Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1996, in vigore dal 1° feb. 1997 (RU 1997 114;FF 1995 III 1). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1996, in vigore dal 1° feb. 1997 (RU 1997 114;FF 1995 III 1). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1996, in vigore dal 1° feb. 1997 (RU 1997 114;FF 1995 III 1). ↩
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Riferimento: AIMP art. 63 n. 5 Nel corso di audizioni nell'ambito della procedura di assistenza internazionale va effettuata una verifiÊ di proporzionalità (idoneità, necessità, moderazione). La persona ascoltata può avvalersi del diritto di rifiutare di deporre; le autorità devono, nell'ambito della verifiÊ di proporzionalità, bilanciare questo interesse alla protezione della sfera privata con l'interesse all'indagine penale estera. In tal modo le persone sentite in Svizzera appaiono sufficientemente protette.
“Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hi-naus—gehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Die einvernommene Person kann im Rechtshilfeverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und darlegen, welche Aussagen sie im Wissen um die ausländische Strafverfolgung nicht gemacht hätte. Die Rechtshilfebehörden haben das Interesse am Schutz der Privatsphäre abzuwägen gegenüber dem Interesse an der ausländischen Strafuntersuchung und zwar im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung. Damit erscheinen die in der Schweiz einvernommenen Personen als zureichend geschützt (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_255/2018 vom 1. Juni 2018 E. 1.4, Stellung als Beschuldigter auch im Ausland; 1C_55/2013 vom 28. Januar 2013 E. 2.2, Einvernahmen der gleichen Person als Auskunftsperson und Beschuldigter).”
“Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hi-naus—gehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Die einvernommene Person kann im Rechtshilfeverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und darlegen, welche Aussagen sie im Wissen um die ausländische Strafverfolgung nicht gemacht hätte. Die Rechtshilfebehörden haben das Interesse am Schutz der Privatsphäre abzuwägen gegenüber dem Interesse an der ausländischen Strafuntersuchung und zwar im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung. Damit erscheinen die in der Schweiz einvernommenen Personen als zureichend geschützt (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_255/2018 vom 1. Juni 2018 E. 1.4, Stellung als Beschuldigter auch im Ausland; 1C_55/2013 vom 28. Januar 2013 E. 2.2, Einvernahmen der gleichen Person als Auskunftsperson und Beschuldigter).”
Le audizioni di persone che si trovano all'estero devono, di regola, svolgersi mediante la procedura formale di assistenza internazionale ai sensi dell'art. 63 cpv. 2 AIMP; le autorità possono procedere a tale audizione solo con la collaborazione e il consenso dello Stato ospitante e devono richiedere a quest'ultimo l'assistenza.
“Die Schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. Wollen die Schweizerischen Behörden eine sich im Ausland aufhaltende Person einvernehmen, dürfen sie das nur unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staates und müssen diesen um Rechtshilfe ersuchen (vgl. dazu BGE 146 IV 36 E. 2.2 mit Hinweis auf 140 IV 86 E. 2.4). Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG haben Einvernahmen im Ausland auf dem Rechtshilfeweg stattzufinden.”
“Die Schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. Wollen die Schweizerischen Behörden eine sich im Ausland aufhaltende Person einvernehmen, dürfen sie das nur unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staates und müssen diesen um Rechtshilfe ersuchen (vgl. dazu BGE 146 IV 36 E. 2.2 mit Hinweis auf 140 IV 86 E. 2.4). Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG haben Einvernahmen im Ausland auf dem Rechtshilfeweg stattzufinden.”
Citazione: AIMP art. 63 n. 3 Nella fattispecie valutata in BGE 147 IV 518, i provvedimenti penali nei confronti di persone residenti all'estero non devono essere notificati mediante una sempliÎ notifiÊ diretta all'estero né tramite una finzione di notifiÊ nella misura in cui ciò farebbe decorrere un termine per l'opposizione; in tal caso la notifiÊ deve essere effettuata per via dell'assistenza internazionale. Formulazioni che presentassero ciò come un prevalere generale, senza riferimento ai limiti costituzionali e del diritto internazionale, andrebbero oltre la giurisprudenza menzionata.
“Regeste Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO. Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).”
Nel caso di una richiesta esclusivamente probatoria si configura di regola l'assistenza probatoria ai sensi dell'art. 63 cpv. 2 lett. b AIMP e, di conseguenza, l'assistenza di tipo diverso (la cosiddetta «piccola» assistenza). Nella misura in cui non sia presentata una richiesta di esercizio sostitutivo dell'azione penale, l'applicazione dell'art. 85 AIMP non è presa in considerazione.
“Eingangs ist bezüglich des im Ausland mutmasslich begangenen Sachver- halts festzuhalten, dass es sich, wie der Beschwerdeführer selbst durchblicken lässt, einzig um ein Gesuch um eine (rechtshilfeweise) Einvernahme handelt. So- mit ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer stellvertretenden Strafverfolgung auszugehen, sondern einzig um eine Beweisrechtshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG und deshalb um die sonstige bzw. kleine Rechtshilfe (Sabine Gless, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Rz. 256 ff.). Mangels Gesuchs um stellvertretende Strafverfolgung kommt die Anwendung von Art. 85 IRSG nicht in Betracht (BGer 1A.56/2001 v.”
“Eingangs ist bezüglich des im Ausland mutmasslich begangenen Sachver- halts festzuhalten, dass es sich, wie der Beschwerdeführer selbst durchblicken lässt, einzig um ein Gesuch um eine (rechtshilfeweise) Einvernahme handelt. So- mit ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer stellvertretenden Strafverfolgung auszugehen, sondern einzig um eine Beweisrechtshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG und deshalb um die sonstige bzw. kleine Rechtshilfe (Sabine Gless, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Rz. 256 ff.). Mangels Gesuchs um stellvertretende Strafverfolgung kommt die Anwendung von Art. 85 IRSG nicht in Betracht (BGer 1A.56/2001 v.”
Referti medici redatti nell'ambito di misure coercitive devono essere considerati prestazioni di assistenza ai sensi dell'art. 63 cpv. 1 AIMP e possono essere trasmessi allo Stato richiedente. Le persone alle quali è stata imposta una simile misura coercitiva sono, per le considerazioni esposte, direttamente lese nei loro diritti dalla trasmissione del referto e sono legittimate a proporre ricorso.
“Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung war die Herausgabe des Berichts von Dr. B. vom 25. August 2023 über die Verhandlungs- und Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Herford wegen Betrugs. Da die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sämtliche Unterstützungshandlungen umfasst, welche die Behörde eines Staates der Behörde eines anderen Staates in Verfahren strafrechtlicher Art gewährt (Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, S. 6), handelte es sich vorliegend um eine zulässige Rechtshilfeleistung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 IRSG. Die ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte sodann gestützt auf Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO. D.h. die Beschwerdeführerin musste sich einer Zwangsmassnahme unterziehen, weshalb sie durch die Herausgabe des Berichts der ärztlichen Untersuchung in ihren Rechten unmittelbar verletzt und zur Beschwerdeerhebung legitimiert gewesen wäre. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde wäre daher einzutreten gewesen.”
“Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung war die Herausgabe des Berichts von Dr. B. vom 25. August 2023 über die Verhandlungs- und Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Herford wegen Betrugs. Da die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sämtliche Unterstützungshandlungen umfasst, welche die Behörde eines Staates der Behörde eines anderen Staates in Verfahren strafrechtlicher Art gewährt (Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, S. 6), handelte es sich vorliegend um eine zulässige Rechtshilfeleistung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 IRSG. Die ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte sodann gestützt auf Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO. D.h. die Beschwerdeführerin musste sich einer Zwangsmassnahme unterziehen, weshalb sie durch die Herausgabe des Berichts der ärztlichen Untersuchung in ihren Rechten unmittelbar verletzt und zur Beschwerdeerhebung legitimiert gewesen wäre. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde wäre daher einzutreten gewesen.”