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Bei Überweisungen/Verweisungen an Staatsanwaltschaft oder Bundesstrafgericht gelten prozessual analog DPA-/StPO-Vorschriften (z.B. Art.329 StPO, Weiterleitung Dossiers, formelle Kontrolle der Anklageschrift).
“2 LFINMA, si le jugement par le tribunal a été demandé ou si le DFF estime que les conditions requises pour infliger une peine ou une mesure privative de liberté sont remplies, le jugement relève de la juridiction fédérale. Dans ce cas, le DFF dépose le dossier auprès du Ministère public de la Confédération, qui le transmet au Tribunal pénal fédéral. Le renvoi pour jugement tient lieu d'accusation. Les art. 73 à 83 de la loi fédérale du 22 mars 1974 sur le droit pénal administratif (DPA) sont applicables par analogie (al. 2). 1.4 Selon l'art. 77 DPA concernant l'organisation des débats, les pièces de l'administration relatives aux preuves qu'elle a recueillies servent aussi de moyens de preuve au tribunal ; celui-ci peut, d'office ou à la requête d'une partie, recueillir d'autres preuves nécessaires pour élucider l'état de fait ou administrer à nouveau des preuves déjà recueillies par l'administration. 1.5 Sauf disposition contraires des art. 73 à 81 DPA, la procédure devant les tribunaux cantonaux et la procédure devant le Tribunal pénal fédéral sont régies par les dispositions pertinentes du CPP (art. 82 DPA). 1.6 Selon l'art. 405 al. 1 CPP, les dispositions sur les débats de première instance s'appliquent par analogie aux débats d'appel. 1.7 Selon l'art. 331 al. 3 CPP, la direction de la procédure informe les parties des réquisitions de preuves qu'elle a rejetées en motivant succinctement sa décision. Celle-ci n'est pas sujette à recours ; les réquisitions de preuves rejetées peuvent toutefois être présentées à nouveau aux débats. 1.8 Selon l'art. 38a de la loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (LOAP ; RS 173.71), la Cour d'appel du Tribunal pénal fédéral est compétente pour statuer sur les appels et les demandes de révision. L'appel est recevable contre les jugements des tribunaux de première instance qui ont clos tout ou partie de la procédure (art. 398 al. 1 CPP). 1.9 Étant donné le déroulement prévu par le CPP pour la procédure écrite (art. 390 al. 2 à 4 CPP), et sans exclure une compétence de la direction de la procédure, la Cour d'appel considère opportun en l'espèce de statuer in corpore sur la question des réquisitions de preuves.”
“Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe für gegeben, so überweist gemäss Art. 73 VStrR die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Abs. 1 Satz 1). Die Überweisung gilt als Anklage (Abs. 2 Satz 1). Nach Art. 82 VStrR gelten, soweit - wie im vorliegenden Zusammenhang - die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO. Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können nach Art. 80 VStrR die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Abs. 1). Auch die beteiligte Verwaltung kann diese Rechtsmittel selbstständig ergreifen (Abs. 2). Gemäss Art. 329 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob (a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, (b) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, oder (c) Verfahrenshindernisse bestehen (Abs. 1). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Abs. 2). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Abs. 3). Das Wirtschaftsstrafgericht wies das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung von Art.”
Vor Bundesstrafgericht/Beschwerdekammer gelten subsidiär StPO-Regeln bezüglich Beweisrecht, Verfahrensrecht, Fristen und Kosten; Beschwerdegründe umfassen auch Rechtsverzögerung und Unangemessenheit; Kostenentscheid darf nicht an Dritte delegiert werden.
“Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes, welche im Anwendungsbereich des VStrR ergangen sind, kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innerhalb von 10 Tagen Beschwerde nach den Vorschriften von Art. 393 ff. StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) und Art. 82 VStrR erhoben werden. Zur Erhebung einer Beschwerde ist jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch die beteiligte (Bundes-)Verwaltung kann selbstständig die Rechtsmittel der StPO ergreifen (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 81 VStrR). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung oder die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR).”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR). Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Die Beschwerdekammer gab den Parteien Gelegenheit, sich zu diesem Aspekt zu äussern (act. 52). Die Parteien lehnten eine so geänderte Praxis übereinstimmend ab. Das Sekretariat hält am 23. Oktober 2024 im Wesentlichen dafür, an der bisherigen Praxis festzuhalten (act. 53). Es argumentiert hinsichtlich der Verfahrenskosten mit Art. 25 Abs. 4 VStrR (i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 21 Abs. 2 BStKR) sowie Art. 66 Abs. 4 BGG (wonach Behörden in ihrem amtlichen Wirkungskreis keine Kosten aufzuerlegen sind). AB führt in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 (act. 55) aus, die Verfahrenskosten nach BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben sei rechtswidrig. In jenem Fall sei es um eine unterliegende Partei gegangen, während AB vorliegend obsiege. Die obsiegende Partei dürfe aber nicht absichtlich abgestraft werden. Das VStrR kenne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Kosten- und Entschädigungsentscheid durch die Beschwerdekammer (Art. 78 Abs. 4 und Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 StPO bzw. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog und Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 sowie Art. 25 Abs. 1 und 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG). Es sei daher unzulässig, den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungen an die Weko zu delegieren. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation und die Weko sei kein unabhängiges Gericht. Die Beschwerdekammer müsse vielmehr selbst über die Verfahrenskosten entscheiden. Dies habe sie in ihrer konstanten Rechtsprechung auch getan, selbst nach Erlass des BGE 138 IV 225 am 10. Oktober 2012 und auch in bisher ergangenen Beschlüssen des vorliegenden Verfahrens. Es gebe keinen sachlichen Grund, dass die Beschwerdekammer nicht weiterhin nach Obsiegen/Unterliegen über die Verfahrenskosten entscheide. Anders vorzugehen verletze das Legalitätsprinzip, den Schutz vor Willkür, den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und den Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art.”
“Insgesamt kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Beweise willkürlich oder in Verletzung von anderen zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts gewürdigt. Die in Art. 398 Abs. 4 StPO verankerte Kognitionsbeschränkung des Berufungsgerichts auf Willkür (vgl. oben E. 3.5) gilt gemäss Art. 80 Abs. 1 und Art. 82 VStrR auch für Übertretungen des Verwaltungsstrafrechts. Zwar darf im Verwaltungsstrafrecht die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle einer Umwandlung der Busse gleich wie bei Bussen bis max. Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 3 StGB) höchstens drei Monate betragen (vgl. Art. 10 Abs. 3 VStrR), die Busse selbst kann sich jedoch auf ein Vielfaches des in Art. 106 Abs. 1 StGB verankerten Maximalbetrags von Fr. 10'000.-- belaufen. Vorliegend wurden die Beschwerdeführer zu hohen Bussen von mehr als Fr. 7 Mio. (Beschwerdeführer 3) bzw. mehr als Fr. 1 Mio. (Beschwerdeführer 1 und 2) verurteilt. Im Falle der Beschwerdeführer 1 und 2 gingen die Schuldsprüche gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR zudem mit einer solidarischen Leistungspflicht im Umfang von Fr. 4'779'328.65 bzw. Fr. 7'746'343.30 einher. Es rechtfertigt sich angesichts der Tragweite der Schuldsprüche daher, im kantonalen Verfahren an die Begründung und Annahme von Willkür keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Selbst ausgehend davon gibt die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedoch zu keinen Beanstandungen Anlass.”
“2 VStrR kann der Richter die Umwandlung einer nicht einbringbaren Busse in eine Haftstrafe unter gewissen Voraussetzungen ausschliessen. Einer allfälligen nachträglichen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse ist u.U. daher auch noch beim Vollzug der Busse Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Art. 106 Abs. 2 StGB sowie Urteil 6B_889/2022 vom 2. November 2022 E. 2). 7.3.5.3. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, da der Beschwerdeführer 1 nicht behauptet, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich nach dem erstinstanzlichen Urteil verschlechtert. Er machte vielmehr bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend, das Wertschriftenvermögen sei seiner Ehefrau zuzurechnen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 215). Im Berufungsverfahren reichte er lediglich seine aktuelle Steuererklärung aus dem Jahr 2020 sowie ein Bestätigungsschreiben seines Steuervertreters ein, wonach dieser die Steuererklärung nachkontrolliert und am 10. November 2021 eingereicht habe. Die Vorinstanz hatte gemäss Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 398 Art. 4 Satz 1 StPO daher nur zu prüfen, ob das Bezirksgericht die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1 korrekt ermittelte. Fehl geht im Übrigen der Einwand des Beschwerdeführers 1, die Vorinstanz habe die im Berufungsverfahren neu eingereichte Steuererklärung 2020 sowie das Schreiben seines Steuerberaters unberücksichtigt gelassen. Der Beschwerdeführer 1 liess gestützt auf die neuen Unterlagen vortragen, sein Vermögen betrage lediglich rund Fr. 812'523.--, was die Vorinstanz verwarf (vgl. angefochtenes Urteil S. 99). Weiter verweist die Vorinstanz bezüglich der neuen Unterlagen auf ihre Ausführungen zum Entwurf der Steuererklärung 2019 (angefochtenes Urteil S. 100). Damit hat sie die neuen Steuerunterlagen im Ergebnis trotz des Novenverbots - auf welches die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung Bezug nimmt - gewürdigt. 7.3.5.4. Unbegründet ist die Kritik des Beschwerdeführers 1, die Vorinstanz habe seine finanziellen Verhältnisse ungenügend berücksichtigt.”
“Unbegründet ist zunächst die Kritik, die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der Verjährung zu Unrecht eine Kognitionsbeschränkung auferlegt. Zutreffend ist, dass die strafrechtliche Verjährung nach der Rechtsprechung in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteile 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1; 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2). Dies hat indes nicht zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz zwingend auch in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Verjährung zu klärenden Tatfragen über eine volle Kognition verfügt. Bei der Mehrwehrtsteuerhinterziehung kann die Strafverfolgungsverjährung gemäss Art. 105 Abs. 2 MWSTG nach einer Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR nicht mehr eintreten. Die Verjährungsfrage bildete vorliegend zudem Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils. Unter diesen Umständen gelten für Rügen betreffend die Verjährung im Rechtsmittelverfahren die gesetzlichen Kognitionsbeschränkungen. Die Vorinstanz überprüfte die für die Verjährung relevanten erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen daher zu Recht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 398 Abs. 4 StPO; oben E. 3.5.2).”
“Grundlagen Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 77 Abs. 3 VStrR und Art. 10 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR). Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Beweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnahmen der Verwaltung wiederholen (Art. 77 Abs. 1 VStrR).”
“Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse betrage die Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage; 3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus: den Kosten der Voruntersuchung, ausmachend CHF 1'200.00, den Kosten des Einspracheverfahrens, ausmachend CHF 100.00, den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftlicher Begründung), ausmachend CHF 1'517.00 (inkl. Auslagen), den Kosten des Berufungsverfahrens, sowie einer Gebühr von CHF 300.00 für die schriftliche Berufungsführung durch die Staatsanwaltschaft. 4. Die Zivilklage der Privatklägerschaft sei auf den Zivilweg zu verwiesen (Art. 353 Abs. 2 StPO).» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren zu einer Beurteilung durch kantonale Gerichte (vgl. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), so können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73 bis Art. 81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 25. Februar 2021 vollumfänglich angefochten (pag. 18 238 ff.). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Sanktionen, das Urteil im Zivilpunkt sowie die Kostenfolgen zu prüfen. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich demgegenüber auf den Sanktionenpunkt, mithin Ziff. I.1. und Ziff. I.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 210.00 und Verurteilung zu einer Busse von CHF 12'000.00; vgl. pag. 18 272 f.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil in Bezug auf die Strafart, die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe und die Höhe der Busse auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art.”
“Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse betrage die Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage; 3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus: den Kosten der Voruntersuchung, ausmachend CHF 1'200.00, den Kosten des Einspracheverfahrens, ausmachend CHF 100.00, den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftlicher Begründung), ausmachend CHF 1'517.00 (inkl. Auslagen), den Kosten des Berufungsverfahrens, sowie einer Gebühr von CHF 300.00 für die schriftliche Berufungsführung durch die Staatsanwaltschaft. 4. Die Zivilklage der Privatklägerschaft sei auf den Zivilweg zu verwiesen (Art. 353 Abs. 2 StPO).» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren zu einer Beurteilung durch kantonale Gerichte (vgl. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), so können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73 bis Art. 81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 25. Februar 2021 vollumfänglich angefochten (pag. 18 238 ff.). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Sanktionen, das Urteil im Zivilpunkt sowie die Kostenfolgen zu prüfen. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich demgegenüber auf den Sanktionenpunkt, mithin Ziff. I.1. und Ziff. I.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 210.00 und Verurteilung zu einer Busse von CHF 12'000.00; vgl. pag. 18 272 f.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil in Bezug auf die Strafart, die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe und die Höhe der Busse auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art.”
“Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren zu einer Beurteilung durch kantonale Gerichte (vgl. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), so können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73 bis Art. 81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 25. Februar 2021 vollumfänglich angefochten (pag. 18 238 ff.). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Sanktionen, das Urteil im Zivilpunkt sowie die Kostenfolgen zu prüfen. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich demgegenüber auf den Sanktionenpunkt, mithin Ziff. I.1. und Ziff. I.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF”
“Soweit der Beschwerdeführer die Anstellung bzw. Beauftragung von Lauber und Pollace mit der Durchführung der Untersuchung bemängelt und vorbringt, das Verfahren sei de facto an die ESTV delegiert worden, ist Folgendes festzuhalten: Die sachliche Zuständigkeit der untersuchenden Verwaltungsbehörde kann von den Parteien im Vorfahren grundsätzlich jederzeit in Frage gestellt werden. Die sachliche Zuständigkeit als eine der Prozessvoraussetzungen kann auch als Vorfrage in den gerichtlichen Verfahren aufgeworfen werden (vgl. Art. 339 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR; Hauri/Venez, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 339 StPO N. 8). Indes war der Beschwerdeführer in der vom Beschwerdegegner geführten Untersuchung zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids am 31. Mai 2022 nicht beteiligt. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in der vom Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern zurückgewiesenen Anklage als Beschuldigter galt, vermochte kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Zuständigkeit von Lauber und Pollace zu begründen. Dies kann sich allenfalls ändern, sollte der Beschwerdeführer künftig in der von ihnen geführten Untersuchung als Beschuldigter teilnehmen. Diesfalls stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht zu, die Zuständigkeit der untersuchenden Verfahrensleitern anzuzweifeln und gegebenenfalls zu beantragen, dass über sein Vorbringen, die Untersuchung werde faktisch von der ESTV und nicht vom Beschwerdegegner geführt, in einer anfechtbaren Verfügung befunden wird. Ausserdem könnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anfechtung einer ihn betreffenden Amts- bzw.”
“Bei dieser Ausgangslage ist keine Dispositivziffer des vorinstanzlichen Ur- teils in Rechtskraft erwachsen (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 402 StPO). Der angefoch- tene Entscheid steht grundsätzlich insgesamt zur Disposition. Nicht mehr zu überprüfen sind einzig die Fall-Dossiers 213, 439, 438, 461, 465 sowie 512/1.1, 512/1.2, 512/1.3, 512/1.4, 512/1.7, 512/1.8 und 512/1.9, in denen die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten und vom BAZG unangefochten davon ausging, dass die Verjährung eingetreten sei bzw. der Anklagevorwurf nicht erstellt werden könne. Diese Entscheide sind nur noch durch Aufnahme in das Dispositiv zu for- malisieren (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3): Das Verfahren ist in den Fall-Dossiers 438, 461, 465 einzustellen und der Beschuldigte in den Fall-Dossiers 213, 439, 512/1.1, 512/1.2, 512/1.3, 512/1.4, 512/1.7, 512/1.8, 512/1.9 freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten ist insoweit (Einstellung hinsichtlich der Fall-Dossiers 213, 438, 439, 461, 465, Freispruch hinsichtlich der Fall-Dossiers 512/1.1, 512/1.2, 512/1.3, 512/1.4, 512/1.7, 512/1.8, 512/1.9) gegenstandslos.”
“Die übrigen Parteien geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können gestützt auf Art. 80 Abs. 1 VStrR die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ergriffen werden. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des VStrR gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Die”
“1 LFINMA, il DFF è l'autorità di perseguimento e di giudizio per le infrazioni alle disposizioni penali della FINMA o delle leggi sui mercati finanziari giusta l'art. 1 cpv. 1 LFINMA. In questi casi è applicabile la DPA. 1.3 Giusta l'art. 50 cpv. 2 LFINMA, se è stato chiesto il giudizio di un tribunale o se il DFF ritiene adempiute le condizioni per una pena detentiva o per una misura privativa della libertà, il giudizio del reato compete alla giurisdizione federale. In tal caso il DFF trasmette gli atti al MPC all'attenzione del TPF. La trasmissione degli atti funge da accusa. Gli art. 73-83 DPA sono applicabili per analogia. In applicazione degli art. 2 cpv. 2 e 35 cpv. 1 della Legge federale sull'organizzazione delle autorità penali della Confederazione (LOAP; RS 173.71), la Corte penale è competente per statuire in primo grado sui casi che sottostanno alla giurisdizione federale. 1.4 La procedura dinanzi alla Corte penale è retta dagli art. 73-80 DPA (v. art. 81 DPA). Le pertinenti e non contraddittorie disposizioni del CPP sono applicabili a titolo sussidiario (art. 82 DPA). 1.5 La DPA è silente sulla questione relativa alla composizione della Corte chiamata a statuire su un caso di diritto penale amministrativo, ragione per cui, per rinvio dell'art. 36 cpv. 2 LOAP, trova applicazione l'art. 19 cpv. 2 del Codice di diritto processuale penale svizzero (CPP; RS 312.0). Nel caso di specie, le pene richieste dall'accusa sono delle pene pecuniarie, nonché una multa. La causa è pertanto di competenza del giudice unico (v. art. 19 cpv. 2 lett. b CPP). 1.6 Ai sensi dell'art. 75 cpv. 1 DPA, il tribunale esamina se il suo giudizio è stato chiesto in tempo utile. Chiunque è colpito da una decisione penale o di confisca può, entro dieci giorni dalla notificazione, chiedere di essere giudicato da un tribunale (art. 72 cpv. 1 DPA). La decisione penale del 20 dicembre 2019 è stata notificata ad A., a C. e a B., rispettivamente il 27 dicembre 2019 e il 23 dicembre 2019 (v. supra, Fatti lett. H1, H2 e H3, in fine). Le richieste di essere giudicati da un tribunale presentate al DFF da A.”
Bei Ausstands- und Zuständigkeitsgesuchen ist auf den Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (nicht auf frühere Tatsachen); Art.56 ff. StPO wird herangezogen.
“Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach das gegen sie gerichtete Gesuch vom Generalsekretariat des EJPD zu beurteilen sei, da sich die monierten Vorgänge allesamt im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das VStrR anwendbar gewesen sei, zugetragen hätten, findet keine Grundlage im Gesetz und ist auch nicht sachgerecht. Die von ihr beschriebene Zuständigkeitsordnung könnte je nach Konstellation beispielsweise zur Folge haben, dass im Falle eines Ausstandsgesuchs, in welchem ausstandsbegründende Vorgänge moniert werden, die sich teilweise im Vor- und teilweise im Hauptverfahren zugetragen haben, ein Splitting bezüglich Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zu erfolgen hätte (d.h. die im Vorverfahren verwirklichten Vorgänge würden vom EJPD und die im Hauptverfahren verwirklichten von der kantonalen Beschwerdeinstanz beurteilt), was offensichtlich nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen kann. Das VStrR enthält in seinem dritten Abschnitt Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren. In diesem Zusammenhang ist in Art. 82 VStrR normiert, dass in kantonalen Gerichtsverfahren die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, sofern das VStrR in den Art. 73-81 nichts anderes bestimmt. Abgesehen von Art. 29 Abs. 2 und 3 VStrR existieren im VStrR keine besonderen Vorschriften bezüglich des Ausstandsverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für die Bestimmung der massgeblichen Verfahrens- und damit auch der Zuständigkeitsvorschriften in Ausstandsverfahren auf den Zeitpunkt der ausstandsbegründenden Tatsachen – anstelle des Verfahrensstands zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – hätte abstellen wollen, können nicht ausgemacht werden. Somit ist hinsichtlich des hier interessierenden Gesuchs, das nach Hängigkeit beim Wirtschaftsstrafgericht gestellt worden ist, für die Festlegung der Zuständigkeit auf die massgeblichen Bestimmungen der StPO abzustellen (ebenso Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 121 zu Art. 29 VStrR: Das gerichtliche Verfahren – und die damit einhergehende direkte Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen gem.”
“Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach das gegen sie gerichtete Gesuch vom Generalsekretariat des EJPD zu beurteilen sei, da sich die monierten Vorgänge allesamt im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das VStrR anwendbar gewesen sei, zugetragen hätten, findet keine Grundlage im Gesetz und ist auch nicht sachgerecht. Die von ihr beschriebene Zuständigkeitsordnung könnte je nach Konstellation beispielsweise zur Folge haben, dass im Falle eines Ausstandsgesuchs, in welchem ausstandsbegründende Vorgänge moniert werden, die sich teilweise im Vor- und teilweise im Hauptverfahren zugetragen haben, ein Splitting bezüglich Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zu erfolgen hätte (d.h. die im Vorverfahren verwirklichten Vorgänge würden vom EJPD und die im Hauptverfahren verwirklichten von der kantonalen Beschwerdeinstanz beurteilt), was offensichtlich nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen kann. Das VStrR enthält in seinem dritten Abschnitt Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren. In diesem Zusammenhang ist in Art. 82 VStrR normiert, dass in kantonalen Gerichtsverfahren die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, sofern das VStrR in den Art. 73-81 nichts anderes bestimmt. Abgesehen von Art. 29 Abs. 2 und 3 VStrR existieren im VStrR keine besonderen Vorschriften bezüglich des Ausstandsverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für die Bestimmung der massgeblichen Verfahrens- und damit auch der Zuständigkeitsvorschriften in Ausstandsverfahren auf den Zeitpunkt der ausstandsbegründenden Tatsachen – anstelle des Verfahrensstands zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – hätte abstellen wollen, können nicht ausgemacht werden. Somit ist hinsichtlich des hier interessierenden Gesuchs, das nach Hängigkeit beim Wirtschaftsstrafgericht gestellt worden ist, für die Festlegung der Zuständigkeit auf die massgeblichen Bestimmungen der StPO abzustellen (ebenso Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 121 zu Art. 29 VStrR: Das gerichtliche Verfahren – und die damit einhergehende direkte Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen gem.”
“Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach das gegen sie gerichtete Gesuch vom Generalsekretariat des EJPD zu beurteilen sei, da sich die monierten Vorgänge allesamt im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das VStrR anwendbar gewesen sei, zugetragen hätten, findet keine Grundlage im Gesetz und ist auch nicht sachgerecht. Die von ihr beschriebene Zuständigkeitsordnung könnte je nach Konstellation beispielsweise zur Folge haben, dass im Falle eines Ausstandsgesuchs, in welchem ausstandsbegründende Vorgänge moniert werden, die sich teilweise im Vor- und teilweise im Hauptverfahren zugetragen haben, ein Splitting bezüglich Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zu erfolgen hätte (d.h. die im Vorverfahren verwirklichten Vorgänge würden vom EJPD und die im Hauptverfahren verwirklichten von der kantonalen Beschwerdeinstanz beurteilt), was offensichtlich nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen kann. Das VStrR enthält in seinem dritten Abschnitt Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren. In diesem Zusammenhang ist in Art. 82 VStrR normiert, dass in kantonalen Gerichtsverfahren die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, sofern das VStrR in den Art. 73-81 nichts anderes bestimmt. Abgesehen von Art. 29 Abs. 2 und 3 VStrR existieren im VStrR keine besonderen Vorschriften bezüglich des Ausstandsverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für die Bestimmung der massgeblichen Verfahrens- und damit auch der Zuständigkeitsvorschriften in Ausstandsverfahren auf den Zeitpunkt der ausstandsbegründenden Tatsachen – anstelle des Verfahrensstands zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – hätte abstellen wollen, können nicht ausgemacht werden. Somit ist hinsichtlich des hier interessierenden Gesuchs, das nach Hängigkeit beim Wirtschaftsstrafgericht gestellt worden ist, für die Festlegung der Zuständigkeit auf die massgeblichen Bestimmungen der StPO abzustellen (ebenso Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 121 zu Art. 29 VStrR: Das gerichtliche Verfahren – und die damit einhergehende direkte Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen gem.”
“Diesfalls wird das gerichtliche Verfahren eingestellt (Art. 78 Abs. 3 VStrR). Der Rückzug der Strafverfügung hat ne-bis-in-idem-Wirkung und die Verwaltungsbehörde hat in der Folge ihr Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und in diesem Rahmen über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Untersuchungsverfahrens zu befinden (vgl. Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, 2020, Art. 78 VStrR N. 9). 2.2 A. macht geltend, der Ausstandsgrund betreffend die Gruppenleiterin bewirke die Nichtigkeit der Strafverfügung, womit diese nicht zurückgezogen werden könne, sondern aufzuheben sei. Andernfalls liesse sich nach Ansicht A.s eine nichtige Strafverfügung mittels Rückzugs der Aufhebung und Wiederholung entziehen, womit die im Verfahren verwirklichte Unfairness weiterbestehen würde (SK 9.521.124 ff. Rz. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund beantragt A. explizit, dass das gesamte Verfahren nicht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR zurückgewiesen, sondern dieses in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR infolge Verjährungseintritts eingestellt werde (SK 9.521.124 ff. Rz. 33 ff.). B. vertritt zusammengefasst die Ansicht, ein Rückzug der Strafverfügung, die er ebenfalls als nichtig bzw. zumindest als ungültig qualifiziere, unzulässig sei und das gesamte Verfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (SK 9.522.102 ff. Rz. 11 ff.). Das EFD führt demgegenüber aus, eine Verfahrenseinstellung habe vorliegend sowohl gestützt auf Art. 78 Abs. 3 VStrR infolge Rückzugs der Strafverfügungen als auch infolge Verjährungseintritts nach Art. 329 Abs. 4 StPO zu erfolgen, da ein dauerndes Verfahrenshindernis bestehen würde. Durch den Rückzug der Strafverfügungen würden nach Ansicht des EFD die Anträge von A. und B. auf Aufhebung der Strafverfügungen gegenstandslos werden. Hinsichtlich der von den Beschuldigten beantragten Aufhebung und Wiederholung weiterer Amtshandlungen fehle es ihnen nach Auffassung des EFD an einem Rechtsschutzinteresse, da das Verwaltungsverfahren gegen beide ohnehin einzustellen sei (SK 9.”
“September 2024 sowie mit Ergänzung vom 2. Oktober 2024 beantragt, er sei wegen finanzieller Bedürftigkeit seines Mandanten sowie angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Straffalles rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen (TPF 9.521.008-019); - auch der Beschuldigte wünscht, dass Rechtsanwalt Ivan Jabbour weiterhin als sein Verteidiger amtet (TPF 9.521.010); - die Bestellung eines amtlichen Verteidigers der Verfahrensleitung im jeweiligen Verfahrensstadium obliegt (Art. 133 Abs. 1 StPO); - gemäss Art. 130 lit. d StPO die beschuldigte Person verteidigt sein muss, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt; - in Verwaltungsstrafverfahren vor Bundesstrafgericht das EFD – nebst der Bundesanwaltschaft – die Anklagevertretung wahrnimmt (Art. 74 Abs. 1 VStrR; Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 74 VStrR N. 3); - gemäss Art. 82 VStrR für das Verwaltungsstrafverfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die Vorschriften der StPO gelten, soweit die Art. 73 – 81 VStrR nichts anderes bestimmen; - das VStrR für den Fall der Teilnahme eines Vertreters des EFD an der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht in Bezug auf die Frage der notwendigen Verteidigung des Beschuldigten keine eigenen Vorschriften enthält, womit Art. 130 lit. d StPO zur Anwendung kommt; - anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2024 sich das EFD durch Herrn Dr. Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst, vertreten liess; - der Vertreter des EFD Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch um amtliche Verteidigung vernehmen zu lassen, wobei er den Entscheid in das Ermessen des Gerichts stellte; - aufgrund der Teilnahme des Vertreters des EFD ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO vorliegt; - die Verfahrensleitung unter anderem eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn bei notwendiger Verteidigung die Wahlverteidigung das Mandat niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art.”
“2 LFINMA, si le jugement par le tribunal a été demandé ou si le DFF estime que les conditions requises pour infliger une peine ou une mesure privative de liberté sont remplies, le jugement relève de la juridiction fédérale. Dans ce cas, le DFF dépose le dossier auprès du Ministère public de la Confédération, qui le transmet au Tribunal pénal fédéral. Le renvoi pour jugement tient lieu d'accusation. Les art. 73 à 83 de la loi fédérale du 22 mars 1974 sur le droit pénal administratif (DPA) sont applicables par analogie (al. 2). 1.4 Selon l'art. 77 DPA concernant l'organisation des débats, les pièces de l'administration relatives aux preuves qu'elle a recueillies servent aussi de moyens de preuve au tribunal ; celui-ci peut, d'office ou à la requête d'une partie, recueillir d'autres preuves nécessaires pour élucider l'état de fait ou administrer à nouveau des preuves déjà recueillies par l'administration. 1.5 Sauf disposition contraires des art. 73 à 81 DPA, la procédure devant les tribunaux cantonaux et la procédure devant le Tribunal pénal fédéral sont régies par les dispositions pertinentes du CPP (art. 82 DPA). 1.6 Selon l'art. 405 al. 1 CPP, les dispositions sur les débats de première instance s'appliquent par analogie aux débats d'appel. 1.7 Selon l'art. 331 al. 3 CPP, la direction de la procédure informe les parties des réquisitions de preuves qu'elle a rejetées en motivant succinctement sa décision. Celle-ci n'est pas sujette à recours ; les réquisitions de preuves rejetées peuvent toutefois être présentées à nouveau aux débats. 1.8 Selon l'art. 38a de la loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (LOAP ; RS 173.71), la Cour d'appel du Tribunal pénal fédéral est compétente pour statuer sur les appels et les demandes de révision. L'appel est recevable contre les jugements des tribunaux de première instance qui ont clos tout ou partie de la procédure (art. 398 al. 1 CPP). 1.9 Étant donné le déroulement prévu par le CPP pour la procédure écrite (art. 390 al. 2 à 4 CPP), et sans exclure une compétence de la direction de la procédure, la Cour d'appel considère opportun en l'espèce de statuer in corpore sur la question des réquisitions de preuves.”
“Es ist zwar zutreffend, dass ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, weshalb neue Behauptungen und Beweise im Berufungsprozess grundsätzlich nicht vorgebracht werden können (Art. 82 VStrR in Verbindung mit Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Strafzumessung ist indes stets von Amtes wegen vorzunehmen und der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB (Wohlverhalten) ist bei gegebenen Voraussetzungen in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Diesbe- züglich erkannte das Bundesgericht in einem Urteil, welches ebenfalls Übertretun- gen aus dem Verwaltungsstrafrecht zum Gegenstand hatte, dass zur Berechnung des Zeitablaufs nach Art. 48 lit. e StGB der Zeitpunkt des Berufungsurteils mass- gebend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 m.w.H.; vgl. zum Ganzen nachstehend E. III. B.4.4.4.). Entsprechend muss es - 15 - dem Berufungsgericht auch in Übertretungsangelegenheiten möglich sein, im Rahmen der Strafzumessung Abklärungen hinsichtlich des Wohlverhaltens des Beschuldigten zu treffen, ansonsten diese Regelung ins Leere liefe und während des Berufungsverfahrens stets von einem Wohlverhalten auszugehen wäre.”
“Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, bemisst sich die Busse auch im Mehrwertsteuerstrafrecht nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 StGB (vgl. Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB), soweit die Busse Fr. 5'000.– übersteigt. Dementsprechend sind bei der Festsetzung der Mehrwertsteuerhinter- ziehungsbusse die Täterkomponente und damit auch die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten sowie dessen Verhalten nach der Tat mitzuberücksichti- gen (vgl. nachstehend E. III. A.3.1.-3.2.). Die Strafbehörden haben grundsätzlich von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 82 VStrR in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 StPO). Wenn bei der Strafzumessung von Bedeutung ist, ob der Beschul- digte seit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen erneut delinquierte, so ist das Berufungsgericht entsprechend auch dazu verpflichtet, zur Abklärung der per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aktuelle Auskünfte bzw. einen Strafre- gisterauszug einzuholen (BGE 148 IV 356 E. 2.3.1 und E. 2.4.2; vgl. auch Art. 34 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz MWSTG, wonach die Behörden verpflichtet sind, die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte zu geben).”
“Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 6B_766/2023 vom 24. August 2023 E. 3; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 5.1; 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.3).”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Ausstandssache in einem Verwaltungsstrafverfahren gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51; BGS) (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS kommt für solche Widerhandlungen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0; VStrR) zur Anwendung. Für Ausstandsgesuche in gerichtlichen Verfahren verweist Art. 29 Abs. 3 VStrR auf das einschlägige eidgenössische Recht und damit auf Art. 56 ff. StPO (vgl. auch Art. 82 VStrR). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind, von den nachstehenden Vorbehalten abgesehen, grundsätzlich erfüllt.”
Der Status als Beschuldigter/Akteursbeteiligung begründet erst ein schutzwürdiges Interesse für Zuständigkeitsrügen; Beteiligte können aber während des verwaltungsinternen Verfahrens die sachliche Zuständigkeit in Frage stellen.
“Soweit der Beschwerdeführer die Anstellung bzw. Beauftragung von Lauber und Pollace mit der Durchführung der Untersuchung bemängelt und vorbringt, das Verfahren sei de facto an die ESTV delegiert worden, ist Folgendes festzuhalten: Die sachliche Zuständigkeit der untersuchenden Verwaltungsbehörde kann von den Parteien im Vorfahren grundsätzlich jederzeit in Frage gestellt werden. Die sachliche Zuständigkeit als eine der Prozessvoraussetzungen kann auch als Vorfrage in den gerichtlichen Verfahren aufgeworfen werden (vgl. Art. 339 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR; Hauri/Venez, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 339 StPO N. 8). Indes war der Beschwerdeführer in der vom Beschwerdegegner geführten Untersuchung zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids am 31. Mai 2022 nicht beteiligt. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in der vom Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern zurückgewiesenen Anklage als Beschuldigter galt, vermochte kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Zuständigkeit von Lauber und Pollace zu begründen. Dies kann sich allenfalls ändern, sollte der Beschwerdeführer künftig in der von ihnen geführten Untersuchung als Beschuldigter teilnehmen. Diesfalls stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht zu, die Zuständigkeit der untersuchenden Verfahrensleitern anzuzweifeln und gegebenenfalls zu beantragen, dass über sein Vorbringen, die Untersuchung werde faktisch von der ESTV und nicht vom Beschwerdegegner geführt, in einer anfechtbaren Verfügung befunden wird. Ausserdem könnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anfechtung einer ihn betreffenden Amts- bzw.”
“Soweit der Beschwerdeführer die Anstellung bzw. Beauftragung von Lauber und Pollace mit der Durchführung der Untersuchung bemängelt und vorbringt, das Verfahren sei de facto an die ESTV delegiert worden, ist Folgendes festzuhalten: Die sachliche Zuständigkeit der untersuchenden Verwaltungsbehörde kann von den Parteien im Vorfahren grundsätzlich jederzeit in Frage gestellt werden. Die sachliche Zuständigkeit als eine der Prozessvoraussetzungen kann auch als Vorfrage in den gerichtlichen Verfahren aufgeworfen werden (vgl. Art. 339 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR; Hauri/Venez, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 339 StPO N. 8). Indes war der Beschwerdeführer in der vom Beschwerdegegner geführten Untersuchung zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids am 31. Mai 2022 nicht beteiligt. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in der vom Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern zurückgewiesenen Anklage als Beschuldigter galt, vermochte kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Zuständigkeit von Lauber und Pollace zu begründen. Dies kann sich allenfalls ändern, sollte der Beschwerdeführer künftig in der von ihnen geführten Untersuchung als Beschuldigter teilnehmen. Diesfalls stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht zu, die Zuständigkeit der untersuchenden Verfahrensleitern anzuzweifeln und gegebenenfalls zu beantragen, dass über sein Vorbringen, die Untersuchung werde faktisch von der ESTV und nicht vom Beschwerdegegner geführt, in einer anfechtbaren Verfügung befunden wird. Ausserdem könnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anfechtung einer ihn betreffenden Amts- bzw.”
Die StPO wird subsidiär angewendet, um Verfahrenslücken im Verwaltungsstrafrecht zu schliessen (u.a. Fristen, Zuständigkeit, Beweis- und Verfahrensregeln) — dies gilt für kantonale Verfahren, das Bundesstrafgericht, DPA-Verfahren und spezielle Bereiche (Zoll, Einziehung, Finanzmarkt, Glücksspiele).
“In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung der zu überprüfenden Strafverfügung gilt als Anklage. 1.1.2 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das FINMAG i.V.m. GwG zum Gegenstand. Das GwG zählt zu den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. f. FINMAG). Nachdem die Beschuldigten gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR fristgerecht die gerichtliche Beurteilung verlangt haben, ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.1.3 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73-80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO anwendbar (Art. 82 VStrR). 1.1.4 Parteien im verwaltungsstrafrechtlichen Gerichtsverfahren vor dem Bundesstrafgericht sind der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR). Die Hauptverhandlung kann auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist (Art. 76 Abs. 1 VStrR). Als Besonderheit gegenüber dem Kontumazialverfahren – welches im Regelfall das Ansetzen einer neuen Hauptverhandlung und ein erneutes Fernbleiben der beschuldigten Person voraussetzt (vgl. Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO) – genügt für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens nach VStrR ein einmaliges Nichterscheinen der beschuldigten Person zur Hauptverhandlung. Eine weitere Voraussetzung für ein Säumnisurteil ergibt sich aus Art.”
“Die Überweisung verweist vorliegend auf die Strafverfügung des EFD vom 23. April 2024. Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das Finanzmarktgesetz und das aBEHG, das im anklagerelevanten Zeitraum zu den Finanzmarkterlassen zählte, zum Gegenstand. Nachdem der Beschuldigte fristgerecht innert 10 Tagen nach Eröffnung der Strafverfügung die gerichtliche Beurteilung verlangt hat, ist die Strafkammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung sachlich zuständig (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.2 Verfahren Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73–80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung sind Parteien im gerichtlichen Verfahren (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (Hauri, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2 VStrR). 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3.”
“Le 6 avril 2023, la plaignante fait parvenir des observations spontanées dans lesquelles elle persiste toujours dans ses conclusions (act. 11). M. Invitée à prendre position sur les observations précitées, l'OFDF se détermine le 21 avril 2023 et ne change pas ses conclusions (act. 13). Les arguments et moyens de preuve invoqués par les parties seront repris, si nécessaire, dans les considérants en droit. La Cour considère en droit: 1. Les infractions contre la loi sur les douanes (LD; RS 631.0) sont poursuivies et jugées conformément à la présente loi et à la loi sur le droit pénal administratif (DPA; RS 313.0). L'autorité compétente pour poursuivre et juger est l'OFDF (art. 128 al. 1 et 2 LD). 2. 2.1 La présente procédure est régie par le DPA (art. 39 al. 2 let. a de la loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération [LOAP, RS 173.71]). Dans la mesure où le DPA ne règle pas exhaustivement certaines questions, les dispositions du Code de procédure pénale suisse (CPP, RS 312.0) sont applicables en principe par analogie (cf. art. 82 DPA; ATF 139 IV 246 consid. 1.2 p. 248; arrêt du Tribunal fédéral 1B_91/2019 du 11 juin 2019 consid. 2.1). 2.2 La Cour de céans examine d'office et en pleine cognition la recevabilité des plaintes qui lui sont adressées (arrêt du Tribunal pénal fédéral BB.2018.194 du 22 février 2019 consid. 1.1). 2.3 Les mesures de contrainte au sens des art. 45 ss DPA ainsi que les actes et les omissions qui s'y rapportent peuvent faire l'objet d'une plainte devant la Cour des plaintes (art. 26 al. 1 DPA en lien avec l'art. 37 al. 2 let. b LOAP). Si la décision contestée émane du directeur de l'administration, la plainte est directement adressée à la Cour. Dans les autres cas, elle est adressée à ce directeur qui la transmet à la Cour, avec ses observations, s'il n'entend pas y donner suite, au plus tard le troisième jour ouvrable suivant celui où dite plainte a été déposée (art. 26 al. 2 et 3 DPA). 2.4 Dispose de la qualité pour déposer plainte quiconque est atteint par l'acte d'enquête qu'il attaque, l'omission qu'il dénonce ou la décision sur plainte et a un intérêt digne de protection à ce qu'il y ait une annulation ou modification (art.”
“Le 6 avril 2023, la plaignante fait parvenir des observations spontanées dans lesquelles elle persiste toujours dans ses conclusions (act. 11). M. Invitée à prendre position sur les observations précitées, l'OFDF se détermine le 21 avril 2023 et ne change pas ses conclusions (act. 13). Les arguments et moyens de preuve invoqués par les parties seront repris, si nécessaire, dans les considérants en droit. La Cour considère en droit: 1. Les infractions contre la loi sur les douanes (LD; RS 631.0) sont poursuivies et jugées conformément à la présente loi et à la loi sur le droit pénal administratif (DPA; RS 313.0). L'autorité compétente pour poursuivre et juger est l'OFDF (art. 128 al. 1 et 2 LD). 2. 2.1 La présente procédure est régie par le DPA (art. 39 al. 2 let. a de la loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération [LOAP, RS 173.71]). Dans la mesure où le DPA ne règle pas exhaustivement certaines questions, les dispositions du Code de procédure pénale suisse (CPP, RS 312.0) sont applicables en principe par analogie (cf. art. 82 DPA; ATF 139 IV 246 consid. 1.2 p. 248; arrêt du Tribunal fédéral 1B_91/2019 du 11 juin 2019 consid. 2.1). 2.2 La Cour de céans examine d'office et en pleine cognition la recevabilité des plaintes qui lui sont adressées (arrêt du Tribunal pénal fédéral BB.2018.194 du 22 février 2019 consid. 1.1). 2.3 Les mesures de contrainte au sens des art. 45 ss DPA ainsi que les actes et les omissions qui s'y rapportent peuvent faire l'objet d'une plainte devant la Cour des plaintes (art. 26 al. 1 DPA en lien avec l'art. 37 al. 2 let. b LOAP). Si la décision contestée émane du directeur de l'administration, la plainte est directement adressée à la Cour. Dans les autres cas, elle est adressée à ce directeur qui la transmet à la Cour, avec ses observations, s'il n'entend pas y donner suite, au plus tard le troisième jour ouvrable suivant celui où dite plainte a été déposée (art. 26 al. 2 et 3 DPA). 2.4 Dispose de la qualité pour déposer plainte quiconque est atteint par l'acte d'enquête qu'il attaque, l'omission qu'il dénonce ou la décision sur plainte et a un intérêt digne de protection à ce qu'il y ait une annulation ou modification (art.”
“Gli articoli 73-83 della Legge federale del 22 marzo 1974 sul diritto penale amministrativo (DPA; RS 313.0) sono applicabili per analogia. 1.3 In applicazione degli art. 2 cpv. 2 e 35 cpv. 1 della Legge federale sull'organizzazione delle autorità penali della Confederazione (LOAP; RS 173.71), la Corte penale è competente per statuire in primo grado sui casi che sottostanno alla giurisdizione federale. In concreto, la decisione penale del 16 marzo 2022, emessa dal DFF, concerne una violazione dell'art. 37 LRD. Tale legge costituisce una legge sui mercati finanziari ai sensi dell'art. 1 cpv. 1 lett. f LFINMA, per cui la richiesta di A. di essere giudicato da un tribunale è di competenza della Corte penale, in quanto giurisdizione federale di prima istanza. 1.4 Alla procedura dinanzi alla Corte penale sono applicabili per analogia gli art. 73-80 DPA (cfr. art. 81 DPA). Le pertinenti e non contraddittorie disposizioni del Codice di diritto processuale penale svizzero (CPP; RS 312.0) sono applicabili a titolo sussidiario (art. 82 DPA). La DPA non regola la questione relativa alla composizione della corte chiamata a statuire su un caso di diritto penale amministrativo, ragione per cui è applicabile l'art. 19 cpv. 2 CPP, al quale rinvia l'art. 36 cpv. 2 LOAP. In concreto, l'accusa chiede che l'imputato venga condannato al pagamento di una multa. La causa è pertanto di competenza del giudice unico (art. 19 cpv. 2 lett. b CPP). 1.5 Giusta l'art. 72 cpv. 1 DPA, chiunque è colpito da una decisione penale o di confisca può, entro dieci giorni dalla notificazione, chiedere di essere giudicato da un tribunale. Ai sensi dell'art. 75 cpv. 1 DPA, il tribunale esamina se il suo giudizio è stato chiesto in tempo utile. La decisione penale del 16 marzo 2022 è stata notificata al difensore di A. il giorno seguente (cfr. act. DFF 100 72). La richiesta di essere giudicato da un tribunale, presentata dall'imputato in data 25 marzo 2022 e pervenuta al DFF il 28 marzo 2022 (cfr. act. DFF 100 70, 73), è quindi tempestiva. Dall'esame della ricevibilità del rinvio a giudizio non risultano irregolarità o impedimenti a procedere (art.”
“Elle peut cependant être retenue dans une situation particulière, à savoir celle dans laquelle une personne ayant l’obligation de surveiller un tiers laisse ce dernier réaliser les éléments constitutifs d’une infraction (Sträuli, in : Moreillon et al. [éd.], Commentaire romand, Code pénal I, Art. 1-110 CP, 2e éd. 2021, nn. 57 et 58 ad art. 24 et les références citées). 9.2.2 Aux termes de l’art. 73 DPA, si le jugement par le tribunal a été demandé ou si le département auquel l’administration est subordonnée estime que les conditions requises pour infliger une peine ou une mesure privative de liberté ou une expulsion au sens de l’art. 66a ou 66abis CP sont remplies, l’administration concernée transmet le dossier au Ministère public cantonal à l’intention du tribunal compétent. Le renvoi pour jugement n’a pas lieu tant que la prestation ou la restitution sur laquelle se fonde la procédure pénale n’a pas été l’objet d’une décision entrée en force ou n’a pas été reconnue par un paiement sans réserve (al. 1). Le renvoi pour jugement tient lieu d’accusation. Il doit contenir un exposé des faits et indiquer les dispositions pénales applicables ou se référer au prononcé pénal (al. 2). Selon l’art. 82 DPA, sauf dispositions contraires des art. 73 à 81, la procédure devant les tribunaux cantonaux et la procédure devant le Tribunal pénal fédéral sont régies par les dispositions pertinentes du CPP. L'acte d'accusation détermine l'objet de la procédure devant le tribunal (fonction de délimitation). L'accusation doit exposer les infractions retenues à charge du prévenu de telle manière que les soupçons soient suffisamment concrétisés d'un point de vue objectif et subjectif. De même, le principe d'accusation vise la protection des droits de la défense de la personne accusée et garantit le droit d'être entendu (fonction d'information). En vertu de l'art. 325 al. 1 let. f CPP, l'acte d'accusation désigne, le plus brièvement possible, mais avec précision, les actes reprochés au prévenu, le lieu, la date et l'heure de leur commission ainsi que leurs conséquences et le mode de procéder de l'auteur (ATF 141 IV 132 consid. 3.4.1). 9.3 Le premier juge considère que l’on ne discernerait pas clairement si un comportement actif ou une simple omission serait reproché à B.”
“Invité à se déterminer, le TAPEM maintient les termes de son jugement et renonce à formuler des observations. c. L'OFDF n'a pas répliqué. d. La notification du pli de la Chambre de céans invitant A______ à présenter ses éventuelles observations s’est avérée infructueuse. EN DROIT : 1. En vertu de l'art. 50 LaCP, le TAPEM est compétent pour fixer la peine privative de liberté de substitution lorsque la peine pécuniaire ou l’amende ont été prononcées par l’administration (art. 10 DPA en relation avec les art. 36 al. 2, 106 al. 5 et 333 al. 2 à 5 CP), en l'occurrence pour statuer sur la demande de l'OFDF de convertir l’amende prononcée le 19 avril 2022 en peine privative de liberté de substitution. En l'espèce, le recours est recevable pour avoir été déposé selon la forme et dans le délai prescrits (art. 385 al. 1, art. 390 al. 1 et 396 al. 1 CPP) par l'OFDF, qui a qualité pour attaquer les prononcés cantonaux selon les voies prévues par le CPP (art. 80 DPA). 2. Le CPP s'applique à la procédure de conversion (art. 82 DPA). 3. Le recourant estime que l'autorité intimée a excédé son pouvoir d'appréciation. 3.1. Selon l'art. 36 al. 2 CP, applicable par analogie aux contraventions (cf. art. 106 al. 5 CP), un juge doit statuer sur la peine privative de liberté de substitution, si la peine pécuniaire est prononcée par une autorité administrative. Cette règle résulte des exigences découlant de l'art. 5 § 1 (a) et (b) CEDH qui requièrent que toute privation de liberté soit ordonnée par un juge. Ce rôle du juge apparaît toutefois ici un peu comme un alibi, dans la mesure où il est lié par le quantum de la peine pécuniaire fixée dans la décision de condamnation et est tenu de respecter le taux de conversion légal d’un jour-amende pour un jour de privation de liberté, conformément à l'art. 36 al. 1 CP. Un contrôle de la peine fixée par l’autorité administrative ne paraît en principe plus possible, même dans la procédure judiciaire de conversion (L. MOREILLON / A. MACALUSO / N. QUELOZ / N. DONGOIS (éds), Commentaire romand, Code pénal I, art.”
“Anwendbare Verfahrensbestimmungen Kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren zu einer Beurteilung durch kantonale Gerichte (vgl. Art. 73 ff. VStrR), so können die Rechtmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (Art. 81 VStrR). Soweit die Artikel 73 bis 81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR).”
“Der angefochtene Entscheid betrifft eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR (SR 313.0). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2; Urteile 1B_680/2021 vom 14. Januar 2022 E. 2; 1B_71/2019 vom 3. Juli 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 273; je mit Hinweisen). Auch für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten gilt, soweit die Bestimmungen zum gerichtlichen Verfahren nichts anderes vorsehen, die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR).”
“50 LaCP, le TAPEM est compétent pour fixer la peine privative de liberté de substitution lorsque la peine pécuniaire ou l’amende ont été prononcées par l’administration (art. 10 DPA en relation avec les art. 36 al. 2, 106 al. 5 et 333 al. 2 à 5 CP), en l'occurrence pour statuer sur les demandes de conversions d'amendes de l'AFD en peines privatives de liberté de substitution. L'ordonnance rendue en la matière par le TAPEM constitue une décision judiciaire indépendante (art. 363 CPP), laquelle est susceptible, au plan cantonal, d'un recours, au sens de l'art. 393 al. 1 let. b CPP (arrêt du Tribunal fédéral 6B_293/2012 du 21 février 2013). En l'espèce, le recours est recevable pour avoir été déposé selon la forme et dans le délai prescrits (art. 385 al. 1, art. 390 al. 1 et 396 al. 1 CPP), par le condamné, qui a un intérêt juridiquement protégé à la modification ou à l'annulation de la décision attaquée (art. 382 al. 1 CPP). 2. Le Code de procédure pénale s'applique à la procédure de conversion (art. 82 DPA). 3. Le recourant demande la tenue d’une audience et la production du dossier de l’AFD. 3.1. L'art. 29 al. 2 Cst. ne confère aucun droit à l'oralité de la procédure et ne donne notamment pas aux parties le droit de s'exprimer verbalement devant l'autorité appelée à prendre une décision. Au regard de cette disposition, il suffit que chaque intéressé puisse fournir ses explications ou présenter son point de vue verbalement ou par écrit, en personne ou par l'intermédiaire d'un représentant (arrêt du Tribunal fédéral 6B_145/2009 du 28 mai 2009 consid. 3, avec références aux ATF 125 I 209 consid. 9b p. 219 et ATF 125 I 113 consid. 2a p. 115). Lorsque le recourant a eu la possibilité de s'exprimer sans limitation par écrit et en dernier lieu, la tenue d'une audience, au sens de l'art. 390 al. 5 CPP, qui n'a aucun caractère impératif (l'autorité "peut" ordonner des débats), ne se justifie pas, dès lors que le droit d'être entendu du prévenu a été pleinement respecté, étant précisé que c'est la forme écrite qui est prescrite pour la procédure de recours (art.”
“Anwendbares Recht Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (SBG; SR 935.52) ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstrafrecht; Art. 2 ff. VStrR) als auch prozessuale Bestimmungen (Verwaltungsstrafverfahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Weitere Ausführungen zum anwendbaren materiellen Recht unter E. III.11 unten.”
“Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 wurde der Beschuldigten Frist - 5 - zur freigestellten Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 37). Die Stellungnahme der Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 9. März 2021 (Urk. 39). Die ESTV und die Staatsanwaltschaft verzichteten in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Urk 42 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht 1.1. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG (Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965) ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstrafrecht; Art. 2 ff. VStrR) als auch allgemeine Verfah- rensvorschriften (Verwaltungsstrafverfahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Zudem regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Darüber hinaus erklärt Art. 2 VStrR (im Übrigen auch Art. 333 Abs. 1 StGB) die allgemei- nen Bestimmungen des StGB für anwendbar, soweit das VStrR oder das VStG nichts anderes bestimmen. 1.2. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist nach Inkrafttreten einer Gesetzesrevision auch bei der Beurteilung einer früher ausgeübten Straftat das neue Recht anzuwenden, wenn dieses für den Täter das mildere ist (Grundsatz der lex mitior). Dabei darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt wer- den. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, es als einzige Verwaltungsrätin pflicht- widrig unterlassen zu haben, die von der H._____ AG für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 geschuldete Verrechnungssteuer bis spätestens am 30. Juli 2012 bzw. am 30. Juli 2013 zu deklarieren und zu entrichten (Urk.”
“Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 wurde der Beschuldigten Frist - 5 - zur freigestellten Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 37). Die Stellungnahme der Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 9. März 2021 (Urk. 39). Die ESTV und die Staatsanwaltschaft verzichteten in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Urk 42 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht 1.1. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG (Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965) ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstrafrecht; Art. 2 ff. VStrR) als auch allgemeine Verfah- rensvorschriften (Verwaltungsstrafverfahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Zudem regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Darüber hinaus erklärt Art. 2 VStrR (im Übrigen auch Art. 333 Abs. 1 StGB) die allgemei- nen Bestimmungen des StGB für anwendbar, soweit das VStrR oder das VStG nichts anderes bestimmen. 1.2. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist nach Inkrafttreten einer Gesetzesrevision auch bei der Beurteilung einer früher ausgeübten Straftat das neue Recht anzuwenden, wenn dieses für den Täter das mildere ist (Grundsatz der lex mitior). Dabei darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt wer- den. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, es als einzige Verwaltungsrätin pflicht- widrig unterlassen zu haben, die von der H._____ AG für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 geschuldete Verrechnungssteuer bis spätestens am 30. Juli 2012 bzw. am 30. Juli 2013 zu deklarieren und zu entrichten (Urk.”
“Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG (Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965) ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstrafrecht; Art. 2 ff. VStrR) als auch allgemeine Verfah- rensvorschriften (Verwaltungsstrafverfahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Zudem regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Darüber hinaus erklärt Art. 2 VStrR (im Übrigen auch Art. 333 Abs. 1 StGB) die allgemei- nen Bestimmungen des StGB für anwendbar, soweit das VStrR oder das VStG nichts anderes bestimmen.”
“Die Eidgenössische Zollverwaltung hat den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Namentlich kann sie Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Sie kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Art. 69 und 70 StGB anordnen (Art. 100 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 66 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Kommt es in einem solchen Verfahren zu einer gerichtlichen Beurteilung, können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR).”
“Die Eidgenössische Zollverwaltung hat den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Namentlich kann sie Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Sie kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Art. 69 und 70 StGB anordnen (Art. 100 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 66 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Kommt es in einem solchen Verfahren zu einer gerichtlichen Beurteilung, können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR).”
“In prozessualer Hinsicht ist gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG (im Übrigen auch gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS) das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz; nachfolgend VStrR) anwend- bar (vgl. auch Art. 1 VStrR). Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Darüber hin- aus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. IV. Verjährung”
“Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, ist die Beschwerdeführerin namentlich befugt, Gegenstände sicherzustellen und nach Art. 69 und 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) einzuziehen (Art. 100 Abs. 1 und Art. 104 des Zollgesetzes [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 66 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]). Kommt es in einem solchen Verfahren zu einer gerichtlichen Beurteilung, stehen gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) offen (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73-81 VStrR nichts Anderes bestimmen, gelten für das Verfahren die Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR).”
“Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, ist die Beschwerdeführerin namentlich befugt, Gegenstände sicherzustellen und nach Art. 69 und 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) einzuziehen (Art. 100 Abs. 1 und Art. 104 des Zollgesetzes [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 66 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]). Kommt es in einem solchen Verfahren zu einer gerichtlichen Beurteilung, stehen gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) offen (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73-81 VStrR nichts Anderes bestimmen, gelten für das Verfahren die Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR).”
“Nachdem auch die beiden Beschuldigten Anschlussberufung erhoben und beantragen lies- sen, sie seien von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen und es seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an sie herauszu- geben (Urk. 42; Urk. 44), blieben einzig die Herausgabe der Daten auf dem I Phone des Beschuldigten 1 (Dispositivziffer 3) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Anwendbares Prozessrecht 1. Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG ist das Bundesgesetz über das Verwaltungs- strafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz; nachfolgend VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstraf- recht; Art. 2 ff. VStrR) als auch prozessuale Bestimmungen (Verwaltungsstrafver- fahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. - 13 - 2. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerich- te die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes be- stimmen. IV. Prozessuales 1. In prozessualer Hinsicht bestreiten die Beschuldigten die Zulässigkeit der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2014, auf welche die ESBK die Untersu- chung stützt. Die Beschuldigten lassen vorbringen, die im Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 7. November 2014 (Urk. 01 001-007) erwähnten anony- men Hinweise seien nicht dokumentiert. In Bezug auf die mutmasslich durchge- führten polizeilichen Eigenfeststellungen führen die Verteidiger sodann im We- sentlichen übereinstimmend aus, ein Bericht des die Hausdurchsuchung rappor- tierenden Polizisten (Urk. 01 006) vom November 2013, gemäss welchem in be- treffendem Lokal (C._____-Strasse ..., D._____) an fünf Computern mutmasslich illegale Glücksspiele hätten gespielt werden können, vermöge keinen Tatverdacht für die am 23. Oktober 2014 durchgeführte Hausdurchsuchung zu begründen.”
“Nachdem auch die beiden Beschuldigten Anschlussberufung erhoben und beantragen lies- sen, sie seien von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen und es seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an sie herauszu- geben (Urk. 42; Urk. 44), blieben einzig die Herausgabe der Daten auf dem I Phone des Beschuldigten 1 (Dispositivziffer 3) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Anwendbares Prozessrecht 1. Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG ist das Bundesgesetz über das Verwaltungs- strafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz; nachfolgend VStrR) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstraf- recht; Art. 2 ff. VStrR) als auch prozessuale Bestimmungen (Verwaltungsstrafver- fahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. - 13 - 2. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerich- te die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes be- stimmen. IV. Prozessuales 1. In prozessualer Hinsicht bestreiten die Beschuldigten die Zulässigkeit der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2014, auf welche die ESBK die Untersu- chung stützt. Die Beschuldigten lassen vorbringen, die im Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 7. November 2014 (Urk. 01 001-007) erwähnten anony- men Hinweise seien nicht dokumentiert. In Bezug auf die mutmasslich durchge- führten polizeilichen Eigenfeststellungen führen die Verteidiger sodann im We- sentlichen übereinstimmend aus, ein Bericht des die Hausdurchsuchung rappor- tierenden Polizisten (Urk. 01 006) vom November 2013, gemäss welchem in be- treffendem Lokal (C._____-Strasse ..., D._____) an fünf Computern mutmasslich illegale Glücksspiele hätten gespielt werden können, vermöge keinen Tatverdacht für die am 23. Oktober 2014 durchgeführte Hausdurchsuchung zu begründen.”
“Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerich- te die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes be- stimmen. IV. Prozessuales”
Für spezielle Verfahrensfragen (Konversion von Bussen/Freiheitsstrafen, Rekursverfahren, Verfahrensführung) ist die StPO subsidiär anwendbar; formelle Anforderungen des Rechtsmittels richten sich oft nach StPO.
“Invité à se déterminer, le TAPEM maintient les termes de son jugement et renonce à formuler des observations. c. L'OFDF n'a pas répliqué. d. La notification du pli de la Chambre de céans invitant A______ à présenter ses éventuelles observations s’est avérée infructueuse. EN DROIT : 1. En vertu de l'art. 50 LaCP, le TAPEM est compétent pour fixer la peine privative de liberté de substitution lorsque la peine pécuniaire ou l’amende ont été prononcées par l’administration (art. 10 DPA en relation avec les art. 36 al. 2, 106 al. 5 et 333 al. 2 à 5 CP), en l'occurrence pour statuer sur la demande de l'OFDF de convertir l’amende prononcée le 19 avril 2022 en peine privative de liberté de substitution. En l'espèce, le recours est recevable pour avoir été déposé selon la forme et dans le délai prescrits (art. 385 al. 1, art. 390 al. 1 et 396 al. 1 CPP) par l'OFDF, qui a qualité pour attaquer les prononcés cantonaux selon les voies prévues par le CPP (art. 80 DPA). 2. Le CPP s'applique à la procédure de conversion (art. 82 DPA). 3. Le recourant estime que l'autorité intimée a excédé son pouvoir d'appréciation. 3.1. Selon l'art. 36 al. 2 CP, applicable par analogie aux contraventions (cf. art. 106 al. 5 CP), un juge doit statuer sur la peine privative de liberté de substitution, si la peine pécuniaire est prononcée par une autorité administrative. Cette règle résulte des exigences découlant de l'art. 5 § 1 (a) et (b) CEDH qui requièrent que toute privation de liberté soit ordonnée par un juge. Ce rôle du juge apparaît toutefois ici un peu comme un alibi, dans la mesure où il est lié par le quantum de la peine pécuniaire fixée dans la décision de condamnation et est tenu de respecter le taux de conversion légal d’un jour-amende pour un jour de privation de liberté, conformément à l'art. 36 al. 1 CP. Un contrôle de la peine fixée par l’autorité administrative ne paraît en principe plus possible, même dans la procédure judiciaire de conversion (L. MOREILLON / A. MACALUSO / N. QUELOZ / N. DONGOIS (éds), Commentaire romand, Code pénal I, art.”
“50 LaCP, le TAPEM est compétent pour fixer la peine privative de liberté de substitution lorsque la peine pécuniaire ou l’amende ont été prononcées par l’administration (art. 10 DPA en relation avec les art. 36 al. 2, 106 al. 5 et 333 al. 2 à 5 CP), en l'occurrence pour statuer sur les demandes de conversions d'amendes de l'AFD en peines privatives de liberté de substitution. L'ordonnance rendue en la matière par le TAPEM constitue une décision judiciaire indépendante (art. 363 CPP), laquelle est susceptible, au plan cantonal, d'un recours, au sens de l'art. 393 al. 1 let. b CPP (arrêt du Tribunal fédéral 6B_293/2012 du 21 février 2013). En l'espèce, le recours est recevable pour avoir été déposé selon la forme et dans le délai prescrits (art. 385 al. 1, art. 390 al. 1 et 396 al. 1 CPP), par le condamné, qui a un intérêt juridiquement protégé à la modification ou à l'annulation de la décision attaquée (art. 382 al. 1 CPP). 2. Le Code de procédure pénale s'applique à la procédure de conversion (art. 82 DPA). 3. Le recourant demande la tenue d’une audience et la production du dossier de l’AFD. 3.1. L'art. 29 al. 2 Cst. ne confère aucun droit à l'oralité de la procédure et ne donne notamment pas aux parties le droit de s'exprimer verbalement devant l'autorité appelée à prendre une décision. Au regard de cette disposition, il suffit que chaque intéressé puisse fournir ses explications ou présenter son point de vue verbalement ou par écrit, en personne ou par l'intermédiaire d'un représentant (arrêt du Tribunal fédéral 6B_145/2009 du 28 mai 2009 consid. 3, avec références aux ATF 125 I 209 consid. 9b p. 219 et ATF 125 I 113 consid. 2a p. 115). Lorsque le recourant a eu la possibilité de s'exprimer sans limitation par écrit et en dernier lieu, la tenue d'une audience, au sens de l'art. 390 al. 5 CPP, qui n'a aucun caractère impératif (l'autorité "peut" ordonner des débats), ne se justifie pas, dès lors que le droit d'être entendu du prévenu a été pleinement respecté, étant précisé que c'est la forme écrite qui est prescrite pour la procédure de recours (art.”
Bei unbekanntem Aufenthaltsort kann nach zumutbaren Nachforschungen Zustellung durch Veröffentlichung (Bundesblatt) erfolgen; dabei gelten für Fristen und Verfahren subsidiär StPO-Regeln.
“009/010); - die Zustellung durch Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 82 VStrR) oder eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 82 VStrR); die Zustellung am Tag der Veröffentlichung als erfolgt gilt (Art. 88 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR); - die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, dass der Aufenthaltsort des Gesuchsgegners unbekannt war und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; weitere diesbezügliche Abklärungen – wie Nachforschungen in Nachbarländern des bisher bekannten Wohnsitzes des Beschuldigten oder anderen Ländern – mangels jeglicher Anhaltspunkte für einen anderen Aufenthaltsort unzumutbar wären; - die Voraussetzungen für eine Zustellung weiterer Mitteilungen durch öffentliche Bekanntmachung demnach gegeben waren (Art. 88 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR); - die zwischenzeitlich erfolgte Änderung in der Spruchkörperzusammensetzung (TPF 1.120.003) sowie die Einladung vom 20. Februar 2024 zur Stellungnahme zum Gesuch des EFD, mit Ansetzung einer Frist bis 2. April 2024 (TPF 1.521.003), je am … 2024 im Bundesblatt veröffentlicht (TPF 1.120.013–018, 1.521.010-015, BBl 2024 S. …) und dem Gesuchsgegner damit rechtsgültig zugestellt wurden; - sich der Gesuchgegner innert der Frist bis 2. April 2024 nicht vernehmen liess; - Rechtsanwältin Linda Keller sich mit Schreiben vom 16. April 2024 als Rechtsbeistand des Gesuchsgegners legitimierte und um Akteneinsicht sowie Ansetzung einer kurzen Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des EFD ersuchte (TPF 1.521.016-019); - der Verteidigerin des Gesuchsgegners mit Schreiben vom 23. April 2024 Akteneinsicht gewährt und sie im Übrigen hinsichtlich der Frist zur Stellungnahme auf die Regeln betreffend Wiederherstellung der Frist hingewiesen wurde (TPF 1.400.003 f.); - die Verteidigerin des Gesuchsgegners mit Schreiben vom 6.”
“Invité à se déterminer, le TAPEM maintient les termes de son jugement et renonce à formuler des observations. c. L'OFDF n'a pas répliqué. d. La notification du pli de la Chambre de céans invitant A______ à présenter ses éventuelles observations s’est avérée infructueuse. EN DROIT : 1. En vertu de l'art. 50 LaCP, le TAPEM est compétent pour fixer la peine privative de liberté de substitution lorsque la peine pécuniaire ou l’amende ont été prononcées par l’administration (art. 10 DPA en relation avec les art. 36 al. 2, 106 al. 5 et 333 al. 2 à 5 CP), en l'occurrence pour statuer sur la demande de l'OFDF de convertir l’amende prononcée le 19 avril 2022 en peine privative de liberté de substitution. En l'espèce, le recours est recevable pour avoir été déposé selon la forme et dans le délai prescrits (art. 385 al. 1, art. 390 al. 1 et 396 al. 1 CPP) par l'OFDF, qui a qualité pour attaquer les prononcés cantonaux selon les voies prévues par le CPP (art. 80 DPA). 2. Le CPP s'applique à la procédure de conversion (art. 82 DPA). 3. Le recourant estime que l'autorité intimée a excédé son pouvoir d'appréciation. 3.1. Selon l'art. 36 al. 2 CP, applicable par analogie aux contraventions (cf. art. 106 al. 5 CP), un juge doit statuer sur la peine privative de liberté de substitution, si la peine pécuniaire est prononcée par une autorité administrative. Cette règle résulte des exigences découlant de l'art. 5 § 1 (a) et (b) CEDH qui requièrent que toute privation de liberté soit ordonnée par un juge. Ce rôle du juge apparaît toutefois ici un peu comme un alibi, dans la mesure où il est lié par le quantum de la peine pécuniaire fixée dans la décision de condamnation et est tenu de respecter le taux de conversion légal d’un jour-amende pour un jour de privation de liberté, conformément à l'art. 36 al. 1 CP. Un contrôle de la peine fixée par l’autorité administrative ne paraît en principe plus possible, même dans la procédure judiciaire de conversion (L. MOREILLON / A. MACALUSO / N. QUELOZ / N. DONGOIS (éds), Commentaire romand, Code pénal I, art.”
Bei Strafzumessung (insbesondere hohe Bussen) müssen Gerichte von Amtes wegen persönliche Verhältnisse abklären (z.B. Strafregister, Wohlverhalten); Zeitpunkt des Urteils/der Berufung ist massgeblich.
“Es ist zwar zutreffend, dass ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, weshalb neue Behauptungen und Beweise im Berufungsprozess grundsätzlich nicht vorgebracht werden können (Art. 82 VStrR in Verbindung mit Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Strafzumessung ist indes stets von Amtes wegen vorzunehmen und der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB (Wohlverhalten) ist bei gegebenen Voraussetzungen in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Diesbe- züglich erkannte das Bundesgericht in einem Urteil, welches ebenfalls Übertretun- gen aus dem Verwaltungsstrafrecht zum Gegenstand hatte, dass zur Berechnung des Zeitablaufs nach Art. 48 lit. e StGB der Zeitpunkt des Berufungsurteils mass- gebend ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 m.w.H.; vgl. zum Ganzen nachstehend E. III. B.4.4.4.). Entsprechend muss es - 15 - dem Berufungsgericht auch in Übertretungsangelegenheiten möglich sein, im Rahmen der Strafzumessung Abklärungen hinsichtlich des Wohlverhaltens des Beschuldigten zu treffen, ansonsten diese Regelung ins Leere liefe und während des Berufungsverfahrens stets von einem Wohlverhalten auszugehen wäre.”
“Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, bemisst sich die Busse auch im Mehrwertsteuerstrafrecht nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 StGB (vgl. Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB), soweit die Busse Fr. 5'000.– übersteigt. Dementsprechend sind bei der Festsetzung der Mehrwertsteuerhinter- ziehungsbusse die Täterkomponente und damit auch die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten sowie dessen Verhalten nach der Tat mitzuberücksichti- gen (vgl. nachstehend E. III. A.3.1.-3.2.). Die Strafbehörden haben grundsätzlich von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 82 VStrR in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 StPO). Wenn bei der Strafzumessung von Bedeutung ist, ob der Beschul- digte seit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen erneut delinquierte, so ist das Berufungsgericht entsprechend auch dazu verpflichtet, zur Abklärung der per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aktuelle Auskünfte bzw. einen Strafre- gisterauszug einzuholen (BGE 148 IV 356 E. 2.3.1 und E. 2.4.2; vgl. auch Art. 34 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz MWSTG, wonach die Behörden verpflichtet sind, die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte zu geben).”
“Die übrigen Parteien geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können gestützt auf Art. 80 Abs. 1 VStrR die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ergriffen werden. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des VStrR gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Die”
“Der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2) gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 82 VStrR; zur Anwendung des VStrR vgl. erwähntes Urteil 6B_928/2020 E. 3.3.3). Der Adressat einer Strafverfügung kann die strafgerichtliche Beurteilung verlangen (Art. 72 Abs. 1 VStrR). In diesem Fall überweist die Verwaltung die Akten an die kantonale Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Überweisung gilt als Anklage. Sie muss den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen enthalten oder auf die Strafverfügung verweisen (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für eine andere rechtliche Würdigung ist, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche Tatbestandselemente des ins Auge gefassten Delikts genügend umschreibt (Urteil 6B_928/2020 E. 3.3.3 a.E. mit Hinweisen).”
“Das Beweismittel ist im Übrigen unter Hinweis auf die soeben gemachten rechtlichen Ausführungen unzulässig und damit für das Berufungsverfahren unbeachtlich. Das Urteil des Bezirksgericht Aarau vom 13. August 2020 stellt kein eigentliches Beweismittel dar, sondern untermauert den im vorliegenden Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkt der Verteidigung, wonach in der gegebenen Konstellation der Grundsatz «ne bis in idem» verletzt werde. Es ist demnach als Teil der rechtlichen Argumentation der Verteidigung zu behandeln, womit nichts gegen die Zulässigkeit spricht. 5. Anwendbares Recht Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (SBG; SR 935.52) ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (vgl. auch Art. 1 VStrR), welches sowohl materielle (Verwaltungsstrafrecht; Art. 2 ff. VStrR) als auch prozessuale Bestimmungen (Verwaltungsstrafverfahren; Art. 19 ff. VStrR) beinhaltet. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Weitere Ausführungen zum anwendbaren materiellen Recht unter E. III.11 unten. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Mit Berufung kann im Falle, dass ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des”
Bei Rückzug der Strafverfolgung oder Rückzug der Strafverfügung kann das Gericht Verfahren aus dem Rollenbestand streichen oder bei Verjährung einstellen; Verjährungsrügen im Rechtsmittel sind beschränkt zu prüfen (willkürprüfend).
“1 et 2 de la loi fédérale du 22 juin 2007 sur l'Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers (LFINMA; RS 956.1), pour les infractions à la LFINMA ou aux lois sur les marchés financiers, auxquelles la loi fédérale du 22 mars 1974 sur le droit pénal administratif (DPA; RS 313.0) est applicable, le jugement par le tribunal relève de la juridiction fédérale; – que la même disposition prévoit que, dans ce cas, le DFF dépose le dossier auprès du MPC, qui le transmet au Tribunal pénal fédéral (ci-après: TPF), le renvoi pour jugement tenant lieu d'accusation et les art. 73 à 83 DPA étant applicables par analogie; – qu'en vertu de l'art. 35 de la loi fédérale du 19 mars 2010 sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération (LOAP; RS 173.71), la Cour de céans est compétente pour statuer sur les affaires pénales que le Conseil fédéral a déférées au TPF en application de la DPA; – que la procédure devant la Cour des affaires pénales est régie par les art. 73 à 80 DPA (art. 81 DPA) et, sauf dispositions contraires des art. 73 à 81 DPA, à titre complémentaire, par le CPP (art. 82 DPA); – que, conformément à l'art. 78 al. 1 DPA, l'administration peut, avec l'assentiment du MPC, révoquer le prononcé pénal ou le prononcé de confiscation, tant que le jugement de première instance n'a pas été notifié; – que, dans ce cas, la procédure judiciaire est classée (art. 78 al. 3 DPA: «In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt», «In tali casi, il procedimento giudiziario è tolto», quand bien même la version française du texte prévoit que «la procédure judiciaire est suspendue»); – qu'en l'espèce, la révocation du prononcé pénal, approuvée par le MPC, a eu lieu avant la notification du jugement de première instance; – que, par conséquent, la procédure judiciaire est classée et la cause SK.2024.42 rayée du rôle; – qu'il y a lieu de renvoyer la cause au DFF pour classement de la procédure administrative et décision sur les frais et dépens de la procédure d'enquête (Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, n. 9 ad art. 79 DPA); – que les frais de la procédure judiciaire sont mis à la charge de la partie qui a demandé le retrait (art.”
“Diesfalls wird das gerichtliche Verfahren eingestellt (Art. 78 Abs. 3 VStrR). Der Rückzug der Strafverfügung hat ne-bis-in-idem-Wirkung und die Verwaltungsbehörde hat in der Folge ihr Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und in diesem Rahmen über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Untersuchungsverfahrens zu befinden (vgl. Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, 2020, Art. 78 VStrR N. 9). 2.2 A. macht geltend, der Ausstandsgrund betreffend die Gruppenleiterin bewirke die Nichtigkeit der Strafverfügung, womit diese nicht zurückgezogen werden könne, sondern aufzuheben sei. Andernfalls liesse sich nach Ansicht A.s eine nichtige Strafverfügung mittels Rückzugs der Aufhebung und Wiederholung entziehen, womit die im Verfahren verwirklichte Unfairness weiterbestehen würde (SK 9.521.124 ff. Rz. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund beantragt A. explizit, dass das gesamte Verfahren nicht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR zurückgewiesen, sondern dieses in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR infolge Verjährungseintritts eingestellt werde (SK 9.521.124 ff. Rz. 33 ff.). B. vertritt zusammengefasst die Ansicht, ein Rückzug der Strafverfügung, die er ebenfalls als nichtig bzw. zumindest als ungültig qualifiziere, unzulässig sei und das gesamte Verfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (SK 9.522.102 ff. Rz. 11 ff.). Das EFD führt demgegenüber aus, eine Verfahrenseinstellung habe vorliegend sowohl gestützt auf Art. 78 Abs. 3 VStrR infolge Rückzugs der Strafverfügungen als auch infolge Verjährungseintritts nach Art. 329 Abs. 4 StPO zu erfolgen, da ein dauerndes Verfahrenshindernis bestehen würde. Durch den Rückzug der Strafverfügungen würden nach Ansicht des EFD die Anträge von A. und B. auf Aufhebung der Strafverfügungen gegenstandslos werden. Hinsichtlich der von den Beschuldigten beantragten Aufhebung und Wiederholung weiterer Amtshandlungen fehle es ihnen nach Auffassung des EFD an einem Rechtsschutzinteresse, da das Verwaltungsverfahren gegen beide ohnehin einzustellen sei (SK 9.”
“Unbegründet ist zunächst die Kritik, die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der Verjährung zu Unrecht eine Kognitionsbeschränkung auferlegt. Zutreffend ist, dass die strafrechtliche Verjährung nach der Rechtsprechung in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteile 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1; 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2). Dies hat indes nicht zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz zwingend auch in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Verjährung zu klärenden Tatfragen über eine volle Kognition verfügt. Bei der Mehrwehrtsteuerhinterziehung kann die Strafverfolgungsverjährung gemäss Art. 105 Abs. 2 MWSTG nach einer Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR nicht mehr eintreten. Die Verjährungsfrage bildete vorliegend zudem Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils. Unter diesen Umständen gelten für Rügen betreffend die Verjährung im Rechtsmittelverfahren die gesetzlichen Kognitionsbeschränkungen. Die Vorinstanz überprüfte die für die Verjährung relevanten erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen daher zu Recht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 398 Abs. 4 StPO; oben E. 3.5.2).”
“50 LaCP, le TAPEM est compétent pour fixer la peine privative de liberté de substitution lorsque la peine pécuniaire ou l’amende ont été prononcées par l’administration (art. 10 DPA en relation avec les art. 36 al. 2, 106 al. 5 et 333 al. 2 à 5 CP), en l'occurrence pour statuer sur les demandes de conversions d'amendes de l'AFD en peines privatives de liberté de substitution. L'ordonnance rendue en la matière par le TAPEM constitue une décision judiciaire indépendante (art. 363 CPP), laquelle est susceptible, au plan cantonal, d'un recours, au sens de l'art. 393 al. 1 let. b CPP (arrêt du Tribunal fédéral 6B_293/2012 du 21 février 2013). En l'espèce, le recours est recevable pour avoir été déposé selon la forme et dans le délai prescrits (art. 385 al. 1, art. 390 al. 1 et 396 al. 1 CPP), par le condamné, qui a un intérêt juridiquement protégé à la modification ou à l'annulation de la décision attaquée (art. 382 al. 1 CPP). 2. Le Code de procédure pénale s'applique à la procédure de conversion (art. 82 DPA). 3. Le recourant demande la tenue d’une audience et la production du dossier de l’AFD. 3.1. L'art. 29 al. 2 Cst. ne confère aucun droit à l'oralité de la procédure et ne donne notamment pas aux parties le droit de s'exprimer verbalement devant l'autorité appelée à prendre une décision. Au regard de cette disposition, il suffit que chaque intéressé puisse fournir ses explications ou présenter son point de vue verbalement ou par écrit, en personne ou par l'intermédiaire d'un représentant (arrêt du Tribunal fédéral 6B_145/2009 du 28 mai 2009 consid. 3, avec références aux ATF 125 I 209 consid. 9b p. 219 et ATF 125 I 113 consid. 2a p. 115). Lorsque le recourant a eu la possibilité de s'exprimer sans limitation par écrit et en dernier lieu, la tenue d'une audience, au sens de l'art. 390 al. 5 CPP, qui n'a aucun caractère impératif (l'autorité "peut" ordonner des débats), ne se justifie pas, dès lors que le droit d'être entendu du prévenu a été pleinement respecté, étant précisé que c'est la forme écrite qui est prescrite pour la procédure de recours (art.”
“Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Mit Berufung kann im Falle, dass ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken stellen Übertretungen dar. Die Kammer verfügt demnach über eine eingeschränkte Kognition (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 398 Abs. 4 StPO). Diese inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt aber nicht die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3; BSK StPO-Eugster, N. 3a zu Art. 398 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der ESBK ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die urteilende Instanz muss sich ferner nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249, BGE 138 IV 81 E. 2.2, BGE 136 I 229 E. 5.2). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wird die vorinstanzliche Sachverhalts-erstellung durch die Verteidigung nicht gerügt. Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist unbestritten. Es werden neben einem Prozesshindernis (vgl.”
Bei Sicherheits- bzw. Freiheitsmassnahmen im Verwaltungsstrafrecht (z.B. Sicherheitshaft) gelten praktisch die entsprechenden StPO-Bestimmungen (Art.229 ff.).
“Es trifft zu, dass es im VStrR an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Anordnung bzw. Verlängerung der Sicherheitshaft mangelt. Die Art. 73-81 VStrR enthalten für die Phase des gerichtlichen Verfahrens keine Bestimmung zur strafprozessualen Haft. Art. 82 VStrR hält indes fest, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Im Verwaltungsstrafrecht sind demnach für die Sicherheitshaft grundsätzlich ebenfalls Art. 229 ff. StPO anwendbar. Wie die Vorinstanz erwogen hat, wird in der Lehre sodann die Auffassung vertreten, die Zulässigkeit der Sicherheitshaft ergebe sich im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens indirekt aus Art. 59 Abs. 3 VStrR mit der Marginalie "Haftentlassung" (vgl. LEHMKUHL/TABAKOVIC, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 5 zu Art. 59 VStrR; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 216). Solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind, entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 3 Satz 1 VStrR über das Gesuch die Behörde, die den Haftbefehl erliess. Daraus lässt sich e contrario schliessen, dass, sobald die Akten zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind bzw.”
Bei Kosten- und Prozessentschädigungsfragen: Anspruch auf Entschädigung bei Einstellung; Kosten können der Staatskasse auferlegt werden; kantonale StPO-Regelungen werden subsidiär angewandt.
“Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es bestehe keine Veranlassung, davon abzuweichen. AB habe lediglich von ihrem Siegelungsrecht Gebrauch gemacht und die ihr zustehenden Verteidigungsrechte wahrgenommen. Das Sekretariat habe das Verfahren verursacht. AB nun mit den Kosten zu bestrafen, da sie ihre Verteidigungsrechte ausgeübt habe, widerspreche der Unschuldsvermutung. Es widerspreche der EMRK, die Kosten bei einer Einstellung mit dem Argument aufzuerlegen, das Verfahren wäre voraussichtlich zu Lasten der beschuldigten Person ausgefallen. Das Entsiegelungsgesuch sei von Anfang an unverhältnismässig und rechtswidrig und der Ausgang des Entsiegelungsverfahrens alles andere als klar gewesen. AB habe zudem seit Anfang an die Sistierung des Verfahrens beantragt, womit die Verfahrenskosten hätten vermindert und die diejenigen der Triage vermieden werden können. Dem habe sich das Sekretariat widersetzt, was hohe, vermeidbare Kosten verursacht habe. Die unterliegende Weko habe AB gemäss Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO bzw. Art. 68 BGG analog eine Prozessentschädigung nach gerichtlichem Ermessen auszurichten. Das Sekretariat nahm dazu mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 unaufgefordert Stellung (act. 50). Das Amt legt dar, dass keine ungerechtfertigte Strafverfolgung vorliege, die bei Einstellung oder Freispruch einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung begründe. Das Sekretariat äussert sich zudem zum Anspruch auf eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 68 BGG analog.”
“Grundlagen Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 77 Abs. 3 VStrR und Art. 10 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR). Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Beweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnahmen der Verwaltung wiederholen (Art. 77 Abs. 1 VStrR).”
“Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse betrage die Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage; 3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus: den Kosten der Voruntersuchung, ausmachend CHF 1'200.00, den Kosten des Einspracheverfahrens, ausmachend CHF 100.00, den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftlicher Begründung), ausmachend CHF 1'517.00 (inkl. Auslagen), den Kosten des Berufungsverfahrens, sowie einer Gebühr von CHF 300.00 für die schriftliche Berufungsführung durch die Staatsanwaltschaft. 4. Die Zivilklage der Privatklägerschaft sei auf den Zivilweg zu verwiesen (Art. 353 Abs. 2 StPO).» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren zu einer Beurteilung durch kantonale Gerichte (vgl. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), so können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73 bis Art. 81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 25. Februar 2021 vollumfänglich angefochten (pag. 18 238 ff.). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Sanktionen, das Urteil im Zivilpunkt sowie die Kostenfolgen zu prüfen. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich demgegenüber auf den Sanktionenpunkt, mithin Ziff. I.1. und Ziff. I.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 210.00 und Verurteilung zu einer Busse von CHF 12'000.00; vgl. pag. 18 272 f.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil in Bezug auf die Strafart, die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe und die Höhe der Busse auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art.”
“Soweit der Beschwerdeführer die Anstellung bzw. Beauftragung von Lauber und Pollace mit der Durchführung der Untersuchung bemängelt und vorbringt, das Verfahren sei de facto an die ESTV delegiert worden, ist Folgendes festzuhalten: Die sachliche Zuständigkeit der untersuchenden Verwaltungsbehörde kann von den Parteien im Vorfahren grundsätzlich jederzeit in Frage gestellt werden. Die sachliche Zuständigkeit als eine der Prozessvoraussetzungen kann auch als Vorfrage in den gerichtlichen Verfahren aufgeworfen werden (vgl. Art. 339 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR; Hauri/Venez, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 339 StPO N. 8). Indes war der Beschwerdeführer in der vom Beschwerdegegner geführten Untersuchung zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids am 31. Mai 2022 nicht beteiligt. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in der vom Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern zurückgewiesenen Anklage als Beschuldigter galt, vermochte kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Zuständigkeit von Lauber und Pollace zu begründen. Dies kann sich allenfalls ändern, sollte der Beschwerdeführer künftig in der von ihnen geführten Untersuchung als Beschuldigter teilnehmen. Diesfalls stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht zu, die Zuständigkeit der untersuchenden Verfahrensleitern anzuzweifeln und gegebenenfalls zu beantragen, dass über sein Vorbringen, die Untersuchung werde faktisch von der ESTV und nicht vom Beschwerdegegner geführt, in einer anfechtbaren Verfügung befunden wird. Ausserdem könnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anfechtung einer ihn betreffenden Amts- bzw.”
“Kognition der Berufungsinstanz und Begründungsanforderungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden ausschliesslich Über- tretungen. Mit der Berufung kann deshalb nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich un- richtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 82 VStrR in Verbindung mit Art. 398 Abs. 4 StPO). - 14 - Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich un- richtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststel- lung somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen. Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (Urteile 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.3; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1; 6B_1386/2019 vom 19. August 2020 E. 8.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanz- liche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behör- de in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen.”
Bei Berufungen in Übertretungs- und Übertretungssachen ist die Kognition beschränkt: neue Tatsachen/Beweise sind grundsätzlich unzulässig, Kontrolle erfolgt v.a. auf Rechtsfehler/Willkür in der Beweiswürdigung.
“Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 6B_766/2023 vom 24. August 2023 E. 3; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 5.1; 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.3).”
“Insgesamt kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Beweise willkürlich oder in Verletzung von anderen zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts gewürdigt. Die in Art. 398 Abs. 4 StPO verankerte Kognitionsbeschränkung des Berufungsgerichts auf Willkür (vgl. oben E. 3.5) gilt gemäss Art. 80 Abs. 1 und Art. 82 VStrR auch für Übertretungen des Verwaltungsstrafrechts. Zwar darf im Verwaltungsstrafrecht die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle einer Umwandlung der Busse gleich wie bei Bussen bis max. Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 3 StGB) höchstens drei Monate betragen (vgl. Art. 10 Abs. 3 VStrR), die Busse selbst kann sich jedoch auf ein Vielfaches des in Art. 106 Abs. 1 StGB verankerten Maximalbetrags von Fr. 10'000.-- belaufen. Vorliegend wurden die Beschwerdeführer zu hohen Bussen von mehr als Fr. 7 Mio. (Beschwerdeführer 3) bzw. mehr als Fr. 1 Mio. (Beschwerdeführer 1 und 2) verurteilt. Im Falle der Beschwerdeführer 1 und 2 gingen die Schuldsprüche gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR zudem mit einer solidarischen Leistungspflicht im Umfang von Fr. 4'779'328.65 bzw. Fr. 7'746'343.30 einher. Es rechtfertigt sich angesichts der Tragweite der Schuldsprüche daher, im kantonalen Verfahren an die Begründung und Annahme von Willkür keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Selbst ausgehend davon gibt die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedoch zu keinen Beanstandungen Anlass.”
“Unbegründet ist zunächst die Kritik, die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der Verjährung zu Unrecht eine Kognitionsbeschränkung auferlegt. Zutreffend ist, dass die strafrechtliche Verjährung nach der Rechtsprechung in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteile 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1; 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2). Dies hat indes nicht zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz zwingend auch in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Verjährung zu klärenden Tatfragen über eine volle Kognition verfügt. Bei der Mehrwehrtsteuerhinterziehung kann die Strafverfolgungsverjährung gemäss Art. 105 Abs. 2 MWSTG nach einer Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR nicht mehr eintreten. Die Verjährungsfrage bildete vorliegend zudem Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils. Unter diesen Umständen gelten für Rügen betreffend die Verjährung im Rechtsmittelverfahren die gesetzlichen Kognitionsbeschränkungen. Die Vorinstanz überprüfte die für die Verjährung relevanten erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen daher zu Recht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 398 Abs. 4 StPO; oben E. 3.5.2).”
“Kognition der Berufungsinstanz und Begründungsanforderungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden ausschliesslich Über- tretungen. Mit der Berufung kann deshalb nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich un- richtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 82 VStrR in Verbindung mit Art. 398 Abs. 4 StPO). - 14 - Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich un- richtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststel- lung somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen. Sie ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt (Urteile 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.3; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1; 6B_1386/2019 vom 19. August 2020 E. 8.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanz- liche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behör- de in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen.”
“Allgemeines zur Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 122 S. 88 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 VStrR in Verbindung mit Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 1-3, der im Untersuchungsverfahren befragten Angestellten des Administrativbüros des Beschuldigten 1, von J._____ (Finanzdirektor und Mitglied der Geschäftsleitung der K._____ AG) und von L._____ (Urk. 122 S. 92 ff.). Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass sich die Berufungsinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen). Ihre Überprüfungsbefugnis ist in Bezug auf die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf Willkür beschränkt (E. I.3.2 vorstehend).”
“Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 398 Abs. 4 StPO). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht wer- den (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 398 Abs. 4 StPO). Unter dem Aspekt der offensicht- lich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachverhalts sind klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung relevant wie Verse- hen und Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung oder wenn die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften beruht. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung liegt dabei erst vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, - 20 - genügt nicht (statt vieler: BGE 134 I 140 E. 5.4; BGer 6B_362/2012 E. 5.2). Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt hingegen die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht.”
“Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Mit Berufung kann im Falle, dass ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken stellen Übertretungen dar. Die Kammer verfügt demnach über eine eingeschränkte Kognition (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 398 Abs. 4 StPO). Diese inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt aber nicht die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3; BSK StPO-Eugster, N. 3a zu Art. 398 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der ESBK ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die urteilende Instanz muss sich ferner nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249, BGE 138 IV 81 E. 2.2, BGE 136 I 229 E. 5.2). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wird die vorinstanzliche Sachverhalts-erstellung durch die Verteidigung nicht gerügt. Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist unbestritten. Es werden neben einem Prozesshindernis (vgl.”
Praxis und Rechtsprechung verweisen wiederholt auf die subsidiäre Anwendung der StPO vor dem Bundesgericht und Bundesstrafgericht bei offenen Verfahrensfragen des VStrR/DPA.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Ausstandssache in einem Verwaltungsstrafverfahren gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51; BGS) (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS kommt für solche Widerhandlungen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0; VStrR) zur Anwendung. Für Ausstandsgesuche in gerichtlichen Verfahren verweist Art. 29 Abs. 3 VStrR auf das einschlägige eidgenössische Recht und damit auf Art. 56 ff. StPO (vgl. auch Art. 82 VStrR). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind, von den nachstehenden Vorbehalten abgesehen, grundsätzlich erfüllt.”
“1 LFINMA, il DFF è l'autorità di perseguimento e di giudizio per le infrazioni alle disposizioni penali della FINMA o delle leggi sui mercati finanziari giusta l'art. 1 cpv. 1 LFINMA. In questi casi è applicabile la DPA. 1.3 Giusta l'art. 50 cpv. 2 LFINMA, se è stato chiesto il giudizio di un tribunale o se il DFF ritiene adempiute le condizioni per una pena detentiva o per una misura privativa della libertà, il giudizio del reato compete alla giurisdizione federale. In tal caso il DFF trasmette gli atti al MPC all'attenzione del TPF. La trasmissione degli atti funge da accusa. Gli art. 73-83 DPA sono applicabili per analogia. In applicazione degli art. 2 cpv. 2 e 35 cpv. 1 della Legge federale sull'organizzazione delle autorità penali della Confederazione (LOAP; RS 173.71), la Corte penale è competente per statuire in primo grado sui casi che sottostanno alla giurisdizione federale. 1.4 La procedura dinanzi alla Corte penale è retta dagli art. 73-80 DPA (v. art. 81 DPA). Le pertinenti e non contraddittorie disposizioni del CPP sono applicabili a titolo sussidiario (art. 82 DPA). 1.5 La DPA è silente sulla questione relativa alla composizione della Corte chiamata a statuire su un caso di diritto penale amministrativo, ragione per cui, per rinvio dell'art. 36 cpv. 2 LOAP, trova applicazione l'art. 19 cpv. 2 del Codice di diritto processuale penale svizzero (CPP; RS 312.0). Nel caso di specie, le pene richieste dall'accusa sono delle pene pecuniarie, nonché una multa. La causa è pertanto di competenza del giudice unico (v. art. 19 cpv. 2 lett. b CPP). 1.6 Ai sensi dell'art. 75 cpv. 1 DPA, il tribunale esamina se il suo giudizio è stato chiesto in tempo utile. Chiunque è colpito da una decisione penale o di confisca può, entro dieci giorni dalla notificazione, chiedere di essere giudicato da un tribunale (art. 72 cpv. 1 DPA). La decisione penale del 20 dicembre 2019 è stata notificata ad A., a C. e a B., rispettivamente il 27 dicembre 2019 e il 23 dicembre 2019 (v. supra, Fatti lett. H1, H2 e H3, in fine). Le richieste di essere giudicati da un tribunale presentate al DFF da A.”
Gerichte dürfen Zwangsmassnahmen nach StPO-Grundsätzen anordnen und prüfen; Vorinstanzakten und Verwaltungsermittlungen dienen als Beweismittel, Vorinstanz ist bei Berufung oft auf wesentliche Beweispunkte beschränkt.
“Ersatzforderung zu viel beschlagnahmt worden ist, muss die Untersuchungsbehörde die zu viel beschlagnahmten Vermögenswerte der berechtigten Person aushändigen (BGE 128 I 129 E. 3.1; Urteil 1B_783/2012, 1B_784/2012, 1B_786/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 9.1). Sind die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nicht mehr erfüllt, ist diese auf Antrag oder von Amtes wegen aufzuheben (vgl. Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. DAPHINOFF/BERISHA, Die Kontosperre: Eine Auslegeordnung, in: SJZ 118/2022, S. 74 f.; STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 267 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 267 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 S. 493 N. 1131, PATRICK GUIDON, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8b zu Art. 396 StPO). Im gerichtlichen Verfahren ist für die Anordnung und Aufhebung von Zwangsmassnahmen die mit der Sache befasste Strafbehörde, und in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, zuständig (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO; STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 46 VStrR), wozu auch das Berufungsgericht gehört (Art. 21 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO). Beantragt die von der Beschlagnahme betroffene Person deren Aufhebung, ersucht sie damit grundsätzlich um Wiedererwägung (vgl. DAPHINOFF/BERISHA, a.a.O., S. 78; PATRICK GUIDON, a.a.O, N. 8b zu Art. 396 StPO). Die Wiedererwägung ist zwar weder in der Verwaltungsstrafrechtsordnung noch in der Strafprozessordnung vorgesehen (vgl. Urteil 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4 zur Strafprozessordnung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht jedoch eine behördliche Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die betroffene Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, oder wozu keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 E.”
Die Anklageprinzipien der StPO (Umgrenzungs- und Informationsfunktion; Schutz der Verteidigungsrechte) sind auch im Verwaltungsstrafverfahren verbindlich: Überweisung/Anklagewirkung muss Tatvorwurf und Sachverhalt konkret umgrenzen.
“November 204, pag. WSG 18 690 / Eingabe der Verteidigung A. vom 21. November 2024, pag. WSG 18 724 ff.). In seiner Stellungnahme vom 4. November 2024 setzte sich das fedpol nicht mit der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung auseinander, sondern hielt fest, die Strafverfügung ersetze den Strafbescheid, dieser sei rechtlich nicht mehr relevant. Die Strafverfügung, welche entweder bei Eintritt der Rechtskraft einem rechtskräftigen Urteil gleichkomme oder beim Begehren um gerichtliche Beurteilung Teil der Anklage werde, müsse sich mit den Vorbringen der Einsprache auseinandersetzen sowie den Sachverhalt und die strafrechtliche Würdigung umfassend darstellen (pag. WSG 18 595). Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Rückweisung des Verfahrens erübrigt sich ein abschliessender Entscheid zur Frage, ob das Akkusationsprinzip vorliegend verletzt ist. Es sei jedoch zuhanden des fedpol im Hinblick auf eine allfällige erneute Anklage Folgendes festgehalten: Der Anklagegrundsatz ist durch den Verweis in Art. 82 VStrR sowie als Aspekt der prinzipiellen Verteidigungsrechte (Art. 9 und Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK) auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2020 vom”
“Der von der Strafverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR; Urteil 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.3.3). Der Anklagegrundsatz ist durch den Verweis in Art. 82 VStrR sowie als Aspekt der prinzipiellen Verteidigungsrechte (Art. 9 und Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK) auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten (Urteil 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.3.3; vgl. ACHERMANN/FRANK, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 42 zu Art. 2 mit Hinweis, N. 15 f. zu Art. 73; vgl. auch GIUSEPPE MUSCHIETTI, L'examen de l'accusation dans la procédure pénale administrative, in: Jusletter 8. Juli 2019, Rz. 43 ff. mit Hinweisen). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E.”
“Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_60/2012 E. 3.3; BGer 6B_492/2015 E. 2.2). Einen bestimmten Inhalt oder eine bestimmte Form der Anklage schreiben aber weder die Bundesverfassung noch die EMRK vor. Namentlich definiert auch der Grundsatz der Waffengleichheit als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren die qualitativen und quantitativen Anforderungen an eine Anklage nicht unmittelbar, sondern garantiert jeder Prozesspartei primär eine angemessene Gelegenheit zum Sachvortrag unter Voraussetzungen, die sie gegenüber der anderen Partei nicht benachteiligt (Meyer- Ladewig/Harrendorf/König in: Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkom- mentar, 4. Aufl., Baden-Baden 2017, Art. 6 Rz 106; Frowein/Peukert, EMRK- Kommentar, 3. Aufl., 2009, Art. 6 Rz 147). Im Einzelnen ergeben sich die formel- len und inhaltlichen Anforderungen an die Anklage vielmehr aus dem einschlägi- gen Prozessrecht. Für das gerichtliche Verfahren hält Art. 82 VStrR fest, dass die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten nur soweit gelten, als die Artikel 73 bis 81 des VStrR nichts anderes bestimmen. Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR hat die Anklage den Sachver- halt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafver- fügung zu verweisen. Die Strafverfügung muss gemäss Art. 70 VStrR auf einer umfassenden Grundlage beruhen, in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen und begründet werden. Sie kommt im Ergebnis einem erstinstanzlichen Urteil gleich (vgl. BGer 6B_207/2017 E. 1.5). Indem das VStrR zulässt, dass sie zur An- klage mutiert, weicht es grundlegend von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ab, gemäss welcher Bestimmung sich die Anklage auf die Darstellung des Anklagesachver- haltes zu beschränken und sich dabei am Gebot des Minimums zu orientieren - 24 - hat. Da eine Strafverfügung dem Gericht als Teil der Akten ohnehin zur Kenntnis gelangt, wäre für eine beschuldigte Person unter dem Aspekt der Waffengleich- heit mit einer der Strafprozessordnung entsprechenden Regelung im VStrR auch nichts gewonnen.”
“Der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2) gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 82 VStrR; zur Anwendung des VStrR vgl. erwähntes Urteil 6B_928/2020 E. 3.3.3). Der Adressat einer Strafverfügung kann die strafgerichtliche Beurteilung verlangen (Art. 72 Abs. 1 VStrR). In diesem Fall überweist die Verwaltung die Akten an die kantonale Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Überweisung gilt als Anklage. Sie muss den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen enthalten oder auf die Strafverfügung verweisen (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für eine andere rechtliche Würdigung ist, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche Tatbestandselemente des ins Auge gefassten Delikts genügend umschreibt (Urteil 6B_928/2020 E. 3.3.3 a.E. mit Hinweisen).”
“Anklagegrundsatz im Verwaltungsstrafverfahren Das Bundesgericht hat sich im oben erwähnten, erst kürzlich ergangenen Urteil 6B_928/2020 vom 6. September 2021 unter E. 3.3.3 einlässlich zum Anklagegrundsatz sowie zu dessen Geltung im Verwaltungsstrafverfahren geäussert: Der Anklagegrundsatz ist durch den Verweis in Art. 82 VStrR sowie als Aspekt der prinzipiellen Verteidigungsrechte (Art. 9 und Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK) auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten (vgl. ACHERMANN/FRANK, a.a.O., N. 42 zu Art. 2 mit Hinweis, N. 15 f. zu Art. 73; vgl. auch GIUSEPPE MUSCHIETTI, L'examen de l'accusation dans la procédure pénale administrative, in: Jusletter 8. Juli 2019, Rz. 43 ff. mit Hinweisen). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).”
“Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2; vgl. JONAS ACHERMANN/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 32 zu Art. 2 mit Hinweisen). Der von der Strafverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Soweit die Artikel 73 bis 81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Der Anklagegrundsatz ist durch den Verweis in Art. 82 VStrR sowie als Aspekt der prinzipiellen Verteidigungsrechte (Art. 9 und Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK) auch im Verwaltungsstrafverfahren zu beachten (vgl. ACHERMANN/FRANK, a.a.O., N. 42 zu Art. 2 mit Hinweis, N. 15 f. zu Art. 73; vgl. auch GIUSEPPE MUSCHIETTI, L'examen de l'accusation dans la procédure pénale administrative, in: Jusletter 8. Juli 2019, Rz. 43 ff. mit Hinweisen). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E.”
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