La presente legge si applica tenendo conto dei diritti di sovranità, della sicurezza, dell’ordine pubblico e d’altri interessi essenziali della Svizzera.
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art. 1a AIMP menziona l'«ordine pubblico» (ordre public). Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale per «ordre public» si intenÞ la totalità dei principi giuridici fondamentali, che possono valere sia in Svizzera (ordre public nazionale) sia a livello internazionale. Per l'ordre public internazionale l'art. 2 AIMP, quale norma di rinvio, riveste un'importanza particolare.
“andere schwere Mängel aufweist." BGE 150 IV 201 S. 209 Art. 2 IRSG verankert den Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public (vgl. auch Art. 1a IRSG, der unter dem Titel der Begrenzung der Zusammenarbeit die "öffentliche Ordnung" erwähnt [frz.: "ordre public"; ital.: "ordine pubblico"]). Darunter ist die Gesamtheit der fundamentalen Rechtssätze zu verstehen, die in der Schweiz (schweizerischer Ordre public) oder international (internationaler Ordre public) gelten. Soweit Art. 2 IRSG den internationalen Ordre public verankert, kommt ihm der Charakter einer Verweisungsnorm zu. Der nationale Ordre public stellt einen Ausschlussgrund dar, wenn das anwendbare Abkommen einen entsprechenden Vorbehalt macht, was hier der Fall ist (Art. 2 lit. b EUeR und Art. 18 Ziff. 1 lit. b des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten [SR 0.311.53]; s. zum Ganzen: BGE 149 IV 376 E. 3.2 f. mit Hinweisen).”
“Kapitels des ersten Teils des IRSG. Dieser Abschnitt trägt den Titel "Ausschluss von Ersuchen". Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut (ohne Fussnoten): BGE 149 IV 376 S. 382 "Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: a. den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; b. durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; c. dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder d. andere schwere Mängel aufweist." Art. 2 IRSG verankert den Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public (vgl. auch Art. 1a IRSG, der unter dem Titel der Begrenzung der Zusammenarbeit die "öffentliche Ordnung" erwähnt [frz.: "ordre public"; ital.: "ordine pubblico"]). Darunter ist die Gesamtheit der fundamentalen Rechtssätze zu verstehen, die in der Schweiz (schweizerischer Ordre public) oder international (internationaler Ordre public) gelten (eingehend: PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, Rz. 389 ff.; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe [...], 2. Aufl. 2015, S. 77-81; vgl. auch die Übersicht über die verschiedenen Umschreibungen des Ordre public in der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 6.7.1, in: ASA 90 S. 55 und 227; zum europäischen Ordre public s. DONATSCH/ HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 91). Der Gehalt des Ordre public ist nicht abschliessend positivrechtlich festgelegt, und die Zuordnung seiner nationalen (schweizerischen) und internationalen Ausprägung zu den einzelnen Buchstaben von Art. 2 IRSG nicht durchwegs eindeutig: Während in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art.”
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