Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1996, in vigore dal 1° feb. 1997 (RU 1997 114;FF 1995 III 1). ↩
Per. introdotto dall’all. n. 30 della L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197;FF 2001 3764). ↩
Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1996, in vigore dal 1° feb. 1997 (RU 1997 114;FF 1995 III 1). ↩
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L'Ufficio federale di giustizia ha confermato dinanzi al giudiÎ che la richiesta del 13 marzo 2019 non conteneva allegati e che la richiesta del 14 agosto 2020 è stata consegnata all'autorità esecutiva senza i relativi allegati. Nella misura in cui l'autorità esecutiva ha ricevuto soltanto le richieste effettivamente consegnate, le constatazioni riguardano la portata dei documenti trasmessi all'autorità esecutiva ai sensi dell'art. 17 AIMP.
“Im Nachgang an den Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Einsicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021). In die Beilagen der beiden Ersuchen gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Einsicht mit der Begründung, über diese nicht zu verfügen. Das BJ bestätigt in seiner Beschwerdeantwort die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalten habe und dass dasjenige vom 14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die entsprechenden Beilagen zum Vollzug übergeben worden sei (act. 11). Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehende Behörde (Art. 17 IRSG) und Aufsichtsbehörde in internationalen Rechtshilfeverfahren (Art. 3 IRSV) zu zweifeln. Damit wurden der Beschwerdegegnerin lediglich die beiden Ersuchen vom 13. März 2019 und 14. August 2020 zum Vollzug übertragen, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten haben.”
“Im Nachgang an den Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Einsicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021). In die Beilagen der beiden Ersuchen gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Einsicht mit der Begründung, über diese nicht zu verfügen. Das BJ bestätigt in seiner Beschwerdeantwort die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalten habe und dass dasjenige vom 14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die entsprechenden Beilagen zum Vollzug übergeben worden sei (act. 11). Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehende Behörde (Art. 17 IRSG) und Aufsichtsbehörde in internationalen Rechtshilfeverfahren (Art. 3 IRSV) zu zweifeln. Damit wurden der Beschwerdegegnerin lediglich die beiden Ersuchen vom 13. März 2019 und 14. August 2020 zum Vollzug übertragen, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten haben.”
AIMP art. 17 n. 1 L'Ufficio federale di giustizia (UFG) può, quale autorità esecutriÎ, accettare fascicoli esecutivi privi di allegati qualora tali allegati non siano effettivamente pervenuti.
“Im Nachgang an den Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Einsicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021). In die Beilagen der beiden Ersuchen gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Einsicht mit der Begründung, über diese nicht zu verfügen. Das BJ bestätigt in seiner Beschwerdeantwort die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalten habe und dass dasjenige vom 14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die entsprechenden Beilagen zum Vollzug übergeben worden sei (act. 11). Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehende Behörde (Art. 17 IRSG) und Aufsichtsbehörde in internationalen Rechtshilfeverfahren (Art. 3 IRSV) zu zweifeln. Damit wurden der Beschwerdegegnerin lediglich die beiden Ersuchen vom 13. März 2019 und 14. August 2020 zum Vollzug übertragen, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten haben.”