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AIMP art. 105 n. 4 La procedura per l'esecuzione delle decisioni penali (exequatur) deve essere avviata dallo Stato richiedente presso l'autorità giudiziaria competente ai sensi dell'art. 32 CPP.
“Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Anwendbarkeit von Art. 74a IRSG auf die Ersatzforderung des belgischen Staats im Umfang von EUR 1'492'896.80. Träfe ihre Kritik zu, so hätte dies die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft, welche gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 63 ff. IRSG und Art. 55 Abs. 1 StPO die Schlussverfügung erlassen hat, zur Folge. Wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, stünde Belgien als ersuchendem Staat stattdessen das Verfahren zur Vollstreckung von Strafentscheiden nach Art. 94 ff. IRSG offen (sogenanntes Exequatur-Verfahren), das beim nach Art. 32 StPO zuständigen Gericht einzuleiten wäre (Art. 105 IRSG).”
Il giudiÎ cantonale competente ai sensi dell'art. 32 CPP deciÞ nel merito sulle istanze di esecuzione ai sensi dell'art. 94 ss. AIMP. VerifiÊ d'ufficio se sussistono i presupposti per l'esecuzione e dispone e proceÞ all'assunzione delle prove necessarie. Se i presupposti sono soddisfatti, dichiara esecutiva la decisione e adotta le misure necessarie per l'esecuzione.
“Im Exequaturverfahren betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Strafurteils entscheidet das BJ (nach Rücksprache mit der kantonalen Vollzugsbehörde) zunächst formell über die Annahme des ausländischen Vollstreckungsersuchens. Nimmt es dieses - wie vorliegend - an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag der kantonalen Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat (Art. 104 Abs. 1 IRSG, vgl. zum Verfahren BGE 136 IV 44 E. 1.2; Urteile 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.4; 1B_467/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.2). Bei der kantonalen Vollzugsbehörde nach Art. 104 Abs. 1 IRSG kann es sich gemäss den Weisungen des BJ sowie der Lehre je nach kantonaler Regelung um die kantonale Strafvollzugsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft handeln (vgl. ABO YOUSSEF, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 104 IRSG; Bundesamt für Justiz, Fact-Sheet: Stellvertretende Strafvollstreckung, abrufbar auf www.bj.admin.ch > Sicherheit > Internationale Rechtshilfe in Strafsachen > Stellvertretende Strafvollstreckung [zuletzt besucht am 28. Februar 2022]). Über Vollstreckungsbegehren nach Art. 94 ff. IRSG entscheidet in der Folge (materiell) der nach Art. 32 StPO zuständige kantonale Richter (Art. 105 IRSG). Dieser prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, und erhebt die nötigen Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 2 IRSG).”
“Im Exequaturverfahren betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Strafurteils entscheidet das BJ (nach Rücksprache mit der kantonalen Vollzugsbehörde) zunächst formell über die Annahme des ausländischen Vollstreckungsersuchens. Nimmt es dieses - wie vorliegend - an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag der kantonalen Vollzugsbehörde und verständigt den ersuchenden Staat (Art. 104 Abs. 1 IRSG, vgl. zum Verfahren BGE 136 IV 44 E. 1.2; Urteile 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.4; 1B_467/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.2). Bei der kantonalen Vollzugsbehörde nach Art. 104 Abs. 1 IRSG kann es sich gemäss den Weisungen des BJ sowie der Lehre je nach kantonaler Regelung um die kantonale Strafvollzugsbehörde oder eine Staatsanwaltschaft handeln (vgl. ABO YOUSSEF, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 104 IRSG; Bundesamt für Justiz, Fact-Sheet: Stellvertretende Strafvollstreckung, abrufbar auf www.bj.admin.ch > Sicherheit > Internationale Rechtshilfe in Strafsachen > Stellvertretende Strafvollstreckung [zuletzt besucht am 28. Februar 2022]). Über Vollstreckungsbegehren nach Art. 94 ff. IRSG entscheidet in der Folge (materiell) der nach Art. 32 StPO zuständige kantonale Richter (Art. 105 IRSG). Dieser prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, und erhebt die nötigen Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 2 IRSG).”
Il procedimento per l'esecuzione delle decisioni penali (procedimento di exequatur) ai sensi dell'art. 94 ss. AIMP deve essere instaurato dinanzi al tribunale competente ai sensi dell'art. 32 CPP; a questo proposito rinvia l'art. 105 AIMP (cfr. BGE 149 IV 376 E. 6.1).
“Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Anwendbarkeit von Art. 74a IRSG auf die Ersatzforderung des belgischen Staats im Umfang von EUR 1'492'896.80. Träfe ihre Kritik zu, so hätte dies die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft, welche gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 63 ff. IRSG und Art. 55 Abs. 1 StPO die Schlussverfügung erlassen hat, zur Folge. Wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, stünde Belgien als ersuchendem Staat stattdessen das Verfahren zur Vollstreckung von Strafentscheiden nach Art. 94 ff. IRSG offen (sogenanntes Exequatur-Verfahren), das beim nach Art. 32 StPO zuständigen Gericht einzuleiten wäre (Art. 105 IRSG).”
Per la procedura di exequatur la competenza del giudiÎ di primo grado si determina ai sensi dell'art. 105 AIMP in combinato disposto con l'art. 32 CPP; secondo la giurisprudenza del Tribunale federale il giudiÎ di grado inferiore può fondarsi sul fatto che la competenza giurisdizionale non venga messa in discussione semplicemente perché un'autorità non competente secondo il diritto cantonale presenti un'istanza, purché le parti del procedimento e le autorità interessate considerino il giudiÎ competente. Se, ai sensi del diritto cantonale, una determinata autorità è competente per la procedura di istanza, ciò resta impregiudicato; tuttavia non modifiÊ necessariamente la competenza giurisdizionale quando giudiÎ, parti e autorità trattano all'unanimità il giudiÎ come competente.
“Angesichts der vorerwähnten rechtlichen Grundlagen hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen des bezirksgerichtlichen Entscheids festhielt, die für den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Behörde ergebe sich nicht direkt aus Art. 104 Abs. 1 IRSG, sondern aus den entsprechenden kantonalrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften. Ob dies im Kanton Aargau das Amt für Justizvollzug oder die Kantonale Staatsanwaltschaft ist, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Nachdem sich die Verfahrensbeteiligten einig sind, dass das Bezirksgericht Bremgarten das zuständige erstinstanzliche Exequaturgericht im Sinne von Art. 105 IRSG i.V.m. Art. 32 StPO ist, würde selbst ein Antrag des Amts für Justizvollzugs, wie vom Beschwerdeführer als notwendig gerügt, nichts an dieser gerichtlichen Zuständigkeit ändern. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft das Exequaturverfahren erst auf Antrag des Amts für Justizvollzug einleitete. Mithin erachteten also beide Behörden das kosovarische Strafurteil als in der Schweiz für vollstreckbar. Das rechtliche Gehör derjenigen Behörde, die einen allfälligen Vollzug der ausländischen Strafe umsetzen muss, war damit ebenfalls gewahrt. Wenn die Vorinstanz in ihrer summarischen Beurteilung der Prozessaussichten daher festhielt, selbst ein Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung der kantonalrechtlich unzuständigen Behörde würde angesichts der unbestrittenen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bremgarten nicht zur Aufhebung seines Entscheids führen, ist dies bundesrechtlich haltbar.”
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