10 commentaries
Die Festsetzung der Abgaben richtet sich nach den Zuständigkeits- und Verfahrensregeln des anwendbaren Verwaltungsgesetzes.
“Im VStrR wird klar zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht (vgl. Art. 63 VStrR) zum einen und dem Strafverfahren (vgl. Art. 62 VStrR) zum anderen unterschieden: Während für die Strafverfolgung grundsätzlich das VStrR massgebend ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 VStG), finden auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes -also vorliegend die Bestimmungen des VStG - Anwendung (Art. 63 Abs. 1 VStrR; vgl. auch BGE 115 Ib 216 E. 3a, 114 Ib 94 E. 5b). Für das Verwaltungsverfahren gelten die strafprozessualen Garantien nicht, da es einzig der Festsetzung der Höhe der Leistungs- oder Rückleistungspflicht dient (vgl. BGE 115 Ib 216 E. 3b; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: Kommentar VStrR], Art. 12 N. 25; André Haiböck, Der Einfluss des Verwaltungsrechts auf das Verwaltungsstrafverfahren im Zollstrafrecht, in: Andreas Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S.”
Im Festsetzungsverfahren gelten keine strafprozessualen Garantien; das Verfahren dient allein der Leistungsfestsetzung.
“Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritten wird (Art. 41 Bst. a VStG). Weiter erklärt Art. 67 Abs. 1 VStG unter dem vierten Abschnitt («Strafbestimmungen») das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) für anwendbar. Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG). Im VStrR wird klar zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht (vgl. Art. 63 VStrR) zum einen und dem Strafverfahren (vgl. Art. 62 VStrR) zum anderen unterschieden: Während für die Strafverfolgung grundsätzlich das VStrR massgebend ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 VStG), finden auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung (Art. 63 Abs. 1 VStrR; vgl. auch BGE 115 Ib 216 E. 3a; 114 Ib 94 E. 5b). Für das Verwaltungsverfahren gelten die strafprozessualen Garantien nicht, da es einzig der Festsetzung der Höhe der Leistungs- oder Rückleistungspflicht dient (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [nicht in BGE 140 II 194 publizierte] E. 4.1; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: Kommentar VStrR], Art. 12 N. 25). Die Pflicht zur Nachzahlung von Steuern ohne punitiven Charakter bildet keine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art.”
Für Zuständigkeiten (insbesondere in Zoll- oder speziellen Abgabefällen) richtet sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 63 Abs. 1 VStrR und kann sich zudem aus spezialgesetzlichen Verweisnormen (z.B. ZG Art. 116) bzw. den Zuständigkeitsregeln des jeweiligen Abgabegesetzes ergeben.
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD bzw. der Direktionsbereich Grundlagen des BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).”
“Auf die Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Einfuhrsteuer ist grundsätzlich das Verwaltungsstrafrecht anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Dagegen finden auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung (Art. 63 Abs. 1 VStrR; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4).”
Leistungsentscheidungen bzw. die Frage der Leistungspflicht bleiben dem spezialgesetzlichen Verwaltungsverfahren vorbehalten und sind nach diesem verwaltungsrechtlich anzufechten; entsprechende Hinweise sind zwingend zu beachten.
“Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 m.w.H). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (Urteile des BGer 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 7.2; 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2.1; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [in BGE 140 III 194 nicht publizierte] E. 4.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 63 Abs. 2 VStrR kann die Verwaltung, wenn sie befugt ist, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Fall der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht; und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.”
Werden Verfahren verknüpft, sind die strafprozessualen Garantien des Beschuldigten zwingend zu wahren.
“Auch wenn zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht einerseits und dem Strafverfahren andererseits zu unterscheiden ist, hindert dies die Verwaltungsbehörde nicht, sowohl über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht als auch über die Strafe im gleichen Verfahren und in einem einzigen Entscheid zu befinden, sofern sie in beiden Verfahren erstinstanzlich zuständig ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 VStrR sowie Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2). Anders als das Recht der direkten Steuern (vgl. etwa Art. 153 Abs. 1 sowie Art. 183 Abs. 1 und 1bis DBG; Sieber/Malla, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 183 N. 2) hat das Verwaltungsstrafrecht die Trennung zwischen Leistungs- (bzw. in direktsteuerlicher Terminologie: Nachsteuer-) resp. Rückleistungsverfahren und Strafverfahren nicht vollzogen. Verbindet eine Verwaltungsbehörde die beiden Verfahren, muss sie im Hinblick auf den Strafentscheid die strafprozessualen Garantien zu Gunsten des Beschuldigten beachten (Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2). Ob die Rechte Beschuldigter verletzt worden sind und welche Folgen sich daraus ergeben, wäre zu prüfen, wenn ein Strafbescheid ergeht (so explizit Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 3.3; siehe zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24.”
Die Verbindung von Straf- und Verwaltungsverfahren bzw. von Strafbescheid und Verwaltungsentscheid ist fakultativ; die Verwaltung (z.B. Gemeinden) kann beide Verfahren zusammenfassen, muss dies aber nicht.
“Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterscheiden Art. 62 und 63 VStrR klar zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht einerseits und dem Strafverfahren andererseits (vgl. E. 2.6.4). Ist eine Verwaltungsbehörde in beiden Verfahren erstinstanzlich zuständig, kann sie ihren Entscheid über die Leistungs- und Rückleistungspflicht mit dem Strafbescheid verbinden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VStrR; E. 2.6.4 in fine). Wie aber der Wortlaut dieser Bestimmung in allen Sprachversionen eindeutig festhält («kann [...] verbinden» bzw. «peut être rendue avec» bzw. «lo può fare con») besteht keine Pflicht, beide Verfahren gemeinsam in einem Entscheid zum Abschluss zu bringen. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 140 II 194]; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.5.2).”
Festsetzungen von Abgaben/Steuern erfolgen nicht nach den strafprozessualen Garantien des Strafverfahrens, sondern nach den Verfahrensregeln des jeweils einschlägigen Verwaltungsgesetzes; allfällige Verletzungen sind im Verwaltungsverfahren zu rügen.
“Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritten wird (Art. 41 Bst. a VStG). Weiter erklärt Art. 67 Abs. 1 VStG unter dem vierten Abschnitt («Strafbestimmungen») das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) für anwendbar. Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG). Im VStrR wird klar zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht (vgl. Art. 63 VStrR) zum einen und dem Strafverfahren (vgl. Art. 62 VStrR) zum anderen unterschieden: Während für die Strafverfolgung grundsätzlich das VStrR massgebend ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 VStG), finden auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung (Art. 63 Abs. 1 VStrR; vgl. auch BGE 115 Ib 216 E. 3a; 114 Ib 94 E. 5b). Für das Verwaltungsverfahren gelten die strafprozessualen Garantien nicht, da es einzig der Festsetzung der Höhe der Leistungs- oder Rückleistungspflicht dient (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [nicht in BGE 140 II 194 publizierte] E. 4.1; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: Kommentar VStrR], Art. 12 N. 25). Die Pflicht zur Nachzahlung von Steuern ohne punitiven Charakter bildet keine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. dazu Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, Rz. 479; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 3.2.4 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023]; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22.”
“Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 m.w.H). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (Urteile des BGer 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 7.2; 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2.1; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [in BGE 140 III 194 nicht publizierte] E. 4.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 63 Abs. 2 VStrR kann die Verwaltung, wenn sie befugt ist, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Fall der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht; und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.”
“Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; André Haiböck, BSK-VStrR, Art. 63 N 9). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (vgl. Art. 32 BV, Art. 6 Abs. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 980 f.; Hans Vest, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 32 BV; je m.w.H.). Mit anderen Worten hat eine Verletzung dieser Garantien keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Leistungsentscheide, und eventuelle Verletzungen strafprozessualer Garantien müssen im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht werden.”
“Im VStrR wird klar zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht (vgl. Art. 63 VStrR) zum einen und dem Strafverfahren (vgl. Art. 62 VStrR) zum anderen unterschieden: Während für die Strafverfolgung grundsätzlich das VStrR massgebend ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 VStG), finden auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes -also vorliegend die Bestimmungen des VStG - Anwendung (Art. 63 Abs. 1 VStrR; vgl. auch BGE 115 Ib 216 E. 3a, 114 Ib 94 E. 5b). Für das Verwaltungsverfahren gelten die strafprozessualen Garantien nicht, da es einzig der Festsetzung der Höhe der Leistungs- oder Rückleistungspflicht dient (vgl. BGE 115 Ib 216 E. 3b; Oesterhelt/Fracheboud, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: Kommentar VStrR], Art. 12 N. 25; André Haiböck, Der Einfluss des Verwaltungsrechts auf das Verwaltungsstrafverfahren im Zollstrafrecht, in: Andreas Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S. 70). Die Pflicht zur Nachzahlung von Steuern ohne punitiven Charakter bildet keine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Mark E. Villiger, a.a.O., Rz. 479; vgl. zum Ganzen: Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.5.1).”
“Auf die Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Einfuhrsteuer ist grundsätzlich das Verwaltungsstrafrecht anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Dagegen finden auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung (Art. 63 Abs. 1 VStrR; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4).”
Entscheide/Verfügungen über Nachleistungen gelten verfahrensrechtlich als verwaltungsrechtliche Entscheide (erstinstanzliche Verfügungen) und führen durch Eröffnung/Rechtsmittelauslösung bzw. Urteil/Entscheidswirkung zu einer Verjährungsunterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung.
“In der Praxis scheinen die Verwaltungsbehörden die Bestimmung so zu handhaben, dass noch nicht die Einleitung der Strafuntersuchung, aber dafür neben der Strafverfügung und dem erstinstanzlichen Urteil auch die Eröffnung der Nachleistungsverfügung die Verjährungsfrist einhält respektive zur Unverjährbarkeit der Forderung führt (vgl. Botschaft Zollrechtsrevision, BBl 2022 2724 S. 303). Diese Rechtsfolge ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut der Bestimmung. Dadurch wird aber im Ergebnis die Parallelität zum Zollrecht hergestellt, die Art. 105 Abs. 3 lit. b MWSTG in Bezug auf die Einfuhrsteuer bezweckt (vgl. oben E. 4.7.1), zumal der Stillstand der Verjährung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VStrR letztlich eine vergleichbare Wirkung entfaltet. Diese Wirkung der Verfügung über die Nachleistungspflicht lässt sich ferner auch auf die ständige Rechtsprechung stützen, wonach Einziehungsverfügungen im Verwaltungsstrafrecht für Zwecke der Unterbrechung der Verjährung des Einziehungsanspruchs als erstinstanzliche Urteile gelten (BGE 147 IV 274 E. 1.5; 133 IV 112 E. 9.4.4; Urteil 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.10, nicht publ. in: BGE 146 IV 201). Angesichts der einziehungsähnlichen Funktion von Art. 12 VStrR (vgl. oben E. 4.2.2) bietet es sich an, einem separaten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VStrR) Entscheid der Verwaltungsbehörde über die Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR betreffend die Einfuhrsteuer im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 2 MWSTG ebenfalls diese Wirkung zuzubilligen, da diese Verfügung nicht bloss auf summarischer Grundlage ergeht, einem Rechtsmittel unterliegt (Art. 63 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 50 MWSTG und Art. 116 ZG) und Urteilsqualität hat (vgl. demgegenüber zu Straf- und Einziehungsbefehlen und -bescheiden BGE 142 IV 11 E. 1.2.1 und 1.2.2). Im Interesse des Gleichlaufs mit dem Zollrecht bzw. mit Art. 11 Abs. 3 lit. a VStrR ist für die Verjährung der Nachleistungspflicht allerdings nicht auf das Entscheiddatum (so die Rechtslage im Strafrecht: BGE 146 IV 59 E. 3.3), sondern auf die Eröffnung der Verfügung als Auslöser der Rechtsmittelfrist abzustellen.”
“190 Strafuntersuchung, aber dafür neben der Strafverfügung und dem erstinstanzlichen Urteil auch die Eröffnung der Nachleistungsverfügung die Verjährungsfrist einhält respektive zur Unverjährbarkeit der Forderung führt (vgl. Botschaft Zollrechtsrevision, BBl 2022 2724, 303). Diese Rechtsfolge ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut der Bestimmung. Dadurch wird aber im Ergebnis die Parallelität zum Zollrecht hergestellt, die Art. 105 Abs. 3 lit. b MWSTG in Bezug auf die Einfuhrsteuer bezweckt (vgl. oben E. 5.7.1), zumal der Stillstand der Verjährung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VStrR letztlich eine vergleichbare Wirkung entfaltet. Diese Wirkung der Verfügung über die Nachleistungspflicht lässt sich ferner auch auf die ständige Rechtsprechung stützen, wonach Einziehungsverfügungen im Verwaltungsstrafrecht für Zwecke der Unterbrechung der Verjährung des Einziehungsanspruchs als erstinstanzliche Urteile gelten (BGE 147 IV 274 E. 1.5; BGE 133 IV 112 E. 9.4.4; Urteil 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.10, nicht publ. in: BGE 146 IV 201). Angesichts der einziehungsähnlichen Funktion von Art. 12 VStrR (vgl. oben E. 5.2.2) bietet es sich an, einem separaten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VStrR) Entscheid der Verwaltungsbehörde über die Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR betreffend die Einfuhrsteuer im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 2 MWSTG ebenfalls diese Wirkung zuzubilligen, da diese Verfügung nicht bloss auf summarischer Grundlage ergeht, einem Rechtsmittel unterliegt (Art. 63 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 50 MWSTG und Art. 116 ZG) und Urteilsqualität hat (vgl. demgegenüber zu Straf- und Einziehungsbefehlen und -bescheiden BGE 142 IV 11 E. 1.2.1 und 1.2.2). Im Interesse des Gleichlaufs mit dem Zollrecht bzw. mit Art. 11 Abs. 3 lit. a VStrR ist für die Verjährung der Nachleistungspflicht allerdings nicht auf das Entscheiddatum (so die Rechtslage im Strafrecht: BGE 146 IV 59 E. 3.3), sondern auf die Eröffnung der Verfügung als Auslöser der Rechtsmittelfrist abzustellen.”
Die Verwaltungsbehörde kann zwischen abgaben- und strafrechtlichem Anspruch (z.B. Steuerforderung vs. Strafforderung) wahlweise entscheiden; die Befriedigung eines Anspruchs tilgt den anderen (bei Betragsgleichheit/Übereinstimmung).
“Nach dem Gesagten verleiht Art. 12 VStrR der Bundesverwaltung bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde (vgl. Art. 63 Abs. 1 VStrR) auch in Bezug auf die Nachleistung von Abgaben einen eigenständigen Anspruch, der von der Abgabeforderung separat ist. Die Verwaltungsbehörde kann wahlweise den einen oder den anderen Anspruch erheben. Die Forderungen verjähren unabhängig voneinander. Allerdings führt die Befriedigung des einen zum Untergang des anderen Anspruchs, soweit sich die Ansprüche betragsmässig decken (alternative Anspruchskonkurrenz; vgl. dazu BGE 148 III 401 E. 3.1; 147 V 10 E. 4.3.3; vgl. auch OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., N. 13 zu Art. 12 VStrR; PFUND, Das Steuerstrafrecht, a.a.O., S. 144, der - de lege ferenda - einen Vorrang der Nachleistungspflicht befürwortete).”
“Nach dem Gesagten verleiht Art. 12 VStrR der Bundesverwaltung bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde (vgl. Art. 63 Abs. 1 VStrR) auch in Bezug auf die Nachleistung von Abgaben einen eigenständigen Anspruch, der von der Abgabeforderung separat ist. Die Verwaltungsbehörde kann wahlweise den einen oder den anderen Anspruch erheben. Die Forderungen verjähren unabhängig voneinander. Allerdings führt die Befriedigung des einen zum Untergang des anderen Anspruchs, soweit sich die Ansprüche betragsmässig decken (alternative Anspruchskonkurrenz; vgl. dazu BGE 148 III 401 E. 3.1; BGE 147 V 10 E. 4.3.3; vgl. auch OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., N. 13 zu Art. 12 VStrR; PFUND, Das Steuerstrafrecht, a.a.O., S. 144, der - de lege ferenda - einen Vorrang der Nachleistungspflicht befürwortete). BGE 150 II 177 S. 185”
Ist eine verwaltungsrechtliche Vorfrage unentscheidbar bzw. noch nicht rechtskräftig geklärt, soll die Überweisung an die Strafbehörde/ an das Strafgericht in der Regel solange ausgesetzt oder zurückgestellt werden, bis die verwaltungsrechtliche Vorfrage rechtskräftig entschieden ist, um widersprechende Entscheide zu vermeiden; in Ausnahmefällen können die Akten aber auch ohne rechtskräftigen Entscheid übermittelt werden.
“Entsprechend dem geltenden Recht sehe deshalb der Entwurf zwei verschiedene Rechtsmittelwege vor: einerseits für die Frage der Leistungs- oder Rückleistungspflicht den üblichen verwaltungsrechtlichen Weg (Verwaltungsbeschwerde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, verwaltungsrechtliche Klage) und andererseits für den Strafpunkt das Begehren um Beurteilung durch den Strafrichter, wobei das Strafverfahren auszusetzen sei, bis über eine umstrittene verwaltungsrechtliche Vorfrage ein rechtskräftiger Entscheid vorliege (mit Hinweis auf Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit den Art. 72 Abs. 2 und Art. 77 Abs. 1 des Entwurfs; BBl 1971 I 1013 Ziff. 3; vgl. auch ANDRÉ HAIBÖCK, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 2 zu Art. 63 VStrR). Daraus ist zu schliessen, dass mit dem in Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VStrR vorgeschriebenen Zuwarten mit der Überweisung an die kantonale Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts, bis über die Vorfrage der Leistungspflicht rechtskräftig entschieden worden ist, bezweckt wird, sich widersprechende Entscheide zu vermeiden (vgl. auch HEIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., N. 11 zu Art. 73 VStrR; HAIBÖCK, a.a.O., N. 2 zu Art. 63 VStrR). Dies erscheint insbesondere auch deshalb sinnvoll, weil gemäss Art. 77 Abs. 4 VStrR ein rechtskräftiger Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht für das Strafgericht grundsätzlich verbindlich ist. Die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden besteht jedoch in jenen Fällen, BGE 150 IV 57 S. 62 in denen ein Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht getroffen werden kann bzw. ein entsprechendes Verfahren durchgeführt wird. Kann - wie vorliegend - aus irgendwelchen Gründen die Vorfrage der Leistungs- oder Rückleistungspflicht auf dem verwaltungsrechtlichen Weg nicht (mehr) entschieden werden, besteht die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden nicht. Auch gibt es in diesem Fall keinen rechtskräftigen Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, der für das Strafgericht verbindlich ist. Folglich können bzw. müssen die Akten in dieser Konstellation auch ohne rechtskräftigen Entscheid über die Leistungspflicht an die zuständige Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts überwiesen werden.”
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