10 commentaries
Bei Freilassung nach Haftbefehl ist Art. 51 Abs. 6 VStrR sinngemäss auf die vorläufige Aufrechterhaltung der Festnahme/Freilassung anwendbar.
“Gemäss Art. 53 Abs. 1 VStrR kann der untersuchende Beamte einen Haftbefehl beantragen. Zum Erlass des Haftbefehls zuständig ist vorliegend die Vorinstanz als die nach Art. 53 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VStrR, Art. 31 Abs. 2 StPO und § 29 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) zuständige kantonale Gerichtsbehörde. Die Behörde, die den Haftbefehl erliess, hat den Beschuldigten, sofern dieser nicht bereits gestützt auf Art. 51 Abs. 4 VStrR einvernommen wurde, spätestens am ersten Werktag nach der Verhaftung einzuvernehmen, um abzuklären, ob ein Haftgrund weiter bestehe; der untersuchende Beamte ist dazu anzuhören (Art. 55 Abs. 1 VStrR). Wird die Haft aufrechterhalten, so sind dem Beschuldigten die Gründe zu eröffnen. Wird der Beschuldigte freigelassen, so gilt Art. 51 Abs. 6 VStrR, der die Situation im Falle einer vorläufigen Festnahme regelt, sinngemäss (Art. 55 Abs. 2 VStrR).”
Die Gerichtsbehörde hat den untersuchenden Beamten vor Erlass oder Aufrechterhaltung des Haftbefehls anzuhören.
“Gemäss Art. 53 Abs. 1 VStrR kann der untersuchende Beamte einen Haftbefehl beantragen. Zum Erlass des Haftbefehls zuständig ist vorliegend die Vorinstanz als die nach Art. 53 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VStrR, Art. 31 Abs. 2 StPO und § 29 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) zuständige kantonale Gerichtsbehörde. Die Behörde, die den Haftbefehl erliess, hat den Beschuldigten, sofern dieser nicht bereits gestützt auf Art. 51 Abs. 4 VStrR einvernommen wurde, spätestens am ersten Werktag nach der Verhaftung einzuvernehmen, um abzuklären, ob ein Haftgrund weiter bestehe; der untersuchende Beamte ist dazu anzuhören (Art. 55 Abs. 1 VStrR). Wird die Haft aufrechterhalten, so sind dem Beschuldigten die Gründe zu eröffnen. Wird der Beschuldigte freigelassen, so gilt Art. 51 Abs. 6 VStrR, der die Situation im Falle einer vorläufigen Festnahme regelt, sinngemäss (Art. 55 Abs. 2 VStrR).”
Die rasche/sofortige Weiterleitung an die Beschwerdekammer bzw. fristgerechte elektronische Mitteilung (z.B. E‑Mail) an die Vorinstanz wahrt die 24‑Stunden‑Pflicht und trägt zur Beschleunigung von Haftsachen bei.
“Uhr, a ngemeldet, er wolle gegen die Haftentlassung Beschwerde erheben. D ie ESBK habe tags darauf, am 26. Oktober 2021, die Beschwerde der Post zu Handen des Zwangsmassnahmengerichts übergeben und dieses darüber innerhalb der Frist von 24 Stunden gemäss Art. 51 Abs. 6 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VStrR durch Zustellung der Beschwerdeschrift per E-Mail orientiert. Das Zwangsmassnahmengericht habe die Beschwerde gemeinsam mit seiner Stellungnahme und den Verfahrensakten am 27. Oktober 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelt. Damit seien die ESBK und das Zwangsmassnahmengericht der in der Literatur für diese Fallkonstellation skizzierten Vorgehensweise gefolgt. Dies sei mit Blick auf das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot zu begrüssen, auch wenn das Gesetz lediglich die Mitteilungen betreffend Aufrechterhaltung der Beschwerde innerhalb von 24 Stunden an die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 6 VStrR) und die Einreichung der Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Tagen (direkt) bei der Beschwerdekammer vorsehe (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Im Gegensatz zur StPO enthalte das VStrR damit eine ausdrückliche Regelung zur Aufrechterhaltung der Haft bis zum Beschwerdeentscheid, weshalb die Regeln der StPO und die diesbezüglich entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.”
“Uhr) sogleich an, gegen die Haftentlassung Beschwerde erheben zu wollen (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Protokoll S. 6). Die Beschwerdeführerin übergab tags darauf ihre Beschwerde der Post zu Handen der Vorinstanz und orientierte diese innerhalb der Frist von 24 Stunden gemäss Art. 51 Abs. 6 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VStrR durch Zustellung der Beschwerdeschrift per E-Mail (vgl. hierzu act. 1 S. 2). Die Vorinstanz übermittelte die Beschwerde gemeinsam mit ihrer Stellungnahme und den Verfahrensakten am 27. Oktober 2021 der Beschwerdekammer. Beschwerdeführerin und Vorinstanz folgten damit der in der Literatur für diese Fallkonstellation skizzierten Vorgehensweise (siehe Graf, Basler Kommentar, 2020, Art. 51 VStrR N. 101 f.). Das ist mit Blick auf das in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 57 Abs. 1 VStrR) zu begrüssen, auch wenn das Gesetz lediglich die Mitteilung betreffend Aufrechterhaltung der Beschwerde innerhalb von 24 Stunden an die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 6 VStrR) und die Einreichung der Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Tagen (direkt) bei der Beschwerdekammer vorsieht (siehe Art. 26 Abs. 2 lit. a und Art. 28 Abs. 3 VStrR). Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass selbst eine bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen ist, wobei die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist wahrt (Art. 28 Abs. 4 VStrR). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.”
Die 24‑Stunden‑Frist des Direktorats umfasst in der Praxis sowohl die Bestätigung als auch die Begründung der Beschwerde; die Frist kann somit auch die Begründung erfassen.
“Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der vom Beschwerdeführer gerügten Begründungsfrist auseinander. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (E. 2 des angefochtenen Entscheids). Die ESBK hat ihre Beschwerdeschrift 22 Stunden nach der Anordnung der unverzüglichen Haftentlassung des Beschwerdeführers eingereicht. Damit lag innert der 24 Stunden Frist gemäss Art. 51 Abs. 6 VStrR nicht nur die Bestätigung der Aufrechterhaltung der Beschwerde, sondern auch bereits deren Begründung vor. Die Fristen in den erwähnten bundesgesetzlichen Vorschriften, die gemäss Art. 190 BV für das Bundesgericht massgebend sind, sind somit jedenfalls eingehalten (vgl. auch DAMIAN K. GRAF, in: Basler Kommentar VStrR, 2020, N. 101 zu Art. 51 VStrR). Den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Rechtsanwendung kann daher nicht gefolgt werden. Dies gilt auch für sein Vorbringen, Art. 51 Abs. 6 VStrR sei konventionswidrig, da das Zwangsmassnahmengericht seiner Kompetenz beraubt werde, eine Entlassung unverzüglich anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht besitzt die Kompetenz, jemanden unverzüglich zu entlassen. Von dieser hat es vorliegend denn auch Gebrauch gemacht. Dies bedeutet aber nicht, dass gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine Beschwerde erhoben werden kann. Das Zwangsmassnahmengericht besitzt insofern keine "absolute" Kompetenz, welche eine eigentliche Beschwerdeerhebung verbieten würde. Mit Art. 51 Abs. 6 VStrR liegt für das Beschwerderecht der Untersuchungsbehörde eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vor. Diese schreibt indes keine unverzügliche Entlassung vor, sondern behält die vorläufige Aufrechterhaltung der Inhaftierung explizit vor. Ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK bzw.”
Die 24‑Stunden‑Frist umfasst in der Praxis nicht nur die formelle Bestätigung, sondern auch die Begründung der Beschwerde; Bestätigung und Begründung können binnen 24 Stunden zugleich erfolgen.
“6 VStrR nicht nur die Bestätigung der Aufrechterhaltung der Beschwerde, sondern auch bereits deren Begründung vor. Die Fristen in den erwähnten bundesgesetzlichen Vorschriften, die gemäss Art. 190 BV für das Bundesgericht massgebend sind, sind somit jedenfalls eingehalten (vgl. auch DAMIAN K. GRAF, in: Basler Kommentar VStrR, 2020, N. 101 zu Art. 51 VStrR). Den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Rechtsanwendung kann daher nicht gefolgt werden. Dies gilt auch für sein Vorbringen, Art. 51 Abs. 6 VStrR sei konventionswidrig, da das Zwangsmassnahmengericht seiner Kompetenz beraubt werde, eine Entlassung unverzüglich anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht besitzt die Kompetenz, jemanden unverzüglich zu entlassen. Von dieser hat es vorliegend denn auch Gebrauch gemacht. Dies bedeutet aber nicht, dass gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine Beschwerde erhoben werden kann. Das Zwangsmassnahmengericht besitzt insofern keine "absolute" Kompetenz, welche eine eigentliche Beschwerdeerhebung verbieten würde. Mit Art. 51 Abs. 6 VStrR liegt für das Beschwerderecht der Untersuchungsbehörde eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vor. Diese schreibt indes keine unverzügliche Entlassung vor, sondern behält die vorläufige Aufrechterhaltung der Inhaftierung explizit vor. Ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK bzw. Art. 10 Abs. 2 BV kann darin nicht erblickt werden.”
Die Verwaltung/Verwaltungsbehörde muss innert 24 Stunden ausdrücklich entscheiden, ob sie die Beschwerde aufrechterhält; unterbleibt dies, bleibt die Festnahme/vorläufige Aufrechterhaltung bestehen (bzw. endet nicht).
“Im Gegensatz zur geltenden StPO (vgl. Art. 222 StPO e contrario) enthält das Verwaltungsstrafrecht mit Art. 51 Abs. 6 VStrR eine ausdrückliche Regelung zugunsten der Beschwerdebefugnis der Untersuchungs- und Anklagebehörde. Ordnet das Zwangsmassnahmengericht in einem Verwaltungsstrafverfahren die Haft nicht an oder verfügt sie statt deren Verlängerung eine Haftentlassung, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, so können gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts die verhaftete Person wie auch die Untersuchungsbehörde Beschwerde erheben. Meldet der untersuchende Beamte gegen eine Freilassung sogleich die Beschwerde an, so wird die Festnahme vorläufig aufrecht erhalten. Der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung hat der Gerichtsbehörde innert 24 Stunden mitzuteilen, ob er die Beschwerde aufrechterhalte. Hält er sie aufrecht, so bleibt die Festnahme bis zum Entscheid der Beschwerdekammer bestehen; vorbehalten bleibt die gegenteilige Anordnung der Beschwerdekammer oder ihres Präsidenten (Art. 51 Abs. 6 VStrR).”
Bei Erlass oder Aufrechterhaltung eines Haftbefehls muss der Beschuldigte spätestens am ersten Werktag nach Verhaftung/Erlass einvernommen werden; die ersuchende bzw. vorinstanzliche Behörde hat dies sicherzustellen.
“Gemäss Art. 53 Abs. 1 VStrR kann der untersuchende Beamte einen Haftbefehl beantragen. Zum Erlass des Haftbefehls zuständig ist vorliegend die Vorinstanz als die nach Art. 53 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VStrR, Art. 31 Abs. 2 StPO und § 29 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) zuständige kantonale Gerichtsbehörde. Die Behörde, die den Haftbefehl erliess, hat den Beschuldigten, sofern dieser nicht bereits gestützt auf Art. 51 Abs. 4 VStrR einvernommen wurde, spätestens am ersten Werktag nach der Verhaftung einzuvernehmen, um abzuklären, ob ein Haftgrund weiter bestehe; der untersuchende Beamte ist dazu anzuhören (Art. 55 Abs. 1 VStrR). Wird die Haft aufrechterhalten, so sind dem Beschuldigten die Gründe zu eröffnen. Wird der Beschuldigte freigelassen, so gilt Art. 51 Abs. 6 VStrR, der die Situation im Falle einer vorläufigen Festnahme regelt, sinngemäss (Art. 55 Abs. 2 VStrR).”
Die fristgerechte Übermittlung der Beschwerde binnen 24 Stunden (auch per E‑Mail oder bei Einreichung bei einer unzuständigen Behörde) wahrt die Mitteilungs- und Beschwerdefrist in Haftsachen und kann die Beschleunigung praktisch sichern.
“Uhr) sogleich an, gegen die Haftentlassung Beschwerde erheben zu wollen (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Protokoll S. 6). Die Beschwerdeführerin übergab tags darauf ihre Beschwerde der Post zu Handen der Vorinstanz und orientierte diese innerhalb der Frist von 24 Stunden gemäss Art. 51 Abs. 6 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VStrR durch Zustellung der Beschwerdeschrift per E-Mail (vgl. hierzu act. 1 S. 2). Die Vorinstanz übermittelte die Beschwerde gemeinsam mit ihrer Stellungnahme und den Verfahrensakten am 27. Oktober 2021 der Beschwerdekammer. Beschwerdeführerin und Vorinstanz folgten damit der in der Literatur für diese Fallkonstellation skizzierten Vorgehensweise (siehe Graf, Basler Kommentar, 2020, Art. 51 VStrR N. 101 f.). Das ist mit Blick auf das in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 57 Abs. 1 VStrR) zu begrüssen, auch wenn das Gesetz lediglich die Mitteilung betreffend Aufrechterhaltung der Beschwerde innerhalb von 24 Stunden an die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 6 VStrR) und die Einreichung der Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Tagen (direkt) bei der Beschwerdekammer vorsieht (siehe Art. 26 Abs. 2 lit. a und Art. 28 Abs. 3 VStrR). Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass selbst eine bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen ist, wobei die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist wahrt (Art. 28 Abs. 4 VStrR). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.”
Bei der Haftprüfung ist auf die StPO‑Rechtsprechung abzustellen: es ist dringender Tatverdacht (nicht nur einfacher Tatverdacht) erforderlich; diese Praxis ist für die Begründungsprüfung relevant.
“oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde. Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1). Als allgemeiner Haftgrund wird im VStrR und in der StPO gleichermassen dringender und nicht nur einfacher Tatverdacht verlangt. Art. 52 VStrR kennt ebenfalls die besonderen Haftgründe von Flucht- und Kollusionsgefahr. In der konkreten Anwendung des allgemeinen und der besonderen Haftgründe ist auf die Rechtsprechung der StPO abzustellen (Keller, a.a.O., S. 183 f.; siehe auch Graf, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 25 und Art. 52 VStrR N. 7).”
Sofern die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 6 VStrR erfüllt sind, bleibt die Festnahme kraft Gesetzes bis zum Beschwerdeentscheid bzw. die Haft ausdrücklich bis zum Entscheid bestehen; in diesem Fall ist die StPO‑Rechtsprechung zur Aufrechterhaltung der Haft nicht anwendbar.
“Uhr rechtswidrig in Haft befinde (act. 5 Rz. 3 ff.). Der angefochtene Entscheid erging im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren nach den Regeln des VStrR (siehe oben E. 1). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe z.B. Art. 58 Abs. 3 oder Art. 60 Abs. 2 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2). Im Gegensatz zur StPO befindet sich im VStrR in dessen Art. 51 Abs. 6 für die vorliegende Fallkonstellation eine ausdrückliche Regelung für die Aufrechterhaltung der Haft bis zum Beschwerdeentscheid. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, so bleibt der Festgenommene bzw. der Inhaftierte bis zum Entscheid der Beschwerdekammer qua Gesetz in Haft (siehe hierzu Graf, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 100; Keller, Grundrechtskonformität und Tauglichkeit des Verwaltungsstrafrechts als Prozessgesetz, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S. 165 ff., 185). Die Regeln der StPO und die diesbezüglich entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts (namentlich BGE 139 IV 314 E. 2.2.1 S. 316 f.; 138 IV 148 E. 3.2 S. 150 f.; 138 IV 92 E. 3.3 S. 97 f.) sind damit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Entsprechend kann der Beschwerdegegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
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