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Come «perseguitato» ai sensi dell'art. 11 cpv. 1 AIMP, la persona interessata è legittimata a impugnare il punto 1 del dispositivo del provvedimento di estradizione (autorizzazione all'estradizione). Se il ricorso è proposto nei termini e nella forma prescritti, va preso in considerazione.
“Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde insofern legitimiert, als er sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Auslieferungsentscheides, mit welchem seine Auslieferung bewilligt wird, richtet. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist.”
Nel messaggio si assumeva che le decisioni di confisÊ o di restituzione non costituissero sanzioni ai sensi dell'art. 11 AIMP e pertanto non dovessero essere soggette alla procedura d'esequatur. La giurisprudenza, al contrario, constata che l'art. 94 AIMP è applicabile all'esecuzione delle pretese sostitutive. Di conseguenza le decisioni di confisÊ o di restituzione non possono essere escluse dalla procedura d'esequatur senza ulteriori formalità.
“Die Gesetzgebungsmaterialien sind wenig aufschlussreich. Zwar trifft die Darstellung der Vorinstanz zu, wonach sich Art. 74a IRSG gemäss der bundesrätlichen Botschaft bei der Umschreibung der herausgabefähigen Gegenstände und Vermögenswerte weitgehend an die Definitionen der aArt. 58 ff. StGB anlehnt. Die Verwendung des Begriffs "weitgehend" bringt jedoch gleichzeitig zum Ausdruck, dass gemäss der damaligen Auffassung des Bundesrats die Definitionen nicht deckungsgleich sind. Dass er mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung begründet habe, weshalb ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein sollte, ist zudem unzutreffend. Vielmehr hielt er an der BGE 149 IV 376 S. 393 zitierten Stelle der Botschaft fest, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids sein, weil es sich bei einem Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung um keine Sanktion im Sinne von Art. 11 IRSG handle (BBl 1995 III 25). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist allerdings vom Gegenteil auszugehen, nämlich der Anwendbarkeit von Art. 94 IRSG auf die Vollstreckung von Ersatzforderungen (Urteil 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4 mit Hinweisen), weshalb dieses Argument nicht verfängt. Der vorinstanzlichen Argumentation ist deshalb in diesem Punkt nicht zu folgen. Zu ergänzen ist insoweit, dass sich aus den parlamentarischen Beratungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die hier interessierende Frage der Auslegung von Art. 74a IRSG ergeben (s. AB 1995 N 2642 und AB 1996 S 229-233 und 243). Mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes ist einzuräumen, dass das Exequaturverfahren umständlicher ist und die Behandlung eines Rechtshilfeersuchens auf Herausgabe von Vermögenswerten in unterschiedlichen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich birgt. Allerdings bildet das allgemeine Interesse an einfachen und raschen Rechtshilfeverfahren allein noch keinen triftigen Grund, um bei der Auslegung einer Bestimmung vom klaren Wortlaut abzuweichen, zumal es auch erhebliche Argumente dafür gibt, dass der Wortlaut den wahren Normsinn zum Ausdruck bringt.”
Per «persone perseguite» ai sensi dell'art. 11 cpv. 1 AIMP si intendono le persone legittimate a impugnare un provvedimento di estradizione che autorizzi la loro estradizione o nei confronti delle quali sia stato notificato un mandato di arresto per estradizione. Se presentati nei termini, tali ricorsi contro l'estradizione devono, in linê di principio, essere esaminati.
“Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde insofern legitimiert, als er sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Auslieferungsentscheides, mit welchem seine Auslieferung bewilligt wird, richtet. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist.”
“Der Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 eröffnet (act. 2). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
Se viene emesso un mandato d'arresto per estradizione, la persona interessata è considerata persona perseguita ai sensi dell'art. 11 cpv. 1 AIMP ed è legittimata a proporre un ricorso. Se il ricorso è stato presentato, per il resto, nei termini e nella forma prescritti, deve essere dichiarato ammissibile.
“Der Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 eröffnet (act. 2). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
“Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2021 eröffnet (act. 1.3). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
Riferimento: AIMP art. 11 n. 2 La notifiÊ del mandato d'arresto alla persona interessata costituisÎ la sua legittimazione a presentare un ricorso ai sensi dell'art. 11 cpv. 1 AIMP.
“Der Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 eröffnet (act. 2). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
È legittimata a proporre il ricorso la persona considerata «perseguitata» ai sensi dell'art. 11 cpv. 1 AIMP. Se il ricorso è stato presentato nella forma e nei termini prescritti, deve essere esaminato.
“Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.”
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