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Der unmittelbare Vorgesetzte bzw. hierarchisch Zuständige kann Ausstandsbegehren prüfen und entscheiden, auch wenn die Beteiligten durch Stillhalten oder konkludente Erklärung die Unbegründetheit nicht weiter verfolgen; Stillschweigen der Parteien kann als Verzicht auf sofortige Rüge/streitige Verfolgung gewertet werden.
“und 18. Mai 2022 an den Beschwerdegegner weiterleitete, brachte es konkludent zum Ausdruck, dass die darin geltend gemachten Befangenheitsgründe nicht gegeben sind, der Ausstand mithin streitig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 VStrR ist. Mangels Reaktion seitens der Beschwerdeführer konnte der Beschwerdegegner unter diesen Umständen davon ausgehen, über die ihm zuständigkeitshalber weitergeleiteten Ausstandsbegehren entscheiden zu dürfen und zu müssen. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer entgegennahm und diese inhaltlich prüfte. Ein Nichtigkeitsgrund ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.”
“und 18. Mai 2022 an den Beschwerdegegner weiterleitete, brachte es konkludent zum Ausdruck, dass die darin geltend gemachten Befangenheitsgründe nicht gegeben sind, der Ausstand mithin streitig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 VStrR ist. Mangels Reaktion seitens der Beschwerdeführer konnte der Beschwerdegegner unter diesen Umständen davon ausgehen, über die ihm zuständigkeitshalber weitergeleiteten Ausstandsbegehren entscheiden zu dürfen und zu müssen. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer entgegennahm und diese inhaltlich prüfte. Ein Nichtigkeitsgrund ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.”
“Nicht zu überzeugen vermag zunächst der Einwand der Beschwerdeführer, wonach kein streitiger Ausstand i.S.v. Art. 29 Abs. 2 VStrR vorlag. Die Beschwerdeführer wurden vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 31. Mai 2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm die Schreiben in Bezug auf die Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber weitergeleitet worden seien, die er prüfen und die Beschwerdeführer über den Entscheid informieren werde (BV.2022.18, act. 8.3; BV.2022.19, act. 1.9; BV.2022.24, act. 1.8). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben gegen die Weiterleitung ihrer Schreiben weder beim Beschwerdegegner noch beim Fedpol opponiert. Sie machen erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, dass der Ausstand nicht streitig und der Beschwerdegegner deshalb nicht befugt gewesen sei, über die geltend gemachten Ausstandsgründe zu befinden. Indem das Fedpol die Schreiben der Beschwerdeführer vom”
“darüber in Kenntnis, dass das Verwaltungsstrafverfahren ab dem 1. September 2021 durch Emanuel Lauber als Verfahrensleiter, Abteilungsleiter bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), und Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter, Ermittler bei der ESTV, wiederaufgenommen werde (BV.2022.18, act. 1, S. 4; BV.2022.19, act. 1.5; BV.2022.24, act. 1.5). H. Die vom Fedpol gegen den Beschluss BK 20 565+566 des OGer BE am 24. Juni 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat (BV.2022.24, act. 1.4, 1.11). I. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 machte B. u.a. Befangenheit der Direktion des Fedpol sowie der Mitarbeiter des Fedpol, die an Ermittlungstätigkeiten beteiligt waren, geltend (BV.2022.19, act. 1.8). Mit Eingaben vom 18. Mai 2022 schlossen sich C. und A. den Ausführungen von B. im Schreiben vom 17. Mai 2022 an (BV.2022.18, act. 8.1; BV.2022.24, act. 1.7). Am 24. Mai 2022 leitete das Fedpol die Ausstandsgesuche gestützt auf Art. 29 Abs. 2 VStrR an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfolgend «GS EJPD») weiter (BV.2022.18, act. 8.2). Das GS EJPD teilte A., B. und C. mit Schreiben vom 31. Mai 2022 mit, dass das Fedpol ihm ihre Eingaben in Bezug auf die geltend gemachten Ausstandsgründe in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 4 VStrR zuständigkeitshalber zum Entscheid weitergeleitet habe, und dass es die Angelegenheit prüfen und sie über den Entscheid informieren werde (BV.2022.18, act. 8.3; BV.2022.19, act. 1.9; BV.2022.24, act. 1.8). J. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wies das GS EJPD die gegen die Direktorin bzw. Direktion des Fedpol und gegen Mitarbeitende des Fedpol gerichteten Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet ([Dispositivziffer 2]; BV.2022.18, BV.2022.19 und BV.2022.24, je act. 1.1). K. Dagegen liess A. am 27. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.”
Anscheinsbefangenheit: Für Ausstand genügt der objektive Anschein von Befangenheit; entscheidend sind Inhalt, Tonfall, Kontext und der offensichtlich verfolgte Zweck von Äusserungen. Vorläufige oder medienwirksame Stellungnahmen der Untersuchungsbehörde begründen nur bei schweren, wiederholten oder offensichtlich vorwegnehmenden Verfehlungen einen Ausstandsgrund.
“Ob ein objektiver Anschein der Befangenheit aufgrund einer Äusserung vorliegt, ist anhand einer objektiven Interpretation des Inhalts der Äusserung und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, namentlich des Tonfalls, des Kontextes sowie des offensichtlich damit verfolgten Zwecks, zu beurteilen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.4 vom 25. Juli 2018 E. 3.3; Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 94 zu Art. 29 VStrR; zum Ganzen: Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 E. 6.2.3).”
“Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann offengelassen werden, ob dem Publikum die Entscheidkompetenz der Verwaltungsbehörde bekannt sein muss, damit eine entsprechende Aussage ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Einstellung (durch die Verwaltungsbehörde) eine ausstandsbegründende Tatsache darzustellen vermag oder nicht. In der hier interessierenden Textpassage, in welcher der Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenserledigung mittels Einstellung durch die Verwaltungsbehörde fehlt, kann so oder anders kein Anschein der Voreingenommenheit erblickt werden, zumal sich das vorliegende Verfahren durch die Besonderheit auszeichnet, dass es im fraglichen Zeitpunkt bereits einmal vor Gericht anhängig gemacht worden war (siehe hierzu den letzten Absatz dieser Erwägung). Ausserdem sagt sie nichts über den Ausgang des Verfahrens aus. Letztlich wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Gericht mit den – aus Sicht des fedpol strafrechtlich relevanten – Sachverhalten auseinandersetzen soll. Wie dieses entscheiden wird, ist selbstredend offen. Der vom Gesuchsteller in diesem Zusammenhang angeführte für eine ausstandsbegründende Tatsache sprechende Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF 2009 84 (sowie der diesbezügliche Verweis auf den Basler Kommentar zum Verwaltungsstrafrecht [dort N. 100 zu Art. 29 VStrR]) ist nicht einschlägig resp. kann nicht tel quel auf die hier interessierende Ausgangslage übertragen werden. In jenem Entscheid war eine in der Presse wiedergegebene Äusserung der Leiterin des Rechtsdiensts der beteiligten Verwaltungsbehörde (Eidgenössisches Finanzdepartement [EFD]) Gegenstand eines Ausstandsverfahren. Diese war zugleich Leiterin der Untersuchungsbehörde, welche im späteren Verlauf des Verfahrens den erstinstanzlichen Strafbescheid zu erlassen hatte. Die entsprechende Äusserung lautete offenbar dahingehend, dass die Verantwortlichen nun zum Schlussprotokoll Stellung nehmen und Beweisanträge stellen könnten und das EFD nach Abschluss der Untersuchung einen Strafbescheid erlassen werde, der vor dem Bundesstrafgericht angefochten werden könne. Das Bundesstrafgericht wertete die Auskunft nicht als bloss allgemeine Erklärung zum Verfahrensstand, sondern als vorweggenommene Äusserung zum Ausgang des konkreten Verfahrens (Schuldspruch bzw. Bestrafung), welche den objektiven Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöge und damit einen Ausstand begründe.”
“Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (Hauri, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 33 f.; BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Untersuchungsleitung begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).”
“"Ungeschickte Äusserungen" kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 127 I 196 E. 2d S. 200; 116 Ia 14 E. 6 S. 21 f.; je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3). Zu beachten ist allerdings, dass Äusserungen in der Öffentlichkeit berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit aufkommen lassen können, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zum konkreten Verfahren aufweisen, etwa bei Äusserungen über den Verfahrensausgang (vgl. zum Ganzen TPF 2009 84 E. 2.2 m.w.H.). Ob ein objektiver Anschein der Befangenheit aufgrund einer Äusserung vorliegt, ist anhand einer objektiven Interpretation des Inhalts der Äusserung und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, namentlich des Tonfalls, des Kontextes sowie des offensichtlich damit verfolgten Zweckes, zu beurteilen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.4 vom 25. Juli 2018 E. 3.3; s.a. Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 94).”
“"Ungeschickte Äusserungen" kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 127 I 196 E. 2d S. 200; 116 Ia 14 E. 6 S. 21 f.; je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3). Zu beachten ist allerdings, dass Äusserungen in der Öffentlichkeit berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit aufkommen lassen können, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zum konkreten Verfahren aufweisen, etwa bei Äusserungen über den Verfahrensausgang (vgl. zum Ganzen TPF 2009 84 E. 2.2 m.w.H.). Ob ein objektiver Anschein der Befangenheit aufgrund einer Äusserung vorliegt, ist anhand einer objektiven Interpretation des Inhalts der Äusserung und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, namentlich des Tonfalls, des Kontextes sowie des offensichtlich damit verfolgten Zweckes, zu beurteilen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.4 vom 25. Juli 2018 E. 3.3; s.a. Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 94).”
Mediensprecher oder andere Personen, die nicht Beamte im Sinne von Art. 29 Abs. 1 VStrR sind, begründen nicht automatisch Befangenheit; die blosse Einstufung von Verhalten als «strafrechtlich relevant» reicht nicht ohne Weiteres für Ausstand.
“Einleitend sei angemerkt, dass aus den dem Gericht eingereichten Medienberichten nicht hervorgeht, ob sich nebst der Mediensprecherin, die keine Beamte i.S.v. Art. 29 Abs. 1 VStrR ist, weitere Personen vom Fedpol gegenüber den Medien vernehmen liessen. Auch wenn diese Aussage der Direktorin des Fedpol und/oder den für die Untersuchung zuständigen Personen beim Fedpol zugerechnet werden könnte, vermag sie den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen. Mit der Formulierung «strafrechtlich relevantes Verhalten» wurde kundgetan, dass das Fedpol das angeklagte Verhalten der Beschuldigten als strafrechtlich relevant eingestuft hat, ohne sich festzulegen, dass das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten tatsächlich strafbar ist. Das Vorliegen einer Widerhandlung oder eine vorweggenommene Äusserung zum Ausgang des Verfahrens, namentlich die Verurteilung der Beschuldigten, lassen sich dieser Formulierung nicht entnehmen. Ebenso wenig lässt sich Befangenheit aus der Aussage ableiten, dass es die Angelegenheit von einem Gericht beurteilen lassen wolle. Diese Aussage ist insbesondere vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass zu diesem Zeitpunkt gegen den Beschluss des OGer BE Beschwerde an das Bundesgericht offenstand.”
Verfahrensstand/Zuständigkeit: Bei Hängigkeit richtet sich die Zuständigkeit für Ausstandsentscheide nach dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Akteneingangs beim Gericht; vor Übermittlung der Akten fällt die Entscheidung häufig dem Vorgesetzten zu.
“Das VStrR enthält in seinem dritten Abschnitt Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren. In diesem Zusammenhang ist in Art. 82 VStrR normiert, dass in kantonalen Gerichtsverfahren die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, sofern das VStrR in den Art. 73-81 nichts anderes bestimmt. Abgesehen von Art. 29 Abs. 2 und 3 VStrR existieren im VStrR keine besonderen Vorschriften bezüglich des Ausstandsverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für die Bestimmung der massgeblichen Verfahrens- und damit auch der Zuständigkeitsvorschriften in Ausstandsverfahren auf den Zeitpunkt der ausstandsbegründenden Tatsachen – anstelle des Verfahrensstands zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – hätte abstellen wollen, können nicht ausgemacht werden. Somit ist hinsichtlich des hier interessierenden Gesuchs, das nach Hängigkeit beim Wirtschaftsstrafgericht gestellt worden ist, für die Festlegung der Zuständigkeit auf die massgeblichen Bestimmungen der StPO abzustellen (ebenso Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 121 zu Art. 29 VStrR: Das gerichtliche Verfahren – und die damit einhergehende direkte Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen gem. Art. 56 ff. StPO – beginnt mit dem Eingang der Akten beim Gericht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im konkreten Fall tatsächlich zuständig ist. Wird nach Erlass der Strafverfügung, aber etwa vor Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft nach Art. 73 Abs. 1 ein Ausstandsbegehren gegenüber den Unterzeichner der Strafverfügung gestellt, so entscheidet gem. Art. 29 Abs. 2 der Vorgesetzte des betroffenen Beamten darüber – und nicht das Gericht.). Vor diesem Hintergrund ist denn auch – entgegen der Gesuchsgegnerin – nicht weiter entscheidend, dass den Entscheiden des Bundesstrafgerichts BB.2021.141 vom 25. Mai 2022 und des Bundesgerichts BGE 148 IV 17 Strafverfahren zugrunde lagen, in welchem ausschliesslich die StPO anwendbar gewesen war (vgl. ferner die in E. 4.2 Absatz 2 und”
“Somit waren die Beschwerdeführer unter diesen konkreten Umständen berechtigt, allfällige Ausstandsgründe gegenüber der Untersuchungsbehörde geltend zu machen. Aus dem Gesagten folgt, dass ein Nichtigkeitsgrund in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen ist. Bei diesem Ergebnis kann die in der Lehre umstrittene Frage offen bleiben, ob allfällige Ausstandsgründe im ordentlichen Strafverfahren (und damit analog auch im Verwaltungsstrafverfahren) nebst Verfahrensparteien auch von Dritten geltend gemacht werden können (verneinend Keller, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 58 StPO N. 7; Moreillon/Parein-Reymond, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 58 StPO N. 2 und Verniory, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 58 N. 1; bejahend Boog, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 StPO N. 1; Konopatsch/Ehmann, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 78, 105 f.; Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N. 2).”
Verfahrenstechnisch leitet das Fedpol Eingaben zu Ausstandsbegehren an das GS EJPD weiter; das GS EJPD prüft und entscheidet zuständigkeitshalber und erlässt gegebenenfalls abschliessende Verfügungen.
“darüber in Kenntnis, dass das Verwaltungsstrafverfahren ab dem 1. September 2021 durch Emanuel Lauber als Verfahrensleiter, Abteilungsleiter bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), und Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter, Ermittler bei der ESTV, wiederaufgenommen werde (BV.2022.18, act. 1, S. 4; BV.2022.19, act. 1.5; BV.2022.24, act. 1.5). H. Die vom Fedpol gegen den Beschluss BK 20 565+566 des OGer BE am 24. Juni 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat (BV.2022.24, act. 1.4, 1.11). I. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 machte B. u.a. Befangenheit der Direktion des Fedpol sowie der Mitarbeiter des Fedpol, die an Ermittlungstätigkeiten beteiligt waren, geltend (BV.2022.19, act. 1.8). Mit Eingaben vom 18. Mai 2022 schlossen sich C. und A. den Ausführungen von B. im Schreiben vom 17. Mai 2022 an (BV.2022.18, act. 8.1; BV.2022.24, act. 1.7). Am 24. Mai 2022 leitete das Fedpol die Ausstandsgesuche gestützt auf Art. 29 Abs. 2 VStrR an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfolgend «GS EJPD») weiter (BV.2022.18, act. 8.2). Das GS EJPD teilte A., B. und C. mit Schreiben vom 31. Mai 2022 mit, dass das Fedpol ihm ihre Eingaben in Bezug auf die geltend gemachten Ausstandsgründe in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 4 VStrR zuständigkeitshalber zum Entscheid weitergeleitet habe, und dass es die Angelegenheit prüfen und sie über den Entscheid informieren werde (BV.2022.18, act. 8.3; BV.2022.19, act. 1.9; BV.2022.24, act. 1.8). J. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wies das GS EJPD die gegen die Direktorin bzw. Direktion des Fedpol und gegen Mitarbeitende des Fedpol gerichteten Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet ([Dispositivziffer 2]; BV.2022.18, BV.2022.19 und BV.2022.24, je act. 1.1). K. Dagegen liess A. am 27. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.”
“darüber in Kenntnis, dass das Verwaltungsstrafverfahren ab dem 1. September 2021 durch Emanuel Lauber als Verfahrensleiter, Abteilungsleiter bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), und Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter, Ermittler bei der ESTV, wiederaufgenommen werde (BV.2022.18, act. 1, S. 4; BV.2022.19, act. 1.5; BV.2022.24, act. 1.5). H. Die vom Fedpol gegen den Beschluss BK 20 565+566 des OGer BE am 24. Juni 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat (BV.2022.24, act. 1.4, 1.11). I. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 machte B. u.a. Befangenheit der Direktion des Fedpol sowie der Mitarbeiter des Fedpol, die an Ermittlungstätigkeiten beteiligt waren, geltend (BV.2022.19, act. 1.8). Mit Eingaben vom 18. Mai 2022 schlossen sich C. und A. den Ausführungen von B. im Schreiben vom 17. Mai 2022 an (BV.2022.18, act. 8.1; BV.2022.24, act. 1.7). Am 24. Mai 2022 leitete das Fedpol die Ausstandsgesuche gestützt auf Art. 29 Abs. 2 VStrR an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfolgend «GS EJPD») weiter (BV.2022.18, act. 8.2). Das GS EJPD teilte A., B. und C. mit Schreiben vom 31. Mai 2022 mit, dass das Fedpol ihm ihre Eingaben in Bezug auf die geltend gemachten Ausstandsgründe in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 4 VStrR zuständigkeitshalber zum Entscheid weitergeleitet habe, und dass es die Angelegenheit prüfen und sie über den Entscheid informieren werde (BV.2022.18, act. 8.3; BV.2022.19, act. 1.9; BV.2022.24, act. 1.8). J. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wies das GS EJPD die gegen die Direktorin bzw. Direktion des Fedpol und gegen Mitarbeitende des Fedpol gerichteten Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet ([Dispositivziffer 2]; BV.2022.18, BV.2022.19 und BV.2022.24, je act. 1.1). K. Dagegen liess A. am 27. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.”
Analogie zur StPO: Lücken und rudimentäre Regelungen im VStrR werden in der Praxis häufig analog mit den strengen Auslegungen der StPO geschlossen; die Praxis zur Art.56 StPO dient als Leitlinie.
“Von Interesse ist vorliegend einzig der Ausstandsgrund gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c VStrR. Dieser normiert wie Art. 56 Bst. f StPO eine Generalklausel und dient mithin als Auffangnorm. Bei seiner Auslegung ist – wie zuvor erwähnt (E. 4.2 Abs. 2) – auch auf die Lehre und Rechtsprechung zum praktisch gleichlautenden und inhaltlich identischen Art. 56 Bst. f StPO zu achten (vgl. Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 48 und 84 zu Art. 29 VStrR), so dass es letztlich bei der Prüfung der Frage, ob der Anschein von Befangenheit «aus anderen Gründen» vorliegt, keine entscheidende Rolle spielt, ob dem konkret zu beurteilenden Ausstandsverfahren ein nach StPO oder VStrR geführtes Verfahren zugrunde liegt (siehe den insoweit unbegründeten Einwand der Gesuchsgegnerin in Ziff.”
“permet d'exiger la récusation d'un juge dont la situation ou le comportement est de nature à faire naître un doute sur son impartialité (ATF 126 I 68 consid. 3a). La jurisprudence reconnaît des garanties similaires pour les cas où une décision est prise, non par un tribunal, mais par une autorité administrative (ATF 120 IV 226 consid. 4b). A cet égard, l'art. 29 al. 1 DPA dispose que « Les fonctionnaires qui sont appelés à procéder à une enquête, à prendre une décision ou à la préparer, […] sont tenus de se récuser: s'ils ont un intérêt personnel à l'affaire (let. a); s'il existe des circonstances de nature à leur donner l'apparence de prévention dans l'affaire (let. c) ». Dans la mesure où en droit pénal administratif l'administration concernée est compétente tant pour l'instruction que pour le jugement (art. 20 al. 1 et 21 al. 1 DPA), elle revêt à rigueur de loi également des fonctions judiciaires (TPF 2009 84 consid. 2.3). Il est ainsi possible de faire appel à l'art. 56 du CPP pour interpréter l'art. 29 DPA précité (Eicker/Frank/Achermann, op. cit., p. 158). L'art. 56 let. f CPP impose la récusation de toute personne exerçant une fonction au sein d'une autorité pénale lorsque d'autres motifs, notamment un rapport d'amitié étroit ou d'inimitié avec une partie ou son conseil juridique, sont de nature à la rendre suspecte de prévention. Cette dernière disposition a la portée d'une clause générale recouvrant tous les motifs de récusation non expressément prévus à ses lettres précédentes (ATF 138 IV 142 consid. 2.1). Elle permet d'exiger la récusation d'un magistrat dont la situation ou le comportement est de nature à faire naître un doute sur son impartialité (ATF 126 I 68 consid. 3a). Elle tend notamment à éviter que des circonstances extérieures à la cause ne puissent influencer le jugement en faveur ou au détriment d'une partie. Elle n'impose pas la récusation seulement lorsqu'une prévention effective du juge est établie, car une disposition interne de sa part ne peut guère être prouvée; il suffit que les circonstances donnent l'apparence de la prévention et fassent redouter une activité partiale du magistrat.”
Ob eidg. oder kantonales Ausstandsrecht anwendbar ist, richtet sich nach der Verfahrenszuständigkeit: Bei bundesamtlicher/fedpol‑Führung bzw. bundesnahen Behörden ist auf das eidgenössische Ausstandsrecht abzustellen; kantonales Recht kommt nur subsidiär zur Anwendung, soweit die Zuständigkeit kantonal ist.
“4. 4.1 In materieller Hinsicht wird das Ausstandsgesuch – wie bereits erwähnt – damit begründet, dass sich die Gesuchsgegnerin mehrfach in vorverurteilender Weise geäussert und damit den Anschein der Befangenheit erweckt habe (so in erster Linie anlässlich einer Aussage gegenüber der GPK-S im Jahr 2021 [nachfolgend: E. 5], ferner anlässlich eines Interviews mit der AB.________-Zeitung im Jahr 2020 [E. 6.1 hiernach] sowie schliesslich in diversen – ihr zuzuordnenden – Medienauskünften des fedpol [nachfolgend: E. 6.2]). Dabei handelt es sich teilweise um Äusserungen, welche im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens gemacht wurden (ausgenommen davon sind die Äusserungen gegenüber der GPK-S im Februar 2021 [dazu E. 5.3.1] und im AB.________-Zeitungsbeitrag vom AC.________ (Datum) [dazu E. 6.1.1]). Es stellt sich somit die Frage, ob für die materielle Prüfung der mutmasslich ausstandsbegründenden Tatsachen auf Art. 29 Abs. 1 VStrR oder – vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 3 VStrR und der Tatsache, dass sich gewisse Vorgänge während des Gerichtsverfahrens zugetragen haben – auf Art. 56 StPO abzustellen ist. Wie sich nachfolgend zeigt, kommt dieser Frage letztlich keine entscheidende Bedeutung zu (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO zielen auf dasselbe ab [dazu nachfolgend E 4.3.1]), weshalb sie an dieser Stelle keiner abschliessenden Klärung bedarf. Der Gesuchsteller selbst geht von der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 VStrR aus (Gesuch Rz. 13), was von der Gesuchsgegnerin nicht moniert wird. Mit Blick auf die identische Zielsetzung von Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO und den Umstand, dass sich die Äusserungen mehrheitlich in einem Zeitpunkt zugetragen haben, als das fedpol die Verfahrensleitung innehatte, spricht nichts dagegen, insbesondere erstgenannte Norm der vorliegenden Prüfung zugrunde zu legen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst.”
“In materieller Hinsicht wird das Ausstandsgesuch – wie bereits erwähnt – damit begründet, dass sich die Gesuchsgegnerin mehrfach in vorverurteilender Weise geäussert und damit den Anschein der Befangenheit erweckt habe (so in erster Linie anlässlich einer Aussage gegenüber der GPK-S im Jahr 2021 [nachfolgend: E. 5], ferner anlässlich eines Interviews mit der AB.________-Zeitung im Jahr 2020 [E. 6.1 hiernach] sowie schliesslich in diversen – ihr zuzuordnenden – Medienauskünften des fedpol [nachfolgend: E. 6.2]). Dabei handelt es sich teilweise um Äusserungen, welche im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens gemacht wurden (ausgenommen davon sind die Äusserungen gegenüber der GPK-S im Februar 2021 [dazu E. 5.3.1] und im AB.________-Zeitungsbeitrag vom AC.________ (Datum) [dazu E. 6.1.1]). Es stellt sich somit die Frage, ob für die materielle Prüfung der mutmasslich ausstandsbegründenden Tatsachen auf Art. 29 Abs. 1 VStrR oder – vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 3 VStrR und der Tatsache, dass sich gewisse Vorgänge während des Gerichtsverfahrens zugetragen haben – auf Art. 56 StPO abzustellen ist. Wie sich nachfolgend zeigt, kommt dieser Frage letztlich keine entscheidende Bedeutung zu (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO zielen auf dasselbe ab [dazu nachfolgend E 4.3.1]), weshalb sie an dieser Stelle keiner abschliessenden Klärung bedarf. Der Gesuchsteller selbst geht von der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 VStrR aus (Gesuch Rz. 13), was von der Gesuchsgegnerin nicht moniert wird. Mit Blick auf die identische Zielsetzung von Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO und den Umstand, dass sich die Äusserungen mehrheitlich in einem Zeitpunkt zugetragen haben, als das fedpol die Verfahrensleitung innehatte, spricht nichts dagegen, insbesondere erstgenannte Norm der vorliegenden Prüfung zugrunde zu legen.”
“3]), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.). Abs. 3 derselben Bestimmung kann schliesslich entnommen werden, dass sich der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht richtet. Vor dem Hintergrund der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung erweist sich der in Art. 29 Abs. 3 vorgenommene Verweis auf einschlägiges kantonales Recht als hinfällig (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 119 zu Art. 29 VStrR). 3.1.4 Wie erwähnt, befindet sich das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren im Stadium des Hauptverfahrens. Parteien im gerichtlichen Verfahren sind gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes sowie die beteiligte Verwaltung. Das Ausstandsgesuch wurde während Hängigkeit des gerichtlichen Verfahrens gestellt, weshalb das Gesuch gemäss Art. 29 Abs. 3 VStrR nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 1). Dies gilt unabhängig davon, gegen wen sich ein Ausstandsgesuch richtet und wann sich allfällige Ausstandsgründe manifestiert haben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.141 vom 25. Mai 2022 E. 1.3 f. mit Verweis auf BGE 148 IV 17 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach das gegen sie gerichtete Gesuch vom Generalsekretariat des EJPD zu beurteilen sei, da sich die monierten Vorgänge allesamt im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das VStrR anwendbar gewesen sei, zugetragen hätten, findet keine Grundlage im Gesetz und ist auch nicht sachgerecht. Die von ihr beschriebene Zuständigkeitsordnung könnte je nach Konstellation beispielsweise zur Folge haben, dass im Falle eines Ausstandsgesuchs, in welchem ausstandsbegründende Vorgänge moniert werden, die sich teilweise im Vor- und teilweise im Hauptverfahren zugetragen haben, ein Splitting bezüglich Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zu erfolgen hätte (d.”
Verweis auf kantonales Recht/Obsoleszenz: Der Verweis in Art.29 Abs.3 VStrR auf kantonales Recht ist seit Inkrafttreten der neuen StPO (2011) in der Praxis weitgehend obsolet/überholt; Ausstand in hängigen Gerichtsverfahren richtet sich nach der StPO.
“1 VStrR stellt – wie auch die Ausstandsbestimmungen anderer Gesetze – eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art. 29 und 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dar (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 29 VStrR). Die Ausstandsbestimmungen der einzelnen Prozessgesetze sind verfassungsrechtlich verklammert, so dass auch in Verwaltungsstrafverfahren resp. nach Art. 29 VStrR beurteilten Ausstandsgesuchen den einschlägigen Präjudizien zu Ausstandsgründen anderer Prozessgesetze angemessen Rechnung zu tragen ist (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 9 zu Art. 29 VStrR). Der Zweck der Ausstandsbestimmungen besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit oder von Interessenkollisionen zu vermeiden, mithin die Unbefangenheit der befassten Person(en) zu gewährleisten bzw. schon den Anschein der Befangenheit zu vermeiden (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 40 zu Art. 29 VStrR). Aus Sicht der beschuldigten Person stehen die Ausstandsbestimmungen im Dienst der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und tragen letztlich auch zur Akzeptanz des Entscheids bei (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 42 zu Art. 29 VStrR). Angesichts der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 226 E. 4b; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 E. 6.2.2; beide auch zum Folgenden). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bereits der Anschein der Befangenheit begründet somit eine Ausstandspflicht. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2024.1 vom 6. März 2024 E. 4.3.2, auch zum Folgenden). Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E.”
“Das Verwaltungsstrafrecht regelt den Ausstand nur rudimentär in einem einzigen Gesetzesartikel, konkret in Art. 29 VStrR. Dessen Abs. 1 VStrR hält zunächst die Ausstandsgründe fest. Für das eigentliche Ausstandsverfahren normiert Abs. 2 in prozessualer Hinsicht die Entscheidkompetenz bei strittigem Ausstand (Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts [Art. 27 Abs. 3]), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.). Abs. 3 derselben Bestimmung kann schliesslich entnommen werden, dass sich der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht richtet. Vor dem Hintergrund der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung erweist sich der in Art. 29 Abs. 3 vorgenommene Verweis auf einschlägiges kantonales Recht als hinfällig (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 119 zu Art. 29 VStrR).”
Dritte und Ausstand: Unter bestimmten konkreten Voraussetzungen können auch Dritte Ausstandsrechte geltend machen; die Frage ist in der Lehre umstritten und wird praxisabhängig beurteilt.
“Somit waren die Beschwerdeführer unter diesen konkreten Umständen berechtigt, allfällige Ausstandsgründe gegenüber der Untersuchungsbehörde geltend zu machen. Aus dem Gesagten folgt, dass ein Nichtigkeitsgrund in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen ist. Bei diesem Ergebnis kann die in der Lehre umstrittene Frage offen bleiben, ob allfällige Ausstandsgründe im ordentlichen Strafverfahren (und damit analog auch im Verwaltungsstrafverfahren) nebst Verfahrensparteien auch von Dritten geltend gemacht werden können (verneinend Keller, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 58 StPO N. 7; Moreillon/Parein-Reymond, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 58 StPO N. 2 und Verniory, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 58 N. 1; bejahend Boog, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 StPO N. 1; Konopatsch/Ehmann, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 78, 105 f.; Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N. 2).”
“und 18. Mai 2022 nahmen die Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel aus den Jahren 2020 und 2021 sowie die Medienmitteilung des Fedpol vom 27. August 2020 (BV.2022.18, act. 8.1; BV.2022.19, act. 1.8, S. 7 ff.; BV.2022.24, act. 1.7). Unbestritten ist, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ausstandsgesuche gestellt hatten. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die vorliegenden Beschwerden als unbegründet (E. 6 hiernach). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Gesuche rechtzeitig gestellt wurden (zu den Konsequenzen von verspäteten Ausstandsbegehren vgl. Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 108).”
“Somit waren die Beschwerdeführer unter diesen konkreten Umständen berechtigt, allfällige Ausstandsgründe gegenüber der Untersuchungsbehörde geltend zu machen. Aus dem Gesagten folgt, dass ein Nichtigkeitsgrund in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen ist. Bei diesem Ergebnis kann die in der Lehre umstrittene Frage offen bleiben, ob allfällige Ausstandsgründe im ordentlichen Strafverfahren (und damit analog auch im Verwaltungsstrafverfahren) nebst Verfahrensparteien auch von Dritten geltend gemacht werden können (verneinend Keller, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 58 StPO N. 7; Moreillon/Parein-Reymond, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 58 StPO N. 2 und Verniory, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 58 N. 1; bejahend Boog, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 StPO N. 1; Konopatsch/Ehmann, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 78, 105 f.; Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N. 2).”
Rechtsfolge bei Rücktritt/Abgabe: Tritt die betroffene Amtsperson zurück oder gibt sie die Sache ab, wird ein künftiges Ausstandsbegehren gegenstandslos; dagegen bleiben frühere Amtshandlungen angreifbar und können Anlass zu Anfechtungen sein.
“Ein Ausstandsgesuch ist darauf gerichtet, dass sich die betroffene Person nicht (mehr) mit der entsprechenden Sache befasst (so auch das Rechtsbegehren 1). Die Gesuchsgegnerin trat per 31. Januar 2025 als Direktorin des fedpol zurück (siehe Medienmitteilung des fedpol vom 24. April 2024, abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-100813.html). Eine Person, die nicht (mehr) mit einem Fall betraut ist, kann – unabhängig von den Gründen, die zur Fallabgabe geführt haben – nicht (mehr) in den Ausstand treten. Das Rechtsbegehren 1, mit welchem der Ausstand der Gesuchsgegnerin im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht – und damit für die Zukunft – verlangt wird, ist folglich gegenstandslos. Dies hat jedoch mit Blick auf frühere Verfahrenshandlungen, an denen die Gesuchsgegnerin mitgewirkt hat, resp. Art. 60 Abs. 1 StPO nicht etwa die Gegenstandslosigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge (zur analogen Anwendung von Art. 60 StPO in Verfahren nach VStrR siehe Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 113 zu Art. 29 VStrR). Da der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren 2 zum Ausdruck bringt, dass er sämtliche Amtshandlungen seit Februar 2021, eventualiter seit Oktober 2021, an denen die Gesuchsgegnerin mitgewirkt hat, aufgehoben und wiederholt haben möchte, ist nach wie vor von einem Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung auszugehen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.190 vom 30. November 2021 E. 2.3 [wenngleich die Beschwerdekammer die Auffassung des Bundesstrafgericht, wonach das Verfahren – unter gleichzeitiger materieller Beurteilung der Ausstandsgründe – zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben sei, nicht teilt] und BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 2.3; ferner Beschluss des Obergericht des Kantons Zürichs SB190308 vom 17. Dezember 2021 E. 1.2). Ob bei Vorliegen von Ausstandsgründen die Beschwerdekammer über das Rechtsbegehren 2 zu befinden hätte oder ein entsprechendes Begehren – im Hinblick auf den Instanzenzug bei allfälligen Rechtsmitteln – zunächst bei der in der Hauptsache zuständen Verfahrensleitung zu beantragen und demzufolge vorliegend auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten wäre, bedarf mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens keiner abschliessenden Beurteilung (für die Zuständigkeit der das Ausstandsgesuch beurteilenden Behörde: Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6.”
Ausstandsgründe sind verfassungsrechtlich und rechtsvergleichend zu beachten: sie stehen in Zusammenhang mit Art. 29/30 BV und Art. 6 EMRK und sind mit Präjudizien und Kriterien anderer Prozessgesetze (insbesondere StPO) zu harmonisieren und heranzuziehen.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit der beschuldigten Person durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit der beschuldigten Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 VStrR stellt – wie auch die Ausstandsbestimmungen anderer Gesetze – eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art. 29 und 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dar (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 29 VStrR). Die Ausstandsbestimmungen der einzelnen Prozessgesetze sind verfassungsrechtlich verklammert, so dass auch in Verwaltungsstrafverfahren resp. nach Art. 29 VStrR beurteilten Ausstandsgesuchen den einschlägigen Präjudizien zu Ausstandsgründen anderer Prozessgesetze angemessen Rechnung zu tragen ist (Konopatsch/Ehmann, a.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).”
“Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene Rechtsprechung zum verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen.”
“Elle permet d'exiger la récusation d'un magistrat dont la situation ou le comportement est de nature à faire naître un doute sur son impartialité (ATF 126 I 68 consid. 3a). Elle tend notamment à éviter que des circonstances extérieures à la cause ne puissent influencer le jugement en faveur ou au détriment d'une partie. Elle n'impose pas la récusation seulement lorsqu'une prévention effective du juge est établie, car une disposition interne de sa part ne peut guère être prouvée; il suffit que les circonstances donnent l'apparence de la prévention et fassent redouter une activité partiale du magistrat. Seules les circonstances constatées objectivement doivent être prises en considération; les impressions purement individuelles d'une des parties au procès ne sont pas décisives (ATF 136 III 605 consid. 3.2.1; 134 I 20 consid. 4.2; 131 I 24 consid. 1.1; 127 I 196 consid. 2b). Dans l'intérêt d'une administration efficace de la justice, il ne faut pas admettre à la légère une demande de récusation (arrêt du Tribunal fédéral 1B_22/2007 du 29 mai 2007 consid. 3.3). 4.2 La teneur de l'art. 109 al. 1 LIFD est semblable à celle de l'art. 29 al. 1 DPA et dispose que toute personne appelée à prendre une décision ou à participer de manière déterminante à l'élaboration d'une décision ou d'un prononcé, en application de la présente loi, est tenue de se récuser, si elle a un intérêt personnel dans l'affaire (let. a) ou si, pour d'autres raisons, elle peut avoir une opinion préconçue dans l'affaire (let. d). La récusation peut être demandée par toute personne participant à la procédure (art. 109 al. 2 LIFD). Le cas du devoir de récusation de celui qui, pour d'autres raisons, pourrait avoir une opinion préconçue dans l'affaire est conçu comme une clause générale. Il y a prévention lorsque certaines circonstances sont de nature à faire naître le doute sur l'impartialité de l'autorité ou du juge. Ces circonstances peuvent consister en un comportement subjectif déterminé de celui-ci ou en certains faits objectifs de fonctionnement ou d'organisation (Pedroli, Commentaire romand, 2017, n° 27 ad art. 109 LIFD). 4.3 La plaignante soutient qu'elle a démontré que les personnes mises en cause avaient manifestement menti de manière répétée en 2020 en prétendant que, depuis 2017, l'enquête spéciale menée à son encontre avait toujours visé à poursuivre sa participation aux infractions fiscales commises par des tiers, soit F.”
Die Ausstandsregelung bezweckt primär die Vermeidung des Anscheins von Befangenheit; massgeblich sind objektiv feststellbare Umstände (nicht nur innere Absichten), wobei wiederholte Falschaussagen der Gegenpartei oder ähnliche Umstände den Anschein begründen können.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit der beschuldigten Person durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit der beschuldigten Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 VStrR stellt – wie auch die Ausstandsbestimmungen anderer Gesetze – eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art. 29 und 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dar (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 29 VStrR). Die Ausstandsbestimmungen der einzelnen Prozessgesetze sind verfassungsrechtlich verklammert, so dass auch in Verwaltungsstrafverfahren resp. nach Art. 29 VStrR beurteilten Ausstandsgesuchen den einschlägigen Präjudizien zu Ausstandsgründen anderer Prozessgesetze angemessen Rechnung zu tragen ist (Konopatsch/Ehmann, a.”
Prüfungskriterien und Grenzen: Nicht jede materielle oder prozessuale Fehlerhaftigkeit begründet Ausstand; nur besonders krasse, wiederholte oder einseitige Pflichtverletzungen mit objektivem Anschein der Parteilichkeit führen dazu.
“Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (Hauri, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 33 f.; BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Untersuchungsleitung begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).”
“Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (Hauri, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 33 f.; BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Untersuchungsleitung begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).”
Bei Ausstandsverletzungen bleiben vor Eintritt der Ausstandsverletzung erzielte Amtsergebnisse in den Akten gültig; Art. 29 Abs. 3 VStrR bindet anwendbar Art. 60 StPO für die Folgen von Ausstandsverletzungen.
“4. 4.1 In materieller Hinsicht wird das Ausstandsgesuch – wie bereits erwähnt – damit begründet, dass sich die Gesuchsgegnerin mehrfach in vorverurteilender Weise geäussert und damit den Anschein der Befangenheit erweckt habe (so in erster Linie anlässlich einer Aussage gegenüber der GPK-S im Jahr 2021 [nachfolgend: E. 5], ferner anlässlich eines Interviews mit der AB.________-Zeitung im Jahr 2020 [E. 6.1 hiernach] sowie schliesslich in diversen – ihr zuzuordnenden – Medienauskünften des fedpol [nachfolgend: E. 6.2]). Dabei handelt es sich teilweise um Äusserungen, welche im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens gemacht wurden (ausgenommen davon sind die Äusserungen gegenüber der GPK-S im Februar 2021 [dazu E. 5.3.1] und im AB.________-Zeitungsbeitrag vom AC.________ (Datum) [dazu E. 6.1.1]). Es stellt sich somit die Frage, ob für die materielle Prüfung der mutmasslich ausstandsbegründenden Tatsachen auf Art. 29 Abs. 1 VStrR oder – vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 3 VStrR und der Tatsache, dass sich gewisse Vorgänge während des Gerichtsverfahrens zugetragen haben – auf Art. 56 StPO abzustellen ist. Wie sich nachfolgend zeigt, kommt dieser Frage letztlich keine entscheidende Bedeutung zu (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO zielen auf dasselbe ab [dazu nachfolgend E 4.3.1]), weshalb sie an dieser Stelle keiner abschliessenden Klärung bedarf. Der Gesuchsteller selbst geht von der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 VStrR aus (Gesuch Rz. 13), was von der Gesuchsgegnerin nicht moniert wird. Mit Blick auf die identische Zielsetzung von Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO und den Umstand, dass sich die Äusserungen mehrheitlich in einem Zeitpunkt zugetragen haben, als das fedpol die Verfahrensleitung innehatte, spricht nichts dagegen, insbesondere erstgenannte Norm der vorliegenden Prüfung zugrunde zu legen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst.”
“3]), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.). Abs. 3 derselben Bestimmung kann schliesslich entnommen werden, dass sich der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht richtet. Vor dem Hintergrund der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung erweist sich der in Art. 29 Abs. 3 vorgenommene Verweis auf einschlägiges kantonales Recht als hinfällig (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 119 zu Art. 29 VStrR). 3.1.4 Wie erwähnt, befindet sich das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren im Stadium des Hauptverfahrens. Parteien im gerichtlichen Verfahren sind gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes sowie die beteiligte Verwaltung. Das Ausstandsgesuch wurde während Hängigkeit des gerichtlichen Verfahrens gestellt, weshalb das Gesuch gemäss Art. 29 Abs. 3 VStrR nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 1). Dies gilt unabhängig davon, gegen wen sich ein Ausstandsgesuch richtet und wann sich allfällige Ausstandsgründe manifestiert haben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.141 vom 25. Mai 2022 E. 1.3 f. mit Verweis auf BGE 148 IV 17 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach das gegen sie gerichtete Gesuch vom Generalsekretariat des EJPD zu beurteilen sei, da sich die monierten Vorgänge allesamt im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das VStrR anwendbar gewesen sei, zugetragen hätten, findet keine Grundlage im Gesetz und ist auch nicht sachgerecht. Die von ihr beschriebene Zuständigkeitsordnung könnte je nach Konstellation beispielsweise zur Folge haben, dass im Falle eines Ausstandsgesuchs, in welchem ausstandsbegründende Vorgänge moniert werden, die sich teilweise im Vor- und teilweise im Hauptverfahren zugetragen haben, ein Splitting bezüglich Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zu erfolgen hätte (d.”
Entscheid muss erkennbar vom Vorgesetzten unterschrieben und als dessen Entscheidung ausgewiesen sein; die Unterschrift/Funktion (z.B. Abteilungs- oder Divisionschef) kann trotz fehlerhafter oder abweichender Behördenbezeichnung Zuständigkeit und Entscheidungserlass belegen, sofern ersichtlich.
“, de sorte que la plainte a été correctement déposée contre la décision de J. 1.3 A qualité pour déposer plainte quiconque est atteint par l'acte d'enquête qu'il attaque, l'omission qu'il dénonce ou la décision sur plainte et a un intérêt digne de protection à ce qu'il y ait une annulation ou modification (art. 28 al. 1 DPA). En l'espèce, la plainte porte sur la décision de J. rejetant les demandes de récusation formées par A. à l'encontre de B., C., D. et E. La plaignante, atteinte par cette décision, est dès lors légitimée à se plaindre de la décision rejetant les récusations (v. décisions du Tribunal pénal fédéral BV.2019.20 du 25 juillet 2019 consid. 1.3; BV.2018.4 du 25 juillet 2018 consid. 1.3; BV.2009.25-28 du 20 mai 2009 consid. 1.2). 1.4 Pour le surplus, la saisine de la Cour des plaintes intervient dans le respect des modalités et des délais prévus. La plainte est ainsi recevable. 2. La plaignante invoque dans un premier temps l'incompétence de l'autorité précédente à statuer (art. 29 al. 2 DPA). Elle soutient que la décision entreprise n'a pas été rendue par le Chef de la division K. de l'AFC ‒ comme cela aurait dû être le cas ‒, mais par l'AFC elle-même, alors qu'elle n'a aucune compétence pour statuer dans la présente affaire. Le fait que le Chef de la division K. ait signé la décision dont il est question ne saurait contrebalancer les multiples désignations de l'AFC comme autorité ayant statué. La décision querellée serait ainsi frappée de nullité absolue dès lors que rendue par une autorité dénuée de compétence ratione materiae (act. 1, p. 5-10). 2.1 Selon l'art. 29 al. 2 DPA, lorsque la récusation est contestée, la décision est prise, sous réserve de la plainte à la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral (art. 27 al. 3), par le supérieur du fonctionnaire en cause ou de celui qui a fait appel à l'expert, traducteur ou interprète. 2.2 La décision entreprise a été rendue par J., Chef de la division K., comme l'attestent tant sa signature au pied de dite décision que l'entête de celle-ci (act.”
Grundrechtsbezug: Die Ausstandsregeln konkretisieren Verfahrensgrundrechte (BV Art.29/30) und den Anspruch auf ein faires Verfahren nach EMRK Art.6; der Anschein der Befangenheit ist insoweit entscheidend.
“Der Ausstand stellt kein spezifisch verwaltungsstrafrechtliches Rechtsinstitut dar. Vielmehr sind Ausstandsregeln als «Standard jedes Prozessgesetzes» anzusehen, stellen sie doch eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art. 29 und 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (Konopatsch/Ehmann, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 8 und 39 zu Art. 29 VStrR).”
Ausstand gegen Personen aus Vorverfahren: Ausstandsgesuche sind zulässig auch gegen Personen ohne gerichtliche Entscheidkompetenz, insbesondere wenn Gründe aus dem Vorverfahren herrühren oder erst später bekannt werden; Rücktritt/Abgabe der Sache macht künftige Gesuche gegenstandslos, frühere Amtshandlungen bleiben aber anfechtbar.
“Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2024.1 vom 6. März 2024 E. 4.3.2, auch zum Folgenden). Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E. 2b und E. 2d; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2). 4.3 4.3.1 Von Interesse ist vorliegend einzig der Ausstandsgrund gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c VStrR. Dieser normiert wie Art. 56 Bst. f StPO eine Generalklausel und dient mithin als Auffangnorm. Bei seiner Auslegung ist – wie zuvor erwähnt (E. 4.2 Abs. 2) – auch auf die Lehre und Rechtsprechung zum praktisch gleichlautenden und inhaltlich identischen Art. 56 Bst. f StPO zu achten (vgl. Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 48 und 84 zu Art. 29 VStrR), so dass es letztlich bei der Prüfung der Frage, ob der Anschein von Befangenheit «aus anderen Gründen» vorliegt, keine entscheidende Rolle spielt, ob dem konkret zu beurteilenden Ausstandsverfahren ein nach StPO oder VStrR geführtes Verfahren zugrunde liegt (siehe den insoweit unbegründeten Einwand der Gesuchsgegnerin in Ziff. 2.2 ihrer Stellungnahme [E. 3.1.4 hiervor]). 4.3.2 Einen objektiven Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. c vermögen u.a. Äusserungen der mit dem konkreten Verwaltungsstrafverfahren befassten Person zur Sache vor Abschluss des Verfahrens zu erwecken. Zu denken ist dabei auch an Fälle mit grosser Publizität, an denen ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht und von dieser entsprechend eine vorläufige Stellungnahme seitens der Behörde zum Zwischenstand der Untersuchung erwartet wird (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 93 zu Art. 29 VStrR; Boog, a.a.O., N. 49 zu Art. 56 StPO). Dabei darf und muss, sofern nicht besondere, anders lautende Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die untersuchende Behörde in der Lage ist, ihre Beurteilung des Prozessstoffes im Verlaufe des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren.”
“Ein Ausstandsgesuch ist darauf gerichtet, dass sich die betroffene Person nicht (mehr) mit der entsprechenden Sache befasst (so auch das Rechtsbegehren 1). Die Gesuchsgegnerin trat per 31. Januar 2025 als Direktorin des fedpol zurück (siehe Medienmitteilung des fedpol vom 24. April 2024, abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-100813.html). Eine Person, die nicht (mehr) mit einem Fall betraut ist, kann – unabhängig von den Gründen, die zur Fallabgabe geführt haben – nicht (mehr) in den Ausstand treten. Das Rechtsbegehren 1, mit welchem der Ausstand der Gesuchsgegnerin im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht – und damit für die Zukunft – verlangt wird, ist folglich gegenstandslos. Dies hat jedoch mit Blick auf frühere Verfahrenshandlungen, an denen die Gesuchsgegnerin mitgewirkt hat, resp. Art. 60 Abs. 1 StPO nicht etwa die Gegenstandslosigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge (zur analogen Anwendung von Art. 60 StPO in Verfahren nach VStrR siehe Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 113 zu Art. 29 VStrR). Da der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren 2 zum Ausdruck bringt, dass er sämtliche Amtshandlungen seit Februar 2021, eventualiter seit Oktober 2021, an denen die Gesuchsgegnerin mitgewirkt hat, aufgehoben und wiederholt haben möchte, ist nach wie vor von einem Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung auszugehen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.190 vom 30. November 2021 E. 2.3 [wenngleich die Beschwerdekammer die Auffassung des Bundesstrafgericht, wonach das Verfahren – unter gleichzeitiger materieller Beurteilung der Ausstandsgründe – zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben sei, nicht teilt] und BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 2.3; ferner Beschluss des Obergericht des Kantons Zürichs SB190308 vom 17. Dezember 2021 E. 1.2). Ob bei Vorliegen von Ausstandsgründen die Beschwerdekammer über das Rechtsbegehren 2 zu befinden hätte oder ein entsprechendes Begehren – im Hinblick auf den Instanzenzug bei allfälligen Rechtsmitteln – zunächst bei der in der Hauptsache zuständen Verfahrensleitung zu beantragen und demzufolge vorliegend auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten wäre, bedarf mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens keiner abschliessenden Beurteilung (für die Zuständigkeit der das Ausstandsgesuch beurteilenden Behörde: Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6.”
“Dies gilt auch für den vorliegend gegen die – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Anklagebehörde vertretende (siehe dazu E. 3.3 hiernach) – Direktorin des fedpol gerichteten Ausstand. Der Einwand, wonach sich ein Ausstandsgesuch nur gegen eine im gerichtlichen Verfahren zuständige Person richten könne, was vorliegend angesichts fehlender Entscheidkompetenz nicht der Fall sei, überzeugt nicht. Zwar trifft zu, dass der Gesuchsgegnerin im gerichtlichen Verfahren keine Entscheidkompetenz zukommt und die ihr vorgeworfenen Vorgänge (mehrheitlich) im Vorverfahren stattgefunden haben. Solche Umstände können indes nicht zur Folge haben, dass Verfahrensbeteiligte, die erst in einem späteren Verfahrenszeitpunkt von einer früheren (mutmasslich) ausstandsbegründenden Tatsache erfahren, keine Einwände mehr gegen die mit der Untersuchung betrauten Personen erheben können, sobald die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen worden ist, zumal Sinn und Zweck des Ausstands die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ist (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 42 zu Art. 29 VStrR), mit der allfälligen Konsequenz, dass im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs Amtshandlungen, an denen die zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, gegebenenfalls aufzuheben und zu wiederholen sind (Art. 60 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin ist damit zulässig (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.147 vom 25. Mai 2022 E. 1.3) und die Beschwerdekammer für dessen Beurteilung zuständig.”
Zulässigkeit und Zuständigkeit spezifisch: Gesuche gegen Personen ohne Entscheidkompetenz (z.B. Fedpol-Direktorin) sind zulässig; bei hängigem Verfahren ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig.
“Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2024.1 vom 6. März 2024 E. 4.3.2, auch zum Folgenden). Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E. 2b und E. 2d; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2). 4.3 4.3.1 Von Interesse ist vorliegend einzig der Ausstandsgrund gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c VStrR. Dieser normiert wie Art. 56 Bst. f StPO eine Generalklausel und dient mithin als Auffangnorm. Bei seiner Auslegung ist – wie zuvor erwähnt (E. 4.2 Abs. 2) – auch auf die Lehre und Rechtsprechung zum praktisch gleichlautenden und inhaltlich identischen Art. 56 Bst. f StPO zu achten (vgl. Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 48 und 84 zu Art. 29 VStrR), so dass es letztlich bei der Prüfung der Frage, ob der Anschein von Befangenheit «aus anderen Gründen» vorliegt, keine entscheidende Rolle spielt, ob dem konkret zu beurteilenden Ausstandsverfahren ein nach StPO oder VStrR geführtes Verfahren zugrunde liegt (siehe den insoweit unbegründeten Einwand der Gesuchsgegnerin in Ziff. 2.2 ihrer Stellungnahme [E. 3.1.4 hiervor]). 4.3.2 Einen objektiven Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. c vermögen u.a. Äusserungen der mit dem konkreten Verwaltungsstrafverfahren befassten Person zur Sache vor Abschluss des Verfahrens zu erwecken. Zu denken ist dabei auch an Fälle mit grosser Publizität, an denen ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht und von dieser entsprechend eine vorläufige Stellungnahme seitens der Behörde zum Zwischenstand der Untersuchung erwartet wird (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 93 zu Art. 29 VStrR; Boog, a.a.O., N. 49 zu Art. 56 StPO). Dabei darf und muss, sofern nicht besondere, anders lautende Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die untersuchende Behörde in der Lage ist, ihre Beurteilung des Prozessstoffes im Verlaufe des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren.”
“1 VStrR stellt – wie auch die Ausstandsbestimmungen anderer Gesetze – eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art. 29 und 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dar (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 29 VStrR). Die Ausstandsbestimmungen der einzelnen Prozessgesetze sind verfassungsrechtlich verklammert, so dass auch in Verwaltungsstrafverfahren resp. nach Art. 29 VStrR beurteilten Ausstandsgesuchen den einschlägigen Präjudizien zu Ausstandsgründen anderer Prozessgesetze angemessen Rechnung zu tragen ist (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 9 zu Art. 29 VStrR). Der Zweck der Ausstandsbestimmungen besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit oder von Interessenkollisionen zu vermeiden, mithin die Unbefangenheit der befassten Person(en) zu gewährleisten bzw. schon den Anschein der Befangenheit zu vermeiden (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 40 zu Art. 29 VStrR). Aus Sicht der beschuldigten Person stehen die Ausstandsbestimmungen im Dienst der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und tragen letztlich auch zur Akzeptanz des Entscheids bei (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 42 zu Art. 29 VStrR). Angesichts der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 226 E. 4b; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 E. 6.2.2; beide auch zum Folgenden). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bereits der Anschein der Befangenheit begründet somit eine Ausstandspflicht. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2024.1 vom 6. März 2024 E. 4.3.2, auch zum Folgenden). Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E.”
Bei Ausstandsprüfungen sind Äusserungen (vor, während oder überwiegend während der Verfahrensleitung) des Fedpol‑Leitungsorgans oder sonstiger federführender Stellen sowie aussergerichtliche Medienäusserungen relevant; dabei ist auf Zeitpunkt und Leitungsrolle abzustellen und rein sachverhaltliche Generaläusserungen begründen nicht ohne Weiteres Befangenheit.
“Es stellt sich somit die Frage, ob für die materielle Prüfung der mutmasslich ausstandsbegründenden Tatsachen auf Art. 29 Abs. 1 VStrR oder – vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 3 VStrR und der Tatsache, dass sich gewisse Vorgänge während des Gerichtsverfahrens zugetragen haben – auf Art. 56 StPO abzustellen ist. Wie sich nachfolgend zeigt, kommt dieser Frage letztlich keine entscheidende Bedeutung zu (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO zielen auf dasselbe ab [dazu nachfolgend E 4.3.1]), weshalb sie an dieser Stelle keiner abschliessenden Klärung bedarf. Der Gesuchsteller selbst geht von der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 VStrR aus (Gesuch Rz. 13), was von der Gesuchsgegnerin nicht moniert wird. Mit Blick auf die identische Zielsetzung von Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO und den Umstand, dass sich die Äusserungen mehrheitlich in einem Zeitpunkt zugetragen haben, als das fedpol die Verfahrensleitung innehatte, spricht nichts dagegen, insbesondere erstgenannte Norm der vorliegenden Prüfung zugrunde zu legen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit der beschuldigten Person durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit der beschuldigten Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 VStrR stellt – wie auch die Ausstandsbestimmungen anderer Gesetze – eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art. 29 und 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dar (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 29 VStrR). Die Ausstandsbestimmungen der einzelnen Prozessgesetze sind verfassungsrechtlich verklammert, so dass auch in Verwaltungsstrafverfahren resp. nach Art. 29 VStrR beurteilten Ausstandsgesuchen den einschlägigen Präjudizien zu Ausstandsgründen anderer Prozessgesetze angemessen Rechnung zu tragen ist (Konopatsch/Ehmann, a.”
“1 hiernach] sowie schliesslich in diversen – ihr zuzuordnenden – Medienauskünften des fedpol [nachfolgend: E. 6.2]). Dabei handelt es sich teilweise um Äusserungen, welche im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens gemacht wurden (ausgenommen davon sind die Äusserungen gegenüber der GPK-S im Februar 2021 [dazu E. 5.3.1] und im AB.________-Zeitungsbeitrag vom AC.________ (Datum) [dazu E. 6.1.1]). Es stellt sich somit die Frage, ob für die materielle Prüfung der mutmasslich ausstandsbegründenden Tatsachen auf Art. 29 Abs. 1 VStrR oder – vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 3 VStrR und der Tatsache, dass sich gewisse Vorgänge während des Gerichtsverfahrens zugetragen haben – auf Art. 56 StPO abzustellen ist. Wie sich nachfolgend zeigt, kommt dieser Frage letztlich keine entscheidende Bedeutung zu (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO zielen auf dasselbe ab [dazu nachfolgend E 4.3.1]), weshalb sie an dieser Stelle keiner abschliessenden Klärung bedarf. Der Gesuchsteller selbst geht von der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 VStrR aus (Gesuch Rz. 13), was von der Gesuchsgegnerin nicht moniert wird. Mit Blick auf die identische Zielsetzung von Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO und den Umstand, dass sich die Äusserungen mehrheitlich in einem Zeitpunkt zugetragen haben, als das fedpol die Verfahrensleitung innehatte, spricht nichts dagegen, insbesondere erstgenannte Norm der vorliegenden Prüfung zugrunde zu legen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit der beschuldigten Person durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit der beschuldigten Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 VStrR stellt – wie auch die Ausstandsbestimmungen anderer Gesetze – eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).”
Praktische Erwägung zu Medienäusserungen: Bei voreiligen Medienäusserungen von Ermittlern/Behörden kann bereits die Unschuldsvermutung verletzt werden und so objektiv ein Ausstandsgrund entstehen; allerdings ist stets eine konkrete Umstände-Betrachtung vorzunehmen.
“Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2024.1 vom 6. März 2024 E. 4.3.2, auch zum Folgenden). Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E. 2b und E. 2d; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2). 4.3 4.3.1 Von Interesse ist vorliegend einzig der Ausstandsgrund gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c VStrR. Dieser normiert wie Art. 56 Bst. f StPO eine Generalklausel und dient mithin als Auffangnorm. Bei seiner Auslegung ist – wie zuvor erwähnt (E. 4.2 Abs. 2) – auch auf die Lehre und Rechtsprechung zum praktisch gleichlautenden und inhaltlich identischen Art. 56 Bst. f StPO zu achten (vgl. Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 48 und 84 zu Art. 29 VStrR), so dass es letztlich bei der Prüfung der Frage, ob der Anschein von Befangenheit «aus anderen Gründen» vorliegt, keine entscheidende Rolle spielt, ob dem konkret zu beurteilenden Ausstandsverfahren ein nach StPO oder VStrR geführtes Verfahren zugrunde liegt (siehe den insoweit unbegründeten Einwand der Gesuchsgegnerin in Ziff. 2.2 ihrer Stellungnahme [E. 3.1.4 hiervor]). 4.3.2 Einen objektiven Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. c vermögen u.a. Äusserungen der mit dem konkreten Verwaltungsstrafverfahren befassten Person zur Sache vor Abschluss des Verfahrens zu erwecken. Zu denken ist dabei auch an Fälle mit grosser Publizität, an denen ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht und von dieser entsprechend eine vorläufige Stellungnahme seitens der Behörde zum Zwischenstand der Untersuchung erwartet wird (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 93 zu Art. 29 VStrR; Boog, a.a.O., N. 49 zu Art. 56 StPO). Dabei darf und muss, sofern nicht besondere, anders lautende Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die untersuchende Behörde in der Lage ist, ihre Beurteilung des Prozessstoffes im Verlaufe des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren.”
“1 VStrR stellt – wie auch die Ausstandsbestimmungen anderer Gesetze – eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art. 29 und 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dar (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 29 VStrR). Die Ausstandsbestimmungen der einzelnen Prozessgesetze sind verfassungsrechtlich verklammert, so dass auch in Verwaltungsstrafverfahren resp. nach Art. 29 VStrR beurteilten Ausstandsgesuchen den einschlägigen Präjudizien zu Ausstandsgründen anderer Prozessgesetze angemessen Rechnung zu tragen ist (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 9 zu Art. 29 VStrR). Der Zweck der Ausstandsbestimmungen besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit oder von Interessenkollisionen zu vermeiden, mithin die Unbefangenheit der befassten Person(en) zu gewährleisten bzw. schon den Anschein der Befangenheit zu vermeiden (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 40 zu Art. 29 VStrR). Aus Sicht der beschuldigten Person stehen die Ausstandsbestimmungen im Dienst der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und tragen letztlich auch zur Akzeptanz des Entscheids bei (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 42 zu Art. 29 VStrR). Angesichts der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 226 E. 4b; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 E. 6.2.2; beide auch zum Folgenden). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bereits der Anschein der Befangenheit begründet somit eine Ausstandspflicht. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2024.1 vom 6. März 2024 E. 4.3.2, auch zum Folgenden). Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E.”
“"Ungeschickte Äusserungen" kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 127 I 196 E. 2d S. 200; 116 Ia 14 E. 6 S. 21 f.; je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3). Zu beachten ist allerdings, dass Äusserungen in der Öffentlichkeit berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit aufkommen lassen können, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zum konkreten Verfahren aufweisen, etwa bei Äusserungen über den Verfahrensausgang (vgl. zum Ganzen TPF 2009 84 E. 2.2 m.w.H.). Ob ein objektiver Anschein der Befangenheit aufgrund einer Äusserung vorliegt, ist anhand einer objektiven Interpretation des Inhalts der Äusserung und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, namentlich des Tonfalls, des Kontextes sowie des offensichtlich damit verfolgten Zweckes, zu beurteilen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.4 vom 25. Juli 2018 E. 3.3; s.a. Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 94).”
Bei persönlichen Beziehungen (enge Verwandtschaft bis 3. Grad, eheliche/partnerschaftliche Beziehungen, enge Freundschaft/Feindschaft) ist Befangenheit regelmässig bzw. praktisch zwingend anzunehmen; entsprechende Fälle rechtfertigen Ausstandspflicht auch ohne ausdrückliche Spezialnorm und können analog Art. 56 lit. f StPO beurteilt werden.
“Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).”
Bei gleichzeitig laufenden Gerichts- bzw. Hauptverfahren ist die Ausstandsbeurteilung nach StPO vorzunehmen und nicht nach kantonalem Vorverfahrensrecht; die Zuständigkeitsfrage richtet sich nach dem Zeitpunkt und Umfang des hängigen Hauptverfahrens bzw. der Bundeszuständigkeit.
“4. 4.1 In materieller Hinsicht wird das Ausstandsgesuch – wie bereits erwähnt – damit begründet, dass sich die Gesuchsgegnerin mehrfach in vorverurteilender Weise geäussert und damit den Anschein der Befangenheit erweckt habe (so in erster Linie anlässlich einer Aussage gegenüber der GPK-S im Jahr 2021 [nachfolgend: E. 5], ferner anlässlich eines Interviews mit der AB.________-Zeitung im Jahr 2020 [E. 6.1 hiernach] sowie schliesslich in diversen – ihr zuzuordnenden – Medienauskünften des fedpol [nachfolgend: E. 6.2]). Dabei handelt es sich teilweise um Äusserungen, welche im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens gemacht wurden (ausgenommen davon sind die Äusserungen gegenüber der GPK-S im Februar 2021 [dazu E. 5.3.1] und im AB.________-Zeitungsbeitrag vom AC.________ (Datum) [dazu E. 6.1.1]). Es stellt sich somit die Frage, ob für die materielle Prüfung der mutmasslich ausstandsbegründenden Tatsachen auf Art. 29 Abs. 1 VStrR oder – vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 3 VStrR und der Tatsache, dass sich gewisse Vorgänge während des Gerichtsverfahrens zugetragen haben – auf Art. 56 StPO abzustellen ist. Wie sich nachfolgend zeigt, kommt dieser Frage letztlich keine entscheidende Bedeutung zu (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO zielen auf dasselbe ab [dazu nachfolgend E 4.3.1]), weshalb sie an dieser Stelle keiner abschliessenden Klärung bedarf. Der Gesuchsteller selbst geht von der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 VStrR aus (Gesuch Rz. 13), was von der Gesuchsgegnerin nicht moniert wird. Mit Blick auf die identische Zielsetzung von Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO und den Umstand, dass sich die Äusserungen mehrheitlich in einem Zeitpunkt zugetragen haben, als das fedpol die Verfahrensleitung innehatte, spricht nichts dagegen, insbesondere erstgenannte Norm der vorliegenden Prüfung zugrunde zu legen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst.”
“Wie erwähnt, befindet sich das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren im Stadium des Hauptverfahrens. Parteien im gerichtlichen Verfahren sind gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes sowie die beteiligte Verwaltung. Das Ausstandsgesuch wurde während Hängigkeit des gerichtlichen Verfahrens gestellt, weshalb das Gesuch gemäss Art. 29 Abs. 3 VStrR nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 1). Dies gilt unabhängig davon, gegen wen sich ein Ausstandsgesuch richtet und wann sich allfällige Ausstandsgründe manifestiert haben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.141 vom 25. Mai 2022 E. 1.3 f. mit Verweis auf BGE 148 IV 17 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach das gegen sie gerichtete Gesuch vom Generalsekretariat des EJPD zu beurteilen sei, da sich die monierten Vorgänge allesamt im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das VStrR anwendbar gewesen sei, zugetragen hätten, findet keine Grundlage im Gesetz und ist auch nicht sachgerecht. Die von ihr beschriebene Zuständigkeitsordnung könnte je nach Konstellation beispielsweise zur Folge haben, dass im Falle eines Ausstandsgesuchs, in welchem ausstandsbegründende Vorgänge moniert werden, die sich teilweise im Vor- und teilweise im Hauptverfahren zugetragen haben, ein Splitting bezüglich Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zu erfolgen hätte (d.”
“3]), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.). Abs. 3 derselben Bestimmung kann schliesslich entnommen werden, dass sich der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht richtet. Vor dem Hintergrund der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung erweist sich der in Art. 29 Abs. 3 vorgenommene Verweis auf einschlägiges kantonales Recht als hinfällig (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 119 zu Art. 29 VStrR). 3.1.4 Wie erwähnt, befindet sich das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren im Stadium des Hauptverfahrens. Parteien im gerichtlichen Verfahren sind gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes sowie die beteiligte Verwaltung. Das Ausstandsgesuch wurde während Hängigkeit des gerichtlichen Verfahrens gestellt, weshalb das Gesuch gemäss Art. 29 Abs. 3 VStrR nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 1). Dies gilt unabhängig davon, gegen wen sich ein Ausstandsgesuch richtet und wann sich allfällige Ausstandsgründe manifestiert haben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.141 vom 25. Mai 2022 E. 1.3 f. mit Verweis auf BGE 148 IV 17 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach das gegen sie gerichtete Gesuch vom Generalsekretariat des EJPD zu beurteilen sei, da sich die monierten Vorgänge allesamt im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das VStrR anwendbar gewesen sei, zugetragen hätten, findet keine Grundlage im Gesetz und ist auch nicht sachgerecht. Die von ihr beschriebene Zuständigkeitsordnung könnte je nach Konstellation beispielsweise zur Folge haben, dass im Falle eines Ausstandsgesuchs, in welchem ausstandsbegründende Vorgänge moniert werden, die sich teilweise im Vor- und teilweise im Hauptverfahren zugetragen haben, ein Splitting bezüglich Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zu erfolgen hätte (d.”
Beschwerde gegen Ausstands- bzw. Rekusationsentscheide nach Art. 29 Abs. 2 VStrR ist nur zulässig wegen Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Ermessensmissbrauch); nicht zulässig sind rein tatsachen- oder ermessensbasierte Prüfungsfehler ohne Bundesrechtsverletzung.
“Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).”
“Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).”
“darüber in Kenntnis, dass das Verwaltungsstrafverfahren ab dem 1. September 2021 durch Emanuel Lauber als Verfahrensleiter, Abteilungsleiter bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), und Sascha Pollace als stellvertretender Verfahrensleiter, Ermittler bei der ESTV, wiederaufgenommen werde (BV.2022.18, act. 1, S. 4; BV.2022.19, act. 1.5; BV.2022.24, act. 1.5). H. Die vom Fedpol gegen den Beschluss BK 20 565+566 des OGer BE am 24. Juni 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat (BV.2022.24, act. 1.4, 1.11). I. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 machte B. u.a. Befangenheit der Direktion des Fedpol sowie der Mitarbeiter des Fedpol, die an Ermittlungstätigkeiten beteiligt waren, geltend (BV.2022.19, act. 1.8). Mit Eingaben vom 18. Mai 2022 schlossen sich C. und A. den Ausführungen von B. im Schreiben vom 17. Mai 2022 an (BV.2022.18, act. 8.1; BV.2022.24, act. 1.7). Am 24. Mai 2022 leitete das Fedpol die Ausstandsgesuche gestützt auf Art. 29 Abs. 2 VStrR an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfolgend «GS EJPD») weiter (BV.2022.18, act. 8.2). Das GS EJPD teilte A., B. und C. mit Schreiben vom 31. Mai 2022 mit, dass das Fedpol ihm ihre Eingaben in Bezug auf die geltend gemachten Ausstandsgründe in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 4 VStrR zuständigkeitshalber zum Entscheid weitergeleitet habe, und dass es die Angelegenheit prüfen und sie über den Entscheid informieren werde (BV.2022.18, act. 8.3; BV.2022.19, act. 1.9; BV.2022.24, act. 1.8). J. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wies das GS EJPD die gegen die Direktorin bzw. Direktion des Fedpol und gegen Mitarbeitende des Fedpol gerichteten Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet ([Dispositivziffer 2]; BV.2022.18, BV.2022.19 und BV.2022.24, je act. 1.1). K. Dagegen liess A. am 27. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.”
“Nicht zu überzeugen vermag zunächst der Einwand der Beschwerdeführer, wonach kein streitiger Ausstand i.S.v. Art. 29 Abs. 2 VStrR vorlag. Die Beschwerdeführer wurden vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 31. Mai 2022 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm die Schreiben in Bezug auf die Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber weitergeleitet worden seien, die er prüfen und die Beschwerdeführer über den Entscheid informieren werde (BV.2022.18, act. 8.3; BV.2022.19, act. 1.9; BV.2022.24, act. 1.8). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben gegen die Weiterleitung ihrer Schreiben weder beim Beschwerdegegner noch beim Fedpol opponiert. Sie machen erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, dass der Ausstand nicht streitig und der Beschwerdegegner deshalb nicht befugt gewesen sei, über die geltend gemachten Ausstandsgründe zu befinden. Indem das Fedpol die Schreiben der Beschwerdeführer vom”
Praktische Handhabung bei öffentlichen Verfahren: Bei grosser Publizität gilt oft, dass vorläufige Verfahrensäusserungen der Behörde allein keinen Ausstand rechtfertigen; nur wenn Äusserungen wie vorweggenommene Entscheide wirken oder die Unschuldsvermutung verletzen, entsteht ein Ausstandsgrund.
“Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2024.1 vom 6. März 2024 E. 4.3.2, auch zum Folgenden). Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E. 2b und E. 2d; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2). 4.3 4.3.1 Von Interesse ist vorliegend einzig der Ausstandsgrund gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c VStrR. Dieser normiert wie Art. 56 Bst. f StPO eine Generalklausel und dient mithin als Auffangnorm. Bei seiner Auslegung ist – wie zuvor erwähnt (E. 4.2 Abs. 2) – auch auf die Lehre und Rechtsprechung zum praktisch gleichlautenden und inhaltlich identischen Art. 56 Bst. f StPO zu achten (vgl. Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 48 und 84 zu Art. 29 VStrR), so dass es letztlich bei der Prüfung der Frage, ob der Anschein von Befangenheit «aus anderen Gründen» vorliegt, keine entscheidende Rolle spielt, ob dem konkret zu beurteilenden Ausstandsverfahren ein nach StPO oder VStrR geführtes Verfahren zugrunde liegt (siehe den insoweit unbegründeten Einwand der Gesuchsgegnerin in Ziff. 2.2 ihrer Stellungnahme [E. 3.1.4 hiervor]). 4.3.2 Einen objektiven Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. c vermögen u.a. Äusserungen der mit dem konkreten Verwaltungsstrafverfahren befassten Person zur Sache vor Abschluss des Verfahrens zu erwecken. Zu denken ist dabei auch an Fälle mit grosser Publizität, an denen ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht und von dieser entsprechend eine vorläufige Stellungnahme seitens der Behörde zum Zwischenstand der Untersuchung erwartet wird (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 93 zu Art. 29 VStrR; Boog, a.a.O., N. 49 zu Art. 56 StPO). Dabei darf und muss, sofern nicht besondere, anders lautende Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die untersuchende Behörde in der Lage ist, ihre Beurteilung des Prozessstoffes im Verlaufe des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren.”
“Einen objektiven Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. c vermögen u.a. Äusserungen der mit dem konkreten Verwaltungsstrafverfahren befassten Person zur Sache vor Abschluss des Verfahrens zu erwecken. Zu denken ist dabei auch an Fälle mit grosser Publizität, an denen ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht und von dieser entsprechend eine vorläufige Stellungnahme seitens der Behörde zum Zwischenstand der Untersuchung erwartet wird (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 93 zu Art. 29 VStrR; Boog, a.a.O., N. 49 zu Art. 56 StPO). Dabei darf und muss, sofern nicht besondere, anders lautende Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die untersuchende Behörde in der Lage ist, ihre Beurteilung des Prozessstoffes im Verlaufe des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Eine solche, jeder untersuchungsrichterlichen Tätigkeit innewohnende vorläufige Verarbeitung und Wertung des im betreffenden Verfahrensstadium vorhandenen Prozessstoffes vermag grundsätzlich keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen. «Ungeschickte Äusserungen» kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 127 I 196 E. 2d und 116 Ia 14 E. 6, je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3 sowie Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 E. 6.2.3 und BB.”
Bei hängigem Hauptverfahren sind Ausstandsbegehren nach Art. 29 Abs. 3 VStrR gemäss den eidg. Ausstandsnormen der StPO (Art. 56 ff.; Anwendungsbestimmungen wie Art. 60 StPO zu den Folgen von Ausstandsverletzungen) zu beurteilen; dies gilt auch wenn beanstandete Vorkommnisse im Vorverfahren liegen.
“3]), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.). Abs. 3 derselben Bestimmung kann schliesslich entnommen werden, dass sich der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht richtet. Vor dem Hintergrund der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung erweist sich der in Art. 29 Abs. 3 vorgenommene Verweis auf einschlägiges kantonales Recht als hinfällig (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 119 zu Art. 29 VStrR). 3.1.4 Wie erwähnt, befindet sich das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren im Stadium des Hauptverfahrens. Parteien im gerichtlichen Verfahren sind gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes sowie die beteiligte Verwaltung. Das Ausstandsgesuch wurde während Hängigkeit des gerichtlichen Verfahrens gestellt, weshalb das Gesuch gemäss Art. 29 Abs. 3 VStrR nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 1). Dies gilt unabhängig davon, gegen wen sich ein Ausstandsgesuch richtet und wann sich allfällige Ausstandsgründe manifestiert haben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.141 vom 25. Mai 2022 E. 1.3 f. mit Verweis auf BGE 148 IV 17 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach das gegen sie gerichtete Gesuch vom Generalsekretariat des EJPD zu beurteilen sei, da sich die monierten Vorgänge allesamt im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das VStrR anwendbar gewesen sei, zugetragen hätten, findet keine Grundlage im Gesetz und ist auch nicht sachgerecht. Die von ihr beschriebene Zuständigkeitsordnung könnte je nach Konstellation beispielsweise zur Folge haben, dass im Falle eines Ausstandsgesuchs, in welchem ausstandsbegründende Vorgänge moniert werden, die sich teilweise im Vor- und teilweise im Hauptverfahren zugetragen haben, ein Splitting bezüglich Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zu erfolgen hätte (d.”
“Wie erwähnt, befindet sich das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren im Stadium des Hauptverfahrens. Parteien im gerichtlichen Verfahren sind gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes sowie die beteiligte Verwaltung. Das Ausstandsgesuch wurde während Hängigkeit des gerichtlichen Verfahrens gestellt, weshalb das Gesuch gemäss Art. 29 Abs. 3 VStrR nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 1). Dies gilt unabhängig davon, gegen wen sich ein Ausstandsgesuch richtet und wann sich allfällige Ausstandsgründe manifestiert haben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.141 vom 25. Mai 2022 E. 1.3 f. mit Verweis auf BGE 148 IV 17 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach das gegen sie gerichtete Gesuch vom Generalsekretariat des EJPD zu beurteilen sei, da sich die monierten Vorgänge allesamt im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das VStrR anwendbar gewesen sei, zugetragen hätten, findet keine Grundlage im Gesetz und ist auch nicht sachgerecht. Die von ihr beschriebene Zuständigkeitsordnung könnte je nach Konstellation beispielsweise zur Folge haben, dass im Falle eines Ausstandsgesuchs, in welchem ausstandsbegründende Vorgänge moniert werden, die sich teilweise im Vor- und teilweise im Hauptverfahren zugetragen haben, ein Splitting bezüglich Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zu erfolgen hätte (d.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Ausstandssache in einem Verwaltungsstrafverfahren gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51; BGS) (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS kommt für solche Widerhandlungen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0; VStrR) zur Anwendung. Für Ausstandsgesuche in gerichtlichen Verfahren verweist Art. 29 Abs. 3 VStrR auf das einschlägige eidgenössische Recht und damit auf Art. 56 ff. StPO (vgl. auch Art. 82 VStrR). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind, von den nachstehenden Vorbehalten abgesehen, grundsätzlich erfüllt.”
“Ebenso wenig sind die Strafverfügungen mit einem grundlegenden materiellen Fehler behaftet. Vorliegend wiegt der für den Ausstand ausschlaggebende gerügte Mangel, dass die Gruppenleiterin lediglich drei Tage nach Überweisung seitens Untersuchungsleiterin die Strafbescheide erliess (vgl. E. 3.4.2), – und ihr mithin ein gewisser «Übereifer» vorgeworfen wurde – nicht als derart schwer. Insofern ist nicht von einer Nichtigkeit auszugehen. 3. Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften 3.1 Mittels Beschlüsse vom 21. Februar 2024 beurteilte sich die Beschwerdekammer als unzuständig, über die Folgen der von ihr in den Verfahren BV.2022.48/49 festgestellten Verletzung von Ausstandsvorschriften zu befinden und überwies die Angelegenheit zurück an die Strafkammer (BV.2023.20/21 E. 2.2.5 f.). Die beiden Beschlüsse sind rechtskräftig und die Strafkammer ist mithin zuständig, über die Folgen der verletzten Ausstandsvorschriften zu entscheiden. 3.2 Die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften sind im VStrR nicht geregelt, so dass Art. 60 StPO anwendbar ist (Art. 29 Abs. 3 VStrR; BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Entscheid der Beschwerdekammer BV.2014.36 vom 21. Oktober 2014 E. 2.3). Die Feststellung von Ausstandsgründen hat nicht zur Folge, dass die den Ausstand feststellende Behörde die Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufhebt oder für nichtig erklärt; die Aufhebung und Wiederholung solcher Amtshandlungen erfolgen nur, wenn diese von einer Partei innert 5 Tagen verlangt wird, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (vgl. statt vieler Entscheid der Beschwerdekammer BB.2022.69 E. 4.2 m.w.H. und BGE 136 II 383 E. 4.1 m.w.H.; s.a. die das vorliegende Verfahren betreffenden Beschlüsse BV.2022.48 [TPF 2023 112] und BV.2022.49 E. 7 bzw. E. 6 vom 31. März 2023). In Analogie zu Art. 60 Abs. 2 StPO dürfen dagegen Beweise, die nicht erneut erhoben werden können, gleichwohl berücksichtigt werden (vgl. Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N 4). Ergebnisse von Amtshandlungen, die in der Zeit vor Eintritt des Ausstandgrunds erhoben wurden und ihren Niederschlag in den Strafakten gefunden haben, sind nicht aus den Akten zu entfernen; sie bleiben gültig (vgl.”
Anwendung strenger Massstäbe gegenüber Verwaltungspersonen: Bei Ausstandsprüfungen sind gegenüber Verwaltungsbehörden, Untersuchungsbeamten und administrativen Ermittlern dieselben strengen, objektivierten Befangenheitsmassstäbe wie bei Strafverfolgungsbehörden anzulegen (sinngemässe Heranziehung der StPO-Rechtsprechung und Art.56 Bst. f StPO). Dies begründet sich auch verfassungsrechtlich (BV Art.29/30) und durch EMRK Art.6.
“1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit der beschuldigten Person durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit der beschuldigten Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 VStrR stellt – wie auch die Ausstandsbestimmungen anderer Gesetze – eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art. 29 und 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dar (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 29 VStrR). Die Ausstandsbestimmungen der einzelnen Prozessgesetze sind verfassungsrechtlich verklammert, so dass auch in Verwaltungsstrafverfahren resp. nach Art. 29 VStrR beurteilten Ausstandsgesuchen den einschlägigen Präjudizien zu Ausstandsgründen anderer Prozessgesetze angemessen Rechnung zu tragen ist (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 9 zu Art. 29 VStrR). Der Zweck der Ausstandsbestimmungen besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit oder von Interessenkollisionen zu vermeiden, mithin die Unbefangenheit der befassten Person(en) zu gewährleisten bzw. schon den Anschein der Befangenheit zu vermeiden (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 40 zu Art. 29 VStrR). Aus Sicht der beschuldigten Person stehen die Ausstandsbestimmungen im Dienst der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und tragen letztlich auch zur Akzeptanz des Entscheids bei (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 42 zu Art. 29 VStrR). Angesichts der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 226 E. 4b; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 E. 6.2.2; beide auch zum Folgenden). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken.”
“Von Interesse ist vorliegend einzig der Ausstandsgrund gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c VStrR. Dieser normiert wie Art. 56 Bst. f StPO eine Generalklausel und dient mithin als Auffangnorm. Bei seiner Auslegung ist – wie zuvor erwähnt (E. 4.2 Abs. 2) – auch auf die Lehre und Rechtsprechung zum praktisch gleichlautenden und inhaltlich identischen Art. 56 Bst. f StPO zu achten (vgl. Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 48 und 84 zu Art. 29 VStrR), so dass es letztlich bei der Prüfung der Frage, ob der Anschein von Befangenheit «aus anderen Gründen» vorliegt, keine entscheidende Rolle spielt, ob dem konkret zu beurteilenden Ausstandsverfahren ein nach StPO oder VStrR geführtes Verfahren zugrunde liegt (siehe den insoweit unbegründeten Einwand der Gesuchsgegnerin in Ziff.”
“permet d'exiger la récusation d'un juge dont la situation ou le comportement est de nature à faire naître un doute sur son impartialité (ATF 126 I 68 consid. 3a). La jurisprudence reconnaît des garanties similaires pour les cas où une décision est prise, non par un tribunal, mais par une autorité administrative (ATF 120 IV 226 consid. 4b). A cet égard, l'art. 29 al. 1 DPA dispose que « Les fonctionnaires qui sont appelés à procéder à une enquête, à prendre une décision ou à la préparer, […] sont tenus de se récuser: s'ils ont un intérêt personnel à l'affaire (let. a); s'il existe des circonstances de nature à leur donner l'apparence de prévention dans l'affaire (let. c) ». Dans la mesure où en droit pénal administratif l'administration concernée est compétente tant pour l'instruction que pour le jugement (art. 20 al. 1 et 21 al. 1 DPA), elle revêt à rigueur de loi également des fonctions judiciaires (TPF 2009 84 consid. 2.3). Il est ainsi possible de faire appel à l'art. 56 du CPP pour interpréter l'art. 29 DPA précité (Eicker/Frank/Achermann, op. cit., p. 158). L'art. 56 let. f CPP impose la récusation de toute personne exerçant une fonction au sein d'une autorité pénale lorsque d'autres motifs, notamment un rapport d'amitié étroit ou d'inimitié avec une partie ou son conseil juridique, sont de nature à la rendre suspecte de prévention. Cette dernière disposition a la portée d'une clause générale recouvrant tous les motifs de récusation non expressément prévus à ses lettres précédentes (ATF 138 IV 142 consid. 2.1). Elle permet d'exiger la récusation d'un magistrat dont la situation ou le comportement est de nature à faire naître un doute sur son impartialité (ATF 126 I 68 consid. 3a). Elle tend notamment à éviter que des circonstances extérieures à la cause ne puissent influencer le jugement en faveur ou au détriment d'une partie. Elle n'impose pas la récusation seulement lorsqu'une prévention effective du juge est établie, car une disposition interne de sa part ne peut guère être prouvée; il suffit que les circonstances donnent l'apparence de la prévention et fassent redouter une activité partiale du magistrat.”
Ausstandsprüfung ist von Amtes wegen vorzunehmen; Verwirkung/Verwirkungseinwände betreffen primär Aufhebungsansprüche früherer Amtshandlungen, nicht das Ausstandsrecht selbst.
“Der Beschwerdegegner kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Rüge der Befangenheit der Direktorin bzw. Direktion des Fedpol zu spät vorgebracht worden und der Anspruch der Beschwerdeführer auf Geltendmachung des Ausstandes daher verwirkt sei. Da die in Art. 29 Abs. 1 VStrR aufgeführten Ausstandsgründe jedoch absoluter Natur und daher von Amtes wegen zu berücksichtigen seien, wirke sich eine allfällige Verwirkung nur auf das Recht aus, die Aufhebung früherer Amtshandlungen zu verlangen und erstrecke sich nicht auf die Geltendmachung des Ausstandes an sich (BV.2022.18, BV.2022.19 und BV.2022.24, je act. 1.1).”
Bei fedpol‑geleiteten/geleiteten Vorgängen ist Art. 29 Abs. 1 VStrR regelmässig/häufig/praktisch anwendbar und wird in der Praxis zur Ausstandsprüfung herangezogen; dabei kann die Norm analog oder orientiert an Art. 56 StPO angewandt werden, insbesondere auch gegenüber späteren StPO‑Ausstandsregeln und bei Sachverhaltsänderungen.
“1 hiernach] sowie schliesslich in diversen – ihr zuzuordnenden – Medienauskünften des fedpol [nachfolgend: E. 6.2]). Dabei handelt es sich teilweise um Äusserungen, welche im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens gemacht wurden (ausgenommen davon sind die Äusserungen gegenüber der GPK-S im Februar 2021 [dazu E. 5.3.1] und im AB.________-Zeitungsbeitrag vom AC.________ (Datum) [dazu E. 6.1.1]). Es stellt sich somit die Frage, ob für die materielle Prüfung der mutmasslich ausstandsbegründenden Tatsachen auf Art. 29 Abs. 1 VStrR oder – vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 3 VStrR und der Tatsache, dass sich gewisse Vorgänge während des Gerichtsverfahrens zugetragen haben – auf Art. 56 StPO abzustellen ist. Wie sich nachfolgend zeigt, kommt dieser Frage letztlich keine entscheidende Bedeutung zu (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO zielen auf dasselbe ab [dazu nachfolgend E 4.3.1]), weshalb sie an dieser Stelle keiner abschliessenden Klärung bedarf. Der Gesuchsteller selbst geht von der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 VStrR aus (Gesuch Rz. 13), was von der Gesuchsgegnerin nicht moniert wird. Mit Blick auf die identische Zielsetzung von Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO und den Umstand, dass sich die Äusserungen mehrheitlich in einem Zeitpunkt zugetragen haben, als das fedpol die Verfahrensleitung innehatte, spricht nichts dagegen, insbesondere erstgenannte Norm der vorliegenden Prüfung zugrunde zu legen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit der beschuldigten Person durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit der beschuldigten Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 VStrR stellt – wie auch die Ausstandsbestimmungen anderer Gesetze – eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art.”
“Es stellt sich somit die Frage, ob für die materielle Prüfung der mutmasslich ausstandsbegründenden Tatsachen auf Art. 29 Abs. 1 VStrR oder – vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 3 VStrR und der Tatsache, dass sich gewisse Vorgänge während des Gerichtsverfahrens zugetragen haben – auf Art. 56 StPO abzustellen ist. Wie sich nachfolgend zeigt, kommt dieser Frage letztlich keine entscheidende Bedeutung zu (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO zielen auf dasselbe ab [dazu nachfolgend E 4.3.1]), weshalb sie an dieser Stelle keiner abschliessenden Klärung bedarf. Der Gesuchsteller selbst geht von der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 VStrR aus (Gesuch Rz. 13), was von der Gesuchsgegnerin nicht moniert wird. Mit Blick auf die identische Zielsetzung von Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO und den Umstand, dass sich die Äusserungen mehrheitlich in einem Zeitpunkt zugetragen haben, als das fedpol die Verfahrensleitung innehatte, spricht nichts dagegen, insbesondere erstgenannte Norm der vorliegenden Prüfung zugrunde zu legen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit der beschuldigten Person durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit der beschuldigten Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 VStrR stellt – wie auch die Ausstandsbestimmungen anderer Gesetze – eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrechten, konkret Art. 29 und 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dar (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 29 VStrR). Die Ausstandsbestimmungen der einzelnen Prozessgesetze sind verfassungsrechtlich verklammert, so dass auch in Verwaltungsstrafverfahren resp. nach Art. 29 VStrR beurteilten Ausstandsgesuchen den einschlägigen Präjudizien zu Ausstandsgründen anderer Prozessgesetze angemessen Rechnung zu tragen ist (Konopatsch/Ehmann, a.”
“1 hiernach] sowie schliesslich in diversen – ihr zuzuordnenden – Medienauskünften des fedpol [nachfolgend: E. 6.2]). Dabei handelt es sich teilweise um Äusserungen, welche im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens gemacht wurden (ausgenommen davon sind die Äusserungen gegenüber der GPK-S im Februar 2021 [dazu E. 5.3.1] und im AB.________-Zeitungsbeitrag vom AC.________ (Datum) [dazu E. 6.1.1]). Es stellt sich somit die Frage, ob für die materielle Prüfung der mutmasslich ausstandsbegründenden Tatsachen auf Art. 29 Abs. 1 VStrR oder – vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 3 VStrR und der Tatsache, dass sich gewisse Vorgänge während des Gerichtsverfahrens zugetragen haben – auf Art. 56 StPO abzustellen ist. Wie sich nachfolgend zeigt, kommt dieser Frage letztlich keine entscheidende Bedeutung zu (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO zielen auf dasselbe ab [dazu nachfolgend E 4.3.1]), weshalb sie an dieser Stelle keiner abschliessenden Klärung bedarf. Der Gesuchsteller selbst geht von der Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 VStrR aus (Gesuch Rz. 13), was von der Gesuchsgegnerin nicht moniert wird. Mit Blick auf die identische Zielsetzung von Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO und den Umstand, dass sich die Äusserungen mehrheitlich in einem Zeitpunkt zugetragen haben, als das fedpol die Verfahrensleitung innehatte, spricht nichts dagegen, insbesondere erstgenannte Norm der vorliegenden Prüfung zugrunde zu legen.”
Bei Verwaltungsermittlungen und gegenüber Verwaltungsbeamten gelten strenge, am fairen Strafverfahren orientierte Ausstandsmassstäbe wegen der Machtfülle von Behörden; dies gilt auch für fedpol‑tätigkeiten in Untersuchungen.
“Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene Rechtsprechung zum verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen.”
Formelles/Prozessuales: Verspätete oder formell mangelhafte Ausstandsbegehren können folgenlos bleiben, vor allem wenn die Beschwerde unbegründet ist; bei einzelnen Verfahrensfehlern rechtfertigen nur besonders schwere oder wiederholte Pflichtverletzungen einen Ausstand.
“Die entsprechende Äusserung resp. die fragliche Zusicherung vermag somit, selbst wenn sie tatsächlich in diesem Wortlaut gemacht worden ist, nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen. Daran ändert auch der Hinweis auf abgelehnte Beweisanträge und den abgelehnten Antrag auf Überspringen des Einspracheverfahrens nichts, die nach dem Dafürhalten des Gesuchstellers einzig zwecks Einhaltung des vom fedpol vorgegebenen «Fahrplans» (auf rechtzeitige Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung) erfolgt sein sollen. Allfällige Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (BGE 143 IV 69 E. 3.2 [siehe Pra 2017 Nr. 97]; Urteil des Bundesgerichts 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; Konopatsch/Ehmann, a.a.O., N. 85 zu Art. 29 VStrR). Von solchen kann vorliegend nicht gesprochen werden, zumal das Bundesstrafgericht mit Beschluss BV.2024.5 vom 9. September 2024 die Abweisung der Beweisanträge nicht moniert hat (dort E. 4.8). Soweit der Gesuchsteller schliesslich aus einer Erklärung des fedpol in dessen Stellungnahme vom 4. November 2024 zu Handen des Wirtschaftsstrafgerichts einen Anschein der Befangenheit abzuleiten versucht, weil die Gesuchsgegnerin nicht nur öffentlich eine rechtzeitige Überweisung versprochen, sondern auch regelmässig auf die laufende Untersuchung eingewirkt haben soll, kann ihm nicht gefolgt werden. Die von ihm in diesem Zusammenhang angerufene Ziff.”
“und 18. Mai 2022 nahmen die Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel aus den Jahren 2020 und 2021 sowie die Medienmitteilung des Fedpol vom 27. August 2020 (BV.2022.18, act. 8.1; BV.2022.19, act. 1.8, S. 7 ff.; BV.2022.24, act. 1.7). Unbestritten ist, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ausstandsgesuche gestellt hatten. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die vorliegenden Beschwerden als unbegründet (E. 6 hiernach). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Gesuche rechtzeitig gestellt wurden (zu den Konsequenzen von verspäteten Ausstandsbegehren vgl. Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 108).”