7 commentaries
Art. 7 Abs. 1 VStrR findet keine Anwendung, wenn die natürliche Täterschaft mit hoher Strafdrohung verbunden ist; zudem setzt die Anwendbarkeit voraus, dass die Busse ohnehin höchstens 5'000 Fr. beträgt.
“Unter diesen Umständen ist auszuschliessen, dass sie sich in einem Verbotsirrtum befunden haben könnten. 2.5.5 Strafbarkeit nach Art. 7 VStrR 2.5.5.1 Die Verteidigung bringt schliesslich vor, angesichts des Bagatellcharakters des vorliegenden Falls wäre es sachgerecht gewesen, nach Art. 7 VStrR vorzugehen. Einem allfälligen Verschulden der Beschuldigten wäre eine Busse von maximal Fr. 2'000 angemessen gewesen (SK pag. 4.721.015). 2.5.5.2 Gemäss Art. 7 VStrR kann von der Grundregel von Art. 6 VStrR, wonach in erster Linie die natürlichen Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, abgewichen werden. Fällt namentlich eine Busse von höchstens Fr. 5'000 in Betracht und würde die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Unter—suchungs—mass—nahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 Abs. 1 VStrR). 2.5.5.3 Angesichts der Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) sowie des Umstands, dass die nach Art. 6 VStrR strafbaren natürlichen Personen ermittelt sind, ist Art. 7 VStrR vorliegend a priori nicht anwendbar. 2.5.6 Fazit Zusammenfassend sind die Beschuldigten der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 aFINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 aGWG, begangen vom 11. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017, schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art.”
“7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) zwecks Vereinfachung der Strafuntersuchung zur Anwendung gekommen sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, ergibt sich aus dem Strafbefehl - trotz ausführlicher Schilderung des Sachverhalts - jedoch nicht, weshalb von einem Bagatellfall auszugehen ist, der die Anwendung von Art. 7 VStrR rechtfertigt. Gemäss dieser Bestimmung kann von der Grundregel von Art. 6 VStrR, wonach in erster Linie die natürlichen Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, abgewichen werden. Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 Abs. 1 VStrR). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach nicht ersichtlich sei, worin die Privilegierung bestehen soll, ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass eine allfällige Privilegierung bereits aufgrund der Anwendung von Art. 7 VStrR nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann. Ihr Argument, wonach eine Privilegierung in Bezug auf der Höhe der Strafe ausscheide, da es sich bei der ausgesprochenen Busse von Fr. 5'000.-- um die Höchststrafe gemäss Art. 7 VStrR handle, geht an der Sache vorbei. So kommt die Anwendung von Art. 7 VStrR gerade nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen überhaupt eine Busse in der Höhe von maximal Fr. 5'000.-- in Frage kommt. Das heisst eine Busse von maximal Fr. 5'000.-- ist Voraussetzungen dafür, dass Art. 7 VStrR zur Anwendung gelangen kann. Damit erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung von Art. 385 und 393 StPO festgestellt, indem diese ihrem Entscheid eine Annahme (Privilegierung der Beschwerdeführerin aufgrund einer zu milden Strafe) zugrunde gelegt habe, welche von der Beschwerdegegnerin weder vorgetragen noch belegt worden sei.”
Art. 7 VStrR gilt insbesondere bei Bagatellen: Liegt die maximale Busse bei oder unter CHF 5ʼ000, kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Ermittlungsökonomie auf die Verfolgung der verantwortlichen natürlichen Personen verzichtet und stattdessen die juristische Person gebüsst werden.
“Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, ergibt sich aus dem Strafbefehl - trotz ausführlicher Schilderung des Sachverhalts - jedoch nicht, weshalb von einem Bagatellfall auszugehen ist, der die Anwendung von Art. 7 VStrR rechtfertigt. Gemäss dieser Bestimmung kann von der Grundregel von Art. 6 VStrR, wonach in erster Linie die natürlichen Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, abgewichen werden. Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 Abs. 1 VStrR). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach nicht ersichtlich sei, worin die Privilegierung bestehen soll, ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass eine allfällige Privilegierung bereits aufgrund der Anwendung von Art. 7 VStrR nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann. Ihr Argument, wonach eine Privilegierung in Bezug auf der Höhe der Strafe ausscheide, da es sich bei der ausgesprochenen Busse von Fr. 5'000.-- um die Höchststrafe gemäss Art. 7 VStrR handle, geht an der Sache vorbei. So kommt die Anwendung von Art. 7 VStrR gerade nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen überhaupt eine Busse in der Höhe von maximal Fr. 5'000.-- in Frage kommt. Das heisst eine Busse von maximal Fr. 5'000.-- ist Voraussetzungen dafür, dass Art. 7 VStrR zur Anwendung gelangen kann. Damit erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung von Art. 385 und 393 StPO festgestellt, indem diese ihrem Entscheid eine Annahme (Privilegierung der Beschwerdeführerin aufgrund einer zu milden Strafe) zugrunde gelegt habe, welche von der Beschwerdegegnerin weder vorgetragen noch belegt worden sei. Es trifft sodann nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren weder Veranlassung noch Gelegenheit erhalten hat, sich zu einer möglichen Privilegierung zu äussern.”
“Insbesondere wurde diesbezüglich ausgeführt, dass Anhaltspunkte einer individualisierten Anlagestrategie «etwa in einer über den blossen Software—erwerb hinausgehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen der Transaktionen durch softwaremässig vorgegebene Algorithmen, dem individuellen Nutzerprofil, und in der gestaffelten Gewinnbeteiligung je nach Kontogrösse sowie in dem faktischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in Kontostände, Währung und Positionen» liegen (FINMA pag. 645 f.). Die Beschuldigten mussten somit ernsthaft in Betracht ziehen, dass die Geschäftstätigkeit der C. AG im Jahr 2017 eine bewilligungs- bzw. SRO-anschlusspflichtige Tätigkeit als Finanzintermediär darstellen könnte. Unter diesen Umständen ist auszuschliessen, dass sie sich in einem Verbotsirrtum befunden haben könnten. 2.5.5 Strafbarkeit nach Art. 7 VStrR 2.5.5.1 Die Verteidigung bringt schliesslich vor, angesichts des Bagatellcharakters des vorliegenden Falls wäre es sachgerecht gewesen, nach Art. 7 VStrR vorzugehen. Einem allfälligen Verschulden der Beschuldigten wäre eine Busse von maximal Fr. 2'000 angemessen gewesen (SK pag. 4.721.015). 2.5.5.2 Gemäss Art. 7 VStrR kann von der Grundregel von Art. 6 VStrR, wonach in erster Linie die natürlichen Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, abgewichen werden. Fällt namentlich eine Busse von höchstens Fr. 5'000 in Betracht und würde die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Unter—suchungs—mass—nahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 Abs. 1 VStrR). 2.5.5.3 Angesichts der Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) sowie des Umstands, dass die nach Art. 6 VStrR strafbaren natürlichen Personen ermittelt sind, ist Art.”
Die FINMA sah in einem Fall 2017 konkrete Hinweise, dass eine SRO-/Bewilligungspflicht für die Gesellschaft ernsthaft in Betracht gezogen werden musste.
“Insbesondere wurde diesbezüglich ausgeführt, dass Anhaltspunkte einer individualisierten Anlagestrategie «etwa in einer über den blossen Software—erwerb hinausgehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen der Transaktionen durch softwaremässig vorgegebene Algorithmen, dem individuellen Nutzerprofil, und in der gestaffelten Gewinnbeteiligung je nach Kontogrösse sowie in dem faktischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in Kontostände, Währung und Positionen» liegen (FINMA pag. 645 f.). Die Beschuldigten mussten somit ernsthaft in Betracht ziehen, dass die Geschäftstätigkeit der C. AG im Jahr 2017 eine bewilligungs- bzw. SRO-anschlusspflichtige Tätigkeit als Finanzintermediär darstellen könnte. Unter diesen Umständen ist auszuschliessen, dass sie sich in einem Verbotsirrtum befunden haben könnten. 2.5.5 Strafbarkeit nach Art. 7 VStrR 2.5.5.1 Die Verteidigung bringt schliesslich vor, angesichts des Bagatellcharakters des vorliegenden Falls wäre es sachgerecht gewesen, nach Art. 7 VStrR vorzugehen. Einem allfälligen Verschulden der Beschuldigten wäre eine Busse von maximal Fr. 2'000 angemessen gewesen (SK pag. 4.721.015). 2.5.5.2 Gemäss Art. 7 VStrR kann von der Grundregel von Art. 6 VStrR, wonach in erster Linie die natürlichen Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, abgewichen werden. Fällt namentlich eine Busse von höchstens Fr. 5'000 in Betracht und würde die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Unter—suchungs—mass—nahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 Abs. 1 VStrR). 2.5.5.3 Angesichts der Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) sowie des Umstands, dass die nach Art. 6 VStrR strafbaren natürlichen Personen ermittelt sind, ist Art.”
Bei schwererer bzw. erheblicher Strafdrohung (z.B. Freiheitsstrafe) ist Art. 7 VStrR regelmässig nicht anwendbar; in solchen Fällen ist die Regelung vorab ausgeschlossen.
“Insbesondere wurde diesbezüglich ausgeführt, dass Anhaltspunkte einer individualisierten Anlagestrategie «etwa in einer über den blossen Software—erwerb hinausgehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen der Transaktionen durch softwaremässig vorgegebene Algorithmen, dem individuellen Nutzerprofil, und in der gestaffelten Gewinnbeteiligung je nach Kontogrösse sowie in dem faktischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in Kontostände, Währung und Positionen» liegen (FINMA pag. 645 f.). Die Beschuldigten mussten somit ernsthaft in Betracht ziehen, dass die Geschäftstätigkeit der C. AG im Jahr 2017 eine bewilligungs- bzw. SRO-anschlusspflichtige Tätigkeit als Finanzintermediär darstellen könnte. Unter diesen Umständen ist auszuschliessen, dass sie sich in einem Verbotsirrtum befunden haben könnten. 2.5.5 Strafbarkeit nach Art. 7 VStrR 2.5.5.1 Die Verteidigung bringt schliesslich vor, angesichts des Bagatellcharakters des vorliegenden Falls wäre es sachgerecht gewesen, nach Art. 7 VStrR vorzugehen. Einem allfälligen Verschulden der Beschuldigten wäre eine Busse von maximal Fr. 2'000 angemessen gewesen (SK pag. 4.721.015). 2.5.5.2 Gemäss Art. 7 VStrR kann von der Grundregel von Art. 6 VStrR, wonach in erster Linie die natürlichen Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, abgewichen werden. Fällt namentlich eine Busse von höchstens Fr. 5'000 in Betracht und würde die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Unter—suchungs—mass—nahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 Abs. 1 VStrR). 2.5.5.3 Angesichts der Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) sowie des Umstands, dass die nach Art. 6 VStrR strafbaren natürlichen Personen ermittelt sind, ist Art.”
“Insbesondere wurde diesbezüglich ausgeführt, dass Anhaltspunkte einer individualisierten Anlagestrategie «etwa in einer über den blossen Software—erwerb hinausgehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen der Transaktionen durch softwaremässig vorgegebene Algorithmen, dem individuellen Nutzerprofil, und in der gestaffelten Gewinnbeteiligung je nach Kontogrösse sowie in dem faktischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in Kontostände, Währung und Positionen» liegen (FINMA pag. 645 f.). Die Beschuldigten mussten somit ernsthaft in Betracht ziehen, dass die Geschäftstätigkeit der C. AG im Jahr 2017 eine bewilligungs- bzw. SRO-anschlusspflichtige Tätigkeit als Finanzintermediär darstellen könnte. Unter diesen Umständen ist auszuschliessen, dass sie sich in einem Verbotsirrtum befunden haben könnten. 2.5.5 Strafbarkeit nach Art. 7 VStrR 2.5.5.1 Die Verteidigung bringt schliesslich vor, angesichts des Bagatellcharakters des vorliegenden Falls wäre es sachgerecht gewesen, nach Art. 7 VStrR vorzugehen. Einem allfälligen Verschulden der Beschuldigten wäre eine Busse von maximal Fr. 2'000 angemessen gewesen (SK pag. 4.721.015). 2.5.5.2 Gemäss Art. 7 VStrR kann von der Grundregel von Art. 6 VStrR, wonach in erster Linie die natürlichen Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, abgewichen werden. Fällt namentlich eine Busse von höchstens Fr. 5'000 in Betracht und würde die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Unter—suchungs—mass—nahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 Abs. 1 VStrR). 2.5.5.3 Angesichts der Strafdrohung von Art. 44 Abs. 1 aFINMAG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) sowie des Umstands, dass die nach Art. 6 VStrR strafbaren natürlichen Personen ermittelt sind, ist Art.”
Bei öffentlichem Informationsinteresse kann zusätzliche Akteneinsicht erforderlich sein, weil allein der Strafbefehl die Vorwürfe nicht hinreichend klärt.
“Die Vorinstanz hat das schutzwürdige Interesse - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht einzig aus der allgemeinen Kontrollfunktion der Medien abgeleitet. Sie bejahte das schutzwürdige Interesse insbesondere deshalb, weil der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei angesichts der belegten Verunreinigung eines wichtigen Gewässers durch die Anwendung von Art. 7 VStrR privilegiert behandelt worden, allein anhand des Strafbefehls nicht geklärt werden könne. An journalistischen Informationen über den korrekten Ablauf von Strafuntersuchungen besteht damit ein gewichtiges Interesse. Die einwandfreie Arbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft bildet Grundlage für das Vertrauen der Gesellschaft in eine funktionierende Strafverfolgung. Das Aufdecken möglicher Mängel ist ein legitimes und schutzwürdiges Anliegen der Medien (vgl. FRANZ ZELLER, Unzureichendes Interesse der SRG an Einsicht in Akten eines längst abgeschlossenen Strafverfahrens, Bemerkungen zum Urteil 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 [publiziert in: BGE 147 I 463], in: Medialex 8/2021, Rz. 22). Im zu beurteilenden Fall können die Spekulationen einer möglichen Bevorzugung der Beschwerdeführerin gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz nicht allein durch die Einsicht in den Strafbefehl beseitigt werden. Wenn die Vorinstanz in vorliegender Konstellation ein über die allgemeine Kontrollfunktion hinausgehendes öffentliches Informationsinteresse der Beschwerdegegnerin bejaht, wendet sie das kantonale Recht weder willkürlich noch in Verletzung von Art.”
Art. 7 VStrR wurde angewendet, weil die Ermittlung der verantwortlichen natürlichen Personen im Verhältnis zur zu erwartenden Busse als unverhältnismässig eingeschätzt wurde.
“________ et du Ministère public doivent être rejetés. Appel de G.________ SA 5. G.________ SA ne conteste pas sa condamnation pour violation par négligence de ses obligations en matière d’affichage de prix ni la peine d’amende de 5'000 fr. prononcée à son encontre. Les premiers juges ont considérés que l’instruction avait permis d’établir que les lettres indiquées à côté du prix barré, faisant référence au type de comparaison qui était pratiqué, étaient souvent incorrectes, que les durées d’affichage des prix en autocomparaison n’étaient pas ou peu contrôlées et que les prix pratiqués par la concurrence qui étaient affichés pouvaient ne plus être corrects au moment de l’édition du catalogue. Il y avait donc eu violation par négligence de l’obligation d’indiquer les prix en application de l’art. 24 al. 2 LCD. La peine prévue par cette disposition étant contraventionnelle, les infractions commises avant le 9 juin 2020 étaient prescrites. Les juges ont estimé que l’art. 7 DPA, auquel renvoie l’art. 26 LCD, trouvait application. Cette disposition permet de condamner une personne morale en lieu et place des personnes physiques punissables si l’amende entrant en ligne de compte ne dépasse pas 5'000 fr. et que les mesures d’instruction nécessaire pour condamner les personnes physiques seraient hors de proportion avec la peine encourue. En l’absence de contestation à leur égard, ces éléments n’ont pas lieu d’être réexaminés. Le dispositif du jugement sera modifié afin de corriger la mention erronée à l’art. 24 al. 1 LCD. 6. 6.1 G.________ SA conteste la créance compensatrice prononcée à son encontre par les premiers juges, tant dans son principe que dans sa quotité. Dans son principe, il n’existerait pas de lien de causalité entre les ventes des articles concernés et l’affichage erroné des prix. Le fait que les négligences constatées par les premiers juges auraient pu faciliter l’obtention de valeurs patrimoniales au moyen de contrats de vente postérieurs licites ne suffirait pas à justifier le prononcé d’une créance compensatrice, il faudrait qu’elles en soient la cause essentielle et immédiate.”
Vor Anwendung von Art. 7 VStrR muss die Vorinstanz darlegen, weshalb gerade ein Bagatellfall die Verfolgung natürlicher Personen entbehrlich macht; ein Strafbefehl allein genügt dafür nicht als Begründung.
“Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, ergibt sich aus dem Strafbefehl - trotz ausführlicher Schilderung des Sachverhalts - jedoch nicht, weshalb von einem Bagatellfall auszugehen ist, der die Anwendung von Art. 7 VStrR rechtfertigt. Gemäss dieser Bestimmung kann von der Grundregel von Art. 6 VStrR, wonach in erster Linie die natürlichen Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, abgewichen werden. Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 Abs. 1 VStrR). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach nicht ersichtlich sei, worin die Privilegierung bestehen soll, ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass eine allfällige Privilegierung bereits aufgrund der Anwendung von Art. 7 VStrR nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann. Ihr Argument, wonach eine Privilegierung in Bezug auf der Höhe der Strafe ausscheide, da es sich bei der ausgesprochenen Busse von Fr. 5'000.-- um die Höchststrafe gemäss Art. 7 VStrR handle, geht an der Sache vorbei. So kommt die Anwendung von Art. 7 VStrR gerade nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen überhaupt eine Busse in der Höhe von maximal Fr. 5'000.-- in Frage kommt. Das heisst eine Busse von maximal Fr. 5'000.-- ist Voraussetzungen dafür, dass Art. 7 VStrR zur Anwendung gelangen kann. Damit erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung von Art. 385 und 393 StPO festgestellt, indem diese ihrem Entscheid eine Annahme (Privilegierung der Beschwerdeführerin aufgrund einer zu milden Strafe) zugrunde gelegt habe, welche von der Beschwerdegegnerin weder vorgetragen noch belegt worden sei. Es trifft sodann nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren weder Veranlassung noch Gelegenheit erhalten hat, sich zu einer möglichen Privilegierung zu äussern.”
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