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Riferimento: AIMP art. 30 n. 5 Per misure coercitive o di sorveglianza tecniÊ eseguite nel territorio di un altro Stato, la giurisprudenza richieÞ di norma una base giuridiÊ di diritto internazionale oppure — in mancanza di essa — il consenso preventivo dello Stato interessato e il rispetto delle norme sull'assistenza internazionale in materia penale.
“Wiederum war die Konstellation zu beurteilen, dass die Staatsanwaltschaft vor der Durchführung von Überwachungsmassnahmen und entsprechender Speicherung der streitigen Daten im Ausland (Frankreich, Deutschland, Spanien, die Niederlande, Albanien und Kosovo) nicht um eine rechtshilfeweise Genehmigung bei den ausländischen Behörden, dies weder beim Grenzübertritt des Beschuldigten noch bei Kenntnis der Ankunft des überwachten Fahrzeugs in einem anderen Land, ersucht hatte (vgl. BGer a.a.O. E. 3.3, 3.4.2). Das Bundesgericht erinnerte an seine im Entscheid BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellte Regel, wonach eine Zwangsmassnahme – zu der auch andere technische Überwachungsmassnahmen gehörten –auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in der Regel nur aufgrund des Völkerrechts oder andernfalls aufgrund einer vorherigen Zustimmung des betroffenen Staates unter Einhaltung der Regeln über die Rechtshilfe umgesetzt werden könne (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.1). Es rief die bereits in BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellten Anforderungen von Art. 30 IRSG in Erinnerung, wonach die schweizerischen Behörden an einen ausländischen Staat kein Ersuchen richten dürfen, dem sie selbst nach internationalem Recht, dem IRSG und/oder der StPO nicht nachkommen könnten (Grundsatz der Gegenseitigkeit) und hielt fest, dass diesfalls die Regeln über die internationale Rechtshilfe nicht eingehalten worden seien (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2). Eine solche Anforderung schliesse jedoch nicht jede internationale Zusammenarbeit aus, sondern setze voraus, dass bei Fehlen eines internationalen Vertrags, insbesondere um die Kontrolle über die zu sammelnden Daten zu behalten, grundsätzlich vor der Umsetzung durch die Behörden der Schweiz ein Ersuchen an die Schweiz gerichtet werde (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2, m.w.H.). Sofern man nicht Verletzungen des Souveränitäts- und Territorialitätsprinzips Vorschub leiste, könne man nach geltendem Recht nicht flexibler vorgehen, wenn das Rechtshilfeersuchen erst nach der Umsetzung der geheimen Überwachungsmassnahme gestellt werde bzw.”
“In BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 hat das Bundesgericht seine Praxis betreffend den sog. Grundsatz der Gegenseitigkeit gemäss Art. 30 IRSG weiterentwickelt bzw. verstärkt. Wiederum war die Konstellation zu beurteilen, dass die Staatsanwaltschaft vor der Durchführung von Überwachungsmassnahmen und entsprechender Speicherung der streitigen Daten im Ausland (Frankreich, Deutschland, Spanien, die Niederlande, Albanien und Kosovo) nicht um eine rechtshilfeweise Genehmigung bei den ausländischen Behörden, dies weder beim Grenzübertritt des Beschuldigten noch bei Kenntnis der Ankunft des überwachten Fahrzeugs in einem anderen Land, ersucht hatte (vgl. BGer a.a.O. E. 3.3, 3.4.2). Das Bundesgericht erinnerte an seine im Entscheid BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellte Regel, wonach eine Zwangsmassnahme – zu der auch andere technische Überwachungsmassnahmen gehörten –auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in der Regel nur aufgrund des Völkerrechts oder andernfalls aufgrund einer vorherigen Zustimmung des betroffenen Staates unter Einhaltung der Regeln über die Rechtshilfe umgesetzt werden könne (BGer 1B_302/2020 vom 15.”
Se mancano fondamenti del diritto internazionale, la giurisprudenza ritiene che le misure coercitive e le altre misure tecniche di sorveglianza svolte sul territorio di uno Stato estero possano, di regola, essere attuate solo sulla base del diritto internazionale o previo consenso dello Stato interessato e nel rispetto delle regole sull'assistenza internazionale in materia penale. Il Tribunale federale richiama, in questo contesto, l'attenzione sui requisiti dell'art. 30 AIMP.
“Wiederum war die Konstellation zu beurteilen, dass die Staatsanwaltschaft vor der Durchführung von Überwachungsmassnahmen und entsprechender Speicherung der streitigen Daten im Ausland (Frankreich, Deutschland, Spanien, die Niederlande, Albanien und Kosovo) nicht um eine rechtshilfeweise Genehmigung bei den ausländischen Behörden, dies weder beim Grenzübertritt des Beschuldigten noch bei Kenntnis der Ankunft des überwachten Fahrzeugs in einem anderen Land, ersucht hatte (vgl. BGer a.a.O. E. 3.3, 3.4.2). Das Bundesgericht erinnerte an seine im Entscheid BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellte Regel, wonach eine Zwangsmassnahme – zu der auch andere technische Überwachungsmassnahmen gehörten –auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in der Regel nur aufgrund des Völkerrechts oder andernfalls aufgrund einer vorherigen Zustimmung des betroffenen Staates unter Einhaltung der Regeln über die Rechtshilfe umgesetzt werden könne (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.1). Es rief die bereits in BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellten Anforderungen von Art. 30 IRSG in Erinnerung, wonach die schweizerischen Behörden an einen ausländischen Staat kein Ersuchen richten dürfen, dem sie selbst nach internationalem Recht, dem IRSG und/oder der StPO nicht nachkommen könnten (Grundsatz der Gegenseitigkeit) und hielt fest, dass diesfalls die Regeln über die internationale Rechtshilfe nicht eingehalten worden seien (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2). Eine solche Anforderung schliesse jedoch nicht jede internationale Zusammenarbeit aus, sondern setze voraus, dass bei Fehlen eines internationalen Vertrags, insbesondere um die Kontrolle über die zu sammelnden Daten zu behalten, grundsätzlich vor der Umsetzung durch die Behörden der Schweiz ein Ersuchen an die Schweiz gerichtet werde (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2, m.w.H.). Sofern man nicht Verletzungen des Souveränitäts- und Territorialitätsprinzips Vorschub leiste, könne man nach geltendem Recht nicht flexibler vorgehen, wenn das Rechtshilfeersuchen erst nach der Umsetzung der geheimen Überwachungsmassnahme gestellt werde bzw.”
“Wiederum war die Konstellation zu beurteilen, dass die Staatsanwaltschaft vor der Durchführung von Überwachungsmassnahmen und entsprechender Speicherung der streitigen Daten im Ausland (Frankreich, Deutschland, Spanien, die Niederlande, Albanien und Kosovo) nicht um eine rechtshilfeweise Genehmigung bei den ausländischen Behörden, dies weder beim Grenzübertritt des Beschuldigten noch bei Kenntnis der Ankunft des überwachten Fahrzeugs in einem anderen Land, ersucht hatte (vgl. BGer a.a.O. E. 3.3, 3.4.2). Das Bundesgericht erinnerte an seine im Entscheid BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellte Regel, wonach eine Zwangsmassnahme – zu der auch andere technische Überwachungsmassnahmen gehörten –auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in der Regel nur aufgrund des Völkerrechts oder andernfalls aufgrund einer vorherigen Zustimmung des betroffenen Staates unter Einhaltung der Regeln über die Rechtshilfe umgesetzt werden könne (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.1). Es rief die bereits in BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellten Anforderungen von Art. 30 IRSG in Erinnerung, wonach die schweizerischen Behörden an einen ausländischen Staat kein Ersuchen richten dürfen, dem sie selbst nach internationalem Recht, dem IRSG und/oder der StPO nicht nachkommen könnten (Grundsatz der Gegenseitigkeit) und hielt fest, dass diesfalls die Regeln über die internationale Rechtshilfe nicht eingehalten worden seien (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2). Eine solche Anforderung schliesse jedoch nicht jede internationale Zusammenarbeit aus, sondern setze voraus, dass bei Fehlen eines internationalen Vertrags, insbesondere um die Kontrolle über die zu sammelnden Daten zu behalten, grundsätzlich vor der Umsetzung durch die Behörden der Schweiz ein Ersuchen an die Schweiz gerichtet werde (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2, m.w.H.). Sofern man nicht Verletzungen des Souveränitäts- und Territorialitätsprinzips Vorschub leiste, könne man nach geltendem Recht nicht flexibler vorgehen, wenn das Rechtshilfeersuchen erst nach der Umsetzung der geheimen Überwachungsmassnahme gestellt werde bzw.”
“Wiederum war die Konstellation zu beurteilen, dass die Staatsanwaltschaft vor der Durchführung von Überwachungsmassnahmen und entsprechender Speicherung der streitigen Daten im Ausland (Frankreich, Deutschland, Spanien, die Niederlande, Albanien und Kosovo) nicht um eine rechtshilfeweise Genehmigung bei den ausländischen Behörden, dies weder beim Grenzübertritt des Beschuldigten noch bei Kenntnis der Ankunft des überwachten Fahrzeugs in einem anderen Land, ersucht hatte (vgl. BGer a.a.O. E. 3.3, 3.4.2). Das Bundesgericht erinnerte an seine im Entscheid BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellte Regel, wonach eine Zwangsmassnahme – zu der auch andere technische Überwachungsmassnahmen gehörten –auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in der Regel nur aufgrund des Völkerrechts oder andernfalls aufgrund einer vorherigen Zustimmung des betroffenen Staates unter Einhaltung der Regeln über die Rechtshilfe umgesetzt werden könne (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.1). Es rief die bereits in BGE 146 IV 36 (= Pra 2020 Nr. 80) E. 2.2 aufgestellten Anforderungen von Art. 30 IRSG in Erinnerung, wonach die schweizerischen Behörden an einen ausländischen Staat kein Ersuchen richten dürfen, dem sie selbst nach internationalem Recht, dem IRSG und/oder der StPO nicht nachkommen könnten (Grundsatz der Gegenseitigkeit) und hielt fest, dass diesfalls die Regeln über die internationale Rechtshilfe nicht eingehalten worden seien (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2). Eine solche Anforderung schliesse jedoch nicht jede internationale Zusammenarbeit aus, sondern setze voraus, dass bei Fehlen eines internationalen Vertrags, insbesondere um die Kontrolle über die zu sammelnden Daten zu behalten, grundsätzlich vor der Umsetzung durch die Behörden der Schweiz ein Ersuchen an die Schweiz gerichtet werde (BGer 1B_302/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.4.2, m.w.H.). Sofern man nicht Verletzungen des Souveränitäts- und Territorialitätsprinzips Vorschub leiste, könne man nach geltendem Recht nicht flexibler vorgehen, wenn das Rechtshilfeersuchen erst nach der Umsetzung der geheimen Überwachungsmassnahme gestellt werde bzw.”
Riferimento: AIMP art. 30 n. 3 Secondo la decisione citata la Svizzera non poteva richiedere successivamente una misura di assistenza giudiziaria per confermare la trasmissione, dall'estero e in tempo reale, di dati raccolti mediante misure di sorveglianza segreta; il Tribunale federale ha fondato ciò sull'art. 30 AIMP (impossibilità di concedere lo stesso diritto alle medesime autorità giudiziarie).
“Zudem wies das Bundesgericht auf eine Kritik in der Lehre hin: Maria Ludwiczak Glassey empfehle eine Gesetzesänderung, um es der Schweiz zu ermöglichen, die Verwendung von im Ausland aufgezeichneten Daten durch ordnungsgemäss installierte Überwachungssysteme zu einem späteren Zeitpunkt zu validieren. Um die Rechtshilfe im Nachhinein zu ermöglichen, werde vorgeschlagen, den ersuchten Staat darauf hinzuweisen, dass die Gegenseitigkeit möglicherweise nicht gewährleistet sei (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf Maria Ludwiczak Glassey, Mesures de surveillance suisses et résultats obtenus à l'étranger, in Formupoenale 6/2020 S. 410 ff.). Da im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall aus den Rechtshilfeersuchen keine derartige Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft hervorging, prüfte das Bundesgericht diesen Vorschlag jedoch nicht weiter. Demnach habe laut Bundesgericht die Schweiz nicht im Nachhinein um eine Rechtshilfemassnahme ersuchen können, um die Übermittlung von Daten zu bestätigen, die in Echtzeit durch geheime Überwachungsmassnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates gesammelt worden seien. Unter Hinweis auf Art. 30 IRSG sei die Unmöglichkeit, denselben Justizbehörden Gegenrecht zu gewähren, einem solchen Vorgehen entgegen gestanden (BGer a.a.O.).”
“Zudem wies das Bundesgericht auf eine Kritik in der Lehre hin: Maria Ludwiczak Glassey empfehle eine Gesetzesänderung, um es der Schweiz zu ermöglichen, die Verwendung von im Ausland aufgezeichneten Daten durch ordnungsgemäss installierte Überwachungssysteme zu einem späteren Zeitpunkt zu validieren. Um die Rechtshilfe im Nachhinein zu ermöglichen, werde vorgeschlagen, den ersuchten Staat darauf hinzuweisen, dass die Gegenseitigkeit möglicherweise nicht gewährleistet sei (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf Maria Ludwiczak Glassey, Mesures de surveillance suisses et résultats obtenus à l'étranger, in Formupoenale 6/2020 S. 410 ff.). Da im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall aus den Rechtshilfeersuchen keine derartige Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft hervorging, prüfte das Bundesgericht diesen Vorschlag jedoch nicht weiter. Demnach habe laut Bundesgericht die Schweiz nicht im Nachhinein um eine Rechtshilfemassnahme ersuchen können, um die Übermittlung von Daten zu bestätigen, die in Echtzeit durch geheime Überwachungsmassnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates gesammelt worden seien. Unter Hinweis auf Art. 30 IRSG sei die Unmöglichkeit, denselben Justizbehörden Gegenrecht zu gewähren, einem solchen Vorgehen entgegen gestanden (BGer a.a.O.).”
L'istanza cantonale della Procura ai sensi dell'art. 30 cpv. 2 AIMP presentata all'Ufficio federale di giustizia, secondo la giurisprudenza e la dottrina, non costituisÎ una decisione impugnabile, ma una mera istanza/proposta ovvero un parere. Impugnabile è inveÎ il provvedimento dell'Ufficio federale di giustizia sul prosieguo delle procedure oppure, in mancanza di un tale provvedimento, la richiesta svizzera che ne risulta.
“Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerinnen vor ihrem Antrag an das Bundesamt für Justiz auf Ersuchen der [...] Behörden um Übernahme der Strafverfahren nicht angehört hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, richtet sich sofern keine staatsvertraglichen Regelungen einschlägig sind sowohl das Verfahren zur Stellung eines Strafübernahmebegehrens als auch der Rechtsschutz im schweizerischen Rechtshilferecht in erster Linie nach den Bestimmungen des IRSG. Nicht zur Anwendung kommen bei der Überprüfung schweizerischen Handelns mit Rechtshilfebezug dagegen die Rechtsmittel der StPO. Die IRSG-Rechtsschutzbestimmungen bilden grundsätzlich eine der StPO vorgehende lex specialis (Gless/Schaffner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N 5 f.). In Bezug auf Strafübernahmegesuche an ausländische Staaten haben die kantonalen Strafbehörden gemäss Art. 30 Abs. 2 IRSG einen Antrag an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, zu stellen. Dieses prüft gestützt auf den kantonalen Antrag die Voraussetzungen nach Art. 88 f. IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art.”
“Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerinnen vor ihrem Antrag an das Bundesamt für Justiz auf Ersuchen der [...] Behörden um Übernahme der Strafverfahren nicht angehört hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, richtet sich sofern keine staatsvertraglichen Regelungen einschlägig sind sowohl das Verfahren zur Stellung eines Strafübernahmebegehrens als auch der Rechtsschutz im schweizerischen Rechtshilferecht in erster Linie nach den Bestimmungen des IRSG. Nicht zur Anwendung kommen bei der Überprüfung schweizerischen Handelns mit Rechtshilfebezug dagegen die Rechtsmittel der StPO. Die IRSG-Rechtsschutzbestimmungen bilden grundsätzlich eine der StPO vorgehende lex specialis (Gless/Schaffner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N 5 f.). In Bezug auf Strafübernahmegesuche an ausländische Staaten haben die kantonalen Strafbehörden gemäss Art. 30 Abs. 2 IRSG einen Antrag an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, zu stellen. Dieses prüft gestützt auf den kantonalen Antrag die Voraussetzungen nach Art. 88 f. IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art.”
Nel caso deciso dal Tribunale federale, il giudiÎ ha ritenuto impossibile accordare, a posteriori, l'assistenza richiesta per la convaliÚ di dati ottenuti in tempo reale all'estero mediante misure di sorveglianza segreta. Ha motivato ciò sostenendo che, nel caso concreto, non ricorreva il riconoscimento del principio di reciprocità ai sensi dell'art. 30 AIMP. Il Tribunale federale non ha ulteriormente preso in esame, nel presente procedimento, la proposta di modifiÊ legislativa raccomandata dalla dottrina, con la quale si sarebbe dovuta consentire una convaliÚ successiva.
“Zudem wies das Bundesgericht auf eine Kritik in der Lehre hin: Maria Ludwiczak Glassey empfehle eine Gesetzesänderung, um es der Schweiz zu ermöglichen, die Verwendung von im Ausland aufgezeichneten Daten durch ordnungsgemäss installierte Überwachungssysteme zu einem späteren Zeitpunkt zu validieren. Um die Rechtshilfe im Nachhinein zu ermöglichen, werde vorgeschlagen, den ersuchten Staat darauf hinzuweisen, dass die Gegenseitigkeit möglicherweise nicht gewährleistet sei (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf Maria Ludwiczak Glassey, Mesures de surveillance suisses et résultats obtenus à l'étranger, in Formupoenale 6/2020 S. 410 ff.). Da im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall aus den Rechtshilfeersuchen keine derartige Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft hervorging, prüfte das Bundesgericht diesen Vorschlag jedoch nicht weiter. Demnach habe laut Bundesgericht die Schweiz nicht im Nachhinein um eine Rechtshilfemassnahme ersuchen können, um die Übermittlung von Daten zu bestätigen, die in Echtzeit durch geheime Überwachungsmassnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates gesammelt worden seien. Unter Hinweis auf Art. 30 IRSG sei die Unmöglichkeit, denselben Justizbehörden Gegenrecht zu gewähren, einem solchen Vorgehen entgegen gestanden (BGer a.a.O.).”
“Zudem wies das Bundesgericht auf eine Kritik in der Lehre hin: Maria Ludwiczak Glassey empfehle eine Gesetzesänderung, um es der Schweiz zu ermöglichen, die Verwendung von im Ausland aufgezeichneten Daten durch ordnungsgemäss installierte Überwachungssysteme zu einem späteren Zeitpunkt zu validieren. Um die Rechtshilfe im Nachhinein zu ermöglichen, werde vorgeschlagen, den ersuchten Staat darauf hinzuweisen, dass die Gegenseitigkeit möglicherweise nicht gewährleistet sei (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf Maria Ludwiczak Glassey, Mesures de surveillance suisses et résultats obtenus à l'étranger, in Formupoenale 6/2020 S. 410 ff.). Da im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall aus den Rechtshilfeersuchen keine derartige Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft hervorging, prüfte das Bundesgericht diesen Vorschlag jedoch nicht weiter. Demnach habe laut Bundesgericht die Schweiz nicht im Nachhinein um eine Rechtshilfemassnahme ersuchen können, um die Übermittlung von Daten zu bestätigen, die in Echtzeit durch geheime Überwachungsmassnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates gesammelt worden seien. Unter Hinweis auf Art. 30 IRSG sei die Unmöglichkeit, denselben Justizbehörden Gegenrecht zu gewähren, einem solchen Vorgehen entgegen gestanden (BGer a.a.O.).”