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art. 29 cpv. 3 Cost. garantisÎ, quale garanzia minima di rango costituzionale, alle persone prive di mezzi sufficienti il diritto all'assistenza giudiziaria gratuita e, eventualmente, all'assistenza legale gratuita. L'art. 21 cpv. 1 AIMP disciplina questo diritto a livello di legge. Il Tribunale federale effettua un esame di libera cognizione per verificare se sussistono i presupposti per la concessione dell'assistenza giudiziaria gratuita e dell'assistenza legale gratuita.
“Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Mit Art. 21 Abs. 1 IRSG wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. GLESS/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 34 zu Art. 21 IRSG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG ist der verfolgten Person ein Rechtsbeistand zu bestellen, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vorliegen (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 134 I 12 E. 2.3; Urteil 1A.181/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.1 [für das internationale Rechtshilfeverfahren in Strafsachen]).”
“Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Mit Art. 21 Abs. 1 IRSG wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. GLESS/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 34 zu Art. 21 IRSG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG ist der verfolgten Person ein Rechtsbeistand zu bestellen, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vorliegen (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 134 I 12 E. 2.3; Urteil 1A.181/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.1 [für das internationale Rechtshilfeverfahren in Strafsachen]).”
La Corte federale ha confermato, nella sentenza 1A.221/2000, l'applicabilità dell'art. 21 cpv. 3 AIMP nel procedimento di estradizione.
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b)”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b)”
La prassi non riconosÎ, in linê di principio, agli imputati all'estero una posizione di parte ampliata nel procedimento di assistenza internazionale in materia penale. Il Tribunale federale fonÚ espressamente questa interpretazione restrittiva dell'art. 21 cpv. 3 AIMP sul testo della legge, sul messaggio di modifiÊ legislativa e sulla giurisprudenza costante (nonché sulla dottrina prevalente).
“Dies wurde bereits im Urteil 1A.313/1997 vom 27. Februar 1998 (E. 2) ausdrücklich festgehalten. Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung jüngst im Urteil 1C_626/2023 vom 28. November 2023 (ebenfalls betreffend das Rechtshilfeverfahren RH.23.0088). Die damalige Beschwerdeführerin, Mitbeschuldigte im ukrainischen Strafverfahren Nr. 52016000000000380, verlangte die Gewährung der Parteistellung und des Akteneinsichtsrechts, um sich der Übermittlung des Protokolls der ergänzenden Einvernahme des Zeugen B.________ an die Ukraine zu widersetzen, unter Berufung auf Art. 2 IRSG. Das Bundesgericht verneinte einen besonders bedeutenden Fall und trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sich die Auslegung von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG durch die Vorinstanz auf den Gesetzeswortlaut, die Botschaft zur Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts und die herrschende Lehre stützen könne (vgl. E. 4.1). Zwar werde in der Literatur z.T. eine Anpassung von Art. 21 Abs. 3 IRSG verlangt, um die Parteistellung des Beschuldigten im Rechtshilfeverfahren auszuweiten. Daraus ergebe sich jedoch kein Überprüfungsbedarf für die bundesgerichtliche Praxis, welche sich auf die geltende Fassung von Art. 21 Abs. 3 IRSG stütze und, wie aufgezeigt, den gesetzgeberischen Intentionen entspreche. Komme der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zu, so könne sie auch nicht geltend machen, die Rechtshilfe müsse wegen der Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im ukrainischen Strafverfahren verweigert werden (zitierter Entscheid, E. 4.2). Dasselbe gilt im vorliegenden Verfahren.”
“Die Vorinstanz hat sich ausführlich zur Parteistellung des Beschwerdeführers geäussert. Es hat die gesetzliche Regelung dargelegt, wonach zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist (Art. 80h lit. b IRSG); dies gelte nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Art. 21 Abs. 3 IRSG auch für Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richte. Es hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass von Gesetzes wegen kein Spielraum bestehe, um eine weitergehende Parteistellung der beschuldigen Person im Rechtshilfeverfahren anzuerkennen, wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Zwar betreffen die Urteile BGE 137 IV 134 und BGE 124 II 180 die Beschwerdebefugnis von "Dritten" gegen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen. Aus Art. 21 Abs. 3 IRSG ergibt sich jedoch, dass diese Rechtsprechung auch auf die im ausländischen Strafverfahren beschuldigte Person anwendbar ist, die nur mittelbar von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist, d.h. weder selbst einvernommen wird noch sich als Kontoinhaberin gegen die Übermittlung von Informationen über ihre Bankkonten wehrt. Dies wurde bereits im Urteil 1A.313/1997 vom 27. Februar 1998 (E. 2) ausdrücklich festgehalten. Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung jüngst im Urteil 1C_626/2023 vom 28. November 2023 (ebenfalls betreffend das Rechtshilfeverfahren RH.23.0088). Die damalige Beschwerdeführerin, Mitbeschuldigte im ukrainischen Strafverfahren Nr. 52016000000000380, verlangte die Gewährung der Parteistellung und des Akteneinsichtsrechts, um sich der Übermittlung des Protokolls der ergänzenden Einvernahme des Zeugen B.________ an die Ukraine zu widersetzen, unter Berufung auf Art. 2 IRSG. Das Bundesgericht verneinte einen besonders bedeutenden Fall und trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sich die Auslegung von Art.”
“Die Vorinstanz hielt fest, beim einvernommenen Zeugen B.________ handle es sich um den ehemaligen Geschäftsführer von in der Schweiz domizilierten und im C.________handel tätigen Gesellschaften; Gegenstand der Einvernahme bildeten deren Geschäftsbeziehungen zum ukrainischen Staatsunternehmen, deren Verwaltungsratsmitglied die Beschwerdeführerin gewesen sei, und nicht deren Kontounterlagen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerde wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Parteistellung im Rechtshilfeverfahren auf. Zwar wird in der Literatur z.T. eine Anpassung von Art. 21 Abs. 3 IRSG verlangt, um die Parteistellung des Beschuldigten im Rechtshilfeverfahren auszuweiten (vgl. z.B. GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., N. 69 zu Art. 21 IRSG; MARTA STELZER-WIECKOWSKA, Die kleine Rechtshilfe in Strafsachen: grundrechtliche Stellung der betroffenen Person, 2022, S. 307 ff). Daraus ergibt sich jedoch kein Überprüfungsbedarf für die bundesgerichtliche Praxis, die sich auf die geltende Fassung von Art. 21 Abs. 3 IRSG stützt und, wie aufgezeigt, den gesetzgeberischen Intentionen entspricht.”
Secondo l'art. 21 cpv. 3 AIMP, le persone nei cui confronti è diretto il procedimento penale estero possono impugnare provvedimenti soltanto se la misura di assistenza le riguarÚ personalmente e direttamente e se hanno un interesse meritevole di tutela alla sua revoÊ o modifiÊ.
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b)”
L'art. 21 cpv. 1 AIMP è, nel procedimento di estradizione, integrato, secondo la giurisprudenza costante, dal diritto all'informazione e all'audizione in una lingua comprensibile alla persona perseguita (art. 52 AIMP in combinato disposto con gli artt. 17 ss. OAIMP).
“Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen und nicht der strafrechtlichen Schuld oder Unschuld, weshalb es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR i.S. Martuzevicius c. Grossbritannien vom 24. März 2015 Rn. 32 mit Rechtsprechungshinweisen; grundlegend Entscheid der Kommission Nr. 10227/82 i.S. H. c. Spanien vom 15. Dezember 1983, DR 37, 93 f.; BGE 139 II 404 E. 6; Urteil 1C_113/2018 E. 3.6 vom 26. März 2018 E. 3.6; je mit Hinweisen). Dennoch gelten selbstverständlich auch im Auslieferungsverfahren das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG und den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 EAUe). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, können von Rechtsanwälten oder -anwältinnen, die im Bereich der internationalen Rechtshilfe tätig sind, zumindest passive Kenntnisse dieser Amtssprachen der Schweiz erwartet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24.”
Nei procedimenti di assistenza internazionale in materia penale può essere nominato, ai sensi dell'art. 21 cpv. 1 AIMP, un difensore d'ufficio (a titolo gratuito). Questioni relative al procedimento e alla prassi sono state trattate dal Tribunale penale federale nelle sue decisioni.
“RR.2020.312, RP.2020.60 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2020.312 Nebenverfahren: RP.2020.60 Entscheid vom 25. November 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter, Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft Thurgau, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) Die Beschwerdekammer zieht in”
“RR.2020.312, RP.2020.60 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2020.312 Nebenverfahren: RP.2020.60 Entscheid vom 25. November 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter, Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft Thurgau, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) Die Beschwerdekammer zieht in”
La qualifiÊ di parte nella procedura di assistenza è interpretata in modo restrittivo: il diritto a partecipare e ad accedere agli atti sussiste soltanto per coloro che sono «personalmente e direttamente» interessati in Svizzera da una misura di assistenza. La legittimazione è limitata a quanto necessario per la tutela dei loro interessi e deve essere conciliata con la legittimazione a proporre ricorso ai sensi dell'art. 80h lett. b AIMP.
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).”
“565 ff.). Eine Ausnahme wird einzig zugunsten des Kontoinhabers gemacht, wenn und soweit die Protokolle von Zeugeneinvernahmen Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen (BGE 124 II 180 E. 2c). Die Vorinstanz hielt fest, beim einvernommenen Zeugen B.________ handle es sich um den ehemaligen Geschäftsführer von in der Schweiz domizilierten und im C.________handel tätigen Gesellschaften; Gegenstand der Einvernahme bildeten deren Geschäftsbeziehungen zum ukrainischen Staatsunternehmen, deren Verwaltungsratsmitglied die Beschwerdeführerin gewesen sei, und nicht deren Kontounterlagen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerde wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Parteistellung im Rechtshilfeverfahren auf. Zwar wird in der Literatur z.T. eine Anpassung von Art. 21 Abs. 3 IRSG verlangt, um die Parteistellung des Beschuldigten im Rechtshilfeverfahren auszuweiten (vgl. z.B. GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., N. 69 zu Art. 21 IRSG; MARTA STELZER-WIECKOWSKA, Die kleine Rechtshilfe in Strafsachen: grundrechtliche Stellung der betroffenen Person, 2022, S. 307 ff). Daraus ergibt sich jedoch kein Überprüfungsbedarf für die bundesgerichtliche Praxis, die sich auf die geltende Fassung von Art. 21 Abs. 3 IRSG stützt und, wie aufgezeigt, den gesetzgeberischen Intentionen entspricht.”
È legittimato a impugnare ai sensi dell'art. 21 cpv. 3 AIMP soltanto chi presenti un «rapporto di prossimità specifico» rispetto alla misura di assistenza in materia penale impugnata. La giurisprudenza appliÊ a tal fine un criterio restrittivo, valutato caso per caso, e ritiene che, di regola, sia legittimata una sola persona; al contempo va evitato che i mezzi di impugnazione perdano il loro significato.
“Nach Art. 80h (Beschwerdelegitimation) lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Art. 21 (Gemeinsame Bestimmungen) Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Art. 80h lit. b IRSG und Art. 21 Abs. 3 IRSG nennen beide dieselben Kriterien. Das Bundesgericht fasst sie darin zusammen, dass eine «spezifische Beziehungsnähe» vorliegen muss (vgl. obige Erwägung 2.1). Gemäss Rechtsprechung ist in der Rechtshilfe bei der Beschwerdelegitimation, unter Vermeidung von Rechtsschutzlücken, ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.3 f.; 130 II 162 E. 1.3; 124 II 180 E. 2b S. 182 f. Rechtsmittel dürfen nicht ihren Sinn verlieren; 123 II 153 E. 2c S. 157 Legitimation bei Kontounterlagen aufgelöster juristischer Personen; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 keine Rechtsschutzlücke; TPF 2007 79 E. 1.6.7). Dies stützt sich auf die Materialien (BGE 128 II 211 E. 2.4 S. 218–220; 126 II 495 E. 5b–d S. 500 f. betreffend eine Zwischenverfügung, Ausschluss von Doppelspurigkeiten und Missbrauchsmöglichkeiten als Zweck der IRSG-Revision; Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 1, S. 2, 5 f., 11). In der Regel ist im IRSG stets eine Person, aber nur eine Person, beschwerdelegitimiert.”
“Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Diese Bestimmung übernahm (für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen) sinngemäss die frühere Regelung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 103 lit. a OG; BGE 126 II 258 E. 2d S. 259). Danach war zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hatte. Die beiden Kriterien mussten nicht kumulativ vorliegen, da sie im Wesentlichen das Gleiche verlangten und letztlich ineinander aufgingen (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 192 mit Hinweisen; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.1.1). Erforderlich ist eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E.”
Nei procedimenti di estradizione, ai sensi dell'art. 21 cpv. 1 AIMP, un difensore d'ufficio può essere compensato. La richiesta di riconoscimento dei costi e dei compensi spettanti al difensore d'ufficio è stata esaminata nella decisione citata (estradizione verso la Francia).
“RR.2024.121, RP.2024.30 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2024.121 Nebenverfahren: RP.2024.30 Entscheid vom 11. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung nach Frankreich Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Entschädigung des amtlichen Beistands (Art. 21 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 65 VwVG)”
Riferimento: AIMP art. 21 n. 14 Un mero timore che una misura d'assistenza possa essere utilizzata all'estero contro la persona non è sufficiente. Occorre che la persona sia direttamente e personalmente interessata, in particolare mediante l'obbligo concreto di sottoporsi a una misura coercitiva (p. es. perquisizione domiciliare o sequestro di documenti), nonché un interesse meritevole di tutela alla sua revoÊ o modifiÊ.
“Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (so auch Art. 80h lit. b IRSG). In der Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995 (S. 18 f. zu Art. 21 IRSG) wurde dazu ausgeführt, Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis habe nur eine Person, die persönlich und unmittelbar von einer Rechtshilfemassnahme betroffen sei, indem sie sich konkret einer Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten) unterwerfen müsse, und die ein Rechtsschutzbedürfnis an deren Änderung oder Aufhebung habe. Es genüge somit nicht, dass eine Rechtshilfehandlung das im Ausland hängige Strafverfahren vorantreibe. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin von der erneuten Einvernahme des Zeugen B.________ nicht direkt betroffen, sondern lediglich indirekt, weil sie befürchtet, dessen Aussage könne im ukrainischen Strafverfahren gegen sie verwendet werden.”
Nei ricorsi avverso decisioni di estradizione l'effetto sospensivo opera di diritto (art. 21 cpv. 4 AIMP). Pertanto, le corrispondenti istanze processuali non devono, di regola, essere esaminate o risultano generalmente superflue.
“Mai 2024, 6. September 2024 und 12. November 2024 zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2). F. Dagegen liess A. am 18. März 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes: 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Februar 2025 aufzuheben und das Auslieferungs- bzw. Nachtragsersuchen von Deutschland vom 18. April 2024 abzuweisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch, eventuell provisorisch, die aufschiebende Wirkung zuzugestehen, soweit ihr diese Wirkung nicht ohnehin von Gesetzes wegen zukommt. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Verfahren einzusetzen. 4. Alles unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.). Der Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid kommt die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG), was den Parteien am 20. März 2025 angezeigt wurde (act. 2). Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte das BJ der Beschwerdekammer am 21. März 2025 die Verfahrensakten (vgl. act. 4). G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen”
Secondo l'art. 21 cpv. 3 AIMP la parte assistita nel procedimento di estradizione, in linê di principio, non è legittimata a impugnare l'onorario dell'avvocato fissato nel medesimo procedimento. La giurisprudenza ritiene generalmente che un compenso che si contesta essere stato fissato troppo basso non tocchi la parte assistita in modo personale e diretto e che, pertanto, essa non abbia un interesse degno di protezione a una sua maggiorazione. Un'eccezione è ammessa solo se è stato dimostrato e risulta evidente che l'attività difensiva sia stata effettivamente insufficiente.
“Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids und somit die für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festgesetzte Entschädigung im Auslieferungsverfahren anficht, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein derart gekürztes Honorar führe dazu, dass ein Verfolgter nicht mehr wirkungsvoll amtlich verteidigt werden könne. Damit legt er nicht dar, dass er tatsächlich ungenügend verteidigt worden ist, was auch nicht ersichtlich ist (s. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheide RR.2022.120 vom 4. August 2022 E. 2.3; RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist daher, soweit der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids anficht, nicht einzutreten.”
Per essere legittimata a proporre ricorso ai sensi dell'art. 21 cpv. 3 AIMP è necessario che la persona sia personalmente e direttamente interessata dalla misura d'assistenza e che abbia un interesse degno di protezione alla sua revoÊ o modifiÊ. Non è sufficiente una mera situazione di interesse indiretto; è richiesta inveÎ una «prossimità relazionale specifica» riconosciuta dal diritto pertinente nei confronti della decisione impugnata (p.es. la concreta sottomissione a una misura coercitiva come la perquisizione domiciliare o il sequestro di documenti, come esemplificativamente menzionato nelle fonti).
“Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (so auch Art. 80h lit. b IRSG). In der Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995 (S. 18 f. zu Art. 21 IRSG) wurde dazu ausgeführt, Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis habe nur eine Person, die persönlich und unmittelbar von einer Rechtshilfemassnahme betroffen sei, indem sie sich konkret einer Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten) unterwerfen müsse, und die ein Rechtsschutzbedürfnis an deren Änderung oder Aufhebung habe. Es genüge somit nicht, dass eine Rechtshilfehandlung das im Ausland hängige Strafverfahren vorantreibe. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin von der erneuten Einvernahme des Zeugen B.________ nicht direkt betroffen, sondern lediglich indirekt, weil sie befürchtet, dessen Aussage könne im ukrainischen Strafverfahren gegen sie verwendet werden.”
“Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Diese Bestimmung übernahm (für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen) sinngemäss die frühere Regelung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 103 lit. a OG; BGE 126 II 258 E. 2d S. 259). Danach war zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt war und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hatte. Die beiden Kriterien mussten nicht kumulativ vorliegen, da sie im Wesentlichen das Gleiche verlangten und letztlich ineinander aufgingen (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 192 mit Hinweisen; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.1.1). Erforderlich ist eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E.”
“Nach Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerde gegen eine Schlussverfügung befugt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Auch verfolgte Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).”
Secondo la giurisprudenza conformemente all'art. 21 cpv. 3 AIMP, la parte assistita nel procedimento di estradizione, in linê di principio, non è legittimata ad impugnare l'onorario dell'avvocato fissato nel procedimento stesso. Essa non è normalmente toccata da un presunto compenso fissato troppo basso e, in particolare, non ha un interesse degno di protezione all'aumento di tale compenso; pertanto non si dà seguito alle relative impugnazioni nella misura in cui contestano il dispositivo relativo al compenso.
“Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids und somit die für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festgesetzte Entschädigung im Auslieferungsverfahren anficht, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein derart gekürztes Honorar führe dazu, dass ein Verfolgter nicht mehr wirkungsvoll amtlich verteidigt werden könne. Damit legt er nicht dar, dass er tatsächlich ungenügend verteidigt worden ist, was auch nicht ersichtlich ist (s. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheide RR.2022.120 vom 4. August 2022 E. 2.3; RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist daher, soweit der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids anficht, nicht einzutreten.”
“Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids und somit die für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festgesetzte Entschädigung im Auslieferungsverfahren anficht, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein derart gekürztes Honorar führe dazu, dass ein Verfolgter nicht mehr wirkungsvoll amtlich verteidigt werden könne. Damit legt er nicht dar, dass er tatsächlich ungenügend verteidigt worden ist, was auch nicht ersichtlich ist (s. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheide RR.2022.120 vom 4. August 2022 E. 2.3; RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist daher, soweit der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids anficht, nicht einzutreten.”
AIMP art. 21 n. 9 In determinate eccezioni previste dalla legge il ricorso ha effetto sospensivo di diritto.
L'assistenza ufficiale ai sensi dell'art. 21 cpv. 1 AIMP deve essere valutata e può essere disposta nei procedimenti di estradizione e di assistenza internazionale in materia penale quando ciò è necessario per la tutela degli interessi della persona perseguita (cfr. giurisprudenza sulla detenzione in vista di estradizione e sui procedimenti di assistenza penale internazionale). Dai difensori attivi in questo settore ci si può attendere almeno conoscenze passive delle lingue ufficiali della Svizzera; se a tal riguardo o a causa di richieste o documenti incomprensibili sussiste un deficit di comprensione, possono essere prese in considerazione la traduzione nonché il diritto a ricevere informazioni e a essere ascoltati in una lingua comprensibile per la persona perseguita.
“Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen und nicht der strafrechtlichen Schuld oder Unschuld, weshalb es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR i.S. Martuzevicius c. Grossbritannien vom 24. März 2015 Rn. 32 mit Rechtsprechungshinweisen; grundlegend Entscheid der Kommission Nr. 10227/82 i.S. H. c. Spanien vom 15. Dezember 1983, DR 37, 93 f.; BGE 139 II 404 E. 6; Urteil 1C_113/2018 E. 3.6 vom 26. März 2018 E. 3.6; je mit Hinweisen). Dennoch gelten selbstverständlich auch im Auslieferungsverfahren das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG und den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 EAUe). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, können von Rechtsanwälten oder -anwältinnen, die im Bereich der internationalen Rechtshilfe tätig sind, zumindest passive Kenntnisse dieser Amtssprachen der Schweiz erwartet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24.”
“RH.2023.19, RP.2023.44 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RH.2023.19 (Nebenverfahren: RP.2023.44) Entscheid vom 16. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., zzt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG)”
“RR.2020.312, RP.2020.60 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2020.312 Nebenverfahren: RP.2020.60 Entscheid vom 25. November 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter, Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft Thurgau, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) Die Beschwerdekammer zieht in”
Riferimento: AIMP art. 21 n. 7 La parte assistita è, secondo la prassi conformemente all'art. 21 cpv. 3 AIMP, di regola non legittimata a impugnare l'onorario dell'avvocato: di norma non è personalmente e direttamente interessata da un compenso eventualmente liquidato troppo basso e pertanto non ha un interesse meritevole di tutela alla sua maggiorazione. (Le fonti non indicano motivi generali di eccezione.)
“Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids und somit die für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festgesetzte Entschädigung im Auslieferungsverfahren anficht, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein derart gekürztes Honorar führe dazu, dass ein Verfolgter nicht mehr wirkungsvoll amtlich verteidigt werden könne. Damit legt er nicht dar, dass er tatsächlich ungenügend verteidigt worden ist, was auch nicht ersichtlich ist (s. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheide RR.2022.120 vom 4. August 2022 E. 2.3; RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist daher, soweit der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids anficht, nicht einzutreten.”
“Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids und somit die für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festgesetzte Entschädigung im Auslieferungsverfahren anficht, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG auch unter Mitberücksichtigung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze die im Auslieferungsverfahren verbeiständete Partei grundsätzlich nicht zur Anfechtung des Anwaltshonorars legitimiert. Nach der konstanten Praxis ist sie in der Regel durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht berührt und hat insbesondere auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung der Entschädigung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein derart gekürztes Honorar führe dazu, dass ein Verfolgter nicht mehr wirkungsvoll amtlich verteidigt werden könne. Damit legt er nicht dar, dass er tatsächlich ungenügend verteidigt worden ist, was auch nicht ersichtlich ist (s. zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.89-90 vom 25. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch Entscheide RR.2022.120 vom 4. August 2022 E. 2.3; RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist daher, soweit der Beschwerdeführer Dispositiv-Ziffer 2 des Auslieferungsentscheids anficht, nicht einzutreten.”
In caso di rifiuto dell'assistenza giudiziaria gratuita è spesso controverso se sussistano i requisiti per la nomina d'ufficio di un difensore ai sensi dell'art. 21 cpv. 1 AIMP.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 29 Abs. 3 BV, weil die Berufung als aussichtslos qualifiziert und ihm deshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert worden sei. Überdies habe die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 21 Abs. 1 IRSG verletzt, indem sie die in diesen Gesetzesbestimmungen verlangte Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verneint habe.”
La Corte federale esamina con cognizione libera se sono soddisfatti i presupposti per la concessione dell'assistenza giudiziaria gratuita e di un difensore d'ufficio ai sensi dell'art. 21 cpv. 1 AIMP.
“Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Mit Art. 21 Abs. 1 IRSG wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. GLESS/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 34 zu Art. 21 IRSG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 IRSG ist der verfolgten Person ein Rechtsbeistand zu bestellen, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vorliegen (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 134 I 12 E. 2.3; Urteil 1A.181/2004 vom 15. Oktober 2004 E. 5.1 [für das internationale Rechtshilfeverfahren in Strafsachen]).”
La legittimazione di parte ai sensi dell'art. 21 cpv. 3 AIMP è limitata e deve essere coordinata con la legittimazione a proporre ricorso ai sensi dell'art. 80h lett. b AIMP. «Personalmente e direttamente interessato» è, perciò, solo chi deve sottoporsi in Svizzera personalmente a una determinata misura di assistenza. I diritti di partecipazione che ne derivano (p. es. accesso agli atti) e la qualità di parte non sono pieni, ma si limitano a quanto necessario per la tutela degli interessi meritevoli di protezione.
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.”
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).”
La legittimazione a ricorrere ai sensi dell'art. 21 cpv. 3 AIMP è concepita in modo restrittivo: le persone nei confronti delle quali è diretto il procedimento penale estero possono impugnare provvedimenti solo se la misura di assistenza le riguarÚ personalmente e direttamente e se hanno un interesse degno di tutela alla loro revoÊ o modifiÊ (necessaria «specifiÊ prossimità relazionale»). La giurisprudenza appliÊ questo criterio restrittivo, tra l'altro, in materia di estradizione.
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (betreffend das Auslieferungsverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2000 vom 20. November 2000 E. 1b)”
“Nach Art. 80h (Beschwerdelegitimation) lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Art. 21 (Gemeinsame Bestimmungen) Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Art. 80h lit. b IRSG und Art. 21 Abs. 3 IRSG nennen beide dieselben Kriterien. Das Bundesgericht fasst sie darin zusammen, dass eine «spezifische Beziehungsnähe» vorliegen muss (vgl. obige Erwägung 2.1). Gemäss Rechtsprechung ist in der Rechtshilfe bei der Beschwerdelegitimation, unter Vermeidung von Rechtsschutzlücken, ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.3 f.; 130 II 162 E. 1.3; 124 II 180 E. 2b S. 182 f. Rechtsmittel dürfen nicht ihren Sinn verlieren; 123 II 153 E. 2c S. 157 Legitimation bei Kontounterlagen aufgelöster juristischer Personen; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 keine Rechtsschutzlücke; TPF 2007 79 E. 1.6.7). Dies stützt sich auf die Materialien (BGE 128 II 211 E. 2.4 S. 218–220; 126 II 495 E. 5b–d S. 500 f. betreffend eine Zwischenverfügung, Ausschluss von Doppelspurigkeiten und Missbrauchsmöglichkeiten als Zweck der IRSG-Revision; Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 1, S. 2, 5 f., 11). In der Regel ist im IRSG stets eine Person, aber nur eine Person, beschwerdelegitimiert.”
“Nach Art. 80h (Beschwerdelegitimation) lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Art. 21 (Gemeinsame Bestimmungen) Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Art. 80h lit. b IRSG und Art. 21 Abs. 3 IRSG nennen beide dieselben Kriterien. Das Bundesgericht fasst sie darin zusammen, dass eine «spezifische Beziehungsnähe» vorliegen muss (vgl. obige Erwägung 2.1). Gemäss Rechtsprechung ist in der Rechtshilfe bei der Beschwerdelegitimation, unter Vermeidung von Rechtsschutzlücken, ein restriktiver Massstab anzulegen (BGE 137 IV 134 E. 6.3 f.; 130 II 162 E. 1.3; 124 II 180 E. 2b S. 182 f. Rechtsmittel dürfen nicht ihren Sinn verlieren; 123 II 153 E. 2c S. 157 Legitimation bei Kontounterlagen aufgelöster juristischer Personen; Urteil des Bundesgerichts 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2 keine Rechtsschutzlücke; TPF 2007 79 E. 1.6.7). Dies stützt sich auf die Materialien (BGE 128 II 211 E. 2.4 S. 218–220; 126 II 495 E. 5b–d S. 500 f. betreffend eine Zwischenverfügung, Ausschluss von Doppelspurigkeiten und Missbrauchsmöglichkeiten als Zweck der IRSG-Revision; Botschaft vom 29. März 1995 zur Revision des IRSG, BBl 1995 1, S. 2, 5 f., 11). In der Regel ist im IRSG stets eine Person, aber nur eine Person, beschwerdelegitimiert.”
Si considera «personalmente e direttamente interessato», ai sensi dell'art. 21 cpv. 3 AIMP, chi è tenuto in Svizzera a sottoporsi concretamente a una determinata misura di assistenza (p. es. perquisizione domiciliare, sequestro di documenti). Tali persone possono far valere, ai sensi dell'art. 21 cpv. 3 AIMP o dell'art. 80h lett. b AIMP, la qualità di parte e/o la legittimazione ad impugnare, nella misura in cui abbiano un interesse meritevole di tutela alla modifiÊ o all'annullamento della misura.
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).”
“Gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (so auch Art. 80h lit. b IRSG). In der Botschaft betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995 (S. 18 f. zu Art. 21 IRSG) wurde dazu ausgeführt, Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis habe nur eine Person, die persönlich und unmittelbar von einer Rechtshilfemassnahme betroffen sei, indem sie sich konkret einer Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme von Dokumenten) unterwerfen müsse, und die ein Rechtsschutzbedürfnis an deren Änderung oder Aufhebung habe. Es genüge somit nicht, dass eine Rechtshilfehandlung das im Ausland hängige Strafverfahren vorantreibe. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin von der erneuten Einvernahme des Zeugen B.________ nicht direkt betroffen, sondern lediglich indirekt, weil sie befürchtet, dessen Aussage könne im ukrainischen Strafverfahren gegen sie verwendet werden.”
In caso di richieste di assistenza, il rispettivo titolare del conto (per le informazioni sui conti) nonché il rispettivo proprietario o affittuario (in caso di perquisizioni domiciliari o in caso di restituzione di oggetti sequestrati in occasione di una perquisizione domiciliare) sono considerati personalmente e direttamente interessati e possono pertanto proporre ricorso ai sensi dell'art. 21 cpv. 3 AIMP. Nella misura in cui l'assistenza consiste nella consegna di atti provenienti da un procedimento penale svizzero, il solo fatto che in tale procedimento siano state ordinate misure coercitive non conferisÎ di per sé la legittimazione a proporre ricorso alle persone così interessate.
“Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Beweismitteln im Sinne von Art. 74 IRSG wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die – im Rechtshilfeverfahren – unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet werden (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 157). Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 126 II 462 E. 4b). Diesfalls besteht die Rechtshilfemassnahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersuchende Behörde.”
“Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV. Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (TPF 2014 113 E. 3.2.2). Beinhaltet die Rechtshilfemassnahme die Herausgabe der anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände, ist der Eigentümer oder Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten beschwerdelegitimiert.”
“Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Beweismitteln im Sinne von Art. 74 IRSG wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die – im Rechtshilfeverfahren – unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet werden (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 157). Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 126 II 462 E. 4b). Diesfalls besteht die Rechtshilfemassnahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersuchende Behörde. Ordnet die ausführende Behörde die rechts—hilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, vermag der Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren, per se nicht die Legitimation der von jenen Zwangsmassnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechtshilfe zu begründen.”