La domanda di cooperazione in materia penale è irricevibile se vi è motivo di credere che il procedimento all’estero:
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Violazioni procedurali singole o isolate, di norma, non sono sufficienti per rifiutare l'assistenza ai sensi dell'art. 2 AIMP. Ciò che rileva è inveÎ se il procedimento estero, nel suo complesso, non soddisfi le garanzie minime riconosciute dalla CEDU e dal Patto internazionale sui diritti civili e politici (Patto ONU II); solo in un tale quadro complessivo carenze gravi, cumulative o sistemiche giustificano la rifiuto della cooperazione.
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird.”
“Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
Se una persona invoÊ l'art. 2 lett. a AIMP, deve provare in modo credibile di aver subito concretamente e gravemente una violazione dei diritti umani nello Stato richiedente. Non sono sufficienti affermazioni astratte o generiche. Se i vizi lamentati riguardano un procedimento penale già concluso con decisione passata in giudicato nello Stato richiedente, devono essere poste esigenze più stringenti: le violazioni dei diritti fondamentali verificatesi devono essere indicate in modo concreto.
“Entsprechend hat der Rechtshilferichter die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils etwa abzulehnen, wenn dem nämlichen Entscheid eine manifeste Verletzung der aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) fliessenden "in dubio pro reo"-Regel zugrunde liegt (vgl. ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 20 zu Art. 94 IRSG). Die Beurteilung, ob ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG vorliegt, darf indessen nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Strafurteils in der Sache hinauslaufen. Das Rechtshilfeverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von rechtskräftigen ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung gebunden, auf denen der zu vollstreckende Entscheid beruht. Eine materiell-strafrechtliche Überprüfung des ausländischen rechtskräftigen Verdikts fällt im Rahmen eines Exequaturverfahrens ausser Betracht (vgl. Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4; 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 5.1; SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,1. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 2 IRSG; ABO YOUSSEF /HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 1 f. zu Art. 97 IRSG). Beruft sich eine beschuldigte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat (BGE 130 II 217 E. 8). Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 14 ff. zu Art. 2 IRSG).”
“Entsprechend hat der Rechtshilferichter die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils etwa abzulehnen, wenn dem nämlichen Entscheid eine manifeste Verletzung der aus der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) fliessenden "in dubio pro reo"-Regel zugrunde liegt (vgl. ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 20 zu Art. 94 IRSG). Die Beurteilung, ob ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a IRSG vorliegt, darf indessen nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Strafurteils in der Sache hinauslaufen. Das Rechtshilfeverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung von rechtskräftigen ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachdarstellung gebunden, auf denen der zu vollstreckende Entscheid beruht. Eine materiell-strafrechtliche Überprüfung des ausländischen rechtskräftigen Verdikts fällt im Rahmen eines Exequaturverfahrens ausser Betracht (vgl. Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4; 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 5.1; SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,1. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 2 IRSG; ABO YOUSSEF /HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 1 f. zu Art. 97 IRSG). Beruft sich eine beschuldigte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat (BGE 130 II 217 E. 8). Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 14 ff. zu Art. 2 IRSG).”
Se una persona interessata può invocare l'art. 2 AIMP quando viene richiesta la consegna di beni patrimoniali dipenÞ dal pericolo concreto di una violazione dei suoi diritti processuali nello Stato richiedente; rilevante è che la persona si trovi nel territorio dello Stato richiedente e vi sia concretamente esposta al pericolo. Nella giurisprudenza la consegna di beni patrimoniali viene paragonata all'estradizione, poiché entrambe comportano un accesso diretto da parte dello Stato richiedente.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben.”
“Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E.”
Nella giurisprudenza del Tribunale federale si nega di regola alle persone giuridiche la possibilità di invocare l'art. 2 AIMP. Nella dottrina e talvolta nella prassi viene però riconosciuta una stretta eccezione: il Tribunale penale federale ha deciso nel 2016 che una persona giuridiÊ, nel procedimento di assistenza internazionale in materia penale, può invocare l'art. 2 AIMP (in connessione con l'art. 6 CEDU) quando essa stessa è indicata come imputata nel procedimento penale estero. Tale orientamento coesiste con l'interpretazione restrittiva dell'ambito di protezione mantenuta dal Tribunale federale.
“1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (Urteil 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.2 f. mit Hinweisen, in: Pra 2008 Nr. 124 S. 770). Juristischen Personen spricht das Bundesgericht dagegen die Befugnis ab, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 133 IV 40 E. 7.2; BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 126 II 258 E. 2d/aa; BGE 125 II 356 E. 3b/bb; BGE 115 Ib 68 E. 6; Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. auch ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 531, der insoweit von einer "règle de fer" spricht). Dies wurde zunächst damit begründet, dass es sich bei Art. 2 IRSG um eine Bestimmung handle, die den Schutz bzw. "vor allem" den Schutz der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten selbst bezwecke (vgl. die unterschiedlichen BGE 149 IV 376 S. 386 Formulierungen in BGE 115 Ib 68 E. 6 einerseits und BGE 126 II 258 E. 2d/aa; BGE 125 II 356 E. 3b/bb andererseits). Anknüpfend an diese Begründung und mit Hinweis auf das Inkrafttreten der Bestimmungen im StGB über die Strafbarkeit von Unternehmen am 1. Oktober 2003 hat das Bundesstrafgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden, dass eine juristische Person sich im Rechtshilfeverfahren dann auf Art. 2 IRSG i.V.m. Art. 6 EMRK berufen könne, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren angeschuldigt sei (TPF 2016 138 E.”
“Oktober 2003 hat das Bundesstrafgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden, dass eine juristische Person sich im Rechtshilfeverfahren dann auf Art. 2 IRSG i.V.m. Art. 6 EMRK berufen könne, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren angeschuldigt sei (TPF 2016 138 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist das Bundesstrafgericht ebenfalls der Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 2 IRSG berufen könne. Aus dem Ausgeführten geht zwar hervor, dass es sich dabei auf erhebliche, auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableitbare Argumente stützen kann. Gegen die vorinstanzliche Auffassung spricht aber, dass Art. 2 IRSG nach der Rechtsprechung aufgrund der besonderen Natur des Rechtshilfeverfahrens eng auszulegen ist und dass das Bundesgericht am kategorischen Ausschluss juristischer Personen vom Schutzbereich von Art. 2 IRSG trotz der daran geäusserten Kritik festgehalten hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Rüge der Beschwerdeführerin allerdings ohnehin unbegründet, weshalb sich die grundsätzliche Frage, ob sie sich unter den vorliegenden Umständen überhaupt auf Art. 2 IRSG berufen kann, nicht stellt.”
Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, l'art. 2 AIMP non riconosÎ a tutela la persona i cui beni suscitano interesse in occasione di un sequestro effettuato nell'ambito dell'assistenza internazionale in materia penale il diritto di opporsi a misure cautelari provvisorie. Un diritto di difesa fondato sull'art. 2 può pertanto essere fatto valere solo nel procedimento relativo alla confisÊ ovvero alla restituzione dei beni. Il Tribunale federale escluÞ d'ufficio la presa in considerazione dell'art. 2 AIMP e ammette misure cautelari provvisorie fino alla decisione di merito, nella misura in cui siano rispettate la loro durata e la loro proporzionalità.
“Das Bundesgericht hob die Entscheidung hinsichtlich beider Argumente auf, die für das Bundesstrafgericht für die Gutheissung der Beschwerde massgeblich gewesen waren, und urteilte in der Sache selbst, sodass hier darüber nicht mehr zu befinden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögenwerten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall. Ein solcher ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls hinzunehmen, bis definitiv über die Einziehung zu Gunsten des ersuchenden Staates bzw. die Freigabe zu entscheiden ist. Weiter stellt das Bundesgericht in casu fest, dass die Beschlagnahmedauer nicht unverhältnismässig lange und deshalb sowohl hinsichtlich des Gebots der Verfahrensbeschleunigung als auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie bundesrechtskonform ist.”
Secondo la più recente giurisprudenza del Tribunale federale, l'art. 2 AIMP non può essere invocato da un avente diritto su beni situati in Svizzera come strumento di difesa contro una ordinanza cautelare di sequestro disposta nell'ambito dell'assistenza internazionale. Un ricorso all'art. 2 AIMP è quindi, di norma, possibile solo quando venga effettivamente decisa la confisÊ (o la liberazione). Il Tribunale federale, con un'interpretazione restrittiva, escluÞ talvolta d'ufficio la presa in considerazione dell'art. 2 AIMP; una misura cautelare può pertanto rimanere in vigore anche quando i presupposti di esclusione dell'art. 2 AIMP sembrano già soddisfatti. Contemporaneamente il Tribunale federale richieÞ che il progresso del procedimento penale estero richiedente venga verificato regolarmente, affinché sia garantito che la durata del sequestro non diventi sproporzionata e che si possa prevedere una decisione sulla confisÊ o sulla liberazione.
“Das Bundesgericht hob die Entscheidung hinsichtlich beider Argumente auf, die für das Bundesstrafgericht für die Gutheissung der Beschwerde massgeblich gewesen waren, und urteilte in der Sache selbst, sodass hier darüber nicht mehr zu befinden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögenwerten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall.”
“Das Bundesgericht hob die Entscheidung hinsichtlich beider Argumente auf, die für das Bundesstrafgericht für die Gutheissung der Beschwerde massgeblich gewesen waren, und urteilte in der Sache selbst, sodass hier darüber nicht mehr zu befinden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögenwerten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall. Ein solcher ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls hinzunehmen, bis definitiv über die Einziehung zu Gunsten des ersuchenden Staates bzw. die Freigabe zu entscheiden ist. Weiter stellt das Bundesgericht in casu fest, dass die Beschlagnahmedauer nicht unverhältnismässig lange und deshalb sowohl hinsichtlich des Gebots der Verfahrensbeschleunigung als auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie bundesrechtskonform ist. Allerdings sei der Fortgang des ausländischen Strafverfahrens regelmässig zu überprüfen, um sicher zu stellen, dass mit einer Entscheidung über die Einziehung bzw.”
“4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögenwerten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall. Ein solcher ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls hinzunehmen, bis definitiv über die Einziehung zu Gunsten des ersuchenden Staates bzw. die Freigabe zu entscheiden ist. Weiter stellt das Bundesgericht in casu fest, dass die Beschlagnahmedauer nicht unverhältnismässig lange und deshalb sowohl hinsichtlich des Gebots der Verfahrensbeschleunigung als auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie bundesrechtskonform ist. Allerdings sei der Fortgang des ausländischen Strafverfahrens regelmässig zu überprüfen, um sicher zu stellen, dass mit einer Entscheidung über die Einziehung bzw. die Einstellung und Freigabe auch gerechnet werden kann (a.a.O. E. 5.2 i.f.). Während das Bundesgericht, anders als des Bundesstrafgericht, nach der Invasion der Ukraine durch Russland zunächst zumindest implizit davon ausgegangen war, dass sich die für die Rechtshilfe relevanten Verhältnisse in Russland in absehbarer Zeit wieder ändern könnten (vgl.”
Riferimento: AIMP art. 2 n. 25 In caso di richieste di estradizione o di assistenza giudiziaria va verificato se l'origine e la liceità dei mezzi di prova (p.es. presunto hacking) siano rilevanti; la questione dell'utilizzabilità di tali mezzi di prova può, di regola, essere sollevata nel procedimento richiedente. Nella misura in cui dal procedimento richiedente o da un effettivo accesso a rimedi giurisdizionali internazionali (p.es. davanti alla Corte EDU) risulti che i diritti interessati possano essere fatti valere efficacemente in quella seÞ, ciò fa propendere contro l'assunzione di una minaccia di violazione dei diritti ai sensi dell'art. 2 AIMP.
“Juil 2024 Rz. 41 ff.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah in diesem Vorbringen keine drohende Verletzung von Konventionsrecht (Entscheid des EGMR vom 9. September 2024 im Verfahren A.________ v. the United Kingdom (no. 25286/24). Der Beschwerdeführer konnte seine Rechte somit im Auslieferungsverfahren im Vereinigten Königreich und auch vor dem EGMR umfassend geltend machen. Sein Rechtsschutz war damit gewährleistet und er macht jedenfalls nicht geltend, dass die britischen Behörden im Auslieferungsverfahren elementare Verfahrensgrundsätze verletzt hätten oder dem Verfahren sonstige schwere Mängel anhaften würden (siehe Art. 84 Abs. 2 BGG und Art. 2 IRSG).”
“1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss ausgeführt werden, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschwerdeführer tut dies nur insoweit, als er dem Bundesstrafgericht vorwirft, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben, indem es nicht darauf eingegangen sei, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Eine solche stelle sich hier, weil das deutsche Rechtshilfeersuchen auf einem Hacking von Kryptomobiltelefonen durch die französischen Behörden beruhe und die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens unklar sei. Weiter sei auch die Frage der rechtshilfeweisen Übermittlung einer Mobiltelefonauswertung, die letztlich gleich wie die Herausgabe des Mobiltelefons selbst wirke und damit eine Zwangsmassnahme darstelle, noch nicht geklärt. Das Bundesstrafgericht führte aus, der Beschwerdeführer könne die Frage der Verwertbarkeit der aus Frankreich erlangten Chatnachrichten im deutschen Verfahren vorbringen. Eine Verletzung von Art. 2 IRSG sei diesbezüglich zu verneinen. Die Frage, ob die Herausgabe von Verfahrensakten überhaupt eine Zwangsmassnahme darstelle und damit die Beschwerdelegitimation bejaht werden könne, liess es offen, weil die Beschwerde materiell unbegründet sei. Diese Ausführungen genügen der Begründungspflicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist in dieser Hinsicht nicht erkennbar. Auf die zentrale Erwägung des angefochtenen Entscheids, wonach die Verwertbarkeit der Beweismittel im deutschen Strafverfahren geltend zu machen sei, geht der Beschwerdeführer seinerseits nicht ein. Soweit die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt, besteht für das Bundesgericht vor diesem Hintergrund kein Anlass, sich mit der Sache zu befassen.”
Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, alle persone giuridiche in linê di principio non spetta la facoltà di invocare l'art. 2 AIMP; il Tribunale federale ha loro ripetutamente negato questa possibilità.
“Zwar geht es hier um die Herausgabe von Vermögenswerten und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Juristischen Personen spricht das Bundesgericht die Befugnis ab, sich auf Art. 2 IRSG (Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public) zu berufen (BGE 133 IV 40 E. 7.2; 130 II 217 E. 8.2; 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II 356 E. 3b/bb; 115 Ib 68 E. 6; je mit Hinweisen). Im jüngst ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 hat das Bundesgericht davon abgesehen, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (a.a.O., E. 3.5). Dazu besteht auch hier kein Anlass. Die Beschwerdeführerin, die sich auf die Verletzung des Rückwirkungsverbots und ihres Teilnahmerechts im ausländischen Verfahren beruft, wurde nicht selbst beschuldigt. Weiter kann sich ohnehin nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Gericht berufen, wer Kenntnis von der Hängigkeit eines Verfahrens hat oder haben muss, sich aber nicht um eine Teilnahme bemüht (Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3.6 mit Hinweisen). Andere Gründe, von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der angefochtene Entscheid auch hinreichend begründet (Art.”
“Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Der Fall ist jedoch nicht besonders bedeutend. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine juristische Person, die gemäss dem angefochtenen Entscheid Gesamtrechtsnachfolgerin der Kontoinhaberin ist (durch Absorptionsfusion nach zypriotischem Recht). Sie behauptet, im ukrainischen Strafverfahren zwar nicht formell, jedoch faktisch angeklagt zu sein, was sie jedoch nicht hinreichend belegt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sie beruft sich zudem auf eine Verletzung von Art. 2 IRSG (SR 351.1) und weist auf die Ausrufung des Kriegsrechts durch den ukrainischen Präsidenten hin. Allerdings erschöpft sich ihr Vorbringen in einer allgemeinen Kritik an den ukrainischen Behörden und dem pauschalen, unbelegten Hinweis, der Schutz der Menschenrechte und die Geltung der ukrainischen Verfassung seien aufgehoben. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu ihr selbst stellt sie nicht her und es ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnte. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerde unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darüber hinaus ist eine juristische Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht befugt, sich auf diese Bestimmung zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteile 1C_640/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.2; 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2; 1C_376/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Allein der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um ein Parlamentsmitglied handelt, verleiht dem Fall ebenfalls noch keine besondere Bedeutung im Sinne des Gesetzes (Urteil 1C_286/2017 vom 28.”
art. 2 AIMP sancisÎ l'ordine pubblico come motivo di esclusione dell'assistenza internazionale in materia penale. Nell'ambito dell'ordine pubblico rientrano tanto i principi giuridici fondamentali vigenti in Svizzera (ordine pubblico svizzero) quanto quelli dell'ordine pubblico internazionale; sotto questo profilo l'art. 2 assume il carattere di norma di rinvio.
“andere schwere Mängel aufweist." BGE 150 IV 201 S. 209 Art. 2 IRSG verankert den Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public (vgl. auch Art. 1a IRSG, der unter dem Titel der Begrenzung der Zusammenarbeit die "öffentliche Ordnung" erwähnt [frz.: "ordre public"; ital.: "ordine pubblico"]). Darunter ist die Gesamtheit der fundamentalen Rechtssätze zu verstehen, die in der Schweiz (schweizerischer Ordre public) oder international (internationaler Ordre public) gelten. Soweit Art. 2 IRSG den internationalen Ordre public verankert, kommt ihm der Charakter einer Verweisungsnorm zu. Der nationale Ordre public stellt einen Ausschlussgrund dar, wenn das anwendbare Abkommen einen entsprechenden Vorbehalt macht, was hier der Fall ist (Art. 2 lit. b EUeR und Art. 18 Ziff. 1 lit. b des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten [SR 0.311.53]; s. zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E. 3.2 f. mit Hinweisen).”
“Kapitels des ersten Teils des IRSG. Dieser Abschnitt trägt den Titel "Ausschluss von Ersuchen". Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut (ohne Fussnoten): BGE 149 IV 376 S. 382 "Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: a. den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; b. durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; c. dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder d. andere schwere Mängel aufweist." Art. 2 IRSG verankert den Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public (vgl. auch Art. 1a IRSG, der unter dem Titel der Begrenzung der Zusammenarbeit die "öffentliche Ordnung" erwähnt [frz.: "ordre public"; ital.: "ordine pubblico"]). Darunter ist die Gesamtheit der fundamentalen Rechtssätze zu verstehen, die in der Schweiz (schweizerischer Ordre public) oder international (internationaler Ordre public) gelten (eingehend: PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, Rz. 389 ff.; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe [...], 2. Aufl. 2015, S. 77-81; vgl. auch die Übersicht über die verschiedenen Umschreibungen des Ordre public in der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 6.7.1, in: ASA 90 S. 55 und 227; zum europäischen Ordre public s. DONATSCH/ HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 91). Der Gehalt des Ordre public ist nicht abschliessend positivrechtlich festgelegt, und die Zuordnung seiner nationalen (schweizerischen) und internationalen Ausprägung zu den einzelnen Buchstaben von Art.”
Se una persona accusata si richiama all'art. 2 lett. a AIMP, deve dimostrare in modo credibile di aver subito nello Stato richiedente una violazione grave e concreta dei diritti umani. Se i vizi contestati riguardano un procedimento penale già concluso con sentenza passata in giudicato, si applicano requisiti più stringenti: le presunte violazioni dei diritti fondamentali devono allora essere esposte in modo concreto; deduzioni astratte o asserzioni generiche non sono sufficienti.
“Eine materiell-strafrechtliche Überprüfung des ausländischen rechtskräftigen Verdikts fällt im Rahmen eines Exequaturverfahrens ausser Betracht (vgl. Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4; 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 5.1; SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,1. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 2 IRSG; ABO YOUSSEF /HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 1 f. zu Art. 97 IRSG). Beruft sich eine beschuldigte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat (BGE 130 II 217 E. 8). Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 14 ff. zu Art. 2 IRSG).”
“Eine materiell-strafrechtliche Überprüfung des ausländischen rechtskräftigen Verdikts fällt im Rahmen eines Exequaturverfahrens ausser Betracht (vgl. Urteile 1A.334/2005 vom 19. April 2007 E. 4; 1A.134/2001 vom 11. Dezember 2001 E. 5.1; SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht,1. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 2 IRSG; ABO YOUSSEF /HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 1 f. zu Art. 97 IRSG). Beruft sich eine beschuldigte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat (BGE 130 II 217 E. 8). Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. SARAH SUMMERS; in: Basler Kommentar, a.a.O, N. 14 ff. zu Art. 2 IRSG).”
Riferimento: AIMP art. 2 n. 21 Secondo la giurisprudenza, le persone interessate possono invocare l'art. 2 AIMP in caso di restituzione di beni patrimoniali. La restituzione di beni patrimoniali è considerata equivalente all'estradizione, sicché possono essere coinvolti diritti costituzionali. Nella prassi tale invocazione dell'art. 2 AIMP è possibile anche se la persona interessata non si trova nel territorio dello Stato richiedente.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (Urteil 1A.”
Solo le persone che nello Stato richiedente figurano come imputate possono, in linê di principio, invocare l'art. 2 AIMP (lett. a). I terzi non imputati sono soltanto legittimati a far valere i propri diritti fondamentali direttamente interessati dalle misure di assistenza (p. es. vita privata, segreto professionale, diritto di essere ascoltati); non possono inveÎ, in proprio, far valere i particolari diritti di difesa degli imputati all'estero. Analogamente, la sola ampia attenzione dei media non è sufficiente a qualificare una richiesta di assistenza ai sensi dell'art. 2 AIMP come «di particolare importanza» ai sensi dei pertinenti requisiti per la decisione sul merito.
“Wie die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zutreffend darlegt, können sich auf Art. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nur Personen berufen, die im ersuchenden Staat selber beschuldigt sind. Nicht beschuldigte Personen sind legitimiert, sich auf ihre im Rechtshilfeverfahren tangierten eigenen Grundrechte zu berufen (z.B. Recht auf Privatsphäre, Berufsgeheimnisse, Eigentumsgarantie, rechtliches Gehör usw.), soweit sie von Rechtshilfemassnahmen selber unmittelbar betroffen sind. Indessen können sie nicht im eigenen Namen die besonderen Verteidigungsrechte von beschuldigten Personen als verletzt anrufen. Soweit der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht legitimiert war, im eigenen Namen spezifische Verteidigungsrechte der in Japan beschuldigten Person anzurufen, fehlt es ihm auch im Verfahren vor dem Bundesgericht an der betreffenden Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG; vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2; Forster, a.a.O., Art. 84 N. 37; Sarah Summers, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 2 IRSG N. 4; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 531). Umso weniger lässt sich darauf die zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung von Art. 84 Abs. 2 BGG stützen. Dass sich die Vorinstanz mit den betreffenden Rügen materiell nicht befasst hat, führt denn im Ergebnis auch zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers zu folgen, es handle sich bereits deshalb um einen besonders bedeutenden Fall, weil die Strafsache in den Medien grosse Aufmerksamkeit erfahren hat. Soweit er auf Rechtshilfefälle im Zusammenhang mit dem sogenannten "FIFA-Komplex" verweist, übersieht er, dass das Bundesgericht auch nicht bei allen FIFA-Fällen ohne Weiteres die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 Abs. 2 BGG als erfüllt ansah (vgl. etwa Urteile 1C_345/2016 vom 8. August 2016; 1C_344/2016 vom 8. August 2016 oder 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015). Analoges gilt für das Vorbringen, es stünden weitere konnexe Beschwerdefälle in Aussicht.”
AIMP art. 2 n. 19 Se esistono indizi concreti che il procedimento all'estero non rispetti le garanzie processuali sancite dalla CEDU o dal Patto ONU II, l'assistenza può essere rifiutata ai sensi dell'art. 2 AIMP. Il Tribunale penale federale, in un caso, ha rifiutato l'assistenza per questo motivo e ha ordinato lo sblocco di un conto bloccato.
“Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde von Amtes wegen in Anwendung von Art. 2 IRSG gutgeheissen, die Rechtshilfe verweigert und die Freigabe des gesperrten Kontos – nach einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft – angeordnet. Es ging davon aus, dass Russland keine Gewähr für eine EMRK-konforme Verfahrensführung biete, daran sich auf absehbare Zeit nichts ändern werde und die weitere Beschlagnahme des gegenständlichen Kontos wegen zeitlicher Unverhältnismässigkeit die Eigentumsgarantie verletze. Auf die weiteren Rügen ist das Bundesstrafgericht in der Folge nicht eingetreten, so insbesondere betreffend die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde, RR.2022.183, act. 1, S. 6 ff.), des Spezialitätsprinzips (vgl. ebd., S. 11 ff.) sowie des Art. 74a IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV, dabei insbesondere das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen Straftat und gesperrten Vermögenswerten (vgl. ebd., S. 17 ff).”
“Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit.”
Il principio di specialità non rientra tra le garanzie procedurali che vanno considerate «elementari» ai sensi dell'art. 2 AIMP; la sua violazione non giustifiÊ pertanto, di per sé, il diniego dell'assistenza internazionale in materia penale ai sensi dell'art. 2 AIMP.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden stellt der Spezialitätsvorbehalt auch keine elementare Verfahrensgarantie dar, deren allfällige Verletzung im ausländischen Verfahren einen besonders schweren Fall begründen würde: Art. 84 Abs. 2 BGG bezieht sich auf fundamentale Verfahrensgrundsätze i.S.v. Art. 2 IRSG, insbesondere schwere Verletzungen der Verfahrensgarantien der EMRK und des UNO-Pakts I. Das Spezialitätsprinzip, das sich auf den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) stützt und die Einhaltung der schweizerischen Rechtshilfeschranken, v.a. bei fiskalischen Delikten, bezweckt, gehört nicht in diese Kategorie.”
Riferimento: art. 2 AIMP n. 17 Se manÊ un collegamento personale concreto dei ricorrenti con il procedimento penale straniero pendente, una censura fondata sull'art. 2 AIMP è infondata. I ricorrenti devono dimostrare in che modo essi stessi sarebbero concretamente lesi da una violazione degli interessi protetti dall'art. 2 AIMP oppure illustrare in maniera circostanziata perché i documenti richiesti o da consegnare non hanno alcun collegamento con il procedimento estero.
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführenden machen unter Berufung auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) geltend, die Ukraine vermöge derzeit die Menschenrechte nicht zu gewährleisten und das NABU übe Druck auf Zeugen aus, wende Gewalt an und verfolge Verfahrensbeteiligte. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu sich selbst stellen sie allerdings nicht her. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnten, zumal sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben (vgl. Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2 und allgemein zu Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG das zur Publ. vorgesehene Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der herauszugebenden Daten hat das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Triage durchgeführt worden sei, indem die potenziell relevanten Daten und Unterlagen anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identifiziert worden seien. In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, mit der weitere Daten ausgesondert worden seien. In der Schlussverfügung habe sich die Bundesanwaltschaft schliesslich zu jedem einzelnen der herauszugebenden Asservate und deren Bezug zum ukrainischen Strafverfahren geäussert. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellung, welche die Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestreiten, oblag es ihnen, konkret aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen ohne Interesse für das ausländische Verfahren sein sollten. Die vorinstanzlichen Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.”
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführenden machen unter Berufung auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) geltend, die Ukraine vermöge derzeit die Menschenrechte nicht zu gewährleisten und das NABU übe Druck auf Zeugen aus, wende Gewalt an und verfolge Verfahrensbeteiligte. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu sich selbst stellen sie allerdings nicht her. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnten, zumal sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben (vgl. Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2 und allgemein zu Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG das zur Publ. vorgesehene Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der herauszugebenden Daten hat das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Triage durchgeführt worden sei, indem die potenziell relevanten Daten und Unterlagen anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identifiziert worden seien. In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, mit der weitere Daten ausgesondert worden seien. In der Schlussverfügung habe sich die Bundesanwaltschaft schliesslich zu jedem einzelnen der herauszugebenden Asservate und deren Bezug zum ukrainischen Strafverfahren geäussert. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellung, welche die Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestreiten, oblag es ihnen, konkret aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen ohne Interesse für das ausländische Verfahren sein sollten.”
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführenden machen unter Berufung auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) geltend, die Ukraine vermöge derzeit die Menschenrechte nicht zu gewährleisten und das NABU übe Druck auf Zeugen aus, wende Gewalt an und verfolge Verfahrensbeteiligte. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu sich selbst stellen sie allerdings nicht her. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnten, zumal sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben (vgl. Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2 und allgemein zu Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG das zur Publ. vorgesehene Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der herauszugebenden Daten hat das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Triage durchgeführt worden sei, indem die potenziell relevanten Daten und Unterlagen anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identifiziert worden seien. In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, mit der weitere Daten ausgesondert worden seien. In der Schlussverfügung habe sich die Bundesanwaltschaft schliesslich zu jedem einzelnen der herauszugebenden Asservate und deren Bezug zum ukrainischen Strafverfahren geäussert. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellung, welche die Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestreiten, oblag es ihnen, konkret aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen ohne Interesse für das ausländische Verfahren sein sollten.”
Se manÊ un riferimento concreto delle persone richiedenti o del procedimento penale pendente alle violazioni dei diritti umani invocate, secondo la giurisprudenza l'art. 2 AIMP non è di norma ritenuto applicabile. Le persone richiedenti devono esporre e documentare in che misura sarebbero interessate da una violazione dell'art. 2.
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführenden machen unter Berufung auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) geltend, die Ukraine vermöge derzeit die Menschenrechte nicht zu gewährleisten und das NABU übe Druck auf Zeugen aus, wende Gewalt an und verfolge Verfahrensbeteiligte. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu sich selbst stellen sie allerdings nicht her. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnten, zumal sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben (vgl. Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2 und allgemein zu Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG das zur Publ. vorgesehene Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der herauszugebenden Daten hat das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Triage durchgeführt worden sei, indem die potenziell relevanten Daten und Unterlagen anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identifiziert worden seien. In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, mit der weitere Daten ausgesondert worden seien. In der Schlussverfügung habe sich die Bundesanwaltschaft schliesslich zu jedem einzelnen der herauszugebenden Asservate und deren Bezug zum ukrainischen Strafverfahren geäussert. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellung, welche die Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestreiten, oblag es ihnen, konkret aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen ohne Interesse für das ausländische Verfahren sein sollten. Die vorinstanzlichen Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.”
Citazione: AIMP art. 2 n. 15 Il rifiuto dell'assistenza fondato sull'art. 2 AIMP, nel caso di riferimento, ha portato allo sblocco di un conto precedentemente bloccato; il Tribunale federale ha riesaminato tale decisione e ha rinviato la questione per una valutazione ulteriore.
“Zur Begründung hielt es fest, dass eine Aufrechterhaltung der Zwangsmassnahme gegen das Beschleunigungsgebot verstossen würde und irgendwann auch nicht mehr mit der Eigentumsgarantie vereinbar wäre. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die BA das inländische Strafverfahren gestützt auf Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufnehmen könnte. Es sei deshalb gerechtfertigt, die am 15. Juli 2015 angeordnete Kontosperre noch während dreier Monate ab Eintritt der Rechtskraft aufrechtzuerhalten, damit sie Zeit habe, über eine Wiederaufnahme zu entscheiden und gegebenenfalls die Vermögenswerte wieder zu beschlagnahmen (wozu die BA in der Folge nicht Anlass hatte, vgl. RR.2022.183, act. 34 pag. 6). F. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des BJ hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_543/2023 vom 7. März 2024 gut, soweit es darauf eintrat (amtlich publiziert als BGE 150 IV 201; vgl. dazu Bachmann, Kontosperren im Angesicht des russischen Angriffskriegs, in forumpoenale 2024, S. 451–460). Es erwog, dass das Bundesstrafgericht die Rechtshilfe zu Unrecht gestützt auf Art. 2 IRSG und auf die Eigentumsgarantie verweigert und das gesperrte Konto freigegeben hatte. Es wies die Sache zur weiteren Beurteilung von im ersten Entscheid wegen Gutheissung der Beschwerde offen gelassenen Fragen im Zusammenhang insbesondere mit dem rechtlichen Gehör und zur Neuverlegung der Kosten an das Bundesstrafgericht zurück und auferlegte A. die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. G. Das Bundesstrafgericht teilte den Parteien am 18. März 2024 mit, dass es die Rückweisungssache unter der neuen Verfahrensnummer RR.2024.30 für spruchreif halte und verzichtete auf einen weiteren Schriftenwechsel (act. 2). H. Das Bundesstrafgericht wies mit Zwischenentscheid RR.2024.30a vom 9. April 2024 das Gesuch von A. zur Freigabe des Betrags von Fr. 4'000.– vom gesperrten Bankkonto, damit er die bundesgerichtlichen Kosten bezahlen könne, ab. I. Soweit erforderlich, wird auf die Ausführungen der Parteien im Verfahren RR.2022.183 und die dort eingereichten Akten in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.”
Fondamentalmente solo le persone fisiche possono invocare l'art. 2 AIMP. L'invocazione persegue la protezione contro una violazione delle garanzie procedurali e dei diritti umani nello Stato richiedente. Secondo la giurisprudenza ciò vale particolarmente nei casi in cui sia richiesta l'estradizione o il trasferimento; nelle richieste di consegna di prove l'invocazione è possibile solo se la persona interessata si trova nel territorio dello Stato richiedente e può dimostrare concretamente di essere esposta al rischio di una violazione dei suoi diritti processuali.
“Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein.”
“2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138 E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.). Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
L'art. 2 AIMP consente il rifiuto dell'assistenza quando sussistono motivi concreti per ritenere che il procedimento nello Stato richiedente non rispetti i principio procedurali sanciti dalla CEDU o dal Patto ONU II. Lo scopo dell'art. 2 è evitare che la Svizzera favorisÊ procedimenti penali che contrastino con le garanzie minime delineate nella CEDU e nel Patto ONU II o con l'ordine pubblico internazionale. Singole violazioni procedurali non sono necessariamente sufficienti; rileva se il procedimento estero, nel suo complesso, non soddisú le dette garanzie minime. Detti principi si applicano, in linê di principio, anche ad altre forme di assistenza internazionale oltre alla procedura di estradizione.
“Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird gemäss Art. 2 lit. a IRSG nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungs—verfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2).”
“Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
“Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
Le persone che nello Stato richiedente non sono considerate imputate non possono utilizzare l'art. 2 AIMP per far valere, a proprio nome, specifici diritti di difesa degli imputati (p. es. il diritto all'avvocato di fiducia, il riesame giudiziario della detenzione o la presunzione di innocenza come diritto di difesa). Sono tuttavia legittimate a far valere i propri diritti fondamentali nella misura in cui questi siano direttamente interessati da misure di assistenza (p. es. diritto alla riservatezza, segreto professionale, garanzia della proprietà, diritto al contraddittorio).
“Wie die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zutreffend darlegt, können sich auf Art. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nur Personen berufen, die im ersuchenden Staat selber beschuldigt sind. Nicht beschuldigte Personen sind legitimiert, sich auf ihre im Rechtshilfeverfahren tangierten eigenen Grundrechte zu berufen (z.B. Recht auf Privatsphäre, Berufsgeheimnisse, Eigentumsgarantie, rechtliches Gehör usw.), soweit sie von Rechtshilfemassnahmen selber unmittelbar betroffen sind. Indessen können sie nicht im eigenen Namen die besonderen Verteidigungsrechte von beschuldigten Personen als verletzt anrufen. Soweit der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht legitimiert war, im eigenen Namen spezifische Verteidigungsrechte der in Japan beschuldigten Person anzurufen, fehlt es ihm auch im Verfahren vor dem Bundesgericht an der betreffenden Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG; vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2; Forster, a.a.O., Art. 84 N. 37; Sarah Summers, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 2 IRSG N. 4; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 531). Umso weniger lässt sich darauf die zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung von Art. 84 Abs. 2 BGG stützen. Dass sich die Vorinstanz mit den betreffenden Rügen materiell nicht befasst hat, führt denn im Ergebnis auch zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers zu folgen, es handle sich bereits deshalb um einen besonders bedeutenden Fall, weil die Strafsache in den Medien grosse Aufmerksamkeit erfahren hat. Soweit er auf Rechtshilfefälle im Zusammenhang mit dem sogenannten "FIFA-Komplex" verweist, übersieht er, dass das Bundesgericht auch nicht bei allen FIFA-Fällen ohne Weiteres die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 Abs. 2 BGG als erfüllt ansah (vgl. etwa Urteile 1C_345/2016 vom 8. August 2016; 1C_344/2016 vom 8. August 2016 oder 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015). Analoges gilt für das Vorbringen, es stünden weitere konnexe Beschwerdefälle in Aussicht.”
“Wie die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zutreffend darlegt, können sich auf Art. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nur Personen berufen, die im ersuchenden Staat selber beschuldigt sind. Nicht beschuldigte Personen sind legitimiert, sich auf ihre im Rechtshilfeverfahren tangierten eigenen Grundrechte zu berufen (z.B. Recht auf Privatsphäre, Berufsgeheimnisse, Eigentumsgarantie, rechtliches Gehör usw.), soweit sie von Rechtshilfemassnahmen selber unmittelbar betroffen sind. Indessen können sie nicht im eigenen Namen die besonderen Verteidigungsrechte von beschuldigten Personen als verletzt anrufen. Soweit der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht legitimiert war, im eigenen Namen spezifische Verteidigungsrechte der in Japan beschuldigten Person anzurufen, fehlt es ihm auch im Verfahren vor dem Bundesgericht an der betreffenden Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 1 lit. b-c BGG; vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2; Forster, a.a.O., Art. 84 N. 37; Sarah Summers, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 2 IRSG N. 4; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 531). Umso weniger lässt sich darauf die zusätzliche Sachurteilsvoraussetzung von Art. 84 Abs. 2 BGG stützen. Dass sich die Vorinstanz mit den betreffenden Rügen materiell nicht befasst hat, führt denn im Ergebnis auch zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ebenso wenig ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers zu folgen, es handle sich bereits deshalb um einen besonders bedeutenden Fall, weil die Strafsache in den Medien grosse Aufmerksamkeit erfahren hat. Soweit er auf Rechtshilfefälle im Zusammenhang mit dem sogenannten "FIFA-Komplex" verweist, übersieht er, dass das Bundesgericht auch nicht bei allen FIFA-Fällen ohne Weiteres die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 Abs. 2 BGG als erfüllt ansah (vgl. etwa Urteile 1C_345/2016 vom 8. August 2016; 1C_344/2016 vom 8. August 2016 oder 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015). Analoges gilt für das Vorbringen, es stünden weitere konnexe Beschwerdefälle in Aussicht.”
art. 2 AIMP non garantisÎ tutela contro misure cautelari preventive; un diritto sussiste soltanto in relazione alla decisione sulla confisÊ. I sequestri cautelari possono pertanto essere mantenuti provvisoriamente nonostante eventuali rilievi ai sensi dell'AIMP. La permanenza di tali misure deve comunque essere regolarmente riesaminata, affinché si evitino interventi sproporzionati.
“Das Bundesgericht hob die Entscheidung hinsichtlich beider Argumente auf, die für das Bundesstrafgericht für die Gutheissung der Beschwerde massgeblich gewesen waren, und urteilte in der Sache selbst, sodass hier darüber nicht mehr zu befinden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2023 vom 7. März 2024 E. 4 und 5): Das Bundesgericht hält mit Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung fest, dass sich der an Vermögenswerten in der Schweiz Berechtigte, gegen den der ersuchende Staat ein Strafverfahren führt und deren Beschlagnahmung verlangt, nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, um die vorsorgliche Sicherungsmassnahme der Beschlagnahmung abzuwenden (a.a.O. E. 4). Dies kann er erst, wenn gegebenenfalls über die Einziehung zu entscheiden sein wird. Soweit es nur um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme geht, steht dem Betroffenen der Schutz von Art. 2 IRSG gar nicht zu Gebot, zumal das Bundesgericht in enger Auslegung von Art. 2 IRSG auch dessen Berücksichtigung von Amtes wegen ausschliesst. Das bedeutet, dass die rechtshilfeweise Beschlagnahmung von Vermögenwerten anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten ist, auch wenn eine oder mehrere Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 IRSG für den Ausschluss der Rechtshilfe bereits zu diesem Zeitpunkt als erfüllt zu erachten wären. Die in diesem Sinne einschränkende höchstrichterliche Auslegung von Art. 2 IRSG, die sich aus dessen Wortlaut nicht ergibt, beruht auf der Entscheidung des Bundesgerichts, die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe höherrangig zu qualifizieren als den zeitlich begrenzten möglicherweise EMRK- oder verfassungswidrigen Zustand im Einzelfall. Ein solcher ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegebenenfalls hinzunehmen, bis definitiv über die Einziehung zu Gunsten des ersuchenden Staates bzw. die Freigabe zu entscheiden ist. Weiter stellt das Bundesgericht in casu fest, dass die Beschlagnahmedauer nicht unverhältnismässig lange und deshalb sowohl hinsichtlich des Gebots der Verfahrensbeschleunigung als auch hinsichtlich der Eigentumsgarantie bundesrechtskonform ist. Allerdings sei der Fortgang des ausländischen Strafverfahrens regelmässig zu überprüfen, um sicher zu stellen, dass mit einer Entscheidung über die Einziehung bzw.”
Chi è colpito unicamente da un blocco del conto disposto nell'ambito dell'assistenza internazionale in Svizzera non può, secondo BGE 150 IV 201, invocare l'art. 2 AIMP (ordine pubblico). La durata del blocco ritenuta in quella pronuncia — superiore a otto anni — è stata, nelle circostanze concrete, considerata compatibile con la garanzia della proprietà. È stato chiesto all'Ufficio federale di giustizia di informarsi attivamente sull'andamento del procedimento penale dello Stato richiedente.
“Regeste Art. 2 IRSG; Art. 26 BV; Rechtshilfe an Russland, Aufrechterhaltung einer Kontosperre. Wer lediglich von einer rechtshilfeweisen Kontosperre in der Schweiz betroffen ist, kann sich nicht auf Art. 2 IRSG (Rechsthilfeausschlussgrund des Ordre public) berufen. Die Dauer der Kontosperre von mehr als acht Jahren ist unter den konkreten Umständen mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Aufforderung an das Bundesamt für Justiz, sich aktiv nach dem Fortgang des russischen Strafverfahrens zu erkundigen (E. 2-5).”
“Regeste Art. 2 IRSG; Art. 26 BV; Rechtshilfe an Russland, Aufrechterhaltung einer Kontosperre. Wer lediglich von einer rechtshilfeweisen Kontosperre in der Schweiz betroffen ist, kann sich nicht auf Art. 2 IRSG (Rechsthilfeausschlussgrund des Ordre public) berufen. Die Dauer der Kontosperre von mehr als acht Jahren ist unter den konkreten Umständen mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Aufforderung an das Bundesamt für Justiz, sich aktiv nach dem Fortgang des russischen Strafverfahrens zu erkundigen (E. 2-5).”
Riferimento: AIMP art. 2 n. 9 Fondamentalmente solo le persone fisiche possono far valere l'art. 2 AIMP. Per quanto riguarÚ la consegna di materiale probatorio, l'invocazione dell'art. 2 AIMP è di regola possibile soltanto se la persona interessata si trova nel territorio dello Stato richiedente e dimostra in modo plausibile di essere concretamente esposta al rischio di una violazione dei suoi diritti processuali. Le persone che si trovano all'estero, in linê di principio, non possono invocare l'art. 2 AIMP, sebbene la giurisprudenza conosÊ strette eccezioni.
“2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138 E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.). Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
Secondo la giurisprudenza costante, in linê di principio solo le persone fisiche possono invocare l'art. 2 AIMP. Se la richiesta riguarÚ la consegna di elementi di prova, tale invocazione è possibile solo se la persona interessata si trova nel territorio dello Stato richiedente e può dimostrare concretamente di essere lì esposta al rischio di una violazione dei suoi diritti processuali. Tuttavia, la giurisprudenza riconosÎ che, in caso di consegna di beni patrimoniali, la persona interessata può invocare l'art. 2 AIMP anche quando si trova al di fuori dello Stato richiedente.
“Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art.”
“2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138 E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.). Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
“Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E. 3.5 mit Hinweisen).”
Riferimento: AIMP art. 2 n. 7 Singole o isolate violazioni procedurali nel procedimento estero, di per sé, di norma non comportano il diniego dell'assistenza internazionale. È anzitutto compito degli organi di impugnazione dello Stato richiedente porre rimedio a tali errori. L'assistenza può essere rifiutata solo se il procedimento estero nel suo complesso non rispetta le garanzie minime previste dalla CEDU e dal Patto ONU II oppure viola in modo grave il diritto a un giusto processo (negazione manifesta del diritto a un equo processo).
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird.”
“Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird.”
“Weiter ist zu untersuchen, ob die Beschlagnahme angesichts ihrer Dauer noch bundesrechtskonform ist. In dieser Hinsicht ist vorab zu beachten, dass die zeitliche Dauer einer derartigen Zwangsmassnahme im Rechtshilfeverfahren unter drei verschiedenen Aspekten geprüft werden kann, wobei unterschiedliche Massstäbe zum Tragen kommen: Soweit die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person vorbringt, das Verfahren im ersuchenden Staat habe zu lange gedauert, hat sie dies primär dort geltend zu machen. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist eine derartige Rüge nur dann erfolgreich, wenn sich die betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen kann und die Verfahrensverzögerung im ersuchenden Staat dem Ordre public zuwiderläuft, mithin eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung darstellt (BGE 149 IV 376 E. 4.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdegegner hier nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Mit Bezug auf das schweizerische Rechtshilfeverfahren sieht Art. 17a Abs. 1 IRSG vor, dass die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich erledigt und ohne Verzug entscheidet. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bezweckt allerdings in erster Linie die Gewährleistung einer beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen im Interesse des ersuchenden Staats. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens, das die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen bezweckt, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine schwerwiegende Verletzung BGE 150 IV 201 S. 211 des Gebots der raschen Erledigung nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe führt (s. im Einzelnen BGE 149 IV 376 E. 4.4, wo u.a. auf die stattdessen zu ergreifenden Massnahmen der Verfahrensbeschleunigung und der Aufsicht hingewiesen wird).”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; BGE 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen). Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E.”
Se il richiedente non può dimostrare un collegamento concreto con il procedimento penale condotto all'estero (p.es. assenza della qualità di imputato o di altra sufficiente rilevanza personale), secondo le decisioni menzionate non risulta un interesse ai sensi dell'art. 2 AIMP e una relativa censura è infondata.
“Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Beschwerdeführenden machen unter Berufung auf Art. 2 IRSG (SR 351.1) geltend, die Ukraine vermöge derzeit die Menschenrechte nicht zu gewährleisten und das NABU übe Druck auf Zeugen aus, wende Gewalt an und verfolge Verfahrensbeteiligte. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu sich selbst stellen sie allerdings nicht her. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnten, zumal sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben (vgl. Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2 und allgemein zu Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG das zur Publ. vorgesehene Urteil 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Zur von den Beschwerdeführenden ebenfalls aufgeworfenen Frage der Relevanz der herauszugebenden Daten hat das Bundesstrafgericht ausgeführt, dass bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung eine Triage durchgeführt worden sei, indem die potenziell relevanten Daten und Unterlagen anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identifiziert worden seien. In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, mit der weitere Daten ausgesondert worden seien.”
“Die Beschwerdeführerin 1 hat ihren Gesellschaftssitz auf Zypern und wird im ukrainischen Verfahren nicht beschuldigt, weshalb sie sich im Sinne des oben ausgeführten nicht auf Art. 2 lit. a IRSG berufen kann. Die Beschwerdeführerin 2 ist zwar in der Schweiz domiziliert, indes richtet sich auch das ukrainische Verfahren nicht gegen sie als beschuldigte Person. Dementsprechend ist es auch ihr verwehrt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Argumentation nur Rechte von H. und der T. plc geltend, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen auch aus diesem Grund nicht einzugehen wäre. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der beantragte Beizug der Akten betreffend die Strafanzeige vom 3. März”
Riferimento: AIMP art. 2 n. 5 I ritardi procedurali nello Stato richiedente giustificano il rifiuto dell'assistenza solo se contrastano con l'ordine pubblico, ossia se costituiscono una grave violazione del diritto a un giusto processo o una manifesta negazione della giustizia. Per quanto riguarÚ l'obbligo di esaminare le richieste con sollecitudine, anche un ritardo grave non determina di per sé il rifiuto; sono inveÎ previste misure di accelerazione e di vigilanza.
“Weiter ist zu untersuchen, ob die Beschlagnahme angesichts ihrer Dauer noch bundesrechtskonform ist. In dieser Hinsicht ist vorab zu beachten, dass die zeitliche Dauer einer derartigen Zwangsmassnahme im Rechtshilfeverfahren unter drei verschiedenen Aspekten geprüft werden kann, wobei unterschiedliche Massstäbe zum Tragen kommen: Soweit die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person vorbringt, das Verfahren im ersuchenden Staat habe zu lange gedauert, hat sie dies primär dort geltend zu machen. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist eine derartige Rüge nur dann erfolgreich, wenn sich die betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen kann und die Verfahrensverzögerung im ersuchenden Staat dem Ordre public zuwiderläuft, mithin eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung darstellt (BGE 149 IV 376 E. 4.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdegegner hier nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Mit Bezug auf das schweizerische Rechtshilfeverfahren sieht Art. 17a Abs. 1 IRSG vor, dass die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich erledigt und ohne Verzug entscheidet. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bezweckt allerdings in erster Linie die Gewährleistung einer beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen im Interesse des ersuchenden Staats. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens, das die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen bezweckt, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine schwerwiegende Verletzung BGE 150 IV 201 S.”
“Weiter ist zu untersuchen, ob die Beschlagnahme angesichts ihrer Dauer noch bundesrechtskonform ist. In dieser Hinsicht ist vorab zu beachten, dass die zeitliche Dauer einer derartigen Zwangsmassnahme im Rechtshilfeverfahren unter drei verschiedenen Aspekten geprüft werden kann, wobei unterschiedliche Massstäbe zum Tragen kommen: Soweit die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person vorbringt, das Verfahren im ersuchenden Staat habe zu lange gedauert, hat sie dies primär dort geltend zu machen. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist eine derartige Rüge nur dann erfolgreich, wenn sich die betroffene Person auf Art. 2 IRSG berufen kann und die Verfahrensverzögerung im ersuchenden Staat dem Ordre public zuwiderläuft, mithin eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung darstellt (BGE 149 IV 376 E. 4.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdegegner hier nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Mit Bezug auf das schweizerische Rechtshilfeverfahren sieht Art. 17a Abs. 1 IRSG vor, dass die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich erledigt und ohne Verzug entscheidet. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bezweckt allerdings in erster Linie die Gewährleistung einer beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen im Interesse des ersuchenden Staats. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens, das die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen bezweckt, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine schwerwiegende Verletzung BGE 150 IV 201 S. 211 des Gebots der raschen Erledigung nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe führt (s. im Einzelnen BGE 149 IV 376 E. 4.4, wo u.a. auf die stattdessen zu ergreifenden Massnahmen der Verfahrensbeschleunigung und der Aufsicht hingewiesen wird).”
Le affermazioni di una motivazione politiÊ del procedimento estero non possono essere fatte valere da persone che non sono imputate (cfr. 1C_594/2020, cons. 2.2; art. 2 AIMP).
“Letztere habe ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln und werde gemäss dem Gesuch von C.________ kontrolliert, obwohl ihm dies in seiner Position als Staatsbeamter gemäss ukrainischem Recht nicht erlaubt sei. Das Bundesstrafgericht erwog, die C.________ vorgeworfenen Handlungen würden prima vista den Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) erfüllen, bzw., falls die Steuerrückerstattungen rechtmässig gewesen sein sollten, den Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei damit erfüllt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR; SR 0.351.1] und Art. 64 Abs. 1 IRSG [SR 351.1]). Die Herausgabe der Kontounterlagen sei verhältnismässig, weil diese für das ausländische Verfahren potenziell erheblich seien. Eine angebliche politische Motivation des ukrainischen Strafverfahrens geltend zu machen seien die Beschwerdeführerinnen nicht legitimiert, da sie nicht Beschuldigte seien (Art. 2 IRSG). Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Ukraine nicht an das Spezialitätsprinzip halte (Art. 67 IRSG). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, es sei gleich zu entscheiden wie im Verfahren betreffend die H.________ Ltd., wo gemäss der rechtskräftigen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft die Rechtshilfe verweigert worden sei. Es ist allerdings entgegen ihrer Auffassung weder willkürlich (Art. 9 BV) noch rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn das Bundesstrafgericht diese eine andere Person betreffende Schlussverfügung nicht als massgebend ansah und sich darauf beschränkte zu prüfen, ob die die Beschwerdeführerinnen betreffenden Schlussverfügungen bundesrechtskonform sind. In dieser Hinsicht erscheint weiter nicht entscheidend, ob J.________ die L.________ Limited, über deren Konten Gelder an die K.________ Limited geflossen sein sollen, beherrscht oder nicht, so dass auf die betreffende Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht einzugehen ist (Art. 97 Abs.”
“Letztere habe ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln und werde gemäss dem Gesuch von C.________ kontrolliert, obwohl ihm dies in seiner Position als Staatsbeamter gemäss ukrainischem Recht nicht erlaubt sei. Das Bundesstrafgericht erwog, die C.________ vorgeworfenen Handlungen würden prima vista den Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) erfüllen, bzw., falls die Steuerrückerstattungen rechtmässig gewesen sein sollten, den Tatbestand der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit sei damit erfüllt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [EUeR; SR 0.351.1] und Art. 64 Abs. 1 IRSG [SR 351.1]). Die Herausgabe der Kontounterlagen sei verhältnismässig, weil diese für das ausländische Verfahren potenziell erheblich seien. Eine angebliche politische Motivation des ukrainischen Strafverfahrens geltend zu machen seien die Beschwerdeführerinnen nicht legitimiert, da sie nicht Beschuldigte seien (Art. 2 IRSG). Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Ukraine nicht an das Spezialitätsprinzip halte (Art. 67 IRSG). Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, es sei gleich zu entscheiden wie im Verfahren betreffend die H.________ Ltd., wo gemäss der rechtskräftigen Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft die Rechtshilfe verweigert worden sei. Es ist allerdings entgegen ihrer Auffassung weder willkürlich (Art. 9 BV) noch rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn das Bundesstrafgericht diese eine andere Person betreffende Schlussverfügung nicht als massgebend ansah und sich darauf beschränkte zu prüfen, ob die die Beschwerdeführerinnen betreffenden Schlussverfügungen bundesrechtskonform sind. In dieser Hinsicht erscheint weiter nicht entscheidend, ob J.________ die L.________ Limited, über deren Konten Gelder an die K.________ Limited geflossen sein sollen, beherrscht oder nicht, so dass auf die betreffende Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht einzugehen ist (Art. 97 Abs.”
Citazione: AIMP art. 2 n. 3 Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, una persona giuridiÊ non può invocare l'art. 2 AIMP; la disposizione non viene quindi applicata a favore delle persone giuridiche.
“Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Der Fall ist jedoch nicht besonders bedeutend. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine juristische Person, die gemäss dem angefochtenen Entscheid Gesamtrechtsnachfolgerin der Kontoinhaberin ist (durch Absorptionsfusion nach zypriotischem Recht). Sie behauptet, im ukrainischen Strafverfahren zwar nicht formell, jedoch faktisch angeklagt zu sein, was sie jedoch nicht hinreichend belegt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sie beruft sich zudem auf eine Verletzung von Art. 2 IRSG (SR 351.1) und weist auf die Ausrufung des Kriegsrechts durch den ukrainischen Präsidenten hin. Allerdings erschöpft sich ihr Vorbringen in einer allgemeinen Kritik an den ukrainischen Behörden und dem pauschalen, unbelegten Hinweis, der Schutz der Menschenrechte und die Geltung der ukrainischen Verfassung seien aufgehoben. Einen Bezug zum hängigen Strafverfahren bzw. zu ihr selbst stellt sie nicht her und es ist deshalb nicht erkennbar, inwiefern sie von einer Verletzung von Art. 2 IRSG betroffen sein könnte. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerde unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darüber hinaus ist eine juristische Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht befugt, sich auf diese Bestimmung zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteile 1C_640/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.2; 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2; 1C_376/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Allein der Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um ein Parlamentsmitglied handelt, verleiht dem Fall ebenfalls noch keine besondere Bedeutung im Sinne des Gesetzes (Urteil 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Darüber hinaus ist die Behauptung unzutreffend, sie sei formelle Eigentümerin der Kontoinhaberin und mit dieser faktisch identisch, weshalb ihr gestützt auf die Durchgriffstheorie Parteistellung zukomme. Wer sich als natürliche Person einer juristischen Person bedient, muss sich deren Selbständigkeit entgegen halten lassen; ein Durchgriff kommt insofern nicht in Frage (BGE 136 I 49 E.”
In caso di blocco del conto in Svizzera disposto esclusivamente nell'ambito dell'assistenza internazionale, la persona interessata non può invocare l'esclusione per ordine pubblico ai sensi dell'art. 2 AIMP. Una lunga durata del blocco del conto non costituisÎ automaticamente un motivo di esclusione.
“Regeste Art. 2 IRSG; Art. 26 BV; Rechtshilfe an Russland, Aufrechterhaltung einer Kontosperre. Wer lediglich von einer rechtshilfeweisen Kontosperre in der Schweiz betroffen ist, kann sich nicht auf Art. 2 IRSG (Rechsthilfeausschlussgrund des Ordre public) berufen. Die Dauer der Kontosperre von mehr als acht Jahren ist unter den konkreten Umständen mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Aufforderung an das Bundesamt für Justiz, sich aktiv nach dem Fortgang des russischen Strafverfahrens zu erkundigen (E. 2-5).”
Nel caso di richieste di consegna di prove, l'art. 2 AIMP può essere invocato solo se la persona fisiÊ interessata si trova nel territorio dello Stato richiedente e dimostra in modo circostanziato che sussiste concretamente il rischio di una violazione dei suoi diritti processuali; affermazioni astratte o generiche non sono sufficienti.
“Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein.”
“2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (lit. a), oder dass das Verfahren durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (lit. b). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich die betroffene Person auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und sie geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Die Landesabwesenheit schützt vor einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 UNO-Pakt II widersprechenden unmenschlichen Behandlung und vor einer Verletzung der in Art. 5 EMRK bzw. Art. 9 UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (TPF 2017 72 E. 6.2.1 m.w.H.). Unter Umständen kann ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK eines Angeschuldigten allerdings auch dann verletzen, wenn sich dieser im Ausland aufhält (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 5b; TPF 2019 119 E. 7.1 S. 125; 2017 72 E. 6.2.1; 2016 138 E. 4.3 S. 141; 2010 56 E. 6.2.2 S. 59 f.). Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die betroffenen Beschwerdeführer müssen ihre Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
“Im vorliegenden Rechtshilfeverfahren geht es weder um eine Auslieferung noch um eine Herausgabe von Bankunterlagen oder BGE 150 IV 201 S. 210 Vermögenswerten, sondern lediglich um die Aufrechterhaltung einer Kontosperre. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist gestützt auf seine eigenen Angaben vielmehr davon auszugehen, dass er sich im Vereinigten Königreich aufhält, wo ihm Asyl gewährt worden sei. Unter diesen Voraussetzungen ist es ihm nach der dargelegten Rechtsprechung verwehrt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen. Indem das Bundesstrafgericht diese Bestimmung dennoch anwendete, setzte es sich über die bundesgerichtliche Praxis zu deren Anwendungsbereich hinweg.”