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Fluchtgefahr - Anforderungen: Fluchtgefahr verlangt ernsthafte, konkrete Anhaltspunkte; die Schwere der Sanktion allein genügt nicht. Es muss ein konkreter Flucht- oder Verdunkelungsanlass bzw. konkretes Entziehungsrisiko vorliegen; abstrakte Gefahren reichen nicht.
“Der in Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR erwähnte Haftgrund der Fluchtgefahr entspricht jenem von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Insofern kann für die Auslegung auf die strafprozessuale Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderem Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch die voraussichtliche Haftdauer (vgl. Art. 57 VStrR) und – bei geringer Bedeutung der Tat – eine beschleunigte Untersuchung sowie eine verhältnismässige Haftdauer zu beachten.
“oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde. Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1). Als allgemeiner Haftgrund wird im VStrR und in der StPO gleichermassen dringender und nicht nur einfacher Tatverdacht verlangt. Art. 52 VStrR kennt ebenfalls die besonderen Haftgründe von Flucht- und Kollusionsgefahr. In der konkreten Anwendung des allgemeinen und der besonderen Haftgründe ist auf die Rechtsprechung der StPO abzustellen (Keller, a.a.O., S. 183 f.; siehe auch Graf, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 25 und Art. 52 VStrR N. 7).”
Vor Anordnung von Haft sind vorrangig zu prüfen und anzuordnen, soweit gleich wirksam, Ersatzmassnahmen, die denselben Zweck wie Haft erfüllen.
“Zu prüfen bleibt aber, ob die Haft verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Art. 52 Abs. 2 VStrR hält diesbezüglich fest, dass ein Haftbefehl nur erlassen werden darf, wenn er zur Bedeutung der Sache nicht in einem Missverhältnis steht. An der Stelle von Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 f. StPO; vgl. E. 2 hiervor).”
Haftdauer: Eine Haft darf nur mit besonderer Bewilligung über 14 Tage hinaus aufrechterhalten werden; bei lit. b sind Überschreitungen von 14 Tagen nur in Ausnahmefällen bzw. mit spezieller Bewilligung zulässig. Zudem darf die Haft die voraussichtliche Dauer der zu erwartenden Strafe nicht überschreiten.
“Nach Art. 52 Abs. 1 VStrR ist der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt ist und bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen werde (lit. a), oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde. Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1). Eine nach Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR verfügte Untersuchungshaft darf nur mit besonderer Bewilligung der Behörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat, länger als 14 Tage aufrechterhalten werden (Abs.”
Rechtliche Überprüfungen: Das Bundesgericht hat Feststellungen der Vorinstanz zur Fluchtgefahr bzw. deren Annahme gemäss Art. 52 Abs. 1 (lit. a) als bundesrechtswidrig bzw. willkürlich aufgehoben.
“Der Grossteil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerhandlungen betreffe den Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Geldspielgesetzes. Für Sachverhalte, welche sich vor dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes am 1. Januar 2019 ereignet hätten, aber nach diesem Stichtag beurteilt würden, sei Art. 2 Abs. 2 StGB ("lex mitior") anwendbar. Das tatsächlich anwendbare Recht werde anhand der konkreten Strafzumessung bestimmt werden. Es bestehe daher der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe Widerhandlungen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG begangen, eventualiter gewerbsmässig gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG bzw. gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS, eventualiter Art. 130 Abs. 2 BGS. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der einfachen Widerhandlungen vor Bundesgericht grundsätzlich nicht. Dieser sei "vorderhand", d.h. soweit er sich zu den Vorwürfen geäussert habe, gegeben. Die Vorinstanz habe aber richtig erkannt, dass kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der angeblich qualifizierten Widerhandlungen bestehe. Hingegen sei die vorinstanzliche Bejahung der Fluchtgefahr gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR bundesrechtswidrig.”
Bei Bagatell- bzw. geringfügigen Fällen ist Haft zu vermeiden, sofern das Schutzinteresse an Ermittlungen/Schutz nicht deutlich überwiegt bzw. die Schwere der Tat in keinem Verhältnis zum Freiheitsentzug steht; hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob ein Haftbefehl im Verhältnis zur Bedeutung der Sache unverhältnismässig wäre.
“Nach Art. 52 Abs. 1 VStrR ist der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt ist und bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen werde (lit. a), oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde. Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1). Eine nach Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR verfügte Untersuchungshaft darf nur mit besonderer Bewilligung der Behörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat, länger als 14 Tage aufrechterhalten werden (Abs. 2). Nach Art. 59 VStrR hat der untersuchende Beamte den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht (Abs. 1); der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Abs. 2).”
“oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde. Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1). Als allgemeiner Haftgrund wird im VStrR und in der StPO gleichermassen dringender und nicht nur einfacher Tatverdacht verlangt. Art. 52 VStrR kennt ebenfalls die besonderen Haftgründe von Flucht- und Kollusionsgefahr. In der konkreten Anwendung des allgemeinen und der besonderen Haftgründe ist auf die Rechtsprechung der StPO abzustellen (Keller, a.a.O., S. 183 f.; siehe auch Graf, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 25 und Art. 52 VStrR N. 7).”
Bei Beurteilung der Fluchtgefahr sind die gesamten Lebensverhältnisse vorrangig zu prüfen, namentlich familiäre Bindungen, berufliche Verhältnisse und Auslandskontakte; diese Umstände sind wesentlich für die Abwägung.
“Der in Art. 52 Abs. 1 lit. a VStrR erwähnte Haftgrund der Fluchtgefahr entspricht jenem von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Insofern kann für die Auslegung auf die strafprozessuale Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderem Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.”
Bei Haftprüfungen/-anträgen ist auf die einschlägige StPO‑Rechtsprechung und die StPO‑Prinzipien zur Konkretisierung des dringenden Tatverdachts sowie der besonderen Haftgründe abzustellen.
“oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde. Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1). Als allgemeiner Haftgrund wird im VStrR und in der StPO gleichermassen dringender und nicht nur einfacher Tatverdacht verlangt. Art. 52 VStrR kennt ebenfalls die besonderen Haftgründe von Flucht- und Kollusionsgefahr. In der konkreten Anwendung des allgemeinen und der besonderen Haftgründe ist auf die Rechtsprechung der StPO abzustellen (Keller, a.a.O., S. 183 f.; siehe auch Graf, a.a.O., Art. 51 VStrR N. 25 und Art. 52 VStrR N. 7).”
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