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Riferimento: AIMP art. 36 n. 2 Anche in presenza di giurisdizione svizzera può, in via eccezionale, essere attribuita priorità a un'estradizione verso lo Stato richiedente, se circostanze particolari lo giustificano. Il Tribunale penale federale ha, in particolare, richiamato l'economia processuale e il fatto che in Svizzera non è stato avviato alcun procedimento penale, ritenendo opportuno perseguire tutti gli imputati congiuntamente nello Stato richiedente. In un tale caso l'art. 36 cpv. 1 AIMP può giustificare la priorità dell'estradizione.
“Das Bundesstrafgericht erwog, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, der regulär seit dem 26. März 2017 und eigenen Angaben zufolge seit Juni 2015 in der Schweiz wohne, einige ihm vorgeworfene Handlungen hierzulande verübt habe. Insoweit wäre auch von einer schweizerischen Strafhoheit auszugehen. Da die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem BJ jedoch mitgeteilt habe, dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet worden sei und sie auch nicht beabsichtige, dies zu tun, falle eine Ablehnung der Auslieferung gestützt auf Art. 4 Ziff. 2 AVUS ausser Betracht. Im Übrigen würden auch im Anwendungsbereich des IRSG Umstände vorliegen, die ungeachtet einer allfälligen schweizerischen Gerichtsbarkeit für eine Auslieferung an die USA sprächen, denn mit Blick auf die Prozessökonomie sei es sinnvoller, sämtliche Beschuldigten der Gruppierung in den USA zu verfolgen. Damit wäre auch gestützt auf Art. 36 Abs. 1 IRSG der Auslieferung Vorrang zu geben. Schliesslich treffe zu, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers für die ganze Familie und besonders für dessen Sohn wegen seiner Erkrankung nur schwer zu ertragen sei. Eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung führe aber auch insoweit zum Ergebnis, dass das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staats das Interesse am Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK überwiege.”
“Das Bundesstrafgericht erwog, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, der regulär seit dem 26. März 2017 und eigenen Angaben zufolge seit Juni 2015 in der Schweiz wohne, einige ihm vorgeworfene Handlungen hierzulande verübt habe. Insoweit wäre auch von einer schweizerischen Strafhoheit auszugehen. Da die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem BJ jedoch mitgeteilt habe, dass gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren eröffnet worden sei und sie auch nicht beabsichtige, dies zu tun, falle eine Ablehnung der Auslieferung gestützt auf Art. 4 Ziff. 2 AVUS ausser Betracht. Im Übrigen würden auch im Anwendungsbereich des IRSG Umstände vorliegen, die ungeachtet einer allfälligen schweizerischen Gerichtsbarkeit für eine Auslieferung an die USA sprächen, denn mit Blick auf die Prozessökonomie sei es sinnvoller, sämtliche Beschuldigten der Gruppierung in den USA zu verfolgen. Damit wäre auch gestützt auf Art. 36 Abs. 1 IRSG der Auslieferung Vorrang zu geben. Schliesslich treffe zu, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers für die ganze Familie und besonders für dessen Sohn wegen seiner Erkrankung nur schwer zu ertragen sei. Eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung führe aber auch insoweit zum Ergebnis, dass das Strafvollstreckungsinteresse des ersuchenden Staats das Interesse am Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK überwiege.”
L'art. 36 cpv. 1 AIMP va valutato nel contesto dell'art. 37 cpv. 1 AIMP. La prassi riconosÎ un margine di discrezionalità alle autorità di estradizione; circostanze particolari — in particolare la possibilità di un migliore reinserimento sociale — possono quindi, in via eccezionale, giustificare un'estradizione e, viceversa, in condizioni inverse, giustificarne il diniego.
“Aus völkervertragsrechtlicher Sicht räumt Art. 4 Abs. 2 AVUS dem ersuchten Staat ein freies Ermessen ein, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Schweiz ist dieses Ermessen anhand der (grundsätzlich für den staatsvertragslosen Bereich geltenden, hier jedoch ergänzend anwendbaren) Bestimmungen von Art. 35 und 36 IRSG zu handhaben (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa betreffend den ähnlich formulierten Art. 7 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1]). Während Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG die Auslieferung zulässt, wenn die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann nach Art. 36 Abs. 1 IRSG der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausnahmsweise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Umgekehrt kann trotz im Übrigen erfüllter Voraussetzungen die Auslieferung gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Art. 36 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 IRSG im Zusammenhang zu verstehen. Deshalb können besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Auslieferung ermöglichen, unter umgekehrten Vorzeichen auch deren Ablehnung rechtfertigen. Beim Entscheid steht den Auslieferungsbehörden ein Ermessensspielraum zu, wobei das Bundesgericht wiederholt betont hat, dass durch den Entscheid über die Auslieferung soweit möglich eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens erfolgen soll (BGE 117 Ib 210 E.”
“Aus völkervertragsrechtlicher Sicht räumt Art. 4 Abs. 2 AVUS dem ersuchten Staat ein freies Ermessen ein, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Schweiz ist dieses Ermessen anhand der (grundsätzlich für den staatsvertragslosen Bereich geltenden, hier jedoch ergänzend anwendbaren) Bestimmungen von Art. 35 und 36 IRSG zu handhaben (vgl. BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa betreffend den ähnlich formulierten Art. 7 Ziff. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1]). Während Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG die Auslieferung zulässt, wenn die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, kann nach Art. 36 Abs. 1 IRSG der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausnahmsweise ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. Umgekehrt kann trotz im Übrigen erfüllter Voraussetzungen die Auslieferung gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Art. 36 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 IRSG im Zusammenhang zu verstehen. Deshalb können besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Auslieferung ermöglichen, unter umgekehrten Vorzeichen auch deren Ablehnung rechtfertigen. Beim Entscheid steht den Auslieferungsbehörden ein Ermessensspielraum zu, wobei das Bundesgericht wiederholt betont hat, dass durch den Entscheid über die Auslieferung soweit möglich eine Gesamtbeurteilung des Verfolgten am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens erfolgen soll (BGE 117 Ib 210 E.”
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