RS 312.0 ↩
Nuovo testo del per. giusta l’all. 1 n. II 11 del Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ott. 2007, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1881;FF 2006 989). ↩
Nuovo testo giusta l’all. 1 n. II 11 del Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ott. 2007, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1881;FF 2006 989). ↩
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Die Bank war nicht Inhaberin der behördlichen Verfahrensakten und somit nicht siegelungsberechtigt.
“Im vorliegenden Fall hat das EFD die fraglichen Unterlagen per Rechtshilfe seitens der BA (Art. 30 Abs. 1 VStrR) bzw. per Aktenherausgabe im Rahmen einer Strafanzeige seitens der FINMA (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 3 FINMAG) erhoben und zu den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens genommen (BE.2020.10). Inhaberinnen dieser Verfahrensakten aus dem Straf- bzw. Bankenaufsichtsverfahren waren die betreffenden Bundesbehörden. Die Bank ist nicht Inhaberin - im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO - der behördlichen Verfahrensakten, weshalb sie diesbezüglich auch nicht siegelungsberechtigt ist. Der Umstand, dass die Bank gewisse Unterlagen ursprünglich für das Straf- bzw. Bankenaufsichtsverfahren ediert hatte, ändert daran nichts (vgl. Urteil 1B_547/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.2). Es wäre ihr im Übrigen auch frei gestanden, allfällige Geheimnisschutzrechte bzw. Siegelungsinteressen bereits in den ursprünglichen Verfahren geltend zu machen.”
Art. 30 Abs. 3 VStrR überträgt prozessuale Spezialregeln der StPO auf Verwaltungsrechtshilfeverfahren; konkret gelten dabei unter anderem die Verfahrensvorschriften der Art. 43–48 StPO, womit die Norm praxisgerecht auf StPO-Regeln bei Rechtshilfe zwischen eidgenössischen Behörden verweist.
“2 Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, entgegenstehen oder wenn die Rechtshilfe die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Berufsgeheimnisse im Sinne der Artikel 171–173 StPO sind zu wahren. 3 Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 43–48 StPO anwendbar. 4 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Rechtshilfe verpflichtet. 5 Anstände unter Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat, Anstände zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Bis der Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten. Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 3 VStrR). Praktisch gesehen fällt somit jede Unterstützungshandlung, die für die Untersuchung notwendig ist und mit ihr im Zusammenhang steht, unter Art. 30 VStrR (Klein, Basler Kommentar, 2020, Art. 30 VStrR N. 9). Zum Ersuchen um Rechtshilfe sind gestützt auf Art. 30 VStrR die Verwaltungsbehörden des Bundes berechtigt, die mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betraut sind (Art. 30 i.V.m. Art. 1 VStrR; Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 7). Die grundsätzliche Rechtshilfeverpflichtung trifft – entgegen dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 VStrR – alle (Verwaltungs-, Straf- und Zivil-)Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 9; vgl. BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; Riedi, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 44 StPO N. 3). Von einem Anstand spricht man, wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen nicht die gleiche Meinung vertreten. Diese Meinungsverschiedenheit kann sich namentlich auf die Kostenvergütung (i.”
“Die Herausgabe der Strafakten der BA an das EFD ist nicht (wie bei den FINMA-Akten) im Rahmen einer Strafanzeige und Aktenherausgabe von Amtes wegen erfolgt, sondern im Rahmen der Rechtshilfe unter eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden: Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können (Art. 30 Abs. 1 VStrR). Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, entgegenstehen oder wenn die Rechtshilfe die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Berufsgeheimnisse im Sinne der Art. 171-173 StPO sind zu wahren (Art. 30 Abs. 2 VStrR). Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Art. 43-48 StPO anwendbar (Art. 30 Abs. 3 VStrR; s.a. Art. 194 StPO).”
Die FINMA kann gestützt auf Rechtshilfe Einsicht in administrative Verfahrensakten (ADMIN) gewähren bzw. Akten an das DFF übermitteln, wobei unklar sein kann, ob bestimmte Aufforderungen als formelles Rechtshilfegesuch i.S.v. Art. 30 VStrR zu qualifizieren sind.
“Nel caso di specie, come già indicato nelle decisioni penali del 20 dicembre 2019, in virtù degli art. 30 DPA e 38 cpv. 1 FINMA che prevedono l'assistenza tra autorità, il DFF ha formalmente chiesto ed ottenuto dalla FINMA l'accesso agli atti dei procedimenti amministrativi che hanno coinvolto dapprima la società D. SA ed in seguito i tre imputati personalmente, acquisendo la relativa documentazione che è divenuta parte integrante del procedimento condotto dal DFF (DFF p. 30.1-13,”
“Davon ausgehend erscheint es als zweifelhaft, ob sich die Aufforderung des EFD vom 14. Oktober 2019 zur Einreichung der Verfahrensakten der FINMA, welche in der Strafanzeige zitiert werden und somit deren integralen Bestandteil bilden, überhaupt als Rechtshilfegesuch (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 FINMAG) qualifizieren lässt (vgl. aber Zulauf/Wyss/Tanner/Kähr/Fritsche/Eymann/Ammann, a.a.O., S. 195 ff., soweit die Strafbehörden weitere Unterlagen benötigen, nachdem die FINMA Strafanzeige erstattet hat). Die in Art. 30 VStrR geregelte Rechtshilfe – folgt man der Gesetzessystematik – stellt ohnehin keine Zwangsmassnahme gemäss Art. 45 ff. VStrR dar (s. supra E. 2.4.1).”
“Davon ausgehend erscheint es als zweifelhaft, ob sich die Aufforderung des EFD vom 14. Oktober 2019 zur Einreichung der Verfahrensakten der FINMA, welche in der Strafanzeige zitiert werden und somit deren integralen Bestandteil bilden, überhaupt als Rechtshilfegesuch (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 FINMAG) qualifizieren lässt (vgl. aber Zulauf/Wyss/Tanner/Kähr/Fritsche/Eymann/Ammann, a.a.O., S. 195 ff., soweit die Strafbehörden weitere Unterlagen benötigen, nachdem die FINMA Strafanzeige erstattet hat). Die in Art. 30 VStrR geregelte Rechtshilfe – folgt man der Gesetzessystematik – stellt ohnehin keine Zwangsmassnahme gemäss Art. 45 ff. VStrR dar (s. supra E. 2.4.1).”
“Davon ausgehend erscheint es als zweifelhaft, ob sich die Aufforderung des EFD vom 14. Oktober 2019 zur Einreichung der Verfahrensakten der FINMA, welche in der Strafanzeige zitiert werden und somit deren integralen Bestandteil bilden, überhaupt als Rechtshilfegesuch (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 FINMAG) qualifizieren lässt (vgl. aber Zulauf/Wyss/ Tanner/Kähr/Fritsche/Eymann/Ammann, a.a.O., S. 195 ff., soweit die Strafbehörden weitere Unterlagen benötigen, nachdem die FINMA Strafanzeige erstattet hat). Die in Art. 30 VStrR geregelte Rechtshilfe – folgt man der Gesetzessystematik – stellt ohnehin keine Zwangsmassnahme gemäss Art. 45 ff. VStrR dar (s. supra E. 2.4.1).”
Die Rechtshilfepflicht erstreckt sich de facto/praktisch auf alle Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
“4 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Rechtshilfe verpflichtet. 5 Anstände unter Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat, Anstände zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Bis der Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten. Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 3 VStrR). Praktisch gesehen fällt somit jede Unterstützungshandlung, die für die Untersuchung notwendig ist und mit ihr im Zusammenhang steht, unter Art. 30 VStrR (Klein, Basler Kommentar, 2020, Art. 30 VStrR N. 9). Zum Ersuchen um Rechtshilfe sind gestützt auf Art. 30 VStrR die Verwaltungsbehörden des Bundes berechtigt, die mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betraut sind (Art. 30 i.V.m. Art. 1 VStrR; Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 7). Die grundsätzliche Rechtshilfeverpflichtung trifft – entgegen dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 VStrR – alle (Verwaltungs-, Straf- und Zivil-)Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 9; vgl. BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; Riedi, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 44 StPO N. 3). Von einem Anstand spricht man, wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen nicht die gleiche Meinung vertreten. Diese Meinungsverschiedenheit kann sich namentlich auf die Kostenvergütung (i.S.v. Art. 47 Abs. 2 StPO) beziehen (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 47; vgl. Riedi, a.a.O., Art. 48 StPO N. 3, wonach unter den Begriff «Anstände» Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art fallen). Auch bei Art. 30 VStrR geht es jedoch nicht darum, die Anfechtung von Verfügungen zu regeln (a.M. Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 48, wonach – um die Vollstreckung einer Rechtshilfemassnahme zu erreichen – die ersuchende Bundesverwaltungsbehörde nicht die Zwangsmittel anwenden darf, die ihr vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden, um Schriftstücke zu beschlagnahmen, die sich in den Händen von Privatpersonen befinden [Durchsuchung, Beschlagnahme], und – würde sie trotzdem so vorgehen – die ersuchte Behörde berechtigt wäre, die Beschwerdekammer anzurufen).”
Die Wahrung von Berufsgeheimnissen (vgl. StPO 171–173) kann die Rechtshilfe bzw. den Aktenübergang zwischen Bundesbehörden konkret einschränken.
“Die Herausgabe der Strafakten der BA an das EFD ist nicht (wie bei den FINMA-Akten) im Rahmen einer Strafanzeige und Aktenherausgabe von Amtes wegen erfolgt, sondern im Rahmen der Rechtshilfe unter eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden: Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können (Art. 30 Abs. 1 VStrR). Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, entgegenstehen oder wenn die Rechtshilfe die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Berufsgeheimnisse im Sinne der Art. 171-173 StPO sind zu wahren (Art. 30 Abs. 2 VStrR). Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Art. 43-48 StPO anwendbar (Art. 30 Abs. 3 VStrR; s.a. Art. 194 StPO).”
Die Vorinstanz darf die Datenweitergabe nur verweigern mit Blick auf die in Art. 40 FINMAG genannten öffentlichen Interessen.
“40 FINMAG legen die Voraussetzungen fest, unter denen die Vorinstanz Daten an die Strafverfolgungsbehörden weitergibt. Sie hat - wie dargelegt - einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Frage, welche Daten notwendig sind. Die Vorinstanz ist jedoch zum Austausch der notwendigen Informationen grundsätzlich verpflichtet und darf deren Bekanntgabe nur unter den spezifischen Voraussetzungen von Art. 40 FINMAG verweigern (BGE 142 IV 207 E. 8.15). Damit hat der Gesetzgeber die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung im Verhältnis zu entgegenstehenden Interessen in generell-abstrakter Weise bereits insofern vorgenommen, als die Vorinstanz die Bekanntgabe der notwendigen Daten nur («soweit») ablehnen kann, als sich dies aufgrund einer Abwägung mit den in Art. 40 FINMAG aufgezählten öffentlichen Interessen rechtfertigt. Die Verweigerung der Zusammenarbeit aufgrund privater Interessen sieht die Bestimmung dagegen - anders als die Strafverfahrensordnungen (vgl. Art. 194 Abs. 2 StPO, Art. 30 Abs. 2 VStrR) - nicht vor (vgl. Lüscher, Rechtshilfepraxis, GesKR 2021 277, 281, Benninger/Wyss, in: Zulauf/Wyss, Finanzmarktenforcement, S. 273; Mraz/Weber, Anwaltsrevue 2022 337, 338; Botschaft FINMAG, BBl 2006 2829, 2847, 2886; vgl. BGE 123 IV 157 E. 5b).”
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über (inter)kantonale Rechtshilfestreitigkeiten; bis zum Entscheid bleiben allfällige Sicherheitsmassnahmen bestehen.
“Diese Meinungsverschiedenheit kann sich namentlich auf die Kostenvergütung (i.S.v. Art. 47 Abs. 2 StPO) beziehen (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 47; vgl. Riedi, a.a.O., Art. 48 StPO N. 3, wonach unter den Begriff «Anstände» Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art fallen). Auch bei Art. 30 VStrR geht es jedoch nicht darum, die Anfechtung von Verfügungen zu regeln (a.M. Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 48, wonach – um die Vollstreckung einer Rechtshilfemassnahme zu erreichen – die ersuchende Bundesverwaltungsbehörde nicht die Zwangsmittel anwenden darf, die ihr vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden, um Schriftstücke zu beschlagnahmen, die sich in den Händen von Privatpersonen befinden [Durchsuchung, Beschlagnahme], und – würde sie trotzdem so vorgehen – die ersuchte Behörde berechtigt wäre, die Beschwerdekammer anzurufen). Besteht eine Behörde auf die Kostenvergütung, indem sie eine Kostenrechnung und Verfügung erlässt, liegt kein Anstand (mehr) über die Rechtshilfepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 5 VStrR vor. Die Verwaltungsbehörde des Bundes hat in diesem Moment die Stellung einer Partei. Als solche stehen ihr auch alle Rechtsmittel der Partei zur Verfügung. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer wäre systemwidrig. Das zeigt sich unter anderem darin, dass das Gesetz keine zu wahrende Frist vorgibt, die Anrufung der Beschwerdekammer daher grundsätzlich jederzeit erfolgen kann (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 49; vgl. zum Ganzen auch BGE 106 IV 211 E. 2).”
Wenn eine Behörde auf Kostenvergütung besteht, endet der Anstand; die betroffene (Bundes/Verwaltungs)behörde wird Partei und kann/werdende Parteirechte ausüben, namentlich Rechtsmittel ergreifen.
“Diese Meinungsverschiedenheit kann sich namentlich auf die Kostenvergütung (i.S.v. Art. 47 Abs. 2 StPO) beziehen (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 47; vgl. Riedi, a.a.O., Art. 48 StPO N. 3, wonach unter den Begriff «Anstände» Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art fallen). Auch bei Art. 30 VStrR geht es jedoch nicht darum, die Anfechtung von Verfügungen zu regeln (a.M. Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 48, wonach – um die Vollstreckung einer Rechtshilfemassnahme zu erreichen – die ersuchende Bundesverwaltungsbehörde nicht die Zwangsmittel anwenden darf, die ihr vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden, um Schriftstücke zu beschlagnahmen, die sich in den Händen von Privatpersonen befinden [Durchsuchung, Beschlagnahme], und – würde sie trotzdem so vorgehen – die ersuchte Behörde berechtigt wäre, die Beschwerdekammer anzurufen). Besteht eine Behörde auf die Kostenvergütung, indem sie eine Kostenrechnung und Verfügung erlässt, liegt kein Anstand (mehr) über die Rechtshilfepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 5 VStrR vor. Die Verwaltungsbehörde des Bundes hat in diesem Moment die Stellung einer Partei. Als solche stehen ihr auch alle Rechtsmittel der Partei zur Verfügung. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer wäre systemwidrig. Das zeigt sich unter anderem darin, dass das Gesetz keine zu wahrende Frist vorgibt, die Anrufung der Beschwerdekammer daher grundsätzlich jederzeit erfolgen kann (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 49; vgl. zum Ganzen auch BGE 106 IV 211 E. 2).”
Die Herausgabe von Strafakten zwischen eidgenössischen Behörden kann im Rahmen von Rechtshilfe erfolgen; dies betrifft auch Fälle, die nicht allein wegen Strafanzeigen erfolgen.
“Die Herausgabe der Strafakten der BA an das EFD ist nicht (wie bei den FINMA-Akten) im Rahmen einer Strafanzeige und Aktenherausgabe von Amtes wegen erfolgt, sondern im Rahmen der Rechtshilfe unter eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden: Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können (Art. 30 Abs. 1 VStrR). Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, entgegenstehen oder wenn die Rechtshilfe die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Berufsgeheimnisse im Sinne der Art. 171-173 StPO sind zu wahren (Art. 30 Abs. 2 VStrR). Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Art. 43-48 StPO anwendbar (Art. 30 Abs. 3 VStrR; s.a. Art. 194 StPO).”
Die nach Art. 30 VStrR gewährte Rechtshilfe (insbesondere Aktenbeizug) ist nicht als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR qualifiziert; Rechtshilfe und Zwangsmassnahmen sind ausdrücklich zu trennen.
“Zu den Zwangsmassnahmen zählen nach der Gesetzessystematik des Verwaltungsstrafrechts (Dritter Titel, zweiter Abschnitt, zweiter Unterabschnitt, Buchstabe F) die Beschlagnahme (II.), die Durchsuchung von Personen, Räumen (III.) und Papieren (IV.), die vorläufige Festnahme (V.) und die Verhaftung (VI.). Dies ergibt sich schon aus Art. 45 VStrR, welcher als allgemeine Bestimmung für die Zwangsmassnahmen diese ausdrücklich aufführt, sowie aus dem klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VStrR, welcher dem Begriff Zwangsmassnahmen in Klammern den Verweis auf Art. 45 ff. beifügt (BGE 120 IV 260 E. 3b S. 263). Die in Art. 30 VStrR geregelte Rechtshilfe fällt nicht unter den Zwangsmassnahmen gemäss Art. 45 ff. VStrR. Diesbezüglich kann auch auf die vergleichbare Gesetzessystematik im Strafverfahren verwiesen werden, wo der Aktenbeizug in Art. 194 StPO unter dem”
“Zu den Zwangsmassnahmen zählen nach der Gesetzessystematik des Verwaltungsstrafrechts (Dritter Titel, zweiter Abschnitt, zweiter Unterabschnitt, Buchstabe F) die Beschlagnahme (II.), die Durchsuchung von Personen, Räumen (III.) und Papieren (IV.), die vorläufige Festnahme (V.) und die Verhaftung (VI.). Dies ergibt sich schon aus Art. 45 VStrR, welcher als allgemeine Bestimmung für die Zwangsmassnahmen diese ausdrücklich aufführt, sowie aus dem klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VStrR, welcher dem Begriff Zwangsmassnahmen in Klammern den Verweis auf Art. 45 ff. beifügt (BGE 120 IV 260 E. 3b S. 263). Die in Art. 30 VStrR geregelte Rechtshilfe fällt nicht unter den Zwangsmassnahmen gemäss Art. 45 ff. VStrR. Diesbezüglich kann auch auf die vergleichbare Gesetzessystematik im Strafverfahren verwiesen werden, wo der Aktenbeizug in Art. 194 StPO unter dem”
“Zu den Zwangsmassnahmen zählen nach der Gesetzessystematik des Verwaltungsstrafrechts (Dritter Titel, zweiter Abschnitt, zweiter Unterabschnitt, Buchstabe F) die Beschlagnahme (II.), die Durchsuchung von Personen, Räumen (III.) und Papieren (IV.), die vorläufige Festnahme (V.) und die Verhaftung (VI.). Dies ergibt sich schon aus Art. 45 VStrR, welcher als allgemeine Bestimmung für die Zwangsmassnahmen diese ausdrücklich aufführt, sowie aus dem klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VStrR, welcher dem Begriff Zwangsmassnahmen in Klammern den Verweis auf Art. 45 ff. beifügt (BGE 120 IV 260 E. 3b S. 263). Die in Art. 30 VStrR geregelte Rechtshilfe fällt nicht unter den Zwangsmassnahmen gemäss Art. 45 ff. VStrR. Diesbezüglich kann auch auf die vergleichbare Gesetzessystematik im Strafverfahren verwiesen werden, wo der Aktenbeizug in Art. 194 StPO unter dem”
Die Rechtshilfepflicht erstreckt sich in der Praxis auf nahezu alle Behörden (Verwaltungs-, Straf- und Zivilbehörden) des Bundes, der Kantone und Gemeinden und umfasst grundsätzlich jede unterstützende Untersuchungshandlung, die für das Verfahren notwendig ist.
“5 Anstände unter Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat, Anstände zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Bis der Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten. Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 3 VStrR). Praktisch gesehen fällt somit jede Unterstützungshandlung, die für die Untersuchung notwendig ist und mit ihr im Zusammenhang steht, unter Art. 30 VStrR (Klein, Basler Kommentar, 2020, Art. 30 VStrR N. 9). Zum Ersuchen um Rechtshilfe sind gestützt auf Art. 30 VStrR die Verwaltungsbehörden des Bundes berechtigt, die mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betraut sind (Art. 30 i.V.m. Art. 1 VStrR; Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 7). Die grundsätzliche Rechtshilfeverpflichtung trifft – entgegen dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 VStrR – alle (Verwaltungs-, Straf- und Zivil-)Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 9; vgl. BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; Riedi, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 44 StPO N. 3). Von einem Anstand spricht man, wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen nicht die gleiche Meinung vertreten. Diese Meinungsverschiedenheit kann sich namentlich auf die Kostenvergütung (i.S.v. Art. 47 Abs. 2 StPO) beziehen (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 47; vgl. Riedi, a.a.O., Art. 48 StPO N. 3, wonach unter den Begriff «Anstände» Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art fallen). Auch bei Art. 30 VStrR geht es jedoch nicht darum, die Anfechtung von Verfügungen zu regeln (a.M. Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 48, wonach – um die Vollstreckung einer Rechtshilfemassnahme zu erreichen – die ersuchende Bundesverwaltungsbehörde nicht die Zwangsmittel anwenden darf, die ihr vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden, um Schriftstücke zu beschlagnahmen, die sich in den Händen von Privatpersonen befinden [Durchsuchung, Beschlagnahme], und – würde sie trotzdem so vorgehen – die ersuchte Behörde berechtigt wäre, die Beschwerdekammer anzurufen).”
Bei Aktenbeizug aus anderen Verfahren besteht grundsätzlich kein Siegelungsanspruch der ursprünglich datenerhebenden Personen oder Aufzeichnungsgeber; die Behördenöffentlichkeit der amtlichen Verfahrensakten überwiegt und schränkt entsprechende Siegelungsansprüche beim Aktenbeizug ein.
“das Siegelungsbegehren als Rechtsbehelf nach zwangsmassnahmenrechtlichen Untersuchungshandlungen vor. In Frage kommen dabei primär die vorläufige Sicherstellung von Aufzeichnungen nach einer Hausdurchsuchung (Art. 46-49 VStrR; Art. 263 Abs. 2 i.V.m. Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO) oder die Beweiserhebung per Editionsbefehl (Art. 265 StPO). Beim amts- oder rechtshilfeweisen Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren handelt es sich nicht um eine Zwangsmassnahme gegen die beschuldigten Personen oder gegen mitbetroffene Dritte im Sinne von Art. 196 StPO (zit. Urteile 1B_49/2021 E. 5.8; 1B_547/2018 E. 1.2). Anders zu entscheiden hiesse im Übrigen, dass bei allen Aktenbeizügen aus anderen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren jene Personen, von denen die Aufzeichnungen ursprünglich erhoben wurden, auch noch im (neuen) separaten Strafverfahren Siegelungsansprüche erheben könnten. Dies widerspräche aber dem Sinn und Zweck des strafprozessualen Rechtsbehelfes der Siegelung und dem Grundsatz der sogenannten "Behördenöffentlichkeit" von amtlichen Verfahrensakten (vgl. Art. 30 Abs. 2 VStrR; Art. 40 FINMAG; Art. 194 Abs. 1-2 StPO).”
“das Siegelungsbegehren als Rechtsbehelf nach zwangsmassnahmenrechtlichen Untersuchungshandlungen vor. In Frage kommen dabei primär die vorläufige Sicherstellung von Aufzeichnungen nach einer Hausdurchsuchung (Art. 46-49 VStrR; Art. 263 Abs. 2 i.V.m. Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO) oder die Beweiserhebung per Editionsbefehl (Art. 265 StPO). Beim amts- oder rechtshilfeweisen Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren handelt es sich nicht um eine Zwangsmassnahme gegen die beschuldigte Personen oder gegen mitbetroffene Dritte im Sinne von Art. 196 StPO (vgl. zit. Urteil 1B_547/2018 E. 1.2). Anders zu entscheiden hiesse im Übrigen, dass bei allen Aktenbeizügen aus anderen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren jene Personen, von denen die Aufzeichnungen ursprünglich erhoben wurden, auch noch im (neuen) separaten Strafverfahren Siegelungsansprüche erheben könnten. Dies widerspräche aber dem Sinn und Zweck des strafprozessualen Rechtsbehelfes der Siegelung und dem Grundsatz der sogenannten "Behördenöffentlichkeit" von amtlichen Verfahrensakten (vgl. Art. 30 Abs. 2 VStrR; Art. 40 FINMAG; Art. 194 Abs. 1-2 StPO).”
Bei Anständen zwischen Bund und Kantonen bzw. bei Kostenstreitigkeiten entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts; bei Kostenverfügungen bzw. -forderungen kann die ersuchte Behörde Partei werden und Rechtsmittel erlangen, ohne dabei ihre Rolle als betroffene Behörde zu verlieren.
“5 Anstände unter Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat, Anstände zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Bis der Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten. Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 3 VStrR). Praktisch gesehen fällt somit jede Unterstützungshandlung, die für die Untersuchung notwendig ist und mit ihr im Zusammenhang steht, unter Art. 30 VStrR (Klein, Basler Kommentar, 2020, Art. 30 VStrR N. 9). Zum Ersuchen um Rechtshilfe sind gestützt auf Art. 30 VStrR die Verwaltungsbehörden des Bundes berechtigt, die mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betraut sind (Art. 30 i.V.m. Art. 1 VStrR; Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 7). Die grundsätzliche Rechtshilfeverpflichtung trifft – entgegen dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 VStrR – alle (Verwaltungs-, Straf- und Zivil-)Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 9; vgl. BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; Riedi, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 44 StPO N. 3). Von einem Anstand spricht man, wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen nicht die gleiche Meinung vertreten. Diese Meinungsverschiedenheit kann sich namentlich auf die Kostenvergütung (i.S.v. Art. 47 Abs. 2 StPO) beziehen (Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 47; vgl. Riedi, a.a.O., Art. 48 StPO N. 3, wonach unter den Begriff «Anstände» Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art fallen). Auch bei Art. 30 VStrR geht es jedoch nicht darum, die Anfechtung von Verfügungen zu regeln (a.M. Klein, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 48, wonach – um die Vollstreckung einer Rechtshilfemassnahme zu erreichen – die ersuchende Bundesverwaltungsbehörde nicht die Zwangsmittel anwenden darf, die ihr vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden, um Schriftstücke zu beschlagnahmen, die sich in den Händen von Privatpersonen befinden [Durchsuchung, Beschlagnahme], und – würde sie trotzdem so vorgehen – die ersuchte Behörde berechtigt wäre, die Beschwerdekammer anzurufen).”