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Der Bund übernimmt Entschädigungen; dazu gehören in der Praxis auch auf Begehren erstattungsfähige notwendige Verteidigungskosten sowie Untersuchungshaftentschädigungen.
“Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl.”
Keine Entschädigung, wenn das Verfahren mit einer Verurteilung/Schuldspruch endet — der Antrag ist nur bei Einstellung oder Ordnungswidrigkeit relevant.
“Entschädigung Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Infolge Schuldspruchs ist auch keine Entschädigung nach StPO zu sprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Der Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. Die”
Verwaltung entscheidet bei Untätigkeit innert drei Monaten über das Entschädigungsbegehren.
“Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, verlangen (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).”
Bei hoher Ersatzforderung und langer Verfahrensdauer kann eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht werden.
“Zur Begründung führt er mit Verweis auf das Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 zusammengefasst aus, die bundesgerichtliche Rechtsprechung nenne als Beispiele für mögliche Ursachen einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse eine öffentlich durchgeführte Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer sowie Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre Beziehungen. Die lange Verfahrensdauer in Kombination mit der hohen Ersatzforderung habe das Leben des Beschuldigten sowie dessen Beziehung zu seiner Ehefrau stark belastet. Gesamthaft liege damit eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO vor (S. 8 f. der Berufungsbegründung; pag. 08 229 f.). Im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs im gerichtlichen Verfahren sieht Art. 101 Abs. 1 VStrR betreffend die Entschädigung die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR vor (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 2 zu Art. 101 VStrR). Nach Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Im Anwendungsbereich dieser Norm kann auch eine Genugtuung verlangt werden (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 11 zu Art. 99 VStrR). Diese Entschädigung geht sowohl für das Verfahren der Verwaltung als auch für das gerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR zu Lasten des Bundes. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch weitere auf das Verwaltungsstrafverfahren zurückzuführende Persönlichkeitsverletzungen einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bund auslösen. Der alleinige Umstand, dass gegen jemanden ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, weist in objektiver Hinsicht allerdings noch nicht die erforderliche Schwere für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung auf. Erforderlich ist eine gewisse Intensität/Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte.”
Entschädigungsanspruch verjährt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Einstellung geltend gemacht wird; Ansprüche müssen innert Jahresfrist schriftlich mit Antrag und Begründung bei der Verwaltung geltend gemacht werden.
“Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, verlangen (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR); die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).”
“Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, begehren (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Das Stellen eines Entschädigungsbegehrens schon vor erfolgter Einstellung ist nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 115 IV 156). Entsprechend kann die Verwaltungsbehörde die Frage der Entschädigung – statt wie vom Gesetz vorgesehen in einem formell separaten Verfahren – gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung im Strafverfahren materiell behandeln (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 1.3). Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art.”
Genugtuungsanspruch: Voraussetzungen sind die Schwere der Persönlichkeitsverletzung (konkret, kausal zurechenbar) und deren glaubhafte Darlegung; psychische Belastungen genügen in der Regel nicht ohne weitere Glaubhaftmachung.
“99 VStrR auch eine Genugtuung verlangt werden (BGE 107 IV 155 E. 4). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird ein Anspruch auf Genugtuung regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Die mit jedem (Verwaltungs-)Strafverfahren einhergehende psychische Belastung weist per se noch nicht die erforderliche Schwere einer entschädigungspflichtigen Persönlichkeitsverletzung auf. Ausser in Fällen ungerechtfertigter Freiheitsentziehung obliegt es der betroffenen Person, die Schwere der Rechtsverletzung in objektiver und subjektiver Weise glaubhaft zu machen (Frank/Garland, a.a.O., Art. 99 VStrR N. 13 mit Hinweisen auf BGE 144 I 318 E. 5.5; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 139 IV 137 E. 4.2). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4; 141 III 97 E. 11.2 S. 98;132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (Brehm, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, Art. 49 OR N. 19a). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art.”
“Genugtuung Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00. Zur Begründung führt er mit Verweis auf das Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 zusammengefasst aus, die bundesgerichtliche Rechtsprechung nenne als Beispiele für mögliche Ursachen einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse eine öffentlich durchgeführte Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer sowie Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre Beziehungen. Die lange Verfahrensdauer in Kombination mit der hohen Ersatzforderung habe das Leben des Beschuldigten sowie dessen Beziehung zu seiner Ehefrau stark belastet. Gesamthaft liege damit eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO vor (S. 8 f. der Berufungsbegründung; pag. 08 229 f.). Im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs im gerichtlichen Verfahren sieht Art. 101 Abs. 1 VStrR betreffend die Entschädigung die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR vor (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 2 zu Art. 101 VStrR). Nach Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Im Anwendungsbereich dieser Norm kann auch eine Genugtuung verlangt werden (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 11 zu Art. 99 VStrR). Diese Entschädigung geht sowohl für das Verfahren der Verwaltung als auch für das gerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR zu Lasten des Bundes. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch weitere auf das Verwaltungsstrafverfahren zurückzuführende Persönlichkeitsverletzungen einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bund auslösen. Der alleinige Umstand, dass gegen jemanden ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, weist in objektiver Hinsicht allerdings noch nicht die erforderliche Schwere für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung auf.”
Bei (Untersuchungs)Haft ist Genugtuung regelmässig zu prüfen bzw. zu gewähren; auch Medienpräsenz, lange Verfahren oder besonders schwere Persönlichkeitsverletzungen können entschädigungswürdig sein.
“99 VStrR auch eine Genugtuung verlangt werden (BGE 107 IV 155 E. 4). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird ein Anspruch auf Genugtuung regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Die mit jedem (Verwaltungs-)Strafverfahren einhergehende psychische Belastung weist per se noch nicht die erforderliche Schwere einer entschädigungspflichtigen Persönlichkeitsverletzung auf. Ausser in Fällen ungerechtfertigter Freiheitsentziehung obliegt es der betroffenen Person, die Schwere der Rechtsverletzung in objektiver und subjektiver Weise glaubhaft zu machen (Frank/Garland, a.a.O., Art. 99 VStrR N. 13 mit Hinweisen auf BGE 144 I 318 E. 5.5; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 139 IV 137 E. 4.2). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4; 141 III 97 E. 11.2 S. 98;132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (Brehm, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, Art. 49 OR N. 19a). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art.”
“Genugtuung Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00. Zur Begründung führt er mit Verweis auf das Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 zusammengefasst aus, die bundesgerichtliche Rechtsprechung nenne als Beispiele für mögliche Ursachen einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse eine öffentlich durchgeführte Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer sowie Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre Beziehungen. Die lange Verfahrensdauer in Kombination mit der hohen Ersatzforderung habe das Leben des Beschuldigten sowie dessen Beziehung zu seiner Ehefrau stark belastet. Gesamthaft liege damit eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO vor (S. 8 f. der Berufungsbegründung; pag. 08 229 f.). Im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs im gerichtlichen Verfahren sieht Art. 101 Abs. 1 VStrR betreffend die Entschädigung die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR vor (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 2 zu Art. 101 VStrR). Nach Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Im Anwendungsbereich dieser Norm kann auch eine Genugtuung verlangt werden (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 11 zu Art. 99 VStrR). Diese Entschädigung geht sowohl für das Verfahren der Verwaltung als auch für das gerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR zu Lasten des Bundes. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch weitere auf das Verwaltungsstrafverfahren zurückzuführende Persönlichkeitsverletzungen einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bund auslösen. Der alleinige Umstand, dass gegen jemanden ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, weist in objektiver Hinsicht allerdings noch nicht die erforderliche Schwere für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung auf.”
Schadenshöhe kann geschätzt werden, wenn der vollständige Beweis unmöglich, unzumutbar oder unverhältnismässig teuer/aufwendig ist.
“Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt als erwiesen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen (BGE 132 III 379 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 122 III 219 E. 3a). Die Schätzung des Schadens ist nur zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zu diesem stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.2.1). Der Anspruchsberechtigte hat auch in diesem Fall die Obliegenheit, alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen oder Rückschlüsse auf die Schadenshöhe zulassen, soweit wie möglich und zumutbar, zu behaupten und zu belegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2020.37 vom 24. Juni 2021 E. 4.2; BV.2022.11 vom 20. Januar 2023 E. 6.2; Frank/Garland Basler Kommentar, 2020, Art. 99 VStrR N. 6).”
Notwendige Verteidigungskosten werden auf Begehren erstattet, wenn sie zum Zeitpunkt zulässig, verfahrensbedingt und notwendig waren; dabei ist kein überstrenger Notwendigkeitsmassstab anzulegen; dies gilt auch bei zurückgezogenem Verfahren und bei ersuchtem Gerichtsurteil.
“der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon) aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. 4. Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl.”
“der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon) aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. 4. Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl.”
“Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl.”
Notwendige Verteidigungskosten sind auf Begehren grundsätzlich erstattungsfähig, sofern sie zum Zeitpunkt zulässig, veranlasst und verfahrensbedingt waren; kein überstrenger Necessitätsmassstab; Belastung geht zu Lasten des Bundes.
“Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl.”
“4. Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl.”
“4. Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl.”
Entschädigung setzt einen erheblichen, substanziierten Nachteil voraus; Bagatellschäden/geringfügige Beeinträchtigungen genügen nicht.
“Eine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 99 Abs. 1 VStrR besteht nicht für jeden geringfügigen Nachteil. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein dadurch bedingter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 107 IV 155 E. 5 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2005.4 vom 11. Mai 2005 E. 1.2; Griesser, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 430 StPO N. 2). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach dem Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf das Vorhandensein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt als erwiesen, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen (BGE 132 III 379 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 122 III 219 E. 3a). Die Schätzung des Schadens ist nur zulässig, sofern der Beweis des Schadens unmöglich ist, die Kosten für den Nachweis des Schadens in keinem vernünftigen Verhältnis zu diesem stehen oder der Nachweis unzumutbar ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.”
Bei Parteientschädigung/Prozesskosten entscheide die Beschwerdekammer analog Art. 68 BGG (Obsiegen/Unterliegen relevant).
“Für die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren verweist Art. 101 Abs. 1 VStrR auf die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR. Diese Bestimmung ist indessen nicht auf die Entschädigung von Prozesskosten ausgerichtet, sondern regelt die Entschädigung von Untersuchungshaft und Folgen anderer Zwangsmassnahmen. Entsprechend wendet die Beschwerdekammer Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG für die Entschädigung von Prozesskosten analog an, wobei Obsiegen und Unterliegen die massgeblichen Kriterien bilden (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer BV.2021.27 vom 5. Januar 2022 E. 4.2.1; BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Damit hat die obsiegende Gesuchsgegnerin Anspruch auf Parteientschädigung.”
Vor Festsetzung der Entschädigung ist die Verwaltung anzuhören; sie muss Gelegenheit erhalten, zu Anspruchsberechtigung und Höhe Stellung zu nehmen und kann Vorschläge einreichen.
“Conformemente all'art. 99 cpv. 1 DPA - applicabile per analogia anche nel procedimento giudiziario condotto nell'ambito di una procedura di diritto penale amministrativo (art. 101 cpv. 1 DPA) - all'imputato che ha beneficiato dell'abbandono del procedimento o è stato punito soltanto per inosservanza di prescrizioni d'ordine è assegnata un'indennità per i pregiudizi sofferti. In questo caso, l'indennità è a carico della Confederazione (art. 99 cpv. 3 DPA). Giusta l'art. 101 DPA, nel procedimento giudiziario il tribunale decide anche circa l'indennità dovuta per pregiudizi sofferti nel procedimento amministrativo. Prima di stabilire l'indennità, il tribunale deve dare all'amministrazione in causa la possibilità di esprimersi sul diritto all'indennità e l'ammontare della medesima, e di presentare proposte. Le spese necessarie per la difesa fanno parte degli altri pregiudizi ai sensi dell'art. 99 cpv. 1 DPA (DTF 115 IV 156 consid. 2.c; Frank/Garland, Basler Kommentar, 2020, n. 26 ad art. 99 DPA).”
Der Bund trägt auch die Kosten gerichtlicher Entschädigungsentscheidungen, namentlich bei Genugtuung für besonders schwere Persönlichkeitsverletzungen.
“Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl.”
“Die lange Verfahrensdauer in Kombination mit der hohen Ersatzforderung habe das Leben des Beschuldigten sowie dessen Beziehung zu seiner Ehefrau stark belastet. Gesamthaft liege damit eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO vor (S. 8 f. der Berufungsbegründung; pag. 08 229 f.). Im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs im gerichtlichen Verfahren sieht Art. 101 Abs. 1 VStrR betreffend die Entschädigung die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR vor (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 2 zu Art. 101 VStrR). Nach Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Im Anwendungsbereich dieser Norm kann auch eine Genugtuung verlangt werden (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 11 zu Art. 99 VStrR). Diese Entschädigung geht sowohl für das Verfahren der Verwaltung als auch für das gerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR zu Lasten des Bundes. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch weitere auf das Verwaltungsstrafverfahren zurückzuführende Persönlichkeitsverletzungen einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bund auslösen. Der alleinige Umstand, dass gegen jemanden ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, weist in objektiver Hinsicht allerdings noch nicht die erforderliche Schwere für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung auf. Erforderlich ist eine gewisse Intensität/Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte. Die Zusprechung einer Genugtuung bedingt somit ein Hinzutreten weiterer Umstände, die mit dem Verwaltungsstrafverfahren in einem kausalen Zusammenhang stehen. Der beschuldigten Person obliegt es, ihre subjektive Betroffenheit bzw. die erlittene immaterielle Unbill konkret glaubhaft zu machen. Als Beispiele werden in der Lehre mit Verweis auf die Kasuistik zu Art. 429 StPO u.a. eine übermässig lange Verfahrensdauer sowie eine Persönlichkeitsstörung mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Symptomen einer Anpassungsstörung (erhöhte Angst, Appetitlosigkeit, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen) als Umstände genannt, die auch in einem Verwaltungsstrafverfahren einen Genugtuungsanspruch begründen können (BSK VStrR-Frank/Garland, N.”
Trägt der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, wenn die Verwaltung (z. B. EFD) die Strafverfügung zurückzieht und das Verfahren vor Gericht endet.
“Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl.”
“Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 -428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält. Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl.”
“Die lange Verfahrensdauer in Kombination mit der hohen Ersatzforderung habe das Leben des Beschuldigten sowie dessen Beziehung zu seiner Ehefrau stark belastet. Gesamthaft liege damit eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO vor (S. 8 f. der Berufungsbegründung; pag. 08 229 f.). Im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs im gerichtlichen Verfahren sieht Art. 101 Abs. 1 VStrR betreffend die Entschädigung die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR vor (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 2 zu Art. 101 VStrR). Nach Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Im Anwendungsbereich dieser Norm kann auch eine Genugtuung verlangt werden (BSK VStrR-Frank/Garland, N. 11 zu Art. 99 VStrR). Diese Entschädigung geht sowohl für das Verfahren der Verwaltung als auch für das gerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR zu Lasten des Bundes. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch weitere auf das Verwaltungsstrafverfahren zurückzuführende Persönlichkeitsverletzungen einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bund auslösen. Der alleinige Umstand, dass gegen jemanden ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird, weist in objektiver Hinsicht allerdings noch nicht die erforderliche Schwere für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung auf. Erforderlich ist eine gewisse Intensität/Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte. Die Zusprechung einer Genugtuung bedingt somit ein Hinzutreten weiterer Umstände, die mit dem Verwaltungsstrafverfahren in einem kausalen Zusammenhang stehen. Der beschuldigten Person obliegt es, ihre subjektive Betroffenheit bzw. die erlittene immaterielle Unbill konkret glaubhaft zu machen. Als Beispiele werden in der Lehre mit Verweis auf die Kasuistik zu Art. 429 StPO u.a. eine übermässig lange Verfahrensdauer sowie eine Persönlichkeitsstörung mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Symptomen einer Anpassungsstörung (erhöhte Angst, Appetitlosigkeit, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen) als Umstände genannt, die auch in einem Verwaltungsstrafverfahren einen Genugtuungsanspruch begründen können (BSK VStrR-Frank/Garland, N.”
Die Verwaltung kann das Entschädigungsbegehren gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung materiell prüfen/behandeln; bei vorzeitiger Stellung ist dies möglich.
“Der Beschuldigte, gegen den das Verfahren eingestellt wird, kann eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, begehren (Art. 99 Abs. 1 VStrR). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird (Art. 100 Abs. 1 VStrR). Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten (Art. 100 Abs. 3 VStrR). Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Das Stellen eines Entschädigungsbegehrens schon vor erfolgter Einstellung ist nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 115 IV 156). Entsprechend kann die Verwaltungsbehörde die Frage der Entschädigung – statt wie vom Gesetz vorgesehen in einem formell separaten Verfahren – gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung im Strafverfahren materiell behandeln (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 1.3). Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art.”
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