Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 11 del Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ott. 2007, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1881;FF 2006 989). ↩
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Die Verwaltung kann die Prozessführung gegenüber der Bundesanwaltschaft übernehmen und hat grundsätzlich ein umfassendes Beschwerde- bzw. Rechtsmittelrecht (insbesondere bei unterliegender Partei- oder vorinstanzlicher Beteiligung sowie in selbstständigen Einziehungsverfahren).
“Anwendbares Recht / Parteien / Zuständigkeit der Kammer Die für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (ZG; SR 631.0) und die Einfuhrsteuerbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20) zuständige Behörde ist die Berufungsführerin (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG; Art. 103 Abs. 2 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [AS 2000 1300; nachfolgend aMWSTG]). Die Widerhandlungen werden grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 und 5 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 1 aMWSTG; Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR sind Parteien im gerichtlichen Verfahren der oder die Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons und/oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung. Die Berufungsführerin war deshalb im erst- und ist im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 80 Abs. 2 VStrR) Partei mit vollen Parteirechten (Stefan Heimgartner/Tornike Keshelava, in: Friedrich Frank/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 1 f. zu Art. 74 und N 14 zu Art. 80). Die Staatsanwaltschaft des Bundes (nachfolgend Bundesanwaltschaft) hat trotz Parteistellung am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und auch kein Rechtsmittel gegen das ihr schriftlich eröffnete erstinstanzliche Urteil ergriffen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Bundesanwaltschaft die Prozessführung dem mit der Sache befassten Bundesamt überlässt (vgl. Friedrich Frank, in: Derselbe/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 7 zu Art.”
“Schuldig erklärt wurde die Beschuldigte hingegen der mehrfachen fahrlässigen Zollhinterziehung durch das Nichtanmelden der ‹Settings› und ‹Platings› (Deliktsbetrag: CHF 118.50) im besagten Zeitraum. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.00 und auferlegte ihr die auf den Schuldspruch fallenden Verfahrenskosten (S. 28 f. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 313 f.). 2. Anwendbares Recht / Parteien / Zuständigkeit der Kammer Die für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (ZG; SR 631.0) und die Einfuhrsteuerbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20) zuständige Behörde ist die Berufungsführerin (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG; Art. 103 Abs. 2 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [AS 2000 1300; nachfolgend aMWSTG]). Die Widerhandlungen werden grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 und 5 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 1 aMWSTG; Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR sind Parteien im gerichtlichen Verfahren der oder die Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons und/oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung. Die Berufungsführerin war deshalb im erst- und ist im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 80 Abs. 2 VStrR) Partei mit vollen Parteirechten (Stefan Heimgartner/Tornike Keshelava, in: Friedrich Frank/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 1 f. zu Art. 74 und N 14 zu Art. 80). Die Staatsanwaltschaft des Bundes (nachfolgend Bundesanwaltschaft) hat trotz Parteistellung am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und auch kein Rechtsmittel gegen das ihr schriftlich eröffnete erstinstanzliche Urteil ergriffen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Bundesanwaltschaft die Prozessführung dem mit der Sache befassten Bundesamt überlässt (vgl. Friedrich Frank, in: Derselbe/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 7 zu Art.”
“Schuldig erklärt wurde die Beschuldigte hingegen der mehrfachen fahrlässigen Zollhinterziehung durch das Nichtanmelden der ‹Settings› und ‹Platings› (Deliktsbetrag: CHF 118.50) im besagten Zeitraum. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.00 und auferlegte ihr die auf den Schuldspruch fallenden Verfahrenskosten (S. 28 f. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 313 f.). 2. Anwendbares Recht / Parteien / Zuständigkeit der Kammer Die für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (ZG; SR 631.0) und die Einfuhrsteuerbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20) zuständige Behörde ist die Berufungsführerin (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG; Art. 103 Abs. 2 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [AS 2000 1300; nachfolgend aMWSTG]). Die Widerhandlungen werden grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 und 5 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 1 aMWSTG; Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR sind Parteien im gerichtlichen Verfahren der oder die Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons und/oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung. Die Berufungsführerin war deshalb im erst- und ist im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 80 Abs. 2 VStrR) Partei mit vollen Parteirechten (Stefan Heimgartner/Tornike Keshelava, in: Friedrich Frank/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 1 f. zu Art. 74 und N 14 zu Art. 80). Die Staatsanwaltschaft des Bundes (nachfolgend Bundesanwaltschaft) hat trotz Parteistellung am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und auch kein Rechtsmittel gegen das ihr schriftlich eröffnete erstinstanzliche Urteil ergriffen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Bundesanwaltschaft die Prozessführung dem mit der Sache befassten Bundesamt überlässt (vgl. Friedrich Frank, in: Derselbe/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 7 zu Art.”
Die Bundesanwaltschaft/Staatsanwaltschaft gilt ebenfalls als Partei; sie kann Anklage erheben, ist parteifähig, und kann trotz Parteistellung auf aktive Prozessführung bzw. Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichten.
“Art. 73 Abs. 1 VStrR sieht vor, dass die beteiligte Verwaltung (in casu das fedpol) die Akten an die kantonale Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts überweist, das heisst, letztere hat beim zuständigen Strafgericht Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte überwies daher die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung mit Verfügung vom 12. Juni 2024 dem WSG. Der Verfügung kann entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte das Verfahren in ihrem Geschäftsverwaltungssystem erfasste und entschied, beim Einzelgericht Anklage zu erheben, hingegen auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte ist damit Partei im Verfahren, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VStrR ergibt, gemäss dem "Parteien im gerichtlichen Verfahren […] der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung" sind. Nachdem feststeht, dass die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der einzig prozessual mögliche Entscheid die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte. Etwas anderes sehen weder die StPO noch das VStrR bei einem derart schweren Mangel vor. Insbesondere ist ein kantonales Gericht nicht befugt, das Verfahren an eine Bundesbehörde wie das fedpol zurückweisen, genau so wenig wie eine Bundesbehörde direkt bei einem kantonalen Gericht Anklage erheben kann. Mit der Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte legt das Gericht nicht fest, dass diese fortan für das Verfahren zuständig sein wird oder muss, sondern es geht davon aus, dass diese das Verfahren an das fedpol zurückgibt (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beschwerdekammer im Entscheid BK 20 565+566 vom 26.”
“2 in prozessualer Hinsicht die Entscheidkompetenz bei strittigem Ausstand (Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts [Art. 27 Abs. 3]), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.). Abs. 3 derselben Bestimmung kann schliesslich entnommen werden, dass sich der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht richtet. Vor dem Hintergrund der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung erweist sich der in Art. 29 Abs. 3 vorgenommene Verweis auf einschlägiges kantonales Recht als hinfällig (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 119 zu Art. 29 VStrR). 3.1.4 Wie erwähnt, befindet sich das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren im Stadium des Hauptverfahrens. Parteien im gerichtlichen Verfahren sind gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes sowie die beteiligte Verwaltung. Das Ausstandsgesuch wurde während Hängigkeit des gerichtlichen Verfahrens gestellt, weshalb das Gesuch gemäss Art. 29 Abs. 3 VStrR nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 1). Dies gilt unabhängig davon, gegen wen sich ein Ausstandsgesuch richtet und wann sich allfällige Ausstandsgründe manifestiert haben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.141 vom 25. Mai 2022 E. 1.3 f. mit Verweis auf BGE 148 IV 17 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach das gegen sie gerichtete Gesuch vom Generalsekretariat des EJPD zu beurteilen sei, da sich die monierten Vorgänge allesamt im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das VStrR anwendbar gewesen sei, zugetragen hätten, findet keine Grundlage im Gesetz und ist auch nicht sachgerecht.”
Bei Teilnahme des EFD an der Hauptverhandlung gilt der Beschuldigte als Partei mit Anspruch auf notwendige Verteidigung; bei Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vertritt das EFD die Anklage, sodass Verwaltungsvertreter Parteistellung haben.
“001); - Rechtsanwalt Ivan Jabbour mit Eingabe vom 27. September 2024 sowie mit Ergänzung vom 2. Oktober 2024 beantragt, er sei wegen finanzieller Bedürftigkeit seines Mandanten sowie angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Straffalles rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen (TPF 9.521.008-019); - auch der Beschuldigte wünscht, dass Rechtsanwalt Ivan Jabbour weiterhin als sein Verteidiger amtet (TPF 9.521.010); - die Bestellung eines amtlichen Verteidigers der Verfahrensleitung im jeweiligen Verfahrensstadium obliegt (Art. 133 Abs. 1 StPO); - gemäss Art. 130 lit. d StPO die beschuldigte Person verteidigt sein muss, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; - in Verwaltungsstrafverfahren vor Bundesstrafgericht das EFD – nebst der Bundesanwaltschaft – die Anklagevertretung wahrnimmt (Art. 74 Abs. 1 VStrR; Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 74 VStrR N. 3); - gemäss Art. 82 VStrR für das Verwaltungsstrafverfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die Vorschriften der StPO gelten, soweit die Art. 73 – 81 VStrR nichts anderes bestimmen; - das VStrR für den Fall der Teilnahme eines Vertreters des EFD an der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht in Bezug auf die Frage der notwendigen Verteidigung des Beschuldigten keine eigenen Vorschriften enthält, womit Art. 130 lit. d StPO zur Anwendung kommt; - anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2024 sich das EFD durch Herrn Dr. Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst, vertreten liess; - der Vertreter des EFD Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch um amtliche Verteidigung vernehmen zu lassen, wobei er den Entscheid in das Ermessen des Gerichts stellte; - aufgrund der Teilnahme des Vertreters des EFD ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO vorliegt; - die Verfahrensleitung unter anderem eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn bei notwendiger Verteidigung die Wahlverteidigung das Mandat niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art.”
Mit Anklageerhebung/Überweisung der Akten wechselt die Verwaltungsbehörde (z.B. Fedpol, EFD, EZV, betroffene Bundesämter) in Parteistellung und darf die Anklage vertreten; sie kann parteiisch auftreten und unterliegt daher weniger strikten Objektivitätsanforderungen als das Gericht.
“Im Untersuchungsverfahren obliegt der Verwaltungsbehörde die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt. Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (vgl. Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die untersuchende Behörde zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ihren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft resp. die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyales Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen: BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Verwaltungsbehörde (ebenso wie Staatsanwaltschaft) nach Anklageerhebung – in gleicher Weise wie die beschuldigte Person – im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten. Das dem Ausstandsgesuch zugrunde liegende Verfahren befand sich im Zeitpunkt der gegenüber der GPK-S gemachten Äusserungen im Oktober 2021 wieder beim fedpol, obschon gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 Rechtsmittel beim Bundesgericht eingelegt worden waren und das entsprechende Verfahren noch hängig war (vgl. Aktenverzeichnis fedpol S. 2, wonach unter dem Titel «Wiederaufnahme» als erste Handlung der Aktenbeizug vom 6. September 2021 vermerkt ist [Akten WSG 24 14-20 Ordner 2]). Das Fedpol war somit damals zur – resp. zu einer gewissen – Unparteilichkeit gehalten. Anders ist demgegenüber der Zeitpunkt der Anhörung der Gesuchsgegnerin vor der GPK-S im Februar 2021 zu beurteilen. In jenem Zeitpunkt war das fedpol noch in der Rolle der anklagenden Behörde (vgl. Art. 74 Abs. 1 VStrR), mithin Partei des Strafverfahrens, und als solche nicht (mehr) im selben Masse zur Objektivität verpflichtet wie im Stadium der Untersuchung, in welchem es selbst die Verfahrensleitung innehatte.”
“Dies deckt sich mit den Angaben in der Medienmitteilung des Fedpol vom 27. August 2020, aus welcher hervorgeht, dass die Anklage gegen ehemalige Angestellte der PostAuto in Leitungspositionen erhoben worden war (BV.2022.24, act. 1.23; abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80205.html, besucht am 15. November 2022). Ferner erklärte die Direktorin, dass gegenüber weiteren Personen keine Anklage erhoben wurde, weil deren Handeln als nicht strafrechtlich, sondern lediglich als möglicherweise ethisch relevant eingestuft worden war (Verstoss gegen Regeln der Good Governance). In diesem Zusammenhang gilt insbesondere zu beachten, dass das Interview der Direktorin am 12. September 2020, d.h. zwei Tage nach der Überweisung der vom Fedpol erstellten Schlussprotokolle (samt Verfahrensakten) durch die Staatsanwaltschaft an das Wirtschaftsstrafgericht (supra Sachverhalt Bst. C) stattfand. Das Fedpol war zum Zeitpunkt des Interviews die anklagende Behörde, mithin Partei des Strafverfahrens (vgl. Art. 74 Abs. 1 VStrR), und als solche nicht (mehr) im selben Masse wie die Gerichtsperson zur Objektivität verpflichtet (zur analogen Stellung der Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO und Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 2.1). Die Direktorin legte mit dieser Passage am Ende der Untersuchung lediglich ihre Einschätzung des Untersuchungsergebnisses dar, welches sie dem dafür zuständigen Gericht zur Beurteilung überwiesen hatte.”
“Dies deckt sich mit den Angaben in der Medienmitteilung des Fedpol vom 27. August 2020, aus welcher hervorgeht, dass die Anklage gegen ehemalige Angestellte der PostAuto in Leitungspositionen erhoben worden war (BV.2022.24, act. 1.23; abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80205.html, besucht am 15. November 2022). Ferner erklärte die Direktorin, dass gegenüber weiteren Personen keine Anklage erhoben wurde, weil deren Handeln als nicht strafrechtlich, sondern lediglich als möglicherweise ethisch relevant eingestuft worden war (Verstoss gegen Regeln der Good Governance). In diesem Zusammenhang gilt insbesondere zu beachten, dass das Interview der Direktorin am 12. September 2020, d.h. zwei Tage nach der Überweisung der vom Fedpol erstellten Schlussprotokolle (samt Verfahrensakten) durch die Staatsanwaltschaft an das Wirtschaftsstrafgericht (supra Sachverhalt Bst. C) stattfand. Das Fedpol war zum Zeitpunkt des Interviews die anklagende Behörde, mithin Partei des Strafverfahrens (vgl. Art. 74 Abs. 1 VStrR), und als solche nicht (mehr) im selben Masse wie die Gerichtsperson zur Objektivität verpflichtet (zur analogen Stellung der Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO und Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 2.1). Die Direktorin legte mit dieser Passage am Ende der Untersuchung lediglich ihre Einschätzung des Untersuchungsergebnisses dar, welches sie dem dafür zuständigen Gericht zur Beurteilung überwiesen hatte.”
Spezifisch kann die ESBK bzw. betroffene Verwaltungsbehörden gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VStrR Beschwerde führen; Verwaltungsbehörden sind im Strafverfahren grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
“Die Beschwerdelegitimation der ESBK ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 BGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 VStrR und Art. 57 Abs. 1 SBG bzw. Art. 134 Abs. 2 BGS.”
“Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Sie ist eine am Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem VStrR (SR 313.0) beteiligte Verwaltungsbehörde und damit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 BGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 VStrR und Art. 57 Abs. 1 SBG bzw. Art. 134 Abs. 2 BGS). Ihr steht das Beschwerderecht grundsätzlich ohne Einschränkung zu.”
“Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Sie ist eine am Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem VStrR (SR 313.0) beteiligte Verwaltungsbehörde und damit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 BGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 VStrR und Art. 57 Abs. 1 SBG bzw. Art. 134 Abs. 2 BGS). Ihr steht das Beschwerderecht grundsätzlich ohne Einschränkung zu.”
Der Parteienbegriff umfasst auch die beteiligte Verwaltungsbehörde; diese ist prozessfähig und kann vor dem Bundesstrafgericht/Verfahren als eigene Partei auftreten.
“2 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das FINMAG i.V.m. GwG zum Gegenstand. Das GwG zählt zu den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. f. FINMAG). Nachdem die Beschuldigten gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR fristgerecht die gerichtliche Beurteilung verlangt haben, ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.1.3 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73-80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO anwendbar (Art. 82 VStrR). 1.1.4 Parteien im verwaltungsstrafrechtlichen Gerichtsverfahren vor dem Bundesstrafgericht sind der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR). Die Hauptverhandlung kann auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist (Art. 76 Abs. 1 VStrR). Als Besonderheit gegenüber dem Kontumazialverfahren – welches im Regelfall das Ansetzen einer neuen Hauptverhandlung und ein erneutes Fernbleiben der beschuldigten Person voraussetzt (vgl. Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO) – genügt für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens nach VStrR ein einmaliges Nichterscheinen der beschuldigten Person zur Hauptverhandlung. Eine weitere Voraussetzung für ein Säumnisurteil ergibt sich aus Art. 366 Abs. 4 StPO, der ergänzend Anwendung findet. Danach kann ein Abwesenheitsverfahren nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit.”
“Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das Finanzmarktgesetz und das aBEHG, das im anklagerelevanten Zeitraum zu den Finanzmarkterlassen zählte, zum Gegenstand. Nachdem der Beschuldigte fristgerecht innert 10 Tagen nach Eröffnung der Strafverfügung die gerichtliche Beurteilung verlangt hat, ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung sachlich zuständig (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.2 Verfahren Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73–80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung sind Parteien im gerichtlichen Verfahren (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (Hauri, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2 VStrR). 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Auflage, Zürich 2007, § 8 N 5; Popp/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art.”
“Wie erwähnt, befindet sich das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren im Stadium des Hauptverfahrens. Parteien im gerichtlichen Verfahren sind gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes sowie die beteiligte Verwaltung. Das Ausstandsgesuch wurde während Hängigkeit des gerichtlichen Verfahrens gestellt, weshalb das Gesuch gemäss Art. 29 Abs. 3 VStrR nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 1). Dies gilt unabhängig davon, gegen wen sich ein Ausstandsgesuch richtet und wann sich allfällige Ausstandsgründe manifestiert haben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.141 vom 25. Mai 2022 E. 1.3 f. mit Verweis auf BGE 148 IV 17 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach das gegen sie gerichtete Gesuch vom Generalsekretariat des EJPD zu beurteilen sei, da sich die monierten Vorgänge allesamt im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das VStrR anwendbar gewesen sei, zugetragen hätten, findet keine Grundlage im Gesetz und ist auch nicht sachgerecht.”
Bei Anhörung und prozessualer Rolle in der Hauptverhandlung ist die Verwaltung als anklagende Partei nicht zur richterlichen Unparteilichkeit verpflichtet und kann daher in Stellungnahmen bzw. Interviews weniger strenge Objektivitätsanforderungen haben.
“Im Untersuchungsverfahren obliegt der Verwaltungsbehörde die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt. Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (vgl. Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die untersuchende Behörde zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ihren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft resp. die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyales Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen: BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Verwaltungsbehörde (ebenso wie Staatsanwaltschaft) nach Anklageerhebung – in gleicher Weise wie die beschuldigte Person – im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten. Das dem Ausstandsgesuch zugrunde liegende Verfahren befand sich im Zeitpunkt der gegenüber der GPK-S gemachten Äusserungen im Oktober 2021 wieder beim fedpol, obschon gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 Rechtsmittel beim Bundesgericht eingelegt worden waren und das entsprechende Verfahren noch hängig war (vgl. Aktenverzeichnis fedpol S. 2, wonach unter dem Titel «Wiederaufnahme» als erste Handlung der Aktenbeizug vom 6. September 2021 vermerkt ist [Akten WSG 24 14-20 Ordner 2]). Das Fedpol war somit damals zur – resp. zu einer gewissen – Unparteilichkeit gehalten. Anders ist demgegenüber der Zeitpunkt der Anhörung der Gesuchsgegnerin vor der GPK-S im Februar 2021 zu beurteilen. In jenem Zeitpunkt war das fedpol noch in der Rolle der anklagenden Behörde (vgl. Art. 74 Abs. 1 VStrR), mithin Partei des Strafverfahrens, und als solche nicht (mehr) im selben Masse zur Objektivität verpflichtet wie im Stadium der Untersuchung, in welchem es selbst die Verfahrensleitung innehatte.”
“Dies deckt sich mit den Angaben in der Medienmitteilung des Fedpol vom 27. August 2020, aus welcher hervorgeht, dass die Anklage gegen ehemalige Angestellte der PostAuto in Leitungspositionen erhoben worden war (BV.2022.24, act. 1.23; abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80205.html, besucht am 15. November 2022). Ferner erklärte die Direktorin, dass gegenüber weiteren Personen keine Anklage erhoben wurde, weil deren Handeln als nicht strafrechtlich, sondern lediglich als möglicherweise ethisch relevant eingestuft worden war (Verstoss gegen Regeln der Good Governance). In diesem Zusammenhang gilt insbesondere zu beachten, dass das Interview der Direktorin am 12. September 2020, d.h. zwei Tage nach der Überweisung der vom Fedpol erstellten Schlussprotokolle (samt Verfahrensakten) durch die Staatsanwaltschaft an das Wirtschaftsstrafgericht (supra Sachverhalt Bst. C) stattfand. Das Fedpol war zum Zeitpunkt des Interviews die anklagende Behörde, mithin Partei des Strafverfahrens (vgl. Art. 74 Abs. 1 VStrR), und als solche nicht (mehr) im selben Masse wie die Gerichtsperson zur Objektivität verpflichtet (zur analogen Stellung der Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO und Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 2.1). Die Direktorin legte mit dieser Passage am Ende der Untersuchung lediglich ihre Einschätzung des Untersuchungsergebnisses dar, welches sie dem dafür zuständigen Gericht zur Beurteilung überwiesen hatte.”
“Dies deckt sich mit den Angaben in der Medienmitteilung des Fedpol vom 27. August 2020, aus welcher hervorgeht, dass die Anklage gegen ehemalige Angestellte der PostAuto in Leitungspositionen erhoben worden war (BV.2022.24, act. 1.23; abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80205.html, besucht am 15. November 2022). Ferner erklärte die Direktorin, dass gegenüber weiteren Personen keine Anklage erhoben wurde, weil deren Handeln als nicht strafrechtlich, sondern lediglich als möglicherweise ethisch relevant eingestuft worden war (Verstoss gegen Regeln der Good Governance). In diesem Zusammenhang gilt insbesondere zu beachten, dass das Interview der Direktorin am 12. September 2020, d.h. zwei Tage nach der Überweisung der vom Fedpol erstellten Schlussprotokolle (samt Verfahrensakten) durch die Staatsanwaltschaft an das Wirtschaftsstrafgericht (supra Sachverhalt Bst. C) stattfand. Das Fedpol war zum Zeitpunkt des Interviews die anklagende Behörde, mithin Partei des Strafverfahrens (vgl. Art. 74 Abs. 1 VStrR), und als solche nicht (mehr) im selben Masse wie die Gerichtsperson zur Objektivität verpflichtet (zur analogen Stellung der Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO und Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 2.1). Die Direktorin legte mit dieser Passage am Ende der Untersuchung lediglich ihre Einschätzung des Untersuchungsergebnisses dar, welches sie dem dafür zuständigen Gericht zur Beurteilung überwiesen hatte.”
Wenn das Hauptverfahren hängig ist, sind Ausstands- und Zuständigkeitsfragen nach den Regeln der StPO/Art. 29 Abs. 3 VStrR zu prüfen; Zeitpunkt des Entstehens der Gründe ist dabei unerheblich und kantonale/administrative Vorinstanzen sind beschränkt.
“2 in prozessualer Hinsicht die Entscheidkompetenz bei strittigem Ausstand (Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts [Art. 27 Abs. 3]), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.). Abs. 3 derselben Bestimmung kann schliesslich entnommen werden, dass sich der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht richtet. Vor dem Hintergrund der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung erweist sich der in Art. 29 Abs. 3 vorgenommene Verweis auf einschlägiges kantonales Recht als hinfällig (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 119 zu Art. 29 VStrR). 3.1.4 Wie erwähnt, befindet sich das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren im Stadium des Hauptverfahrens. Parteien im gerichtlichen Verfahren sind gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes sowie die beteiligte Verwaltung. Das Ausstandsgesuch wurde während Hängigkeit des gerichtlichen Verfahrens gestellt, weshalb das Gesuch gemäss Art. 29 Abs. 3 VStrR nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 1). Dies gilt unabhängig davon, gegen wen sich ein Ausstandsgesuch richtet und wann sich allfällige Ausstandsgründe manifestiert haben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.141 vom 25. Mai 2022 E. 1.3 f. mit Verweis auf BGE 148 IV 17 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach das gegen sie gerichtete Gesuch vom Generalsekretariat des EJPD zu beurteilen sei, da sich die monierten Vorgänge allesamt im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das VStrR anwendbar gewesen sei, zugetragen hätten, findet keine Grundlage im Gesetz und ist auch nicht sachgerecht.”
“Juli 2024 seine Teilnahme an der geplanten Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2024 ankündigte (TPF 9.511.001); - Rechtsanwalt Ivan Jabbour mit Eingabe vom 27. September 2024 sowie mit Ergänzung vom 2. Oktober 2024 beantragt, er sei wegen finanzieller Bedürftigkeit seines Mandanten sowie angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Straffalles rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen (TPF 9.521.008-019); - auch der Beschuldigte wünscht, dass Rechtsanwalt Ivan Jabbour weiterhin als sein Verteidiger amtet (TPF 9.521.010); - die Bestellung eines amtlichen Verteidigers der Verfahrensleitung im jeweiligen Verfahrensstadium obliegt (Art. 133 Abs. 1 StPO); - gemäss Art. 130 lit. d StPO die beschuldigte Person verteidigt sein muss, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; - in Verwaltungsstrafverfahren vor Bundesstrafgericht das EFD – nebst der Bundesanwaltschaft – die Anklagevertretung wahrnimmt (Art. 74 Abs. 1 VStrR; Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 74 VStrR N. 3); - gemäss Art. 82 VStrR für das Verwaltungsstrafverfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die Vorschriften der StPO gelten, soweit die Art. 73 – 81 VStrR nichts anderes bestimmen; - das VStrR für den Fall der Teilnahme eines Vertreters des EFD an der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht in Bezug auf die Frage der notwendigen Verteidigung des Beschuldigten keine eigenen Vorschriften enthält, womit Art. 130 lit. d StPO zur Anwendung kommt; - anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2024 sich das EFD durch Herrn Dr. Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst, vertreten liess; - der Vertreter des EFD Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch um amtliche Verteidigung vernehmen zu lassen, wobei er den Entscheid in das Ermessen des Gerichts stellte; - aufgrund der Teilnahme des Vertreters des EFD ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit.”
“Die Beschwerdelegitimation der ESBK ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 BGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 VStrR und Art. 57 Abs. 1 SBG bzw. Art. 134 Abs. 2 BGS.”
“Dies deckt sich mit den Angaben in der Medienmitteilung des Fedpol vom 27. August 2020, aus welcher hervorgeht, dass die Anklage gegen ehemalige Angestellte der PostAuto in Leitungspositionen erhoben worden war (BV.2022.24, act. 1.23; abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80205.html, besucht am 15. November 2022). Ferner erklärte die Direktorin, dass gegenüber weiteren Personen keine Anklage erhoben wurde, weil deren Handeln als nicht strafrechtlich, sondern lediglich als möglicherweise ethisch relevant eingestuft worden war (Verstoss gegen Regeln der Good Governance). In diesem Zusammenhang gilt insbesondere zu beachten, dass das Interview der Direktorin am 12. September 2020, d.h. zwei Tage nach der Überweisung der vom Fedpol erstellten Schlussprotokolle (samt Verfahrensakten) durch die Staatsanwaltschaft an das Wirtschaftsstrafgericht (supra Sachverhalt Bst. C) stattfand. Das Fedpol war zum Zeitpunkt des Interviews die anklagende Behörde, mithin Partei des Strafverfahrens (vgl. Art. 74 Abs. 1 VStrR), und als solche nicht (mehr) im selben Masse wie die Gerichtsperson zur Objektivität verpflichtet (zur analogen Stellung der Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO und Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 2.1). Die Direktorin legte mit dieser Passage am Ende der Untersuchung lediglich ihre Einschätzung des Untersuchungsergebnisses dar, welches sie dem dafür zuständigen Gericht zur Beurteilung überwiesen hatte.”
“Schuldig erklärt wurde die Beschuldigte hingegen der mehrfachen fahrlässigen Zollhinterziehung durch das Nichtanmelden der ‹Settings› und ‹Platings› (Deliktsbetrag: CHF 118.50) im besagten Zeitraum. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.00 und auferlegte ihr die auf den Schuldspruch fallenden Verfahrenskosten (S. 28 f. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 313 f.). 2. Anwendbares Recht / Parteien / Zuständigkeit der Kammer Die für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (ZG; SR 631.0) und die Einfuhrsteuerbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20) zuständige Behörde ist die Berufungsführerin (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG; Art. 103 Abs. 2 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [AS 2000 1300; nachfolgend aMWSTG]). Die Widerhandlungen werden grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 und 5 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 1 aMWSTG; Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR sind Parteien im gerichtlichen Verfahren der oder die Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons und/oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung. Die Berufungsführerin war deshalb im erst- und ist im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 80 Abs. 2 VStrR) Partei mit vollen Parteirechten (Stefan Heimgartner/Tornike Keshelava, in: Friedrich Frank/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 1 f. zu Art. 74 und N 14 zu Art. 80). Die Staatsanwaltschaft des Bundes (nachfolgend Bundesanwaltschaft) hat trotz Parteistellung am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und auch kein Rechtsmittel gegen das ihr schriftlich eröffnete erstinstanzliche Urteil ergriffen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Bundesanwaltschaft die Prozessführung dem mit der Sache befassten Bundesamt überlässt (vgl. Friedrich Frank, in: Derselbe/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 7 zu Art.”
“Schuldig erklärt wurde die Beschuldigte hingegen der mehrfachen fahrlässigen Zollhinterziehung durch das Nichtanmelden der ‹Settings› und ‹Platings› (Deliktsbetrag: CHF 118.50) im besagten Zeitraum. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Busse von CHF 300.00 und auferlegte ihr die auf den Schuldspruch fallenden Verfahrenskosten (S. 28 f. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 313 f.). 2. Anwendbares Recht / Parteien / Zuständigkeit der Kammer Die für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (ZG; SR 631.0) und die Einfuhrsteuerbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20) zuständige Behörde ist die Berufungsführerin (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG; Art. 103 Abs. 2 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [AS 2000 1300; nachfolgend aMWSTG]). Die Widerhandlungen werden grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 und 5 MWSTG bzw. Art. 88 Abs. 1 aMWSTG; Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR sind Parteien im gerichtlichen Verfahren der oder die Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons und/oder des Bundes und die beteiligte Verwaltung. Die Berufungsführerin war deshalb im erst- und ist im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 80 Abs. 2 VStrR) Partei mit vollen Parteirechten (Stefan Heimgartner/Tornike Keshelava, in: Friedrich Frank/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 1 f. zu Art. 74 und N 14 zu Art. 80). Die Staatsanwaltschaft des Bundes (nachfolgend Bundesanwaltschaft) hat trotz Parteistellung am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und auch kein Rechtsmittel gegen das ihr schriftlich eröffnete erstinstanzliche Urteil ergriffen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Bundesanwaltschaft die Prozessführung dem mit der Sache befassten Bundesamt überlässt (vgl. Friedrich Frank, in: Derselbe/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 7 zu Art.”
“Im Zuständigkeitsbereich der EZV beschränkt Art. 101 Abs. 4 MWSTG die Anwendung des Asperationsprinzips bzw. den Ausschluss von Art. 9 VStrR jedoch ausdrücklich auf in Idealkonkurrenz ("eine Handlung") begangene Straftaten. Dies muss auch im gerichtlichen Verfahren gelten, wenn die beschuldigte Person nach einer Strafverfügung der EZV die gerichtliche Beurteilung verlangte (vgl. Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Strafzumessungsregeln über alle Instanzen hinweg identisch sein müssen, ansonsten der Weiterzug der Strafverfügung der EZV bzw. der Antrag auf gerichtliche Beurteilung zwecks einer milderen Bestrafung in zahlreichen Konstellationen lediglich durch den Wechsel vom Kumulations- zum Asperationsprinzip bedingt wäre (vgl. dazu ACHERMANN, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 9 VStrR). Zum anderen lässt sich nicht sagen, die Strafverfolgung der EZV im Sinne von Art. 101 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 2 MWSTG ende mit der Strafverfügung, da die EZV im gerichtlichen Verfahren Parteistellung hat (Art. 74 Abs. 1 VStrR) und gegen Gerichtsentscheide selbstständig die Rechtsmittel der StPO ergreifen kann (Art. 80 VStrR). BGE 148 IV 96 S. 110”
“Vorliegend handelt es sich um ein selbstständiges Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO. Angefochten ist ein Entscheid gemäss Art. 377 Abs. 4 StPO. Solche Entscheide sind mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anzufechten (Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 377 StPO; Baumann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 377 StPO). Zuständig für die Behandlung von Beschwerden ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Als zuständige Verwaltungsbehörde und unterliegende Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf das Rechtsmittel wird eingetreten.”
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