11 commentaries
Kantone können beim Bund administrativ Erstattung von Prozess- und Vollzugskosten verlangen; bei Kostenstreit entscheidet die Beschwerdekammer.
“Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 98 Abs. 2 VStrR, wonach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Vergütung der Kosten entscheide. Im Abschnitt über die Kosten (Art. 94–98 VStrR) bestimmt Art. 98 VStrR, nach den Vorschriften über die Kostenauflage im Verwaltungsverfahren (Art. 94–96 VStrR) und im gerichtlichen Verfahren (Art. 97 VStrR), unter der Marginalie «III. Kostenvergütung an den Kanton» Folgendes: 1 Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der Prozess- und Vollzugskosten fordern, zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden ist oder die der Verurteilte nicht bezahlen kann. Besoldungen und Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel sind ausgenommen. 1bis Sind durch die Übertragung von Verfahren nach Artikel 20 Absatz 3 ausserordentliche Kosten entstanden, so kann der Bund sie den Kantonen auf Gesuch hin ganz oder teilweise vergüten. 2 Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Vergütung der Kosten entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1). Die Regelung hat die Kostenvergütung an den Kanton nach (kantonalem) Urteil zum Gegenstand («zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden ist» bzw. «der Verurteilte») und ermöglicht den Kantonen, auf administrativem Weg vom Bund eine Erstattung von Prozesskosten zu fordern (BGE 105 IV 152; vgl. Taormina/Wüst, Basler Kommentar, 2020, Art.”
Art. 78 Abs. 4 VStrR (Rückzug von Strafverfügungen) wirkt vorrangig gegenüber Art. 97 Abs. 1 VStrR: Bei Rückzug trägt in der Regel die zurückziehende Behörde die Gerichtskosten; damit wird die StPO-Regelung in diesen Fällen verdrängt.
“Für die Entfernung aus den Akten ist daher die Kontamination, nicht aber die Unterscheidung, ob Beweismittel oder Verfahrenshandlung, massgebend. Hierdurch kann dem Betroffenen besser zu einem fairen Verfahren verholfen werden. Somit sind die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022, die Strafverfügungen vom 16. Dezember 2022 sowie die Überweisungsschreiben an die BA vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023 (jeweils inkl. der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon) aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. 4. Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist.”
“Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.”
Bei Ausstands- und Zuständigkeitsstreitigkeiten im Verwaltungsstrafverfahren richtet sich die Kostenverteilung in der Praxis nach den einschlägigen StPO-Regeln; die Praxis weist dabei häufig der unterliegenden Partei die Kosten zu.
“die geltend gemachte Unzuständigkeit der vom fedpol ad-hoc eingesetzten Verfahrensleitung, die angebliche Ungültigkeit der erlassenen Strafverfügungen, die Frage nach der Verwertbarkeit bestimmter Beweise sowie die Verletzung des Anklageprinzips; vgl. Verfügung des Wirtschaftsstrafgerichts vom 2. Dezember 2024 [Akten WSG 24 14-20 pag. 18 736-738]). Am 12. Dezember 2024 beantragte der Gesuchsteller bei der Beschwerdekammer den hier interessierenden Ausstand der Gesuchsgegnerin. Verfahrensgegenstand ist somit ein in einem Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gestelltes Ausstandsbegehren. 3. 3.1 Die Gesuchsgegnerin bestreitet zunächst die formelle Zuständigkeit der Beschwerdekammer und hält dafür, dass stattdessen das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständig ist. 3.1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe etwa Art. 31 Abs. 2, Art. 82 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). 3.1.2 Der Ausstand stellt kein spezifisch verwaltungsstrafrechtliches Rechtsinstitut dar. Vielmehr sind Ausstandsregeln als «Standard jedes Prozessgesetzes» anzusehen, stellen sie doch eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art. 29 und 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (Konopatsch/Ehmann, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 8 und 39 zu Art. 29 VStrR). 3.1.3 Das Verwaltungsstrafrecht regelt den Ausstand nur rudimentär in einem einzigen Gesetzesartikel, konkret in Art. 29 VStrR. Dessen Abs. 1 VStrR hält zunächst die Ausstandsgründe fest. Für das eigentliche Ausstandsverfahren normiert Abs.”
“die geltend gemachte Unzuständigkeit der vom fedpol ad-hoc eingesetzten Verfahrensleitung, die angebliche Ungültigkeit der erlassenen Strafverfügungen, die Frage nach der Verwertbarkeit bestimmter Beweise sowie die Verletzung des Anklageprinzips; vgl. Verfügung des Wirtschaftsstrafgerichts vom 2. Dezember 2024 [Akten WSG 24 14-20 pag. 18 736-738]). Am 12. Dezember 2024 beantragte der Gesuchsteller bei der Beschwerdekammer den hier interessierenden Ausstand der Gesuchsgegnerin. Verfahrensgegenstand ist somit ein in einem Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gestelltes Ausstandsbegehren. 3. 3.1 Die Gesuchsgegnerin bestreitet zunächst die formelle Zuständigkeit der Beschwerdekammer und hält dafür, dass stattdessen das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständig ist. 3.1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe etwa Art. 31 Abs. 2, Art. 82 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). 3.1.2 Der Ausstand stellt kein spezifisch verwaltungsstrafrechtliches Rechtsinstitut dar. Vielmehr sind Ausstandsregeln als «Standard jedes Prozessgesetzes» anzusehen, stellen sie doch eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art. 29 und 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (Konopatsch/Ehmann, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 8 und 39 zu Art. 29 VStrR). 3.1.3 Das Verwaltungsstrafrecht regelt den Ausstand nur rudimentär in einem einzigen Gesetzesartikel, konkret in Art. 29 VStrR. Dessen Abs. 1 VStrR hält zunächst die Ausstandsgründe fest. Für das eigentliche Ausstandsverfahren normiert Abs.”
“Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe etwa Art. 31 Abs. 2, Art. 82 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).”
“Das Sekretariat führt aus (act. 45), die Verfahrenskosten könnten gemäss der Strafprozessordnung bei Einstellung des Verfahrens (und gegebenen weiteren Voraussetzungen) ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 423 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 2 StPO). Ihr Entsiegelungsgesuch sei nach Aussonderung der geschützten Daten voraussichtlich zumindest teilweise gutzuheissen gewesen. AB habe das Verfahren mit der Einsprache gegen die Durchsuchung der Daten verursacht und habe es mit den Eingaben und Anträgen an die Beschwerdekammer massgeblich verzögert, weshalb sie nach Art. 423 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig werde. In analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 4 BGG seien der Weko und dem Sekretariat vorliegend keine Kosten aufzuerlegen (act. 45 S. 5 Ziff. 16, 18 und 20). AB hielt am 4. Oktober 2024 dafür, dass die Weko aufgrund ihres Rückzugs des Entsiegelungsbegehrens gemäss Art. 78 und Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO die unterliegende Partei sei (act. 48). Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es bestehe keine Veranlassung, davon abzuweichen. AB habe lediglich von ihrem Siegelungsrecht Gebrauch gemacht und die ihr zustehenden Verteidigungsrechte wahrgenommen.”
“Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.”
Die StPO-Kostenvorschriften (insb. Art. 417–428 StPO) sind bei Lücken oder fehlender abschliessender Regelung im VStrR ergänzend bzw. sinngemäss bzw. subsidiär anzuwenden; dies ist in der Rechtspraxis regelmässig der Fall und gilt besonders für Fragen der Kostenverlegung und Verfahrenskosten bei bundesbehördlicher Zuständigkeit.
“die geltend gemachte Unzuständigkeit der vom fedpol ad-hoc eingesetzten Verfahrensleitung, die angebliche Ungültigkeit der erlassenen Strafverfügungen, die Frage nach der Verwertbarkeit bestimmter Beweise sowie die Verletzung des Anklageprinzips; vgl. Verfügung des Wirtschaftsstrafgerichts vom 2. Dezember 2024 [Akten WSG 24 14-20 pag. 18 736-738]). Am 12. Dezember 2024 beantragte der Gesuchsteller bei der Beschwerdekammer den hier interessierenden Ausstand der Gesuchsgegnerin. Verfahrensgegenstand ist somit ein in einem Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gestelltes Ausstandsbegehren. 3. 3.1 Die Gesuchsgegnerin bestreitet zunächst die formelle Zuständigkeit der Beschwerdekammer und hält dafür, dass stattdessen das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständig ist. 3.1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe etwa Art. 31 Abs. 2, Art. 82 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). 3.1.2 Der Ausstand stellt kein spezifisch verwaltungsstrafrechtliches Rechtsinstitut dar. Vielmehr sind Ausstandsregeln als «Standard jedes Prozessgesetzes» anzusehen, stellen sie doch eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art. 29 und 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (Konopatsch/Ehmann, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 8 und 39 zu Art. 29 VStrR). 3.1.3 Das Verwaltungsstrafrecht regelt den Ausstand nur rudimentär in einem einzigen Gesetzesartikel, konkret in Art. 29 VStrR. Dessen Abs. 1 VStrR hält zunächst die Ausstandsgründe fest. Für das eigentliche Ausstandsverfahren normiert Abs.”
“Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe etwa Art. 31 Abs. 2, Art. 82 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).”
“Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3).”
“Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).”
“Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).”
“Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).”
“Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).”
“Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).”
“Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Bezirksgerichtspräsident und der Gerichtsschreiber hätten mit diversen Hinweisen auf die StPO "das falsche Verfahrensrecht unmittelbar angewendet". Im Verwaltungsstrafverfahren gelte nämlich "das VStrR, nicht die StPO". Daraus möchte der Beschwerdeführer den Vorwurf einer "Negierung des Rechts an sich" und eines "schlechthin unhaltbaren Zustands" ableiten. Diese Vorbringen gehen an den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorbei und setzen sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar auseinander. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile 7B_96/2022 vom 28. September 2023 E. 2; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2; 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen). Dass in den Erwägungen des kritisierten Strafurteils in diesem Sinne auf (ergänzend bzw. analog) anwendbare Bestimmungen der StPO hingewiesen wird, ist nicht zu beanstanden und stellt offensichtlich keinen Ausstandsgrund dar.”
“Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3).”
“Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3).”
“Die Kostenfestsetzung und -verlegung richten sich im gerichtlichen Verwal- tungsstrafverfahren nach den Art. 417 ff. StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR).”
“Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).”
“Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).”
“Verfahrenskosten Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR, nach den Art. 417 bis Art. 428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR).”
“Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3).”
“Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3).”
“Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).”
“Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).”
“Auch nach dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung und des Strafbehördenorganisationsgesetzes des Bundes (StBOG [SR 173.71]) am 1. Januar 2011 bleibt das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR [SR 312.0]) auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.1; 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2; 1B_210/ 2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen).”
“Auch nach dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung und des Strafbehördenorganisationsgesetzes des Bundes (StBOG [SR 173.71]) am 1. Januar 2011 bleibt das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR [SR 312.0]) auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.1; 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2; 1B_210/ 2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; je mit Hinweisen). Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Im vorliegenden Fall ist das EFD für die Strafuntersuchung zuständig (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG [SR 956.1]). Über Beschwerden gegen Zwangsmassnahmenentscheide des EFD entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 2-3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
“Auch nach dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung und des Strafbehördenorganisationsgesetzes des Bundes (StBOG [SR 173.71]) am 1. Januar 2011 bleibt das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR [SR 312.0]) auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2; 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1, mit Hinweis).”
“Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).”
“Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).”
“Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).”
“Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).”
“Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).”
“Auch nach dem Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung und des Strafbehördenorganisationsgesetzes des Bundes (StBOG [SR 173.71]) am 1. Januar 2011 bleibt das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR [SR 312.0]) auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1, mit Hinweis).”
“Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).”
Die Verfahrenskosten trägt die verurteilte Person; das Urteil der Verwaltung kann Kosten auferlegen, und die Rechtsmittelinstanz entscheidet auch über bereits getroffene Kostenregelungen bzw. verwaltungsseitige Kostenfolgen nach derselben Verlegungslogik.
“Nach Art. 97 VStrR bestimmen sich die Kosten im gerichtlichen Verfahren nach den Art. 417 bis 428 StPO. Die beschuldigte Person trägt Art. 426 Abs. 1 StPO zufolge die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.”
Bei Rückzug von Verfügungen bzw. vorzeitiger Rückziehung (insbesondere in frühen Verfahrensstadien) werden oft pauschale oder symbolische Gerichtskosten festgesetzt; nach Art. 78 Abs. 4 VStrR trägt regelmässig die zurückziehende Behörde die Gerichtskosten und verdrängt insoweit die allgemeine Regel von Art. 97 Abs. 1 VStrR.
“1 DPA, l'administration peut, avec l'assentiment du MPC, révoquer le prononcé pénal ou le prononcé de confiscation, tant que le jugement de première instance n'a pas été notifié; – que, dans ce cas, la procédure judiciaire est classée (art. 78 al. 3 DPA: «In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt», «In tali casi, il procedimento giudiziario è tolto», quand bien même la version française du texte prévoit que «la procédure judiciaire est suspendue»); – qu'en l'espèce, la révocation du prononcé pénal, approuvée par le MPC, a eu lieu avant la notification du jugement de première instance; – que, par conséquent, la procédure judiciaire est classée et la cause SK.2024.42 rayée du rôle; – qu'il y a lieu de renvoyer la cause au DFF pour classement de la procédure administrative et décision sur les frais et dépens de la procédure d'enquête (Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, n. 9 ad art. 79 DPA); – que les frais de la procédure judiciaire sont mis à la charge de la partie qui a demandé le retrait (art. 78 al. 4 DPA) et qu'ils sont calculés sur la base des art. 97 al. 1 DPA, 422 ss CPP et 73 LOAP en relation avec l'art. 7 du règlement du 31 août 2010 du Tribunal pénal fédéral sur les frais, émoluments, dépens et indemnités de la procédure pénale fédérale (RFPPF; RS 173.713.162; Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, p. 287); – que, pour fixer le montant desdits frais, il convient de tenir compte du fait que le retrait est intervenu dans la phase initiale de la procédure judiciaire; – que les frais sont par conséquent arrêtés à CHF 200.-; – qu'il n'y a pas lieu d'allouer une indemnité à A., celui-ci y ayant expressément renoncé; prononce: 1. Il est pris acte de la révocation du prononcé pénal du 6 décembre 2022. 2. La procédure judiciaire est classée et la cause SK.2024.42 est rayée du rôle. 3. La cause est renvoyée au Département fédéral des finances pour classement de la procédure administrative et décision sur les frais et dépens de la procédure d'enquête. 4. Les frais de procédure, par CHF 200.-, sont mis à la charge du Département fédéral des finances.”
“Gemäss Verwaltungsstrafrecht bestehen die Kosten des Verfahrens der Verwaltung in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 95 Abs. 1 VStrR). Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Art. 78 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass bei Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Kosten die Partei trägt, die einen Rückzug erklärt.”
“Für die Entfernung aus den Akten ist daher die Kontamination, nicht aber die Unterscheidung, ob Beweismittel oder Verfahrenshandlung, massgebend. Hierdurch kann dem Betroffenen besser zu einem fairen Verfahren verholfen werden. Somit sind die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022, die Strafverfügungen vom 16. Dezember 2022 sowie die Überweisungsschreiben an die BA vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023 (jeweils inkl. der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon) aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. 4. Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist.”
“Für die Entfernung aus den Akten ist daher die Kontamination, nicht aber die Unterscheidung, ob Beweismittel oder Verfahrenshandlung, massgebend. Hierdurch kann dem Betroffenen besser zu einem fairen Verfahren verholfen werden. Somit sind die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022, die Strafverfügungen vom 16. Dezember 2022 sowie die Überweisungsschreiben an die BA vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023 (jeweils inkl. der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon) aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. 4. Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist.”
“Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.”
Verfahrenskosten können auch trotz Einstellung der straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren der beschuldigten Person auferlegt werden, namentlich bei massgeblicher Verursachung des Verfahrens oder prozessverzögerndem Verhalten.
“Das Sekretariat führt aus (act. 45), die Verfahrenskosten könnten gemäss der Strafprozessordnung bei Einstellung des Verfahrens (und gegebenen weiteren Voraussetzungen) ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 423 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 2 StPO). Ihr Entsiegelungsgesuch sei nach Aussonderung der geschützten Daten voraussichtlich zumindest teilweise gutzuheissen gewesen. AB habe das Verfahren mit der Einsprache gegen die Durchsuchung der Daten verursacht und habe es mit den Eingaben und Anträgen an die Beschwerdekammer massgeblich verzögert, weshalb sie nach Art. 423 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig werde. In analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 4 BGG seien der Weko und dem Sekretariat vorliegend keine Kosten aufzuerlegen (act. 45 S. 5 Ziff. 16, 18 und 20). AB hielt am 4. Oktober 2024 dafür, dass die Weko aufgrund ihres Rückzugs des Entsiegelungsbegehrens gemäss Art. 78 und Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO die unterliegende Partei sei (act. 48). Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es bestehe keine Veranlassung, davon abzuweichen. AB habe lediglich von ihrem Siegelungsrecht Gebrauch gemacht und die ihr zustehenden Verteidigungsrechte wahrgenommen. Das Sekretariat habe das Verfahren verursacht. AB nun mit den Kosten zu bestrafen, da sie ihre Verteidigungsrechte ausgeübt habe, widerspreche der Unschuldsvermutung. Es widerspreche der EMRK, die Kosten bei einer Einstellung mit dem Argument aufzuerlegen, das Verfahren wäre voraussichtlich zu Lasten der beschuldigten Person ausgefallen. Das Entsiegelungsgesuch sei von Anfang an unverhältnismässig und rechtswidrig und der Ausgang des Entsiegelungsverfahrens alles andere als klar gewesen. AB habe zudem seit Anfang an die Sistierung des Verfahrens beantragt, womit die Verfahrenskosten hätten vermindert und die diejenigen der Triage vermieden werden können. Dem habe sich das Sekretariat widersetzt, was hohe, vermeidbare Kosten verursacht habe.”
Auch bei Verfahrenseinstellungen oder Rückzug in frühen Verfahrensstadien können dennoch Sekretariats- oder Pauschalkosten (z. B. symbolische Beträge wie CHF 200) auferlegt werden, insbesondere wenn die beschuldigte Person oder andere Verfahrensbeteiligte das Verfahren verzögert oder zurückgezogen haben.
“1 DPA, l'administration peut, avec l'assentiment du MPC, révoquer le prononcé pénal ou le prononcé de confiscation, tant que le jugement de première instance n'a pas été notifié; – que, dans ce cas, la procédure judiciaire est classée (art. 78 al. 3 DPA: «In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt», «In tali casi, il procedimento giudiziario è tolto», quand bien même la version française du texte prévoit que «la procédure judiciaire est suspendue»); – qu'en l'espèce, la révocation du prononcé pénal, approuvée par le MPC, a eu lieu avant la notification du jugement de première instance; – que, par conséquent, la procédure judiciaire est classée et la cause SK.2024.42 rayée du rôle; – qu'il y a lieu de renvoyer la cause au DFF pour classement de la procédure administrative et décision sur les frais et dépens de la procédure d'enquête (Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, n. 9 ad art. 79 DPA); – que les frais de la procédure judiciaire sont mis à la charge de la partie qui a demandé le retrait (art. 78 al. 4 DPA) et qu'ils sont calculés sur la base des art. 97 al. 1 DPA, 422 ss CPP et 73 LOAP en relation avec l'art. 7 du règlement du 31 août 2010 du Tribunal pénal fédéral sur les frais, émoluments, dépens et indemnités de la procédure pénale fédérale (RFPPF; RS 173.713.162; Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, p. 287); – que, pour fixer le montant desdits frais, il convient de tenir compte du fait que le retrait est intervenu dans la phase initiale de la procédure judiciaire; – que les frais sont par conséquent arrêtés à CHF 200.-; – qu'il n'y a pas lieu d'allouer une indemnité à A., celui-ci y ayant expressément renoncé; prononce: 1. Il est pris acte de la révocation du prononcé pénal du 6 décembre 2022. 2. La procédure judiciaire est classée et la cause SK.2024.42 est rayée du rôle. 3. La cause est renvoyée au Département fédéral des finances pour classement de la procédure administrative et décision sur les frais et dépens de la procédure d'enquête. 4. Les frais de procédure, par CHF 200.-, sont mis à la charge du Département fédéral des finances.”
“Das Sekretariat führt aus (act. 45), die Verfahrenskosten könnten gemäss der Strafprozessordnung bei Einstellung des Verfahrens (und gegebenen weiteren Voraussetzungen) ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 423 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 2 StPO). Ihr Entsiegelungsgesuch sei nach Aussonderung der geschützten Daten voraussichtlich zumindest teilweise gutzuheissen gewesen. AB habe das Verfahren mit der Einsprache gegen die Durchsuchung der Daten verursacht und habe es mit den Eingaben und Anträgen an die Beschwerdekammer massgeblich verzögert, weshalb sie nach Art. 423 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig werde. In analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 4 BGG seien der Weko und dem Sekretariat vorliegend keine Kosten aufzuerlegen (act. 45 S. 5 Ziff. 16, 18 und 20). AB hielt am 4. Oktober 2024 dafür, dass die Weko aufgrund ihres Rückzugs des Entsiegelungsbegehrens gemäss Art. 78 und Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO die unterliegende Partei sei (act. 48). Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es bestehe keine Veranlassung, davon abzuweichen. AB habe lediglich von ihrem Siegelungsrecht Gebrauch gemacht und die ihr zustehenden Verteidigungsrechte wahrgenommen.”
Verwaltungskosten können zusammen mit Gerichtskosten/Verfahrenskosten gesamthaft dem Verurteilten/ Beschuldigten auferlegt werden, auch für mehrere Instanzen (erst- und oberinstanzliche Kosten).
“1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im BStKR getan. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vor dem Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis 50'000.– (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). Gestützt darauf wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festgesetzt; sie wird den Beschuldigten je zur Hälfte zugeordnet. 5.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschuldigten die Verfahrenskosten von je Fr. 4'190.– zu tragen. 6. Entschädigungen 6.1 Die verurteilten Beschuldigten haben keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einzelrichterin erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG (jeweils in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung), begangen vom 11. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017. 2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 80.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Zulasten von A. wird eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 3'760.– begründet. 4. A. werden die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'190.– auferlegt. 5. A. hat keinen Anspruch auf Entschädigung. II. 1. B. wird schuldig gesprochen der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.”
“Verfahrenskosten Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens trägt die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 95 Abs. 1 VStrR). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Auferlegung bestimmen sich gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR nach den Regeln der StPO, wobei gemäss Art. 97 Abs. 2 VStrR im Urteil des Gerichts die Verfahrenskosten der Verwaltung gleich wie die gerichtlichen Kosten verlegt werden können. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten wie auch die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu tragen. Diese belaufen sich für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'780.00, sich zusammensetzend aus den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 4'360.00 (pag. 62) und den Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 1'420.00 (S. 26 des erstinstanzlichen Urteils; pag. 311). Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 3'000.”
“Verfahrenskosten Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung sind gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR nach den Art. 417 bis 428 StPO zu bestimmen. Art. 78 Abs. 4 VStrR ist vorliegend nicht einschlägig, es ist nach den Bestimmungen der StPO zu verfahren. Gemäss Art. 97 Abs. 2 VStrR können im Urteil die Verfahrenskosten der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden. Als Grundsatz bestimmt Art. 423 Abs. 1 Satz 1 StPO, dass die Verfahrenskosten vom Bund oder Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 1'800.00 (pag. 08 107) ist mit Blick auf Art. 22 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) nachvollziehbar und erscheint angemessen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a VKD bestimmt auf CHF 2’000.00. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens trägt in Anwendung von Art.”
Die Bundesgebührenordnung (BStKR) konkretisiert in der Praxis die Gebührenerhebung und Kostenbemessung bei Bundesverfahren nach Art. 97 Abs. 1 VStrR (Anwendung durch Bundesgerichte und Bundesstrafgericht).
“Gestützt darauf macht das EFD gegen die Beschuldigten jeweils eine Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'190.– geltend (SK pag. 4.721.007). Für die Anklageerhebung macht das EFD eine – von den Beschuldigten jeweils hälftig zu tragende – Gebühr i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 1 Abs. 4 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) in Höhe von Fr. 2'000.–, beinhaltend die Auslagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, geltend (SK pag. 4.721.007 f.). Die vom EFD geltend gemachten Verfahrenskosten erscheinen insgesamt angemessen. Die Kosten der Verwaltung (inkl. Anklageerhebung) betragen demnach, wie beantragt, Fr. 3'190.– pro beschuldigte Person. 5.2 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich – vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR) – nach Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im BStKR getan. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 BStKR). Im Hauptverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vor dem Einzelgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.– bis 50'000.– (Art. 7 lit. a BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). Gestützt darauf wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festgesetzt; sie wird den Beschuldigten je zur Hälfte zugeordnet. 5.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art.”
“Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich der Bestimmungen über den Rückzug des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 4 VStrR), nach den Art. 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren getan (BStKR; SR 173.713.162). Der Gebührenrahmen für die Untersuchung beträgt im Falle eines Strafbefehls Fr. 200.-- bis Fr. 20'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR), im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die Strafverfügung deckt den Fall der Anklageerhebung – als solche gilt auch der dem Gericht unterbreitete Strafbefehl gemäss StPO bzw. die Strafverfügung der Verwaltung gemäss VStrR – nicht ab. Die verwaltungsinterne Gebührenberechnung gemäss Erwägung”
“die geltend gemachte Unzuständigkeit der vom fedpol ad-hoc eingesetzten Verfahrensleitung, die angebliche Ungültigkeit der erlassenen Strafverfügungen, die Frage nach der Verwertbarkeit bestimmter Beweise sowie die Verletzung des Anklageprinzips; vgl. Verfügung des Wirtschaftsstrafgerichts vom 2. Dezember 2024 [Akten WSG 24 14-20 pag. 18 736-738]). Am 12. Dezember 2024 beantragte der Gesuchsteller bei der Beschwerdekammer den hier interessierenden Ausstand der Gesuchsgegnerin. Verfahrensgegenstand ist somit ein in einem Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gestelltes Ausstandsbegehren. 3. 3.1 Die Gesuchsgegnerin bestreitet zunächst die formelle Zuständigkeit der Beschwerdekammer und hält dafür, dass stattdessen das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständig ist. 3.1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe etwa Art. 31 Abs. 2, Art. 82 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). 3.1.2 Der Ausstand stellt kein spezifisch verwaltungsstrafrechtliches Rechtsinstitut dar. Vielmehr sind Ausstandsregeln als «Standard jedes Prozessgesetzes» anzusehen, stellen sie doch eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art. 29 und 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (Konopatsch/Ehmann, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 8 und 39 zu Art. 29 VStrR). 3.1.3 Das Verwaltungsstrafrecht regelt den Ausstand nur rudimentär in einem einzigen Gesetzesartikel, konkret in Art. 29 VStrR. Dessen Abs. 1 VStrR hält zunächst die Ausstandsgründe fest. Für das eigentliche Ausstandsverfahren normiert Abs.”
Bei gleichzeitiger Zurechnung von Verwaltungs- und Gerichtsgebühren berücksichtigt das Gericht/ die Gerichtsbarkeit die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten bei der Verlegung/ Festsetzung der Gebühren.
“Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der Verwaltung können im Urteil gleich verlegt werden wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Vorliegend wird der Beschuldigte verurteilt. Er hat daher die Kosten der Verwaltung und des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen, was vorliegend erfolgt ist (E. 13.2). Die dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten belaufen sich auf total Fr. 5'597.80.”
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