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In Berufungsverfahren treten die strengeren Säumnisfolgen von Art. 407 StPO vor; Art. 76 Abs. 1 VStrR findet dort zurück bzw. meist keine Anwendung.
“Nach Art. 76 Abs. 1 VStrR kann die Hauptverhandlung auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist. Ein Verteidiger ist zuzulassen. Es fragt sich, ob diese Bestimmung auch im Berufungsverfahren Anwendung findet oder ob dort die strengeren Säumnisfolgen von Art. 407 StPO i.V.m. Art. 80 Abs. 1 VStrR gelten. Die Säumnis der Parteien ist im Berufungsverfahren gemäss StPO anders geregelt als im erstinstanzlichen Verfahren. Dies ist darin begründet, dass das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien unterliegt (BGE 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E.1.1). Dieser Unterschied zwischen erstinstanzlichem Verfahren und Rechtsmittelverfahren gilt im Bereich des Verwaltungsstrafrechts gleichermassen, womit Art. 407 Abs. 1 StPO Art. 76 Abs. 1 VStrR vorgeht (so auch Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, 2020, Art. 82 VStrR N. 17). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren findet im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art.”
Bei einmaligem Fernbleiben genügt dies für ein Abwesenheitsverfahren vor dem Bundesstrafgericht.
“März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.1.3 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73-80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO anwendbar (Art. 82 VStrR). 1.1.4 Parteien im verwaltungsstrafrechtlichen Gerichtsverfahren vor dem Bundesstrafgericht sind der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR). Die Hauptverhandlung kann auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist (Art. 76 Abs. 1 VStrR). Als Besonderheit gegenüber dem Kontumazialverfahren – welches im Regelfall das Ansetzen einer neuen Hauptverhandlung und ein erneutes Fernbleiben der beschuldigten Person voraussetzt (vgl. Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO) – genügt für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens nach VStrR ein einmaliges Nichterscheinen der beschuldigten Person zur Hauptverhandlung. Eine weitere Voraussetzung für ein Säumnisurteil ergibt sich aus Art. 366 Abs. 4 StPO, der ergänzend Anwendung findet. Danach kann ein Abwesenheitsverfahren nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit. a), und zudem die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (lit. b) (Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, 2020, Art. 76 VStrR N. 6 f.). Die Beschuldigten wurden mit Vorladungen vom 17. September 2024 ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Vorladungen enthielten jeweils einen Hinweis im Wortlaut auf Art.”
Bei ordnungsgemässer Vorladung genügt einmaliges Fernbleiben für ein Abwesenheitsverfahren; schriftliche Verteidigeräusserungen können eine persönliche Anwesenheit ersetzen bzw. die Verteidigerzustimmung ist häufig relevant. Bei Abwesenheitsurteilen wurde die Sache an EFD als Vollzugsbehörde zur Kenntnis gegeben.
“44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG (jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom 11. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017. 2. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Zulasten von B. wird eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 5'640.– begründet. 4. B. werden die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'190.– auferlegt. 5. B. hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Finanzdepartement Generalsekretariat EFD - Advokat Marco Albrecht Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Eidgenössisches Finanzdepartement EFD als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtlicher Hinweis betreffend das Abwesenheitsverfahren Art. 76 VStrR 1 Die Hauptverhandlung kann auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist. Ein Verteidiger ist zuzulassen. 2 Der in Abwesenheit Verurteilte kann innert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, die Wiedereinsetzung anbegehren, wenn er durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Wird das Gesuch bewilligt, so findet eine neue Hauptverhandlung statt. 3 Das Gesuch um Wiedereinsetzung hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn das Gericht oder sein Präsident es verfügt. Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art.”
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