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Secondo la giurisprudenza, alla documentazione conclusiva appartiene, oltre al provvedimento finale, anche l'esecuzione semplificata ai sensi dell'art. 80c AIMP. I fascicoli di assistenza devono rappresentare il decorso del procedimento (avvio, esecuzione, conclusione); le richieste integrative (p. es. per la consegna anticipata) devono essere indicate, depositate nella corrispondente posizione e rese rintracciabili mediante un inventario degli atti.
“Rechtshilfeakten sollten den Verlauf eines Rechtshilfeverfahrens mit dessen Einleitung, Ausführung und Abschluss abbilden. Dabei stellt das Rechtshilfeersuchen die Grundlage eines Rechtshilfeverfahrens dar. Beantragt die ersuchende Behörde im Verlauf des Verfahrens eine weitere Rechtshilfemassnahme, muss das ergänzende Rechtshilfeersuchen bezeichnet werden und an der entsprechenden Stelle abgelegt sein. Das gilt auch für das Rechtshilfeersuchen um vorzeitige Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Was die Ausführung des Rechtshilfeersuchens anbelangt, sollten sich aus den Akten die angeordneten Rechtshilfemassnahmen ergeben, d.h. deren Anordnung, Durchführung und Resultat. An entsprechender Stelle sollten sich auch die von den jeweiligen Rechtshilfemassnahmen unmittelbar und direkt betroffenen Personen und deren allfällige Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ergeben. Zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens gehört nicht nur die Schlussverfügung, sondern auch die vereinfachte Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG. An entsprechender Stelle sollte sodann die Dokumentation betreffend Verzögerungen bei der Übermittlung von Beweismitteln abgelegt und mittels eines Aktenverzeichnisses erschlossen sein. Geht es im Verlauf des Rechtshilfeverfahrens um die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme (Art. 33a IRSV), sind die Anfragen zum Stand des ausländischen Verfahrens und die betreffenden Antworten logisch sinnvoll abzulegen und mittels eines Aktenverzeichnisses zu erschliessen.”
“Rechtshilfeakten sollten den Verlauf eines Rechtshilfeverfahrens mit dessen Einleitung, Ausführung und Abschluss abbilden. Dabei stellt das Rechtshilfeersuchen die Grundlage eines Rechtshilfeverfahrens dar. Beantragt die ersuchende Behörde im Verlauf des Verfahrens eine weitere Rechtshilfemassnahme, muss das ergänzende Rechtshilfeersuchen bezeichnet werden und an der entsprechenden Stelle abgelegt sein. Das gilt auch für das Rechtshilfeersuchen um vorzeitige Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Was die Ausführung des Rechtshilfeersuchens anbelangt, sollten sich aus den Akten die angeordneten Rechtshilfemassnahmen ergeben, d.h. deren Anordnung, Durchführung und Resultat. An entsprechender Stelle sollten sich auch die von den jeweiligen Rechtshilfemassnahmen unmittelbar und direkt betroffenen Personen und deren allfällige Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ergeben. Zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens gehört nicht nur die Schlussverfügung, sondern auch die vereinfachte Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG. An entsprechender Stelle sollte sodann die Dokumentation betreffend Verzögerungen bei der Übermittlung von Beweismitteln abgelegt und mittels eines Aktenverzeichnisses erschlossen sein. Geht es im Verlauf des Rechtshilfeverfahrens um die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme (Art. 33a IRSV), sind die Anfragen zum Stand des ausländischen Verfahrens und die betreffenden Antworten logisch sinnvoll abzulegen und mittels eines Aktenverzeichnisses zu erschliessen.”
Nei presenti fascicoli di esecuzione il titolare, nonostante il consenso annotato nel verbale come «irrevocabile» ai sensi dell'art. 80c AIMP, ha sollevato obiezioni per motivi di segreti tecnologici e commerciali. Ha richiesto che alcuni documenti vengano oscurati e che le copie scansionate gli siano preventivamente inviate per visione, prima che i fascicoli vengano trasmessi all'autorità richiedente.
“20.0111, Rubrik 7 S. 4). Gemäss dem Vollzugsbericht der BKP (S. 4) erteilte L. am Schluss seiner Einvernahme die Einwilligung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG des Einvernahmeprotokolls mit Beilagen. J.3 Im Durchsuchungsprotokoll der BKP wurde unter dem Punkt «Bemerkungen» Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0015): «Verwaltungsratsmitglied L. ist mit der Übermittlung der bereits erhobenen Bankunterlagen einverstanden. Nach der Sichtung des Protokolls: Aufgrund von Wettbewerbsverzerrung und Technologie- und Geschäftsgeheimnissen möchte L. die Unterlagen noch nicht an die ersuchende Behörde übermitteln lassen. Er möchte, dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden. Die digitale Version wird L. zur Vorabsicht zugestellt, bevor die Akten weitergeleitet werden. Dasselbe gilt auch für die bereits erhobenen Bankunterlagen». Der Punkt «Vereinfachte Ausführung: Der Inhaber / Die Inhaberin erklärt sich mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass dieses Einverständnis unwiderruflich ist» wurde im Durchsuchungsprotokoll der BKP durch ein Häckchen im Kästchen «Ja» beantwortet (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0015). J.4 Im Vollzugsbericht der BKP vom 1. April 2021 wird unter dem Titel Schlussbemerkungen Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0012 f.): «Nach Abschluss der Hausdurchsuchung gab L. bekannt, dass er Bedenken bezüglich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG habe. Dies weil sich in den schriftlichen und elektronischen Unterlagen Technologie- und Geschäftsgeheimnisse befänden. L. teilte mit, dass er grundsätzlich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zustimme, jedoch dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden sollen. In Absprache mit Ass. Staatsanwältin M. wurde vereinbart, dass die gescannten Unterlagen L. zur Vorabsicht zugestellt werden, bevor die Akten an die ersuchende Behörde weitergeleitet werden». K.”
“Die digitale Version wird L. zur Vorabsicht zugestellt, bevor die Akten weitergeleitet werden. Dasselbe gilt auch für die bereits erhobenen Bankunterlagen». Der Punkt «Vereinfachte Ausführung: Der Inhaber / Die Inhaberin erklärt sich mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass dieses Einverständnis unwiderruflich ist» wurde im Durchsuchungsprotokoll der BKP durch ein Häckchen im Kästchen «Ja» beantwortet (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0015). J.4 Im Vollzugsbericht der BKP vom 1. April 2021 wird unter dem Titel Schlussbemerkungen Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0012 f.): «Nach Abschluss der Hausdurchsuchung gab L. bekannt, dass er Bedenken bezüglich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG habe. Dies weil sich in den schriftlichen und elektronischen Unterlagen Technologie- und Geschäftsgeheimnisse befänden. L. teilte mit, dass er grundsätzlich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zustimme, jedoch dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden sollen. In Absprache mit Ass. Staatsanwältin M. wurde vereinbart, dass die gescannten Unterlagen L. zur Vorabsicht zugestellt werden, bevor die Akten an die ersuchende Behörde weitergeleitet werden». K. Die Bundesanwaltschaft hob jeweils mit Schreiben vom 1. April 2021 – und somit nach der Hausdurchsuchung – das Mitteilungsverbot gegenüber beiden Banken auf (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101, pag. 5.101-0033, und Unterrubrik 5.102, pag. 5.102-0012). L. Mit Schreiben vom 6. April 2021 – und somit nach der Hausdurchsuchung – übermittelte die Bank K. der Bundesanwaltschaft die angeforderten Bankunterlagen betreffend die im Juni 2013 eröffnete Konto-/Depotbeziehungen Nr. 9, lautend auf die A. Holding AG, und die im November 2009 und im Februar 2017 geschlossene Konto-/Depotbeziehung Nr. 10, lautend auf die A. AG. Die eingereichten Bankunterlagen (insgesamt 558 Seiten) umfassen die Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Dossiers, Depot- und Kontoauszüge, Ein- und Auslieferungen von Wertschriften, Kundenkorrespondenz, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, alle jeweils für den Zeitraum ab Eröffnung bis 8.”
Se i beneficiari (o i loro rappresentanti) rifiutano il consenso all'esecuzione semplificata ai sensi dell'art. 80c AIMP, decaÞ la consegna semplificata; l'autorità competente prosegue la procedura ordinaria di assistenza e può, sulla base di tale procedimento, ordinare la consegna nell'ambito dell'assistenza internazionale in materia penale.
“In der Folge eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.23.0175, trat auf das Ersuchen vom 3. November 2023 mit Eintretensverfügung vom 15. Januar 2024 ein und zog gleichentags Bankunterlagen von der auf die G. Ltd. lautenden Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank H. aus dem Strafverfahren SV.17.1883 bei (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 15. Januar 2024). Über den Aktenbeizug setzte die BA die Bank H. mit Schreiben vom 27. März 2024 in Kenntnis (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 27. März 2024). E. Mit Schreiben vom 11. April 2024 informierte Rechtsanwalt Marc Bonnant (nachfolgend «RA Bonnant») die BA über seine Mandatierung zur Wahrung der Rechte von G. Ltd. und teilte mit, dass seine Mandantin nunmehr unter A. SA firmiere (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Bonnant vom 11. April 2024). F. Am 15. April 2024 gewährte die BA RA Bonnant Akteneinsicht und räumte ihm eine Frist bis zum 7. Mai 2024 ein, um sich zur vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG betreffend die Herausgabe der Bankunterlagen zu äussern bzw. eine Stellungnahme einzureichen. Ferner wurde RA Bonnant aufgefordert, weitere Unterlagen betreffend die Existenz bzw. Namensänderung seiner Klientschaft einzureichen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 15. April 2024). G. Innert Frist verweigerte RA Bonnant mit Eingabe vom 6. Mai 2024 im Namen der A. SA die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG und nahm zum Ersuchen Stellung. Die angeforderten Unterlagen reichte RA Bonnant der BA am 18. Juni 2024 ein (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Bonnant vom 6. Mai und 18. Juni 2024). H. Mit Schlussverfügung vom 8. Juli 2024 ordnete die BA die rechtshilfeweise Herausgabe der darin erwähnten Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank H. an die niederländischen Behörden an (act. 1.1). I. Dagegen liess A. SA am 5. August 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung der Schlussverfügung beantragen (act.”
“Seinen Entscheid begründete das Gericht im Wesentlichen damit, dass die Weigerung der BA, A. und der B. SA Einsicht in das Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2019 sowie in die Beilagen des Ersuchens vom 14. August 2020 zu gewähren, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (RR.2021.130-131, act. 13). G. Daraufhin stellte die BA A. und der B. SA am 2. Dezember 2021 eine Kopie des Rechtshilfeersuchens vom 13. März 2019 (ohne die darin erwähnten Beilagen) zu und wies zugleich darauf hin, dass das ihnen bereits früher zugestellte Ersuchen vom 14. August 2020 keine Beilagen beinhalte. Des Weiteren gab die BA ihnen bis zum 13. Dezember 2021 Gelegenheit, allfällige Einwände gegen die geplante Übermittlung der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu machen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021 und Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2019). H. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 nahmen A. und die B. SA zur bevorstehenden Herausgabe der Bankunterlagen Stellung und verweigerten erneut ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 12. Januar 2022). I. Mit zwei separaten Schlussverfügungen vom 28. Februar 2022 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 3 und 1 an die brasilianischen Behörden an (act. 1.3, 1.4). J. Dagegen liessen A. und die B. SA am 30. März 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügungen vom 28. Februar 2022 sowie der Eintretensverfügung vom 10. Juli 2019. Des Weiteren seien die Ersuchen vom 13. März 2019 und vom 14. August 2020 als unzulässig zu erklären und abzuweisen (act. 1). K. Innert erstreckter Frist nahmen die BA und das BJ zur Beschwerde mit Eingaben vom 11. und 18. Mai 2022 Stellung. Sie beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9, 11). Die Beschwerdeantworten wurden den Beschwerdeführern am 19. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen”
“März 2021 diverse Unterlagen zum Nachweis der Parteistellung seiner Klientschaft ein und ersuchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 4. März 2021). E. Die BA teilte RA Spirgi am 31. März 2021 mit, dass sich eine Auflösungsurkunde der E. SA nicht unter den ihr eingereichten Unterlagen befinde. Dennoch gehe die BA gestützt auf die eingereichten Unterlagen und den edierten Bankunterlagen davon aus, dass die B. SA resp. A. die vom Liquidationserlös der B. SA Begünstigten seien. Aus diesem Grund sprach die BA der Klientschaft von RA Spirgi die Parteistellung zu und forderte ihn auf, ihr eine Auflösungsurkunde der E. SA nachzureichen. Des Weiteren stellte die BA RA Spirgi diverse Akten des Rechtshilfeverfahrens zu und ersuchte um Mitteilung, ob seine Klientschaft der vereinfachten Ausführung des Ersuchens nach Art. 80c IRSG zustimme (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 31. März 2021). Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 reichten A. und die B. SA die Auflösungsurkunde der E. SA zu den Akten, verweigerten ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahmen zum Ersuchen schriftlich Stellung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 5. Mai 2021). F. Mit zwei separaten Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 3 und 1 an (act. 1.3, 1.4). G. Gegen die beiden Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 liessen A. und die B. SA am 30. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1). H. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 forderte das Gericht RA Spirgi auf, bis zum 12. Juli 2021 in Bezug auf die B. SA diverse Unterlagen nachzureichen (act. 3). Innert erstreckter Frist reichte RA Spirgi dem Gericht am 22. Juli 2021 die angeforderten Unterlagen ein (act. 7). I. Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Juli 2021 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die BA nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 27.”
Negli atti del procedimento è stata documentata l'adesione all'esecuzione semplificata ai sensi dell'art. 80c AIMP: nel verbale di perquisizione il campo «Esecuzione semplificata … d'accordo … irrevocabile» è stato contrassegnato con un segno di spunta nella casella «Sì», e il verbale di interrogatorio ovvero il rapporto di esecuzione rileva che la persona interessata ha preso atto dell'irrevocabilità e ha manifestato il proprio consenso, in linê di principio.
“Gemäss dem Vollzugsbericht der BKP war aufgrund der grossen Menge eine genaue Triage der Unterlagen vor Ort in nützlicher Frist nicht möglich. Bei den 81 Bundesordnern handle es sich um alle als relevant erachteten Ordner (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0011 f.). J.2 Am 30. März 2021 befragte die BKP sodann L., Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift bei der A. AG und der A. Holding AG als Auskunftsperson (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 7, S. 1). Auf Frage, ob er damit einverstanden sei, dass «dieses Einvernahmeprotokoll und allfällige Beilagen der ersuchenden Behörde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c IRSG übermittelt werden, und unter Hinweis, dass seine allfällige Zustimmung unwiderruflich sei, erklärte L. gemäss dem Einvernahmeprotokoll, er nehme das zur Kenntnis und sei damit einverstanden (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 7 S. 4). Gemäss dem Vollzugsbericht der BKP (S. 4) erteilte L. am Schluss seiner Einvernahme die Einwilligung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG des Einvernahmeprotokolls mit Beilagen. J.3 Im Durchsuchungsprotokoll der BKP wurde unter dem Punkt «Bemerkungen» Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0015): «Verwaltungsratsmitglied L. ist mit der Übermittlung der bereits erhobenen Bankunterlagen einverstanden. Nach der Sichtung des Protokolls: Aufgrund von Wettbewerbsverzerrung und Technologie- und Geschäftsgeheimnissen möchte L. die Unterlagen noch nicht an die ersuchende Behörde übermitteln lassen. Er möchte, dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden. Die digitale Version wird L. zur Vorabsicht zugestellt, bevor die Akten weitergeleitet werden. Dasselbe gilt auch für die bereits erhobenen Bankunterlagen». Der Punkt «Vereinfachte Ausführung: Der Inhaber / Die Inhaberin erklärt sich mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass dieses Einverständnis unwiderruflich ist» wurde im Durchsuchungsprotokoll der BKP durch ein Häckchen im Kästchen «Ja» beantwortet (Verfahrensakten RH.”
“Die digitale Version wird L. zur Vorabsicht zugestellt, bevor die Akten weitergeleitet werden. Dasselbe gilt auch für die bereits erhobenen Bankunterlagen». Der Punkt «Vereinfachte Ausführung: Der Inhaber / Die Inhaberin erklärt sich mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass dieses Einverständnis unwiderruflich ist» wurde im Durchsuchungsprotokoll der BKP durch ein Häckchen im Kästchen «Ja» beantwortet (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0015). J.4 Im Vollzugsbericht der BKP vom 1. April 2021 wird unter dem Titel Schlussbemerkungen Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0012 f.): «Nach Abschluss der Hausdurchsuchung gab L. bekannt, dass er Bedenken bezüglich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG habe. Dies weil sich in den schriftlichen und elektronischen Unterlagen Technologie- und Geschäftsgeheimnisse befänden. L. teilte mit, dass er grundsätzlich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zustimme, jedoch dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden sollen. In Absprache mit Ass. Staatsanwältin M. wurde vereinbart, dass die gescannten Unterlagen L. zur Vorabsicht zugestellt werden, bevor die Akten an die ersuchende Behörde weitergeleitet werden». K. Die Bundesanwaltschaft hob jeweils mit Schreiben vom 1. April 2021 – und somit nach der Hausdurchsuchung – das Mitteilungsverbot gegenüber beiden Banken auf (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101, pag. 5.101-0033, und Unterrubrik 5.102, pag. 5.102-0012). L. Mit Schreiben vom 6. April 2021 – und somit nach der Hausdurchsuchung – übermittelte die Bank K. der Bundesanwaltschaft die angeforderten Bankunterlagen betreffend die im Juni 2013 eröffnete Konto-/Depotbeziehungen Nr. 9, lautend auf die A. Holding AG, und die im November 2009 und im Februar 2017 geschlossene Konto-/Depotbeziehung Nr. 10, lautend auf die A. AG. Die eingereichten Bankunterlagen (insgesamt 558 Seiten) umfassen die Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Dossiers, Depot- und Kontoauszüge, Ein- und Auslieferungen von Wertschriften, Kundenkorrespondenz, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, alle jeweils für den Zeitraum ab Eröffnung bis 8.”
“Nach der Sichtung des Protokolls: Aufgrund von Wettbewerbsverzerrung und Technologie- und Geschäftsgeheimnissen möchte L. die Unterlagen noch nicht an die ersuchende Behörde übermitteln lassen. Er möchte, dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden. Die digitale Version wird L. zur Vorabsicht zugestellt, bevor die Akten weitergeleitet werden. Dasselbe gilt auch für die bereits erhobenen Bankunterlagen». Der Punkt «Vereinfachte Ausführung: Der Inhaber / Die Inhaberin erklärt sich mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass dieses Einverständnis unwiderruflich ist» wurde im Durchsuchungsprotokoll der BKP durch ein Häckchen im Kästchen «Ja» beantwortet (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0015). J.4 Im Vollzugsbericht der BKP vom 1. April 2021 wird unter dem Titel Schlussbemerkungen Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0012 f.): «Nach Abschluss der Hausdurchsuchung gab L. bekannt, dass er Bedenken bezüglich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG habe. Dies weil sich in den schriftlichen und elektronischen Unterlagen Technologie- und Geschäftsgeheimnisse befänden. L. teilte mit, dass er grundsätzlich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zustimme, jedoch dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden sollen. In Absprache mit Ass. Staatsanwältin M. wurde vereinbart, dass die gescannten Unterlagen L. zur Vorabsicht zugestellt werden, bevor die Akten an die ersuchende Behörde weitergeleitet werden». K. Die Bundesanwaltschaft hob jeweils mit Schreiben vom 1. April 2021 – und somit nach der Hausdurchsuchung – das Mitteilungsverbot gegenüber beiden Banken auf (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101, pag. 5.101-0033, und Unterrubrik 5.102, pag. 5.102-0012). L. Mit Schreiben vom 6. April 2021 – und somit nach der Hausdurchsuchung – übermittelte die Bank K. der Bundesanwaltschaft die angeforderten Bankunterlagen betreffend die im Juni 2013 eröffnete Konto-/Depotbeziehungen Nr. 9, lautend auf die A. Holding AG, und die im November 2009 und im Februar 2017 geschlossene Konto-/Depotbeziehung Nr.”
Riferimento: AIMP art. 80c n. 8 Sebbene il sig. L. abbia fatto verbalmente registrare il proprio consenso all'esecuzione semplificata ai sensi dell'art. 80c AIMP come irrevocabile, dopo aver preso visione del verbale ha sollevato perplessità per motivi di segreti concorrenziali e segreti aziendali/tecnologici e ha richiesto oscuramenti nonché una visione preliminare. In accordo con la procuratriÎ competente si è convenuto di inviargli, prima dell'inoltro degli atti, copie scannerizzate dei documenti per una visione preliminare.
“12-001 ff.). J. J.1 Am 30. März 2021 vollzog die BKP die Hausdurchsuchung am Sitz der A. AG und der A. Holding AG (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0009 ff.). Gemäss dem Durchsuchungsprotokoll der BKP bzw. Sicherstellungsverzeichnis wurden insgesamt 81 Bundesordner sichergestellt (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0014 ff.). Gemäss dem Vollzugsbericht der BKP war aufgrund der grossen Menge eine genaue Triage der Unterlagen vor Ort in nützlicher Frist nicht möglich. Bei den 81 Bundesordnern handle es sich um alle als relevant erachteten Ordner (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0011 f.). J.2 Am 30. März 2021 befragte die BKP sodann L., Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift bei der A. AG und der A. Holding AG als Auskunftsperson (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 7, S. 1). Auf Frage, ob er damit einverstanden sei, dass «dieses Einvernahmeprotokoll und allfällige Beilagen der ersuchenden Behörde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c IRSG übermittelt werden, und unter Hinweis, dass seine allfällige Zustimmung unwiderruflich sei, erklärte L. gemäss dem Einvernahmeprotokoll, er nehme das zur Kenntnis und sei damit einverstanden (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 7 S. 4). Gemäss dem Vollzugsbericht der BKP (S. 4) erteilte L. am Schluss seiner Einvernahme die Einwilligung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG des Einvernahmeprotokolls mit Beilagen. J.3 Im Durchsuchungsprotokoll der BKP wurde unter dem Punkt «Bemerkungen» Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0015): «Verwaltungsratsmitglied L. ist mit der Übermittlung der bereits erhobenen Bankunterlagen einverstanden. Nach der Sichtung des Protokolls: Aufgrund von Wettbewerbsverzerrung und Technologie- und Geschäftsgeheimnissen möchte L. die Unterlagen noch nicht an die ersuchende Behörde übermitteln lassen. Er möchte, dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden. Die digitale Version wird L. zur Vorabsicht zugestellt, bevor die Akten weitergeleitet werden.”
“20.0111, Rubrik 7 S. 4). Gemäss dem Vollzugsbericht der BKP (S. 4) erteilte L. am Schluss seiner Einvernahme die Einwilligung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG des Einvernahmeprotokolls mit Beilagen. J.3 Im Durchsuchungsprotokoll der BKP wurde unter dem Punkt «Bemerkungen» Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0015): «Verwaltungsratsmitglied L. ist mit der Übermittlung der bereits erhobenen Bankunterlagen einverstanden. Nach der Sichtung des Protokolls: Aufgrund von Wettbewerbsverzerrung und Technologie- und Geschäftsgeheimnissen möchte L. die Unterlagen noch nicht an die ersuchende Behörde übermitteln lassen. Er möchte, dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden. Die digitale Version wird L. zur Vorabsicht zugestellt, bevor die Akten weitergeleitet werden. Dasselbe gilt auch für die bereits erhobenen Bankunterlagen». Der Punkt «Vereinfachte Ausführung: Der Inhaber / Die Inhaberin erklärt sich mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass dieses Einverständnis unwiderruflich ist» wurde im Durchsuchungsprotokoll der BKP durch ein Häckchen im Kästchen «Ja» beantwortet (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0015). J.4 Im Vollzugsbericht der BKP vom 1. April 2021 wird unter dem Titel Schlussbemerkungen Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0012 f.): «Nach Abschluss der Hausdurchsuchung gab L. bekannt, dass er Bedenken bezüglich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG habe. Dies weil sich in den schriftlichen und elektronischen Unterlagen Technologie- und Geschäftsgeheimnisse befänden. L. teilte mit, dass er grundsätzlich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zustimme, jedoch dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden sollen. In Absprache mit Ass. Staatsanwältin M. wurde vereinbart, dass die gescannten Unterlagen L. zur Vorabsicht zugestellt werden, bevor die Akten an die ersuchende Behörde weitergeleitet werden». K.”
“20.0111, Rubrik 7 S. 4). Gemäss dem Vollzugsbericht der BKP (S. 4) erteilte L. am Schluss seiner Einvernahme die Einwilligung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG des Einvernahmeprotokolls mit Beilagen. J.3 Im Durchsuchungsprotokoll der BKP wurde unter dem Punkt «Bemerkungen» Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0015): «Verwaltungsratsmitglied L. ist mit der Übermittlung der bereits erhobenen Bankunterlagen einverstanden. Nach der Sichtung des Protokolls: Aufgrund von Wettbewerbsverzerrung und Technologie- und Geschäftsgeheimnissen möchte L. die Unterlagen noch nicht an die ersuchende Behörde übermitteln lassen. Er möchte, dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden. Die digitale Version wird L. zur Vorabsicht zugestellt, bevor die Akten weitergeleitet werden. Dasselbe gilt auch für die bereits erhobenen Bankunterlagen». Der Punkt «Vereinfachte Ausführung: Der Inhaber / Die Inhaberin erklärt sich mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass dieses Einverständnis unwiderruflich ist» wurde im Durchsuchungsprotokoll der BKP durch ein Häckchen im Kästchen «Ja» beantwortet (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0015). J.4 Im Vollzugsbericht der BKP vom 1. April 2021 wird unter dem Titel Schlussbemerkungen Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0012 f.): «Nach Abschluss der Hausdurchsuchung gab L. bekannt, dass er Bedenken bezüglich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG habe. Dies weil sich in den schriftlichen und elektronischen Unterlagen Technologie- und Geschäftsgeheimnisse befänden. L. teilte mit, dass er grundsätzlich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zustimme, jedoch dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden sollen. In Absprache mit Ass. Staatsanwältin M. wurde vereinbart, dass die gescannten Unterlagen L. zur Vorabsicht zugestellt werden, bevor die Akten an die ersuchende Behörde weitergeleitet werden». K.”
Citazione: AIMP art. 80c n. 7 Il consenso alla consegna ai sensi dell'art. 80c cpv. 1 AIMP può essere dichiarato fino alla conclusione del procedimento, quindi anche nel procedimento di impugnazione (p. es. davanti al Tribunale penale federale). Il Tribunale federale ha rilevato che la ricorrente avrebbe potuto dichiarare (parzialmente) lì il proprio consenso ovvero formulare le sue istanze di conseguenza; non risulta pertanto quale svantaggio concreto sia derivato da ciò.
“80m IRSG bezieht sich auf die Zustellung von Verfügungen und ist vor allem für die tatsächliche Möglichkeit, gegen eine Schlussverfügung Beschwerde einzureichen, von Bedeutung (vgl. BGE 136 IV 16). Hier war es der Beschwerdeführerin freilich möglich, eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einzulegen, und sie hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zudem zielt Art. 80m IRSG u. a. darauf ab, eine unnötige Verfahrensverzögerung zu verhindern, die entstehen kann, wenn sich gewisse Berechtigte erst kurz vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens melden (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 31 Ziff. 241). Dem liefe zuwider, wenn das Rechtshilfeverfahren von Anfang an wiederholt würde, sobald eine berechtigte Person in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die (teilweise) Zustimmung zur Herausgabe im Sinne von Art. 80c IRSG ohnehin auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht hätte erklären bzw. ihre Beschwerdeanträge entsprechend hätte formulieren können (s. den Wortlaut von Art. 80c Abs. 1 IRSG, wonach die Zustimmung bis zum Abschluss des Verfahrens erfolgen kann; vgl. auch Urteil 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). Welcher Nachteil ihr in dieser Hinsicht konkret entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.”
“80m IRSG bezieht sich auf die Zustellung von Verfügungen und ist vor allem für die tatsächliche Möglichkeit, gegen eine Schlussverfügung Beschwerde einzureichen, von Bedeutung (vgl. BGE 136 IV 16). Hier war es der Beschwerdeführerin freilich möglich, eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einzulegen, und sie hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zudem zielt Art. 80m IRSG u. a. darauf ab, eine unnötige Verfahrensverzögerung zu verhindern, die entstehen kann, wenn sich gewisse Berechtigte erst kurz vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens melden (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 31 Ziff. 241). Dem liefe zuwider, wenn das Rechtshilfeverfahren von Anfang an wiederholt würde, sobald eine berechtigte Person in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die (teilweise) Zustimmung zur Herausgabe im Sinne von Art. 80c IRSG ohnehin auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht hätte erklären bzw. ihre Beschwerdeanträge entsprechend hätte formulieren können (s. den Wortlaut von Art. 80c Abs. 1 IRSG, wonach die Zustimmung bis zum Abschluss des Verfahrens erfolgen kann; vgl. auch Urteil 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). Welcher Nachteil ihr in dieser Hinsicht konkret entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.”
Riferimento: AIMP art. 80c n. 6 Con il consenso, le versioni scannerizzate o digitali dei documenti possono essere trasmesse ai soggetti legittimati per presa visione prima della loro inoltro. Il consenso all'«esecuzione semplificata» è documentato negli atti del procedimento mediante l'apposizione di una crocetta nel verbale di perquisizione.
“Die digitale Version wird L. zur Vorabsicht zugestellt, bevor die Akten weitergeleitet werden. Dasselbe gilt auch für die bereits erhobenen Bankunterlagen». Der Punkt «Vereinfachte Ausführung: Der Inhaber / Die Inhaberin erklärt sich mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass dieses Einverständnis unwiderruflich ist» wurde im Durchsuchungsprotokoll der BKP durch ein Häckchen im Kästchen «Ja» beantwortet (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0015). J.4 Im Vollzugsbericht der BKP vom 1. April 2021 wird unter dem Titel Schlussbemerkungen Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0012 f.): «Nach Abschluss der Hausdurchsuchung gab L. bekannt, dass er Bedenken bezüglich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG habe. Dies weil sich in den schriftlichen und elektronischen Unterlagen Technologie- und Geschäftsgeheimnisse befänden. L. teilte mit, dass er grundsätzlich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zustimme, jedoch dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden sollen. In Absprache mit Ass. Staatsanwältin M. wurde vereinbart, dass die gescannten Unterlagen L. zur Vorabsicht zugestellt werden, bevor die Akten an die ersuchende Behörde weitergeleitet werden». K. Die Bundesanwaltschaft hob jeweils mit Schreiben vom 1. April 2021 – und somit nach der Hausdurchsuchung – das Mitteilungsverbot gegenüber beiden Banken auf (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101, pag. 5.101-0033, und Unterrubrik 5.102, pag. 5.102-0012). L. Mit Schreiben vom 6. April 2021 – und somit nach der Hausdurchsuchung – übermittelte die Bank K. der Bundesanwaltschaft die angeforderten Bankunterlagen betreffend die im Juni 2013 eröffnete Konto-/Depotbeziehungen Nr. 9, lautend auf die A. Holding AG, und die im November 2009 und im Februar 2017 geschlossene Konto-/Depotbeziehung Nr. 10, lautend auf die A. AG. Die eingereichten Bankunterlagen (insgesamt 558 Seiten) umfassen die Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Dossiers, Depot- und Kontoauszüge, Ein- und Auslieferungen von Wertschriften, Kundenkorrespondenz, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, alle jeweils für den Zeitraum ab Eröffnung bis 8.”
“Nach der Sichtung des Protokolls: Aufgrund von Wettbewerbsverzerrung und Technologie- und Geschäftsgeheimnissen möchte L. die Unterlagen noch nicht an die ersuchende Behörde übermitteln lassen. Er möchte, dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden. Die digitale Version wird L. zur Vorabsicht zugestellt, bevor die Akten weitergeleitet werden. Dasselbe gilt auch für die bereits erhobenen Bankunterlagen». Der Punkt «Vereinfachte Ausführung: Der Inhaber / Die Inhaberin erklärt sich mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden und nimmt zur Kenntnis, dass dieses Einverständnis unwiderruflich ist» wurde im Durchsuchungsprotokoll der BKP durch ein Häckchen im Kästchen «Ja» beantwortet (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0015). J.4 Im Vollzugsbericht der BKP vom 1. April 2021 wird unter dem Titel Schlussbemerkungen Folgendes festgehalten (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 6, pag. 6.101-0012 f.): «Nach Abschluss der Hausdurchsuchung gab L. bekannt, dass er Bedenken bezüglich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG habe. Dies weil sich in den schriftlichen und elektronischen Unterlagen Technologie- und Geschäftsgeheimnisse befänden. L. teilte mit, dass er grundsätzlich der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zustimme, jedoch dass gewisse Unterlagen geschwärzt werden sollen. In Absprache mit Ass. Staatsanwältin M. wurde vereinbart, dass die gescannten Unterlagen L. zur Vorabsicht zugestellt werden, bevor die Akten an die ersuchende Behörde weitergeleitet werden». K. Die Bundesanwaltschaft hob jeweils mit Schreiben vom 1. April 2021 – und somit nach der Hausdurchsuchung – das Mitteilungsverbot gegenüber beiden Banken auf (Verfahrensakten RH.20.0111, Rubrik 5, Unterrubrik 5.101, pag. 5.101-0033, und Unterrubrik 5.102, pag. 5.102-0012). L. Mit Schreiben vom 6. April 2021 – und somit nach der Hausdurchsuchung – übermittelte die Bank K. der Bundesanwaltschaft die angeforderten Bankunterlagen betreffend die im Juni 2013 eröffnete Konto-/Depotbeziehungen Nr. 9, lautend auf die A. Holding AG, und die im November 2009 und im Februar 2017 geschlossene Konto-/Depotbeziehung Nr.”
Il consenso alla consegna ai sensi dell'art. 80c cpv. 1 AIMP può essere manifestato fino alla conclusione del procedimento; pertanto può essere manifestato anche nel procedimento di ricorso dinanzi al Tribunale penale federale.
“Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV [SR 351.11]). Art. 80m IRSG bezieht sich auf die Zustellung von Verfügungen und ist vor allem für die tatsächliche Möglichkeit, gegen eine Schlussverfügung Beschwerde einzureichen, von Bedeutung (vgl. BGE 136 IV 16). Hier war es der Beschwerdeführerin freilich möglich, eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einzulegen, und sie hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zudem zielt Art. 80m IRSG u. a. darauf ab, eine unnötige Verfahrensverzögerung zu verhindern, die entstehen kann, wenn sich gewisse Berechtigte erst kurz vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens melden (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 31 Ziff. 241). Dem liefe zuwider, wenn das Rechtshilfeverfahren von Anfang an wiederholt würde, sobald eine berechtigte Person in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die (teilweise) Zustimmung zur Herausgabe im Sinne von Art. 80c IRSG ohnehin auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht hätte erklären bzw. ihre Beschwerdeanträge entsprechend hätte formulieren können (s. den Wortlaut von Art. 80c Abs. 1 IRSG, wonach die Zustimmung bis zum Abschluss des Verfahrens erfolgen kann; vgl. auch Urteil 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). Welcher Nachteil ihr in dieser Hinsicht konkret entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.”
“Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV [SR 351.11]). Art. 80m IRSG bezieht sich auf die Zustellung von Verfügungen und ist vor allem für die tatsächliche Möglichkeit, gegen eine Schlussverfügung Beschwerde einzureichen, von Bedeutung (vgl. BGE 136 IV 16). Hier war es der Beschwerdeführerin freilich möglich, eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht einzulegen, und sie hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zudem zielt Art. 80m IRSG u. a. darauf ab, eine unnötige Verfahrensverzögerung zu verhindern, die entstehen kann, wenn sich gewisse Berechtigte erst kurz vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens melden (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 31 Ziff. 241). Dem liefe zuwider, wenn das Rechtshilfeverfahren von Anfang an wiederholt würde, sobald eine berechtigte Person in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die (teilweise) Zustimmung zur Herausgabe im Sinne von Art. 80c IRSG ohnehin auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht hätte erklären bzw. ihre Beschwerdeanträge entsprechend hätte formulieren können (s. den Wortlaut von Art. 80c Abs. 1 IRSG, wonach die Zustimmung bis zum Abschluss des Verfahrens erfolgen kann; vgl. auch Urteil 1A.64/2005 vom 25. Mai 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). Welcher Nachteil ihr in dieser Hinsicht konkret entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.”
Gli aventi diritto possono — anche per il tramite dei loro rappresentanti legali — acconsentire all'esecuzione semplificata ai sensi dell'art. 80c AIMP oppure rifiutarla espressamente.
“März 2024 in Kenntnis (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 27. März 2024). E. Mit Schreiben vom 11. April 2024 informierte Rechtsanwalt Marc Bonnant (nachfolgend «RA Bonnant») die BA über seine Mandatierung zur Wahrung der Rechte von G. Ltd. und teilte mit, dass seine Mandantin nunmehr unter A. SA firmiere (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Bonnant vom 11. April 2024). F. Am 15. April 2024 gewährte die BA RA Bonnant Akteneinsicht und räumte ihm eine Frist bis zum 7. Mai 2024 ein, um sich zur vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG betreffend die Herausgabe der Bankunterlagen zu äussern bzw. eine Stellungnahme einzureichen. Ferner wurde RA Bonnant aufgefordert, weitere Unterlagen betreffend die Existenz bzw. Namensänderung seiner Klientschaft einzureichen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 15. April 2024). G. Innert Frist verweigerte RA Bonnant mit Eingabe vom 6. Mai 2024 im Namen der A. SA die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG und nahm zum Ersuchen Stellung. Die angeforderten Unterlagen reichte RA Bonnant der BA am 18. Juni 2024 ein (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Bonnant vom 6. Mai und 18. Juni 2024). H. Mit Schlussverfügung vom 8. Juli 2024 ordnete die BA die rechtshilfeweise Herausgabe der darin erwähnten Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank H. an die niederländischen Behörden an (act. 1.1). I. Dagegen liess A. SA am 5. August 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung der Schlussverfügung beantragen (act. 1). J. Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 15. August 2024 mit, auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme zu verzichten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Die BA liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 21. August 2024 vernehmen, worin sie deren Abweisung beantragt (act. 8). Die am 28. August 2024 eingegangene (undatierte) Eingabe von A.”
“67a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) über das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») unaufgefordert Informationen aus dem Strafverfahren an die britischen Behörden. Daraufhin gelangten diese mit Rechtshilfeersuchen vom 29. April 2022 (bzw. mit deutscher Übersetzung vom 20. Mai 2022) an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Kopien von diversen Beweismitteln aus dem nationalen Strafverfahren SV.20.1036-BESI (Verfahrensakten, Register 1, 01.000, nicht paginiert). D. Mit Eintretensverfügung vom 9. Juni 2022 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und zog am 30. Juni 2022 diverse Aktenstücke aus dem nationalen Strafverfahren SV.20.1036-BESI bei (Verfahrensakten, Register 4, 04.000, nicht paginiert). E. Nachdem dem Rechtsvertreter von A. Akteneinsicht gewährt worden war, nahm dieser am 23. Januar 2023 zum Rechtshilfeersuchen Stellung und verweigerte die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, Register 14, 14.002, nicht paginiert). F. Mit (Teil-)Schlussverfügung vom 15. März 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe diverser Unterlagen, welche sie vorgängig aus dem Verfahren SV.20.1036-BESI beigezogen hatte, an die ersuchende Behörde an (act. 1.2). G. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 17. April 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom 29. April 2022. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens RH.22.0082-BESI. Ausserdem ersucht sie um erneute Zustellung der zur Herausgabe vorgesehenen Beweismittel und um Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme (act. 1, S. 2). H. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 8. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 insofern eine Gutheissung der Beschwerde, als einzelne in Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung aufgelistete Dokumente punktuell zu schwärzen bzw.”
“März 2021 diverse Unterlagen zum Nachweis der Parteistellung seiner Klientschaft ein und ersuchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 4. März 2021). E. Die BA teilte RA Spirgi am 31. März 2021 mit, dass sich eine Auflösungsurkunde der C. SA nicht unter den ihr eingereichten Unterlagen befinde. Dennoch gehe die BA gestützt auf die eingereichten Unterlagen und den edierten Bankunterlagen davon aus, dass die B. SA resp. A. die vom Liquidationserlös der C. SA Begünstigten seien. Aus diesem Grund sprach die BA der Klientschaft von RA Spirgi die Parteistellung zu und forderte ihn auf, ihr eine Auflösungsurkunde der C. SA nachzureichen. Des Weiteren stellte die BA RA Spirgi diverse Akten des Rechtshilfeverfahrens zu und ersuchte um Mitteilung, ob seine Klientschaft der vereinfachten Ausführung des Ersuchens nach Art. 80c IRSG zustimme (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 31. März 2021). Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 reichten A. und die B. SA die Auflösungsurkunde der C. SA zu den Akten, verweigerten ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahmen zum Ersuchen schriftlich Stellung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 5. Mai 2021). F. Mit zwei separaten Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 3 und 1 an. Die dagegen von A. und die B. SA am 30. Juni 2021 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gut, hob die Schlussverfügungen auf und wies diese zur Neubeurteilung an die BA zurück. Seinen Entscheid begründete das Gericht im Wesentlichen damit, dass die Weigerung der BA, A. und der B. SA Einsicht in das Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2019 sowie in die Beilagen des Ersuchens vom 14. August 2020 zu gewähren, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (RR.2021.130-131, act. 13). G. Daraufhin stellte die BA A. und der B. SA am 2. Dezember 2021 eine Kopie des Rechtshilfeersuchens vom 13. März 2019 (ohne die darin erwähnten Beilagen) zu und wies zugleich darauf hin, dass das ihnen bereits früher zugestellte Ersuchen vom 14.”
“März 2021 diverse Unterlagen zum Nachweis der Parteistellung seiner Klientschaft ein und ersuchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 4. März 2021). E. Die BA teilte RA Spirgi am 31. März 2021 mit, dass sich eine Auflösungsurkunde der E. SA nicht unter den ihr eingereichten Unterlagen befinde. Dennoch gehe die BA gestützt auf die eingereichten Unterlagen und den edierten Bankunterlagen davon aus, dass die B. SA resp. A. die vom Liquidationserlös der B. SA Begünstigten seien. Aus diesem Grund sprach die BA der Klientschaft von RA Spirgi die Parteistellung zu und forderte ihn auf, ihr eine Auflösungsurkunde der E. SA nachzureichen. Des Weiteren stellte die BA RA Spirgi diverse Akten des Rechtshilfeverfahrens zu und ersuchte um Mitteilung, ob seine Klientschaft der vereinfachten Ausführung des Ersuchens nach Art. 80c IRSG zustimme (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 31. März 2021). Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 reichten A. und die B. SA die Auflösungsurkunde der E. SA zu den Akten, verweigerten ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahmen zum Ersuchen schriftlich Stellung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 5. Mai 2021). F. Mit zwei separaten Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 3 und 1 an (act. 1.3, 1.4). G. Gegen die beiden Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 liessen A. und die B. SA am 30. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1). H. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 forderte das Gericht RA Spirgi auf, bis zum 12. Juli 2021 in Bezug auf die B. SA diverse Unterlagen nachzureichen (act. 3). Innert erstreckter Frist reichte RA Spirgi dem Gericht am 22. Juli 2021 die angeforderten Unterlagen ein (act. 7). I. Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Juli 2021 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die BA nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 27.”
“März 2021 diverse Unterlagen zum Nachweis der Parteistellung seiner Klientschaft ein und ersuchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 4. März 2021). E. Die BA teilte RA Spirgi am 31. März 2021 mit, dass sich eine Auflösungsurkunde der E. SA nicht unter den ihr eingereichten Unterlagen befinde. Dennoch gehe die BA gestützt auf die eingereichten Unterlagen und den edierten Bankunterlagen davon aus, dass die B. SA resp. A. die vom Liquidationserlös der B. SA Begünstigten seien. Aus diesem Grund sprach die BA der Klientschaft von RA Spirgi die Parteistellung zu und forderte ihn auf, ihr eine Auflösungsurkunde der E. SA nachzureichen. Des Weiteren stellte die BA RA Spirgi diverse Akten des Rechtshilfeverfahrens zu und ersuchte um Mitteilung, ob seine Klientschaft der vereinfachten Ausführung des Ersuchens nach Art. 80c IRSG zustimme (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 31. März 2021). Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 reichten A. und die B. SA die Auflösungsurkunde der E. SA zu den Akten, verweigerten ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahmen zum Ersuchen schriftlich Stellung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 5. Mai 2021). F. Mit zwei separaten Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 3 und 1 an (act. 1.3, 1.4). G. Gegen die beiden Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 liessen A. und die B. SA am 30. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1). H. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 forderte das Gericht RA Spirgi auf, bis zum 12. Juli 2021 in Bezug auf die B. SA diverse Unterlagen nachzureichen (act. 3). Innert erstreckter Frist reichte RA Spirgi dem Gericht am 22. Juli 2021 die angeforderten Unterlagen ein (act. 7). I. Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Juli 2021 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die BA nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 27.”
Nel caso concreto (art. 80c AIMP) l'autorità — dopo aver notificato al destinatario i supporti dati e avergli fissato un termine per la presentazione di osservazioni — ha fatto proseguire la procedura semplificata nonostante la mancata manifestazione di quest'ultimo ed ha emanato un provvedimento finale di consegna. Ciò dimostra che l'autorità, nella prassi, può proseguire la procedura semplificata ai sensi dell'art. 80c AIMP anche in assenza di reazione della persona interessata.
“September 2019 bewilligte die BA die Anwesenheit von ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechtshilfevollzug nach vorgängiger Unterzeichnung einer Garantieerklärung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Zwischenverfügung vom 20. September 2019). Zwei liechtensteinische Ermittler unterzeichneten am 18. November 2019 die von der BA verlangte Garantieerklärung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Garantieerklärungen vom 18. November 2019). G. Am 9. September 2020 fand in den Räumlichkeiten der BKP im Beisein von zwei liechtensteinischer Ermittler die Sichtung der Daten des Mobiltelefons von A. statt. Die als relevant erachteten Daten wurden anschliessend durch die BKP in lesbarer Form aufbereitet und auf einer externen Festplatte abgespeichert (Bericht der BKP betreffend Vollzug Triage der sichergestellten Gegenstände, Dokumente und Datenträger vom 26. Oktober 2020). H. Mit Schreiben vom 5. November 2020 stellte die BA A. die externe Festplatte mit den aus seinem Mobiltelefon sichergestellten Daten zu und gab ihm Gelegenheit, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG in Bezug auf deren Herausgabe an die ersuchende Behörde bis Anfang Januar 2021 zu äussern (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 5. November 2020; Aktennotiz der BA betreffend Telefongespräch vom 17. Dezember 2020). A. liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen. I. Mit Schlussverfügung vom 30. April 2021 ordnete die BA die Herausgabe der am 4. April 2019 sichergestellten und aussortierten Daten aus dem Mobiltelefon von A. an die liechtensteinischen Behörden an (act. 1.2). J. Gegen die Schlussverfügung vom 30. April 2021 liess A. am 2. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1). K. Die BA liess sich mit Eingabe vom 30. Juni 2021 zur Beschwerde vernehmen und beantragt deren kostenfällige Abweisung (act. 7). Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act.”
In un altro procedimento, A. Ltd. e B. AG negarono il loro consenso alla consegna semplificata ai sensi dell'art. 80c AIMP e presentarono, rispettivamente, ricorso o presero posizione per iscritto.
“Oktober 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu den Konten mit den IBAN 1, 2 und 3 bei der Banken D., E. und F., lautend auf die A. Ltd., die B. AG und die G. Ltd. (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 01.000-0028 ff.). B. Am 29. Oktober 2018 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 02.000-0001 f.). Mit Eintretensverfügung vom 26. November 2018 entsprach die BA dem Ersuchen (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 04.000-0001 ff.). Mit Editionsverfügungen vom 23. Januar 2019 forderte die BA die Banken D., E. und F. auf, ihr Unterlagen zu den oben genannten Konten einzureichen (Verfahrensakten RH.18.0272, pag. 05.102-0001 ff.; 05.103-0001 ff.). Die Banken kamen dieser Aufforderung nach und reichten der BA die von ihr angeforderten Unterlagen ein. C. Am 21. Februar 2020 verweigerten die A. Ltd. und die B. AG gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahmen zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen schriftlich Stellung (act. 1.2). D. H., der wirtschaftlich Berechtigte der B. AG und der A. Ltd., reichte am 3. März 2020 bei der BA gegen die Unterzeichner des ukrainischen Rechtshilfeersuchens Strafanzeige ein, worin er sie der falschen Anschuldigung, Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege beschuldigt. Er wirft ihnen vor, durch unwahre und ehrverletzende Angaben im Rechtshilfeersuchen die Leistung von Rechtshilfe durch die Schweiz zu erwirken und auf diesem Weg Beweise zu beschaffen, die im ukrainischen Strafverfahren gegen ihn verwendet werden sollen (act. 1.6). E. Mit Schlussverfügungen vom 9. März 2020 ordnete die BA die Herausgabe der in den Verfügungen genannten Unterlagen zu den auf die A. Ltd. und die B. AG lautenden Konten bei den Banken D. und E. an die ukrainischen Behörden an (act. 1.3, 1.4). F. Dagegen liessen die A. Ltd. und die B. AG am 9. April 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.”
Citazione: AIMP art. 80c n. 1 Le parti al procedimento o i loro rappresentanti legali possono rifiutare entro il termine previsto il consenso all'esecuzione semplificata. Un tale rifiuto può comportare l'avvio di rimedi processuali (p. es. ricorso) e, di conseguenza, causare ritardi nella procedura di assistenza in materia penale nonché — a seconÚ dell'esito del rimedio — portare a una nuova valutazione da parte dell'autorità competente.
“In der Folge eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.23.0175, trat auf das Ersuchen vom 3. November 2023 mit Eintretensverfügung vom 15. Januar 2024 ein und zog gleichentags Bankunterlagen von der auf die G. Ltd. lautenden Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank H. aus dem Strafverfahren SV.17.1883 bei (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 15. Januar 2024). Über den Aktenbeizug setzte die BA die Bank H. mit Schreiben vom 27. März 2024 in Kenntnis (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 27. März 2024). E. Mit Schreiben vom 11. April 2024 informierte Rechtsanwalt Marc Bonnant (nachfolgend «RA Bonnant») die BA über seine Mandatierung zur Wahrung der Rechte von G. Ltd. und teilte mit, dass seine Mandantin nunmehr unter A. SA firmiere (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Bonnant vom 11. April 2024). F. Am 15. April 2024 gewährte die BA RA Bonnant Akteneinsicht und räumte ihm eine Frist bis zum 7. Mai 2024 ein, um sich zur vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG betreffend die Herausgabe der Bankunterlagen zu äussern bzw. eine Stellungnahme einzureichen. Ferner wurde RA Bonnant aufgefordert, weitere Unterlagen betreffend die Existenz bzw. Namensänderung seiner Klientschaft einzureichen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 15. April 2024). G. Innert Frist verweigerte RA Bonnant mit Eingabe vom 6. Mai 2024 im Namen der A. SA die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG und nahm zum Ersuchen Stellung. Die angeforderten Unterlagen reichte RA Bonnant der BA am 18. Juni 2024 ein (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Bonnant vom 6. Mai und 18. Juni 2024). H. Mit Schlussverfügung vom 8. Juli 2024 ordnete die BA die rechtshilfeweise Herausgabe der darin erwähnten Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank H. an die niederländischen Behörden an (act. 1.1). I. Dagegen liess A. SA am 5. August 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung der Schlussverfügung beantragen (act.”
“67a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) über das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») unaufgefordert Informationen aus dem Strafverfahren an die britischen Behörden. Daraufhin gelangten diese mit Rechtshilfeersuchen vom 29. April 2022 (bzw. mit deutscher Übersetzung vom 20. Mai 2022) an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Kopien von diversen Beweismitteln aus dem nationalen Strafverfahren SV.20.1036-BESI (Verfahrensakten, Register 1, 01.000, nicht paginiert). D. Mit Eintretensverfügung vom 9. Juni 2022 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und zog am 30. Juni 2022 diverse Aktenstücke aus dem nationalen Strafverfahren SV.20.1036-BESI bei (Verfahrensakten, Register 4, 04.000, nicht paginiert). E. Nachdem dem Rechtsvertreter von A. Akteneinsicht gewährt worden war, nahm dieser am 23. Januar 2023 zum Rechtshilfeersuchen Stellung und verweigerte die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG (Verfahrensakten, Register 14, 14.002, nicht paginiert). F. Mit (Teil-)Schlussverfügung vom 15. März 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe diverser Unterlagen, welche sie vorgängig aus dem Verfahren SV.20.1036-BESI beigezogen hatte, an die ersuchende Behörde an (act. 1.2). G. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 17. April 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom 29. April 2022. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens RH.22.0082-BESI. Ausserdem ersucht sie um erneute Zustellung der zur Herausgabe vorgesehenen Beweismittel und um Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme (act. 1, S. 2). H. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 8. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 insofern eine Gutheissung der Beschwerde, als einzelne in Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung aufgelistete Dokumente punktuell zu schwärzen bzw.”
“März 2021 diverse Unterlagen zum Nachweis der Parteistellung seiner Klientschaft ein und ersuchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 4. März 2021). E. Die BA teilte RA Spirgi am 31. März 2021 mit, dass sich eine Auflösungsurkunde der C. SA nicht unter den ihr eingereichten Unterlagen befinde. Dennoch gehe die BA gestützt auf die eingereichten Unterlagen und den edierten Bankunterlagen davon aus, dass die B. SA resp. A. die vom Liquidationserlös der C. SA Begünstigten seien. Aus diesem Grund sprach die BA der Klientschaft von RA Spirgi die Parteistellung zu und forderte ihn auf, ihr eine Auflösungsurkunde der C. SA nachzureichen. Des Weiteren stellte die BA RA Spirgi diverse Akten des Rechtshilfeverfahrens zu und ersuchte um Mitteilung, ob seine Klientschaft der vereinfachten Ausführung des Ersuchens nach Art. 80c IRSG zustimme (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 31. März 2021). Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 reichten A. und die B. SA die Auflösungsurkunde der C. SA zu den Akten, verweigerten ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahmen zum Ersuchen schriftlich Stellung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Spirgi vom 5. Mai 2021). F. Mit zwei separaten Schlussverfügungen vom 28. Mai 2021 ordnete die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 3 und 1 an. Die dagegen von A. und die B. SA am 30. Juni 2021 erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gut, hob die Schlussverfügungen auf und wies diese zur Neubeurteilung an die BA zurück. Seinen Entscheid begründete das Gericht im Wesentlichen damit, dass die Weigerung der BA, A. und der B. SA Einsicht in das Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2019 sowie in die Beilagen des Ersuchens vom 14. August 2020 zu gewähren, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (RR.2021.130-131, act. 13). G. Daraufhin stellte die BA A. und der B. SA am 2. Dezember 2021 eine Kopie des Rechtshilfeersuchens vom 13. März 2019 (ohne die darin erwähnten Beilagen) zu und wies zugleich darauf hin, dass das ihnen bereits früher zugestellte Ersuchen vom 14.”
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