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Die untersuchende Behörde bzw. die zuständige kantonale Gerichtsbehörde muss den untersuchenden/untersuchenden Beamten bei der Einvernahme/Anhörung des Beschuldigten zwingend anhören.
“Gemäss Art. 53 Abs. 1 VStrR kann der untersuchende Beamte einen Haftbefehl beantragen. Zum Erlass des Haftbefehls zuständig ist vorliegend die Vorinstanz als die nach Art. 53 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VStrR, Art. 31 Abs. 2 StPO und § 29 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) zuständige kantonale Gerichtsbehörde. Die Behörde, die den Haftbefehl erliess, hat den Beschuldigten, sofern dieser nicht bereits gestützt auf Art. 51 Abs. 4 VStrR einvernommen wurde, spätestens am ersten Werktag nach der Verhaftung einzuvernehmen, um abzuklären, ob ein Haftgrund weiter bestehe; der untersuchende Beamte ist dazu anzuhören (Art. 55 Abs. 1 VStrR). Wird die Haft aufrechterhalten, so sind dem Beschuldigten die Gründe zu eröffnen. Wird der Beschuldigte freigelassen, so gilt Art. 51 Abs. 6 VStrR, der die Situation im Falle einer vorläufigen Festnahme regelt, sinngemäss (Art. 55 Abs. 2 VStrR).”
Wird die Haft aufrechterhalten, genügt zur Fristwahrung, dass die Verwaltung dies sofort dem kantonalen Gericht mitteilt und die Beschwerde zügig an die Beschwerdekammer weiterleitet; die Entscheidung der Verwaltung hierüber muss innert 24 Stunden erfolgen.
“Uhr, a ngemeldet, er wolle gegen die Haftentlassung Beschwerde erheben. D ie ESBK habe tags darauf, am 26. Oktober 2021, die Beschwerde der Post zu Handen des Zwangsmassnahmengerichts übergeben und dieses darüber innerhalb der Frist von 24 Stunden gemäss Art. 51 Abs. 6 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VStrR durch Zustellung der Beschwerdeschrift per E-Mail orientiert. Das Zwangsmassnahmengericht habe die Beschwerde gemeinsam mit seiner Stellungnahme und den Verfahrensakten am 27. Oktober 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelt. Damit seien die ESBK und das Zwangsmassnahmengericht der in der Literatur für diese Fallkonstellation skizzierten Vorgehensweise gefolgt. Dies sei mit Blick auf das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot zu begrüssen, auch wenn das Gesetz lediglich die Mitteilungen betreffend Aufrechterhaltung der Beschwerde innerhalb von 24 Stunden an die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 6 VStrR) und die Einreichung der Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Tagen (direkt) bei der Beschwerdekammer vorsehe (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Im Gegensatz zur StPO enthalte das VStrR damit eine ausdrückliche Regelung zur Aufrechterhaltung der Haft bis zum Beschwerdeentscheid, weshalb die Regeln der StPO und die diesbezüglich entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.”
“Gemäss Art. 51 Abs. 6 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VStrR wird die Haft vorläufig aufrechterhalten, wenn der untersuchende Beamte gegen eine Freilassung sogleich die Beschwerde anmeldet. Der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung hat der Gerichtsbehörde innert 24 Stunden mitzuteilen, ob er die Beschwerde aufrechterhalte. Hält er sie aufrecht, so bleibt die Haft bis zum Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestehen; vorbehalten bleibt die gegenteilige Anordnung der Beschwerdekammer oder ihres Präsidenten.”
Die fristgerechte Mitteilung bzw. Zustellung an die Vorinstanz bzw. Beschwerdekammer kann in der Praxis elektronisch (E‑Mail) erfolgen, um das Beschleunigungsgebot zu wahren; dies gilt sowohl für Mitteilungen bei Haftaufrechterhaltung als auch bei Haftentlassung (entsprechend Art. 51 Abs. 6 VStrR).
“Uhr, a ngemeldet, er wolle gegen die Haftentlassung Beschwerde erheben. D ie ESBK habe tags darauf, am 26. Oktober 2021, die Beschwerde der Post zu Handen des Zwangsmassnahmengerichts übergeben und dieses darüber innerhalb der Frist von 24 Stunden gemäss Art. 51 Abs. 6 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VStrR durch Zustellung der Beschwerdeschrift per E-Mail orientiert. Das Zwangsmassnahmengericht habe die Beschwerde gemeinsam mit seiner Stellungnahme und den Verfahrensakten am 27. Oktober 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelt. Damit seien die ESBK und das Zwangsmassnahmengericht der in der Literatur für diese Fallkonstellation skizzierten Vorgehensweise gefolgt. Dies sei mit Blick auf das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot zu begrüssen, auch wenn das Gesetz lediglich die Mitteilungen betreffend Aufrechterhaltung der Beschwerde innerhalb von 24 Stunden an die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 6 VStrR) und die Einreichung der Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Tagen (direkt) bei der Beschwerdekammer vorsehe (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Im Gegensatz zur StPO enthalte das VStrR damit eine ausdrückliche Regelung zur Aufrechterhaltung der Haft bis zum Beschwerdeentscheid, weshalb die Regeln der StPO und die diesbezüglich entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.”
“Uhr) sogleich an, gegen die Haftentlassung Beschwerde erheben zu wollen (vgl. Verfahrensakten GH210060-E, Protokoll S. 6). Die Beschwerdeführerin übergab tags darauf ihre Beschwerde der Post zu Handen der Vorinstanz und orientierte diese innerhalb der Frist von 24 Stunden gemäss Art. 51 Abs. 6 i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VStrR durch Zustellung der Beschwerdeschrift per E-Mail (vgl. hierzu act. 1 S. 2). Die Vorinstanz übermittelte die Beschwerde gemeinsam mit ihrer Stellungnahme und den Verfahrensakten am 27. Oktober 2021 der Beschwerdekammer. Beschwerdeführerin und Vorinstanz folgten damit der in der Literatur für diese Fallkonstellation skizzierten Vorgehensweise (siehe Graf, Basler Kommentar, 2020, Art. 51 VStrR N. 101 f.). Das ist mit Blick auf das in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 57 Abs. 1 VStrR) zu begrüssen, auch wenn das Gesetz lediglich die Mitteilung betreffend Aufrechterhaltung der Beschwerde innerhalb von 24 Stunden an die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 6 VStrR) und die Einreichung der Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Tagen (direkt) bei der Beschwerdekammer vorsieht (siehe Art. 26 Abs. 2 lit. a und Art. 28 Abs. 3 VStrR). Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass selbst eine bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen ist, wobei die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist wahrt (Art.”
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