abs. 1 lit. c VStrR durch Veröffentlichung im Bundesblatt ersetzt wird (vgl.”
Zustellungen an Feriendomizile sind unzulässig; der Wohnsitzbegriff richtet sich nach Art. 23 ZGB, und Feriendomizile begründen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt.
“Dezember 2019 gültigen Fassung sah eine Verpflichtung zur Verzeigung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nur für landesabwesende beschuldigte Personen vor, die ihr Domizil in einem Staat hatten, dessen Rechtshilfe nicht in Anspruch genommen werden konnte. Im Übrigen war die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils für nicht in der Schweiz wohnhafte beschuldigte Personen fakultativ (aArt. 34 Abs. 1 VStrR). Neu verpflichtet Art. 34 Abs. 2 erster Satz VStrR Beschuldigte mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland - gleich wie Art. 87 Abs. 2 StPO - in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz VStrR). Diese Pflicht zur Bezeichnung eines Schweizer Zustellungsdomizils kann jedoch nicht real durchgesetzt werden. Sie hat im Unterlassungsfall lediglich zur Folge, dass die Zustellung gemäss Art. 34a Abs. 1 lit. c VStrR durch Veröffentlichung im Bundesblatt ersetzt wird (vgl. NATTERER GARTMANN, a.a.O., N. 22 zu Art. 34 VStrR). Die staatsvertraglich teilweise vorgesehene Möglichkeit zur direkten postalischen Zustellung (vgl. insb. Art. 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 [SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 ff.]) und die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz ändern zudem nichts daran, dass eine sich im Ausland aufhaltende beschuldigte Person nicht verpflichtet werden kann, eine Vorladung in die Schweiz zu befolgen (BGE 140 IV 86 E. 2). Sie kann dem verfolgenden Staat nur mittels eines hoheitlichen Aktes des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befindet, überstellt werden (BGE 140 IV 86 E. 2.4; 133 I 234 E. 2.5.1). Wollen die Schweizer Strafverfolgungsbehörden auf den sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zugreifen, müssen sie den ausländischen Staat daher um Rechtshilfe ersuchen. Zwecks Befragung des sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten können sie ein Gesuch um rogatorische Einvernahme durch die Behörden des ausländischen Staates stellen. Dabei kann jener Staat gegebenenfalls die in seinem Recht vorgesehenen Zwangsmittel anwenden, um den Beschuldigten zum Erscheinen zu veranlassen.”
Zustellung an einem ausländischen Wohnsitz genügt regelmässig für den Beginn bzw. Weiterlauf bzw. das Ruhen/Unterbrechen der Verjährung nach Art. 34 Abs. 1 VStrR.
“Die Vorinstanz lässt mit dem Bezirksgericht für das Ruhen der Verjährung im Sinne von Art. 105 Abs. 4 zweiter Halbsatz MWSTG zu Recht den mit einem ausländischen Wohnsitz verbundenen Auslandaufenthalt genügen. Dies entspricht dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 105 Abs. 4 zweiter Halbsatz MWSTG. Ein ausländischer Wohnsitz der beschuldigten Person führt regelmässig zu einer Verzögerung der Ermittlungen. Mitteilungen sind den Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 34 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 87 Abs. 1 StPO). Art. 34 Abs. 1 VStrR nimmt - wie auch Art. 87 Abs. 1 StPO - auf den zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB Bezug (NATTERER GARTMANN, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 7 zu Art. 34 VStrR; MACALUSO/TOFFEL, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 ff. zu Art. 87 StPO). Dieser befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Orte, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Zudem gilt der Grundsatz der Einheit des Wohnsitzes, wonach niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der Aufenthalt in einer Strafanstalt begründet keinen neuen Wohnsitz (vgl. etwa Urteil 6B_426/2017 vom 12. Juni 2017 E. 3), sondern bloss einen für die Zustellung zulässigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 34 Abs. 1 VStrR und Art. 87 Abs. 1 StPO (MACALUSO/TOFFEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 87 StPO). Zustellungen an ein Feriendomizil sind demgegenüber unzulässig, da ein solches weder einen Wohnsitz begründet noch als "gewöhnlicher Aufenthaltsort" im Sinne von Art.”
Nachträgliche Wahl eines Wohnsitzdomizils in der Schweiz ermöglicht erneute Zustellung; bei Domizilwechsel ist künftig an das aktuell gewählte Zustellungsdomizil zuzustellen. Ein nachträglich gewähltes Zustellungsdomizil bleibt relevant für Rechtsöffnungsansprüche und Fristen.
“009 incarto AFC); - la risposta del 26 luglio 2016, con cui l'avv. B. ha dichiarato che “je vous confirme que je ne défends pas les intérêts de Monsieur A. et celui-ci n'a pas élu domicile auprès de mon Etude” (atto 101.100.010 incarto AFC); - il processo verbale finale del 30 gennaio 2017 nell'ambito della procedura penale amministrativa a carico di A., non notificato a quest'ultimo in virtù del vecchio art. 61 cpv. 5 DPA (attuale art. 34a cpv. 4 DPA; v. atto 190.100.001 e segg. incarto AFC); - il decreto penale del 17 settembre 2018, con il quale l'AFC ha dichiarato l'imputato colpevole di sottrazioni dolose d'imposta preventiva per un totale di fr. 586'682.60 commesse durante gli esercizi 2011-2013, condannandolo a una multa di fr. 200'000.– e al pagamento di fr. 1'500.– a titolo di spese procedurali (atto 190.100.020 e segg. incarto AFC); - la pubblicazione del dispositivo del suddetto decreto nel Foglio federale avvenuta il 25 settembre 2018 intervenuta sulla base del vecchio art. 34 DPA (atto 190.100.025 incarto AFC); - la decisione di non entrata in materia del 30 agosto 2021, con la quale l'AFC ha dichiarato irricevibile la richiesta di A. volta ad annullare il decreto penale del 17 settembre 2018 (atto 190.100.064 e segg. incarto AFC); - il reclamo dell'8 settembre 2021 (atto 190.100.72 incarto AFC), completato il 5 settembre 2024 (atto 190.100.149 e segg. incarto AFC), con il quale A. ha chiesto, in via principale, che il decreto del 17 settembre 2018 venga annullato a causa della prescrizione dell'azione penale e, in via subordinata, che venga accertata la prescrizione della pena; - la decisione su reclamo del 18 febbraio 2025, con la quale l'AFC ha respinto il gravame (v. act. 2); - il reclamo del 21 febbraio 2025, con il quale A. ha contestato tale decisione dinanzi a questa Corte, chiedendo che il decreto penale del 17 settembre 2018 gli venga nuovamente notificato all'attuale domicilio eletto in Svizzera, con la possibilità di presentare opposizione entro 30 giorni (v.”
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