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Spruch- und Schreibgebühren werden nach Tarif bemessen und können zusammen konkret mehrere Tausend Franken pro Beschuldigtem betragen; Praxis: Spruchgebühr für Verfügung oft im mittleren Tausenderbereich (z. B. Fr. 2'500 + Fr. 360).
“Oktober 2017 bis Ende 2017 erzielten Einnahmen der C. AG der berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung oder SRO-Anschluss zuzuordnen und sind somit deliktischer Herkunft. Der zu berücksichtigende Deliktserlös beläuft sich auf umgerechnet Fr. 9'400 (abgerundeter Differenzbetrag zwischen Fr. 87'400 [Bruttoerlös 2017; vgl. E. 2.4.2.5] und Fr. 77'993). Dieser Betrag ist den Beschuldigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an der C. AG (B.: 60%, A.: 40%) zuzurechnen. Mithin ist B. ein Deliktsbetrag von Fr. 5'640.– und A. Fr. 3'760.– zuzurechnen. Nachdem die deliktischen Originalwerte bzw. ihre Surrogate nicht mehr vorhanden sind, sind die genannten Beträge bei den Beschuldigten jeweils mittels einer Ersatzforderung der Eidgenossenschaft abzuschöpfen. Ein Verzicht oder eine Herabsetzung der Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht angezeigt. 5. Verfahrenskosten 5.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen aus den Gebühren (sog. Spruch- und Schreibgebühr) sowie Barauslagen (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Der Betrag der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach dem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Strafverfügung zwischen Fr. 100.– und Fr. 10'000.–, die Schreibgebühr Fr. 10.– je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf macht das EFD gegen die Beschuldigten jeweils eine Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'190.– geltend (SK pag. 4.721.007). Für die Anklageerhebung macht das EFD eine – von den Beschuldigten jeweils hälftig zu tragende – Gebühr i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 1 Abs. 4 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) in Höhe von Fr. 2'000.–, beinhaltend die Auslagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, geltend (SK pag.”
“Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Strafverfügung zwischen Fr. 100.-- und Fr. 10'000.--, die Schreibgebühr Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf wurden die Verfahrenskosten in der Strafverfügung vom 23. April 2024 auf eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.-- festgelegt, zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 360.-- (recte: Fr. 380.--), ausmachend total Fr. 2'880.--. Diese Kosten sind nicht zu beanstanden. Es wird aber auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (E. 12.2).”
Weitere Kostenpositionen können Untersuchungshaft- und Verteidigungsauslagen umfassen; diese können von der Verwaltung gesondert als Barauslagen geltend gemacht werden.
“Gemäss Verwaltungsstrafrecht bestehen die Kosten des Verfahrens der Verwaltung in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 95 Abs. 1 VStrR). Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Art. 78 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass bei Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Kosten die Partei trägt, die einen Rückzug erklärt.”
Die Verordnungstarife/Art. 7 VStrR ermöglichen in der Praxis die konkrete Festsetzung von Gebühren (z. B. Spruchgebühr Fr. 2'500.--, Schreibgebühr Fr. 380.--).
“AG der berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung oder SRO-Anschluss zuzuordnen und sind somit deliktischer Herkunft. Der zu berücksichtigende Deliktserlös beläuft sich auf umgerechnet Fr. 9'400 (abgerundeter Differenzbetrag zwischen Fr. 87'400 [Bruttoerlös 2017; vgl. E. 2.4.2.5] und Fr. 77'993). Dieser Betrag ist den Beschuldigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung an der C. AG (B.: 60%, A.: 40%) zuzurechnen. Mithin ist B. ein Deliktsbetrag von Fr. 5'640.– und A. Fr. 3'760.– zuzurechnen. Nachdem die deliktischen Originalwerte bzw. ihre Surrogate nicht mehr vorhanden sind, sind die genannten Beträge bei den Beschuldigten jeweils mittels einer Ersatzforderung der Eidgenossenschaft abzuschöpfen. Ein Verzicht oder eine Herabsetzung der Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht angezeigt. 5. Verfahrenskosten 5.1 Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen aus den Gebühren (sog. Spruch- und Schreibgebühr) sowie Barauslagen (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Der Betrag der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach dem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Strafverfügung zwischen Fr. 100.– und Fr. 10'000.–, die Schreibgebühr Fr. 10.– je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf macht das EFD gegen die Beschuldigten jeweils eine Spruch- und Schreibgebühr von Fr. 2'190.– geltend (SK pag. 4.721.007). Für die Anklageerhebung macht das EFD eine – von den Beschuldigten jeweils hälftig zu tragende – Gebühr i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 1 Abs. 4 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) in Höhe von Fr. 2'000.–, beinhaltend die Auslagen für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, geltend (SK pag. 4.721.007 f.). Die vom EFD geltend gemachten Verfahrenskosten erscheinen insgesamt angemessen. Die Kosten der Verwaltung (inkl.”
“Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung bestehen in den Barauslagen, mit Einschluss der Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung, in einer Spruchgebühr und in den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Die Höhe der Spruch- und der Schreibgebühr bestimmt sich nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Tarif (Art. 94 Abs. 2 VStrR). Die Spruchgebühr beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) für eine Strafverfügung zwischen Fr. 100.-- und Fr. 10'000.--, die Schreibgebühr Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Gestützt darauf wurden die Verfahrenskosten in der Strafverfügung vom 23. April 2024 auf eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.-- festgelegt, zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 360.-- (recte: Fr. 380.--), ausmachend total Fr. 2'880.--. Diese Kosten sind nicht zu beanstanden. Es wird aber auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (E. 12.2).”
Die Spruch- und Schreibgebühren sind durch eine vom Bundesrat erlassene Tarifordnung festgelegt und quantitativ konkretisiert (z. B. Fr. 100–10'000 für Spruchgebühren und Fr. 10/Seite für Schreibgebühren).
“Giusta l'art. 94 DPA, le spese del procedimento amministrativo comprendono i disborsi, incluse le spese del carcere preventivo e quelle della difesa d'ufficio, la tassa di decisione e le tasse di stesura (cpv. 1). L'ammontare delle tasse di decisione e di stesura è determinato da una tariffa emanata dal Consiglio federale (cpv. 2). Ai sensi dell'art. 7 cpv. 2 lett. c dell'ordinanza del 25 novembre 1974 sulle tasse e spese nella procedura penale amministrativa (RS 313.32), l'importo della tassa di decisione per la decisione penale varia da un minimo di fr. 100.-- a un massimo di fr. 10'000.--, mentre giusta l'art. 12 cpv. 1 lett. a della medesima ordinanza la tassa di stesura si compone di una tassa di fr. 10.-- la pagina per la confezione dell'originale.”
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