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Rechtsdogmatische Klarstellung: Art. 50 Abs. 2 VStrR schützt nicht pauschal Geheimnisinteressen juristischer Personen bzw. prozesstaktische Geheimnisse; Schutz richtet sich nach der Natur des Geheimnisses (gesetzlich verankert vs. reines Eigeninteresse) und der Verhältnismässigkeit der Ermittlungsbedürfnisse.
“Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die genannten Personen und Unternehmen - unter dem Titel des Geheimnisschutzes - eine Duldung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen abwenden könnten, die zur Aufklärung von Straftaten notwendig erscheinen (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 StPO; vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085 ff., 1245 Ziff. 2.5.7). Insbesondere kann die Staatsanwaltschaft nötigenfalls (anstelle einer Edition) die zwangsweise Sicherstellung, Entsiegelung und förmliche Beschlagnahmung von Beweisunterlagen anordnen (BGE 142 IV 207 E. 9.2 S. 224; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 4.3; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 GwG). Auch das prozesstaktische Interesse einer in die Strafuntersuchung verwickelten juristischen Person, dass möglichst keine für sie oder für ihre förmlich beschuldigten Organe und Angestellten nachteiligen untersuchungsrelevanten Beweisunterlagen erhoben würden, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228).”
“Im Gegensatz zu Berufsgeheimnisträgern, etwa Anwältinnen oder Ärzten, sehen weder das VStrR noch die StPO ein Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis für Unterlagen vor, die aus dem Kundenverhältnis zwischen einer Bank und ihrer Kundschaft stammen. Und selbst zugunsten von Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten oder Ärztinnen bestünde kein strafprozessuales Beschlagnahmeprivileg, wenn diese selber beschuldigt sind (Art. 46 Abs. 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VStrR; Art. 264 Abs. 1 lit. c-d StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG [SR 952.0]) rechtmässigen strafprozessualen Untersuchungshandlungen, etwa Beschlagnahmen, Editionen oder der Durchsuchung von Aufzeichnungen grundsätzlich nicht entgegen. Art. 47 Abs. 5 BankG enthält denn auch einen ausdrücklichen Vorbehalt gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Dazu gehören namentlich die einschlägigen Normen der StPO und des VStrR. Diskretionsvorschriften für Banken und Bankangestellte oder allgemeine Geschäftsinteressen der Bank fallen nicht unter die Berufsgeheimnisse von Art. 171 StPO (BGE 142 IV 207 E. 10 S. 227 f. mit Hinweisen). Auch aus dem strafprozessualen Verbot des Selbstbelastungszwanges ("nemo tenetur"-Prinzip) kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten: Nach den Bestimmungen der StPO und des VStrR haben beschuldigte Personen zwar ein Aussage- und Editionsverweigerungsrecht, weshalb sie - und grundsätzlich auch ihre Organe und Angestellten - nicht zu Beweisaussagen oder zur Edition von Beweisunterlagen (strafbewehrt) gezwungen werden dürfen.”
“6) sie in ihren eigenen schutzwürdigen Geheimnisrechten unmittelbar treffe (Art. 105 Abs. 2 StPO). Auf angebliche Geheimnisinteressen oder Aussageverweigerungsrechte von Dritten, etwa von Bankkunden oder Bankangestellten, kann sie sich in der vorliegenden Konstellation nicht berufen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies vermag sie umso weniger, als sie auch nicht darlegt, dass infolge der Entsiegelung die Personalien von völlig unbeteiligten Bankkunden bekannt würden, welche in die untersuchten Geldwäscherei-Compliance-Vorgänge in keiner Weise verwickelt wären (vgl. BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228). Das vorliegende Strafverfahren richtet sich gegen die noch zu ermittelnden (für die interne Geldwäscherei-Compliance verantwortlichen) Organe der Beschwerdeführerin. Nach der oben dargelegten Praxis begründet das blosse Interesse der Bank, diese Personen oder auch sich selber möglichst vor einer Strafverfolgung zu schützen, weder ein Entsiegelungshindernis noch ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO. Bei dieser Sachlage ist in der vorliegenden Konstellation keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihren eigenen Rechten ausreichend dargetan. Ein selbstständiges rechtlich geschütztes Interesse der Bank an der Aufhebung oder Änderung des Entsiegelungsentscheides ist daher zu verneinen, soweit diese Sachurteilsvoraussetzung überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO). Folglich ist hinsichtlich des Entsiegelungsentscheides (BE.2020.6) nicht auf die Beschwerde einzutreten.”
“Zur Begründung beruft sich der Beschwerdeführer zur Hauptsache auf das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg (act. 1 S. 4 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung das Verbot des Selbstbelastungszwangs von beschuldigten Personen und die damit verbundenen Aussageverweigerungsrechte nicht zu einem Entsiegelungshindernis aufgrund von Geheimnisschutzgründen führt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die beschuldigte Person sich den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, namentlich Beweismittelbeschlagnahmen oder Durchsuchungen von Aufzeichnungen, zu unterziehen hat. Auch das prozesstaktische Motiv des Beschuldigten, wonach die Strafbehörden möglichst keine belastenden Beweise gegen ihn erheben sollten, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.8, m.w.H.). Ist das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg demnach bereits bei gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen nicht geeignet, ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO zu begründen, gilt dies a fortiori für die mit der Strafanzeige oder nachträglich beim EFD eingereichte Verfahrensakten der FINMA, welche der Strafanzeige zugrunde liegen.”
“3.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet dann auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsgericht (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
Rechtsmittel und Anfechtbarkeit: Entsiegelungsentscheide sind vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen der Beschwerde zulässig (z.B. drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil); Rückzug oder Nichteintreten lässt Zuständigkeit bzw. Prüfung durch die Beschwerdekammer gewahrt.
“29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241; 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; je mit Hinweisen). Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR). Stellt die Untersuchungsbehörde im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat der Entsiegelungsrichter auf entsprechende substanziierte Vorbringen von Siegelungsberechtigten hin zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81). Die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entsiegelungsentscheide setzt grundsätzlich einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil voraus (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).”
“Zu prüfen ist zunächst, ob und inwieweit die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 79 ff. BGG). Das Bundesgericht beurteilt diese Fragen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241; 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; je mit Hinweisen). Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR). Stellt die Untersuchungsbehörde im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat der Entsiegelungsrichter auf entsprechende substanziierte Vorbringen von Siegelungsberechtigten hin zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81). Die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entsiegelungsentscheide setzt grundsätzlich einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil voraus (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).”
“Die Beschwerde gegen Entsiegelungsentscheide ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn der betroffenen beschuldigten Person wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 143 IV 462 E. 1; 143 I 241 E. 1; vgl. auch BGE 141 IV 289 E. 1). Die betreffenden Sachurteilsvoraussetzungen sind ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1). Das gilt auch für Entsiegelungen nach Art. 50 Abs. 3 VStrR (vgl. BGE 139 IV 246 E. 1). Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, in den versiegelten Daten befände sich auch rechtlich geschützte Anwaltskorrespondenz, die unter das Anwaltsgeheimnis falle. Damit ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil hinreichend dargetan (vgl. Urteile 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 1.2; 1B_459/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 1.1). Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_307/2021 ist daher einzutreten.”
“BV.2021.13, BP.2021.31 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2021.13 Nebenverfahren: BP.2021.30 BP.2021.31 Beschluss vom 29. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführer gegen Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst, Beschwerdegegner Gegenstand Amtshandlung (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR); Nichteintreten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)”
“BE.2020.11_A Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Numéro de dossier: BE.2020.11_a (Procédure secondaire: BP.2020.70-72) Ordonnance du 22 octobre 2020 Cour des plaintes Composition Le juge pénal fédéral Patrick Robert-Nicoud, juge rapporteur le greffier Federico Illanez Parties Administration fédérale des contributions, requérante contre Banque A., représentée par Mes Carlo Lombardini et Alain Macaluso, avocats, intimée Objet Levée des scellés (art. 50 al. 3 DPA) ; suspension de la procédure de recours (art. 314 CPP) Le juge rapporteur, vu: - la requête de levée de scellés présentée le 2 juin 2020 par l'Administration fédérale des contributions (ci-après: AFC), dans l'enquête pénale fiscale spéciale qu'elle mène contre B., C. et D., concernant les données électroniques mises sous scellés à la suite de la perquisition opérée les 19 et 20 février 2020 dans les locaux de la banque A., sise à Genève (in BE.2020.11, act. 1), - la missive du 5 août 2020, dans laquelle E. SA, F. Ltd et G. Ltd, sous la plume de leurs conseils, requièrent, entre autres, leur admission en tant que parties à la procédure de levée de scellés pendante auprès de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral (réf.: BE.2020.11; act. 16), - la décision de la Cour de céans du 14 août 2020 déclarant irrecevable la requête des sociétés susmentionnées (BP.2020.70-72), - le recours en matière pénale, assorti d'une requête de mesures provisionnelles, interjeté auprès du Tribunal fédéral le 16 septembre 2020 (cachet postal) par E.”
Kostenrisiken: Verfahrenskosten bzw. Gerichtskosten können für weniger bemittelte Beschuldigte prohibitiv wirken und das Siegelungs-/Entsiegelungsrecht abschrecken.
“5) ist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht zuträglich. So lehnen die Parteien zwar die Praxisänderung übereinstimmend ab, sind sich aber nicht einig, welche Regeln denn in bisheriger Praxis massgebend seien (vgl. obige Erwägungen 2.1, 2.3): die Kostenregelungen bei Einstellung des Strafverfahrens, bei ungerechtfertigter Strafverfolgung, bei Rückzug (vgl. obige Erwägung 2.4) oder eben wie bei Obsiegen/Unterliegen in Rechtsmittelverfahren. Wie bisher über Verfahrenskosten nach den Regeln für Rechtsmittelverfahren (und hier bei Gegenstandslosigkeit nach dem mutmasslichen Ausgang des Entsiegelungsverfahrens) zu entscheiden, schafft für nicht gut situierte Beschuldigte ein Kostenrisiko, das sie von der Wahrnehmung ihres Siegelungsrechtes abhalten kann: Die Gerichtskosten wirkten teilweise prohibitiv und seien insbesondere für natürliche Personen nicht zu finanzieren. Sie würden bei der Frage einer allfälligen Einsprache die alles entscheidende Rolle spielen (Jecker, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 72). Eine Verlegung in der Untersuchung nach deren Regeln – bei Schuldsprüchen ist z.B. die Wirkung der Kostenauflage auf eine Resozialisierung zu prüfen (Griesser, Zürcher Kommentar, 2020, Art. 425 StPO N. 1a f.) – festigt die Fairness des Strafverfahrens für weniger gut situierte natürliche Personen. Vorliegend bringen die Parteien nicht vor, dass sie in Kenntnis der neuen Praxis gar keine Siegelung verlangt oder gar kein Entsiegelungsverfahren eingeleitet hätten und dies ist auch nicht anzunehmen. Die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der amtlichen BGE-Sammlung publiziert und war den rechtskundigen Parteien bekannt. Die Verfahrensparteien konnten sich in der Sache zur Praxisänderung äussern. Anders als AB geltend macht, gilt Art. 78 Abs. 4 VStrR nach seinem Wortlaut nur bei Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung und nicht bei Entsiegelungsbegehren und ist nach bisheriger Praxis auch nicht einschlägig (vgl. obige Erwägung 2.2).”
Ausnahmen/Abwägungen bei besonders schwerwiegenden internationalen Fällen (z.B. erhebliche grenzüberschreitende Steuerhinterziehung): In Einzelfällen kann das Interesse der Strafuntersuchung die Geheimnisschutzrechte überlagern; einschlägige Spezialfragen (z.B. LLCA‑Freistellung) sind vorgängig zu prüfen.
“Ses simples allégations à cet égard ne sont pas suffisantes, attendu que le montage qui aurait été échafaudé pour éluder l'impôt sur le bénéfice concernerait toute son activité liée à l'exploitation du logiciel litigieux, laquelle est susceptible d'impliquer les parties aux contrats de licence dont la recourante se prévaut. En tout état de cause, indépendamment d'éventuelles obligations de confidentialité que la recourante pourrait avoir envers ses clients, elle ne peut pas se prévaloir de ce motif dans le cas d'espèce. Ayant la qualité de prévenue, dans une procédure pénale d'envergure internationale, pour des tentatives de soustraction d'impôts sur le bénéfice en lien avec son activité professionnelle, portant sur des centaines de millions de francs de rétrocessions de redevances de commercialisation d'un logiciel avec des sociétés sises à l'étranger, il apparaît que la recherche de la vérité prime sur les éventuels secrets d'affaires et l'atteinte aux intérêts privés invoqués par la recourante. Il en va de même d'un éventuel secret bancaire (cf. art. 50 al. 2 DPA et 248 al. 1 CPP; ATF 142 IV 207 consid. 10; arrêt 7B_524/2023 du 29 janvier 2024 consid. 3.3.2 et les références citées). A ce dernier égard, il n'est nullement démontré que la recourante serait légitimée à invoquer un tel secret, le simple fait qu'elle serait la partenaire commerciale d'institutions bancaires n'apparaissant pas suffisant pour retenir qu'elle serait soumise à la loi fédérale du 8 novembre 1934 sur les banques et les caisses d'épargne [LB; RS 952]). Les considérations qui précèdent suffisent également pour rejeter la demande de la recourante tendant à l'anonymisation des données relatives aux clients qui seraient contenues dans les contrats de licence susmentionnés (EGE 162-166, 170 et 176). Dès lors que ces pièces, en lien avec le logiciel litigieux, sont susceptibles d'aider à mieux comprendre les activités reprochées à la recourante et, par là-même, d'identifier les éventuelles personnes et/ou entités qui y auraient participé, il se justifie que l'AFC puisse procéder de manière large à l'analyse de cette documentation.”
“Selon l'art. 46 al. 3 DPA, il est interdit de séquestrer les objets et les documents concernant des contacts entre une personne et son avocat si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61) et n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire. L'art. 50 al. 1 DPA dispose que la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés (1 re phrase); en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (2 e phrase). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (art. 50 al. 2 DPA). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu; s'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr; la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (cf. art. 25 al. 1 DPA [art. 50 al. 3 DPA]). Les mesures de contrainte doivent respecter le principe de la proportionnalité (art. 197 al. 1 let. c et d CPP) et sont appliquées avec une retenue particulière lorsqu'elles portent atteinte aux droits fondamentaux de personnes qui n'ont pas le statut de prévenu (art. 197 al. 2 CPP).”
“4.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR).”
Spezifische Grenzen: Art. 50 Abs. 3 VStrR greift nicht bei Zeugeneinvernahmen oder bei bereits aufgrund einer Editionsverfügung übermittelten Unterlagen; bei parallelen Verfahren (Steuer/Straf/Administrativ) gilt das Siegelungs- und Prüfungsinteresse besonders; bei Bankauskünften ist die praktische Siegelbarkeit eingeschränkt.
“In der Praxis wird a maiore minus ausserdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Papiere» zuvor aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; Jeker, a.a.O, Art. 50 VStrR N. 38). Bei den mittels Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vorgefundenen «Papieren» muss es sich augenscheinlich um bereits existente Unterlagen und Aufzeichnungen handeln. Im Verwaltungsstrafverfahren selber – durch die Untersuchungsbehörde oder andere Personen – erstellte «Papiere» fallen damit offensichtlich nicht unter Art. 50 VStrR; es liegt gar keine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vor. Es steht auch keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR bevor. Aus den genannten Gründen stellen die von der Bank G. erteilten schriftlichen Auskünfte offensichtlich keine Papiere im Sinne von Art. 50 VStrR dar und können gestützt auf Art. 50 Abs. 3 VStrR auch nicht gesiegelt werden.”
“Eine Ausweitung der Siegelungstatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abweichenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR widerspräche nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen. Zur Erläuterung sei darauf hingewiesen, dass auch bei der Durchführung einer Zeugeneinvernahme gemäss Art. 41 VStrR offensichtlich keine Siegelungsmöglichkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR – auch nicht für den Beschuldigten – besteht, selbst wenn keine Geheimhaltungspflicht angeordnet wird und der Beschuldigte an der Zeugeneinvernahme teilnimmt. Der Zeuge ist vor Beginn seiner Einvernahme über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, welches er gegebenenfalls geltend machen kann. Der Beschuldigte kann demgegenüber grundsätzlich nicht verhindern, dass ein Zeuge vorgeladen wird, der Vorladung folgt und (gegen ihn) aussagt. Eine Zeugeneinvernahme stellt selbstredend keine Durchsuchung von Papieren dar und der einvernehmende Untersuchungsbeamte nimmt die Zeugenaussagen unmittelbar zur Kenntnis; auch die anschliessende Durchsicht des Protokolls der Zeugeneinvernahme stellt offensichtlich keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR dar. Dasselbe gilt, wenn auf eine förmliche Einvernahme verzichtet wird und unter Strafandrohung Auskünfte beim Zeugen schriftlich im Sinne von Art. 40 VStrR unter Hinweis auf allfällige Zeugnisverweigerungsrechte (vgl. zu den betreffenden Informations- und Belehrungspflichten gemäss VStrR vor Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.”
“Davon unberührt bleiben Fragen nach einer allfälligen Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahme bzw. schriftlichen Auskünfte. Ein Antrag auf Entfernung dieser Beweismittel aus den Strafakten und “Siegelung“ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hat nichts mit einer Einsprache gegen die Durchsuchung und Siegelung gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR (Art. 248 StPO für das Strafverfahren) zu tun und ist davon getrennt zu behandeln. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass das VStrR die Frage der Verwertbarkeit allfälliger rechtswidrig erlangter Beweise, anders als die StPO in ihrem Art. 141, nicht konkret regelt. Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung im VStrR ist eine mit Art. 141 StPO vergleichbare Einschränkung nur aufgrund von übergeordnetem Recht zulässig (TPF 2014 106 E. 5). Wird die Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen im verwaltungsstrafrechtlichen Vorverfahren geprüft, gilt, dass Beweismaterial nur bei eindeutiger Unverwertbarkeit im Sinne des Art. 141 Abs. 5 StPO auf dem Beschwerdeweg aus den Akten und damit aus der Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft als untersuchender Behörde entfernt werden soll (s. TPF 2014 106 E. 6.3.2; 2013 72 E. 2.1 und 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.10 vom 21. Juni 2016 E. 2.5; vgl. zum Ganzen Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2.”
“Nach dem Gesagten konnten und können die bei der Bank G. eingeholten schriftlichen Auskünfte nicht im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR gesiegelt werden. Das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet und die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 ist mit Bezug auf die der Bank G. eingeholten Auskünfte nicht zu beanstanden.”
“In der Praxis wird a maiore minus ausserdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Papiere» zuvor aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; Jeker, a.a.O, Art. 50 VStrR N. 38). Bei den mittels Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vorgefundenen «Papieren» muss es sich augenscheinlich um bereits existente Unterlagen und Aufzeichnungen handeln. Im Verwaltungsstrafverfahren selber – durch die Untersuchungsbehörde oder andere Personen – erstellte «Papiere» fallen damit offensichtlich nicht unter Art. 50 VStrR; es liegt gar keine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vor. Es steht auch keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR bevor. Aus den genannten Gründen stellen die von der Bank G. erteilten schriftlichen Auskünfte offensichtlich keine Papiere im Sinne von Art. 50 VStrR dar und können gestützt auf Art. 50 Abs. 3 VStrR auch nicht gesiegelt werden.”
“BV.2021.16 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2021.16 Beschluss vom 29. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Beschwerdeführer gegen Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst, Beschwerdegegner Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Nichteintreten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR)”
Bei Durchsuchungen sind Berufsgeheimnisse besonders zu schonen: Papiere und Datenträger nur zu sichten, wenn offensichtlich relevant; andernfalls versiegeln und verwahren; den Betroffenen wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme geben; Selektion vorzugsweise durch die Aufhebungsinstanz/richterliche Prüfung bevor Einsicht erfolgt.
“Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). 5.3. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind - Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (s.a. Art. 46 Abs. 3 VStrR).”
“Weder im erstinstanzlichen Verfahren vor dem EFD noch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat er einen Ausnahmefall in Sinne der dargelegten Bundesgerichtspraxis bzw. eigene, gesetzlich geschützte Geheimnisse im Sinne von Art. 171-173 StPO bzw. Art. 50 Abs. 2 VStrR dargelegt. Die betroffene Bank als Gewahrsamsinhaberin hat gegen die Durchsuchung bzw. weitere Verwendung ihrer Unterlagen als Beweismittel keine "Einsprache" erhoben. Das Bankkundengeheimnis (Art. 47 Bankengesetz [SR 952.0]), allgemeine Geschäftsgeheimnisse oder das Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO) begründen in Konstellationen wie der vorliegenden keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte von Drittbetroffenen (vgl. BGE 142 IV 207 E. 9.2, E. 9.4, E. 10 S. 224 ff.; zit. Urteile 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 4.3-4.4). Auch das blosse prozesstaktische Interesse einer beschuldigten Person, dass möglichst keine belastenden Beweismittel gegen sie erhoben würden, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR (BGE 144 IV 74 E. 2.6; 142 IV 207 E. 11; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 4.3). Soweit ersichtlich, beruft sich der Beschwerdeführer auch gar nicht auf entsprechende Geheimnisschutzgründe. Er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, er werde angeblich tangierte Geheimnisrechte erst in einem späteren Entsiegelungsverfahren näher zu substanziieren haben. Dieses Vorbringen erweist sich als prozessual unbehelflich. Seiner Auffassung, er sei "ohne Weiteres" schon dann siegelungsberechtigt, wenn er ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse haben könnte, ist nicht zu folgen. Nach der oben (E. 5.4) dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hat er als angeblich mitbetroffene Drittperson und Nichtinhaber der fraglichen Unterlagen eigene, gesetzlich geschützte Geheimnisrechte vielmehr schon im Siegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren. Er verkennt im Übrigen auch, dass ihm die Vorinstanzen nicht prozessual zur Last legen, er habe es unterlassen, schon vor seiner erfolgten Information über die Erhebung von Bankunterlagen ein Siegelungsbegehren zu stellen.”
“Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die genannten Personen und Unternehmen - unter dem Titel des Geheimnisschutzes - eine Duldung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen abwenden könnten, die zur Aufklärung von Straftaten notwendig erscheinen (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 StPO; vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085 ff., 1245 Ziff. 2.5.7). Insbesondere kann die Staatsanwaltschaft nötigenfalls (anstelle einer Edition) die zwangsweise Sicherstellung, Entsiegelung und förmliche Beschlagnahmung von Beweisunterlagen anordnen (BGE 142 IV 207 E. 9.2 S. 224; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 4.3; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 GwG). Auch das prozesstaktische Interesse einer in die Strafuntersuchung verwickelten juristischen Person, dass möglichst keine für sie oder für ihre förmlich beschuldigten Organe und Angestellten nachteiligen untersuchungsrelevanten Beweisunterlagen erhoben würden, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228).”
“Es kann offen bleiben, ob die Sachurteilsvoraussetzung damit ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist hier die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des Entsiegelungsentscheides auch bei einer Prüfung von Amtes wegen zu verneinen. 3.2. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c), sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern diese oder dieser im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d; s.a. Art. 46 Abs. 3 VStrR).”
“Die Praxis des Bundesgerichtes, wonach ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein können, die nicht Inhaber/-innen der edierten oder sichergestellten Aufzeichnungen sind, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der edierten oder sichergestellten Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 5.7; vgl. Urteile 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2; je mit Hinweisen; s.a. BGE 141 IV 77 E. 5 S. 83-78). Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin keine eigenen Geheimnisse im Sinne von Art. 171-173 StPO geltend. Als indirekt beschwerte Drittperson wäre die Bank nur siegelungsberechtigt, wenn sie in eigenen schutzwürdigen Geheimnisrechten unmittelbar betroffen wäre (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. f StPO). Das Bankkundengeheimnis, allgemeine "Geschäftsgeheimnisse" oder das Verbot des Selbstbelastungszwangs begründen im vorliegenden Zusammenhang keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte der Beschwerdeführerin (BGE 142 IV 207 E.”
“Es kann offen bleiben, ob die Sachurteilsvoraussetzung damit ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist hier die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des Entsiegelungsentscheides (BE.2020.6) auch bei einer Prüfung von Amtes wegen zu verneinen. 4.2. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c), sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern diese oder dieser im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d; s.a. Art. 46 Abs. 3 VStrR).”
“Die Praxis des Bundesgerichtes, wonach ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein können, die nicht Inhaber/-innen der edierten oder sichergestellten Aufzeichnungen sind, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar: Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der edierten oder sichergestellten Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; Urteile 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2; je mit Hinweisen; s.a. BGE 141 IV 77 E. 5 S. 83-78). Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin keine eigenen Geheimnisse im Sinne von Art. 171-173 StPO geltend. Als indirekt beschwerte Drittperson wäre die Bank nur siegelungsberechtigt, wenn sie in eigenen schutzwürdigen Geheimnisrechten unmittelbar betroffen wäre (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. oben, E. 4.3-4.4). Wie bereits dargelegt, begründen das Bankkundengeheimnis, allgemeine "Geschäftsgeheimnisse" oder das Verbot des Selbstbelastungszwangs im vorliegenden Zusammenhang keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte der Beschwerdeführerin.”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
“nicht ein (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 020 0018 ff.; act. 1.2). Zur Begründung führte der untersuchende Beamte des EFD in Bezug auf die Unterlagen, welche das EFD von der Bank G. hatte edieren lassen, zusammengefasst aus, dass A. aufgrund der Besitzverhältnisse nicht als Inhaber gelte. Unter Hinweis auf TPF 2016 55 E. 2.3 hielt er fest, dass die Siegelung grundsätzlich nur der eigentliche Inhaber der Dokumente verlangen könne. Ausnahmsweise könne über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinaus und unabhängig von den Besitzverhältnissen auch ein Dritter die Sieglung verlangen, sofern dieser eigene rechtlich geschützte Interessen an der Geheimhaltung des Inhalts der betreffenden Dokumente geltend machen könne. Der untersuchende Beamte berief sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 sowie 2.6 und BGE 140 IV 26 E. 3.8 S. 39 e contrario. Er erläuterte, dass in Verwaltungsstrafverfahren in diesem Zusammenhang Geheimnisse angerufen werden können, welche das VStrR in Art. 50 Abs. 2 VStrR aufliste (insbesondere das Anwaltsgeheimnis) oder denen es in Form des Beschlagnahmeverbotes von Art. 46 Abs. 3 VStrR Rechnung trage (Schutz der Anwaltskorrespondenz). Würden keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht, müsse auf ein Siegelungsbegehren nicht eingetreten werden, was sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2 ergebe. Folglich müsse der Beschuldigte A. eigene rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen geltend machen, um allenfalls die Siegelung dieser Unterlagen verlangen zu können. A. habe sich auf keinerlei konkrete, eigene schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen berufen, welche seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen würden. Solche seien auch nicht ersichtlich. Indem A. pauschal auf «andere Gründe im Sinne von Art. 248 StPO» verweise und lediglich in Aussicht stelle, im Rahmen des angeblich durchzuführenden Entsiegelungsverfahrens weitere Ausführungen hierzu zu machen, sei er seiner Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen.”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 und 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und 3 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen; Urteile 1B_433/2017 vom 21.”
“Wie das EFD zutreffend ausführt, führen sodann das Verbot des Selbstbelastungszwangs von beschuldigten Personen und die damit verbundenen Aussageverweigerungsrechte (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO) nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht zu einem Entsiegelungshindernis aufgrund von Geheimnisschutzgründen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die beschuldigte Person sich den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, namentlich Beweismittelbeschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) oder Durchsuchungen von Aufzeichnungen (Art. 246-248 StPO), zu unterziehen hat (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 8-9 S. 213-227). Auch das prozesstaktische Motiv des Beschuldigten, wonach die Strafbehörden möglichst keine belastenden Beweise gegen ihn erheben sollten, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 stopp (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228). Inwiefern das Verbot des Selbstbelastungszwangs durch die von der Bank G. erteilten Auskünfte und ihre Unterlagen (s. supra lit. D) überhaupt betroffen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 und 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und 3 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen; Urteile 1B_433/2017 vom 21.”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
“Selon l'art. 46 al. 3 DPA, il est interdit de séquestrer les objets et les documents concernant des contacts entre une personne et son avocat si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61) et n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire. L'art. 50 al. 1 DPA dispose que la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés (1ère phrase); en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (2ème phrase). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (art. 50 al. 2 DPA). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu; s'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr; la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (cf. art. 25 al. 1 DPA; art. 50 al. 3 DPA). En matière de scellés, tant l'autorité requérant la levée des scellés que le détenteur des pièces mises sous scellés doivent fournir des explications circonstanciées sur l'éventuelle pertinence, respectivement le défaut d'utilité des pièces placées sous scellés (ATF 143 IV 462 consid. 2.1 p. 466; 141 IV 77 consid. 4.3 p. 81 et”
“Selon l'art. 50 al. 1 DPA, la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés (1ère phrase); en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (2ème phrase). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (art. 50 al. 2 DPA). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu (art. 50 al. 3 1ère phrase DPA). S'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr (art. 50 al. 3 2ème phrase DPA); la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (art. 50 al. 3 3ème phrase DPA avec renvoi à l'art. 25 al. 1 DPA).”
“3.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet dann auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsgericht (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
Wird gegen die Durchsuchung Einsprache erhoben oder bestehen Zweifel an der Relevanz, sind die betreffenden Papiere/Datenträger vorläufig zu versiegeln bzw. verwahrt zu halten; die Beschwerdekammer/Entsiegelungsrichter entscheidet dann beschleunigt materiell über Zulässigkeit und Entsiegelung. Bei Einsprache ist die Versiegelung und beschleunigte Prüfung durch die Beschwerdeinstanz wiederkehrend zu gewährleisten.
“Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (Jeker, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 52). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (Jeker, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 50 VStrR). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (Jeker, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 50 VStrR). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Das Entsiegelungsverfahren ist mithin immer dann durchzuführen, wenn entsiegelungsrelevante (d.”
“4.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR).”
“4.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR).”
“4.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR).”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art.”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art.”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
“Selon l'art. 50 al. 1 DPA, la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés (1ère phrase); en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (2ème phrase). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (art. 50 al. 2 DPA). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu (art. 50 al. 3 1ère phrase DPA). S'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr (art. 50 al. 3 2ème phrase DPA); la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (art. 50 al. 3 3ème phrase DPA avec renvoi à l'art. 25 al. 1 DPA).”
Bei Einsprache/Versiegelung: Die Behörde versiegelt Papiere, Datenträger oder Geräte und verwahrt diese, bis die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (als Entsiegelungsrichter) über die Zulässigkeit der Durchsuchung/Entsiegelung entscheidet; dies erfolgt in der Praxis in der Regel sofort und beschleunigt, ggf. mit Zwischenverwahrung oder forensischer Spiegelung statt direkter Entsiegelung.
“Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundes—strafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“BE.2024.7, BP.2024.46, BP.2024.52 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2024.7 Nebenverfahren: BP.2024.46, BP.2024.52 Beschluss vom 25. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, Gesuchsteller gegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)”
“Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundes—strafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“BE.2024.7, BP.2024.46, BP.2024.52 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2024.7 Nebenverfahren: BP.2024.46, BP.2024.52 Beschluss vom 25. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, Gesuchsteller gegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)”
“BE.2024.10 GrenzsBundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2024.10 (Nebenverfahren: BP.2024.51) Beschluss vom 10. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, Gesuchsteller gegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)”
“Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundes—strafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundes—strafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“BE.2024.9 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2024.9 (Nebenverfahren: BP.2024.49, BP.2024.53) Beschluss vom 10. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, Gesuchsteller gegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)”
“Der Beschuldigte verlangte die Siegelung einzig mit dem Hinweis auf sein Privatleben. Auch in seiner Einvernahme macht er keine weiteren, substanziellen Ausführungen (vgl. obige litera B). Er liess sich trotz entsprechender Aufforderung im Entsiegelungsverfahren weder innert Frist noch bis dato vernehmen. Er hat im Entsiegelungsverfahren somit weder die entsprechenden Daten benannt, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, noch die angerufenen Geheimhaltungsinteressen glaubhaft gemacht. Mangels substantiierter Vorbringen des Beschuldigten besteht somit kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und das BAZG kann ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen.”
“BE.2024.20, BP.2024.100 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2024.20 (Nebenverfahren: BP.2024.100) Beschluss vom 7. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin gegen A., Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS; SR 935.52) führt (s. act. 1.1 S. 2); A. verdächtigt wird, (Online-)Spielbankenspiele ohne die dafür nötigen Konzessionen durchgeführt, organisiert oder zur Verfügung gestellt zu haben (Art. 130 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGS); - gestützt auf den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl des Leiters der ESBK vom 23. August 2024 (act. 1.1) die Kantonspolizei Zürich am 3. Oktober 2024 die Wohnung von A. in Z. durchsuchte und dabei folgende Geräte sicherstellte (act. 1.2 und 1.5): das Mobiltelefon Samsung S21 Ultra (U64407), das Notebook Vivobook, SN RINOCX06Z28639C (U64410) und das Tablet Xiaomi Pad 5 (U64412); - im Durchsuchungsprotokoll vom 3. Oktober 2024 schriftlich festgehalten wurde, dass A.”
“BE.2024.19 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2024.19 (Nebenverfahren: BP.2024.85) Beschluss vom 23. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, Gesuchsteller gegen A., Gesuchsgegnerin Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)”
“BE.2019.15 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2019.15 Beschluss vom 6. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien Eidgenössische Steuerverwaltung, Gesuchstellerin gegen A. AG, Gesuchsgegnerin Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)”
“Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (Jeker, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 50 VStrR). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Das Entsiegelungsverfahren ist mithin immer dann durchzuführen, wenn entsiegelungsrelevante (d.h. zu durchsuchende und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugängliche) Unterlagen, Aufzeichnungen und Datenträger betroffen sind. Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände, wie z.”
“BE.2023.12 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2023.12 Beschluss vom 24. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin gegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Getzmann, Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)”
“BE.2023.17 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2023.17 Beschluss vom 5. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Gesuchstellerin gegen A. GmbH, Gesuchsgegnerin Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Mehrwertsteuerhinterziehung nach Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) sowie wegen Verfahrenspflichtverletzungen nach Art. 98 lit. e MWSTG, vermutlich begangen in den Steuerperioden 2016 bis 2019 im Geschäftsbereich der A. GmbH, führt; - die ESTV mit Herausgabebefehl vom 14. April 2023 die A. GmbH anwies, Unterlagen herauszugeben (act. 1.1); - die A. GmbH mit Schreiben vom 14. Juli 2023 (Poststempel 30. August 2023) der ESTV einen Datenträger einreichte und gleichzeitig dessen Siegelung verlangte (act. 1.2 und 1.3); - die ESTV mit Entsiegelungsgesuch vom 13. September 2023 beantragte, es sei die Entsiegelung und Durchsuchung der mit Herausgabebefehl vom 14. April 2023 verlangten Dokumente zu bewilligen, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin (act.”
“Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR).”
“BE.2021.13 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2021.13 Beschluss vom 26. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin gegen A., Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)”
“BE.2022.17, BP.2022.59 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2022.17 Nebenverfahren: BP.2022.59 Beschluss vom 26. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern, Gesuchstellerin gegen A., Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2022-076 wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt; - die Kantonspolizei Aargau im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 21. August 2022 u.a. ein Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Sicherstellungsnummer 13) U53796 sicherstellte; - A. gemäss Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung vom 21. August 2022 die Siegelung verlangte (act. 1.2, Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung); - die ESBK mit Gesuch vom 26. August 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, sie sei unter Kostenfolge zu Lasten von A. zu ermächtigen, das von der Kantonspolizei Aargau bei ihm am 21. August 2022 sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Sicherstellungsnummer 13) zu entsiegeln und die sich auf dem Gerät befindlichen Daten zu durchsuchen (act.”
“3 DPA, il est interdit de séquestrer les objets et les documents concernant des contacts entre une personne et son avocat si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61) et n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire. L'art. 50 al. 1 DPA dispose que la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés (1 ère phrase); en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (2 ème phrase). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (art. 50 al. 2 DPA). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu; s'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr; la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (cf. art. 25 al. 1 DPA [art. 50 al. 3 DPA]). Les mesures de contrainte doivent respecter le principe de proportionnalité (art. 197 al. 1 let. c et d CPP) et sont appliquées avec une retenue particulière lorsqu'elles portent atteinte aux droits fondamentaux de personnes qui n'ont pas le statut de prévenu (art. 197 al. 2 CPP).”
“Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist hier die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des Entsiegelungsentscheides auch bei einer Prüfung von Amtes wegen zu verneinen. 3.2. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c), sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern diese oder dieser im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d; s.a. Art. 46 Abs. 3 VStrR).”
“Nach Art. 42 Abs. 2 KG können die Wettbewerbsbehörden Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Art. 45-50 VStrR sinngemäss anwendbar. Die Art. 45-50 VStrR regeln "Zwangsmassnahmen" - nämlich Allgemeine Bestimmungen (Art. 45 VStrR), Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR), Durchsuchung von Wohnungen und Personen (Art. 48 f. VStrR) sowie Durchsuchung von Papieren (Art. 50 VStrR). Bezüglich des Letzteren ist in Art. 50 Abs. 3 VStrR ausdrücklich angeordnet: "Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1)."”
“3 KG handeln und in Bezug auf die Abreden zwischen der A.________ AG und den Anschlusshäusern seien unzulässige konglomerate Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG Untersuchungsgegenstand. A.b. Im Zusammenhang mit diesem Untersuchungsverfahren verfügte ein Mitglied des Präsidiums der WEKO gestützt auf Art. 42 Abs. 2 KG und Art. 45-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf Antrag des Sekretariats der WEKO mit Durchsuchungsbefehl vom 24. August 2020 die Durchsuchung der Papiere und Gegenstände, die sich in den Räumlichkeiten sowie den Fahrzeugen der A.________ AG sowie deren konzernmässig verbundenen und affiliierten Gesellschaften, namentlich der B.________ AG, befinden. Die Hausdurchsuchung fand am 1. und 2. September 2020 statt. Gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 2. September 2020 wurden 9 Ordner und 1 USB-Stick beschlagnahmt. Betreffend die weiteren sichergestellten elektronischen Daten erhob die A.________ AG Einsprache gegen die Durchsuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR und liess diese versiegeln. B. Mit Eingabe vom 30. September 2020 erhoben die A.________ AG sowie die B.________ AG (nachfolgend auch gemeinsam: D.________) gegen den Durchsuchungsbefehl vom 24. August 2020 sowie die Beschlagnahmeverfügung vom 1. und 2. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-4839/2020) und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Der Durchsuchungsbefehl der Wettbewerbskommission vom 24. August 2020 gegenüber D.________ in der Untersuchung xx - yyyy: D.________ Zentralregulierung sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Anordnung der Hausdurchsuchung vom 1. und 2. September 2020 durch Verfügung vom 24. August 2020 in der Untersuchung xx - yyyy: D.________ Zentralregulierung rechtswidrig war. 3. Die Beschlagnahmeverfügung vom 2. September 2020 sei aufzuheben und die Wettbewerbskommission zu verpflichten, alle bei den Beschwerdeführerinnen beschlagnahmten elektronischen und physischen Dokumente an die Beschwerdeführerinnen zurückzugeben.”
“BE.2021.14 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Numéro de dossier: BE.2021.14 Décision du 1er décembre 2021 Cour des plaintes Composition Les juges pénaux fédéraux Roy Garré, président, Giorgio Bomio-Giovanascini et Patrick Robert-Nicoud, la greffière Yasmine Dellagana-Sabry Parties ADMINISTRATION FéDéRALE DES DOUANES, Domaine de Direction Poursuites pénales, requérante contre A., représenté par Me Dalmat Pira, opposant Objet Levée des scellés (art. 50 al. 3 DPA) Faits: A. L'Administration fédérale des douanes (ci-après: AFD), Domaine de direction Poursuites pénales, Antifraude douanière Ouest (ci-après: Antifraude), a ouvert en octobre 2021 une procédure pénale administrative à l'encontre notamment de A. pour soupçons d'infractions à la loi fédérale du 18 mars 2005 sur les douanes (LD; RS 631.0) ainsi qu'à la loi fédérale du 12 juin 2009 régissant la taxe sur la valeur ajouté (LTVA; RS 641.20; act. 1). B. Dans ce cadre, A. a été interpellé en date du 12 octobre 2021 et a été entendu par les inspecteurs de l'Antifraude en qualité d'inculpé au sens de l'art. 42 de la loi fédérale du 22 mars 1974 sur le droit pénal administratif (DPA; RS 313.0). A cette même date, l'autorité précitée a procédé à la perquisition du domicile de A. à Z. (act. 1; dossier AFD PJ 1 s.). A cette occasion, des appareils numériques ont été saisis. Leur contenu, de même que les appareils pour lesquels le contenu n'a pas pu faire l'objet d'une copie forensique, ont été mis sous scellés à la requête de A.”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 und 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und 3 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen; Urteile 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3; 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art.”
“BV.2021.13, BP.2021.31 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2021.13 Nebenverfahren: BP.2021.30 BP.2021.31 Beschluss vom 29. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführer gegen Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst, Beschwerdegegner Gegenstand Amtshandlung (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR); Nichteintreten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)”
“/CH gearbeitet. Zum Ausschluss von Kollusionsgefahr wies das EFD die Bank an, A. während sechs Monaten nicht über die Verfügung zu informieren (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0003 f.; act. 2.5). Für den Fall der Nichtbefolgung der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 samt Schweigegebot wurde der Bank G. Busse und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB angedroht. In der Rechtsmittel- und Zeugenbelehrung wies das EFD die Bank G. darauf hin, dass sie als Zeugin vorbehältlich eines allfälligen Zeugnisverweigerungsrechts gestützt auf Art. 40 VStrR zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Das EFD wies sie weiter darauf hin, dass das Erstatten unwahrer Angaben zu einer Strafbarkeit nach den Tatbeständen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) oder der Begünstigung (Art. 305 StGB) führen könne. Die Bank G. wurde schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegen die Durchsuchung der einverlangten Unterlagen Einsprache gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR und gegen das Mitteilungsverbot Beschwerde erheben könne (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0005; act. 2.5). D. Die Bank G. erteilte dem EFD mit Schreiben vom 15. Januar 2021 die angeforderten Auskünfte und reichte zwei Beilagen (Ausdruck des E-Mail-Verkehrs vom 30. September und 1. Oktober 2009 mit dem Betreff «PWM referal-E.» und Kopie der Verdachtsmeldung der Bank G. vom 16. August 2010 samt Anlagen) ein (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0007 ff.; act. 2.4). Einleitend wies die Bank G. das EFD in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2021 darauf hin, dass die relevante Zeitperiode mehr als 10 Jahre zurückliege und daher die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von geschäftsrelevanten Akten übersteige. Ihre Antwort basiere auf einer Durchsicht der Geschäftsaufzeichnungen der Bank G., die ohne forensische Instrumente ohne weiteres auffindbar gewesen seien. Es hätten keine Interviews mit Mitarbeitern geführt werden können, die in den Jahren 2009 und 2010 in die Angelegenheit involviert gewesen seien, da die relevanten Personen nicht mehr bei der Bank beschäftigt seien.”
“Eine Ausweitung der Siegelungstatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abweichenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR widerspräche nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen. Zur Erläuterung sei darauf hingewiesen, dass auch bei der Durchführung einer Zeugeneinvernahme gemäss Art. 41 VStrR offensichtlich keine Siegelungsmöglichkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR – auch nicht für den Beschuldigten – besteht, selbst wenn keine Geheimhaltungspflicht angeordnet wird und der Beschuldigte an der Zeugeneinvernahme teilnimmt. Der Zeuge ist vor Beginn seiner Einvernahme über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, welches er gegebenenfalls geltend machen kann. Der Beschuldigte kann demgegenüber grundsätzlich nicht verhindern, dass ein Zeuge vorgeladen wird, der Vorladung folgt und (gegen ihn) aussagt. Eine Zeugeneinvernahme stellt selbstredend keine Durchsuchung von Papieren dar und der einvernehmende Untersuchungsbeamte nimmt die Zeugenaussagen unmittelbar zur Kenntnis; auch die anschliessende Durchsicht des Protokolls der Zeugeneinvernahme stellt offensichtlich keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR dar. Dasselbe gilt, wenn auf eine förmliche Einvernahme verzichtet wird und unter Strafandrohung Auskünfte beim Zeugen schriftlich im Sinne von Art. 40 VStrR unter Hinweis auf allfällige Zeugnisverweigerungsrechte (vgl. zu den betreffenden Informations- und Belehrungspflichten gemäss VStrR vor Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
“Das EFD räumte A. gleichzeitig die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen ein, unter Beilage der vollständigen Verfahrensakten des EFD und der FINMA. A. wurde darauf aufmerksam gemacht, dass beschuldigte Personen sich nicht selbst belasten müssen und das Recht haben, die Aussage und ihre Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren zu verweigern. Er könne in jeder Lage des Verfahrens einen Anwalt als Verteidiger hinzuziehen oder einen amtlichen Verteidiger beantragen. Das EFD gab A. sodann die Gelegenheit, zusätzlich zu den vom EFD bereits zu den Akten erkannten FINMA-Akten weitere Dokumente zu bezeichnen, die er zu den Akten des EFD erkannt haben möchte (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag.021 0002 ff.). L. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Einsprache gegen die Durchsuchung der vom EFD bei der FINMA und bei anderen Behörden sowie Dritten beigezogene/edierte/beschlagnahmten Dokumente und Aufzeichnungen im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag.021 0008 f.; act. 1.2). Zur Begründung berief er sich auf seine schutzwürdigen Geheimnisinteressen aus dem strafprozessualen Selbstbelastungsprivileg. Er verwies dabei beispielhaft auf das im FINMA-Enforcementverfahren mit ihm durch die H. AG als Untersuchungsbeauftragter durchgeführte Interview vom 18. Juli 2017. Er sei ohne entsprechende Belehrung und einzig mit Verweis auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nach Art. 36 FINMA befragt worden. Durch Einführung solcher Dokumente in das Verwaltungsstrafverfahren werde sein Selbstbelastungsprivileg ausgehöhlt bzw. unterminiert. Im durchzuführenden Entsiegelungsverfahren werde er hierzu umfangreich ausführen. Gleiches gelte für zusätzlich dazulegende Gründe i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche vorliegend analog Anwendung finden würden (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag.020 0013 f.). M. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 trat der untersuchende Beamte des EFD auf die Einsprache bzw. das Siegelungsgesuch vom 5.”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
“BV.2021.15, BP.2021.32 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2021.15 Nebenverfahren: BP.2021.32 Beschluss vom 29. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführer gegen Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst, Beschwerdegegner Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Nichteintreten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)”
“3.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet dann auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsgericht (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
Internationale/aufsichtsrechtliche Besonderheiten: Bei Rechtshilfe- oder Aufsichtsakten (z.B. FINMA, ESBK) sind spezielle Zuständigkeits- und Anhörungsfragen zu prüfen; ursprüngliche Fremdverfahrensteilnehmer sind nicht automatisch siegelungsberechtigt; Mitwirkung von Aufsichtsbehörden kann relevant sein.
“BE.2023.2, BP.2023.6 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2023.2 Nebenverfahren: BP.2023.6 Beschluss vom 10. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin gegen 1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, 2. B. AG, Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren mit der Geschäftsnummer 62-2021-058 führt (act. 1); - das Tribunal Judiciaire de Rennes, Frankreich, gegen C., D., E., F. und G. ein Verfahren führt, u.a. wegen bandenmässig begangener Delikte im Zusammenhang mit Glücksspielautomaten, wobei den beschuldigten Personen zusammengefasst u.a. vorgeworfen wird, in Frankreich Automaten mit GIücks- bzw. Spielbankenspielen illegal aufgestellt und betrieben zu haben und in diesem Zusammenhang am 20. Februar 2021 defekte Automaten mit mutmasslich installierten Spielbankenspielen bei der B. AG in Z. zur Reparatur deponiert und am 30. Juni 2021 wieder abgeholt zu haben (act. 1); - das Tribunal Judiciaire de Rennes, Frankreich, mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 11. Oktober 2022 beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Schweiz um Beweiserhebungen ersucht hat (act.”
“BE.2023.2, BP.2023.6 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2023.2 Nebenverfahren: BP.2023.6 Beschluss vom 10. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin gegen 1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, 2. B. AG, Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren mit der Geschäftsnummer 62-2021-058 führt (act. 1); - das Tribunal Judiciaire de Rennes, Frankreich, gegen C., D., E., F. und G. ein Verfahren führt, u.a. wegen bandenmässig begangener Delikte im Zusammenhang mit Glücksspielautomaten, wobei den beschuldigten Personen zusammengefasst u.a. vorgeworfen wird, in Frankreich Automaten mit GIücks- bzw. Spielbankenspielen illegal aufgestellt und betrieben zu haben und in diesem Zusammenhang am 20. Februar 2021 defekte Automaten mit mutmasslich installierten Spielbankenspielen bei der B. AG in Z. zur Reparatur deponiert und am 30. Juni 2021 wieder abgeholt zu haben (act. 1); - das Tribunal Judiciaire de Rennes, Frankreich, mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 11. Oktober 2022 beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Schweiz um Beweiserhebungen ersucht hat (act.”
“Juli 2018 bei, die sie in ihrem aufsichtsrechtlichen Enforcementverfahren gegen die genannten zwei Firmen (betreffend Verletzung von Sorgfalts- und Meldepflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Umfeld der Korruptionsaffäre zum malaysischen Staatsfond 1MDB) erlassen hatte. Mit Schreiben vom 4. November 2019 stellte die FINMA dem EFD ihre vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form zu. B. Am 30. November 2020 eröffnete das EFD ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A.________, den CEO einer der genannten Firmen, wegen des Verdachts der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG. Mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 wies das EFD eine weitere Bank an, ihm bis zum 15. Januar 2021 diverse Auskünfte zum Beschuldigten zu erteilen, der früher Kadermitarbeiter dieser Bank gewesen war, sowie diesbezügliche Unterlagen zu edieren. Zum Ausschluss von Kollusionsgefahr wies das EFD die Bank an, den Beschuldigten während sechs Monaten nicht über die Verfügung vom 1. Dezember 2020 zu informieren. Gleichzeitig machte das EFD die Bank darauf aufmerksam, dass sie gegen die Durchsuchung der zu erhebenden Unterlagen "Einsprache" (gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR) und gegen das Mitteilungsverbot Beschwerde erheben könne. C. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 erteilte die betroffene Bank die vom EFD verlangten schriftlichen Auskünfte; zudem reichte sie zwei weitere Unterlagen ein. D. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 informierte das EFD den Beschuldigten, dass es am 30. November 2020 (aufgrund der Strafanzeige der FINMA vom 8. Oktober 2018 und der beigezogenen FINMA-Akten)ein Verwaltungsstrafverfahren (wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG) gegen ihn eröffnet hatte. Gleichzeitig gab es ihm Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen schriftlich zu äussern, unter Beilage der Verfahrensakten des EFD und der FINMA. E. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 erhob der Beschuldigte "Einsprache" gegen die Durchsuchung von Beweismitteln. Er beantragte die umgehende Siegelung sämtlicher rechtshilfeweise oder informell von der FINMA (im Zusammenhang mit deren Strafanzeige vom 8. Oktober 2018) beigezogenen Unterlagen und Aufzeichnungen sowie sämtlicher von anderen Behörden oder Dritten beigezogenen bzw.”
“BE.2021.12 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2021.12 Beschluss vom 26. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin gegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)”
“Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).”
“BE.2022.17, BP.2022.59 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2022.17 Nebenverfahren: BP.2022.59 Beschluss vom 26. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern, Gesuchstellerin gegen A., Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2022-076 wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt; - die Kantonspolizei Aargau im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 21. August 2022 u.a. ein Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Sicherstellungsnummer 13) U53796 sicherstellte; - A. gemäss Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung vom 21. August 2022 die Siegelung verlangte (act. 1.2, Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung); - die ESBK mit Gesuch vom 26. August 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, sie sei unter Kostenfolge zu Lasten von A. zu ermächtigen, das von der Kantonspolizei Aargau bei ihm am 21. August 2022 sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Sicherstellungsnummer 13) zu entsiegeln und die sich auf dem Gerät befindlichen Daten zu durchsuchen (act.”
“BE.2022.17, BP.2022.59 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2022.17 Nebenverfahren: BP.2022.59 Beschluss vom 26. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern, Gesuchstellerin gegen A., Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2022-076 wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt; - die Kantonspolizei Aargau im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 21. August 2022 u.a. ein Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Sicherstellungsnummer 13) U53796 sicherstellte; - A. gemäss Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung vom 21. August 2022 die Siegelung verlangte (act. 1.2, Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung); - die ESBK mit Gesuch vom 26. August 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, sie sei unter Kostenfolge zu Lasten von A. zu ermächtigen, das von der Kantonspolizei Aargau bei ihm am 21. August 2022 sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Sicherstellungsnummer 13) zu entsiegeln und die sich auf dem Gerät befindlichen Daten zu durchsuchen (act.”
“Im vorliegenden Fall hat das EFD die fraglichen Unterlagen per Aktenherausgabe im Rahmen einer Strafanzeige seitens der FINMA (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 3 FINMAG) erhoben und zu den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens genommen. Inhaberin dieser Verfahrensakten aus dem Bankenaufsichtsverfahren war die FINMA. Die Bank ist nicht Inhaberin - im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO - der behördlichen Verfahrensakten, weshalb sie diesbezüglich auch nicht siegelungsberechtigt ist. Der Umstand, dass die Bank gewisse Unterlagen ursprünglich für das Bankenaufsichtsverfahren ediert hatte, ändert daran nichts (vgl. zit. Urteil 1B_49/2021 E. 5.6; Urteil 1B_547/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.2). Es wäre ihr im Übrigen auch frei gestanden, allfällige Geheimnisschutzrechte bereits im Aufsichtsverfahren - und spätestens im Rahmen ihres Siegelungsbegehrens an das EFD betreffend die FINMA-Akten - rechtzeitig geltend zu machen.”
“Die Beschlagnahmefähigkeit der Unterlagen sei keine Voraussetzung für die Legitimation der Bank zur Siegelung. Dass das Bundesstrafgericht sie nicht als Inhaberin der FINMA-Akten ansehe, verletze Art. 50 Abs. 3 VStrR und trage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Siegelungsrecht, namentlich BGE 140 IV 28, nicht angemessen Rechnung. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Bank es versäumt habe, in ihrem Siegelungsbegehren vom 27. November 2020 eigene Geheimnisschutzinteressen anzurufen, sei "treuwidrig" und willkürlich. Erstens habe sie, die Bank, "im Entsiegelungsgesuch" (recte: im Siegelungsbegehren) für den von ihr separat edierten Datenträger (mit Kontenunterlagen) Geheimnisschutzgründe und Siegelungsinteressen dargelegt. Und zweitens sei ihr am 27. November 2020 noch nicht bekannt gewesen, dass das EFD am 7. November 2019 von der FINMA Akten ihres Aufsichtsverfahrens (mit edierten Bankunterlagen) erhalten hatte. Der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichtes beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und einer bundesrechtswidrigen Auslegung von Art. 50 Abs. 3 VStrR. Der angefochtene "Nichteintretensentscheid" (recte: Beschwerdeentscheid) sei aufzuheben, und das EFD sei anzuweisen, auf das Siegelungsbegehren vom 27. November 2020 (FINMA-Unterlagen) einzutreten.”
“Im vorliegenden Fall hat das EFD die fraglichen Unterlagen per Rechtshilfe seitens der BA (Art. 30 Abs. 1 VStrR) bzw. per Aktenherausgabe im Rahmen einer Strafanzeige seitens der FINMA (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 3 FINMAG) erhoben und zu den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens genommen (BE.2020.10). Inhaberinnen dieser Verfahrensakten aus dem Straf- bzw. Bankenaufsichtsverfahren waren die betreffenden Bundesbehörden. Die Bank ist nicht Inhaberin - im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO - der behördlichen Verfahrensakten, weshalb sie diesbezüglich auch nicht siegelungsberechtigt ist. Der Umstand, dass die Bank gewisse Unterlagen ursprünglich für das Straf- bzw. Bankenaufsichtsverfahren ediert hatte, ändert daran nichts (vgl. Urteil 1B_547/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.2). Es wäre ihr im Übrigen auch frei gestanden, allfällige Geheimnisschutzrechte bzw. Siegelungsinteressen bereits in den ursprünglichen Verfahren geltend zu machen.”
“Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen, neben den klaren Wortlauten von Art. 50 Abs. 3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO, auch die Systematik des Gesetzes (vgl. Art. 46-50 VStrR, Art. 244-248 StPO) : Das VStrR und die StPO sehen die "Einsprache" bzw. das Siegelungsbegehren als Rechtsbehelf nach zwangsmassnahmenrechtlichen Untersuchungshandlungen vor. In Frage kommen dabei primär die vorläufige Sicherstellung von Aufzeichnungen nach einer Hausdurchsuchung (Art. 46-49 VStrR; Art. 263 Abs. 2 i.V.m. Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO) oder die Beweiserhebung per Editionsbefehl (Art. 265 StPO). Beim amts- oder rechtshilfeweisen Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren handelt es sich nicht um eine Zwangsmassnahme gegen die beschuldigte Personen oder gegen mitbetroffene Dritte im Sinne von Art. 196 StPO (vgl. zit. Urteil 1B_547/2018 E. 1.2). Anders zu entscheiden hiesse im Übrigen, dass bei allen Aktenbeizügen aus anderen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren jene Personen, von denen die Aufzeichnungen ursprünglich erhoben wurden, auch noch im (neuen) separaten Strafverfahren Siegelungsansprüche erheben könnten.”
“In der Praxis wird a maiore minus ausserdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Papiere» zuvor aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; Jeker, a.a.O, Art. 50 VStrR N. 38). Bei den mittels Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vorgefundenen «Papieren» muss es sich augenscheinlich um bereits existente Unterlagen und Aufzeichnungen handeln. Im Verwaltungsstrafverfahren selber – durch die Untersuchungsbehörde oder andere Personen – erstellte «Papiere» fallen damit offensichtlich nicht unter Art. 50 VStrR; es liegt gar keine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vor. Es steht auch keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR bevor. Aus den genannten Gründen stellen die von der Bank G. erteilten schriftlichen Auskünfte offensichtlich keine Papiere im Sinne von Art. 50 VStrR dar und können gestützt auf Art. 50 Abs. 3 VStrR auch nicht gesiegelt werden.”
“RR.2020.238 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2020.238 Entscheid vom 28. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung, Gesuchstellerin gegen A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt François A. Bernath, Gesuchsgegnerin Gegenstand Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren (Art. 15 BBA i.V.m. Art. 115e Abs. 2 ZG, Art. 50 Abs. 3 VStrR) Die Beschwerdekammer zieht in”
“BE.2020.11_A Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Numéro de dossier: BE.2020.11_a (Procédure secondaire: BP.2020.70-72) Ordonnance du 22 octobre 2020 Cour des plaintes Composition Le juge pénal fédéral Patrick Robert-Nicoud, juge rapporteur le greffier Federico Illanez Parties Administration fédérale des contributions, requérante contre Banque A., représentée par Mes Carlo Lombardini et Alain Macaluso, avocats, intimée Objet Levée des scellés (art. 50 al. 3 DPA) ; suspension de la procédure de recours (art. 314 CPP) Le juge rapporteur, vu: - la requête de levée de scellés présentée le 2 juin 2020 par l'Administration fédérale des contributions (ci-après: AFC), dans l'enquête pénale fiscale spéciale qu'elle mène contre B., C. et D., concernant les données électroniques mises sous scellés à la suite de la perquisition opérée les 19 et 20 février 2020 dans les locaux de la banque A., sise à Genève (in BE.2020.11, act. 1), - la missive du 5 août 2020, dans laquelle E. SA, F. Ltd et G. Ltd, sous la plume de leurs conseils, requièrent, entre autres, leur admission en tant que parties à la procédure de levée de scellés pendante auprès de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral (réf.: BE.2020.11; act. 16), - la décision de la Cour de céans du 14 août 2020 déclarant irrecevable la requête des sociétés susmentionnées (BP.2020.70-72), - le recours en matière pénale, assorti d'une requête de mesures provisionnelles, interjeté auprès du Tribunal fédéral le 16 septembre 2020 (cachet postal) par E.”
Verfahren bei Einsprache/Versiegelung/Entsiegelung: Bei Einsprache sind Papiere/Datenträger vorläufig zu versiegeln und sicher zu verwahren; Entsiegelungs‑/Durchsuchungsentscheide sind durch die Beschwerdekammer/den Richter zu treffen und beschleunigt zu behandeln; Antragsteller oder Beschuldigte müssen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen konkret und substanziiert darlegen; Dritten mit ersichtlichem gesetzlich geschütztem Geheimnis kann von Amtes wegen Siegelungsrecht eingeräumt werden.
“Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (Jeker, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 52). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (Jeker, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 50 VStrR). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (Jeker, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 50 VStrR). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Das Entsiegelungsverfahren ist mithin immer dann durchzuführen, wenn entsiegelungsrelevante (d.h. zu durchsuchende und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugängliche) Unterlagen, Aufzeichnungen und Datenträger betroffen sind. Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände, wie z.”
“4.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR).”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 1B_604/2021 E. 5.4; 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 5.7; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5).”
“4.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR).”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 1B_604/2021 E. 5.4; 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 5.7; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5).”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 1B_604/2021 E. 5.4; 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 5.7; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5).”
“4.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR).”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 1B_604/2021 E. 5.4; 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 5.7; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5).”
“Die Beschwerdeführerinnern waren aber in den durchsuchten Geschäftsräumlichkeiten weder domiziliert noch eingemietet und sind insofern von den Hausdurchsuchungen nicht betroffen. Sie waren auch nicht Gewahrsamsinhaberinnen der dort sichergestellten Asservate. Der blosse Umstand, dass auf gewissen Unterlagen und Dateien ihre Namen erwähnt sind, macht sie nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht zu siegelungsberechtigten Inhaberinnen (Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 248 Abs. 1 StPO) der sichergestellten Aufzeichnungen. Noch weniger gilt dies für ihre unsubstanziierten Vorbringen, es könne bei zahlreichen Asservaten "nicht ausgeschlossen" werden, dass die Beschwerdeführerinnen den Gewahrsam daran innegehabt hätten. Wie die Vorinstanz feststellt, waren die am 11. November 2021 sichergestellten Asservate im Gewahrsam von I.________und H.________ bzw. der Firmen J.________ AG, F.________ AG und K.________ AG; diese haben im eigenen Namen Siegelungsbegehren gestellt. Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR sind hier nicht tangiert. Auch der prozessuale Einwand der Beschwerdeführerinnen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, ihre Siegelungsberechtigung näher zu substanziieren, überzeugt nicht. Wenn sie sich auf den Standpunkt stellen, es seien - über die Asservate, auf denen ihre Namen erwähnt werden, hinaus - weitere angeblich privatgeheimnisgeschützte Aufzeichnungen sichergestellt worden, an denen sie vermutlich Gewahrsam innegehabt hätten, wäre es ihnen durchaus möglich und zumutbar gewesen, diese Asservate zu bezeichnen und ihre diesbezüglichen Vermutungen näher zu plausibilisieren. Sie bringen zwar vor, die sichergestellten Aufzeichnungen seien für sie "nicht mehr einsehbar" gewesen und es sei "vermessen anzunehmen, dass die Organe der Beschwerdeführerinnen ohne Einsicht in die sichergestellte grosse Datenmenge einzelne Dokumente" hätten bezeichnen können. Sie machen jedoch nicht geltend, sie hätten im erstinstanzlichen Siegelungsverfahren oder im anschliessenden Beschwerdeverfahren Akteneinsicht verlangt, welche ihnen zu Unrecht verweigert worden wäre.”
“Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR).”
“Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu (al. 3, 1re phrase); s'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr (al. 3, 2e phrase); la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (al. 3, 3e phrase). 3.2.2 À la suite d'une demande de levée des scellés, l'autorité en la matière examine si les secrets – ou les autres empêchements légaux – invoqués par le détenteur pour obtenir la mesure de protection justifient de soustraire les documents et/ou objets de la procédure (art. 50 al. 2 et 3 DPA, v. art. 248 al. 1 et 3 CPP; ATF 144 IV 74 consid. 2.2 p. 77; 141 IV 77 précité consid. 4.1; arrêts du Tribunal fédéral 1B_487/2018 précité consid. 2.2; 1B_433/2017 du 21 mars 2018 consid. 3.3; 1B_210/2017 du 23 octobre 2017 consid. 3.4). Lorsque l'autorité de levée des scellés est en présence d'un secret professionnel avéré, au sens de l'art. 50 al. 2 DPA, elle procède elle-même à un premier tri des documents afin d'écarter ceux qui sont sans utilité pour l'enquête; elle élimine ensuite les pièces couvertes par le secret professionnel et prend les autres mesures nécessaires visant à préserver, sur les documents remis aux enquêteurs, la confidentialité des tiers. Il incombe à celui ayant requis la mise sous scellés de démontrer, de manière suffisante, l'existence du secret professionnel dont il se prévaut, les exigences en matière de motivation et de collaboration à cet égard n'étant pas moindres ou différentes de celles qui prévalent, notamment, lorsque le défaut de pertinence est invoqué (ATF 145 IV 273 consid. 3.2 et références citées; v. supra consid. 2.6.3.2 et 2.6.3.3). 3.3 De l'avis de l'opposante, la protection dont devrait bénéficier la sphère privée ou intime du directeur financier de l'opposante, D., se base sur l'art. 50 al. 1 DPA. Cette disposition vise à préserver, autant que faire se peut, les secrets privés (v. également art.”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes" wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 5.7; vgl. BGE 141 IV 77 E. 5; s.a. Urteile 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2; je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber (-innen) von sichergestellten oder edierten Unterlagen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe grundsätzlich zusammen mit ihrem Siegelungsbegehren darzulegen, spätestens aber - sofern die Siegelung erfolgt und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird - im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren (BGE 142 IV 207 E.”
“Auf angebliche Geheimnisinteressen oder Aussageverweigerungsrechte von Dritten, etwa von Bankkunden oder Bankangestellten, kann sie sich in der vorliegenden Konstellation nicht berufen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 50 Abs. 2-3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies vermag sie umso weniger, als sie auch nicht darlegt, dass infolge der Entsiegelung die Personalien von völlig unbeteiligten Bankkunden bekannt würden, welche in die untersuchten Geldwäscherei-Compliance-Vorgänge in keiner Weise verwickelt wären (vgl. BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 4.4). Das vorliegende Strafverfahren richtet sich gegen die noch zu ermittelnden (für die interne Geldwäscherei-Compliance verantwortlichen) Organe der Beschwerdeführerin. Nach der oben dargelegten Praxis begründet das blosse Interesse der Bank, diese Personen oder auch sich selber möglichst vor einer Strafverfolgung zu schützen, weder ein Entsiegelungshindernis noch ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO. Bei dieser Sachlage ist in der vorliegenden Konstellation keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihren eigenen Rechten ausreichend dargetan. Ein selbstständiges rechtlich geschütztes Interesse der Bank an der Aufhebung oder Änderung des Entsiegelungsentscheides ist daher zu verneinen, soweit diese Sachurteilsvoraussetzung überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO).”
“6) sie in ihren eigenen schutzwürdigen Geheimnisrechten unmittelbar treffe (Art. 105 Abs. 2 StPO). Auf angebliche Geheimnisinteressen oder Aussageverweigerungsrechte von Dritten, etwa von Bankkunden oder Bankangestellten, kann sie sich in der vorliegenden Konstellation nicht berufen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies vermag sie umso weniger, als sie auch nicht darlegt, dass infolge der Entsiegelung die Personalien von völlig unbeteiligten Bankkunden bekannt würden, welche in die untersuchten Geldwäscherei-Compliance-Vorgänge in keiner Weise verwickelt wären (vgl. BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228). Das vorliegende Strafverfahren richtet sich gegen die noch zu ermittelnden (für die interne Geldwäscherei-Compliance verantwortlichen) Organe der Beschwerdeführerin. Nach der oben dargelegten Praxis begründet das blosse Interesse der Bank, diese Personen oder auch sich selber möglichst vor einer Strafverfolgung zu schützen, weder ein Entsiegelungshindernis noch ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO. Bei dieser Sachlage ist in der vorliegenden Konstellation keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihren eigenen Rechten ausreichend dargetan. Ein selbstständiges rechtlich geschütztes Interesse der Bank an der Aufhebung oder Änderung des Entsiegelungsentscheides ist daher zu verneinen, soweit diese Sachurteilsvoraussetzung überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO). Folglich ist hinsichtlich des Entsiegelungsentscheides (BE.2020.6) nicht auf die Beschwerde einzutreten.”
“45 FINMAG und der arbeitsrechtlichen Kooperationspflicht, um eine Anwendung von Zwang (act. 1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung das Verbot des Selbstbelastungszwangs von beschuldigten Personen und die damit verbundenen Aussageverweigerungsrechte nicht zu einem Entsiegelungshindernis aufgrund von Geheimnisschutzgründen führt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die beschuldigte Person sich den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, namentlich Beweismittelbeschlagnahmen oder Durchsuchungen von Aufzeichnungen, zu unterziehen hat. Auch das prozesstaktische Motiv des Beschuldigten, wonach die Strafbehörden möglichst keine belastenden Beweise gegen ihn erheben sollten, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.8, m.w.H.). Ist das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg demnach bereits bei gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen nicht geeignet, ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO zu begründen, gilt dies a fortiori für die mit der Strafanzeige oder nachträglich beim EFD eingereichte Verfahrensakten der FINMA, welche der Strafanzeige zugrunde liegen.”
“nicht ein (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 020 0018 ff.; act. 1.2). Zur Begründung führte der untersuchende Beamte des EFD in Bezug auf die Unterlagen, welche das EFD von der Bank G. hatte edieren lassen, zusammengefasst aus, dass A. aufgrund der Besitzverhältnisse nicht als Inhaber gelte. Unter Hinweis auf TPF 2016 55 E. 2.3 hielt er fest, dass die Siegelung grundsätzlich nur der eigentliche Inhaber der Dokumente verlangen könne. Ausnahmsweise könne über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinaus und unabhängig von den Besitzverhältnissen auch ein Dritter die Sieglung verlangen, sofern dieser eigene rechtlich geschützte Interessen an der Geheimhaltung des Inhalts der betreffenden Dokumente geltend machen könne. Der untersuchende Beamte berief sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 sowie 2.6 und BGE 140 IV 26 E. 3.8 S. 39 e contrario. Er erläuterte, dass in Verwaltungsstrafverfahren in diesem Zusammenhang Geheimnisse angerufen werden können, welche das VStrR in Art. 50 Abs. 2 VStrR aufliste (insbesondere das Anwaltsgeheimnis) oder denen es in Form des Beschlagnahmeverbotes von Art. 46 Abs. 3 VStrR Rechnung trage (Schutz der Anwaltskorrespondenz). Würden keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht, müsse auf ein Siegelungsbegehren nicht eingetreten werden, was sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2 ergebe. Folglich müsse der Beschuldigte A. eigene rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen geltend machen, um allenfalls die Siegelung dieser Unterlagen verlangen zu können. A. habe sich auf keinerlei konkrete, eigene schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen berufen, welche seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen würden. Solche seien auch nicht ersichtlich. Indem A. pauschal auf «andere Gründe im Sinne von Art. 248 StPO» verweise und lediglich in Aussicht stelle, im Rahmen des angeblich durchzuführenden Entsiegelungsverfahrens weitere Ausführungen hierzu zu machen, sei er seiner Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen.”
“Wie das EFD zutreffend ausführt, führen sodann das Verbot des Selbstbelastungszwangs von beschuldigten Personen und die damit verbundenen Aussageverweigerungsrechte (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO) nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht zu einem Entsiegelungshindernis aufgrund von Geheimnisschutzgründen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die beschuldigte Person sich den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, namentlich Beweismittelbeschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) oder Durchsuchungen von Aufzeichnungen (Art. 246-248 StPO), zu unterziehen hat (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 8-9 S. 213-227). Auch das prozesstaktische Motiv des Beschuldigten, wonach die Strafbehörden möglichst keine belastenden Beweise gegen ihn erheben sollten, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 stopp (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228). Inwiefern das Verbot des Selbstbelastungszwangs durch die von der Bank G. erteilten Auskünfte und ihre Unterlagen (s. supra lit. D) überhaupt betroffen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
Darlegungs- und Parteistellung: Der Inhaber oder Drittpersonen mit schutzwürdigem Geheimhaltungsinteresse (z.B. Anwalts-/Patienten-/Geschäftsgeheimnis) müssen konkret und substanziiert darlegen, welche Geheimnisse überwiegen; nur tatsächliche Parteien (zumeist Verwahrer und antragstellende Behörde) sind regelmässig beteiligt; erkennbare Drittberechtigte sind von Amtes wegen anzuhören, soweit praktisch möglich.
“Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern hat auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Diejenigen Aufzeichnungen und Dateien, die dem Geheimnisschutz unterliegen, sind zu benennen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen).”
“Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in analoger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informatikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Diejenigen Aufzeichnungen und Dateien, die dem Geheimnisschutz unterliegen, sind zu benennen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen). Mit der Substanziierungsobliegenheit wird vermieden, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8.”
“BE.2023.2, BP.2023.6 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2023.2 Nebenverfahren: BP.2023.6 Beschluss vom 10. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin gegen 1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, 2. B. AG, Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren mit der Geschäftsnummer 62-2021-058 führt (act. 1); - das Tribunal Judiciaire de Rennes, Frankreich, gegen C., D., E., F. und G. ein Verfahren führt, u.a. wegen bandenmässig begangener Delikte im Zusammenhang mit Glücksspielautomaten, wobei den beschuldigten Personen zusammengefasst u.a. vorgeworfen wird, in Frankreich Automaten mit GIücks- bzw. Spielbankenspielen illegal aufgestellt und betrieben zu haben und in diesem Zusammenhang am 20. Februar 2021 defekte Automaten mit mutmasslich installierten Spielbankenspielen bei der B. AG in Z. zur Reparatur deponiert und am 30. Juni 2021 wieder abgeholt zu haben (act. 1); - das Tribunal Judiciaire de Rennes, Frankreich, mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 11. Oktober 2022 beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Schweiz um Beweiserhebungen ersucht hat (act.”
“BE.2021.15C Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Numéro de dossier: BE.2021.15c Décision partielle du 23 octobre 2023 Cour des plaintes Composition Les juges pénaux fédéraux Roy Garré, président, Daniel Kipfer Fasciati et Patrick Robert-Nicoud, la greffière Joëlle Fontana Parties Administration fédérale des contributions, requérante contre A., et B. SA, tous deux représentés par Maîtres Alexandre Faltin et Xavier Oberson, avocats, opposants Objet Levée des scellés (art. 50 al. 3 DPA) Vu: A. Sur autorisation du Chef du Département fédéral des finances du 22 octobre 2020, l'Administration fédérale des contributions (ci-après: AFC) mène, depuis le 30 novembre 2020, une enquête pénale fiscale contre B. SA, C. et A. des chefs de graves infractions fiscales au sens des art. 190 ss de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct du 14 décembre 1990 (LIFD; RS 642.11), en relation avec l'art. 176 LIFD et de participation à ces infractions (art. 177 LIFD), ainsi que d'usage de faux (art. 186 LIFD), commises entre 2011 et 2019. L'AFC mène en parallèle une procédure pénale administrative à l'encontre des deux derniers nommés, des chefs d'escroqueries en matière de contributions, au sens de l'art. 14 al. 2 de la loi fédérale sur le droit pénal administratif du 22 mars 1974 (DPA; RS 313.0), et de soustraction d'impôt, au sens de l'art. 61 let. a de la loi fédérale sur l'impôt anticipé du 13 octobre 1965 (LIA ; RS 642.21), commises dans la gestion de la société B. SA de 2014 à 2019 (act.”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art.”
“Die Beschwerdeführer beanstanden im Wesentlichen, dass die Vorinstanz ihre Siegelungsberechtigung zu Unrecht verneint bzw. faktisch gar nicht über den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens (Siegelung) entschieden habe. Stattdessen habe das Bundesstrafgericht eines der geltend gemachten Durchsuchungshindernisse (Vorliegen substanzierter Geheimnisinteressen) verneint. Ein förmliches Entsiegelungsverfahren sei aber nicht eingeleitet worden. Dies verstosse insbesondere gegen Art. 50 Abs. 3 VStrR. Soweit die Vorinstanz schon im Einspracheverfahren (Siegelungsbegehren) faktisch als Entsiegelungsgericht fungiert und die Durchsuchung der edierten Bankunterlagen und provisorisch versiegelten Asservate bewilligt habe, liege eine Kompetenzüberschreitung und formelle Rechtsverweigerung vor.”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art.”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art.”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art.”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes" wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art.”
“Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).”
“Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).”
“Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist hier die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des Entsiegelungsentscheides (BE.2020.6) auch bei einer Prüfung von Amtes wegen zu verneinen. 4.2. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c), sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern diese oder dieser im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d; s.a. Art. 46 Abs. 3 VStrR).”
“Zu prüfen ist zunächst, ob und inwieweit die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 79 ff. BGG). Das Bundesgericht beurteilt diese Fragen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241; 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; je mit Hinweisen). Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR). Stellt die Untersuchungsbehörde im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat der Entsiegelungsrichter auf entsprechende substanziierte Vorbringen von Siegelungsberechtigten hin zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81). Die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entsiegelungsentscheide setzt grundsätzlich einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil voraus (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).”
“Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen, neben den klaren Wortlauten von Art. 50 Abs. 3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO, auch die Systematik des Gesetzes (vgl. Art. 46-50 VStrR, Art. 244-248 StPO) : Das VStrR und die StPO sehen die "Einsprache" bzw. das Siegelungsbegehren als Rechtsbehelf nach zwangsmassnahmenrechtlichen Untersuchungshandlungen vor. In Frage kommen dabei primär die vorläufige Sicherstellung von Aufzeichnungen nach einer Hausdurchsuchung (Art. 46-49 VStrR; Art. 263 Abs. 2 i.V.m. Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO) oder die Beweiserhebung per Editionsbefehl (Art. 265 StPO). Beim amts- oder rechtshilfeweisen Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren handelt es sich nicht um eine Zwangsmassnahme gegen die beschuldigte Personen oder gegen mitbetroffene Dritte im Sinne von Art. 196 StPO (vgl. zit. Urteil 1B_547/2018 E. 1.2). Anders zu entscheiden hiesse im Übrigen, dass bei allen Aktenbeizügen aus anderen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren jene Personen, von denen die Aufzeichnungen ursprünglich erhoben wurden, auch noch im (neuen) separaten Strafverfahren Siegelungsansprüche erheben könnten.”
“Nach Art. 42 Abs. 2 KG können die Wettbewerbsbehörden Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Art. 45-50 VStrR sinngemäss anwendbar. Die Art. 45-50 VStrR regeln "Zwangsmassnahmen" - nämlich Allgemeine Bestimmungen (Art. 45 VStrR), Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR), Durchsuchung von Wohnungen und Personen (Art. 48 f. VStrR) sowie Durchsuchung von Papieren (Art. 50 VStrR). Bezüglich des Letzteren ist in Art. 50 Abs. 3 VStrR ausdrücklich angeordnet: "Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1)."”
“Darin liegt ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Hingegen ist wie anderswo (vgl. E. 3.3.5 hiervor) auch im kartellrechtlichen Verfahren eine Beschwerde nicht möglich, solange die Beweismittel versiegelt sind (vgl. Bangerter, a.a.O. [BSK], N. 149 zu Art. 42 KG; Bickel/Wyssling, a.a.O., N. 290 zu Art. 42 KG). Vorliegend betraf die Beschlagnahme ausschliesslich Dokumente (Ordner und USB-Stick). Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurden anlässlich der Hausdurchsuchung Kopien von den beschlagnahmten Dokumenten erstellt und die Originale an die Beschwerdeführerinnen zurückgegeben (vgl. E. 3.3.1 f. des angefochtenen Urteils). Den Beschwerdeführerinnen wurde somit nicht die Verfügungsberechtigung über die Dokumente entzogen. Die Konsequenz der Beschlagnahme liegt lediglich darin, dass die WEKO diese Unterlagen im Rahmen ihrer Untersuchung verwenden kann. Hätten die Beschwerdeführerinnen dagegen Einwände gehabt, hätten sie - wie auch in Bezug auf die weiteren sichergestellten elektronischen Daten - Einsprache nach Art. 50 Abs. 3 VStrR erheben können und müssen. Indem sie darauf verzichteten, brachten sie zum Ausdruck, dass sie nichts gegen die Verwendung dieser Dokumente durch die WEKO im Rahmen ihrer Untersuchung einzuwenden haben. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen haben denn auch die Beschwerdeführerinnen die geltend gemachte Widerrechtlichkeit der Beschlagnahme aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Durchsuchung abgeleitet und darüber hinaus keine Beschlagnahmehindernisse geltend gemacht (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Urteils). Ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, der ein Eintreten auf die Beschwerde gegen die Beschlagnahme gerechtfertigt hätte, liegt daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vor.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 248 StPO, die analog auch auf Entsiegelungen nach Art. 50 Abs. 3 VStrR anzuwenden ist (vgl. BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.1), muss das Entsiegelungsgericht selber die Triage der zur Untersuchung freizugebenden Daten vornehmen (vgl. BGE 142 IV 372 E. 3.1; 141 IV 77 E. 5.5.1). Das setzt jedoch voraus, dass die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen konkrete Entsiegelungshindernisse geltend machten. Soweit solche nicht substanziiert dargelegt werden, darf das Entsiegelungsgericht die Freigabe der Aufzeichnungen zur Durchsuchung und weiteren Verwendung seitens der Untersuchungsbehörde verfügen (vgl. Urteil 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 139 IV 246). Die Inhaberin oder den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die oder der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, trifft somit die prozessuale Obliegenheit, die angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Entsiegelungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen.”
“Parteien des Entsiegelungsverfahrens sind grundsätzlich nur die verfahrensleitende (das Entsiegelungsgesuch stellende) Strafuntersuchungsbehörde sowie die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände (Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft oder die beschuldigte Person fallen laut Gesetz nicht automatisch unter den Personenkreis, die als Parteien bzw. Verfahrensbeteiligte im Entsiegelungsverfahren zuzulassen sind. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann indessen die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können. Zwar hat die zuständige Strafbehörde vor einer Edition bzw. vorläufigen Sicherstellung lediglich den Inhaber oder die Inhaberin der betreffenden Aufzeichnungen zu deren Inhalt und zu allfälligen Geheimnisinteressen anzuhören. Nach der Sicherstellung (und vor einer Durchsuchung) hat die Strafbehörde jedoch von Amtes wegen allfälligen weiteren Berechtigten – soweit solche für die Behörde erkennbar sind – die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw.”
“/CH gearbeitet. Zum Ausschluss von Kollusionsgefahr wies das EFD die Bank an, A. während sechs Monaten nicht über die Verfügung zu informieren (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0003 f.; act. 2.5). Für den Fall der Nichtbefolgung der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 samt Schweigegebot wurde der Bank G. Busse und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB angedroht. In der Rechtsmittel- und Zeugenbelehrung wies das EFD die Bank G. darauf hin, dass sie als Zeugin vorbehältlich eines allfälligen Zeugnisverweigerungsrechts gestützt auf Art. 40 VStrR zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Das EFD wies sie weiter darauf hin, dass das Erstatten unwahrer Angaben zu einer Strafbarkeit nach den Tatbeständen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) oder der Begünstigung (Art. 305 StGB) führen könne. Die Bank G. wurde schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegen die Durchsuchung der einverlangten Unterlagen Einsprache gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR und gegen das Mitteilungsverbot Beschwerde erheben könne (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0005; act. 2.5). D. Die Bank G. erteilte dem EFD mit Schreiben vom 15. Januar 2021 die angeforderten Auskünfte und reichte zwei Beilagen (Ausdruck des E-Mail-Verkehrs vom 30. September und 1. Oktober 2009 mit dem Betreff «PWM referal-E.» und Kopie der Verdachtsmeldung der Bank G. vom 16. August 2010 samt Anlagen) ein (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0007 ff.; act. 2.4). Einleitend wies die Bank G. das EFD in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2021 darauf hin, dass die relevante Zeitperiode mehr als 10 Jahre zurückliege und daher die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von geschäftsrelevanten Akten übersteige. Ihre Antwort basiere auf einer Durchsicht der Geschäftsaufzeichnungen der Bank G., die ohne forensische Instrumente ohne weiteres auffindbar gewesen seien. Es hätten keine Interviews mit Mitarbeitern geführt werden können, die in den Jahren 2009 und 2010 in die Angelegenheit involviert gewesen seien, da die relevanten Personen nicht mehr bei der Bank beschäftigt seien.”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 und 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und 3 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen; Urteile 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3; 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art.”
“Parteien des Entsiegelungsverfahrens sind grundsätzlich nur die verfahrensleitende (das Entsiegelungsgesuch stellende) Strafuntersuchungsbehörde sowie die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände (Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft oder die beschuldigte Person fallen laut Gesetz nicht automatisch unter den Personenkreis, die als Parteien bzw. Verfahrensbeteiligte im Entsiegelungsverfahren zuzulassen sind. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann indessen die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können. Zwar hat die zuständige Strafbehörde vor einer Edition bzw. vorläufigen Sicherstellung lediglich den Inhaber oder die Inhaberin der betreffenden Aufzeichnungen zu deren Inhalt und zu allfälligen Geheimnisinteressen anzuhören. Nach der Sicherstellung (und vor einer Durchsuchung) hat die Strafbehörde jedoch von Amtes wegen allfälligen weiteren Berechtigten – soweit solche für die Behörde erkennbar sind – die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw.”
“3 DPA, il est interdit de séquestrer les objets et les documents concernant des contacts entre une personne et son avocat si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61) et n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire. L'art. 50 al. 1 DPA dispose que la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés (1ère phrase); en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (2ème phrase). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (art. 50 al. 2 DPA). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu; s'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr; la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (cf. art. 25 al. 1 DPA; art. 50 al. 3 DPA). En matière de scellés, tant l'autorité requérant la levée des scellés que le détenteur des pièces mises sous scellés doivent fournir des explications circonstanciées sur l'éventuelle pertinence, respectivement le défaut d'utilité des pièces placées sous scellés (ATF 143 IV 462 consid. 2.1 p. 466; 141 IV 77 consid. 4.3 p. 81 et”
“Saisie d'une demande de levée des scellés, l'autorité compétente en la matière doit alors examiner si les secrets - ou les autres empêchements légaux - invoqués pour obtenir la mesure de protection justifient de soustraire les documents, enregistrements et objets de la procédure (cf. art. 50 al. 2 et 3 DPA, 248 al. 1 et 3 CPP; ATF 144 IV 74 consid. 2.2 p. 77; 141 IV 77 consid. 4.1 p. 81; arrêts 1B_91/2019 du 11 juin 2019 consid. 2.2; 1B_487/2018 du 6 février 2019 consid. 2.2; 1B_210/2017 du 23 octobre 2017 consid. 3.4). S'il est admis que l'autorité requérante et le détenteur des objets placés sous scellés revêtent la qualité de parties à la procédure de levée des scellés (cf. art. 50 al. 3 DPA; arrêts 1B_487/2018 du 6 février 2019 consid. 2.3; 1B_106/2017 du 8 juin 2017 consid. 2.1; 1B_331/2016 du 23 novembre 2016 consid. 1.3), cette qualité n'est en revanche pas automatiquement reconnue à la personne poursuivie, à la partie plaignante, au titulaire du compte ou à l'ayant droit économique de la société détentrice d'un compte bancaire (arrêt 1B_91/2019 du 11 juin 2019 consid. 2.2 et les références citées; Favre/Pellet/Stoudmann, Droit pénal accessoire, Code annoté, 2018, n.”
Bei zuvor durch Editionsverfügung oder sonstigen behördlichen Zugriff übermittelten oder sichergestellten Unterlagen gilt deren nachträgliche Einsicht/Sichtung/Öffnung in der Praxis oftmals als «Durchsuchung von Papieren» i.S.v. Art.50 VStrR (insbesondere nach vorausgehendem Zwangsmassnahmen-Zugriff); Voraussetzung ist, dass die Papiere zuvor durch andere Zwangsmassnahmen zugänglich gemacht wurden.
“Titel in den nachfolgenden Art. 196 ff. StPO geregelt sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_547/2018 vom 18. Januar 2019 E. 1.1 f.). Erst wenn die Untersuchungsbehörde im Rahmen einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 45 ff. VStrR – das heisst konkret mittels Durchsuchung von Personen, Wohnungen und anderen Räumen gemäss Art. 48 f. VStrR samt Sicherstellung der dabei vorgefundenen Aufzeichnungen – Zugriff auf «Papiere» erlangt, dann stellt auch die anschliessende Durchsuchung dieser «Papiere» eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 50 VStrR dar (s. zum Ganzen Jeker, Basler Kommentar, Art. 50 VStrR N. 11 ff.; vgl. auch BGE 140 IV 28 E. 3 S. 32 f., wo im Ergebnis einer Zwangsmassnahme der Strafverfolgungsbehörde der Fall gleichgestellt wurde, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörde auf die «Aufzeichnungen» eines Rechtsanwalts auf die Straftat eines Dritten zurückzuführen war). In der Praxis wird a maiore minus ausserdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Papiere» zuvor aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; Jeker, a.a.O, Art. 50 VStrR N. 38). Sieht die Untersuchungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren demgegenüber andere «Papiere» durch, stellt dies keine «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR und auch keine Zwangsmassnahme dar. Namentlich entspricht ihr Vorgehen nicht einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR und damit auch nicht einer Zwangsmassnahme, wenn sie die aus anderen Verfahren beigezogenen Akten oder die im Verwaltungsstrafverfahren selbst erstellte «Papiere» wie das Protokoll einer Zeugeneinvernahme oder die schriftliche Auskunft eines Zeugen (Art.”
“Zu den Zwangsmassnahmen zählen nach der Gesetzessystematik des Verwaltungsstrafrechts (Dritter Titel, zweiter Abschnitt, zweiter Unterabschnitt, Buchstabe F) die Beschlagnahme (II.), die Durchsuchung von Personen, Räumen (III.) und Papieren (IV.), die vorläufige Festnahme (V.) und die Verhaftung (VI.). Dies ergibt sich schon aus Art. 45 VStrR, welcher als allgemeine Bestimmung für die Zwangsmassnahmen diese ausdrücklich aufführt, sowie aus dem klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VStrR, welcher dem Begriff Zwangsmassnahmen in Klammern den Verweis auf Art. 45 ff. beifügt (BGE 120 IV 260 E. 3b S. 263). Erst wenn die Untersuchungsbehörde im Rahmen einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 45 ff. VStrR – das heisst konkret mittels Durchsuchung von Personen, Wohnungen und anderen Räumen gemäss Art. 48 f. VStrR samt Sicherstellung der dabei vorgefundenen Aufzeichnungen – Zugriff auf «Papiere» erlangt, dann stellt auch die anschliessende Durchsuchung dieser «Papiere» eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 50 VStrR dar (s. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 von heute sowie Jeker, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 11 ff.). In der Praxis wird a maiore minus ausserdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Papiere» zuvor aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; Jeker, a.a.O, Art. 50 VStrR N. 38). Bei den mittels Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vorgefundenen «Papieren» muss es sich augenscheinlich um bereits existente Unterlagen und Aufzeichnungen handeln. Im Verwaltungsstrafverfahren selber – durch die Untersuchungsbehörde oder andere Personen – erstellte «Papiere» fallen damit offensichtlich nicht unter Art. 50 VStrR; es liegt gar keine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vor. Es steht auch keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR bevor. Aus den genannten Gründen stellen die von der Bank G.”
“Zu den Zwangsmassnahmen zählen nach der Gesetzessystematik des Verwaltungsstrafrechts (Dritter Titel, zweiter Abschnitt, zweiter Unterabschnitt, Buchstabe F) die Beschlagnahme (II.), die Durchsuchung von Personen, Räumen (III.) und Papieren (IV.), die vorläufige Festnahme (V.) und die Verhaftung (VI.). Dies ergibt sich schon aus Art. 45 VStrR, welcher als allgemeine Bestimmung für die Zwangsmassnahmen diese ausdrücklich aufführt, sowie aus dem klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VStrR, welcher dem Begriff Zwangsmassnahmen in Klammern den Verweis auf Art. 45 ff. beifügt (BGE 120 IV 260 E. 3b S. 263). Erst wenn die Untersuchungsbehörde im Rahmen einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 45 ff. VStrR – das heisst konkret mittels Durchsuchung von Personen, Wohnungen und anderen Räumen gemäss Art. 48 f. VStrR samt Sicherstellung der dabei vorgefundenen Aufzeichnungen – Zugriff auf «Papiere» erlangt, dann stellt auch die anschliessende Durchsuchung dieser «Papiere» eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 50 VStrR dar (s. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 von heute sowie Jeker, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 11 ff.). In der Praxis wird a maiore minus ausserdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Papiere» zuvor aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; Jeker, a.a.O, Art. 50 VStrR N. 38). Bei den mittels Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vorgefundenen «Papieren» muss es sich augenscheinlich um bereits existente Unterlagen und Aufzeichnungen handeln. Im Verwaltungsstrafverfahren selber – durch die Untersuchungsbehörde oder andere Personen – erstellte «Papiere» fallen damit offensichtlich nicht unter Art. 50 VStrR; es liegt gar keine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vor. Es steht auch keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR bevor. Aus den genannten Gründen stellen die von der Bank G.”
“VStrR samt Sicherstellung der dabei vorgefundenen Aufzeichnungen – Zugriff auf «Papiere» erlangt, dann stellt auch die anschliessende Durchsuchung dieser «Papiere» eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 50 VStrR dar (s. zum Ganzen Jeker, Basler Kommentar, Art. 50 VStrR N. 11 ff.; vgl. auch BGE 140 IV 28 E. 3 S. 32 f., wo im Ergebnis einer Zwangsmassnahme der Strafverfolgungsbehörde der Fall gleichgestellt wurde, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörde auf die «Aufzeichnungen» eines Rechtsanwalts auf die Straftat eines Dritten zurückzuführen war). In der Praxis wird a maiore minus ausserdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Papiere» zuvor aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; Jeker, a.a.O, Art. 50 VStrR N. 38). Sieht die Untersuchungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren demgegenüber andere «Papiere» durch, stellt dies keine «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR und auch keine Zwangsmassnahme dar. Namentlich entspricht ihr Vorgehen nicht einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR und damit auch nicht einer Zwangsmassnahme, wenn sie die aus anderen Verfahren beigezogenen Akten oder die im Verwaltungsstrafverfahren selbst erstellte «Papiere» wie das Protokoll einer Zeugeneinvernahme oder die schriftliche Auskunft eines Zeugen (Art. 39 ff. VStrR) durchsieht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.13 von heute).”
“Titel in den nachfolgenden Art. 196 ff. StPO geregelt sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_547/2018 vom 18. Januar 2019 E. 1.1 f.). Erst wenn die Untersuchungsbehörde im Rahmen einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 45 ff. VStrR – das heisst konkret mittels Durchsuchung von Personen, Wohnungen und anderen Räumen gemäss Art. 48 f. VStrR samt Sicherstellung der dabei vorgefundenen Aufzeichnungen – Zugriff auf «Papiere» erlangt, dann stellt auch die anschliessende Durchsuchung dieser «Papiere» eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 50 VStrR dar (s. zum Ganzen Jeker, Basler Kommentar, Art. 50 VStrR N. 11 ff.; vgl. auch BGE 140 IV 28 E. 3 S. 32 f., wo im Ergebnis einer Zwangsmassnahme der Strafverfolgungsbehörde der Fall gleichgestellt wurde, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörde auf die «Aufzeichnungen» eines Rechtsanwalts auf die Straftat eines Dritten zurückzuführen war). In der Praxis wird a maiore minus ausserdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Papiere» zuvor aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; Jeker, a.a.O, Art. 50 VStrR N. 38). Sieht die Untersuchungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren demgegenüber andere «Papiere» durch, stellt dies keine «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR und auch keine Zwangsmassnahme dar. Namentlich entspricht ihr Vorgehen nicht einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR und damit auch nicht einer Zwangsmassnahme, wenn sie die aus anderen Verfahren beigezogenen Akten oder die im Verwaltungsstrafverfahren selbst erstellte «Papiere» wie das Protokoll einer Zeugeneinvernahme oder die schriftliche Auskunft eines Zeugen (Art. 39 ff. VStrR) durchsieht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.13 von heute).”
Praktische Schutzmassnahmen: Offensichtlich nicht geheimschutzfähige Gegenstände sollen nicht versiegelt werden; bei Verdacht auf Berufsgeheimnis Datenträger vorzugsweise nicht öffnen, sondern versiegeln und richterlich überprüfen; bei Berufsgeheimnisträgern sind besonders strenge Schonungsmassnahmen und trennende Sichtung erforderlich.
“Das Siegelungsverfahren bezieht sich auf «Papiere» (Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) die grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugänglich sind. Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände dürfen von der Siegelung ausgenommen werden (BGE 144 IV 74 E. 2.5-2.7). Spielautomaten und deren Bestandteile sind dem gesetzlichen umschriebenen Geheimnisschutz grundsätzlich nicht zugänglich und daher grundsätzlich auch nicht siegelungsfähig.”
“4.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR).”
“Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR).”
“Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.”
“Selon l'art. 46 al. 3 DPA, il est interdit de séquestrer les objets et les documents concernant des contacts entre une personne et son avocat si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61) et n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire. L'art. 50 al. 1 DPA dispose que la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés (1 ère phrase); en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (2 ème phrase). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (art. 50 al. 2 DPA). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu; s'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr; la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (cf. art. 25 al. 1 DPA [art. 50 al. 3 DPA]). Les mesures de contrainte doivent respecter le principe de proportionnalité (art. 197 al. 1 let. c et d CPP) et sont appliquées avec une retenue particulière lorsqu'elles portent atteinte aux droits fondamentaux de personnes qui n'ont pas le statut de prévenu (art. 197 al. 2 CPP).”
“nicht ein (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 020 0018 ff.; act. 1.2). Zur Begründung führte der untersuchende Beamte des EFD in Bezug auf die Unterlagen, welche das EFD von der Bank G. hatte edieren lassen, zusammengefasst aus, dass A. aufgrund der Besitzverhältnisse nicht als Inhaber gelte. Unter Hinweis auf TPF 2016 55 E. 2.3 hielt er fest, dass die Siegelung grundsätzlich nur der eigentliche Inhaber der Dokumente verlangen könne. Ausnahmsweise könne über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinaus und unabhängig von den Besitzverhältnissen auch ein Dritter die Sieglung verlangen, sofern dieser eigene rechtlich geschützte Interessen an der Geheimhaltung des Inhalts der betreffenden Dokumente geltend machen könne. Der untersuchende Beamte berief sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 sowie 2.6 und BGE 140 IV 26 E. 3.8 S. 39 e contrario. Er erläuterte, dass in Verwaltungsstrafverfahren in diesem Zusammenhang Geheimnisse angerufen werden können, welche das VStrR in Art. 50 Abs. 2 VStrR aufliste (insbesondere das Anwaltsgeheimnis) oder denen es in Form des Beschlagnahmeverbotes von Art. 46 Abs. 3 VStrR Rechnung trage (Schutz der Anwaltskorrespondenz). Würden keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht, müsse auf ein Siegelungsbegehren nicht eingetreten werden, was sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2 ergebe. Folglich müsse der Beschuldigte A. eigene rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen geltend machen, um allenfalls die Siegelung dieser Unterlagen verlangen zu können. A. habe sich auf keinerlei konkrete, eigene schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen berufen, welche seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen würden. Solche seien auch nicht ersichtlich. Indem A. pauschal auf «andere Gründe im Sinne von Art. 248 StPO» verweise und lediglich in Aussicht stelle, im Rahmen des angeblich durchzuführenden Entsiegelungsverfahrens weitere Ausführungen hierzu zu machen, sei er seiner Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen.”
“3.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet dann auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsgericht (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
Berufs- und Privatgeheimnisse (z. B. Anwalt, Arzt, Bankkundengeheimnis) geniessen besonderen Schutz: Anwaltsunterlagen dürfen nur in Ausnahmefällen und mit besonders strenger Vorprüfung eingesehen werden (häufig Grundsatz der Unzugänglichkeit bzw. nur bei deutlich erkennbarer Relevanz); vor Durchsuchung ist, wenn möglich, weniger einschneidende Mittel zu prüfen und den Betroffenen vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
“Selon l'art. 46 al. 3 DPA, il est interdit de séquestrer les objets et les documents concernant des contacts entre une personne et son avocat si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61) et n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire. L'art. 50 al. 1 DPA dispose que la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés (1 re phrase); en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (2 e phrase). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (art. 50 al. 2 DPA). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu; s'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr; la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (cf. art. 25 al. 1 DPA [art. 50 al. 3 DPA]). Les mesures de contrainte doivent respecter le principe de la proportionnalité (art. 197 al. 1 let.”
“La nécessité de la perquisition doit ainsi être justifiée par des soupçons précis et objectivement fondés et non pas reposer sur une suspicion générale ou une prévention purement subjective. Conformément à l'art. 45 DPA, les mesures, en tant qu'elles portent atteinte à la sphère privée, doivent respecter le principe de la proportionnalité et être appliquées avec une retenue particulière lorsqu'elles portent atteinte aux droits fondamentaux de personnes qui n'ont pas le statut de prévenu (arrêts du Tribunal fédéral 1B_539/2019 du 19 mars 2020 consid. 3.2.3; 1B_71/2019 précité consid. 2.3 et références citées; 1B_671/2012 précité consid. 3.8.1). L'objet de la perquisition doit être circonscrit de façon précise afin que l'on puisse contrôler sa connexité avec le soupçon précis et objectivement fondé qui pèse sur l'accusé et vérifier le respect du principe de la proportionnalité (arrêts du Tribunal fédéral 1B_671/2012 précité consid. 3.8.1; 8G.116/2003 du 26 janvier 2004 consid. 5). 2.1.2 La saisie de documents suppose que ceux-ci soient importants pour l'instruction de la cause (art. 50 al. 1 DPA). Cette règle ne doit pas être interprétée de manière restrictive et, comme la formulation allemande le suggère de manière plus nuancée (« [...] Papiere [...] die für die Untersuchung von Bedeutung sind »), elle signifie simplement que des documents ne peuvent être saisis que s'ils sont pertinents pour l'enquête (décision du Tribunal pénal fédéral BE.2017.13 du 9 août 2017 consid. 2.3 et référence citée). 2.1.3 2.1.3.1 Dans le cadre d'une demande de levée des scellés selon l'art. 50 al. 3 DPA, la Cour des plaintes n'a pas à se prononcer sur la réalisation des infractions reprochées au prévenu. Elle se limite à déterminer si la perquisition concernant les documents mis sous scellés est admissible, soit si l'administration est légitimée ou non à y avoir accès (ATF 106 IV 413 consid. 3; v. arrêts du Tribunal fédéral 1B_167/2015 du 30 juin 2015 consid. 2.1; 1B_671/2012 précité consid. 3.7.1 et références citées). Pour ce faire, l'autorité de levée des scellés examine si les secrets – ou les autres empêchements légaux – invoqués par le détenteur pour obtenir la mesure de protection justifient de soustraire les documents et/ou objets de la procédure (art.”
“Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). 5.3. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind - Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (s.a. Art. 46 Abs. 3 VStrR).”
“Selon l'art. 46 al. 3 DPA, il est interdit de séquestrer les objets et les documents concernant des contacts entre une personne et son avocat si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61) et n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire. L'art. 50 al. 1 DPA dispose que la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés (1 ère phrase); en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (2 ème phrase). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (art. 50 al. 2 DPA). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu; s'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr; la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (cf. art. 25 al. 1 DPA [art. 50 al. 3 DPA]). Les mesures de contrainte doivent respecter le principe de proportionnalité (art. 197 al. 1 let.”
“b BGG) wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der angefochtene Entsiegelungsentscheid greife in die "Grundrechte" der Bank ein, da die entsiegelten Aufzeichnungen "integral als Geschäftsgeheimnisse" anzusehen seien und auch das Bankkundengeheimnis tangiert sei. Es kann offen bleiben, ob die Sachurteilsvoraussetzung damit ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist hier die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des Entsiegelungsentscheides auch bei einer Prüfung von Amtes wegen zu verneinen. 3.2. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c), sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern diese oder dieser im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit.”
“81 BGG) wird in der Beschwerdeschrift lediglich ausgeführt, die Bank sei "zur Beschwerde legitimiert, da das Interesse an der Aufhebung des Beschlusses nach wie vor besteht". Es kann offen bleiben, ob die Sachurteilsvoraussetzung damit ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist hier die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des Entsiegelungsentscheides (BE.2020.6) auch bei einer Prüfung von Amtes wegen zu verneinen. 4.2. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c), sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern diese oder dieser im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit.”
Art. 50 Abs. 2 VStrR schützt vorrangig berufsbezogene Geheimnisse (z.B. Anwalt, Arzt, Geistlicher); Schutz erstreckt sich nur auf Unterlagen/Gegenstände, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandats oder aufgrund gesetzlicher Geheimnispflichten entstanden sind.
“Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selbst beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend «Botschaft»]; BBl 2011 8181, 8188). Geschützt sind jedoch nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selbst, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden.”
“Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selbst beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend «Botschaft»]; BBl 2011 8181, 8188). Geschützt sind jedoch nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selbst, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden.”
“Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 8181, 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8181, 8182).”
“Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.”
“3.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet dann auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsgericht (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
Bei Einsprache/Versiegelung werden Papiere versiegelt und verwahrt; die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit/Entsiegelung; bei negativem Entscheid sind Unterlagen dem Inhaber zurückzugeben bzw. verbleiben nicht in den Akten.
“Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (Jeker, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 52). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (Jeker, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 50 VStrR). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (Jeker, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 50 VStrR). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Das Entsiegelungsverfahren ist mithin immer dann durchzuführen, wenn entsiegelungsrelevante (d.h. zu durchsuchende und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugängliche) Unterlagen, Aufzeichnungen und Datenträger betroffen sind. Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände, wie z.B. Drogen oder Bargeld, dürfen von der Siegelung ausgenommen und der Staatsanwaltschaft (ohne materiellen Entsiegelungsentscheid) zur weiteren Verwendung überlassen werden (BGE 144 IV 74 E. 2.5-2.7).”
“Gemäss Art. 50 VStrR (SR 313.0) sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der BGE 148 IV 221 S. 225 Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (vgl.”
“Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über ein Entsiegelungsgesuch des EFD. Es handelt sich um einen Zwangsmassnahmenentscheid im Sinne von Art. 79 BGG (i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 50 VStrR).”
“Nach Art. 42 Abs. 2 KG können die Wettbewerbsbehörden Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Art. 45-50 VStrR sinngemäss anwendbar. Die Art. 45-50 VStrR regeln "Zwangsmassnahmen" - nämlich Allgemeine Bestimmungen (Art. 45 VStrR), Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR), Durchsuchung von Wohnungen und Personen (Art. 48 f. VStrR) sowie Durchsuchung von Papieren (Art. 50 VStrR). Bezüglich des Letzteren ist in Art. 50 Abs. 3 VStrR ausdrücklich angeordnet: "Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1)."”
“Zu den Zwangsmassnahmen zählen nach der Gesetzessystematik des Verwaltungsstrafrechts (Dritter Titel, zweiter Abschnitt, zweiter Unterabschnitt, Buchstabe F) die Beschlagnahme (II.), die Durchsuchung von Personen, Räumen (III.) und Papieren (IV.), die vorläufige Festnahme (V.) und die Verhaftung (VI.). Dies ergibt sich schon aus Art. 45 VStrR, welcher als allgemeine Bestimmung für die Zwangsmassnahmen diese ausdrücklich aufführt, sowie aus dem klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VStrR, welcher dem Begriff Zwangsmassnahmen in Klammern den Verweis auf Art. 45 ff. beifügt (BGE 120 IV 260 E. 3b S. 263). Erst wenn die Untersuchungsbehörde im Rahmen einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 45 ff. VStrR – das heisst konkret mittels Durchsuchung von Personen, Wohnungen und anderen Räumen gemäss Art. 48 f. VStrR samt Sicherstellung der dabei vorgefundenen Aufzeichnungen – Zugriff auf «Papiere» erlangt, dann stellt auch die anschliessende Durchsuchung dieser «Papiere» eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 50 VStrR dar (s. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 von heute sowie Jeker, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 11 ff.). In der Praxis wird a maiore minus ausserdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Papiere» zuvor aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; Jeker, a.a.O, Art. 50 VStrR N. 38). Bei den mittels Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vorgefundenen «Papieren» muss es sich augenscheinlich um bereits existente Unterlagen und Aufzeichnungen handeln. Im Verwaltungsstrafverfahren selber – durch die Untersuchungsbehörde oder andere Personen – erstellte «Papiere» fallen damit offensichtlich nicht unter Art. 50 VStrR; es liegt gar keine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vor. Es steht auch keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR bevor. Aus den genannten Gründen stellen die von der Bank G.”
“8), ist zunächst zu präzisieren, dass von Beginn weg gesiegelte Unterlagen nicht Bestand der Akten bilden, weshalb sie insofern bei einem negativen Entsiegelungsentscheid auch nicht aus den Akten entfernt zu werden brauchen (vgl. Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 60 und 58; Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 211 f.). Die nicht entsiegelten Unterlagen werden an den Inhaber zurückgegeben. Mit anderen Worten ist die Möglichkeit, eine Aktenentfernung zu erreichen, per se nicht Zweck des Entsiegelungsverfahrens. Wird das aktuelle praktische Interesse ausschliesslich mit der Entfernung von Akten begründet, stellt sich bei dieser Ausgangslage vielmehr die Frage nach einer allfälligen direkten Anfechtung der Nichtentfernung von Akten mittels Beschwerde (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2 S. 476; zum Verhältnis zwischen rechtzeitiger Einsprache bzw. Siegelungsantrag und Beschwerde Jeker, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 55; für das Strafverfahren vgl. Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 61 ff.).”
“Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG i.V.m. Art. 248 StPO und Art. 50 VStrR (vgl. BGE 139 IV 246 E. 1.3 S. 248).”
“Dabei habe die Beschwerdekammer "diejenigen Unterlagen auszuscheiden, die für die Untersuchung nicht von Bedeutung sind und/oder die aufgrund schützenswerter Geheimnisse (Art. 50 Abs. 2 VStrR) nicht durchsucht werden dürfen". Im vorliegenden Fall habe die private Beschwerdegegnerin diverse Dokumente einzeln bezeichnet, die ihrer Ansicht nach mit dem Gegenstand der Untersuchungen in keinem Zusammenhang stünden bzw. der Geheimhaltung unterlägen. Ohne Einsicht in die versiegelten Unterlagen sei es ihr, der Beschwerdekammer, nicht möglich zu überprüfen, ob diese Einwendungen gegen die Entsiegelung begründet seien. Die ESTV sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es alleine im Ermessen des Entsiegelungsrichters stehe, "ob die richterliche Triage nach vorgängiger Sichtung der versiegelten Unterlagen oder lediglich gestützt auf ein (detailliertes) Aktenverzeichnis vorgenommen werden" könne. Die beschwerdeführende ESTV rügt sinngemäss, das Nichteintreten auf ihr Entsiegelungsgesuch begründe eine formelle Rechtsverweigerung und verletze bundesrechtliche Verfahrensvorschriften (bzw. das Willkürverbot), darunter Art. 50 VStrR.”
Verfahrensrechtliche Aspekte: Bei Widerspruch gegen Durchsuchungsanordnung ist vor der Durchsuchung — soweit möglich — dem Inhaber Gelegenheit zu geben, den Inhalt anzugeben; bei Widerspruch folgt Versiegelung und gerichtliche Prüfung; oft streitig ist die Legitimation Dritter (z. B. Banken) zur Anfechtung von Entsiegelungsentscheiden.
“Selon l'art. 46 al. 3 DPA, il est interdit de séquestrer les objets et les documents concernant des contacts entre une personne et son avocat si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61) et n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire. L'art. 50 al. 1 DPA dispose que la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés (1ère phrase); en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (2ème phrase). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (art. 50 al. 2 DPA). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu; s'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr; la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (cf. art. 25 al. 1 DPA; art. 50 al. 3 DPA). En matière de scellés, tant l'autorité requérant la levée des scellés que le détenteur des pièces mises sous scellés doivent fournir des explications circonstanciées sur l'éventuelle pertinence, respectivement le défaut d'utilité des pièces placées sous scellés (ATF 143 IV 462 consid.”
“Selon l'art. 50 al. 1 DPA, la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés (1ère phrase); en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (2ème phrase). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (art. 50 al. 2 DPA). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu (art. 50 al. 3 1ère phrase DPA). S'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr (art. 50 al. 3 2ème phrase DPA); la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (art. 50 al. 3 3ème phrase DPA avec renvoi à l'art. 25 al. 1 DPA).”
“3.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet dann auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsgericht (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
“b BGG) wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der angefochtene Entsiegelungsentscheid greife in die "Grundrechte" der Bank ein, da die entsiegelten Aufzeichnungen "integral als Geschäftsgeheimnisse" anzusehen seien und auch das Bankkundengeheimnis tangiert sei. Es kann offen bleiben, ob die Sachurteilsvoraussetzung damit ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist hier die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des Entsiegelungsentscheides auch bei einer Prüfung von Amtes wegen zu verneinen. 3.2. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c), sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern diese oder dieser im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit.”
Verfahrensbeschleunigung/Fristen: Entsiegelungsgesuche unterliegen nicht der formellen 20-Tage-Frist der StPO; Behörden müssen aber das allgemeine Beschleunigungsgebot beachten und Gesuche beschleunigt behandeln.
“Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsuchung von Papieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts richten sich primär nach Art. 50 VStrR. Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 (teilweise publiziert in BGE 139 IV 246, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom 4. August 2016) festgehalten, dass der Gesetzgeber bei Erlass der StPO per 1. Januar 2011 keine Anpassung von Art. 50 VStrR an Art. 248 Abs. 2 StPO (20-Tages-Frist für Entsiegelungsgesuche) vorgenommen habe. Lediglich die Fristen im gerichtlichen Verfahren würden sich nach der StPO (Art. 31 Abs. 2 und Art. 82 VStrR, in der Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II/11 zur StPO) richten. Das gerichtliche Verfahren nach VStrR sei im Dritten Abschnitt des Dritten Titels (Art. 73-82 VStrR) geregelt. Das Entsiegelungsverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts falle nicht darunter. Die untersuchende Verwaltungsbehörde habe allerdings – gerade bei Entsiegelungsgesuchen – dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO). Im konkreten Fall beurteilte das Bundesgericht ein Entsiegelungsgesuch, das knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung gestellt worden war, als mit dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen vereinbar (E. 3.2 und 3.3). Die Beschwerdekammer hat ihrerseits gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw.”
“Gemäss Art. 50 VStrR (SR 313.0) sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der BGE 148 IV 221 S. 225 Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (vgl.”
“Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über ein Entsiegelungsgesuch des EFD. Es handelt sich um einen Zwangsmassnahmenentscheid im Sinne von Art. 79 BGG (i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 50 VStrR).”
“Angefochten sind zwei Entscheide; zum einen ein materieller Entsiegelungsentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (BK) über das betreffende Gesuch des EFD vom 27. März 2020 (BE.2020.6); zum anderen ein Entscheid der BK über ihr Nichteintreten auf das Entsiegelungsgesuch des EFD vom 1. Mai 2020 (BE.2020.10), indem die BK die Siegelungsberechtigung der Beschwerdeführerin bzw. die Siegelungsfähigkeit der beigezogenen Akten verneint und diesbezüglich keine materielle Prüfung durchgeführt hat. Es handelt sich um Zwangsmassnahmenentscheide im Sinne von Art. 79 BGG (i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 50 VStrR).”
“Nach Art. 42 Abs. 2 KG können die Wettbewerbsbehörden Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Art. 45-50 VStrR sinngemäss anwendbar. Die Art. 45-50 VStrR regeln "Zwangsmassnahmen" - nämlich Allgemeine Bestimmungen (Art. 45 VStrR), Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR), Durchsuchung von Wohnungen und Personen (Art. 48 f. VStrR) sowie Durchsuchung von Papieren (Art. 50 VStrR). Bezüglich des Letzteren ist in Art. 50 Abs. 3 VStrR ausdrücklich angeordnet: "Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1)."”
Dritten (auch wenn nicht Gewahrsamsinhaber) können zur Wahrung von Berufsgeheimnissen amtsseits Siegelungs-/Einspracherechte eingeräumt werden, namentlich wenn ersichtlich schutzwürdige Berufsgeheimnisse betroffen sind (z.B. Anwalt, Arzt); dies dient dem Rechtsschutz und der Verhältnismässigkeit der Massnahmen.
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 1B_604/2021 E. 5.4; 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 5.7; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5).”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 1B_604/2021 E. 5.4; 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 5.7; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5).”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 1B_604/2021 E. 5.4; 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 5.7; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5).”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 1B_604/2021 E. 5.4; 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 5.7; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5).”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes" wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 5.7; vgl. BGE 141 IV 77 E. 5; s.a. Urteile 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2; je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber (-innen) von sichergestellten oder edierten Unterlagen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe grundsätzlich zusammen mit ihrem Siegelungsbegehren darzulegen, spätestens aber - sofern die Siegelung erfolgt und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird - im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren (BGE 142 IV 207 E.”
“Die Praxis des Bundesgerichtes, wonach ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein können, die nicht Inhaber/-innen der edierten oder sichergestellten Aufzeichnungen sind, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der edierten oder sichergestellten Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 5.7; vgl. Urteile 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2; je mit Hinweisen; s.a. BGE 141 IV 77 E. 5 S. 83-78). Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin keine eigenen Geheimnisse im Sinne von Art. 171-173 StPO geltend. Als indirekt beschwerte Drittperson wäre die Bank nur siegelungsberechtigt, wenn sie in eigenen schutzwürdigen Geheimnisrechten unmittelbar betroffen wäre (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. f StPO). Das Bankkundengeheimnis, allgemeine "Geschäftsgeheimnisse" oder das Verbot des Selbstbelastungszwangs begründen im vorliegenden Zusammenhang keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte der Beschwerdeführerin (BGE 142 IV 207 E.”
“Im Gegensatz zu Berufsgeheimnisträgern, etwa Anwältinnen oder Ärzten, sehen weder das VStrR noch die StPO ein Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis für Unterlagen vor, die aus dem Kundenverhältnis zwischen einer Bank und ihrer Kundschaft stammen. Und selbst zugunsten von Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten oder Ärztinnen bestünde kein strafprozessuales Beschlagnahmeprivileg, wenn diese selber beschuldigt sind (Art. 46 Abs. 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VStrR; Art. 264 Abs. 1 lit. c-d StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG [SR 952.0]) rechtmässigen strafprozessualen Untersuchungshandlungen, etwa Beschlagnahmen, Editionen oder der Durchsuchung von Aufzeichnungen grundsätzlich nicht entgegen. Art. 47 Abs. 5 BankG enthält denn auch einen ausdrücklichen Vorbehalt gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Dazu gehören namentlich die einschlägigen Normen der StPO und des VStrR. Diskretionsvorschriften für Banken und Bankangestellte oder allgemeine Geschäftsinteressen der Bank fallen nicht unter die Berufsgeheimnisse von Art. 171 StPO (BGE 142 IV 207 E. 10 S. 227 f. mit Hinweisen). Auch aus dem strafprozessualen Verbot des Selbstbelastungszwanges ("nemo tenetur"-Prinzip) kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten: Nach den Bestimmungen der StPO und des VStrR haben beschuldigte Personen zwar ein Aussage- und Editionsverweigerungsrecht, weshalb sie - und grundsätzlich auch ihre Organe und Angestellten - nicht zu Beweisaussagen oder zur Edition von Beweisunterlagen (strafbewehrt) gezwungen werden dürfen.”
“6) sie in ihren eigenen schutzwürdigen Geheimnisrechten unmittelbar treffe (Art. 105 Abs. 2 StPO). Auf angebliche Geheimnisinteressen oder Aussageverweigerungsrechte von Dritten, etwa von Bankkunden oder Bankangestellten, kann sie sich in der vorliegenden Konstellation nicht berufen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies vermag sie umso weniger, als sie auch nicht darlegt, dass infolge der Entsiegelung die Personalien von völlig unbeteiligten Bankkunden bekannt würden, welche in die untersuchten Geldwäscherei-Compliance-Vorgänge in keiner Weise verwickelt wären (vgl. BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228). Das vorliegende Strafverfahren richtet sich gegen die noch zu ermittelnden (für die interne Geldwäscherei-Compliance verantwortlichen) Organe der Beschwerdeführerin. Nach der oben dargelegten Praxis begründet das blosse Interesse der Bank, diese Personen oder auch sich selber möglichst vor einer Strafverfolgung zu schützen, weder ein Entsiegelungshindernis noch ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO. Bei dieser Sachlage ist in der vorliegenden Konstellation keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihren eigenen Rechten ausreichend dargetan. Ein selbstständiges rechtlich geschütztes Interesse der Bank an der Aufhebung oder Änderung des Entsiegelungsentscheides ist daher zu verneinen, soweit diese Sachurteilsvoraussetzung überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO). Folglich ist hinsichtlich des Entsiegelungsentscheides (BE.2020.6) nicht auf die Beschwerde einzutreten.”
“45 FINMAG und der arbeitsrechtlichen Kooperationspflicht, um eine Anwendung von Zwang (act. 1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung das Verbot des Selbstbelastungszwangs von beschuldigten Personen und die damit verbundenen Aussageverweigerungsrechte nicht zu einem Entsiegelungshindernis aufgrund von Geheimnisschutzgründen führt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die beschuldigte Person sich den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, namentlich Beweismittelbeschlagnahmen oder Durchsuchungen von Aufzeichnungen, zu unterziehen hat. Auch das prozesstaktische Motiv des Beschuldigten, wonach die Strafbehörden möglichst keine belastenden Beweise gegen ihn erheben sollten, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.8, m.w.H.). Ist das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg demnach bereits bei gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen nicht geeignet, ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO zu begründen, gilt dies a fortiori für die mit der Strafanzeige oder nachträglich beim EFD eingereichte Verfahrensakten der FINMA, welche der Strafanzeige zugrunde liegen.”
“Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse geheim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenstehen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Strafverfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterscheiden, welche damit nicht beantwortet ist.”
Parteistellung/Prozessuale Schritte: Bei Kenntnis eines Aufhebungs-/Entsiegelungsverfahrens müssen Betroffene unverzüglich Parteistellung geltend machen; Verfügungen über versiegelte Beweismittel sind als strafrechtliche Beschwerden an das Bundesgericht möglich; Segretaria/COMCO kann Aufhebung beantragen.
“Les décisions attaquées, rendues par la Cour des plaintes, ont trait aux scellés apposés sur des pièces saisies lors d'une perquisition au sens de l'art. 50 DPA et portent dès lors sur des mesures de contrainte au sens de l'art. 79 LTF, de sorte que ces décisions sont susceptibles de faire l'objet d'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral (ATF 139 IV 246 consid. 1.3 p. 248; arrêt 1B_71/2019 du 3 juillet 2019 consid. 1, non publié aux ATF 145 IV 273).”
“ad art. 50 DPA). Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, le droit de défendre ses droits en lien avec une perquisition peut exceptionnellement être reconnu indépendamment d'un rapport de possession, soit notamment lorsque la personne fait valoir un intérêt juridiquement protégé au maintien du secret sur les pièces saisies (ATF 140 IV 28 consid. 4.3.4 p. 35 ss; arrêts 1B_537/2018 du 13 mars 2019 consid. 2.3; 1B_487/2018 du 6 février 2019 consid. 2.3); tel peut être le cas de celui qui démontre être touché directement et immédiatement dans ses droits propres (arrêt 1B_91/2019 du 11 juin 2019 consid. 2.2). Cela étant, si des personnes intéressées ont connaissance d'une procédure de levée de scellés pendante susceptible de les concerner, elles ont l'obligation procédurale de demander sans délai leur admission en tant que partie; cela découle du principe de la bonne foi, qui présuppose notamment de ne pas attendre une issue défavorable pour invoquer des prétentions (arrêts 1B_91/2019 du 11 juin 2019 consid.”
“Le recours est dirigé contre une décision de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral, qui porte sur la mise sous scellés de données saisies lors d'une perquisition au sens de l'art. 50 DPA, soit dès lors sur des mesures de contrainte au sens de l'art. 79 LTF, de sorte que cette décision est susceptible de faire l'objet d'un recours en matière pénale au Tribunal fédéral (ATF 139 IV 246 consid. 1.3 p. 248; arrêt 1B_71/2019 du 3 juillet 2019 consid. 1, non publié aux ATF 145 IV 273).”
“Con duplica del 12 agosto 2020, l'opponente ha ribadito le conclusioni contenute nella sua risposta del 24 luglio 2020 (v. act. 7). Le ulteriori argomentazioni delle parti saranno riprese, nella misura del necessario, nei considerandi in diritto. Diritto: 1. 1.1 Secondo l'art. 42 cpv. 2 LCart, le autorità in materia di concorrenza possono ordinare perquisizioni e sequestrare mezzi di prova. A questi provvedimenti coercitivi sono applicabili per analogia gli articoli 45–50 DPA. Giusta l'art. 46 cpv. 1 lett. a DPA, devono essere sequestrati dal funzionario inquirente gli oggetti che possono avere importanza come mezzi di prova. 1.2 Giusta gli art. 25 cpv. 1 e 50 cpv. 3 DPA, nonché l'art. 37 cpv. 2 lett. b della legge federale sull'organizzazione delle autorità penali della Confederazione (LOAP; RS 173.71), la Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale è competente a decidere sulla perquisizione di carte nell'ambito di procedure di diritto penale amministrativo. 1.3 Giusta l'art. 50 DPA, la perquisizione di carte deve essere fatta col maggior riguardo possibile dei segreti privati; segnatamente, le carte devono essere esaminate soltanto quando si può presumere che contengano scritti importanti per l'inchiesta (cpv. 1). La perquisizione deve essere fatta in modo da tutelare il segreto d'ufficio, come anche i segreti confidati, nell'esercizio del proprio ministero o della propria professione, agli ecclesiastici, agli avvocati, ai notai, ai medici, ai farmacisti, alle levatrici e ai loro ausiliari (cpv. 2). Se possibile, il detentore di carte deve essere messo in grado d'indicarne il contenuto prima della perquisizione. Se egli si oppone alla perquisizione, le carte devono essere suggellate e poste in luogo sicuro; la decisione sull'ammissibilità della perquisizione spetta alla Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale (cpv. 3). 1.4 La Segreteria COMCO è legittimata a sottoporre la richiesta di levata dei sigilli alla Corte dei reclami penali. Premessa l'inesistenza di un termine all'uopo (v.”
Verfassungs-/Rechtsstaatliche Grenze: Eine Ausweitung der Siegelungstatbestände gegenüber dem Gesetzeswortlaut ist unzulässig und würde das Verfahrens- und Rechtsmittelsystem umgehen beziehungsweise verfassungs- und verfahrensrechtlich problematisch sein.
“Der Beschwerdeführer hat demnach mit seinen Vorbringen nichts dargetan, was ein korrigierendes Eingreifen des Bundesstrafgerichts rechtfertigen wür—de. Weder existieren eine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Siegelung noch Raum und Notwendigkeit für einen weitergehenden Grundrechtsschutz, ohne nicht nur die Rechtshilfe-, sondern auch die Anzeigepflicht an sich in Frage zu stellen. Eine Ausweitung der Siegelungstatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abweichenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR widerspräche sodann nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen. Eine Siegelung von zur Strafanzeige gehörenden Verfahrensakten zuzulassen, würde bedeuten, dass eine Person auf eine von Amtes wegen erfolgte Strafanzeige gegen sie oder andere einwirken sowie diese einstweilen und auf abweisenden Entsiegelungsentscheid hin unter Umständen sogar definitiv blockieren könnte. Ein solches Ergebnis wäre abwegig.”
“Der Beschwerdeführer hat demnach mit seinen Vorbringen nichts dargetan, was ein korrigierendes Eingreifen des Bundesstrafgerichts rechtfertigen wür—de. Weder existieren eine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Siegelung noch Raum und Notwendigkeit für einen weitergehenden Grundrechtsschutz, ohne nicht nur die Rechtshilfe-, sondern auch die Anzeigepflicht an sich in Frage zu stellen. Eine Ausweitung der Siegelungstatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abweichenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR widerspräche sodann nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen. Eine Siegelung von zur Strafanzeige gehörenden Verfahrensakten zuzulassen, würde bedeuten, dass eine Person auf eine von Amtes wegen erfolgte Strafanzeige gegen sie oder andere einwirken sowie diese einstweilen und auf abweisenden Entsiegelungsentscheid hin unter Umständen sogar definitiv blockieren könnte. Ein solches Ergebnis wäre abwegig.”
“Der Beschwerdeführer hat demnach mit seinen Vorbringen nichts dargetan, was ein korrigierendes Eingreifen des Bundesstrafgerichts rechtfertigen würde. Weder existieren eine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Siegelung noch Raum und Notwendigkeit für einen weitergehenden Grundrechtsschutz, ohne nicht nur die Rechtshilfe-, sondern auch die Anzeigepflicht an sich in Frage zu stellen. Eine Ausweitung der Siegelungstatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abweichenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR widerspräche sodann nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen. Eine Siegelung von zur Strafanzeige gehörenden Verfahrensakten zuzulassen, würde bedeuten, dass eine Person auf eine von Amtes wegen erfolgte Strafanzeige gegen sie oder andere einwirken sowie diese einstweilen und auf abweisenden Entsiegelungsentscheid hin unter Umständen sogar definitiv blockieren könnte. Ein solches Ergebnis wäre abwegig.”
Praktische Folgen und Grenzen: Versiegelung hat de facto ein einstweiliges Durchsuchungsverbot; bleibt Einsprache aus oder werden Fristen/Gegenvorbringen versäumt, wird meist nicht eingetreten bzw. gilt stillschweigende Zustimmung zur Verwendung; bereits unversiegelte oder aufgrund Editionsverfügung übermittelte Unterlagen sind nicht siegelbar.
“Die Beschwerdeführer beanstanden im Wesentlichen, dass die Vorinstanz ihre Siegelungsberechtigung zu Unrecht verneint bzw. faktisch gar nicht über den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens (Siegelung) entschieden habe. Stattdessen habe das Bundesstrafgericht eines der geltend gemachten Durchsuchungshindernisse (Vorliegen substanzierter Geheimnisinteressen) verneint. Ein förmliches Entsiegelungsverfahren sei aber nicht eingeleitet worden. Dies verstosse insbesondere gegen Art. 50 Abs. 3 VStrR. Soweit die Vorinstanz schon im Einspracheverfahren (Siegelungsbegehren) faktisch als Entsiegelungsgericht fungiert und die Durchsuchung der edierten Bankunterlagen und provisorisch versiegelten Asservate bewilligt habe, liege eine Kompetenzüberschreitung und formelle Rechtsverweigerung vor.”
“Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, dass die Vorinstanz ihre Siegelungsberechtigung zu Unrecht verneint bzw. faktisch gar nicht über den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens (Siegelung) entschieden habe. Stattdessen habe das Bundesstrafgericht eines der geltend gemachten Durchsuchungshindernisse (Vorliegen substanzierter Geheimnisinteressen) verneint. Ein förmliches Entsiegelungsverfahren sei aber nicht eingeleitet worden. Dies verstosse insbesondere gegen Art. 50 Abs. 3 VStrR. Soweit die Vorinstanz schon im Einspracheverfahren (Siegelungsbegehren) faktisch als Entsiegelungsgericht fungiert und die Durchsuchung der edierten Bankunterlagen und provisorisch versiegelten Asservate bewilligt habe, liege eine Kompetenzüberschreitung und formelle Rechtsverweigerung vor.”
“Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“BE.2022.8 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2022.8 Beschluss vom 17. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, Gesuchsteller gegen A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, Gesuchsgegnerin Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); Rückzug des Entsiegelungsgesuchs”
“Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist hier die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des Entsiegelungsentscheides (BE.2020.6) auch bei einer Prüfung von Amtes wegen zu verneinen. 4.2. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c), sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern diese oder dieser im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d; s.a. Art. 46 Abs. 3 VStrR).”
“Darin liegt ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Hingegen ist wie anderswo (vgl. E. 3.3.5 hiervor) auch im kartellrechtlichen Verfahren eine Beschwerde nicht möglich, solange die Beweismittel versiegelt sind (vgl. Bangerter, a.a.O. [BSK], N. 149 zu Art. 42 KG; Bickel/Wyssling, a.a.O., N. 290 zu Art. 42 KG). Vorliegend betraf die Beschlagnahme ausschliesslich Dokumente (Ordner und USB-Stick). Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurden anlässlich der Hausdurchsuchung Kopien von den beschlagnahmten Dokumenten erstellt und die Originale an die Beschwerdeführerinnen zurückgegeben (vgl. E. 3.3.1 f. des angefochtenen Urteils). Den Beschwerdeführerinnen wurde somit nicht die Verfügungsberechtigung über die Dokumente entzogen. Die Konsequenz der Beschlagnahme liegt lediglich darin, dass die WEKO diese Unterlagen im Rahmen ihrer Untersuchung verwenden kann. Hätten die Beschwerdeführerinnen dagegen Einwände gehabt, hätten sie - wie auch in Bezug auf die weiteren sichergestellten elektronischen Daten - Einsprache nach Art. 50 Abs. 3 VStrR erheben können und müssen. Indem sie darauf verzichteten, brachten sie zum Ausdruck, dass sie nichts gegen die Verwendung dieser Dokumente durch die WEKO im Rahmen ihrer Untersuchung einzuwenden haben. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen haben denn auch die Beschwerdeführerinnen die geltend gemachte Widerrechtlichkeit der Beschlagnahme aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Durchsuchung abgeleitet und darüber hinaus keine Beschlagnahmehindernisse geltend gemacht (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Urteils). Ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, der ein Eintreten auf die Beschwerde gegen die Beschlagnahme gerechtfertigt hätte, liegt daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vor.”
“In der Praxis wird a maiore minus ausserdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Papiere» zuvor aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; Jeker, a.a.O, Art. 50 VStrR N. 38). Bei den mittels Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vorgefundenen «Papieren» muss es sich augenscheinlich um bereits existente Unterlagen und Aufzeichnungen handeln. Im Verwaltungsstrafverfahren selber – durch die Untersuchungsbehörde oder andere Personen – erstellte «Papiere» fallen damit offensichtlich nicht unter Art. 50 VStrR; es liegt gar keine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vor. Es steht auch keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR bevor. Aus den genannten Gründen stellen die von der Bank G. erteilten schriftlichen Auskünfte offensichtlich keine Papiere im Sinne von Art. 50 VStrR dar und können gestützt auf Art. 50 Abs. 3 VStrR auch nicht gesiegelt werden.”
“Die Bank G. hat mit Schreiben vom 15. Januar 2021 dem EFD auf dessen unter Strafandrohung ergangene Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 hin die angeforderten Auskünfte erteilt und die beiden Unterlagen eingereicht. Die Bank G. ist dabei der Auskunfts- und Editionsverfügung des EFD ohne Geltendmachung von Zeugnisverweigerungsrechten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 168 – 176 StPO und ohne Einsprache bzw. Siegelungsantrag im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR nachgekommen. Gegen die ihr auferlegte Geheimhaltungspflicht hat sie keine Beschwerde erhoben. Das EFD hat die gemäss dem Beschwerdeführer zu siegelnden Unterlagen und Auskünfte daher bereits vor Wochen zur Kenntnis genommen und verwendet. Es stellt sich daher die Frage, ob noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung gegen die Nichtsiegelung besteht.”
“Davon unberührt bleiben Fragen nach einer allfälligen Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahme bzw. schriftlichen Auskünfte. Ein Antrag auf Entfernung dieser Beweismittel aus den Strafakten und “Siegelung“ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hat nichts mit einer Einsprache gegen die Durchsuchung und Siegelung gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR (Art. 248 StPO für das Strafverfahren) zu tun und ist davon getrennt zu behandeln. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass das VStrR die Frage der Verwertbarkeit allfälliger rechtswidrig erlangter Beweise, anders als die StPO in ihrem Art. 141, nicht konkret regelt. Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung im VStrR ist eine mit Art. 141 StPO vergleichbare Einschränkung nur aufgrund von übergeordnetem Recht zulässig (TPF 2014 106 E. 5). Wird die Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen im verwaltungsstrafrechtlichen Vorverfahren geprüft, gilt, dass Beweismaterial nur bei eindeutiger Unverwertbarkeit im Sinne des Art. 141 Abs. 5 StPO auf dem Beschwerdeweg aus den Akten und damit aus der Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft als untersuchender Behörde entfernt werden soll (s. TPF 2014 106 E. 6.3.2; 2013 72 E. 2.1 und 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.10 vom 21. Juni 2016 E. 2.5; vgl. zum Ganzen Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2.”
“Nach dem Gesagten konnten und können die bei der Bank G. eingeholten schriftlichen Auskünfte nicht im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR gesiegelt werden. Das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet und die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 ist mit Bezug auf die der Bank G. eingeholten Auskünfte nicht zu beanstanden.”
“/CH gearbeitet. Zum Ausschluss von Kollusionsgefahr wies das EFD die Bank an, A. während sechs Monaten nicht über die Verfügung zu informieren (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0003 f.; act. 2.5). Für den Fall der Nichtbefolgung der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 samt Schweigegebot wurde der Bank G. Busse und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB angedroht. In der Rechtsmittel- und Zeugenbelehrung wies das EFD die Bank G. darauf hin, dass sie als Zeugin vorbehältlich eines allfälligen Zeugnisverweigerungsrechts gestützt auf Art. 40 VStrR zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Das EFD wies sie weiter darauf hin, dass das Erstatten unwahrer Angaben zu einer Strafbarkeit nach den Tatbeständen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) oder der Begünstigung (Art. 305 StGB) führen könne. Die Bank G. wurde schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegen die Durchsuchung der einverlangten Unterlagen Einsprache gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR und gegen das Mitteilungsverbot Beschwerde erheben könne (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0005; act. 2.5). D. Die Bank G. erteilte dem EFD mit Schreiben vom 15. Januar 2021 die angeforderten Auskünfte und reichte zwei Beilagen (Ausdruck des E-Mail-Verkehrs vom 30. September und 1. Oktober 2009 mit dem Betreff «PWM referal-E.» und Kopie der Verdachtsmeldung der Bank G. vom 16. August 2010 samt Anlagen) ein (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0007 ff.; act. 2.4). Einleitend wies die Bank G. das EFD in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2021 darauf hin, dass die relevante Zeitperiode mehr als 10 Jahre zurückliege und daher die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von geschäftsrelevanten Akten übersteige. Ihre Antwort basiere auf einer Durchsicht der Geschäftsaufzeichnungen der Bank G., die ohne forensische Instrumente ohne weiteres auffindbar gewesen seien. Es hätten keine Interviews mit Mitarbeitern geführt werden können, die in den Jahren 2009 und 2010 in die Angelegenheit involviert gewesen seien, da die relevanten Personen nicht mehr bei der Bank beschäftigt seien.”
“Die Bank G. hat mit Schreiben vom 15. Januar 2021 dem EFD auf dessen unter Strafandrohung ergangene Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 hin die angeforderten Auskünfte erteilt und die beiden Unterlagen eingereicht. Die Bank G. ist dabei der Auskunfts- und Editionsverfügung des EFD ohne Geltendmachung von Zeugnisverweigerungsrechten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 168 – 176 StPO und ohne Einsprache bzw. Siegelungsantrag im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR nachgekommen. Gegen die ihr auferlegte Geheimhaltungspflicht hat sie keine Beschwerde erhoben. Das EFD hat die gemäss dem Beschwerdeführer zu siegelnden Unterlagen und Auskünfte daher bereits vor Wochen zur Kenntnis genommen und verwendet. Es stellt sich daher die Frage, ob noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung gegen die Nichtsiegelung besteht.”
“Nach dem Gesagten konnten und können die bei der Bank G. eingeholten schriftlichen Auskünfte nicht im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR gesiegelt werden. Das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet und die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 ist mit Bezug auf die der Bank G. eingeholten Auskünfte nicht zu beanstanden.”
“In der Praxis wird a maiore minus ausserdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Papiere» zuvor aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; Jeker, a.a.O, Art. 50 VStrR N. 38). Bei den mittels Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vorgefundenen «Papieren» muss es sich augenscheinlich um bereits existente Unterlagen und Aufzeichnungen handeln. Im Verwaltungsstrafverfahren selber – durch die Untersuchungsbehörde oder andere Personen – erstellte «Papiere» fallen damit offensichtlich nicht unter Art. 50 VStrR; es liegt gar keine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vor. Es steht auch keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR bevor. Aus den genannten Gründen stellen die von der Bank G. erteilten schriftlichen Auskünfte offensichtlich keine Papiere im Sinne von Art. 50 VStrR dar und können gestützt auf Art. 50 Abs. 3 VStrR auch nicht gesiegelt werden.”
“BV.2021.16 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2021.16 Beschluss vom 29. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Beschwerdeführer gegen Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst, Beschwerdegegner Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Nichteintreten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR)”
Entsiegelungsentscheid erfordert vorab darzulegenden hinreichenden Tatverdacht mit konkreter Sachverhaltsbeschreibung, Subsumtion und Darlegung konkreter Beweismittel; Verweis auf Akten allein genügt nicht; relevante Unterlagen dem Gericht beizulegen.
“Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 8.1).”
“Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 8.1).”
“5) ist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht zuträglich. So lehnen die Parteien zwar die Praxisänderung übereinstimmend ab, sind sich aber nicht einig, welche Regeln denn in bisheriger Praxis massgebend seien (vgl. obige Erwägungen 2.1, 2.3): die Kostenregelungen bei Einstellung des Strafverfahrens, bei ungerechtfertigter Strafverfolgung, bei Rückzug (vgl. obige Erwägung 2.4) oder eben wie bei Obsiegen/Unterliegen in Rechtsmittelverfahren. Wie bisher über Verfahrenskosten nach den Regeln für Rechtsmittelverfahren (und hier bei Gegenstandslosigkeit nach dem mutmasslichen Ausgang des Entsiegelungsverfahrens) zu entscheiden, schafft für nicht gut situierte Beschuldigte ein Kostenrisiko, das sie von der Wahrnehmung ihres Siegelungsrechtes abhalten kann: Die Gerichtskosten wirkten teilweise prohibitiv und seien insbesondere für natürliche Personen nicht zu finanzieren. Sie würden bei der Frage einer allfälligen Einsprache die alles entscheidende Rolle spielen (Jecker, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 72). Eine Verlegung in der Untersuchung nach deren Regeln – bei Schuldsprüchen ist z.B. die Wirkung der Kostenauflage auf eine Resozialisierung zu prüfen (Griesser, Zürcher Kommentar, 2020, Art. 425 StPO N. 1a f.) – festigt die Fairness des Strafverfahrens für weniger gut situierte natürliche Personen. Vorliegend bringen die Parteien nicht vor, dass sie in Kenntnis der neuen Praxis gar keine Siegelung verlangt oder gar kein Entsiegelungsverfahren eingeleitet hätten und dies ist auch nicht anzunehmen. Die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der amtlichen BGE-Sammlung publiziert und war den rechtskundigen Parteien bekannt. Die Verfahrensparteien konnten sich in der Sache zur Praxisänderung äussern. Anders als AB geltend macht, gilt Art. 78 Abs. 4 VStrR nach seinem Wortlaut nur bei Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung und nicht bei Entsiegelungsbegehren und ist nach bisheriger Praxis auch nicht einschlägig (vgl. obige Erwägung 2.2).”
“Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 8.1).”
“Die Argumentation der Gesuchstellerin, wonach sie sich im Rahmen der Darlegung des Sachverhalts zwecks Wahrung des Steuergeheimnisses auf das Notwendige beschränkt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch übersieht die Gesuchstellerin dabei, dass sie ihre Ausführungen im Gesuch zu belegen hat (vgl. Jeker, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 63 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), damit insbesondere das Gericht die Voraussetzungen für die Durchsuchung überprüfen kann (vgl. supra E. 3.1). Zwecks Nachweises des hinreichenden Tatverdachts legte die Gesuchstellerin ihrem Gesuch lediglich den Covid-19-Kreditantrag vom 31. März 2020 und einen Auszug aus dem Protokoll der Einvernahme vom 23. Mai 2023 bei (act. 1.6, 1.7). Obschon die Gesuchstellerin im Rahmen der Darlegung des Sachverhalts und des dringenden Tatverdachts auf diverse (umfangreiche) Verfahrensakten verweist, reichte sie diese dem Gericht nicht ein. Namentlich wird im Entsiegelungsgesuch auf folgende Unterlagen verwiesen: interne Umsatzlisten pag. 530.200.103-114; Dokumente «Controlling & Nachkalkulation Messen» und «Umsatzlisten E.» pag. 510.300.014-039, 510.300.043-050 und 530.200.589-734 und Erfolgsrechnungen 530.100.023-028 (act. 1, S. 4). Mangels Vorliegens dieser Unterlagen kann das Gericht die Darstellung des Sachverhalts und damit auch das Vorliegen des für die Durchsuchung notwendigen hinreichenden Tatverdachts nicht abschliessend prüfen.”
Bei Datenträgern gilt ein restriktiveres Vorgehen: Nur gezielte Öffnung/Durchsuchung bei plausibel dargelegter konkreter Ermittlungsrelevanz; sonst Versiegelung und Entscheidung der Beschwerdekammer. Insbesondere bei massenhaft irrelevanten Daten sind Suchparameter (z. B. Schlüsselwörter) und Umfang restriktiv zu begrenzen.
“4.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR).”
“4.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR).”
“Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR).”
“La nécessité de la perquisition doit ainsi être justifiée par des soupçons précis et objectivement fondés et non pas reposer sur une suspicion générale ou une prévention purement subjective. Conformément à l'art. 45 DPA, les mesures, en tant qu'elles portent atteinte à la sphère privée, doivent respecter le principe de la proportionnalité et être appliquées avec une retenue particulière lorsqu'elles portent atteinte aux droits fondamentaux de personnes qui n'ont pas le statut de prévenu (arrêts du Tribunal fédéral 1B_539/2019 du 19 mars 2020 consid. 3.2.3; 1B_71/2019 précité consid. 2.3 et références citées; 1B_671/2012 précité consid. 3.8.1). L'objet de la perquisition doit être circonscrit de façon précise afin que l'on puisse contrôler sa connexité avec le soupçon précis et objectivement fondé qui pèse sur l'accusé et vérifier le respect du principe de la proportionnalité (arrêts du Tribunal fédéral 1B_671/2012 précité consid. 3.8.1; 8G.116/2003 du 26 janvier 2004 consid. 5). 2.6.2 La saisie de documents suppose que ceux-ci soient importants pour l'instruction de la cause (art. 50 al. 1 DPA). Cette règle ne doit pas être interprétée de manière restrictive et, comme la formulation allemande le suggère de manière plus nuancée (« [...] Papiere [...] die für die Untersuchung von Bedeutung sind »), elle signifie simplement que des documents ne peuvent être saisis que s'ils sont pertinents pour l'enquête (décision du Tribunal pénal fédéral BE.2017.13 du 9 août 2017 consid. 2.3 et référence citée). 2.6.3 2.6.3.1 Dans le cadre d'une demande de levée des scellés selon l'art. 50 al. 3 DPA, la Cour des plaintes n'a pas à se prononcer sur la réalisation des infractions reprochées au prévenu. Elle se limite à déterminer si la perquisition concernant les documents mis sous scellés est admissible, soit si l'administration est légitimée ou non à y avoir accès (ATF 106 IV 413 consid. 3; v. arrêts du Tribunal fédéral 1B_167/2015 du 30 juin 2015 consid. 2.1; 1B_671/2012 précité consid. 3.7.1 et les références citées). Pour ce faire, l'autorité de levée des scellés examine si les secrets – ou les autres empêchements légaux – invoqués par le détenteur pour obtenir la mesure de protection justifient de soustraire les documents et/ou objets de la procédure (art.”
“Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.”
“81 BGG) wird in der Beschwerdeschrift lediglich ausgeführt, die Bank sei "zur Beschwerde legitimiert, da das Interesse an der Aufhebung des Beschlusses nach wie vor besteht". Es kann offen bleiben, ob die Sachurteilsvoraussetzung damit ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist hier die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des Entsiegelungsentscheides (BE.2020.6) auch bei einer Prüfung von Amtes wegen zu verneinen. 4.2. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c), sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern diese oder dieser im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit.”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art.”
“3.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet dann auf Gesuch der untersuchenden Verwaltungsstrafbehörde die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Entsiegelungsgericht (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
Bei grossen Mengen irrelevanter Unterlagen müssen Nichtbeteiligte Dokumente nach Analyse zurückgegeben werden; gezielte Filterung schützt vor unnötiger Datenöffnung.
“SA (« données ERP tirées de SAGEX 3 », « comptes de Bilan et Pertes et Profits et les comptes du Grand-Livre », fichiers MS Office, Adobe, fichiers de texte, image, ZIP, à l'exclusion des fichiers applications), l'entier de ces données étant filtré pour les années sous enquête 2011 à 2019 (dossier BE.2021.16, act. 1.10, p. 2 et s.; décision partielle de la Cour de céans BE.2021.16b du 7 septembre 2023 consid. 2.4.5). 2.5.2 Il ressort du dossier BE.2021.16 que la quantité de données des serveurs de Genève, sans filtrage temporel pour les années sous enquête, tient sur un disque dur de 2 TB. Après filtrage temporel, ces données sont contenues sur un disque dur d'1 TB; quant aux autres données des serveurs de Genève, Zurich et Lugano filtrées pour les années sous enquête placées sous scellés, parmi lesquelles les boîtes de courrier électronique de seize personnes-clé précitées, elles se trouvent sur 23 clés USB de 16 à 64 GB chacune, totalisant concrètement 896 GB, soit moins d'1 TB (dossier BE.2021.16, act. 1.10, p. 2 et s.). 2.6 Il ressort donc du dossier BE.2021.16 que les données informatiques placées sous scellés (et pour lesquelles une procédure de tri par mots-clés, selon l'art. 50 DPA, en vue de protéger les secrets de l'opposante est actuellement en cours) ont fait l'objet – avant leur mise sous scellés – d'un premier filtrage ciblé par l'AFC, afin d'écarter les données qui n'étaient pas pertinentes pour l'enquête. Tel n'est pas le cas des données contenues sur les disquettes de sauvegarde, lesquelles représentent ainsi une masse considérable de données (tenant, pour celles qui ont pu faire l'objet d'une copie forensique, soit 27 [des 38] disquettes, sur un maximum de 48 TB; act. 87.1). 2.7 Ainsi, une partie de ces données ne revêt, de l'aveu même de l'autorité, aucune utilité potentielle. Cela vaut pour chacune des sauvegardes effectuées, quelle qu'en ait été la fréquence. À noter que, dans l'hypothèse, soutenue par l'AFC, où lesdites sauvegardes auraient été mensuelles, la partie dénuée d'utilité potentielle, comme celle susceptible de la revêtir, d'ailleurs, pourra être présente, sur sept ans, jusqu'à 84 fois. 2.8 Ce nonobstant, la motivation de l'AFC à l'appui de sa requête de levée de scellés est la même dans les deux demandes de scellés s'agissant des données informatiques, indépendamment du filtrage ayant été effectué sur les données informatique de la cause BE.”
“Ainsi que cela a été vu précédemment, il est inévitable que la perquisition visant des papiers porte également sur des documents et/données qui ne présentent aucun intérêt pour l'enquête. S'il s'avère, après analyse de la documentation que tel est le cas, ces pièces devront être restituées à l'opposant par l'AFC. 2.7 Le pré-tri proposé par l'opposante doit ainsi être refusé. 3. Partant, la seule manière de réduire le travail des experts et, partant, le coût de l'expertise est de diminuer le nombre de mots-clés à la base du tri informatique. 3.1 À l'appui des 102 mots-clés, dans un premier temps, admis en vue du tri, arrêtés par ordonnance du 1er juin 2022 (v. supra Faits, let. M) et contenus dans la liste remise aux parties en date du 11 juillet 2022 (act. 39.1), l'opposante fait, en particulier, valoir l'existence de données informatiques couvertes par des secrets protégés. Elle se prévaut ainsi de la sphère intime de l'un de ses collaborateurs, D., en application de l'art. 50 al. 1 DPA. 3.2 3.2.1 À teneur de l'art. 50 DPA, la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés; en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (al. 1). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (al. 2). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu (al. 3, 1re phrase); s'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr (al. 3, 2e phrase); la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (al. 3, 3e phrase). 3.2.2 À la suite d'une demande de levée des scellés, l'autorité en la matière examine si les secrets – ou les autres empêchements légaux – invoqués par le détenteur pour obtenir la mesure de protection justifient de soustraire les documents et/ou objets de la procédure (art.”
“a DPA, devono essere sequestrati dal funzionario inquirente gli oggetti che possono avere importanza come mezzi di prova. 1.3 Le disposizioni del Codice di procedura penale (CPP; RS 312.0) sono applicabili a titolo complementare o per analogia nella misura in cui la DPA lo prevede espressamente (cfr. art. 22, 30 cpv. 2 e 3, 31 cpv. 2, 41 cpv. 2, 43 cpv. 2, 58 cpv. 3, 60 cpv. 2, 80 cpv. 1, 82, 89 e 97 cpv. 1 DPA). Inoltre, alle questioni che la DPA non regola espressamente o implicitamente, di principio si applicano per analogia le disposizioni del CPP (DTF 139 IV 246 consid. 1.2 e 3.2; sentenze del Tribunale federale 1B_210/2017 del 23 ottobre 2017 consid. 1.1; 1B_91/2016 del 4 agosto 2016 consid. 4.1). I principi generali della procedura penale e del diritto costituzionale devono essere tenuti in considerazione anche nei procedimenti penali amministrativi (DTF 139 IV 246 consid. 1.2 e 3.2; v. anche TPF 2016 55 consid. 2.3, decisione del Tribunale penale federale BV.2017.26 del 6 settembre 2017 consid. 1.2 e 1.3). 1.4 Giusta l'art. 50 DPA, la perquisizione di carte deve essere fatta col maggior riguardo possibile dei segreti privati; segnatamente, le carte devono essere esaminate soltanto quando si può presumere che contengano scritti importanti per l'inchiesta (cpv. 1). La perquisizione deve essere fatta in modo da tutelare il segreto d'ufficio, come anche i segreti confidati, nell'esercizio del proprio ministero o della propria professione, agli ecclesiastici, agli avvocati, ai notai, ai medici, ai farmacisti, alle levatrici e ai loro ausiliari (cpv. 2). Se possibile, il detentore di carte deve essere messo in grado d'indicarne il contenuto prima della perquisizione. Se egli si oppone alla perquisizione, le carte devono essere suggellate e poste in luogo sicuro; la decisione sull'ammissibilità della perquisizione spetta alla Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale (cpv. 3). 1.5 La Segreteria COMCO è legittimata a sottoporre la richiesta di levata dei sigilli alla Corte dei reclami penali. Premessa l'inesistenza di un termine all'uopo (v.”
“Der Beschwerdeführer hat demnach mit seinen Vorbringen nichts dargetan, was ein korrigierendes Eingreifen des Bundesstrafgerichts rechtfertigen wür—de. Weder existieren eine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Siegelung noch Raum und Notwendigkeit für einen weitergehenden Grundrechtsschutz, ohne nicht nur die Rechtshilfe-, sondern auch die Anzeigepflicht an sich in Frage zu stellen. Eine Ausweitung der Siegelungstatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abweichenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR widerspräche sodann nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen. Eine Siegelung von zur Strafanzeige gehörenden Verfahrensakten zuzulassen, würde bedeuten, dass eine Person auf eine von Amtes wegen erfolgte Strafanzeige gegen sie oder andere einwirken sowie diese einstweilen und auf abweisenden Entsiegelungsentscheid hin unter Umständen sogar definitiv blockieren könnte. Ein solches Ergebnis wäre abwegig.”
Entsiegelungsverfahren dient der vorgängigen Prüfung (nicht der nachträglichen Kontrolle) und das Gericht/ die Beschwerdekammer entscheidet vorgängig über die Zulässigkeit geplanter Durchsuchungen sowie über Geheimnisschutz und Relevanz.
“Es widerspricht grundsätzlich sodann dem Sinn und Zweck des Entsiegelungsverfahrens, für die nachträgliche richterliche Überprüfung einer bereits durchgeführten Durchsuchung auf das Entsiegelungsverfahren zurückzugreifen. Ziel des Entsiegelungsverfahrens ist es zu verhindern, dass Informationen zur Kenntnis der Strafbehörde gelangen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Das Entsiegelungsgericht hat über die Gültigkeit der Durchsuchung und über das Vorliegen und die Relevanz allfälliger Geheimnisse zu befinden (vgl. Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 StPO N. 40; Jeker, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 57). Beim Entsiegelungsverfahren geht es nicht um eine nachträgliche richterliche Überprüfung der Durchsuchung von Papieren, sondern um einen Entscheid des Entsiegelungsgerichts vorab über die Zulässigkeit der von der Untersuchungsbehörde erst vorgesehenen Durchsuchung (Jeker, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 40). Soweit der Beschwerdeführer durch die Beschlagnahme der von der Bank G. edierten Unterlagen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, könnte er diese allenfalls mittels Beschwerde anfechten.”
“Es widerspricht grundsätzlich sodann dem Sinn und Zweck des Entsiegelungsverfahrens, für die nachträgliche richterliche Überprüfung einer bereits durchgeführten Durchsuchung auf das Entsiegelungsverfahren zurückzugreifen. Ziel des Entsiegelungsverfahrens ist es zu verhindern, dass Informationen zur Kenntnis der Strafbehörde gelangen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Das Entsiegelungsgericht hat über die Gültigkeit der Durchsuchung und über das Vorliegen und die Relevanz allfälliger Geheimnisse zu befinden (vgl. Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 StPO N. 40; Jeker, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 57). Beim Entsiegelungsverfahren geht es nicht um eine nachträgliche richterliche Überprüfung der Durchsuchung von Papieren, sondern um einen Entscheid des Entsiegelungsgerichts vorab über die Zulässigkeit der von der Untersuchungsbehörde erst vorgesehenen Durchsuchung (Jeker, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 40). Soweit der Beschwerdeführer durch die Beschlagnahme der von der Bank G. edierten Unterlagen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, könnte er diese allenfalls mittels Beschwerde anfechten.”
Bei Entsiegelung/Entsiegelungsgesuchen genügt in der Regel die Darlegung der grundsätzlichen bzw. potentiellen Verfahrensrelevanz der versiegelten Unterlagen; eine sofortige konkrete Verknüpfung mit dem Tatvorwurf ist nicht erforderlich. Betroffene müssen offensichtlich irrelevante Dokumente konkret benennen. Die Kammer prüft dabei meist zuerst die Zulässigkeit der Durchsuchung und sodann gesondert die Voraussetzungen der Entsiegelung.
“Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E.”
“Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E.”
“Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E.”
“Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften bzw. Datenträgern Dateien befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit», vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteile des Bundesgerichts 1B_525/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; siehe zur StPO auch BGE 138 IV 225 E.”
“Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E.”
“Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2).”
“Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2).”
“Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E.”
“Dans le cadre de la procédure de levée des scellés, il n'est pas attendu de la Cour de céans une pesée minutieuse des preuves à charge et à décharge, ni une évaluation complète des différents moyens de preuve disponibles. Il suffit ainsi à cette dernière d'examiner si, sur la base des actes d'instruction disponibles, l'autorité qui a ordonné la perquisition pouvait admettre l'existence d'indices sérieux et concrets de la commission d'une infraction. Une telle mesure de contrainte ne saurait reposer sur une suspicion générale ou une prévention purement subjective. L'objet de la perquisition doit être circonscrit de façon à permettre le contrôle de la connexité avec le soupçon précis et objectivement fondé qui pèse sur l'inculpé et à vérifier le respect du principe de la proportionnalité (arrêts du Tribunal fédéral 1B_336/2018 du 8 novembre 2018 consid. 4.1 et les arrêts cités; 1B_322/2013 du 20 décembre 2013 consid. 3.1; 1B_671/2012 précité consid. 3.7.1; 8G.116/2003 du 26 janvier 2004 consid. 5). La perquisition de papiers présuppose en outre que ceux-ci contiennent « apparemment » des écrits importants pour l'enquête en cours (art. 50 al. 1 DPA). Cette question ne peut être résolue dans le détail, puisque le contenu même des documents mis sous scellés n'est pas encore connu. L'autorité doit s'en tenir, à ce stade, au principe de l'« utilité potentielle » des pièces saisies (arrêts du Tribunal fédéral 1B_539/2019 du 19 mars 2020 consid. 3.2.3 et réf. citées; 1B_180/2019 du 11 septembre 2019 consid. 2.1). À cet égard, tant l'autorité requérante que le détenteur des pièces mises sous scellés doivent fournir des explications circonstanciées sur l'éventuelle pertinence, respectivement le défaut de pertinence desdites pièces (ATF 143 IV 462 consid. 2.1). A ce stade de la procédure, l'autorité en question n'est toutefois pas encore tenue de démontrer l'existence d'un rapport de connexité concret entre l'enquête et chaque document mis sous scellés. Quant au détenteur des papiers en cause, celui-ci doit justifier dans quelle mesure les documents ou objets en question sont manifestement inadaptés à l'enquête en cours (arrêt du Tribunal fédéral 1B_453/2018 du 6 février 2019 consid.”
“Selon l'art. 46 al. 3 DPA, il est interdit de séquestrer les objets et les documents concernant des contacts entre une personne et son avocat si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61) et n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire. L'art. 50 al. 1 DPA dispose que la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés (1ère phrase); en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (2ème phrase). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (art. 50 al. 2 DPA). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu; s'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr; la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (cf. art. 25 al. 1 DPA; art. 50 al. 3 DPA). En matière de scellés, tant l'autorité requérant la levée des scellés que le détenteur des pièces mises sous scellés doivent fournir des explications circonstanciées sur l'éventuelle pertinence, respectivement le défaut d'utilité des pièces placées sous scellés (ATF 143 IV 462 consid.”
Spezialfälle: Bankauskünfte und reine Aufsichts-/FINMA-Akten gelten regelmässig nicht als «Papiere» i.S.v. Art.50 VStrR (keine Durchsuchung/Siegelungsrecht), sofern kein vorgängiger behördlicher Durchsuchungszugriff vorliegt; Prüfung von Strafanzeigen allein begründet kein Siegelungsrecht.
“Vorliegend ging der Prüfung von Strafanzeige und dazugehörigen Akten der FINMA keine vorbereitende Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR des untersuchenden Beamten des EFD voraus. Die Prüfung der Strafanzeige der FINMA und der ihr zugrundeliegenden Verfahrensakten der FINMA hinsichtlich eines Anfangsverdachts stellt auch keine Zwangsmassnahme des untersuchenden Beamten des EFD dar (s. zum Ganzen supra E. 2.4). Es liegt demnach keine Durchsuchung im Sinne Art. 50 VStrR vor und damit fehlt die Grundlage für die Geltendmachung von Durchsuchungseinwendungen (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 vom 22. März 2021 E. 4.2; BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Dies gilt selbst dann, wenn die Aufforderung der Untersuchungsbehörde zur Einreichung der Verfahrensakten, welche der Strafanzeige zugrunde liegen, als Rechtshilfegesuch qualifiziert würde. Zu keinem Zeitpunkt stand eine Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR bevor, welcher dem Beschwerdeführer vorgängig ein Siegelungsrecht eingeräumt hätte. Daran änderte sich auch nach Eröffnung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung nichts.”
“Zu den Zwangsmassnahmen zählen nach der Gesetzessystematik des Verwaltungsstrafrechts (Dritter Titel, zweiter Abschnitt, zweiter Unterabschnitt, Buchstabe F) die Beschlagnahme (II.), die Durchsuchung von Personen, Räumen (III.) und Papieren (IV.), die vorläufige Festnahme (V.) und die Verhaftung (VI.). Dies ergibt sich schon aus Art. 45 VStrR, welcher als allgemeine Bestimmung für die Zwangsmassnahmen diese ausdrücklich aufführt, sowie aus dem klaren Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VStrR, welcher dem Begriff Zwangsmassnahmen in Klammern den Verweis auf Art. 45 ff. beifügt (BGE 120 IV 260 E. 3b S. 263). Erst wenn die Untersuchungsbehörde im Rahmen einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 45 ff. VStrR – das heisst konkret mittels Durchsuchung von Personen, Wohnungen und anderen Räumen gemäss Art. 48 f. VStrR samt Sicherstellung der dabei vorgefundenen Aufzeichnungen – Zugriff auf «Papiere» erlangt, dann stellt auch die anschliessende Durchsuchung dieser «Papiere» eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 50 VStrR dar (s. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 von heute sowie Jeker, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 11 ff.). In der Praxis wird a maiore minus ausserdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Papiere» zuvor aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; Jeker, a.a.O, Art. 50 VStrR N. 38). Bei den mittels Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vorgefundenen «Papieren» muss es sich augenscheinlich um bereits existente Unterlagen und Aufzeichnungen handeln. Im Verwaltungsstrafverfahren selber – durch die Untersuchungsbehörde oder andere Personen – erstellte «Papiere» fallen damit offensichtlich nicht unter Art. 50 VStrR; es liegt gar keine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR vor. Es steht auch keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR bevor. Aus den genannten Gründen stellen die von der Bank G.”
“Vorliegend ging der Prüfung von Strafanzeige und dazugehörigen Akten der FINMA keine vorbereitende Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR des untersuchenden Beamten des EFD voraus. Die Prüfung der Strafanzeige der FINMA und der ihr zugrundeliegenden Verfahrensakten der FINMA hinsichtlich eines Anfangsverdachts stellt auch keine Zwangsmassnahme des untersuchenden Beamten des EFD dar (s. zum Ganzen supra E. 2.4). Es liegt demnach keine Durchsuchung im Sinne Art. 50 VStrR vor und damit fehlt die Grundlage für die Geltendmachung von Durchsuchungseinwendungen (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 vom 22. März 2021 E. 4.2; BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Dies gilt selbst dann, wenn die Aufforderung der Untersuchungsbehörde zur Einreichung der Verfahrensakten, welche der Strafanzeige zugrunde liegen, als Rechtshilfegesuch qualifiziert würde. Zu keinem Zeitpunkt stand eine Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR bevor, welcher dem Beschwerdeführer vorgängig ein Siegelungsrecht eingeräumt hätte. Daran änderte sich auch nach Eröffnung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung nichts.”
“Vorliegend ging der Prüfung von Strafanzeige und dazugehörigen Akten der FINMA keine vorbereitende Zwangsmassnahme des untersuchenden Beamten des EFD voraus. Die Prüfung der Strafanzeige der FINMA und der ihr zugrundeliegenden Verfahrensakten der FINMA hinsichtlich eines Anfangsverdachts stellt auch keine Zwangsmassnahme des untersuchenden Beamten des EFD dar (s. zum Ganzen supra E. 2.4). Es liegt demnach keine Durchsuchung im Sinne Art. 50 VStrR vor und damit fehlt die Grundlage für die Geltendmachung von Durchsuchungseinwendungen (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 vom 22. März 2021 E. 4.2; BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Dies gilt selbst dann, wenn die Aufforderung der Untersuchungsbehörde zur Einreichung der Verfahrensakten, welche der Strafanzeige zugrunde liegen, als Rechtshilfegesuch qualifiziert würde. Zu keinem Zeitpunkt stand eine Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR bevor, welcher dem Beschwerdeführer vorgängig ein Siegelungsrecht eingeräumt hätte. Daran änderte sich auch nach Eröffnung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung nichts.”
Bei Zeugeneinvernahmen besteht keine Möglichkeit der Siegelung/Versiegelung nach Art.50 Abs.3 VStrR; Art.50 VStrR greift nicht bei Zeugenladungen oder Vernehmungsprotokollen.
“50 VStrR widerspräche nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen. Zur Erläuterung sei darauf hingewiesen, dass auch bei der Durchführung einer Zeugeneinvernahme gemäss Art. 41 VStrR offensichtlich keine Siegelungsmöglichkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR – auch nicht für den Beschuldigten – besteht, selbst wenn keine Geheimhaltungspflicht angeordnet wird und der Beschuldigte an der Zeugeneinvernahme teilnimmt. Der Zeuge ist vor Beginn seiner Einvernahme über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, welches er gegebenenfalls geltend machen kann. Der Beschuldigte kann demgegenüber grundsätzlich nicht verhindern, dass ein Zeuge vorgeladen wird, der Vorladung folgt und (gegen ihn) aussagt. Eine Zeugeneinvernahme stellt selbstredend keine Durchsuchung von Papieren dar und der einvernehmende Untersuchungsbeamte nimmt die Zeugenaussagen unmittelbar zur Kenntnis; auch die anschliessende Durchsicht des Protokolls der Zeugeneinvernahme stellt offensichtlich keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR dar. Dasselbe gilt, wenn auf eine förmliche Einvernahme verzichtet wird und unter Strafandrohung Auskünfte beim Zeugen schriftlich im Sinne von Art. 40 VStrR unter Hinweis auf allfällige Zeugnisverweigerungsrechte (vgl. zu den betreffenden Informations- und Belehrungspflichten gemäss VStrR vor Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2010.46 vom 10. August 2010 E. 2.2) eingeholt werden.”
“50 VStrR widerspräche nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen. Zur Erläuterung sei darauf hingewiesen, dass auch bei der Durchführung einer Zeugeneinvernahme gemäss Art. 41 VStrR offensichtlich keine Siegelungsmöglichkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR – auch nicht für den Beschuldigten – besteht, selbst wenn keine Geheimhaltungspflicht angeordnet wird und der Beschuldigte an der Zeugeneinvernahme teilnimmt. Der Zeuge ist vor Beginn seiner Einvernahme über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, welches er gegebenenfalls geltend machen kann. Der Beschuldigte kann demgegenüber grundsätzlich nicht verhindern, dass ein Zeuge vorgeladen wird, der Vorladung folgt und (gegen ihn) aussagt. Eine Zeugeneinvernahme stellt selbstredend keine Durchsuchung von Papieren dar und der einvernehmende Untersuchungsbeamte nimmt die Zeugenaussagen unmittelbar zur Kenntnis; auch die anschliessende Durchsicht des Protokolls der Zeugeneinvernahme stellt offensichtlich keine Durchsuchung von Papieren im Sinne von Art. 50 VStrR dar. Dasselbe gilt, wenn auf eine förmliche Einvernahme verzichtet wird und unter Strafandrohung Auskünfte beim Zeugen schriftlich im Sinne von Art. 40 VStrR unter Hinweis auf allfällige Zeugnisverweigerungsrechte (vgl. zu den betreffenden Informations- und Belehrungspflichten gemäss VStrR vor Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2010.46 vom 10. August 2010 E. 2.2) eingeholt werden.”
Durchsuchungen sind insgesamt verfassungsrechtlich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu prüfen; bei Unbeteiligten und bei Schutzbereichsbetroffenen ist die Prüfung besonders streng. Privatgeheimnisse sind vorrangig zu schützen und die Erforderlichkeit anhand konkreter, objektiver Verdachtsmomente zu begründen.
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 VStrR sind Papiere mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.”
“Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).”
“Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).”
“Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.”
“Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.”
“Selon l'art. 50 al. 1 DPA, la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés (1ère phrase); en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (2ème phrase). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (art. 50 al. 2 DPA). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu (art. 50 al. 3 1ère phrase DPA). S'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr (art. 50 al. 3 2ème phrase DPA); la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (art. 50 al. 3 3ème phrase DPA avec renvoi à l'art. 25 al. 1 DPA).”
Die Siegelungsbeschwerde gemäss Art.50 Abs.3 VStrR schützt nur gegen die «Durchsuchung von Papieren», nicht gegen blosse Akten- oder Behördeneinsicht (z.B. Sichtung verfahrensinterner Akten, Bankauskünfte oder FINMA-Prüfungen); Ausweitung der Siegelungstatbestände wird abgelehnt (verfahrens- und rechtsmittelwidrig).
“Titel in den nachfolgenden Art. 196 ff. StPO geregelt sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_547/2018 vom 18. Januar 2019 E. 1.1 f.). Erst wenn die Untersuchungsbehörde im Rahmen einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 45 ff. VStrR – das heisst konkret mittels Durchsuchung von Personen, Wohnungen und anderen Räumen gemäss Art. 48 f. VStrR samt Sicherstellung der dabei vorgefundenen Aufzeichnungen – Zugriff auf «Papiere» erlangt, dann stellt auch die anschliessende Durchsuchung dieser «Papiere» eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 50 VStrR dar (s. zum Ganzen Jeker, Basler Kommentar, Art. 50 VStrR N. 11 ff.; vgl. auch BGE 140 IV 28 E. 3 S. 32 f., wo im Ergebnis einer Zwangsmassnahme der Strafverfolgungsbehörde der Fall gleichgestellt wurde, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörde auf die «Aufzeichnungen» eines Rechtsanwalts auf die Straftat eines Dritten zurückzuführen war). In der Praxis wird a maiore minus ausserdem dann von einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR ausgegangen, wenn der Untersuchungsbehörde die «Papiere» zuvor aufgrund einer Editionsverfügung übermittelt wurden (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.14 vom 6. Dezember 2012 E. 2.2; Jeker, a.a.O, Art. 50 VStrR N. 38). Sieht die Untersuchungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren demgegenüber andere «Papiere» durch, stellt dies keine «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR und auch keine Zwangsmassnahme dar. Namentlich entspricht ihr Vorgehen nicht einer «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR und damit auch nicht einer Zwangsmassnahme, wenn sie die aus anderen Verfahren beigezogenen Akten oder die im Verwaltungsstrafverfahren selbst erstellte «Papiere» wie das Protokoll einer Zeugeneinvernahme oder die schriftliche Auskunft eines Zeugen (Art.”
“Die Durchsuchung von Papieren setzt regelmässig eine erfolgreiche Durchsuchung nach Papieren voraus, d.h. die Papiere müssen mit vorbereitenden Zwangsmassnahmen zuerst aufgefunden werden (Beschluss des Bundes—strafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3, unter Hinweis auf Jeker, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 11f.). Wie einleitend erläutert, steht der Rechtsbehelf der Siegelung gemäss Art.50 Abs. 3 VStrR als Sofortmassnahme dem Inhaber einzig gegen die «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR zur Verfügung. Gegen die Durchsicht anderer «Papiere», so aus anderen Verfahren übermittelten sowie beigezogenen Akten oder die im Verwaltungsstrafverfahren selbst erstellte «Papiere» wie das Protokoll einer Zeugeneinvernahme oder die schriftliche Auskunft eines Zeugen (Art. 39 ff. VStrR), durch die Untersuchungsbehörde ist die Möglichkeit der Siegelung im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen (s. supra E. 2.4.1).”
“Der Beschwerdeführer hat demnach mit seinen Vorbringen nichts dargetan, was ein korrigierendes Eingreifen des Bundesstrafgerichts rechtfertigen wür—de. Weder existieren eine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Siegelung noch Raum und Notwendigkeit für einen weitergehenden Grundrechtsschutz, ohne nicht nur die Rechtshilfe-, sondern auch die Anzeigepflicht an sich in Frage zu stellen. Eine Ausweitung der Siegelungstatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abweichenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR widerspräche sodann nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen. Eine Siegelung von zur Strafanzeige gehörenden Verfahrensakten zuzulassen, würde bedeuten, dass eine Person auf eine von Amtes wegen erfolgte Strafanzeige gegen sie oder andere einwirken sowie diese einstweilen und auf abweisenden Entsiegelungsentscheid hin unter Umständen sogar definitiv blockieren könnte. Ein solches Ergebnis wäre abwegig.”
“Vorliegend ging der Prüfung von Strafanzeige und dazugehörigen Akten der FINMA keine vorbereitende Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR des untersuchenden Beamten des EFD voraus. Die Prüfung der Strafanzeige der FINMA und der ihr zugrundeliegenden Verfahrensakten der FINMA hinsichtlich eines Anfangsverdachts stellt auch keine Zwangsmassnahme des untersuchenden Beamten des EFD dar (s. zum Ganzen supra E. 2.4). Es liegt demnach keine Durchsuchung im Sinne Art. 50 VStrR vor und damit fehlt die Grundlage für die Geltendmachung von Durchsuchungseinwendungen (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 vom 22. März 2021 E. 4.2; BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Dies gilt selbst dann, wenn die Aufforderung der Untersuchungsbehörde zur Einreichung der Verfahrensakten, welche der Strafanzeige zugrunde liegen, als Rechtshilfegesuch qualifiziert würde. Zu keinem Zeitpunkt stand eine Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR bevor, welcher dem Beschwerdeführer vorgängig ein Siegelungsrecht eingeräumt hätte. Daran änderte sich auch nach Eröffnung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung nichts.”
“Vorliegend ging der Prüfung von Strafanzeige und dazugehörigen Akten der FINMA keine vorbereitende Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff. VStrR des untersuchenden Beamten des EFD voraus. Die Prüfung der Strafanzeige der FINMA und der ihr zugrundeliegenden Verfahrensakten der FINMA hinsichtlich eines Anfangsverdachts stellt auch keine Zwangsmassnahme des untersuchenden Beamten des EFD dar (s. zum Ganzen supra E. 2.4). Es liegt demnach keine Durchsuchung im Sinne Art. 50 VStrR vor und damit fehlt die Grundlage für die Geltendmachung von Durchsuchungseinwendungen (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 vom 22. März 2021 E. 4.2; BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Dies gilt selbst dann, wenn die Aufforderung der Untersuchungsbehörde zur Einreichung der Verfahrensakten, welche der Strafanzeige zugrunde liegen, als Rechtshilfegesuch qualifiziert würde. Zu keinem Zeitpunkt stand eine Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR bevor, welcher dem Beschwerdeführer vorgängig ein Siegelungsrecht eingeräumt hätte. Daran änderte sich auch nach Eröffnung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung nichts.”
“Der Beschwerdeführer hat demnach mit seinen Vorbringen nichts dargetan, was ein korrigierendes Eingreifen des Bundesstrafgerichts rechtfertigen wür—de. Weder existieren eine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Siegelung noch Raum und Notwendigkeit für einen weitergehenden Grundrechtsschutz, ohne nicht nur die Rechtshilfe-, sondern auch die Anzeigepflicht an sich in Frage zu stellen. Eine Ausweitung der Siegelungstatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abweichenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR widerspräche sodann nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen. Eine Siegelung von zur Strafanzeige gehörenden Verfahrensakten zuzulassen, würde bedeuten, dass eine Person auf eine von Amtes wegen erfolgte Strafanzeige gegen sie oder andere einwirken sowie diese einstweilen und auf abweisenden Entsiegelungsentscheid hin unter Umständen sogar definitiv blockieren könnte. Ein solches Ergebnis wäre abwegig.”
“Die Durchsuchung von Papieren setzt regelmässig eine erfolgreiche Durchsuchung nach Papieren voraus, d.h. die Papiere müssen mit vorbereitenden Zwangsmassnahmen zuerst aufgefunden werden (Beschluss des Bundes—strafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3, unter Hinweis auf Jeker, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 11f.). Wie einleitend erläutert, steht der Rechtsbehelf der Siegelung gemäss Art.50 Abs. 3 VStrR als Sofortmassnahme dem Inhaber einzig gegen die «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR zur Verfügung. Gegen die Durchsicht anderer «Papiere», so aus anderen Verfahren übermittelten sowie beigezogenen Akten oder die im Verwaltungsstrafverfahren selbst erstellte «Papiere» wie das Protokoll einer Zeugeneinvernahme oder die schriftliche Auskunft eines Zeugen (Art. 39 ff. VStrR), durch die Untersuchungsbehörde ist die Möglichkeit der Siegelung im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen (s. supra E. 2.4.1).”
“Vorliegend ging der Prüfung von Strafanzeige und dazugehörigen Akten der FINMA keine vorbereitende Zwangsmassnahme des untersuchenden Beamten des EFD voraus. Die Prüfung der Strafanzeige der FINMA und der ihr zugrundeliegenden Verfahrensakten der FINMA hinsichtlich eines Anfangsverdachts stellt auch keine Zwangsmassnahme des untersuchenden Beamten des EFD dar (s. zum Ganzen supra E. 2.4). Es liegt demnach keine Durchsuchung im Sinne Art. 50 VStrR vor und damit fehlt die Grundlage für die Geltendmachung von Durchsuchungseinwendungen (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 vom 22. März 2021 E. 4.2; BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Dies gilt selbst dann, wenn die Aufforderung der Untersuchungsbehörde zur Einreichung der Verfahrensakten, welche der Strafanzeige zugrunde liegen, als Rechtshilfegesuch qualifiziert würde. Zu keinem Zeitpunkt stand eine Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR bevor, welcher dem Beschwerdeführer vorgängig ein Siegelungsrecht eingeräumt hätte. Daran änderte sich auch nach Eröffnung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung nichts.”
“Die Durchsuchung von Papieren setzt regelmässig eine erfolgreiche Durchsuchung nach Papieren voraus, d.h. die Papiere müssen mit vorbereitenden Zwangsmassnahmen zuerst aufgefunden werden (Beschluss des Bundes—strafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3, unter Hinweis auf Jeker, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 11f.). Wie einleitend erläutert, steht der Rechtsbehelf der Siegelung gemäss Art.50 Abs. 3 VStrR als Sofortmassnahme dem Inhaber einzig gegen die «Durchsuchung von Papieren» im Sinne von Art. 50 VStrR zur Verfügung. Gegen die Durchsicht anderer «Papiere», so aus anderen Verfahren übermittelten sowie beigezogenen Akten oder die im Verwaltungsstrafverfahren selbst erstellte «Papiere» wie das Protokoll einer Zeugeneinvernahme oder die schriftliche Auskunft eines Zeugen (Art. 39 ff. VStrR), durch die Untersuchungsbehörde ist die Möglichkeit der Siegelung im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen (s. supra E. 2.4.1).”
“Der Beschwerdeführer hat demnach mit seinen Vorbringen nichts dargetan, was ein korrigierendes Eingreifen des Bundesstrafgerichts rechtfertigen würde. Weder existieren eine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Siegelung noch Raum und Notwendigkeit für einen weitergehenden Grundrechtsschutz, ohne nicht nur die Rechtshilfe-, sondern auch die Anzeigepflicht an sich in Frage zu stellen. Eine Ausweitung der Siegelungstatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abweichenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR widerspräche sodann nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen. Eine Siegelung von zur Strafanzeige gehörenden Verfahrensakten zuzulassen, würde bedeuten, dass eine Person auf eine von Amtes wegen erfolgte Strafanzeige gegen sie oder andere einwirken sowie diese einstweilen und auf abweisenden Entsiegelungsentscheid hin unter Umständen sogar definitiv blockieren könnte. Ein solches Ergebnis wäre abwegig.”
Elektronische Datenträger/forensische Praxis: Bei elektronischen Geräten gilt dieselbe Siegel- und Beschwerdepraxis wie bei Papier; das Bundesstrafgericht verlangt oft forensische Kopien/Spiegelungen statt Entsiegelung; der Entsiegelungsrichter muss die Triage und Sichtung selbst vornehmen (Delegation an Untersuchungsbehörde unzulässig).
“Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundes—strafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“BE.2024.21 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2024.21 (Nebenverfahren: BP.2024.103) Beschluss vom 21. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin gegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Schmutz, Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») u.a. gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt; - die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Oktober 2024 sichergestellten Gegenstände U52669, U63424 und U63425 aufgrund der Einsprache von A. versiegelt wurden (act. 1.5 und 1.6); - die ESBK mit «Spiegelungsantrag und Entsiegelungsbegehren» vom 17. Oktober 2024 beantragte (act. 1): I. PROZESSUALE ANTRÄGE (VORSORGLICHE MASSNAHMEN) 1. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei unverzüglich zu beauftragen, eine forensische Sicherungskopie (Image) der sich auf dem Mobiltelefon U52669 (iPhone), dem Tablette U63425 (Apple iPad) sowie dem Laptop U63424 befindenden Daten sowie der Cloud-Daten zu erstellen. 2. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass das Tablette U63425 (Apple iPad) keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.”
“BE.2019.15 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2019.15 Beschluss vom 6. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf Parteien Eidgenössische Steuerverwaltung, Gesuchstellerin gegen A. AG, Gesuchsgegnerin Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)”
“BE.2023.11 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2023.11 Beschluss vom 28. September 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Gesuchstellerin gegen BANK A., Gesuchsgegnerin Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)”
“3 et références citées; 1B_671/2012 précité consid. 3.8.1). L'objet de la perquisition doit être circonscrit de façon précise afin que l'on puisse contrôler sa connexité avec le soupçon précis et objectivement fondé qui pèse sur l'accusé et vérifier le respect du principe de la proportionnalité (arrêts du Tribunal fédéral 1B_671/2012 précité consid. 3.8.1; 8G.116/2003 du 26 janvier 2004 consid. 5). 2.6.2 La saisie de documents suppose que ceux-ci soient importants pour l'instruction de la cause (art. 50 al. 1 DPA). Cette règle ne doit pas être interprétée de manière restrictive et, comme la formulation allemande le suggère de manière plus nuancée (« [...] Papiere [...] die für die Untersuchung von Bedeutung sind »), elle signifie simplement que des documents ne peuvent être saisis que s'ils sont pertinents pour l'enquête (décision du Tribunal pénal fédéral BE.2017.13 du 9 août 2017 consid. 2.3 et référence citée). 2.6.3 2.6.3.1 Dans le cadre d'une demande de levée des scellés selon l'art. 50 al. 3 DPA, la Cour des plaintes n'a pas à se prononcer sur la réalisation des infractions reprochées au prévenu. Elle se limite à déterminer si la perquisition concernant les documents mis sous scellés est admissible, soit si l'administration est légitimée ou non à y avoir accès (ATF 106 IV 413 consid. 3; v. arrêts du Tribunal fédéral 1B_167/2015 du 30 juin 2015 consid. 2.1; 1B_671/2012 précité consid. 3.7.1 et les références citées). Pour ce faire, l'autorité de levée des scellés examine si les secrets – ou les autres empêchements légaux – invoqués par le détenteur pour obtenir la mesure de protection justifient de soustraire les documents et/ou objets de la procédure (art. 50 al. 2 et 3 DPA, ATF 144 IV 74 consid. 2.2 p. 77; 141 IV 77 consid. 4.1; arrêts du Tribunal fédéral 1B_487/2018 précité consid. 2.2; 1B_433/2017 du 21 mars 2018 consid. 3.3; 1B_210/2017 du 23 octobre 2017 consid. 3.4). 2.6.3.2 Appelée à se prononcer sur une demande de levée des scellés, l'autorité de céans se doit d'examiner, d'une part, si des soupçons suffisants quant à la commission d'une infraction existent et, d'autre part, si les documents présentent « apparemment » une pertinence pour l'instruction en cours.”
“Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). 5.3. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind - Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (s.a. Art. 46 Abs. 3 VStrR).”
“In teilweiser Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfolgt das Bundesstrafgericht eine eigene Praxis, die es offenbar ursprünglich im Zusammenhang mit Amts- und Rechtshilfeverfahren in Anwendung von Art. 50 Abs. 3 VStrR in Verbindung mit Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über BGE 148 IV 221 S. 226 internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) entwickelt und anscheinend auch verschiedentlich mit der Zollverwaltung abgesprochen hat. Danach tritt es auf Entsiegelungsgesuche bei nicht gespiegelten Datenträgern grundsätzlich nicht ein, lässt dafür die Möglichkeit offen, ein neues Entsiegelungsgesuch zusammen mit der Übermittlung einer Datenkopie einzureichen. Dabei greift im Wesentlichen folgender Ablauf: Nach Sicherstellung der elektronischen Geräte wird eine forensische Sicherungskopie der sich darauf befindenden Daten durch die Rechtshilfebehörde bzw. durch eine beauftragte Fachstelle erstellt, woraufhin die Geräte an den Gesuchsgegner zurückgegeben und die gesiegelte forensische Datenkopie dem Bundesstrafgericht übermittelt wird (vgl. TPF 2020 96 und Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2019.220 vom 25. Mai 2020). Diese Praxis wendet das Bundesstrafgericht inzwischen wie hier auch in anderen als Amts- oder Rechtshilfefällen an, wobei anstelle der Rechtshilfe- die Untersuchungsbehörde tritt.”
“3 KG handeln und in Bezug auf die Abreden zwischen der A.________ AG und den Anschlusshäusern seien unzulässige konglomerate Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG Untersuchungsgegenstand. A.b. Im Zusammenhang mit diesem Untersuchungsverfahren verfügte ein Mitglied des Präsidiums der WEKO gestützt auf Art. 42 Abs. 2 KG und Art. 45-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf Antrag des Sekretariats der WEKO mit Durchsuchungsbefehl vom 24. August 2020 die Durchsuchung der Papiere und Gegenstände, die sich in den Räumlichkeiten sowie den Fahrzeugen der A.________ AG sowie deren konzernmässig verbundenen und affiliierten Gesellschaften, namentlich der B.________ AG, befinden. Die Hausdurchsuchung fand am 1. und 2. September 2020 statt. Gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 2. September 2020 wurden 9 Ordner und 1 USB-Stick beschlagnahmt. Betreffend die weiteren sichergestellten elektronischen Daten erhob die A.________ AG Einsprache gegen die Durchsuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR und liess diese versiegeln. B. Mit Eingabe vom 30. September 2020 erhoben die A.________ AG sowie die B.________ AG (nachfolgend auch gemeinsam: D.________) gegen den Durchsuchungsbefehl vom 24. August 2020 sowie die Beschlagnahmeverfügung vom 1. und 2. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-4839/2020) und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Der Durchsuchungsbefehl der Wettbewerbskommission vom 24. August 2020 gegenüber D.________ in der Untersuchung xx - yyyy: D.________ Zentralregulierung sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Anordnung der Hausdurchsuchung vom 1. und 2. September 2020 durch Verfügung vom 24. August 2020 in der Untersuchung xx - yyyy: D.________ Zentralregulierung rechtswidrig war. 3. Die Beschlagnahmeverfügung vom 2. September 2020 sei aufzuheben und die Wettbewerbskommission zu verpflichten, alle bei den Beschwerdeführerinnen beschlagnahmten elektronischen und physischen Dokumente an die Beschwerdeführerinnen zurückzugeben.”
“BE.2021.14 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Numéro de dossier: BE.2021.14 Décision du 1er décembre 2021 Cour des plaintes Composition Les juges pénaux fédéraux Roy Garré, président, Giorgio Bomio-Giovanascini et Patrick Robert-Nicoud, la greffière Yasmine Dellagana-Sabry Parties ADMINISTRATION FéDéRALE DES DOUANES, Domaine de Direction Poursuites pénales, requérante contre A., représenté par Me Dalmat Pira, opposant Objet Levée des scellés (art. 50 al. 3 DPA) Faits: A. L'Administration fédérale des douanes (ci-après: AFD), Domaine de direction Poursuites pénales, Antifraude douanière Ouest (ci-après: Antifraude), a ouvert en octobre 2021 une procédure pénale administrative à l'encontre notamment de A. pour soupçons d'infractions à la loi fédérale du 18 mars 2005 sur les douanes (LD; RS 631.0) ainsi qu'à la loi fédérale du 12 juin 2009 régissant la taxe sur la valeur ajouté (LTVA; RS 641.20; act. 1). B. Dans ce cadre, A. a été interpellé en date du 12 octobre 2021 et a été entendu par les inspecteurs de l'Antifraude en qualité d'inculpé au sens de l'art. 42 de la loi fédérale du 22 mars 1974 sur le droit pénal administratif (DPA; RS 313.0). A cette même date, l'autorité précitée a procédé à la perquisition du domicile de A. à Z. (act. 1; dossier AFD PJ 1 s.). A cette occasion, des appareils numériques ont été saisis. Leur contenu, de même que les appareils pour lesquels le contenu n'a pas pu faire l'objet d'une copie forensique, ont été mis sous scellés à la requête de A.”
“Anwendbar ist hier primär das VStrR. Soweit dieses Verfahrensgesetz einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (vgl. oben, E. 1.2). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR). Stellt die Untersuchungsbehörde im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat der Entsiegelungsrichter auf entsprechende substanziierte Vorbringen von Siegelungsberechtigten hin zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81). Der Entsiegelungsrichter darf eine für die Entscheidfindung notwendige richterliche Triage der versiegelten Gegenstände bzw. die Aussonderung von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht an die Untersuchungsbehörde oder an die Polizei "delegieren". Falls er spezialisierte Polizeidienste oder externe Fachexperten (z.B. Informatiker) zur Unterstützung seiner Triage beiziehen will (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO), hat er dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen nicht auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Dateien zugreifen können (BGE 142 IV 372 E.”
Verfahrensrechtliche Grundsätze: Die Beschwerdekammer prüft primär die Zulässigkeit/Verhältnismässigkeit der Durchsuchung (nicht die Tatfrage); Entsiegelungsbegehren sind beschleunigt zu behandeln; Kosten- und Verfahrensfolgen sind häufig nach strafprozessualem Untersuchungsverfahren (StPO) analog zu regeln.
“Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundes—strafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“BE.2024.18 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2024.18 (Nebenverfahren BP.2024.67) Beschluss vom 20. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Gesuchsteller gegen A., Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)”
“Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (Jeker, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 52). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).”
“S. 2). Trotz entsprechender Aufforderung (act. 2) liess sich die Gesuchsgegnerin im Entsiegelungsverfahren weder innert Frist noch bis dato vernehmen. Sie hat im Entsiegelungsverfahren somit weder die entsprechenden Daten benannt, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, noch die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen glaubhaft gemacht. Mangels substantiierter Vorbringen der Gesuchsgegnerin besteht somit kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller kann ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen.”
“Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral relative à l'art. 248 CPP, qui s'applique par analogie aux levées de scellés selon l'art. 50 al. 3 DPA (cf. ATF 148 IV 221 consid. 2.1; 139 IV 246 consid. 1.2 et consid. 3.1; arrêt 2C_295/2021 du 1 er décembre 2021 consid. 4.2.3), le tribunal chargé de lever les scellés doit examiner si des intérêts secrets dignes de protection ou d'autres obstacles légaux à la levée des scellés s'opposent à une perquisition et doit procéder lui-même au tri des documents (art. 248 al. 2-4 CPP; cf. ATF 148 IV 221 consid. 2.1; 144 IV 74 consid. 2.2; 142 IV 372 consid. 3.1). La procédure de scellés tend avant tout à soustraire des données potentiellement protégées par un secret de la connaissance des autorités pénales (ATF 148 IV 221 consid. 2.1; 142 IV 372 consid. 3.1; arrêt 1B_635/2022 du 15 juin 2023 consid. 3.4 et les références citées). Ainsi, l'autorité chargée de statuer doit prendre les précautions nécessaires pour éviter que des tierces personnes, notamment des membres des autorités d'enquête et d'instruction, puissent procéder à l'examen des données mises sous scellés sans autorisation ou de manière anticipée (cf.”
“BE.2021.15C Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Numéro de dossier: BE.2021.15c Décision partielle du 23 octobre 2023 Cour des plaintes Composition Les juges pénaux fédéraux Roy Garré, président, Daniel Kipfer Fasciati et Patrick Robert-Nicoud, la greffière Joëlle Fontana Parties Administration fédérale des contributions, requérante contre A., et B. SA, tous deux représentés par Maîtres Alexandre Faltin et Xavier Oberson, avocats, opposants Objet Levée des scellés (art. 50 al. 3 DPA) Vu: A. Sur autorisation du Chef du Département fédéral des finances du 22 octobre 2020, l'Administration fédérale des contributions (ci-après: AFC) mène, depuis le 30 novembre 2020, une enquête pénale fiscale contre B. SA, C. et A. des chefs de graves infractions fiscales au sens des art. 190 ss de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct du 14 décembre 1990 (LIFD; RS 642.11), en relation avec l'art. 176 LIFD et de participation à ces infractions (art. 177 LIFD), ainsi que d'usage de faux (art. 186 LIFD), commises entre 2011 et 2019. L'AFC mène en parallèle une procédure pénale administrative à l'encontre des deux derniers nommés, des chefs d'escroqueries en matière de contributions, au sens de l'art. 14 al. 2 de la loi fédérale sur le droit pénal administratif du 22 mars 1974 (DPA; RS 313.0), et de soustraction d'impôt, au sens de l'art. 61 let. a de la loi fédérale sur l'impôt anticipé du 13 octobre 1965 (LIA ; RS 642.21), commises dans la gestion de la société B. SA de 2014 à 2019 (act.”
“3 et références citées; 1B_671/2012 précité consid. 3.8.1). L'objet de la perquisition doit être circonscrit de façon précise afin que l'on puisse contrôler sa connexité avec le soupçon précis et objectivement fondé qui pèse sur l'accusé et vérifier le respect du principe de la proportionnalité (arrêts du Tribunal fédéral 1B_671/2012 précité consid. 3.8.1; 8G.116/2003 du 26 janvier 2004 consid. 5). 2.6.2 La saisie de documents suppose que ceux-ci soient importants pour l'instruction de la cause (art. 50 al. 1 DPA). Cette règle ne doit pas être interprétée de manière restrictive et, comme la formulation allemande le suggère de manière plus nuancée (« [...] Papiere [...] die für die Untersuchung von Bedeutung sind »), elle signifie simplement que des documents ne peuvent être saisis que s'ils sont pertinents pour l'enquête (décision du Tribunal pénal fédéral BE.2017.13 du 9 août 2017 consid. 2.3 et référence citée). 2.6.3 2.6.3.1 Dans le cadre d'une demande de levée des scellés selon l'art. 50 al. 3 DPA, la Cour des plaintes n'a pas à se prononcer sur la réalisation des infractions reprochées au prévenu. Elle se limite à déterminer si la perquisition concernant les documents mis sous scellés est admissible, soit si l'administration est légitimée ou non à y avoir accès (ATF 106 IV 413 consid. 3; v. arrêts du Tribunal fédéral 1B_167/2015 du 30 juin 2015 consid. 2.1; 1B_671/2012 précité consid. 3.7.1 et les références citées). Pour ce faire, l'autorité de levée des scellés examine si les secrets – ou les autres empêchements légaux – invoqués par le détenteur pour obtenir la mesure de protection justifient de soustraire les documents et/ou objets de la procédure (art. 50 al. 2 et 3 DPA, ATF 144 IV 74 consid. 2.2 p. 77; 141 IV 77 consid. 4.1; arrêts du Tribunal fédéral 1B_487/2018 précité consid. 2.2; 1B_433/2017 du 21 mars 2018 consid. 3.3; 1B_210/2017 du 23 octobre 2017 consid. 3.4). 2.6.3.2 Appelée à se prononcer sur une demande de levée des scellés, l'autorité de céans se doit d'examiner, d'une part, si des soupçons suffisants quant à la commission d'une infraction existent et, d'autre part, si les documents présentent « apparemment » une pertinence pour l'instruction en cours.”
“BE.2021.12 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2021.12 Beschluss vom 26. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission, Gesuchstellerin gegen A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann, Gesuchsgegner Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)”
“In teilweiser Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfolgt das Bundesstrafgericht eine eigene Praxis, die es offenbar ursprünglich im Zusammenhang mit Amts- und Rechtshilfeverfahren in Anwendung von Art. 50 Abs. 3 VStrR in Verbindung mit Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über BGE 148 IV 221 S. 226 internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) entwickelt und anscheinend auch verschiedentlich mit der Zollverwaltung abgesprochen hat. Danach tritt es auf Entsiegelungsgesuche bei nicht gespiegelten Datenträgern grundsätzlich nicht ein, lässt dafür die Möglichkeit offen, ein neues Entsiegelungsgesuch zusammen mit der Übermittlung einer Datenkopie einzureichen. Dabei greift im Wesentlichen folgender Ablauf: Nach Sicherstellung der elektronischen Geräte wird eine forensische Sicherungskopie der sich darauf befindenden Daten durch die Rechtshilfebehörde bzw. durch eine beauftragte Fachstelle erstellt, woraufhin die Geräte an den Gesuchsgegner zurückgegeben und die gesiegelte forensische Datenkopie dem Bundesstrafgericht übermittelt wird (vgl. TPF 2020 96 und Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2019.220 vom 25. Mai 2020). Diese Praxis wendet das Bundesstrafgericht inzwischen wie hier auch in anderen als Amts- oder Rechtshilfefällen an, wobei anstelle der Rechtshilfe- die Untersuchungsbehörde tritt.”
“Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen, neben den klaren Wortlauten von Art. 50 Abs. 3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO, auch die Systematik des Gesetzes (vgl. Art. 46-50 VStrR, Art. 244-248 StPO) : Das VStrR und die StPO sehen die "Einsprache" bzw. das Siegelungsbegehren als Rechtsbehelf nach zwangsmassnahmenrechtlichen Untersuchungshandlungen vor. In Frage kommen dabei primär die vorläufige Sicherstellung von Aufzeichnungen nach einer Hausdurchsuchung (Art. 46-49 VStrR; Art. 263 Abs. 2 i.V.m. Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO) oder die Beweiserhebung per Editionsbefehl (Art. 265 StPO). Beim amts- oder rechtshilfeweisen Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren handelt es sich nicht um eine Zwangsmassnahme gegen die beschuldigten Personen oder gegen mitbetroffene Dritte im Sinne von Art. 196 StPO (zit. Urteile 1B_49/2021 E. 5.8; 1B_547/2018 E. 1.2). Anders zu entscheiden hiesse im Übrigen, dass bei allen Aktenbeizügen aus anderen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren jene Personen, von denen die Aufzeichnungen ursprünglich erhoben wurden, auch noch im (neuen) separaten Strafverfahren Siegelungsansprüche erheben könnten.”
“Die Beschlagnahmefähigkeit der Unterlagen sei keine Voraussetzung für die Legitimation der Bank zur Siegelung. Dass das Bundesstrafgericht sie nicht als Inhaberin der FINMA-Akten ansehe, verletze Art. 50 Abs. 3 VStrR und trage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Siegelungsrecht, namentlich BGE 140 IV 28, nicht angemessen Rechnung. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Bank es versäumt habe, in ihrem Siegelungsbegehren vom 27. November 2020 eigene Geheimnisschutzinteressen anzurufen, sei "treuwidrig" und willkürlich. Erstens habe sie, die Bank, "im Entsiegelungsgesuch" (recte: im Siegelungsbegehren) für den von ihr separat edierten Datenträger (mit Kontenunterlagen) Geheimnisschutzgründe und Siegelungsinteressen dargelegt. Und zweitens sei ihr am 27. November 2020 noch nicht bekannt gewesen, dass das EFD am 7. November 2019 von der FINMA Akten ihres Aufsichtsverfahrens (mit edierten Bankunterlagen) erhalten hatte. Der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichtes beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und einer bundesrechtswidrigen Auslegung von Art. 50 Abs. 3 VStrR. Der angefochtene "Nichteintretensentscheid" (recte: Beschwerdeentscheid) sei aufzuheben, und das EFD sei anzuweisen, auf das Siegelungsbegehren vom 27. November 2020 (FINMA-Unterlagen) einzutreten.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 248 StPO, die analog auch auf Entsiegelungen nach Art. 50 Abs. 3 VStrR anzuwenden ist (vgl. BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.1), muss das Entsiegelungsgericht selber die Triage der zur Untersuchung freizugebenden Daten vornehmen (vgl. BGE 142 IV 372 E. 3.1; 141 IV 77 E. 5.5.1). Das setzt jedoch voraus, dass die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen konkrete Entsiegelungshindernisse geltend machten. Soweit solche nicht substanziiert dargelegt werden, darf das Entsiegelungsgericht die Freigabe der Aufzeichnungen zur Durchsuchung und weiteren Verwendung seitens der Untersuchungsbehörde verfügen (vgl. Urteil 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 139 IV 246). Die Inhaberin oder den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die oder der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, trifft somit die prozessuale Obliegenheit, die angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Entsiegelungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen.”
“Die Bank G. hat mit Schreiben vom 15. Januar 2021 dem EFD auf dessen unter Strafandrohung ergangene Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 hin die angeforderten Auskünfte erteilt und die beiden Unterlagen eingereicht. Die Bank G. ist dabei der Auskunfts- und Editionsverfügung des EFD ohne Geltendmachung von Zeugnisverweigerungsrechten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 168 – 176 StPO und ohne Einsprache bzw. Siegelungsantrag im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR nachgekommen. Gegen die ihr auferlegte Geheimhaltungspflicht hat sie keine Beschwerde erhoben. Das EFD hat die gemäss dem Beschwerdeführer zu siegelnden Unterlagen und Auskünfte daher bereits vor Wochen zur Kenntnis genommen und verwendet. Es stellt sich daher die Frage, ob noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung gegen die Nichtsiegelung besteht.”
“BV.2021.15, BP.2021.32 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2021.15 Nebenverfahren: BP.2021.32 Beschluss vom 29. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführer gegen Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst, Beschwerdegegner Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Nichteintreten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)”
“BV.2021.13, BP.2021.31 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2021.13 Nebenverfahren: BP.2021.30 BP.2021.31 Beschluss vom 29. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführer gegen Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst, Beschwerdegegner Gegenstand Amtshandlung (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR); Nichteintreten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)”
“3 DPA, il est interdit de séquestrer les objets et les documents concernant des contacts entre une personne et son avocat si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61) et n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire. L'art. 50 al. 1 DPA dispose que la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés (1ère phrase); en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (2ème phrase). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (art. 50 al. 2 DPA). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu; s'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr; la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (cf. art. 25 al. 1 DPA; art. 50 al. 3 DPA). En matière de scellés, tant l'autorité requérant la levée des scellés que le détenteur des pièces mises sous scellés doivent fournir des explications circonstanciées sur l'éventuelle pertinence, respectivement le défaut d'utilité des pièces placées sous scellés (ATF 143 IV 462 consid. 2.1 p. 466; 141 IV 77 consid. 4.3 p. 81 et”
Wenn Geheimnisse bereits der Strafbehörde bekannt sind (z.B. durch gesetzlich verpflichtete Anzeige/Offenlegung wie durch FINMA), entfällt der Schutz nach Art. 50 Abs. 2 VStrR für diese bereits offenbarten Informationen.
“Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse geheim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenstehen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Strafverfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterscheiden, welche damit nicht beantwortet ist.”
“Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse geheim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenstehen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Strafverfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterscheiden, welche damit nicht beantwortet ist.”
“Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse geheim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenstehen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Strafverfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterscheiden, welche damit nicht beantwortet ist.”
Verfahrenswirkung und Rückgabe: Bei negativer Entsiegelung oder wenn Unterlagen nicht durchsuchungsrelevant sind, sind nichtbeteiligte/irrelevante Unterlagen zurückzugeben bzw. an den Inhaber zu restit uieren.
“Ainsi que cela a été vu précédemment, il est inévitable que la perquisition visant des papiers porte également sur des documents et/données qui ne présentent aucun intérêt pour l'enquête. S'il s'avère, après analyse de la documentation que tel est le cas, ces pièces devront être restituées à l'opposant par l'AFC. 2.7 Le pré-tri proposé par l'opposante doit ainsi être refusé. 3. Partant, la seule manière de réduire le travail des experts et, partant, le coût de l'expertise est de diminuer le nombre de mots-clés à la base du tri informatique. 3.1 À l'appui des 102 mots-clés, dans un premier temps, admis en vue du tri, arrêtés par ordonnance du 1er juin 2022 (v. supra Faits, let. M) et contenus dans la liste remise aux parties en date du 11 juillet 2022 (act. 39.1), l'opposante fait, en particulier, valoir l'existence de données informatiques couvertes par des secrets protégés. Elle se prévaut ainsi de la sphère intime de l'un de ses collaborateurs, D., en application de l'art. 50 al. 1 DPA. 3.2 3.2.1 À teneur de l'art. 50 DPA, la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés; en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (al. 1). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (al. 2). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu (al. 3, 1re phrase); s'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr (al. 3, 2e phrase); la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (al. 3, 3e phrase). 3.2.2 À la suite d'une demande de levée des scellés, l'autorité en la matière examine si les secrets – ou les autres empêchements légaux – invoqués par le détenteur pour obtenir la mesure de protection justifient de soustraire les documents et/ou objets de la procédure (art.”
“8), ist zunächst zu präzisieren, dass von Beginn weg gesiegelte Unterlagen nicht Bestand der Akten bilden, weshalb sie insofern bei einem negativen Entsiegelungsentscheid auch nicht aus den Akten entfernt zu werden brauchen (vgl. Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 60 und 58; Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 211 f.). Die nicht entsiegelten Unterlagen werden an den Inhaber zurückgegeben. Mit anderen Worten ist die Möglichkeit, eine Aktenentfernung zu erreichen, per se nicht Zweck des Entsiegelungsverfahrens. Wird das aktuelle praktische Interesse ausschliesslich mit der Entfernung von Akten begründet, stellt sich bei dieser Ausgangslage vielmehr die Frage nach einer allfälligen direkten Anfechtung der Nichtentfernung von Akten mittels Beschwerde (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2 S. 476; zum Verhältnis zwischen rechtzeitiger Einsprache bzw. Siegelungsantrag und Beschwerde Jeker, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 55; für das Strafverfahren vgl. Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 61 ff.).”
Bei elektronischen Trägern und grossen Backup-Volumen: gespeicherte Inhalte gelten als «Papiere»; vorgängig zielgerichtetes/gezieltes Filtern ist geboten; Entsiegelungsgesuche sind beschleunigt zu behandeln.
“Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in analoger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informatikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).”
“Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsuchung von Papieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts richten sich primär nach Art. 50 VStrR. Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 (teilweise publiziert in BGE 139 IV 246, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom 4. August 2016) festgehalten, dass der Gesetzgeber bei Erlass der StPO per 1. Januar 2011 keine Anpassung von Art. 50 VStrR an Art. 248 Abs. 2 StPO (20-Tages-Frist für Entsiegelungsgesuche) vorgenommen habe. Lediglich die Fristen im gerichtlichen Verfahren würden sich nach der StPO (Art. 31 Abs. 2 und Art. 82 VStrR, in der Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II/11 zur StPO) richten. Das gerichtliche Verfahren nach VStrR sei im Dritten Abschnitt des Dritten Titels (Art. 73-82 VStrR) geregelt. Das Entsiegelungsverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts falle nicht darunter. Die untersuchende Verwaltungsbehörde habe allerdings – gerade bei Entsiegelungsgesuchen – dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO). Im konkreten Fall beurteilte das Bundesgericht ein Entsiegelungsgesuch, das knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung gestellt worden war, als mit dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen vereinbar (E. 3.2 und 3.3). Die Beschwerdekammer hat ihrerseits gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw.”
“SA (« données ERP tirées de SAGEX 3 », « comptes de Bilan et Pertes et Profits et les comptes du Grand-Livre », fichiers MS Office, Adobe, fichiers de texte, image, ZIP, à l'exclusion des fichiers applications), l'entier de ces données étant filtré pour les années sous enquête 2011 à 2019 (dossier BE.2021.16, act. 1.10, p. 2 et s.; décision partielle de la Cour de céans BE.2021.16b du 7 septembre 2023 consid. 2.4.5). 2.5.2 Il ressort du dossier BE.2021.16 que la quantité de données des serveurs de Genève, sans filtrage temporel pour les années sous enquête, tient sur un disque dur de 2 TB. Après filtrage temporel, ces données sont contenues sur un disque dur d'1 TB; quant aux autres données des serveurs de Genève, Zurich et Lugano filtrées pour les années sous enquête placées sous scellés, parmi lesquelles les boîtes de courrier électronique de seize personnes-clé précitées, elles se trouvent sur 23 clés USB de 16 à 64 GB chacune, totalisant concrètement 896 GB, soit moins d'1 TB (dossier BE.2021.16, act. 1.10, p. 2 et s.). 2.6 Il ressort donc du dossier BE.2021.16 que les données informatiques placées sous scellés (et pour lesquelles une procédure de tri par mots-clés, selon l'art. 50 DPA, en vue de protéger les secrets de l'opposante est actuellement en cours) ont fait l'objet – avant leur mise sous scellés – d'un premier filtrage ciblé par l'AFC, afin d'écarter les données qui n'étaient pas pertinentes pour l'enquête. Tel n'est pas le cas des données contenues sur les disquettes de sauvegarde, lesquelles représentent ainsi une masse considérable de données (tenant, pour celles qui ont pu faire l'objet d'une copie forensique, soit 27 [des 38] disquettes, sur un maximum de 48 TB; act. 87.1). 2.7 Ainsi, une partie de ces données ne revêt, de l'aveu même de l'autorité, aucune utilité potentielle. Cela vaut pour chacune des sauvegardes effectuées, quelle qu'en ait été la fréquence. À noter que, dans l'hypothèse, soutenue par l'AFC, où lesdites sauvegardes auraient été mensuelles, la partie dénuée d'utilité potentielle, comme celle susceptible de la revêtir, d'ailleurs, pourra être présente, sur sept ans, jusqu'à 84 fois. 2.8 Ce nonobstant, la motivation de l'AFC à l'appui de sa requête de levée de scellés est la même dans les deux demandes de scellés s'agissant des données informatiques, indépendamment du filtrage ayant été effectué sur les données informatique de la cause BE.”
“1 in fine; v. ég. ATF 139 IV 246 consid. 3.2 in fine; TPF 2009 84 consid. 2.3; décision du Tribunal pénal fédéral BB.2020.15 du 12 octobre 2020 consid. 1.3.1 et les réf. citées), la requête de levée des scellés formée par l'AFD en date du 27 octobre 2021 est recevable et il y a, partant, lieu d'entrer en matière. 2. Au nombre des mesures de contrainte prévues par le DPA, figure la perquisition visant des papiers (art. 50 DPA). La notion de « papiers » est interprétée dans une perspective favorable à l'évolution de la technologie et comprends ainsi notamment les contenus des supports et équipements électroniques, tels que les disques durs des ordinateurs, les disques durs externes, les clés USB, les téléphones portables, etc. (ATF 144 IV 74 consid. 2.4; 108 IV 76 consid. 1; v. ég. Capus/Beretta, Droit pénal administratif, Précis de droit suisse, 2021, p. 157 s., n. 630; Dellagana-Sabry, Perquisitions en procédure pénale, 2021, p. 86 s. et les réf. citées; Jeker, Basler Kommentar, 2020, n. 3 ad art. 50 DPA). 2.1 Dans le cadre d'une demande de levée des scellés selon l'art. 50 al. 3 DPA, la Cour de céans n'a pas à se prononcer sur la réalisation des infractions reprochées au prévenu. Elle se limite à déterminer si la perquisition concernant les documents mis sous scellés est admissible, soit si l'administration concernée est légitimée ou non à y avoir accès (ATF 106 IV 413 consid. 3; v. arrêts du Tribunal fédéral 1B_167/2015 du 30 juin 2015 consid. 2.1; 1B_671/2012 du 8 mai 2013 consid. 3.7.1 et les réf. citées). Pour ce faire, l'autorité de levée des scellés examine (1) si des soupçons suffisants existent quant à la commission d'une infraction, (2) si les documents présentent « apparemment » une pertinence pour l'instruction en cours et (3) si la perquisition respecte le principe de la proportionnalité (v. infra, consid. 2.2). Lorsque l'admissibilité de principe de la perquisition a été confirmée par ladite autorité de levée des scellés, celle-ci procède à l'analyse des motifs invoqués par le détenteur des papiers qui justifieraient de soustraire les documents et/ou objets de la procédure (p.”
“a DPA, devono essere sequestrati dal funzionario inquirente gli oggetti che possono avere importanza come mezzi di prova. 1.3 Le disposizioni del Codice di procedura penale (CPP; RS 312.0) sono applicabili a titolo complementare o per analogia nella misura in cui la DPA lo prevede espressamente (cfr. art. 22, 30 cpv. 2 e 3, 31 cpv. 2, 41 cpv. 2, 43 cpv. 2, 58 cpv. 3, 60 cpv. 2, 80 cpv. 1, 82, 89 e 97 cpv. 1 DPA). Inoltre, alle questioni che la DPA non regola espressamente o implicitamente, di principio si applicano per analogia le disposizioni del CPP (DTF 139 IV 246 consid. 1.2 e 3.2; sentenze del Tribunale federale 1B_210/2017 del 23 ottobre 2017 consid. 1.1; 1B_91/2016 del 4 agosto 2016 consid. 4.1). I principi generali della procedura penale e del diritto costituzionale devono essere tenuti in considerazione anche nei procedimenti penali amministrativi (DTF 139 IV 246 consid. 1.2 e 3.2; v. anche TPF 2016 55 consid. 2.3, decisione del Tribunale penale federale BV.2017.26 del 6 settembre 2017 consid. 1.2 e 1.3). 1.4 Giusta l'art. 50 DPA, la perquisizione di carte deve essere fatta col maggior riguardo possibile dei segreti privati; segnatamente, le carte devono essere esaminate soltanto quando si può presumere che contengano scritti importanti per l'inchiesta (cpv. 1). La perquisizione deve essere fatta in modo da tutelare il segreto d'ufficio, come anche i segreti confidati, nell'esercizio del proprio ministero o della propria professione, agli ecclesiastici, agli avvocati, ai notai, ai medici, ai farmacisti, alle levatrici e ai loro ausiliari (cpv. 2). Se possibile, il detentore di carte deve essere messo in grado d'indicarne il contenuto prima della perquisizione. Se egli si oppone alla perquisizione, le carte devono essere suggellate e poste in luogo sicuro; la decisione sull'ammissibilità della perquisizione spetta alla Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale (cpv. 3). 1.5 La Segreteria COMCO è legittimata a sottoporre la richiesta di levata dei sigilli alla Corte dei reclami penali. Premessa l'inesistenza di un termine all'uopo (v.”
Berufsfremde oder prozesstaktische Interessen (z.B. Firmen-/Bankinteresse, Vermeidung von Strafverfolgung) begründen kein Geheimnisschutz nach Art. 50 Abs. 2 VStrR; auch Selbstbelastungs‑/Selbstschutzmotive rechtfertigen kein Schutz gegen gesetzliche Zwangsmassnahmen oder Entsiegelung.
“Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die genannten Personen und Unternehmen - unter dem Titel des Geheimnisschutzes - eine Duldung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen abwenden könnten, die zur Aufklärung von Straftaten notwendig erscheinen (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 StPO; vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085 ff., 1245 Ziff. 2.5.7). Insbesondere kann die Staatsanwaltschaft nötigenfalls (anstelle einer Edition) die zwangsweise Sicherstellung, Entsiegelung und förmliche Beschlagnahmung von Beweisunterlagen anordnen (BGE 142 IV 207 E. 9.2 S. 224; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 4.3; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 GwG). Auch das prozesstaktische Interesse einer in die Strafuntersuchung verwickelten juristischen Person, dass möglichst keine für sie oder für ihre förmlich beschuldigten Organe und Angestellten nachteiligen untersuchungsrelevanten Beweisunterlagen erhoben würden, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228).”
“Auf angebliche Geheimnisinteressen oder Aussageverweigerungsrechte von Dritten, etwa von Bankkunden oder Bankangestellten, kann sie sich in der vorliegenden Konstellation nicht berufen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 50 Abs. 2-3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies vermag sie umso weniger, als sie auch nicht darlegt, dass infolge der Entsiegelung die Personalien von völlig unbeteiligten Bankkunden bekannt würden, welche in die untersuchten Geldwäscherei-Compliance-Vorgänge in keiner Weise verwickelt wären (vgl. BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 4.4). Das vorliegende Strafverfahren richtet sich gegen die noch zu ermittelnden (für die interne Geldwäscherei-Compliance verantwortlichen) Organe der Beschwerdeführerin. Nach der oben dargelegten Praxis begründet das blosse Interesse der Bank, diese Personen oder auch sich selber möglichst vor einer Strafverfolgung zu schützen, weder ein Entsiegelungshindernis noch ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO. Bei dieser Sachlage ist in der vorliegenden Konstellation keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihren eigenen Rechten ausreichend dargetan. Ein selbstständiges rechtlich geschütztes Interesse der Bank an der Aufhebung oder Änderung des Entsiegelungsentscheides ist daher zu verneinen, soweit diese Sachurteilsvoraussetzung überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO).”
“Im Gegensatz zu Berufsgeheimnisträgern, etwa Anwältinnen oder Ärzten, sehen weder das VStrR noch die StPO ein Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis für Unterlagen vor, die aus dem Kundenverhältnis zwischen einer Bank und ihrer Kundschaft stammen. Und selbst zugunsten von Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten oder Ärztinnen bestünde kein strafprozessuales Beschlagnahmeprivileg, wenn diese selber beschuldigt sind (Art. 46 Abs. 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VStrR; Art. 264 Abs. 1 lit. c-d StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG [SR 952.0]) rechtmässigen strafprozessualen Untersuchungshandlungen, etwa Beschlagnahmen, Editionen oder der Durchsuchung von Aufzeichnungen grundsätzlich nicht entgegen. Art. 47 Abs. 5 BankG enthält denn auch einen ausdrücklichen Vorbehalt gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Dazu gehören namentlich die einschlägigen Normen der StPO und des VStrR. Diskretionsvorschriften für Banken und Bankangestellte oder allgemeine Geschäftsinteressen der Bank fallen nicht unter die Berufsgeheimnisse von Art. 171 StPO (BGE 142 IV 207 E. 10 S. 227 f. mit Hinweisen). Auch aus dem strafprozessualen Verbot des Selbstbelastungszwanges ("nemo tenetur"-Prinzip) kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten: Nach den Bestimmungen der StPO und des VStrR haben beschuldigte Personen zwar ein Aussage- und Editionsverweigerungsrecht, weshalb sie - und grundsätzlich auch ihre Organe und Angestellten - nicht zu Beweisaussagen oder zur Edition von Beweisunterlagen (strafbewehrt) gezwungen werden dürfen.”
“6) sie in ihren eigenen schutzwürdigen Geheimnisrechten unmittelbar treffe (Art. 105 Abs. 2 StPO). Auf angebliche Geheimnisinteressen oder Aussageverweigerungsrechte von Dritten, etwa von Bankkunden oder Bankangestellten, kann sie sich in der vorliegenden Konstellation nicht berufen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies vermag sie umso weniger, als sie auch nicht darlegt, dass infolge der Entsiegelung die Personalien von völlig unbeteiligten Bankkunden bekannt würden, welche in die untersuchten Geldwäscherei-Compliance-Vorgänge in keiner Weise verwickelt wären (vgl. BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228). Das vorliegende Strafverfahren richtet sich gegen die noch zu ermittelnden (für die interne Geldwäscherei-Compliance verantwortlichen) Organe der Beschwerdeführerin. Nach der oben dargelegten Praxis begründet das blosse Interesse der Bank, diese Personen oder auch sich selber möglichst vor einer Strafverfolgung zu schützen, weder ein Entsiegelungshindernis noch ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO. Bei dieser Sachlage ist in der vorliegenden Konstellation keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihren eigenen Rechten ausreichend dargetan. Ein selbstständiges rechtlich geschütztes Interesse der Bank an der Aufhebung oder Änderung des Entsiegelungsentscheides ist daher zu verneinen, soweit diese Sachurteilsvoraussetzung überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO). Folglich ist hinsichtlich des Entsiegelungsentscheides (BE.2020.6) nicht auf die Beschwerde einzutreten.”
“45 FINMAG und der arbeitsrechtlichen Kooperationspflicht, um eine Anwendung von Zwang (act. 1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung das Verbot des Selbstbelastungszwangs von beschuldigten Personen und die damit verbundenen Aussageverweigerungsrechte nicht zu einem Entsiegelungshindernis aufgrund von Geheimnisschutzgründen führt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die beschuldigte Person sich den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, namentlich Beweismittelbeschlagnahmen oder Durchsuchungen von Aufzeichnungen, zu unterziehen hat. Auch das prozesstaktische Motiv des Beschuldigten, wonach die Strafbehörden möglichst keine belastenden Beweise gegen ihn erheben sollten, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.8, m.w.H.). Ist das strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg demnach bereits bei gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen nicht geeignet, ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO zu begründen, gilt dies a fortiori für die mit der Strafanzeige oder nachträglich beim EFD eingereichte Verfahrensakten der FINMA, welche der Strafanzeige zugrunde liegen.”
“Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse geheim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenstehen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Strafverfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterscheiden, welche damit nicht beantwortet ist.”
“Wie das EFD zutreffend ausführt, führen sodann das Verbot des Selbstbelastungszwangs von beschuldigten Personen und die damit verbundenen Aussageverweigerungsrechte (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO) nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht zu einem Entsiegelungshindernis aufgrund von Geheimnisschutzgründen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die beschuldigte Person sich den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, namentlich Beweismittelbeschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) oder Durchsuchungen von Aufzeichnungen (Art. 246-248 StPO), zu unterziehen hat (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 8-9 S. 213-227). Auch das prozesstaktische Motiv des Beschuldigten, wonach die Strafbehörden möglichst keine belastenden Beweise gegen ihn erheben sollten, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 stopp (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228). Inwiefern das Verbot des Selbstbelastungszwangs durch die von der Bank G. erteilten Auskünfte und ihre Unterlagen (s. supra lit. D) überhaupt betroffen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.”
“Wie das EFD zutreffend ausführt, führen sodann das Verbot des Selbstbelastungszwangs von beschuldigten Personen und die damit verbundenen Aussageverweigerungsrechte (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO) nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht zu einem Entsiegelungshindernis aufgrund von Geheimnisschutzgründen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die beschuldigte Person sich den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, namentlich Beweismittelbeschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) oder Durchsuchungen von Aufzeichnungen (Art. 246-248 StPO), zu unterziehen hat (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 8-9 S. 213-227). Auch das prozesstaktische Motiv des Beschuldigten, wonach die Strafbehörden möglichst keine belastenden Beweise gegen ihn erheben sollten, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 stopp (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228). Inwiefern das Verbot des Selbstbelastungszwangs durch die von der Bank G. erteilten Auskünfte und ihre Unterlagen (s. supra lit. D) überhaupt betroffen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.”
“Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse geheim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenstehen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Strafverfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterscheiden, welche damit nicht beantwortet ist.”
“Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse geheim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenstehen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Strafverfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterscheiden, welche damit nicht beantwortet ist.”
Praktische Prozessführung: Vor der Öffnung/Entsiegelung sollen—wenn möglich—Betroffene den Inhalt angeben; das Gericht selbst muss sichten und Schutzinteressen prüfen; wenn Beweismittel eindeutig unverwertbar sind, können sie aus den Akten entfernt werden.
“3 DPA, il est interdit de séquestrer les objets et les documents concernant des contacts entre une personne et son avocat si celui-ci est autorisé à pratiquer la représentation en justice en vertu de la loi fédérale du 23 juin 2000 sur la libre circulation des avocats (LLCA; RS 935.61) et n'a pas le statut de prévenu dans la même affaire. L'art. 50 al. 1 DPA dispose que la perquisition visant des papiers doit être opérée avec les plus grands égards pour les secrets privés (1 re phrase); en particulier, les papiers ne seront examinés que s'ils contiennent apparemment des écrits importants pour l'enquête (2 e phrase). La perquisition doit être opérée de manière à sauvegarder le secret de fonction, ainsi que les secrets confiés aux ecclésiastiques, avocats, notaires, médecins, pharmaciens, sages-femmes et à leurs auxiliaires, en vertu de leur ministère ou de leur profession (art. 50 al. 2 DPA). Avant la perquisition, le détenteur des papiers est, chaque fois que cela est possible, mis en mesure d'en indiquer le contenu; s'il s'oppose à la perquisition, les papiers sont mis sous scellés et déposés en lieu sûr; la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral statue sur l'admissibilité de la perquisition (cf. art. 25 al. 1 DPA [art. 50 al. 3 DPA]). Les mesures de contrainte doivent respecter le principe de la proportionnalité (art. 197 al. 1 let. c et d CPP) et sont appliquées avec une retenue particulière lorsqu'elles portent atteinte aux droits fondamentaux de personnes qui n'ont pas le statut de prévenu (art. 197 al. 2 CPP).”
“Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral relative à l'art. 248 CPP, qui s'applique par analogie aux levées de scellés selon l'art. 50 al. 3 DPA (cf. ATF 148 IV 221 consid. 2.1; 139 IV 246 consid. 1.2 et consid. 3.1; arrêt 2C_295/2021 du 1 er décembre 2021 consid. 4.2.3), le tribunal chargé de lever les scellés doit examiner si des intérêts secrets dignes de protection ou d'autres obstacles légaux à la levée des scellés s'opposent à une perquisition et doit procéder lui-même au tri des documents (art. 248 al. 2-4 CPP; cf. ATF 148 IV 221 consid. 2.1; 144 IV 74 consid. 2.2; 142 IV 372 consid. 3.1). La procédure de scellés tend avant tout à soustraire des données potentiellement protégées par un secret de la connaissance des autorités pénales (ATF 148 IV 221 consid. 2.1; 142 IV 372 consid. 3.1; arrêt 1B_635/2022 du 15 juin 2023 consid. 3.4 et les références citées). Ainsi, l'autorité chargée de statuer doit prendre les précautions nécessaires pour éviter que des tierces personnes, notamment des membres des autorités d'enquête et d'instruction, puissent procéder à l'examen des données mises sous scellés sans autorisation ou de manière anticipée (cf.”
“BE.2023.11 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2023.11 Beschluss vom 28. September 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Gesuchstellerin gegen BANK A., Gesuchsgegnerin Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)”
“Die vier in Panama domizilierten Beschwerdeführerinnen haben ihre hier streitige Siegelungsberechtigung schon vorinstanzlich damit begründet, dass sie Teile der Holdingstrukturen der K.________ AG bzw. der J.________ AG seien und sich unter den versiegelten Asservaten Dokumente und Daten befänden, die in ihrem "Gewahrsam" gestanden hätten. Die Beschwerdeführerinnern waren aber in den durchsuchten Geschäftsräumlichkeiten weder domiziliert noch eingemietet und sind insofern von den Hausdurchsuchungen nicht betroffen. Sie waren auch nicht Gewahrsamsinhaberinnen der dort sichergestellten Asservate. Der blosse Umstand, dass auf gewissen Unterlagen und Dateien ihre Namen erwähnt sind, macht sie nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht zu siegelungsberechtigten Inhaberinnen (Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 248 Abs. 1 StPO) der sichergestellten Aufzeichnungen. Noch weniger gilt dies für ihre unsubstanziierten Vorbringen, es könne bei zahlreichen Asservaten "nicht ausgeschlossen" werden, dass die Beschwerdeführerinnen den Gewahrsam daran innegehabt hätten. Wie die Vorinstanz feststellt, waren die am 11. November 2021 sichergestellten Asservate im Gewahrsam von I.________und H.________ bzw. der Firmen J.________ AG, F.________ AG und K.________ AG; diese haben im eigenen Namen Siegelungsbegehren gestellt. Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR sind hier nicht tangiert. Auch der prozessuale Einwand der Beschwerdeführerinnen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, ihre Siegelungsberechtigung näher zu substanziieren, überzeugt nicht. Wenn sie sich auf den Standpunkt stellen, es seien - über die Asservate, auf denen ihre Namen erwähnt werden, hinaus - weitere angeblich privatgeheimnisgeschützte Aufzeichnungen sichergestellt worden, an denen sie vermutlich Gewahrsam innegehabt hätten, wäre es ihnen durchaus möglich und zumutbar gewesen, diese Asservate zu bezeichnen und ihre diesbezüglichen Vermutungen näher zu plausibilisieren.”
“Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR).”
“Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art.”
“Die Beschwerde gegen Entsiegelungsentscheide ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn der betroffenen beschuldigten Person wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 143 IV 462 E. 1; 143 I 241 E. 1; vgl. auch BGE 141 IV 289 E. 1). Die betreffenden Sachurteilsvoraussetzungen sind ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1). Das gilt auch für Entsiegelungen nach Art. 50 Abs. 3 VStrR (vgl. BGE 139 IV 246 E. 1). Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, in den versiegelten Daten befände sich auch rechtlich geschützte Anwaltskorrespondenz, die unter das Anwaltsgeheimnis falle. Damit ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil hinreichend dargetan (vgl. Urteile 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 1.2; 1B_459/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 1.1). Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_307/2021 ist daher einzutreten.”
“Die Bank G. hat mit Schreiben vom 15. Januar 2021 dem EFD auf dessen unter Strafandrohung ergangene Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 hin die angeforderten Auskünfte erteilt und die beiden Unterlagen eingereicht. Die Bank G. ist dabei der Auskunfts- und Editionsverfügung des EFD ohne Geltendmachung von Zeugnisverweigerungsrechten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 168 – 176 StPO und ohne Einsprache bzw. Siegelungsantrag im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR nachgekommen. Gegen die ihr auferlegte Geheimhaltungspflicht hat sie keine Beschwerde erhoben. Das EFD hat die gemäss dem Beschwerdeführer zu siegelnden Unterlagen und Auskünfte daher bereits vor Wochen zur Kenntnis genommen und verwendet. Es stellt sich daher die Frage, ob noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung gegen die Nichtsiegelung besteht.”
“/CH gearbeitet. Zum Ausschluss von Kollusionsgefahr wies das EFD die Bank an, A. während sechs Monaten nicht über die Verfügung zu informieren (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0003 f.; act. 2.5). Für den Fall der Nichtbefolgung der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 samt Schweigegebot wurde der Bank G. Busse und Bestrafung gemäss Art. 292 StGB angedroht. In der Rechtsmittel- und Zeugenbelehrung wies das EFD die Bank G. darauf hin, dass sie als Zeugin vorbehältlich eines allfälligen Zeugnisverweigerungsrechts gestützt auf Art. 40 VStrR zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Das EFD wies sie weiter darauf hin, dass das Erstatten unwahrer Angaben zu einer Strafbarkeit nach den Tatbeständen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) oder der Begünstigung (Art. 305 StGB) führen könne. Die Bank G. wurde schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegen die Durchsuchung der einverlangten Unterlagen Einsprache gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR und gegen das Mitteilungsverbot Beschwerde erheben könne (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0005; act. 2.5). D. Die Bank G. erteilte dem EFD mit Schreiben vom 15. Januar 2021 die angeforderten Auskünfte und reichte zwei Beilagen (Ausdruck des E-Mail-Verkehrs vom 30. September und 1. Oktober 2009 mit dem Betreff «PWM referal-E.» und Kopie der Verdachtsmeldung der Bank G. vom 16. August 2010 samt Anlagen) ein (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 031 0007 ff.; act. 2.4). Einleitend wies die Bank G. das EFD in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2021 darauf hin, dass die relevante Zeitperiode mehr als 10 Jahre zurückliege und daher die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von geschäftsrelevanten Akten übersteige. Ihre Antwort basiere auf einer Durchsicht der Geschäftsaufzeichnungen der Bank G., die ohne forensische Instrumente ohne weiteres auffindbar gewesen seien. Es hätten keine Interviews mit Mitarbeitern geführt werden können, die in den Jahren 2009 und 2010 in die Angelegenheit involviert gewesen seien, da die relevanten Personen nicht mehr bei der Bank beschäftigt seien.”
“Davon unberührt bleiben Fragen nach einer allfälligen Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahme bzw. schriftlichen Auskünfte. Ein Antrag auf Entfernung dieser Beweismittel aus den Strafakten und “Siegelung“ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hat nichts mit einer Einsprache gegen die Durchsuchung und Siegelung gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR (Art. 248 StPO für das Strafverfahren) zu tun und ist davon getrennt zu behandeln. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass das VStrR die Frage der Verwertbarkeit allfälliger rechtswidrig erlangter Beweise, anders als die StPO in ihrem Art. 141, nicht konkret regelt. Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung im VStrR ist eine mit Art. 141 StPO vergleichbare Einschränkung nur aufgrund von übergeordnetem Recht zulässig (TPF 2014 106 E. 5). Wird die Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen im verwaltungsstrafrechtlichen Vorverfahren geprüft, gilt, dass Beweismaterial nur bei eindeutiger Unverwertbarkeit im Sinne des Art. 141 Abs. 5 StPO auf dem Beschwerdeweg aus den Akten und damit aus der Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft als untersuchender Behörde entfernt werden soll (s. TPF 2014 106 E. 6.3.2; 2013 72 E. 2.1 und 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.10 vom 21. Juni 2016 E. 2.5; vgl. zum Ganzen Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2.”
“BV.2021.13, BP.2021.31 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2021.13 Nebenverfahren: BP.2021.30 BP.2021.31 Beschluss vom 29. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführer gegen Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst, Beschwerdegegner Gegenstand Amtshandlung (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR); Nichteintreten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)”
Spezifische prozessuale Folgen: Versiegelte Gegenstände sind bis zur Entsiegelungsentscheidung sicher zu verwahren; der Richter prüft bei Entsiegelungsanträgen primär, ob Berufs‑ oder Amtsgeheimnisse eine Durchsuchung verhindern und entscheidet hierüber.
“Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (Jeker, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 50 VStrR). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Das Entsiegelungsverfahren ist mithin immer dann durchzuführen, wenn entsiegelungsrelevante (d.h. zu durchsuchende und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugängliche) Unterlagen, Aufzeichnungen und Datenträger betroffen sind. Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände, wie z.”
“Weder im erstinstanzlichen Verfahren vor dem EFD noch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat er einen Ausnahmefall in Sinne der dargelegten Bundesgerichtspraxis bzw. eigene, gesetzlich geschützte Geheimnisse im Sinne von Art. 171-173 StPO bzw. Art. 50 Abs. 2 VStrR dargelegt. Die betroffene Bank als Gewahrsamsinhaberin hat gegen die Durchsuchung bzw. weitere Verwendung ihrer Unterlagen als Beweismittel keine "Einsprache" erhoben. Das Bankkundengeheimnis (Art. 47 Bankengesetz [SR 952.0]), allgemeine Geschäftsgeheimnisse oder das Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO) begründen in Konstellationen wie der vorliegenden keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte von Drittbetroffenen (vgl. BGE 142 IV 207 E. 9.2, E. 9.4, E. 10 S. 224 ff.; zit. Urteile 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 4.3-4.4). Auch das blosse prozesstaktische Interesse einer beschuldigten Person, dass möglichst keine belastenden Beweismittel gegen sie erhoben würden, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR (BGE 144 IV 74 E. 2.6; 142 IV 207 E. 11; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 4.3). Soweit ersichtlich, beruft sich der Beschwerdeführer auch gar nicht auf entsprechende Geheimnisschutzgründe. Er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, er werde angeblich tangierte Geheimnisrechte erst in einem späteren Entsiegelungsverfahren näher zu substanziieren haben. Dieses Vorbringen erweist sich als prozessual unbehelflich. Seiner Auffassung, er sei "ohne Weiteres" schon dann siegelungsberechtigt, wenn er ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse haben könnte, ist nicht zu folgen. Nach der oben (E. 5.4) dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hat er als angeblich mitbetroffene Drittperson und Nichtinhaber der fraglichen Unterlagen eigene, gesetzlich geschützte Geheimnisrechte vielmehr schon im Siegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren. Er verkennt im Übrigen auch, dass ihm die Vorinstanzen nicht prozessual zur Last legen, er habe es unterlassen, schon vor seiner erfolgten Information über die Erhebung von Bankunterlagen ein Siegelungsbegehren zu stellen.”
“Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.”
“Auf angebliche Geheimnisinteressen oder Aussageverweigerungsrechte von Dritten, etwa von Bankkunden oder Bankangestellten, kann sie sich in der vorliegenden Konstellation nicht berufen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 50 Abs. 2-3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO). Dies vermag sie umso weniger, als sie auch nicht darlegt, dass infolge der Entsiegelung die Personalien von völlig unbeteiligten Bankkunden bekannt würden, welche in die untersuchten Geldwäscherei-Compliance-Vorgänge in keiner Weise verwickelt wären (vgl. BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 4.4). Das vorliegende Strafverfahren richtet sich gegen die noch zu ermittelnden (für die interne Geldwäscherei-Compliance verantwortlichen) Organe der Beschwerdeführerin. Nach der oben dargelegten Praxis begründet das blosse Interesse der Bank, diese Personen oder auch sich selber möglichst vor einer Strafverfolgung zu schützen, weder ein Entsiegelungshindernis noch ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO. Bei dieser Sachlage ist in der vorliegenden Konstellation keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin in ihren eigenen Rechten ausreichend dargetan. Ein selbstständiges rechtlich geschütztes Interesse der Bank an der Aufhebung oder Änderung des Entsiegelungsentscheides ist daher zu verneinen, soweit diese Sachurteilsvoraussetzung überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO).”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 und 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und 3 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen; Urteile 1B_433/2017 vom 21.”
“Wie das EFD zutreffend ausführt, führen sodann das Verbot des Selbstbelastungszwangs von beschuldigten Personen und die damit verbundenen Aussageverweigerungsrechte (Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO) nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht zu einem Entsiegelungshindernis aufgrund von Geheimnisschutzgründen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die beschuldigte Person sich den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen, namentlich Beweismittelbeschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) oder Durchsuchungen von Aufzeichnungen (Art. 246-248 StPO), zu unterziehen hat (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. BGE 142 IV 207 E. 8-9 S. 213-227). Auch das prozesstaktische Motiv des Beschuldigten, wonach die Strafbehörden möglichst keine belastenden Beweise gegen ihn erheben sollten, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 stopp (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228). Inwiefern das Verbot des Selbstbelastungszwangs durch die von der Bank G. erteilten Auskünfte und ihre Unterlagen (s. supra lit. D) überhaupt betroffen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.”
“Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausserdem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).”
Bei beschuldigten Berufsgeheimnisträgern entfällt das besondere Durchsuchungsprivileg nicht automatisch; wenn die betreffende Person selbst beschuldigt ist, reduziert sich der Geheimnisschutz und Beschlagnahme/Entsiegelung können zulässig sein.
“Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 8181, 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8181, 8182).”
“Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die genannten Personen und Unternehmen - unter dem Titel des Geheimnisschutzes - eine Duldung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen abwenden könnten, die zur Aufklärung von Straftaten notwendig erscheinen (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 StPO; vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085 ff., 1245 Ziff. 2.5.7). Insbesondere kann die Staatsanwaltschaft nötigenfalls (anstelle einer Edition) die zwangsweise Sicherstellung, Entsiegelung und förmliche Beschlagnahmung von Beweisunterlagen anordnen (BGE 142 IV 207 E. 9.2 S. 224; zit. Urteil 1B_49/2021 E. 4.3; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 GwG). Auch das prozesstaktische Interesse einer in die Strafuntersuchung verwickelten juristischen Person, dass möglichst keine für sie oder für ihre förmlich beschuldigten Organe und Angestellten nachteiligen untersuchungsrelevanten Beweisunterlagen erhoben würden, begründet kein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 50 Abs. 2 VStrR (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228).”
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