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Riferimento: AIMP art. 35 n. 9 Per l'esame dell'ammissibilità dell'estradizione è determinante se il reato, secondo i documenti della richiesta, è punito con una pena detentiva massima. Secondo l'art. 2 cpv. 1 della Convenzione di estradizione dell'UE tale soglia è, in linê di principio, di almeno un anno; in base all'interpretazione della medesima Convenzione, per il diritto dello Stato richiesto è però già sufficiente una pena massima di sei mesi.
“Vorab ist daran zu erinnern, dass die Vertragsparteien gemäss Art. 1 EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Abs. 1 EAUe). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen erfüllen diese Kriterien (vgl. Art. 180 und 186 StGB), was von diesem auch nicht bestritten wird.”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.”
AIMP art. 35 n. 8 Se la pena detentiva minacciata nello Stato richiedente soddisú la minaccia minima prevista dalla Convenzione, ciò comporta, secondo la giurisprudenza, l'obbligo di estradizione per l'entità della pena; un rifiuto fondato unicamente sul principio di proporzionalità non è pertanto possibile.
“Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt nach dem Recht des ersuchten Staates bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten. Wie oben erwähnt lässt sich der Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer prima facie unter den Tatbestand des Art. 33 Abs. 1 lit. a WG subsumieren (siehe E. 7.4). Nach schweizerischem Recht ist diese Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Dem Auslieferungsersuchen zufolge beträgt die angedrohte Freiheitsstrafe nach italienischem Recht drei bis zehn Jahre. Damit ist die Schweiz gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EAUe und Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens aufgrund der Strafhöhe zur Auslieferung verpflichtet und kann die Auslieferung nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ablehnen (Urteile des Bundesgerichts 1A.131/2006 vom 5. September 2006 E. 3.3; 1A.58/2006 vom 12. April 2006 E. 7; 1A.247/2004 vom 25. November 2004 E. 2.2; TPF 2011 89 E. 3.1; siehe zuletzt u.”
Se lo Stato richiedente soddisú la minaccia di pena prevista dall'art. 35 cpv. 1 AIMP (sanzione restrittiva della libertà la cui durata massima è di almeno un anno), una previsione penale nazionale inferiore nello Stato richiesto non escluÞ in linê di principio l'estradizione. Ciò deriva dal principio di favore richiamato nelle decisioni e dalla prassi pertinente (cfr. ad esempio art. 154 cpv. 3 LInFi e estradizione verso gli USA).
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
Citazione: AIMP art. 35 n. 6 Secondo la prassi prevalente, per l'ammissibilità dell'estradizione ai sensi dell'art. 35 cpv. 1 AIMP è di regola necessario che il reato in questione sia, tanto secondo il diritto dello Stato richiedente quanto secondo quello dello Stato richiesto, punibile con una pena detentiva (o con una misura di sicurezza restrittiva della libertà) nella misura massima di almeno un anno o con una sanzione più grave.
“Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. Art. 35 Abs. 1 IRSG; BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).”
“Die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den Vorfall auf dem Parkplatz in H._____/D [Ortschaft] ist gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB gegeben. Ein im Ausland begangenes Verbrechen oder Vergehen ist dem schweizerischen StGB unterworfen, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Bege- hungsort keiner Strafgewalt unterliegt, der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird und die Tat die Auslieferung nach schwei- zerischem Recht zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Diese Voraus- setzungen sind erfüllt. Die Tat ist auch in Deutschland strafbar (§ 240 StGB/D: Nötigung bzw. § 238 StGB/D: Nachstellung; https://www.gesetze-im- internet.de/stgb/ BJNR001270871.html), und der Beschuldigte befindet sich in der Schweiz. Zudem bestimmt Art. 35 Abs. 1 IRSG, dass eine Auslieferung zulässig ist, wenn die Tat sowohl nach dem Recht der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindes- tens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Dies ist der Fall, da die Nötigung nach schweizerischem und nach deutschem Recht eine Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen und auch die Nachstellung nach deut- - 9 - schem Recht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist. Schliess- lich würde der Beschuldigte auch nicht ausgeliefert, da er als Schweizer Bürger gemäss Art. 25 Abs. 1 BV und Art. 7 Abs. 1 IRSG ohne seine schriftliche Zustim- mung nicht an den Tatortstaat ausgeliefert werden darf.”
L'applicazione del diritto straniero più favorevole ai sensi dell'art. 35 cpv. 1 lett. a AIMP non richieÞ reciprocità. Le basi del principio di favore sono esposte nella giurisprudenza (cfr. BGE 147 II 432) e nei relativi regesti ivi contenuti.
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 AVUS; Art. 8 und 35 Abs. 1 IRSG; Art. 154 FinfraG; Auslieferung an die USA; beidseitige Strafbarkeit; Insidertatbestand; Günstigkeitsprinzip. Art. 154 Abs. 3 FinfraG ermöglicht a priori wie seine Vorgängerbestimmungen (aArt. 40 Abs. 3 BankG, aArt. 161 Abs. 2 StGB) die Bestrafung eines indirekten Insiders (E. 2). Rekapitulation der Grundlagen des Günstigkeitsprinzips (E. 3.1). Art. 23 AVUS bekräftigt dieses Prinzip für die Beziehungen zu den USA (E. 3.2). Die Anwendung des günstigeren Landesrechts (vorliegend Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG) erfordert keine Gegenseitigkeit (E. 3).”
“Regeste Art. 2 Abs. 1 und Art. 23 AVUS; Art. 8 und 35 Abs. 1 IRSG; Art. 154 FinfraG; Auslieferung an die USA; beidseitige Strafbarkeit; Insidertatbestand; Günstigkeitsprinzip. Art. 154 Abs. 3 FinfraG ermöglicht a priori wie seine Vorgängerbestimmungen (aArt. 40 Abs. 3 BankG, aArt. 161 Abs. 2 StGB) die Bestrafung eines indirekten Insiders (E. 2). Rekapitulation der Grundlagen des Günstigkeitsprinzips (E. 3.1). Art. 23 AVUS bekräftigt dieses Prinzip für die Beziehungen zu den USA (E. 3.2). Die Anwendung des günstigeren Landesrechts (vorliegend Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG) erfordert keine Gegenseitigkeit (E. 3).”
Per l'art. 35 cpv. 1 AIMP va osservato che convenzioni straniere possono prevedere soglie minime divergenti. L'accordo di estradizione dell'UE richieÞ, quale soglia minima della pena massima prevista dal diritto dello Stato richiesto, già sei mesi, mentre l'art. 35 cpv. 1 AIMP in linê di principio considera un massimo di un anno.
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.”
Per l'ammissibilità dell'estradizione ai sensi dell'art. 35 cpv. 1 AIMP, secondo la giurisprudenza rileva la pena minima prevista dall'art. 2 cpv. 1 EAUe. Principio: è sufficiente che il reato sia punibile con una pena privativa della libertà, nella misura massima, di almeno un anno. Ai sensi dell'art. 2 cpv. 1 EAUe può tuttavia già essere sufficiente, secondo il diritto dello Stato richiesto, un limite massimo di almeno sei mesi. Per i reati già condannati nello Stato richiedente o per misure di sicurezza disposte le decisioni indicano soglie minime differenti (nelle decisioni, a seconÚ della disciplina, quattro mesi oppure tre mesi).
“Vorab ist daran zu erinnern, dass die Vertragsparteien gemäss Art. 1 EAUe grundsätzlich verpflichtet sind, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Abs. 1 EAUe). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen erfüllen diese Kriterien (vgl. Art. 180 und 186 StGB), was von diesem auch nicht bestritten wird.”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 erster Satz EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des EU-Auslieferungsübereinkommens genügt bereits ein Höchstmass an Strafandrohung von mindestens sechs Monaten nach dem Recht des ersuchten Staates.”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens drei Monate betragen (Art. II ZV EAUe).”
L'estradizione presuppone che il reato, secondo i documenti trasmessi dallo Stato richiedente, sia punito sia nello Stato richiedente sia nello Stato richiesto con una pena detentiva (o con una misura di sicurezza limitativa della libertà) di almeno un anno oppure con una pena più grave. Ciò deve essere verificato sulla base dei documenti presentati dallo Stato richiedente.
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).”
“Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).”
L'art. 35 cpv. 1 lett. a AIMP presuppone che il fatto, ai sensi del diritto sia della Svizzera sia dello Stato richiedente, sia punibile con una sanzione privativa della libertà con pena massima di almeno un anno o con una pena più grave. Sulla base del principio di favore menzionato nelle fonti, per l'accertamento si può fare riferimento al diritto estero più favorevole. Perciò l'estradizione non è esclusa nemmeno se la corrispondente pena massima svizzera è inferiore (cfr. es. art. 154 cpv. 3 LInFi e BGE 147 II 432).
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”
“Gemäss Art. 154 Abs. 3 FinfraG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Art. 154 Abs. 1 FinfraG (sog. Primärinsider) mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Die Strafdrohung von Art. 154 Abs. 3 FinfraG liegt unter der in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AVUS genannten Schwelle für eine auslieferungsfähige Straftat. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG sieht indessen vor, dass die Auslieferung zulässig ist, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Gestützt auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. supra E. 1) ist daher den Straftatbestand von Art. 154 Abs. 3 FinfraG betreffend eine Auslieferung an die USA trotzdem möglich (siehe BGE 147 II 432).”