Nuovo testo giusta il n. I 13 della LF del 17 dic. 2021 sull’armonizzazione delle pene, in vigore dal 1° lug. 2023 (RU 2023 259;FF 2018 2345). ↩
Nuovo testo giusta il n. I 13 della LF del 17 dic. 2021 sull’armonizzazione delle pene, in vigore dal 1° lug. 2023 (RU 2023 259;FF 2018 2345). ↩
Nuovo testo giusta il n. I 13 della LF del 17 dic. 2021 sull’armonizzazione delle pene, in vigore dal 1° lug. 2023 (RU 2023 259;FF 2018 2345). ↩
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Bei bereits rechtskräftig bestätigten oder in anderer Weise rechtskräftig beurteilten verwandten Taten kann statt der Verfolgungsverjährung die fünfjährige Vollstreckungsverjährung (Art. 11 Abs. 4 VStrR) relevant werden.
“Juli 2020 eingetreten (Genehmigung der Jahresrechnungen 2011 bzw. 2012 am 4. Juni 2012 bzw. am 13. Juni 2013; Ende der Deklarationsfrist am 4. Juli 2012 bzw. am 13. Juli 2013). Der Festsetzungsentscheid der ESTV vom 1. Mai 2019, gegen den die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2019 Einsprache erhob, bewirkte jedoch den Stillstand der Verfolgungsverjährung (Art. 11 Abs. 3 VStrR). Zudem wurde der Gesellschafter mit Strafbescheid (Art. 64 VStrR) vom 24. Mai 2019 für die eventualvorsätzliche Hinterziehung von Verrechnungssteuern betreffend die Geschäftsjahre 2011 und 2012, u.a. begangen im Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin, mit einer Busse bestraft. Falls dieser Strafbescheid die hier streitbetroffenen Vorgänge betrifft und zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist oder durch eine Strafverfügung (Art. 70 VStrR) bestätigt wurde, könnte die Verfolgungsverjährung ohnehin nicht mehr eintreten (Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB; vgl. BGE 147 IV 274 E. 1.2; 142 IV 276 E. 5.2; 139 IV 62 E. 1.2). Alsdann wäre unter Umständen die Vollstreckungsverjährung (Art. 11 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 6 lit. e StGB) zu beachten (vgl. dazu OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., N. 38 ff. zu Art. 11 VStrR). Diese ist aber vorliegend klarerweise noch nicht eingetreten.”
Die Eröffnung einer Verfügung nach Art. 12 VStrR hemmt die Verjährung der Nachleistungspflicht.
“Regeste Art. 11 und 12 VStrR; Art. 75 ZG; Art. 20 AStG; Art. 56 Abs. 4 und Art. 105 MWSTG; Verhältnis der Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR zu den Abgabeforderungen; Verjährung der Nachleistungspflicht, insbesondere bei Erfüllung des objektiven Tatbestands der Einfuhrsteuerhinterziehung. Art. 12 VStrR verleiht der Bundesverwaltung einen eigenständigen Anspruch auf die Nachleistung von Abgaben, der von der Abgabeforderung separat ist und der unabhängig von dieser nach Art. 11 VStrR verjährt. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann wahlweise den einen oder den anderen Anspruch erheben, wobei die Befriedigung des einen zum Untergang des anderen Anspruchs führt, soweit sie sich betragsmässig decken (alternative Anspruchskonkurrenz; Praxispräzisierung; E. 5.1-5.3). Die Nachleistungspflicht wegen objektiver Widerhandlung gegen Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG (Einfuhrsteuerhinterziehung) kann nicht mehr verjähren, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist von Art. 105 Abs. 1 MWSTG eine Verfügung über die Nachleistungspflicht eröffnet worden ist (E. 5.7 und 5.8).”
Die Verfolgungsverjährung kann während Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlicher Verfahren über die Abgabepflicht ruhen und sich dadurch praktisch verlängern.
“Verjährung Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Art. 11 Abs. 2 VStrR zufolge verjähren Übertretungen, die in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben bestehen, grundsätzlich nach fünf Jahren. Unter «Abgaben» werden sowohl die Mehrwertsteuer als auch Zollforderungen verstanden (Stefan Oesterhelt/Laetitia Fracheboud, in: Friedrich Frank/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 13 zu Art. 11). Aufgrund von Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB, korrigiert durch die Rechtsprechung in BGE 134 IV 328 E. 2.1, beträgt die tatsächliche Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen i.S.v. Art. 11 Abs. 2 VStrR sieben Jahre. Diese Verjährungsregeln sind gestützt auf Art. 129 ZG auf die Zollhinterziehungen anwendbar. Auf die Mehrwertsteuerhinterziehungen vor dem 1. Januar 2010 (Datum des Inkrafttretens des MWSTG) sind sie gestützt auf Art. 88 Abs. 1 aMWSTG anwendbar. Die Verjährung ruht während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht (Art. 11 Abs. 3 VStrR; vgl. dazu auch Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB). Vorliegend wurde ein Beschwerdeverfahren durchgeführt, welches mit Beschwerde der Beschuldigten vom 28. Januar 2013 (OZD 621 ff.; Präzisierung in OZD 683 ff.) gegen die Leistungsverfügung vom 17. Dezember 2012 (OZD 355) angehoben und mit Beschwerdeentscheid vom 14. April 2016 (OZD 761) abgeschlossen wurde. In dieser Zeit ruhte die Verjährungsfrist. Die erste angeklagte Widerhandlung ereignete sich am 30. September”
Das Ruhen der Verjährung gilt auch während Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahren über die Leistungs-/Rückleistungspflicht; dies kann bei fiskalischen Verfahren (Zoll, MWST, Einfuhrsteuern) praktisch weitreichende Auswirkungen haben und die effektive Verjährungsdauer für Vergehen stark verlängern.
“3 VStrR ruht die Verfolgungsverjährung bei (von der Behörde geltend gemachten) Übertretungen (soweit hier interessierend) «während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage». Ruhen bedeutet Anhalten einer bereits laufenden Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit, um nach Wegfall des Grundes weiterzulaufen, und ist auch bei absoluten Verjährungsfristen denkbar (BGE 119 IV 330 E. 3c; Beusch/Malla, Kommentar VStG, Vorbemerkungen zu Art. 61-67 N. 56). Die Beibehaltung der Sonderregel über das Ruhen der Verjährungsfrist ist nötig, weil insbesondere in Fiskalsachen oft über längere Zeit verwaltungsrechtliche Einsprache-, Beschwerde- oder Gerichtsverfahren betreffend die verwaltungsrechtliche Leistungspflicht geführt werden, deren Ergebnis das Strafverfahren (als Vorfrage) erheblich beeinflussen kann (vgl. Urteil des BVGer A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.3). Wie das Bundesgericht in BGE 143 IV 228 E. 5.2 ff. klargestellt hat, bedeutet das Ruhen der Verjährung während der «Dauer des Einspracheverfahrens» im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR, dass die Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids der Steuerbehörde, mit welcher die Leistungspflicht des Steuerpflichtigen verfügt wird, anhält (Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.7 m.w.H.). Indessen kann die Verfolgungsverjährung nicht (mehr) unterbrochen werden (Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.7 m.w.H., vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-479/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3.3.5).”
“Gelangt sowohl die allgemeine Verjährungsfrist für Vergehen von zehn Jahren nach Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB als auch das Ruhen der Verjährung nach Art. 11 Abs. 3 VStrR zur Anwendung, so führt dies in mehrfacher Hinsicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist. Eine zehnjährige Verjährungsfrist für Vergehen plus Ruhen der Verjährungsfristen schafft Verfolgungsverjährungsfristen, die sich rasch in der Nähe der allgemeinen Verfolgungsverjährungsfrist für Verbrechen von 15 Jahren nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB bewegen. Der Berufungskammer stellt sich die Frage, ob dies vom Gesetzgeber so gewollt war bzw. welche Verjährungsfrist für Vergehen nach FINMAG gelten sollte. Diese Frage muss im vorliegenden Fall nicht abschliessend beantwortet werden. Die verjährungsunterbrechende Strafverfügung des EFD erging am 12. Oktober 2020 und somit vor Ablauf von sieben Jahren seit Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist am 11. Mai”
“Gemäss den Materialien hatte der Gesetzgeber bei Einführung von Art. 52 FINMAG die Absicht, für Übertretungen und Vergehen im Finanzmarktbereich eine gleichlange Verjährungsfrist von sieben Jahren zu schaffen. Anlässlich der späteren Revision der verjährungsrechtlichen Bestimmungen im StGB im Jahre 2013/2014 (AS 2013 4417) wurde die Verfolgungsverjährung für Vergehen auf zehn Jahre erhöht, ohne dass die Auswirkungen im Verwaltungsstrafrecht genauer betrachtet worden wären (vgl. Botschaft vom 7. November 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Verlängerung der Verfolgungsverjährung], BBl 2012 9253). Bereits mit der Revision im Jahre 2001/2002 wurden die Institute des Ruhens und der Unterbrechung der Verjährung nach Art. 72 aStGB im Gegenzug zur Verlängerung der Verjährungsfristen im allgemeinen Teil des StGB abgeschafft (AS 2002 2993) – allerdings vorbehältlich Art. 11 Abs. 3 VStrR. Es fragt sich, ob bezüglich Vergehen nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG eine sieben oder zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt und ob diese nach Art. 11 Abs. 3 VStrR ruhen kann.”
“Der Straftatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht und gilt daher als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB. Art. 52 FINMAG sieht vor, dass die Verfolgung von Übertretungen des FINMAG und der Finanzmarktgesetze nach sieben Jahren verjährt. Für Vergehen besteht keine spezifische Regelung. Art. 2 VStrR verweist für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, auf die allgemeinen Bestimmungen des StGB. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt eine Tat, die mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, in zehn Jahren. Diese Regelung ist erst seit dem 1. Januar 2014 in Kraft (AS 2013 4417). Bis am 31. Dezember 2013 galt für Vergehen noch eine Verfolgungsverjährung von sieben Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Nach Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht sodann die Verjährung bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Verwaltungsstrafrecht eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB als erstinstanzliches Urteil zu qualifizieren, mit deren Erlass die Verjährung nicht mehr eintritt (BGE 147 IV 274 E. 1).”
“2 VStrR zufolge verjähren Übertretungen, die in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben bestehen, grundsätzlich nach fünf Jahren. Unter «Abgaben» werden sowohl die Mehrwertsteuer als auch Zollforderungen verstanden (Stefan Oesterhelt/Laetitia Fracheboud, in: Friedrich Frank/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 13 zu Art. 11). Aufgrund von Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB, korrigiert durch die Rechtsprechung in BGE 134 IV 328 E. 2.1, beträgt die tatsächliche Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen i.S.v. Art. 11 Abs. 2 VStrR sieben Jahre. Diese Verjährungsregeln sind gestützt auf Art. 129 ZG auf die Zollhinterziehungen anwendbar. Auf die Mehrwertsteuerhinterziehungen vor dem 1. Januar 2010 (Datum des Inkrafttretens des MWSTG) sind sie gestützt auf Art. 88 Abs. 1 aMWSTG anwendbar. Die Verjährung ruht während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht (Art. 11 Abs. 3 VStrR; vgl. dazu auch Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB). Vorliegend wurde ein Beschwerdeverfahren durchgeführt, welches mit Beschwerde der Beschuldigten vom 28. Januar 2013 (OZD 621 ff.; Präzisierung in OZD 683 ff.) gegen die Leistungsverfügung vom 17. Dezember 2012 (OZD 355) angehoben und mit Beschwerdeentscheid vom 14. April 2016 (OZD 761) abgeschlossen wurde. In dieser Zeit ruhte die Verjährungsfrist. Die erste angeklagte Widerhandlung ereignete sich am 30. September”
“Das Mehrwertsteuerstrafrecht kennt keinen Fristenstillstand während der Dauer von Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahren über die Nachleistungspflicht (anders Art. 11 Abs. 3 lit. a VStrR) oder während der Durchführung des Steuerstrafverfahrens (anders Art. 42 Abs. 4 MWSTG). Auch ein Unterbruch der Verjährung ist nicht vorgesehen (anders Art. 42 Abs. 2 und 3 MWSTG). Gewissermassen als Ersatz für Unterbruch und Stillstand bestimmt Art. 105 Abs. 2 MWSTG, dass keine Verfolgungsverjährung mehr eintritt, wenn rechtzeitig eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Diese Regelung ist offenkundig vom Kernstrafrecht (StGB) inspiriert, das für die Verfolgungsverjährung seit der Änderung vom 5. Oktober 2001 (in Kraft seit dem 1. Oktober 2002) ebenfalls keinen Fristenstillstand mehr kennt, dafür aber die Verjährung ausschliesst, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergeht (vgl. Art. 70 StGB i.d.F. vom 5. Oktober 2001 [AS 2002 2993]; seit 1. Januar 2007: Art. 97 Abs. 1 und 3 StGB; vgl. BGE 146 IV 59 E. 3.3 und 3.4.6; 143 IV 49 E. 1.8.1). Anders als das StGB, das seit der erwähnten Reform nur noch eine Verfolgungsverjährungsfrist kennt, setzt das Mehrwertsteuerstrafrecht der Strafverfolgungsbehörde aber zwei Fristen: Die erste, in Art.”
“Das Mehrwertsteuerstrafrecht kennt keinen Fristenstillstand während der Dauer von Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahren über die Nachleistungspflicht (anders Art. 11 Abs. 3 lit. a VStrR) oder während der Durchführung des Steuerstrafverfahrens (anders Art. 42 Abs. 4 MWSTG). Auch ein Unterbruch der Verjährung ist nicht vorgesehen (anders Art. 42 Abs. 2 und 3 MWSTG). Gewissermassen als Ersatz für Unterbruch und Stillstand bestimmt Art. 105 Abs. 2 MWSTG, dass keine Verfolgungsverjährung mehr eintritt, wenn rechtzeitig eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Diese Regelung ist offenkundig vom Kernstrafrecht (StGB) inspiriert, das für die Verfolgungsverjährung seit der Änderung vom 5. Oktober 2001 (in Kraft seit dem 1. Oktober 2002) ebenfalls keinen Fristenstillstand mehr kennt, dafür aber die Verjährung ausschliesst, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergeht (vgl. Art. 70 StGB i.d.F. vom 5. Oktober 2001 [AS 2002 2993]; seit 1. Januar 2007: Art. 97 Abs. 1 und 3 BGE 150 II 177 S. 188 StGB; vgl. BGE 146 IV 59 E. 3.3 und 3.4.6; BGE 143 IV 49 E. 1.8.1). Anders als das StGB, das seit der erwähnten Reform nur noch eine Verfolgungsverjährungsfrist kennt, setzt das Mehrwertsteuerstrafrecht der Strafverfolgungsbehörde aber zwei Fristen: Die erste, in Art.”
Die Verjährungsregelungen für die Verrechnungssteuer und für die MWST wurden bewusst abweichend bzw. speziell vom Gesetzgeber geregelt: Bei Verrechnungssteuer gelten besondere, abweichende Regeln; bei MWST-Delikten überlagert die längere Durchführungsverjährung (fünf Jahre, Art. 105 MWSTG) die in Art.11 VStrR verkürzte Frist.
“628, die auf die Ausweitung des Kreises der subjektiv leistungspflichtigen Personen nach Art. 12 Abs. 2 VStrR hinweisen). Dass nunmehr zwei Bundesgesetze (verschiedene) Verjährungsfristen für verrechnungssteuerliche Forderungen vorsehen, beruht also auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers. Ähnliches gilt für die Modifikationen von Art. 11 VStrR durch Art. 333 Abs. 6 StGB (vgl. aber zur Modifikation durch die Rechtsprechung oben E. 5.1.2), die nach dem klaren Gesetzeswortlaut bis zur Anpassung des VStrR an die neuen Regeln des Allgemeinen Teils des StGB gelten sollen. Vor diesem Hintergrund wäre es am Gesetzgeber, sollte er dies wünschen, die Regelung der Verjährung von verrechnungssteuerlichen Forderungen zu vereinheitlichen oder zu vereinfachen, wie er dies im Mehrwertsteuerrecht mit Art. 105 Abs. 3 MWSTG getan hat. Das Bundesgericht ist an alle drei einschlägigen Bundesgesetze gebunden (Art. 190 BV). Es ist ihm entgegen den zitierten Autoren verwehrt, eine solche Anpassung auslegungsweise vorzunehmen (vgl. auch OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., N. 20 zu Art. 11 VStrR, die nunmehr nur noch de lege ferenda anregen, die Verjährungsfristen anzupassen).”
“Verjährung Der Beschuldigte macht zunächst geltend, das ihm seitens der ESTV vorgeworfe- ne Delikt sei bereits verjährt (Urk. 38 S.14 f.). Es ist diesbezüglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen, in welchen sie sich bereits mit diesem Vor- bringen des Beschuldigten eingehend und zutreffend auseinandergesetzt hat (Urk. 24 S. 6 ff.). Erneut im Sinne einer Hervorhebung zu betonen ist lediglich, dass sich die Bestimmung in Art. 105 Abs. 2 MWSTG auf die sogenannte "Durch- - 5 - führungsverjährung" gemäss Art. 105 Abs. 4 MWSTG bezieht, woraus sich schliesslich ergibt, dass eine eingeleitete Untersuchung innert fünf Jahren durch- zuführen und mit einer Strafverfügung bzw. einem erstinstanzlichen Urteil abzu- schliessen ist (vgl. OFK-C LAVADETSCHER/MEIER, N 4 und 21 ff. zu Art. 105 MWSTG). Was der Beschuldigte aus seinem Verweis auf Art. 101 Abs. 1 MWSTG ableiten möchte, bleibt im Übrigen unklar, zumal dieser hinsichtlich der Verjäh- rung einzig besagt, dass Art. 11 VStrR und die dort vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist bei Übertretungen im Bereich des MWSTG nicht zur Anwendung komme. Unter Hinweis auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist daher festzuhalten, dass die dem Beschuldigten unter dem Titel des MWSTG vorgeworfenen Delikte nicht verjährt sind. 3. Grundsatz "ne bis in idem" 3.1 Der Beschuldigte bringt in prozessualer Hinsicht weiter vor, das vorliegende Strafverfahren sei aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" gemäss Art. 11 StPO einzustellen, da die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein auf dem gleichen bzw. einem ähnlichen”
“Verjährung Der Beschuldigte macht zunächst geltend, das ihm seitens der ESTV vorgeworfe- ne Delikt sei bereits verjährt (Urk. 38 S.14 f.). Es ist diesbezüglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen, in welchen sie sich bereits mit diesem Vor- bringen des Beschuldigten eingehend und zutreffend auseinandergesetzt hat (Urk. 24 S. 6 ff.). Erneut im Sinne einer Hervorhebung zu betonen ist lediglich, dass sich die Bestimmung in Art. 105 Abs. 2 MWSTG auf die sogenannte "Durch- - 5 - führungsverjährung" gemäss Art. 105 Abs. 4 MWSTG bezieht, woraus sich schliesslich ergibt, dass eine eingeleitete Untersuchung innert fünf Jahren durch- zuführen und mit einer Strafverfügung bzw. einem erstinstanzlichen Urteil abzu- schliessen ist (vgl. OFK-C LAVADETSCHER/MEIER, N 4 und 21 ff. zu Art. 105 MWSTG). Was der Beschuldigte aus seinem Verweis auf Art. 101 Abs. 1 MWSTG ableiten möchte, bleibt im Übrigen unklar, zumal dieser hinsichtlich der Verjäh- rung einzig besagt, dass Art. 11 VStrR und die dort vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist bei Übertretungen im Bereich des MWSTG nicht zur Anwendung komme. Unter Hinweis auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist daher festzuhalten, dass die dem Beschuldigten unter dem Titel des MWSTG vorgeworfenen Delikte nicht verjährt sind.”
“Verjährung Der Beschuldigte macht zunächst geltend, das ihm seitens der ESTV vorgeworfe- ne Delikt sei bereits verjährt (Urk. 38 S.14 f.). Es ist diesbezüglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen, in welchen sie sich bereits mit diesem Vor- bringen des Beschuldigten eingehend und zutreffend auseinandergesetzt hat (Urk. 24 S. 6 ff.). Erneut im Sinne einer Hervorhebung zu betonen ist lediglich, dass sich die Bestimmung in Art. 105 Abs. 2 MWSTG auf die sogenannte "Durch- - 5 - führungsverjährung" gemäss Art. 105 Abs. 4 MWSTG bezieht, woraus sich schliesslich ergibt, dass eine eingeleitete Untersuchung innert fünf Jahren durch- zuführen und mit einer Strafverfügung bzw. einem erstinstanzlichen Urteil abzu- schliessen ist (vgl. OFK-C LAVADETSCHER/MEIER, N 4 und 21 ff. zu Art. 105 MWSTG). Was der Beschuldigte aus seinem Verweis auf Art. 101 Abs. 1 MWSTG ableiten möchte, bleibt im Übrigen unklar, zumal dieser hinsichtlich der Verjäh- rung einzig besagt, dass Art. 11 VStrR und die dort vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist bei Übertretungen im Bereich des MWSTG nicht zur Anwendung komme. Unter Hinweis auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist daher festzuhalten, dass die dem Beschuldigten unter dem Titel des MWSTG vorgeworfenen Delikte nicht verjährt sind. 3. Grundsatz "ne bis in idem" 3.1 Der Beschuldigte bringt in prozessualer Hinsicht weiter vor, das vorliegende Strafverfahren sei aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" gemäss Art. 11 StPO einzustellen, da die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein auf dem gleichen bzw. einem ähnlichen”
Bei Auslandaufenthalt des Betroffenen ist das Ruhen der Verjährung nicht uneingeschränkt; es hängt davon ab, ob die Behörden den Betroffenen erreichen konnten; eine pauschale Ausdehnung ohne klare gesetzliche Grundlage ist problematisch.
“Oktober 2012 respektive spätestens am 15. November 2012 eingeleitet worden. Das Bundes- gericht gehe in BGE 141 IV 20 klarerweise von einem materiellen Eröffnungsbegriff aus. Zudem blende die Vorinstanz aus, dass der Bericht vom 15. November 2012 unter der Überschrift "Verdacht Verlagerungsverfahren zu Unrecht" ausdrücklich von einem dringenden Tatverdacht spreche. Die Zollbehörden hätten im November 2012 längst keine Vorabklärungen mehr getroffen, sondern ein Strafverfahren gegen ihn geführt. Dies gehe auch aus dem Umstand hervor, dass am 16. April 2013 an rund zehn Orten umfangreiche Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien, die eine mehrmonatige Planung bedingt hätten. Betreffend das Ruhen der Verjährung im Sinne von - 16 - Art. 105 Abs. 4 MWSTG sei es geboten, vom Wortlaut der Bestimmung abzuweichen und diesen auszudehnen. Bei Art. 11 Abs. 3 VStrR und Art. 72 Ziff. 1 aStGB handle es sich um Bestimmungen zur Verhinderung von Missbräuchen. Diese hätten der Regelung in Art. 105 Abs. 4 MWSTG als Vorbild gedient. Nicht unter Art. 105 Abs. 4 MWSTG falle, wer sich zwar im Ausland aufhalte, sich aber den hiesigen Behörden zur Verfügung halte. Er selbst sei für die Behörden jederzeit (direkt oder indirekt durch seine Rechtsvertreter) erreichbar gewesen. Im Übrigen sei seine Auslandabwesenheit während der Untersuchung nie verlässlich abgeklärt worden und nicht belegt. Es sei nicht bewiesen, dass er sich während siebeneinhalb Monaten im Ausland aufgehalten habe (Urk. 166 S. 6 ff.; Urk. 208 S. 3 ff.; Urk. 235 S. 3).”
“Auf den vorinstanzlichen Entscheid kann verwiesen werden. Die folgen- den Erwägungen sind einzig ergänzender Natur. Nach der Rechtsprechung darf vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut einer Gesetzesbestimmung nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 146 IV 145 E. 2.5 S. 149 mit Hinweisen). Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 143 IV 122 E. 3.2.3 S. 125 mit Hinweisen). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange die Verjährung ruht, verlangt nach einer klaren Regelung, wie sie auch in Art. 11 Abs. 3 VStrR und Art. 72 Ziff. 1 aStGB ge- währleistet ist respektive war. Die Leseart des Beschuldigten 1 setzt voraus, dass ein Ruhen losgelöst vom klaren Gesetzeswortlaut über den blossen Ausland- aufenthalt hinaus von Fall zu Fall geprüft werden müsste. Die jeweiligen Straf- behörden hätten nachzuweisen, dass der Auslandaufenthalt rechtsmissbräuchlich und trölerisch auf ein Ruhen der Verjährung abzielt. Eine solche Prüfung in Aus- übung pflichtgemässen Ermessens würde keine Rechtssicherheit schaffen. Hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung gewollt, hätte er Art. 105 Abs. 4 MWSTG entsprechend formuliert. Es erstaunt deshalb nicht, dass auch in der Lehre keine weiteren Bedingungen verlangt werden (vgl. etwa VALÉRIE PARIS, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 11 zu Art. 105 MWSTG: "La prescription est suspendue tant que l'inculpé se trouve à l'étranger [...] [elle] recommence à courir dès que le prévenu se trouve à nouveau sur territoire suisse"]).”
Für Hinterziehung der Verrechnungssteuer und ähnliche qualifizierte Übertretungen wird in der Praxis und in der Rechtsprechung eine Verfolgungsverjährung von sieben Jahren angewendet; diese Regelung wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2023 in Art. 11 Abs. 2 VStrR an die bisherige Rechtsprechung angepasst.
“Die Verjährung beträgt gemäss dem per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Art. 11 Abs. 2 VStrR unter anderem dann sieben Jahre, wenn die Übertretung in einer Hinterziehung von Abgaben besteht. Bereits vor Inkrafttreten dieses Artikels - und im vorliegenden Verfahren noch anwendbar - galt rechtsprechungsgemäss eine Verjährungsfrist zur Verfolgung von Straftaten im Sinne von Art. 61 VStG (Hinterziehung von Verrechnungssteuern) - entgegen dem damaligen Gesetzestext von Art. 11 aAbs. 2 VStrR - von sieben Jahren (Art. 333 aAbs. 6 Bst. b des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0; aAbs. 6 in der vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung; AS 2006 3459 3511] i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. d StGB; vgl. BGE 134 IV 328 E. 2.1 [damals war noch in Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB geregelt, was heute in Bst. d steht]; Urteil des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023] E. 4.4.3.1; vgl. Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.3 m.w.H.).”
“Zu prüfen bleibt demnach, ob der Anspruch des BAZG auf Nachleistung der Einfuhrabgaben aus Art. 12 VStrR verjährt ist. Wie die Vorinstanz erwogen hat, beträgt die Verjährungsfrist nach Art. 12 Abs. 4 VStrR für die vorliegend infrage stehenden Hinterziehungsdelikte sieben Jahre (vgl. zur Herleitung dieser Frist BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. ferner BGE 143 IV 228 E. 4.4; 139 IV 62 E. 1.3.2; vgl. nunmehr auch Art. 11 Abs. 2 VStrR, dessen Wortlaut per 1. Juli 2023 an diese Rechtsprechung angepasst worden ist). Die Verjährung nach Art. 12 Abs. 4 VStrR wäre also frühestens sieben Jahre nach der Einfuhr eingetreten, mithin am 13. Oktober”
“Zu prüfen bleibt demnach, ob der Anspruch des BAZG auf Nachleistung der Einfuhrabgaben aus Art. 12 VStrR verjährt ist. Wie die Vorinstanz erwogen hat und die Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage stellt, beträgt die Verjährungsfrist nach Art. 12 Abs. 4 VStrR für die vorliegend infrage stehenden Hinterziehungsdelikte sieben Jahre (vgl. zur Herleitung dieser Frist BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. ferner BGE 143 IV 228 E. 4.4; BGE 139 IV 62 E. 1.3.2; vgl. nunmehr auch Art. 11 Abs. 2 VStrR, dessen Wortlaut per 1. Juli 2023 an diese Rechtsprechung angepasst worden ist). Die Verjährung nach Art. 12 Abs. 4 VStrR wäre also frühestens sieben Jahre nach der Einfuhr eingetreten, mithin am 13. Oktober”
“Rechtsprechungsgemäss beträgt die Verjährungsfrist zur Verfolgung von Straftaten im Sinne von Art. 61 VStG (Hinterziehung von Verrechnungssteuern) - entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 2 VStrR - sieben Jahre (Art. 333 Abs. 6 Bst. b des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0] i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung [AS 54 757]; grundlegend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 ff. m.w.H.).”
“Die Verjährung der Pflicht, Abgaben nach Art. 12 VStrR nachzuleisten, richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1). Nach dieser Vorschrift verjährt (soweit hier interessierend) die Nachleistungspflicht nicht, «solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind». Insbesondere gilt für qualifizierte Übertretungen in Form einer Hinterziehung oder einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR gemäss Rechtsprechung - und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen (und damit auch für den Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR) geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. auch BGE 143 IV 228 E. 4.4, 139 IV 62 E. 1.3.2; BVGE 2009/59 E. 4.3 ff.; Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2, A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.6.1; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.3; Michael Beusch/Jasmin Malla, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [VStG], 2. Aufl. 2012, Vorbemerkungen zu Art. 61-67 N 54a).”
“Die Verjährung der Pflicht, Abgaben nach Art. 12 VStrR nachzuleisten, richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1). Nach dieser Vorschrift verjährt (soweit hier interessierend) die Nachleistungspflicht nicht, «solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind». Insbesondere gilt für qualifizierte Übertretungen in Form einer Hinterziehung oder einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR gemäss Rechtsprechung - und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen (und damit auch für den Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR) geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. auch BGE 143 IV 228 E. 4.4, 139 IV 62 E. 1.3.2; BVGE 2009/59 E. 4.3 ff.; Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2, A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.6.1; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.3; Michael Beusch/Jasmin Malla, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [VStG], 2. Aufl. 2012, Vorbemerkungen zu Art. 61-67 N 54a).”
“Sind die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 VStrR erfüllt, verjährt die Nachleistungsforderung nicht, solange die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung nicht verjährt sind (Art. 12 Abs. 4 VStrR; vgl. dazu BGE 106 Ib 218 E. 2d). Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung für die Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a VStG) träte laut Art. 11 Abs. 2 VStR an sich nach fünf Jahren ein. Da diese Bestimmung im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB von 2002 nicht an die neuen Verjährungsregeln des StGB angepasst wurde, würde Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB diese Frist eigentlich auf zehn Jahre verdoppeln. Zumindest für gewisse Vergehen gilt jedoch eine kürzere Frist von sieben Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, gilt für die Übertretungen nach Art. 11 Abs. 2 VStrR praxisgemäss ebenfalls eine Verjährungsfrist von sieben Jahren (BGE 143 IV 228 E. 4.4; 134 IV 328 E. 2.1; Urteil 6B_938/2020 vom 12. November 2021 E. 3.4). Die Verfolgungsverjährungsfrist ist eingehalten bzw. die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn innert Frist ein erstinstanzliches verurteilendes Erkenntnis ergeht (Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB; BGE 134 IV 328 E. 2.1). Zudem ruht die Frist während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht (Art. 11 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 6 lit. c StGB; vgl. BGE 143 IV 228 E. 5.1). Das Einspracheverfahren gilt für Zwecke von Art. 11 Abs. 3 VStR als eröffnet und die Verjährungsfrist ruht, sobald die Behörde ihren Entscheid verkündet, gegen den in der Folge Einsprache erhoben wird (BGE 143 IV 228 E. 5.7).”
Bei schwerwiegenden Steuerdelikten kann die Verfolgung praktisch unbegrenzt oder die Verjährung durch nachfolgende Vollstreckungs- oder Perzeptionstätigkeiten faktisch aufgehoben werden.
“105 LTVA, il prévoit que la prescription ne court plus (« Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein » dans la version allemande, « L'azione penale non si prescrive più » dans la version italienne) si une décision pénale ou un jugement de première instance a été rendu avant l'échéance du délai de prescription. A noter que dans l'arrêt précité 9C_716/2022 (consid. 5.7.5), la Haute Cour a précisé qu'une décision de perception subséquente au sens de l'art. 12 DPA présentait la qualité d'un jugement et était donc propre à interrompre la prescription dans le cadre de l'art. 105 al. 3 let. b en lien avec l'al. 2 LTVA. L'alinéa 4 de l'art. 105 LTVA dispose enfin que le droit de poursuivre une procédure pénale engagée (« Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen » dans la version allemande, « Il diritto di proseguire un procedimento penale avviato » dans la version italienne) se prescrit par cinq ans, étant précisé que la prescription est suspendue tant que l'inculpé se trouve à l'étranger. 6.5 Lors des travaux parlementaires relatifs à la simplification de la TVA, Hansruedi Stadler soulignait, en ce qui concerne la prescription de l'action pénale, que la nouvelle réglementation, actuellement ancrée dans la loi à l'art. 105 LTVA, s'écartait considérablement de celle prévue à l'art. 11 DPA. Il ajoutait en substance que dans des cas extrêmes (« Im Extremfall »), s'il avait bien compris, il était possible qu'un délit fiscal ne soit jamais prescrit (BO [Bulletin officiel] 2009 E 438). Philipp Müller, rapporteur pour la Commission, relevait quant à lui que l'objectif de la nouvelle réglementation était de donner au contribuable une plus grande sécurité juridique, de le protéger d'une criminalisation en cas d'infraction mineure et, inversement, de sanctionner plus sévèrement les infractions graves (BO 2009 N 489). 6.6 Plusieurs auteurs se sont prononcés dans la doctrine sur le renvoi de l'art. 105 al. 3 let. b LTVA aux al. 1 et 2 de l'art. 105 LTVA. Valérie Paris relève d'abord que les prononcés pénaux et les ordonnances de non-lieu (art. 70 DPA) ainsi que les jugements de première instance d'acquittement ou de condamnation ont pour effet d'éteindre la prescription. Elle ajoute ensuite que cela peut « avoir pour conséquence que l'assujettissement au sens de l'art. 12 DPA pourrait être imprescriptible (uniquement pour les infractions énumérées à l'art.”
Bei bestimmten altrechtlichen Übertretungen (insbesondere nach dem Heilmittelgesetz) kann die effektive Verfolgungsverjährung faktisch länger ausfallen und unter Umständen bis zu sieben Jahre reichen.
“Widerhandlungen gegen die Heilmittelgesetzgebung Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung hergestellt und in Verkehr gebracht zu haben und damit gegen Art. 86 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) bzw. Art. 87 Abs. 1 Bst. f aHMG (in der Fassung vor dem 1. Januar 2019) verstossen zu haben. Zunächst ist auf die Frage der Verjährung einzugehen, insbesondere auch, da die Vorinstanz unter dem Titel der Strafzumessung für die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz teilweise eine Verjährung annahm, ohne dies allerdings näher zu begründen (pag. 18 206, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) oder das Verfahren diesbezüglich einzustellen (pag. 18 139). Die Verjährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches finden im Nebenstrafrecht des Bundes Anwendung, sofern dieses keine anderslautenden Bestimmungen aufstellt (Art. 333 Abs. 1 StGB). Der altrechtliche Art. 87 Abs. 5 aHMG dehnte die übliche Dauer der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für Übertretungen von jeweils drei Jahren (Art. 109 StGB) respektive zwei Jahren für die Verfolgungsverjährung (Art. 11 Abs. 1 VStrR) auf jeweils fünf Jahre aus. In diesem Zusammenhang ist allerdings Art. 333 Abs. 6 StGB zu berücksichtigen, der besagt, dass für Bundesgesetze, die nach der Revision des allgemeinen Teils des StGB auf 1. Januar 2007 noch nicht angepasst wurden, die Verfolgungsverjährungsfristen bei Übertretungen, die über ein Jahr betragen (was auf Art. 87 Abs. 5 aHMG zutraf), um die ordentliche Dauer erhöht werden. Das Bundesgericht hat sich zu den Verjährungsfristen der altrechtlichen Übertretungen des Heilmittelgesetzes geäussert und festgehalten, dass die Verfolgungsverjährung bei Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz sowohl für Vergehen (Art. 86 Abs. 1 und 3 aHMG sowie Art. 87 Abs. 2 aHMG) als auch für Übertretungen (Art. 87 Abs. 1 und 3 aHMG) jeweils sieben Jahre beträgt (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB einerseits resp. Art. 87 Abs. 5 aHMG i.V.m. Art. 333 Abs. 6 StGB andererseits; Urteil des Bundesgerichts 6B_374/2008 E. 5.2. f.; vgl. auch Burri, Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S.”
Spezialgesetze mit abweichenden Verjährungsregelungen verdrängen Art. 11 Abs. 1 VStrR; dies gilt etwa für die kartellrechtliche Sonderregelung (Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG) mit fünfjähriger Frist sowie für andere spezielle Verwaltungsvorschriften (z. B. Art. 57 Abs. 2 SBG).
“b KG, welche nach ihrem Wortlaut die Sanktionierbarkeit kartellrechtswidrigen Verhaltens in zeitlicher Hinsicht regelt, in einem spielbankenrechtlichen Urteil als Verjährungsfrist eingestuft und als solche sinngemäss zur Lückenfüllung herangezogen (vgl. BGE 140 II 384 E. 4.3.1). Im Schrifttum ist die Rechtsnatur der Frist umstritten (vgl. die Übersicht über den Meinungsstand im Urteil des BVGer B-7633/2009 Rz. 703, "Preispolitik ADSL"). Vor dem Hintergrund des strafrechtsähnlichen Charakters von Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG (vgl. BGE 139 I 72 E. 2.2.2, "Publigroupe") stellt sich die Frage nach dem Verhältnis dieser Bestimmung zu den von den Beschwerdeführerinnen angeführten Fristenregelungen im VStrR und im StGB. In der Botschaft des Bundesrats finden sich dazu keine Hinweise (vgl. Botschaft vom 7. November 2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2042). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht die spezialgesetzliche Regelung von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG, welche mit der Revision des Kartellrechts im Jahr 2003 (vgl. Änderung vom 20. Juni 2003, AS 2004 1385) eingeführt wurde, als lex posterior und lex specialis den Fristregelungen von Art. 11 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB (Verfolgungsverjährungsfrist von vier Jahren) und von Art. 109 StGB (Verfolgungsverjährungsfrist von drei Jahren) vor (vgl. Urteile des BVGer B-771/2012 E. 9.2.4, "Strassen- und Tiefbau Kanton Aargau", mit Verweisen; B-831/2011 Rz 1697 ff., "Six Group"). Hierfür spricht insbesondere die Zwecksetzung des Kartellgesetzes, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern (Art. 1 KG). Auch der Wortlaut von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG spricht für diese Auslegung. Denn der Umkehrschluss aus Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG ergibt, dass Wettbewerbsbeschränkungen (nach Art. 5 Abs. 3 und 4 und Art. 7) sanktioniert werden dürfen, sofern sie weniger als fünf Jahre vor der Eröffnung der Untersuchung ausgeübt worden sind. Es stünde im Widerspruch zum erwähnten Zweck des Kartellgesetzes, wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, wenn die Fünfjahresfrist von Art.”
“Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafge- setzbuches (StGB) auch für strafbare Handlungen der Verwaltungsgesetzgebung, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Art. 57 Abs. 2 SBG enthält für Übertretungen eine eigene Verjährungsbestim- - 11 - mung, wonach diese nach fünf Jahren verjähren. Die Verjährungsfrist nach Art. 11 Abs. 1 VStrR kommt damit nicht zur Anwendung.”
Die Verjährung ruht bzw. steht still, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet oder während hängigen Verfahrenshandlungen (z. B. Einsprache gegen Festsetzungsentscheid, Verfahren vor TAF), wobei die Suspendierung auch für mitentschiedene Mitbeschuldigte gilt; bei rechtskräftigem Strafbescheid kann die Verfolgungsverjährung bereits ausgeschlossen sein, die Vollstreckungsverjährung ist separat zu prüfen.
“zur altrechtlich identischen Frist: aArt. 105 Abs. 1 lit. d MWSTG, in Kraft bis am 31. Dezember 2017; Botschaft vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, BBl 2015 2615 ff., 2666). Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 105 Abs. 2 MWSTG). Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet (Art. 105 Abs. 4 MWSTG). Die Strafuntersuchung wegen Hinterziehung der Einfuhrsteuer muss daher rechtzeitig innert der Frist von sieben Jahren gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. c MWSTG eingeleitet werden. Danach muss das Verfahren gemäss Art. 105 Abs. 2 und 4 MWSTG innert fünf Jahren zumindest mittels einer Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR erledigt werden (zum Ganzen: Urteil 6B_938/2020 vom 12. November 2021 E. 3, nicht publ. in: BGE 148 IV 96). Art. 11 VStrR ist nicht anwendbar (Art. 101 Abs. 1 MWSTG).”
“Namentlich hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der Verrechnungssteuerhinterziehung (Art. 61 Abs. 1 lit. a VStG) erfüllt, indem sie die geldwerten Leistungen an ihren Gesellschafter und seine Ehefrau in der Höhe von Fr. 737'856.82 (2011) und Fr. 16'625.70 (2012) nicht deklariert hat, wodurch Verrechnungssteuern in der Höhe von gerundet Fr. 258'249 (zuzüglich Verzungszins von 5% ab dem 4. Juli 2012) und in der Höhe von gerundet Fr. 5'819.-- (zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 13. Juli 2013) zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Als zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Person (Art. 10 Abs. 1 VStG) ist die Beschwerdeführerin zur Nachleistung nach Art. 12 Abs. 2 VStrR verpflichtet. Da die Beschwerdeführerin keine Jahresrechnungen bei der ESTV eingereicht hat, ist für den Beginn der Verjährung nach VStrR auf den Ablauf der 30-tägigen Deklarationsfrist gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) abzustellen (vgl. OESTERHELT, a.a.O., S. 537; OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., N. 23 zu Art. 11 VStrR). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre die Strafverfolgungsverjährung somit für Betreffnisse des Geschäftsjahrs 2011 am 5. Juli 2019 und für Betreffnisse des Geschäftsjahrs 2012 am 14. Juli 2020 eingetreten (Genehmigung der Jahresrechnungen 2011 bzw. 2012 am 4. Juni 2012 bzw. am 13. Juni 2013; Ende der Deklarationsfrist am 4. Juli 2012 bzw. am 13. Juli 2013). Der Festsetzungsentscheid der ESTV vom 1. Mai 2019, gegen den die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2019 Einsprache erhob, bewirkte jedoch den Stillstand der Verfolgungsverjährung (Art. 11 Abs. 3 VStrR). Zudem wurde der Gesellschafter mit Strafbescheid (Art. 64 VStrR) vom 24. Mai 2019 für die eventualvorsätzliche Hinterziehung von Verrechnungssteuern betreffend die Geschäftsjahre 2011 und 2012, u.a. begangen im Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin, mit einer Busse bestraft. Falls dieser Strafbescheid die hier streitbetroffenen Vorgänge betrifft und zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist oder durch eine Strafverfügung (Art.”
“I temi sui quali si è chinato il TAF nella propria decisione - che ha confermato le constatazioni della FINMA - riguardano pertanto tutti e tre gli imputati e sono determinanti e pertinenti per la procedura penale amministrativa qui in esame. L'esito del presente giudizio penale dipende infatti anche da aspetti decisi dell'autorità amministrativa, che costituiscono pertanto delle questioni pregiudiziali da decidere secondo la singola legge amministrativa, ai sensi della giurisprudenza citata (v. supra consid. 3.3). Ne consegue che la procedura di ricorso davanti al TAF ha implicato la sospensione del termine di prescrizione dell'azione penale, non solo nei confronti dell'imputato B., ma anche nei confronti di A. e di C. Il fatto che questi ultimi non abbiano impugnato le decisioni emanate dalla FINMA nei loro confronti nulla muta a tale constatazione. La fattispecie è infatti la medesima per tutti gli imputati (DTF 134 IV 328, consid. 2.2 e 3; sentenza del Tribunale penale federale SK.2016.19 del 19 settembre 2018 consid. 3.3; Oesterhelt/Fracheboud in: Frank/Eicker/Mark—walder/Achermann (curatori), Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, n. 36 ad art. 11 DPA); il TAF si è pronunciato su questioni concernenti l'attività all'interno di D. SA che riguardano A., C. e B. (v. infra consid. 5.3). La Corte ritiene altresì che la sospensione del termine di prescrizione durante la procedura di ricorso davanti al TAF concerne anche il reato di comunicazione di informazioni false ai sensi dell'art. 45 LFINMA. Infatti, nella misura in cui il TAF avesse concluso che quanto messo in atto da D. SA per quanto attiene al superamento della soglia di fr. 5 miliardi non era censurabile, non vi sarebbe stato neppure nulla da eccepire riguardo alle informazioni di cui al 20 luglio 2012 e 19 febbraio 2013. Ne consegue che tutte le censure sollevate dagli imputati in merito alla prescrizione vengono respinte. 3.5 Alla luce di tutto quanto precede, per i reati contestati agli imputati, il termine di prescrizione settennale ha iniziato a decorrere il 31 dicembre 2012 (per la violazione dell'art. 44 LFINMA), rispettivamente il 20 luglio 2012 e il 19 febbraio 2013 (per la violazione dell'art.”
Mangels einheitlicher bundesgerichtlicher Regelung liegt die Vereinheitlichung oder Anpassung der Verjährungsfristen beim Gesetzgeber; kantonale Richter dürfen bei fehlender kantonaler Regelung Analogie zur fünfjährigen Verwaltungsverjährung anwenden.
“628, die auf die Ausweitung des Kreises der subjektiv leistungspflichtigen Personen nach Art. 12 Abs. 2 VStrR hinweisen). Dass nunmehr zwei Bundesgesetze (verschiedene) Verjährungsfristen für verrechnungssteuerliche Forderungen vorsehen, beruht also auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers. Ähnliches gilt für die Modifikationen von Art. 11 VStrR durch Art. 333 Abs. 6 StGB (vgl. aber zur Modifikation durch die Rechtsprechung oben E. 5.1.2), die nach dem klaren Gesetzeswortlaut bis zur Anpassung des VStrR an die neuen Regeln des Allgemeinen Teils des StGB gelten sollen. Vor diesem Hintergrund wäre es am Gesetzgeber, sollte er dies wünschen, die Regelung der Verjährung von verrechnungssteuerlichen Forderungen zu vereinheitlichen oder zu vereinfachen, wie er dies im Mehrwertsteuerrecht mit Art. 105 Abs. 3 MWSTG getan hat. Das Bundesgericht ist an alle drei einschlägigen Bundesgesetze gebunden (Art. 190 BV). Es ist ihm entgegen den zitierten Autoren verwehrt, eine solche Anpassung auslegungsweise vorzunehmen (vgl. auch OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., N. 20 zu Art. 11 VStrR, die nunmehr nur noch de lege ferenda anregen, die Verjährungsfristen anzupassen).”
“119 La questione non deve però essere risolta in questa sede, ritenuto che in casu questa Corte deve limitarsi ad esaminare se l'analogia a cui ha fatto ricorso il Tribunale cantonale amministrativo nel colmare una lacuna presente nel diritto cantonale delle commesse pubbliche sia, come affermano le ricorrenti, arbitraria. Ora, alla luce del fatto che, da un lato, la sanzione pecuniaria oggetto della presente procedura ha effettivamente una natura analoga a quella comminata dall'art. 49a LCart e che, d'altro lato, la giurisprudenza e la dottrina tendono in generale a considerare che, in assenza di disposizioni contrarie, il termine di prescrizione nel diritto amministrativo debba essere di cinque anni (DTF 126 II 54 consid. 7; per la dottrina vedasi NIGGLI/RIEDO, op. cit., n. 164 segg. con i relativi riferimenti), occorre concludere che il ragionamento seguito dai giudici cantonali non è insostenibile né contrasta con il sentimento di giustizia ed equità. Quando le ricorrenti invocano l'analogia con la prescrizione triennale dell'azione penale in materia di diritto tributario cantonale o con la prescrizione biennale contemplata dall'art. 11 DPA si limitano invero ad opporre la loro opinione a quella dei giudici cantonali, senza tuttavia mostrarne il carattere arbitrario. Le impugnative vanno quindi respinte anche su questo punto.”
Bei Ausbleiben von Jahresrechnungen beginnt die Verjährung nach Ablauf der 30-tägigen Deklarationsfrist.
“Namentlich hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der Verrechnungssteuerhinterziehung (Art. 61 Abs. 1 lit. a VStG) erfüllt, indem sie die geldwerten Leistungen an ihren Gesellschafter und seine Ehefrau in der Höhe von Fr. 737'856.82 (2011) und Fr. 16'625.70 (2012) nicht deklariert hat, wodurch Verrechnungssteuern in der Höhe von gerundet Fr. 258'249 (zuzüglich Verzungszins von 5% ab dem 4. Juli 2012) und in der Höhe von gerundet Fr. 5'819.-- (zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 13. Juli 2013) zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Als zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Person (Art. 10 Abs. 1 VStG) ist die Beschwerdeführerin zur Nachleistung nach Art. 12 Abs. 2 VStrR verpflichtet. Da die Beschwerdeführerin keine Jahresrechnungen bei der ESTV eingereicht hat, ist für den Beginn der Verjährung nach VStrR auf den Ablauf der 30-tägigen Deklarationsfrist gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) abzustellen (vgl. OESTERHELT, a.a.O., S. 537; OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., N. 23 zu Art. 11 VStrR). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre die Strafverfolgungsverjährung somit für Betreffnisse des Geschäftsjahrs 2011 am 5. Juli 2019 und für Betreffnisse des Geschäftsjahrs 2012 am 14. Juli 2020 eingetreten (Genehmigung der Jahresrechnungen 2011 bzw. 2012 am 4. Juni 2012 bzw. am 13. Juni 2013; Ende der Deklarationsfrist am 4. Juli 2012 bzw. am 13. Juli 2013). Der Festsetzungsentscheid der ESTV vom 1. Mai 2019, gegen den die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2019 Einsprache erhob, bewirkte jedoch den Stillstand der Verfolgungsverjährung (Art. 11 Abs. 3 VStrR). Zudem wurde der Gesellschafter mit Strafbescheid (Art. 64 VStrR) vom 24. Mai 2019 für die eventualvorsätzliche Hinterziehung von Verrechnungssteuern betreffend die Geschäftsjahre 2011 und 2012, u.a. begangen im Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin, mit einer Busse bestraft. Falls dieser Strafbescheid die hier streitbetroffenen Vorgänge betrifft und zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist oder durch eine Strafverfügung (Art.”
Die Verjährung ruht mit der Eröffnung einer behördlichen Nachleistungs-/Leistungs- oder Steuerverfügung; massgeblich ist die Eröffnung/Zustellung der Verfügung (nicht das Entscheiddatum).
“Seit der Eröffnung der Nachleistungsverfügung vom 20. September 2018 am 21. September 2015 ruht die Verjährung (Art. 11 Abs. 3 VStrR; BGE 144 IV 228 E. 5.7). Dementsprechend ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Verjährung nach Art. 12 Abs. 4 VStrR nicht eingetreten ist. Es kann sich nur noch die Frage stellen, ob die Frist von Art. 12 Abs. 4 VStrR von abgabe- oder sonstigen spezialgesetzlichen Regelungen übersteuert wird.”
“In der Praxis scheinen die Verwaltungsbehörden die Bestimmung so zu handhaben, dass noch nicht die Einleitung der Strafuntersuchung, aber dafür neben der Strafverfügung und dem erstinstanzlichen Urteil auch die Eröffnung der Nachleistungsverfügung die Verjährungsfrist einhält respektive zur Unverjährbarkeit der Forderung führt (vgl. Botschaft Zollrechtsrevision, BBl 2022 2724 S. 303). Diese Rechtsfolge ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut der Bestimmung. Dadurch wird aber im Ergebnis die Parallelität zum Zollrecht hergestellt, die Art. 105 Abs. 3 lit. b MWSTG in Bezug auf die Einfuhrsteuer bezweckt (vgl. oben E. 4.7.1), zumal der Stillstand der Verjährung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VStrR letztlich eine vergleichbare Wirkung entfaltet. Diese Wirkung der Verfügung über die Nachleistungspflicht lässt sich ferner auch auf die ständige Rechtsprechung stützen, wonach Einziehungsverfügungen im Verwaltungsstrafrecht für Zwecke der Unterbrechung der Verjährung des Einziehungsanspruchs als erstinstanzliche Urteile gelten (BGE 147 IV 274 E. 1.5; 133 IV 112 E. 9.4.4; Urteil 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.10, nicht publ. in: BGE 146 IV 201). Angesichts der einziehungsähnlichen Funktion von Art. 12 VStrR (vgl. oben E. 4.2.2) bietet es sich an, einem separaten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VStrR) Entscheid der Verwaltungsbehörde über die Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR betreffend die Einfuhrsteuer im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 2 MWSTG ebenfalls diese Wirkung zuzubilligen, da diese Verfügung nicht bloss auf summarischer Grundlage ergeht, einem Rechtsmittel unterliegt (Art. 63 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 50 MWSTG und Art. 116 ZG) und Urteilsqualität hat (vgl. demgegenüber zu Straf- und Einziehungsbefehlen und -bescheiden BGE 142 IV 11 E.”
“Seit der BGE 150 II 177 S. 186 Eröffnung der Nachleistungsverfügung vom 20. September 2018 am 21. September 2018 ruht die Verjährung (Art. 11 Abs. 3 VStrR; BGE 143 IV 228 E. 5.7). Dementsprechend ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Verjährung nach Art. 12 Abs. 4 VStrR nicht eingetreten ist. Es kann sich nur noch die Frage stellen, ob die Frist von Art. 12 Abs. 4 VStrR von abgabe- oder sonstigen spezialgesetzlichen Regelungen übersteuert wird.”
“In der Praxis scheinen die Verwaltungsbehörden die Bestimmung so zu handhaben, dass noch nicht die Einleitung der BGE 150 II 177 S. 190 Strafuntersuchung, aber dafür neben der Strafverfügung und dem erstinstanzlichen Urteil auch die Eröffnung der Nachleistungsverfügung die Verjährungsfrist einhält respektive zur Unverjährbarkeit der Forderung führt (vgl. Botschaft Zollrechtsrevision, BBl 2022 2724, 303). Diese Rechtsfolge ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut der Bestimmung. Dadurch wird aber im Ergebnis die Parallelität zum Zollrecht hergestellt, die Art. 105 Abs. 3 lit. b MWSTG in Bezug auf die Einfuhrsteuer bezweckt (vgl. oben E. 5.7.1), zumal der Stillstand der Verjährung für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VStrR letztlich eine vergleichbare Wirkung entfaltet. Diese Wirkung der Verfügung über die Nachleistungspflicht lässt sich ferner auch auf die ständige Rechtsprechung stützen, wonach Einziehungsverfügungen im Verwaltungsstrafrecht für Zwecke der Unterbrechung der Verjährung des Einziehungsanspruchs als erstinstanzliche Urteile gelten (BGE 147 IV 274 E. 1.5; BGE 133 IV 112 E. 9.4.4; Urteil 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.10, nicht publ. in: BGE 146 IV 201). Angesichts der einziehungsähnlichen Funktion von Art. 12 VStrR (vgl. oben E. 5.2.2) bietet es sich an, einem separaten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VStrR) Entscheid der Verwaltungsbehörde über die Nachleistungspflicht nach Art. 12 VStrR betreffend die Einfuhrsteuer im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 2 MWSTG ebenfalls diese Wirkung zuzubilligen, da diese Verfügung nicht bloss auf summarischer Grundlage ergeht, einem Rechtsmittel unterliegt (Art. 63 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 50 MWSTG und Art. 116 ZG) und Urteilsqualität hat (vgl. demgegenüber zu Straf- und Einziehungsbefehlen und -bescheiden BGE 142 IV 11 E.”
“3 VStrR ruht die Verfolgungsverjährung bei (von der Behörde geltend gemachten) Übertretungen (soweit hier interessierend) «während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage». Ruhen bedeutet Anhalten einer bereits laufenden Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit, um nach Wegfall des Grundes weiterzulaufen, und ist auch bei absoluten Verjährungsfristen denkbar (BGE 119 IV 330 E. 3c; Beusch/Malla, Kommentar VStG, Vorbemerkungen zu Art. 61-67 N. 56). Die Beibehaltung der Sonderregel über das Ruhen der Verjährungsfrist ist nötig, weil insbesondere in Fiskalsachen oft über längere Zeit verwaltungsrechtliche Einsprache-, Beschwerde- oder Gerichtsverfahren betreffend die verwaltungsrechtliche Leistungspflicht geführt werden, deren Ergebnis das Strafverfahren (als Vorfrage) erheblich beeinflussen kann (vgl. Urteil des BVGer A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.3). Wie das Bundesgericht in BGE 143 IV 228 E. 5.2 ff. klargestellt hat, bedeutet das Ruhen der Verjährung während der «Dauer des Einspracheverfahrens» im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR, dass die Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids der Steuerbehörde, mit welcher die Leistungspflicht des Steuerpflichtigen verfügt wird, anhält (Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.7 m.w.H.). Indessen kann die Verfolgungsverjährung nicht (mehr) unterbrochen werden (Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.7 m.w.H., vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-479/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3.3.5).”
“Diese Verjährung ruht dabei unter anderem während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (vgl. Art. 11 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB; siehe zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2; Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2, A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.3). Wie das Bundesgericht in BGE 143 IV 228 (dort E. 5.2 ff.) klargestellt hat, bedeutet das Ruhen der Verjährung während der «Dauer des Einspracheverfahrens» im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR, dass die Verjährungsfrist bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids der Steuerbehörde, mit welcher die Leistungspflicht des Steuerpflichtigen verfügt wird, anhält. Letzteres muss auch dann gelten, wenn kein Einspracheverfahren vorgesehen ist (Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2 mit Hinweis). Laut Art. 101 Abs. 1 MWSTG sind die Art. 11 und 12 Abs. 4 VStrR im Mehrwertsteuerrecht ausdrücklich nicht anwendbar. Die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR richtet sich in Fällen von Art. 96 Abs. 4 MWSTG (vgl. oben E. 6.3.2) nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG. Wie die Nachleistungspflicht an sich wird auch deren Verjährung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person geprüft. Mit anderen Worten reicht es aus, wenn ein Tatbestand gemäss Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG objektiv erfüllt ist (vgl. Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.2.2.2; Paris, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2015], Art.”
“Diese Verjährung ruht dabei unter anderem während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (vgl. Art. 11 Abs. 3 VStrR i.V.m. bzw. Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB; siehe zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2; Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2, A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.3). Wie das Bundesgericht in BGE 143 IV 228 (dort E. 5.2 ff.) klargestellt hat, bedeutet das Ruhen der Verjährung während der «Dauer des Einspracheverfahrens» im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR, dass die Verjährungsfrist bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids der Steuerbehörde, mit welcher die Leistungspflicht des Steuerpflichtigen verfügt wird, anhält. Letzteres muss auch dann gelten, wenn kein Einspracheverfahren vorgesehen ist (Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2 mit Hinweis). Laut Art. 101 Abs. 1 MWSTG sind die Art. 11 und 12 Abs. 4 VStrR im Mehrwertsteuerrecht ausdrücklich nicht anwendbar. Die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR richtet sich in Fällen von Art. 96 Abs. 4 MWSTG (vgl. oben E. 6.3.2) nach Art. 105 Abs.”
“2 VStR an sich nach fünf Jahren ein. Da diese Bestimmung im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB von 2002 nicht an die neuen Verjährungsregeln des StGB angepasst wurde, würde Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB diese Frist eigentlich auf zehn Jahre verdoppeln. Zumindest für gewisse Vergehen gilt jedoch eine kürzere Frist von sieben Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, gilt für die Übertretungen nach Art. 11 Abs. 2 VStrR praxisgemäss ebenfalls eine Verjährungsfrist von sieben Jahren (BGE 143 IV 228 E. 4.4; 134 IV 328 E. 2.1; Urteil 6B_938/2020 vom 12. November 2021 E. 3.4). Die Verfolgungsverjährungsfrist ist eingehalten bzw. die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn innert Frist ein erstinstanzliches verurteilendes Erkenntnis ergeht (Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB; BGE 134 IV 328 E. 2.1). Zudem ruht die Frist während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht (Art. 11 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 6 lit. c StGB; vgl. BGE 143 IV 228 E. 5.1). Das Einspracheverfahren gilt für Zwecke von Art. 11 Abs. 3 VStR als eröffnet und die Verjährungsfrist ruht, sobald die Behörde ihren Entscheid verkündet, gegen den in der Folge Einsprache erhoben wird (BGE 143 IV 228 E. 5.7).”
“1 VStG) ist die Beschwerdeführerin zur Nachleistung nach Art. 12 Abs. 2 VStrR verpflichtet. Da die Beschwerdeführerin keine Jahresrechnungen bei der ESTV eingereicht hat, ist für den Beginn der Verjährung nach VStrR auf den Ablauf der 30-tägigen Deklarationsfrist gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) abzustellen (vgl. OESTERHELT, a.a.O., S. 537; OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., N. 23 zu Art. 11 VStrR). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wäre die Strafverfolgungsverjährung somit für Betreffnisse des Geschäftsjahrs 2011 am 5. Juli 2019 und für Betreffnisse des Geschäftsjahrs 2012 am 14. Juli 2020 eingetreten (Genehmigung der Jahresrechnungen 2011 bzw. 2012 am 4. Juni 2012 bzw. am 13. Juni 2013; Ende der Deklarationsfrist am 4. Juli 2012 bzw. am 13. Juli 2013). Der Festsetzungsentscheid der ESTV vom 1. Mai 2019, gegen den die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2019 Einsprache erhob, bewirkte jedoch den Stillstand der Verfolgungsverjährung (Art. 11 Abs. 3 VStrR). Zudem wurde der Gesellschafter mit Strafbescheid (Art. 64 VStrR) vom 24. Mai 2019 für die eventualvorsätzliche Hinterziehung von Verrechnungssteuern betreffend die Geschäftsjahre 2011 und 2012, u.a. begangen im Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin, mit einer Busse bestraft. Falls dieser Strafbescheid die hier streitbetroffenen Vorgänge betrifft und zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist oder durch eine Strafverfügung (Art. 70 VStrR) bestätigt wurde, könnte die Verfolgungsverjährung ohnehin nicht mehr eintreten (Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB; vgl. BGE 147 IV 274 E. 1.2; 142 IV 276 E. 5.2; 139 IV 62 E. 1.2). Alsdann wäre unter Umständen die Vollstreckungsverjährung (Art. 11 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 333 Abs. 6 lit. e StGB) zu beachten (vgl. dazu OESTERHELT/FRACHEBOUD, a.a.O., N. 38 ff. zu Art. 11 VStrR). Diese ist aber vorliegend klarerweise noch nicht eingetreten.”
In der Praxis galt bereits seit der Revision des Allgemeinen Teils 2007 de facto durchgehend eine vierjährige Verjährungsfrist für Übertretungen; die Reform 2023 hat diese Praxis bestätigt, sodass das neue Recht nicht milder war und altes Recht (aArt.333 Abs.6 aStGB i.V.m. aArt.11 Abs.1 VStrR) Anwendung finden kann.
“Diese Bestimmung wurde jedoch durch die per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches «übersteuert», indem alt Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB statuierte, dass die Ver- jährung für Übertretungen in anderen Bundesgesetzen um die ordentliche Dauer verlängert werde, bis die anderen Bundesgesetze entsprechend angepasst werden. Der alte Art. 11 Abs. 1 VStrR wurde dann im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 angepasst und die Verjährung für Übertretungen auf vier Jahre festgelegt, womit aArt. 333 Abs. 6 StGB obsolet und gleichzeitig aufgehoben wurde. Insofern galt seit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafrechts seit 2007 durchgehend die vierjährige - 9 - Verjährungsfrist. In Bezug auf die Verjährung ist das neue Recht somit gleich bzw. nicht milder, weshalb das alte Recht, d.h. aArt. 333 Abs. 6 lit. b aStGB i.V.m. aArt. 11 Abs. 1 VStrR anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR). 4.Kosten- und Entschädigungen 4.1.Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechts- mittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das vorliegende Berufungsverfahren ausser Ansatz. Da das Verfahren direkt an das EJPD zurückzuweisen ist, sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Kosten des EJPD in der Höhe von Fr. 390.–, bestehend aus Fr. 300.– Spruchgebühr sowie Fr. 90.– Schreibgebühr (Urk. 1/21 ff. S. 7), wird das EJPD zu befinden haben. 4.2.Die Parteien haben bei einer Aufhebung eines Entscheides gemäss Art. 409 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art.”
Bei Finanzmarktvergehen besteht Unsicherheit, ob die geänderten längeren Verjährungsfristen (z.B. zehn statt sieben Jahre) anzuwenden sind; Art. 11 Abs. 3 VStrR (Ruhen) kann hier Einfluss auf die praktische Fristdauer haben.
“Gemäss den Materialien hatte der Gesetzgeber bei Einführung von Art. 52 FINMAG die Absicht, für Übertretungen und Vergehen im Finanzmarktbereich eine gleichlange Verjährungsfrist von sieben Jahren zu schaffen. Anlässlich der späteren Revision der verjährungsrechtlichen Bestimmungen im StGB im Jahre 2013/2014 (AS 2013 4417) wurde die Verfolgungsverjährung für Vergehen auf zehn Jahre erhöht, ohne dass die Auswirkungen im Verwaltungsstrafrecht genauer betrachtet worden wären (vgl. Botschaft vom 7. November 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Verlängerung der Verfolgungsverjährung], BBl 2012 9253). Bereits mit der Revision im Jahre 2001/2002 wurden die Institute des Ruhens und der Unterbrechung der Verjährung nach Art. 72 aStGB im Gegenzug zur Verlängerung der Verjährungsfristen im allgemeinen Teil des StGB abgeschafft (AS 2002 2993) – allerdings vorbehältlich Art. 11 Abs. 3 VStrR. Es fragt sich, ob bezüglich Vergehen nach Art. 44 Abs. 1 FINMAG eine sieben oder zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt und ob diese nach Art. 11 Abs. 3 VStrR ruhen kann.”
“Gelangt sowohl die allgemeine Verjährungsfrist für Vergehen von zehn Jahren nach Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB als auch das Ruhen der Verjährung nach Art. 11 Abs. 3 VStrR zur Anwendung, so führt dies in mehrfacher Hinsicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist. Eine zehnjährige Verjährungsfrist für Vergehen plus Ruhen der Verjährungsfristen schafft Verfolgungsverjährungsfristen, die sich rasch in der Nähe der allgemeinen Verfolgungsverjährungsfrist für Verbrechen von 15 Jahren nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB bewegen. Der Berufungskammer stellt sich die Frage, ob dies vom Gesetzgeber so gewollt war bzw. welche Verjährungsfrist für Vergehen nach FINMAG gelten sollte. Diese Frage muss im vorliegenden Fall nicht abschliessend beantwortet werden. Die verjährungsunterbrechende Strafverfügung des EFD erging am 12. Oktober 2020 und somit vor Ablauf von sieben Jahren seit Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist am 11. Mai”